Mehrwertsteuer auf Leistungen ins Ausland: der Leistungsort nach Artikel 15
Kurz gefasst: Die Mehrwertsteuer in Bosnien und Herzegowina wird auf Lieferungen und sonstige Leistungen im Gebiet von BiH sowie auf die Einfuhr von Gegenständen erhoben. Bei Dienstleistungen kommt es daher auf den Leistungsort nach Artikel 15 des Mehrwertsteuergesetzes von BiH an. Leistungen, die tatsächlich außerhalb von BiH erbracht oder an einen ausländischen Leistungsempfänger ohne Sitz in BiH erbracht werden, unterliegen nicht der Mehrwertsteuer von BiH; die Behörde für indirekte Besteuerung von BiH (UIO BiH) setzt sie bei Prüfungen gleichwohl bisweilen fest.
- Die zentralen Vorschriften: Artikel 15 des Mehrwertsteuergesetzes (Amtsblatt BiH 9/05, mit Änderungen bis 20/25), Artikel 16 zum Ort der tatsächlichen Nutzung der Leistung und die Verordnung zur Anwendung des Mehrwertsteuergesetzes (beide in bosnischer Sprache).
- Wann keine Steuer anfällt: Beratungs-, Rechts-, Ingenieur-, Marketing-, IT- und ähnliche Leistungen an einen Empfänger außerhalb von BiH; der Streckenabschnitt einer internationalen Beförderung außerhalb von BiH; Bau-, Montage- und Schulungsleistungen, die im Ausland erbracht werden.
- Erster Schritt: Einwendungen gegen den Prüfungsbericht innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Zustellung des Berichts (Artikel 101 des Gesetzes über das Verfahren der indirekten Besteuerung von BiH).
- Rechtsmittel: Beschwerde bei der UIO BiH innerhalb von 15 Tagen ab Zustellung des Bescheids, danach Verwaltungsstreitverfahren vor dem Gericht von BiH durch Klage innerhalb von 60 Tagen (Artikel 19 des Gesetzes über Verwaltungsstreitigkeiten von BiH). Weder Beschwerde noch Klage hemmen für sich genommen die Einziehung.
- Worauf es ankommt: der Nachweis, wo die Leistung tatsächlich erbracht wurde, wer der Empfänger ist und was der tatsächliche Inhalt der Leistung war. Daran entscheidet sich das Verfahren.
- Tätigkeit der Kanzlei: Vertretung im Prüfungs- und Beschwerdeverfahren vor der UIO BiH und im Verwaltungsstreitverfahren vor dem Gericht von BiH, samt Aufbereitung der Nachweise zum Leistungsort. Mehr zum Rechtsgebiet: Steuer- und Finanzrecht.
Warum setzt die UIO BiH die Steuer auf Leistungen ins Ausland falsch fest?
Die UIO BiH setzt die Mehrwertsteuer meist deshalb falsch fest, weil sie auf eine an einen ausländischen Empfänger oder außerhalb von BiH erbrachte Leistung die Grundregel zum Sitz des Leistenden nach Artikel 15 Absatz (1) des Mehrwertsteuergesetzes anwendet und die Ausnahmen des Absatzes (2) übergeht, die den Leistungsort an den Sitz des Empfängers oder an den Ort der tatsächlichen Erbringung knüpfen. Das Muster ist bei Prüfungen fast immer dasselbe: Ein inländisches Unternehmen stellt dem ausländischen Partner eine Rechnung ohne Steuer aus, der Prüfer sieht eine Ausgangsrechnung ohne ausgewiesene Steuer und setzt 17 % nebst Verzugszinsen fest, ohne die Nachweise zu würdigen, wo die Leistung tatsächlich erbracht wurde und wer sie empfangen hat.
Das Mehrwertsteuergesetz kennt den Begriff „Export von Dienstleistungen“ nicht, bestimmt aber in Artikel 15 eindeutig, wann eine Leistung nicht als in BiH erbracht gilt und damit nicht der Mehrwertsteuer von BiH unterliegt. Im Folgenden werden diese Regeln dargestellt, die häufigsten Fallgestaltungen aus der Praxis, die Auslegung durch die UIO BiH und das Gericht von BiH sowie die Anfechtung eines fehlerhaften Bescheids durch Einwendungen, Beschwerde und Klage.
Was ist der Leistungsort nach Artikel 15 des Mehrwertsteuergesetzes?
Der Leistungsort ist der Ort, an dem eine Leistung nach Artikel 15 des Mehrwertsteuergesetzes als erbracht gilt; er entscheidet darüber, ob ein Steuerpflichtiger aus BiH die Steuer zum Satz von 17 % berechnet oder die Rechnung ohne Steuer ausstellt. Nach Artikel 3 des Gesetzes wird die Steuer auf im Gebiet von BiH gegen Entgelt erbrachte Lieferungen und sonstige Leistungen sowie auf die Einfuhr erhoben; bei Dienstleistungen bestimmt sich dieses Gebiet gerade nach dem Leistungsort. Die Grundregel knüpft an den Sitz des Leistenden an, die fünf Ausnahmen des Absatzes (2) an die Immobilie, die Beförderungsstrecke, den Ort der tatsächlichen Erbringung und den Sitz des Empfängers. Die Übersicht:
| Vorschrift | Art der Leistung | Leistungsort | Beispiel |
|---|---|---|---|
| Artikel 15 Abs. (1) | alle übrigen Leistungen (Grundregel) | Sitz des Leistenden | Leistung eines Steuerpflichtigen aus BiH an einen inländischen Empfänger: in BiH steuerbar |
| Abs. (2) Nr. 1 | Leistungen im Zusammenhang mit einer Immobilie (Planung, Bau, Bauaufsicht, Vermittlung, Bewertung, Vermietung) | Belegenheitsort der Immobilie | Bau oder Vermietung eines Objekts in Österreich: keine Steuer in BiH |
| Abs. (2) Nr. 2 | Beförderung von Gegenständen und Personen | Ort der Beförderung; bei internationaler Beförderung nur der Abschnitt in BiH | Buslinie Sarajevo bis München: Steuer nur auf den Abschnitt bis zur Grenze von BiH |
| Abs. (2) Nr. 3 | Be- und Entladen, Umschlag; Kultur, Bildung, Wissenschaft, Sport, Unterhaltung; Bewertung von und Arbeiten an beweglichen Gegenständen | Ort der tatsächlichen Erbringung | Seminar in Zagreb, Wartung einer Maschine in Deutschland: keine Steuer in BiH |
| Abs. (2) Nr. 4 | Rechte des geistigen Eigentums, Werbung, Berater, Ingenieure, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Buchhalter, Übersetzer, Datenverarbeitung, Bank- und Finanzdienstleistungen, Personalgestellung, Telekommunikation, Vermietung beweglicher Gegenstände, Vermittlung | Sitz oder Wohnsitz des Empfängers | Werbeleistung einer ausländischen Agentur an ein Unternehmen in BiH: Leistungsort ist BiH, die Steuer schuldet der inländische Empfänger |
| Abs. (2) Nr. 5 | Leistungen nach Nr. 4, die ein Steuerpflichtiger aus BiH an eine Person ohne Sitz in BiH erbringt | Sitz des Empfängers im Ausland | Beratung, Software oder Rechtsberatung für einen Mandanten in Deutschland: keine Steuer in BiH |
Beispiel aus der Praxis. Ein Unternehmen aus Sarajevo stellt einer Gesellschaft in Deutschland, die in BiH keine Betriebsstätte unterhält, Beratungsleistungen über 10.000 KM ohne Mehrwertsteuer in Rechnung und beruft sich auf Artikel 15 Absatz (2) Nr. 4 und 5. Wendet die UIO BiH bei der Prüfung die Grundregel an und legt den Rechnungsbetrag als Bemessungsgrundlage zugrunde, beläuft sich die Festsetzung auf 1.700 KM Mehrwertsteuer (17 %) nebst Verzugszinsen für jeden Tag ab Fälligkeit; diesen Betrag kann das Unternehmen vom ausländischen Kunden in aller Regel nicht mehr nachfordern. Liegen der Vertrag, der Nachweis der steuerlichen Registrierung des Empfängers in Deutschland und der Zahlungsnachweis von dessen Konto vor, besteht nach Artikel 15 keine Steuerpflicht und die Festsetzung hat im Beschwerdeverfahren oder vor dem Gericht von BiH keinen Bestand.
Grundregel: Sitz des Leistenden
Nach Absatz (1) gilt eine Leistung als in BiH erbracht, wenn der Steuerpflichtige in BiH einen festen Sitz hat, von dem aus die Leistungen erbracht werden, oder mangels eines solchen Ortes eine feste Anschrift oder den gewöhnlichen Aufenthalt in BiH. Die Regel greift nur, soweit keine der Ausnahmen des Absatzes (2) einschlägig ist.
Leistungen im Zusammenhang mit Immobilien
Leistungen, die unmittelbar mit einer Immobilie zusammenhängen (Planung, Bauleistungen und Bauaufsicht, Vermittlung, Bewertung, Vermietung), werden am Belegenheitsort besteuert. Liegt die Immobilie im Ausland, liegt der Leistungsort außerhalb von BiH und es fällt keine Steuer in BiH an. Die UIO BiH hat dies für einen Steuerpflichtigen aus BiH bestätigt, der eine Immobilie im Ausland vermietet: Eine Pflicht zur Berechnung der Steuer in BiH besteht nicht, und auf der Rechnung ist der Grund anzugeben, etwa „Mehrwertsteuer nicht berechnet gemäß Artikel 15 Absatz (2) Nr. 1 des Mehrwertsteuergesetzes“.
Beförderung
Leistungsort der Beförderung ist der Ort, an dem die Beförderung bewirkt wird. Wird sie sowohl in BiH als auch im Ausland bewirkt, gilt das Gesetz nur für den in BiH zurückgelegten Abschnitt. Näher dazu im Abschnitt Mehrwertsteuer beim internationalen Transport aus BiH.
Leistungen, die dort besteuert werden, wo sie tatsächlich erbracht werden
Für Nebenleistungen zur Beförderung (Be- und Entladen, Umschlag), für Leistungen in den Bereichen Kultur, Kunst, Bildung, Wissenschaft, Sport und Unterhaltung einschließlich der Veranstaltungsorganisation sowie für die Bewertung von und Arbeiten an beweglichen Gegenständen ist der Leistungsort der Ort der tatsächlichen Erbringung. Ein im Ausland gehaltenes Seminar, die Wartung einer Maschine im Werk des Kunden in Deutschland oder der Umschlag von Gütern in einem Hafen außerhalb von BiH sind keine Umsätze in BiH. In einer amtlichen Stellungnahme hat die UIO BiH bestätigt, dass eine in Ungarn durchgeführte Schulung von Arbeitnehmern eines Unternehmens aus BiH in BiH nicht der Besteuerung unterliegt.
Leistungen, die am Sitz des Empfängers besteuert werden (Nr. 4 und 5)
Dies ist die wichtigste Gruppe für das, was in der Praxis Export von Dienstleistungen genannt wird. Nummer 4 zählt die Leistungen auf, bei denen der Leistungsort dort liegt, wo der Empfänger seine Tätigkeit ausübt oder eine Betriebsstätte, einen Sitz oder einen Wohnsitz hat:
- Übertragung und Überlassung von Urheberrechten, Patenten, Lizenzen, Marken und sonstigen Rechten des geistigen Eigentums;
- Werbung;
- Leistungen von Beratern, Ingenieuren, Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Buchhaltern und Übersetzern sowie Datenverarbeitung und Überlassung von Informationen;
- Verpflichtung, eine Tätigkeit ganz oder teilweise zu unterlassen oder ein Recht nicht auszuüben;
- Bank-, Finanz-, Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen mit Ausnahme der Vermietung von Schließfächern;
- Personalgestellung;
- Telekommunikationsleistungen;
- Vermietung beweglicher Gegenstände mit Ausnahme von Beförderungsmitteln;
- Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit den genannten Leistungen.
Nummer 5 wendet diesen Grundsatz ausdrücklich auf den Fall an, dass ein in BiH ansässiger Steuerpflichtiger die genannten Leistungen an eine Person ohne Sitz in BiH erbringt: Leistungsort ist der Sitz oder Wohnsitz des Empfängers im Ausland, sodass keine Steuer in BiH berechnet wird. Haben Leistender und Empfänger ihren Sitz in BiH, ist der Umsatz inländisch und steuerbar. Umgekehrt gilt: Erbringt eine Person aus dem Ausland Leistungen nach Nummer 4 an einen inländischen Empfänger, berechnet und schuldet die Steuer in BiH der inländische Empfänger (Artikel 13 des Mehrwertsteuergesetzes), es sei denn, der ausländische Leistende hat in BiH einen steuerlichen Vertreter bestellt.
Artikel 16 des Mehrwertsteuergesetzes und Artikel 21 der Verordnung ergänzen diese Regeln: Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung oder einer Nichtbesteuerung ist bei Leistungen nach Nummer 4 auch der Ort zu würdigen, an dem die Leistung tatsächlich genutzt wird. Wird eine an einen ausländischen Empfänger fakturierte Leistung in Wahrheit in BiH genutzt, etwa Werbung für einen ausländischen Auftraggeber, die sich an den Markt in BiH richtet, kann die UIO BiH den Leistungsort auch bei ausländischem Empfänger in BiH annehmen. Das ist neben einer Betriebsstätte des Empfängers in BiH und einem abweichenden tatsächlichen Leistungsinhalt der dritte Umstand, an dem eine Rechnung ohne Steuer in der Prüfung scheitert.
Wie wird die Mehrwertsteuer beim internationalen Transport aus BiH berechnet?
Bei der internationalen Beförderung von Personen und Gütern wird die Steuer von BiH nur auf den im Gebiet von BiH zurückgelegten Abschnitt berechnet (Artikel 15 Absatz (2) Nr. 2 des Mehrwertsteuergesetzes); die Güterbeförderung, die unmittelbar mit der Ausfuhr oder Einfuhr zusammenhängt, ist dagegen nach Artikel 27 des Gesetzes insgesamt befreit, auch hinsichtlich des inländischen Abschnitts. Beide Regeln dürfen nicht vermengt werden.
Ein Beförderer aus BiH, der Fahrgäste im Bus von Sarajevo nach München befördert, berechnet die Steuer nur auf den Abschnitt bis zur Grenze von BiH; die übrige Strecke geht nicht in die Bemessungsgrundlage ein und wird auf dem Fahrschein oder der Rechnung ohne Steuer ausgewiesen. Dasselbe gilt für Güterbeförderungen, die weder mit einer Ausfuhr noch mit einer Einfuhr zusammenhängen.
Bei der Ausfuhr von Gütern gilt Abweichendes. Beförderungs- und sonstige Nebenleistungen, die unmittelbar mit der Ausfuhr oder Einfuhr von Gegenständen zusammenhängen, einschließlich Gegenständen im Versandverfahren nach Artikel 11 Absatz (3) des Gesetzes, sind nach Artikel 27 Absatz (1) Nr. 2 befreit, sofern die Ausfuhr nachgewiesen wird (Ausfuhrzollpapier, CMR, Rechnung). Ein Lkw mit Ausfuhrware von Sarajevo nach München teilt die Strecke deshalb nicht in einen inländischen und einen ausländischen Abschnitt: Die gesamte Beförderungsleistung ist befreit.
Seit dem 1. Januar 2023 wendet die UIO BiH denselben Abschnittsgrundsatz auch auf ausländische Personenbeförderer an, die durch BiH fahren: Sie entrichten die Steuer auf den Abschnitt durch BiH, anteilig nach den zurückgelegten Kilometern, über einen steuerlichen Bevollmächtigten (Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Anwendung des Mehrwertsteuergesetzes, Amtsblatt BiH 47/22).
Der Fehler der UIO BiH besteht in diesen Verfahren meist in der Festsetzung auf den gesamten Wert der internationalen Beförderung oder in der Versagung der Befreiung für eine mit der Ausfuhr zusammenhängende Beförderung. Die Antwort darauf sind Unterlagen zur Strecke und zum Zollverfahren: CMR-Frachtbriefe, Tachografenaufzeichnungen, Ausfuhranmeldungen, Fahraufträge und eine Kilometeraufstellung nach Staaten.
Wann fällt keine Steuer auf Leistungen an ausländische Kunden an (Export von Dienstleistungen)?
Keine Mehrwertsteuer von BiH fällt auf Leistungen nach Artikel 15 Absatz (2) Nr. 4 an (Beratung, Rechts-, Ingenieur-, Buchhaltungs-, Marketing-, IT- und verwandte Leistungen), wenn ein Steuerpflichtiger aus BiH sie an einen Empfänger erbringt, der in BiH weder Sitz noch Betriebsstätte noch Wohnsitz hat, denn der Leistungsort liegt dann am Sitz des Empfängers im Ausland. Die häufigsten Beispiele sind Beratung, Rechtsberatung, Marketingkampagnen und Marktforschung, Entwicklung und Pflege von Software, Datenverarbeitung, Buchhaltung für eine ausländische Gesellschaft, Übersetzungen sowie Ingenieur- und Planungsleistungen für ein Projekt in einem anderen Staat.
Die Rechnung wird ohne Steuer ausgestellt, mit einem Hinweis auf den Grund, etwa „Mehrwertsteuer nicht berechnet gemäß Artikel 15 Absatz (2) Nr. 4 und 5 des Mehrwertsteuergesetzes“. Die UIO BiH hat diese Behandlung in mehreren amtlichen Stellungnahmen bestätigt. Für Werbung und Marktforschung, die eine Agentur aus BiH einer Gesellschaft in Serbien erbringt, liegt der Leistungsort in Serbien, sodass der inländische Leistende keine Steuer berechnet, und zwar auch dann nicht, wenn der ausländische Kunde zugleich Gesellschafter des inländischen Unternehmens ist. Dasselbe gilt für Leistungen von Rechtsanwälten, Beratern und Ingenieuren an einen Empfänger außerhalb von BiH sowie für die Datenverarbeitung für einen ausländischen Auftraggeber.
Drei Umstände schließen diese Behandlung aus. Erstens: Der ausländische Kunde unterhält in BiH eine Betriebsstätte und die Leistung wurde an sie erbracht. Zweitens: Die Leistung wird im Sinne des Artikels 16 des Gesetzes tatsächlich in BiH genutzt. Drittens, in Prüfungen am häufigsten: Die Leistung ist ihrem tatsächlichen Inhalt nach nicht das, was auf der Rechnung steht. Das Gericht von BiH hat im Urteil Nr. U 1670/2009 vom 21.12.2011 die Festsetzung gegenüber einem Steuerpflichtigen bestätigt, der einem ausländischen Empfänger „Werbeleistungen“ und „Datenverarbeitung“ in Rechnung gestellt hatte, während sich aus den Eingangsrechnungen und der Arbeitsweise ergab, dass es sich um die Produktion von Werbematerial und um Abfragen bereits verarbeiteter Daten in fremder Software handelte, also um Leistungen, die nicht in der Aufzählung der Nummer 4 stehen und am Sitz des Leistenden besteuert werden. Nach dem Gericht ist bei der Bestimmung des Leistungsorts stets der tatsächliche Inhalt der Leistung maßgeblich, nicht deren Bezeichnung auf der Rechnung.
Nachweise zum ausländischen Empfänger
Damit eine Rechnung ohne Steuer der Prüfung standhält, muss der Leistende aus BiH nachweisen, dass der Empfänger eine ausländische Person ohne Präsenz in BiH ist. Nach Artikel 21 Absatz (9) der Verordnung zur Anwendung des Mehrwertsteuergesetzes hat der Leistende vom Empfänger einzuholen: bei einer juristischen Person eine Bescheinigung über die Registrierung als Steuerpflichtiger im Ausland (in der Praxis auch einen Registerauszug oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer), bei einer natürlichen Person Vor- und Nachnamen, Anschrift und Passnummer. Der Hinweis auf der Rechnung ist dabei keine Voraussetzung des Rechts. Das Gericht von BiH (Berufungsabteilung) hat im Urteil Nr. S1 3 U 030813 20 Uvp vom 25.03.2021, in einem Verfahren über die Einfuhr von Ausrüstung unter Abgabenbefreiung, den Grundsatz aufgestellt, dass ein formaler Mangel, nämlich das Fehlen der Angabe der Befreiungsvorschrift auf der Rechnung, ein Recht nicht ausschließen kann, das sich aus anderen Beweismitteln zweifelsfrei ergibt, weil die Steuerbehörden nach dem Grundsatz der materiellen Wahrheit den wahren Sachverhalt zu ermitteln haben. Derselbe Grundsatz gilt entsprechend für eine Rechnung ohne Steuer bei Leistungen mit Leistungsort außerhalb von BiH: Der Hinweis dient der Ordnung, das Recht wird mit Unterlagen verteidigt.
Fällt Mehrwertsteuer auf Bau-, Montage- und Schulungsleistungen im Ausland an?
Nein. Bauleistungen an einer Immobilie im Ausland, Montage und Wartung von Anlagen außerhalb von BiH sowie Schulungen oder Seminare in einem anderen Staat sind keine Umsätze in BiH, weil der Leistungsort nach Artikel 15 Absatz (2) Nr. 1 und 3 des Mehrwertsteuergesetzes dort liegt, wo die Immobilie belegen ist oder wo die Leistung tatsächlich erbracht wird, und zwar unabhängig davon, ob der Auftraggeber im Inland oder im Ausland ansässig ist.
- Bauleistungen im Ausland. Errichtet oder montiert ein Unternehmen aus BiH ein Objekt in einem anderen Staat, hängt die Leistung mit einer Immobilie außerhalb von BiH zusammen und unterliegt nicht der Steuer von BiH. In BiH beschaffte Materialien bleiben ein inländischer steuerbarer Einkauf mit Recht auf Vorsteuerabzug, während die Bauleistung der Steuer des Staates unterliegen kann, in dem gebaut wird; das richtet sich nach dortigem Recht.
- Montage, Einbau und Wartung von Anlagen im Ausland. Arbeiten an beweglichen Gegenständen werden dort besteuert, wo sie ausgeführt werden. Wird eine Maschine im Werk des Kunden in Österreich gewartet, liegt der Umsatz nicht in BiH, selbst wenn der Auftraggeber eine inländische Gesellschaft mit einem Projekt im Ausland ist. Dasselbe gilt für die Entsendung von Arbeitnehmern auf eine Baustelle im Ausland zur Erbringung solcher Leistungen.
- Schulungen, Seminare und Konferenzen im Ausland. Eine außerhalb von BiH gehaltene Schulung ist kein Umsatz in BiH, gleichviel ob sie ein ausländischer Referent für Teilnehmer aus BiH hält oder ein inländisches Unternehmen sie für seine Kunden in Kroatien organisiert.
Gemeinsamer Nenner ist, dass die Leistung nicht im Gebiet von BiH verbraucht wird. Sieht der Prüfer eine Rechnung ohne Steuer und vermutet eine Unregelmäßigkeit, trägt in der Praxis überwiegend der Steuerpflichtige die Last, den Ort der Erbringung nachzuweisen; die Aufstellung der Nachweise findet sich im Abschnitt zum Nachweis des Leistungsorts.
Was sagen die UIO BiH und das Gericht von BiH zum Leistungsort?
Die UIO BiH bestätigt in ihren amtlichen Stellungnahmen durchgängig, dass Leistungen nach Nummer 4 an einen Empfänger außerhalb von BiH sowie tatsächlich im Ausland erbrachte Leistungen nicht der Steuer von BiH unterliegen; das Gericht von BiH verlangt im Verwaltungsstreitverfahren zweierlei: dass die UIO BiH die Ausnahmen des Artikels 15 Absatz (2) anwendet und dass der Steuerpflichtige den Ort der Erbringung und den tatsächlichen Inhalt der Leistung mit Unterlagen belegt.
Die auf der Internetseite der UIO BiH in der Rubrik Fragen und Antworten veröffentlichten Stellungnahmen sind keine Rechtsquelle und binden nicht wie ein Gesetz, zeigen aber, wie die Behörde die Vorschriften in der Prüfung auslegt. Sie sind damit für den Steuerpflichtigen wie für das Gericht nützlich, insbesondere als Argument in der Beschwerde, wenn die UIO BiH von ihrer eigenen Auslegung abweicht.
Über die Rechtmäßigkeit bestandskräftiger Bescheide der UIO BiH entscheidet das Gericht von BiH im Verwaltungsstreitverfahren, in erster Instanz die Verwaltungsabteilung in einem Senat von drei Richtern, über den Antrag auf Überprüfung der gerichtlichen Entscheidung die Berufungsabteilung. Das Gericht schützt einen Steuerpflichtigen nicht, der die Tatsachen nicht beweisen kann, auf die er seine Rechnung ohne Steuer stützt: Im Urteil Nr. U 1670/2009 unterlag der Steuerpflichtige nicht wegen einer fehlerhaften Auslegung des Artikels 15, sondern weil der tatsächliche Leistungsinhalt nicht dem entsprach, was fakturiert worden war. Die Lehre daraus gilt in beide Richtungen: Die UIO BiH darf die Ausnahmen des Absatzes (2) nicht übergehen, und der Steuerpflichtige muss Unterlagen vorhalten, aus denen sich Leistungsort und Leistungsinhalt ohne Mutmaßungen ergeben.
Anfechtung eines Mehrwertsteuerbescheids der UIO BiH: Einwendungen, Beschwerde und Klage
Ein Mehrwertsteuerbescheid der UIO BiH wird mit der Beschwerde innerhalb von 15 Tagen ab Zustellung angefochten, der bestandskräftige Bescheid der zweiten Instanz mit der Klage vor dem Gericht von BiH innerhalb von 60 Tagen; das Verfahren beginnt jedoch bereits mit den Einwendungen gegen den Prüfungsbericht, für die eine Frist von fünf Arbeitstagen gilt. Sämtliche Fristen sind Ausschlussfristen: Mit Fristablauf geht das Recht auf Einwendungen, Beschwerde oder Klage verloren.
- Einwendungen gegen den Prüfungsbericht. Der Bericht wird dem Steuerpflichtigen als Festsetzungsvorschlag zugestellt; Einwendungen sind innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Zustellung zu erheben (Artikel 101 des Gesetzes über das Verfahren der indirekten Besteuerung von BiH). Bleiben Einwendungen aus, wird der Vorschlag bestandskräftig und die UIO BiH erlässt den Festsetzungsbescheid. Die Unterlagen zum Ort der Erbringung und zum ausländischen Empfänger werden deshalb sogleich mit den Einwendungen vorgelegt. Denselben Grundsatz bestätigt der Oberste Gerichtshof der Föderation BiH für Verfahren vor der Steuerverwaltung der Föderation BiH im Urteil Nr. 09 0 U 042368 25 Uvp vom 05.03.2026: Ohne Einwendungen gegen den Bericht und ohne aussagekräftige Unterlagen im Beschwerdeverfahren darf die Behörde die Festsetzung auf die im Bericht getroffenen Feststellungen stützen.
- Beschwerde gegen den Festsetzungsbescheid. Sie wird innerhalb von 15 Tagen ab Zustellung des Bescheids nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz von BiH erhoben, das aufgrund des Artikels 2 des Gesetzes über das Verfahren der indirekten Besteuerung subsidiär gilt. Mit der Beschwerde wird die Anwendung der Grundregel des Absatzes (1) angegriffen und dargelegt, dass die Leistung unter eine Ausnahme des Absatzes (2) fällt. Über die Beschwerde entscheidet die UIO BiH in zweiter Instanz; der zweitinstanzliche Bescheid ist der bestandskräftige Verwaltungsakt, mit dem die Beschwerde zurückgewiesen oder der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben oder abgeändert wird. Die Beschwerde hemmt die Einziehung nicht: Nach Artikel 48 Absatz (2) des Gesetzes über das Verfahren der indirekten Besteuerung werden Einziehungsmaßnahmen unabhängig von einer eingelegten Beschwerde durchgeführt, sodass der festgesetzte Betrag innerhalb der im Bescheid genannten Frist zu zahlen ist und danach die Zwangsvollstreckung nach dem Gesetz über das Verfahren der Zwangseinziehung indirekter Steuern folgt. Zahlungsaufschub oder Ratenzahlung gegen Sicherheitsleistung können beantragt werden (Artikel 35 und 47 des Gesetzes über das Verfahren der indirekten Besteuerung).
- Klage vor dem Gericht von BiH. Gegen den zweitinstanzlichen Bescheid wird das Verwaltungsstreitverfahren durch Klage vor dem Gericht von BiH innerhalb von 60 Tagen ab Zustellung eingeleitet (Artikel 19 des Gesetzes über Verwaltungsstreitigkeiten von BiH). Auch die Klage hemmt die Vollstreckung nicht; auf Antrag des Klägers kann das Gericht die Vollstreckung jedoch aussetzen, wenn sie einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde und die Aussetzung dem öffentlichen Interesse nicht zuwiderläuft (Artikel 12 desselben Gesetzes). Das Gericht prüft die Rechtmäßigkeit des Bescheids; erforderlichenfalls wird ein Sachverständiger für Finanzen benannt, etwa zur Berechnung des Beförderungsabschnitts durch BiH.
- Antrag auf Überprüfung der gerichtlichen Entscheidung. Gegen ein Urteil der Verwaltungsabteilung kann eine Partei innerhalb von 30 Tagen den Antrag auf Überprüfung wegen Verletzung des Rechts von BiH oder der Verfahrensvorschriften stellen (Artikel 49 und 50 des Gesetzes über Verwaltungsstreitigkeiten von BiH); darüber entscheidet die Berufungsabteilung des Gerichts von BiH in einem Senat von drei Richtern.
In allen Abschnitten hat der Steuerpflichtige das Recht auf Akteneinsicht und auf Kopien der Unterlagen (Artikel 55 des Gesetzes über das Verfahren der indirekten Besteuerung), das Recht, sich vor Erlass des Bescheids zu allen Tatsachen zu äußern, das Recht, Beweismittel vorzulegen, und das Recht auf Vertretung, auch durch einen Rechtsanwalt.
Wie wird der Leistungsort nachgewiesen?
Der Leistungsort wird mit Unterlagen nachgewiesen, die die beiden Fragen beantworten, die sowohl die UIO BiH als auch das Gericht von BiH stellen: wo die Leistung erbracht wurde und was tatsächlich erbracht wurde. Diese Verfahren werden nicht durch Auslegung des Gesetzes gewonnen, sondern durch Beweismittel; die Akte zu jeder strittigen Rechnung sollte deshalb, spätestens mit den Einwendungen gegen den Bericht, enthalten:
- den Vertrag oder die Bestellung mit Leistungsgegenstand, Ort der Erbringung und Empfänger;
- den Nachweis des Status des ausländischen Empfängers: Bescheinigung über die Registrierung als Steuerpflichtiger, Registerauszug oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, bei natürlichen Personen die Daten des Reisedokuments;
- die Rechnung mit dem Hinweis auf den Grund der Nichtberechnung und der Angabe der Nummer des Artikels 15;
- den Zahlungsnachweis vom ausländischen Konto des Empfängers;
- bei Beförderungen: CMR-Frachtbriefe, Tachografenaufzeichnungen, Zollpapiere und eine Kilometeraufstellung nach Staaten;
- bei Arbeiten und Schulungen im Ausland: Fahraufträge, Arbeitsnachweise, Aufenthaltsnachweise, Übergabeprotokolle und Bestätigungen des ausländischen Partners;
- bei geistigen Leistungen: Berichte, Analysen, Schriftverkehr und die gelieferten Ergebnisse, aus denen sich der tatsächliche Leistungsinhalt und der Ort der Nutzung ergeben.
Die Beweislast liegt in der Praxis überwiegend, aber nicht ausschließlich beim Steuerpflichtigen. Der Oberste Gerichtshof der Föderation BiH hat in einem Verfahren gegen die Steuerverwaltung der Föderation BiH im Urteil Nr. 09 0 U 040253 25 Uvp vom 28.01.2026 entschieden, dass zusätzliche Steuerpflichten nicht ohne verlässlichen Nachweis der erzielten Einnahmen festgesetzt werden können; nach derselben Logik kann eine Festsetzung der Mehrwertsteuer nicht auf der Annahme beruhen, die Leistung sei in BiH erbracht worden. Wer die Unterlagen hat, beruft sich in der Prüfung auf das Gesetz; wer sie nicht hat, verteidigt ein eigenes Versäumnis.
Was tut ein Rechtsanwalt im Mehrwertsteuerverfahren?
Im Mehrwertsteuerverfahren ordnet der Rechtsanwalt die strittigen Leistungen den Nummern des Artikels 15 zu, trägt die Nachweise zum Ort der Erbringung und zum ausländischen Empfänger zusammen, verfasst die Einwendungen gegen den Prüfungsbericht und die Beschwerde an die UIO BiH und führt das Verwaltungsstreitverfahren vor dem Gericht von BiH. Die Anwaltskanzlei Prnjavorac vertritt Steuerpflichtige aus ganz Bosnien und Herzegowina in solchen Verfahren und berät, wie künftige Rechnungen ins Ausland auszustellen sind, damit sie einer Prüfung standhalten; Unternehmen, die erst beginnen, Dienstleistungen zu exportieren, richten wir die Unterlagen vom ersten Vertrag an ein, was erheblich günstiger ist als ein Verfahren. Verwandte Themen behandeln wir auf den Seiten Steuer- und Finanzrecht, steuerlicher Schutz von Staatsangehörigen im Ausland und Mehrwertsteuer-Rückerstattung beim Kauf der ersten Immobilie.
Haben Sie einen Prüfungsbericht oder einen Mehrwertsteuerbescheid der UIO BiH zu Leistungen ins Ausland erhalten?
Die Frist für Einwendungen gegen den Bericht beträgt fünf Arbeitstage, die Beschwerdefrist 15 Tage ab Zustellung. Senden Sie uns den Bericht oder den Bescheid und die strittigen Rechnungen, wir prüfen die Grundlage für Einwendungen, Beschwerde und Klage.
Haben Sie eine Prüfungsniederschrift oder einen Bescheid der ZUV BiH über die Mehrwertsteuer auf Leistungen ins Ausland erhalten?
Die Frist für Einwendungen gegen die Niederschrift beträgt fünf Werktage, die Beschwerdefrist 15 Tage ab Zustellung. Senden Sie uns die Niederschrift oder den Bescheid und die strittigen Rechnungen, und wir prüfen die Grundlage für Einwendungen, Beschwerde und Klage.
Quellen und Rechtsprechung zu diesem Thema
Die Vorschriften und Entscheidungen, auf die sich dieser Text stützt, sind auf unserer eigenen Seite verfügbar, im Volltext oder als aufbereitete Leitsätze. Die Gesetzestexte und die Seiten zur Rechtsprechung sind in bosnischer Sprache.
- Mehrwertsteuergesetz von Bosnien und Herzegowina, Amtsblatt BiH 9/05, 35/05, 100/08, 33/17, 46/23, 80/23 und 20/25 (Artikel 3 Steuergegenstand, Artikel 13 Steuerschuldner, Artikel 15 Leistungsort, Artikel 16 Ort der tatsächlichen Nutzung, Artikel 27 Befreiungen bei der Ausfuhr).
- Verordnung zur Anwendung des Mehrwertsteuergesetzes, Artikel 21 zum Leistungsort und zu den Nachweisen über den ausländischen Empfänger.
- Verwaltungsverfahrensgesetz von Bosnien und Herzegowina, gilt subsidiär für die Beschwerde gegen einen Bescheid der UIO BiH.
- Gesetz über das Verfahren der Zwangseinziehung indirekter Steuern, Einziehung nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Zahlung aus dem Festsetzungsbescheid.
- Gesetz über das System der indirekten Besteuerung von Bosnien und Herzegowina, Errichtung der UIO BiH und System der indirekten Steuern.
- Gericht von Bosnien und Herzegowina, Urteil Nr. U 1670/2009 vom 21.12.2011, Leistungsort nach Artikel 15 Absatz (2) Nr. 4 und Würdigung des tatsächlichen Leistungsinhalts.
- Gericht von Bosnien und Herzegowina, Urteil Nr. S1 3 U 030813 20 Uvp vom 25.03.2021, ein formaler Mangel auf der Rechnung schließt die Befreiung nicht aus.
- Oberster Gerichtshof der Föderation BiH, Urteil Nr. 09 0 U 042368 25 Uvp vom 05.03.2026, der Prüfungsbericht als Grundlage der Festsetzung, wenn keine Einwendungen erhoben werden.
- Oberster Gerichtshof der Föderation BiH, Urteil Nr. 09 0 U 040253 25 Uvp vom 28.01.2026, zusätzliche Steuerpflichten ohne verlässlichen Nachweis sind unzulässig.
- Steuerrecht in der Rechtsprechung von BiH, 26 Leitsätze zur Mehrwertsteuer, zum Vorsteuerabzug, zur Bemessungsgrundlage und zu Scheinumsätzen, sowie Steuern und Beiträge in der Rechtsprechung von BiH, 11 Leitsätze.
- Rechtsprechung zum Gesetz über Verwaltungsstreitigkeiten, Rechtsprechung zum Verwaltungsverfahrensgesetz und Verwaltungsrecht von BiH in der Rechtsprechung.
Häufig gestellte Fragen: Mehrwertsteuer auf Leistungen ins Ausland
Wann fällt in BiH keine Mehrwertsteuer auf Leistungen an ausländische Kunden an?
Wenn der Leistungsort nach Artikel 15 des Mehrwertsteuergesetzes außerhalb von BiH liegt. Das gilt für Leistungen von Beratern, Rechtsanwälten und Ingenieuren, für Werbung, Datenverarbeitung und die übrigen Leistungen nach Nummer 4 an einen Empfänger ohne Sitz in BiH, für den Abschnitt einer internationalen Beförderung außerhalb von BiH und für Leistungen, die tatsächlich im Ausland erbracht werden. Entscheidend ist der dokumentierte Nachweis, wo die Leistung erbracht wurde, wer der Empfänger ist und wo die Leistung genutzt wird.
Welche Fristen gelten für Einwendungen, Beschwerde und Klage gegen eine Festsetzung?
Einwendungen gegen den Prüfungsbericht sind innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Zustellung des Berichts zu erheben (Artikel 101 des Gesetzes über das Verfahren der indirekten Besteuerung von BiH). Die Beschwerde gegen den Bescheid der UIO BiH ist innerhalb von 15 Tagen ab Zustellung einzulegen, die Klage vor dem Gericht von BiH innerhalb von 60 Tagen ab Zustellung des zweitinstanzlichen Bescheids (Artikel 19 des Gesetzes über Verwaltungsstreitigkeiten von BiH), der Antrag auf Überprüfung des Urteils innerhalb von 30 Tagen. Alle Fristen sind Ausschlussfristen.
Hemmt die Beschwerde bei der UIO BiH die Einziehung der festgesetzten Steuer?
Nein. Nach Artikel 48 Absatz (2) des Gesetzes über das Verfahren der indirekten Besteuerung von BiH werden Einziehungsmaßnahmen unabhängig von einer eingelegten Beschwerde durchgeführt, sodass der festgesetzte Betrag innerhalb der im Bescheid genannten Frist zu zahlen ist und danach die Zwangsvollstreckung folgt. Zahlungsaufschub oder Ratenzahlung gegen Sicherheitsleistung können beantragt werden (Artikel 35 und 47 desselben Gesetzes); im Verwaltungsstreitverfahren kann das Gericht von BiH die Vollstreckung auf Antrag aussetzen, wenn ein schwer wiedergutzumachender Schaden droht (Artikel 12 des Gesetzes über Verwaltungsstreitigkeiten von BiH).
Wie wird eine Leistung an einen ausländischen Kunden ohne Steuer fakturiert?
Die Rechnung wird ohne Mehrwertsteuer ausgestellt, mit einem Hinweis auf den Grund, etwa „Mehrwertsteuer nicht berechnet gemäß Artikel 15 Absatz (2) Nr. 4 und 5 des Mehrwertsteuergesetzes“. Vor der Fakturierung holt der Leistende vom Empfänger eine Bescheinigung über die Registrierung als Steuerpflichtiger im Ausland ein (in der Praxis auch einen Registerauszug oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer), bei natürlichen Personen Vor- und Nachnamen, Anschrift und Passnummer (Artikel 21 Absatz (9) der Verordnung zur Anwendung des Mehrwertsteuergesetzes).
Verliere ich die Befreiung, wenn ich Artikel 15 auf der Rechnung nicht angegeben habe?
Nein. Das Gericht von BiH hat im Urteil Nr. S1 3 U 030813 20 Uvp vom 25.03.2021 den Grundsatz aufgestellt, dass ein formaler Mangel, nämlich das Fehlen der Angabe der einschlägigen Vorschrift auf der Rechnung, ein Recht nicht ausschließen kann, das sich aus anderen Beweismitteln zweifelsfrei ergibt. Der Hinweis auf der Rechnung dient der Ordnung; das Recht selbst wird mit dem Vertrag, dem Status des ausländischen Empfängers und den Nachweisen zum Ort der Erbringung belegt.
Wie hoch ist der Steuersatz in BiH und wie hoch ist die Festsetzung auf eine Rechnung ohne Steuer?
Der Mehrwertsteuersatz in Bosnien und Herzegowina ist einheitlich und beträgt 17 %. Auf eine ohne Steuer ausgestellte Rechnung über 10.000 KM beläuft sich die Festsetzung auf 1.700 KM, wenn der Rechnungsbetrag als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt wird, nebst Verzugszinsen für jeden Tag ab Fälligkeit.
Sind die amtlichen Stellungnahmen der UIO BiH rechtlich verbindlich?
Sie sind es nicht, zeigen aber, wie die UIO BiH den Artikel 15 in der Prüfung auslegt. Sie sind damit eine nützliche Orientierung bei der Fakturierung und ein Argument in der Beschwerde, wenn die Behörde von ihrer eigenen Auslegung abweicht.
Wen trifft die Beweislast für den Leistungsort?
In der Praxis überwiegend den Steuerpflichtigen, aber nicht ausschließlich. Entscheidend sind die Unterlagen zum Ort der Erbringung, zum ausländischen Empfänger und zum tatsächlichen Leistungsinhalt. Das Gericht von BiH hat im Urteil Nr. U 1670/2009 betont, dass der tatsächliche Inhalt der Leistung maßgeblich ist und nicht deren Bezeichnung auf der Rechnung; die UIO BiH darf die Beweismittel des Steuerpflichtigen nicht übergehen.
Wie hilft ein Rechtsanwalt bei Prüfungen und Streitigkeiten zur Mehrwertsteuer?
Er ordnet die strittigen Leistungen den Nummern des Artikels 15 zu, bereitet die Nachweise zum Ort der Erbringung und zum ausländischen Empfänger auf und vertritt den Steuerpflichtigen im Prüfungsverfahren, im Beschwerdeverfahren vor der UIO BiH und im Verwaltungsstreitverfahren vor dem Gericht von BiH.
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