Steuerlicher Schutz für BiH-Staatsangehörige, die im Ausland arbeiten
Kurz gefasst: Eine Staatsangehörige oder ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, die oder der im Ausland lebt und arbeitet, schuldet in BiH nur dann Steuer, wenn sie oder er nach den Vorschriften der Entität, in der der Wohnsitz gemeldet ist, als steuerlich ansässig gilt. Der bloße Eingang des Arbeitsentgelts auf ein Konto in BiH ist keine Besteuerungsgrundlage, löst in der Praxis aber regelmäßig eine Steuerprüfung aus.
- Vorschriften in der Föderation BiH: das Einkommensteuergesetz (Amtsblatt der Föderation BiH, Nr. 10/08, 9/10, 44/11, 7/13 und 65/13) und die Verordnung über die steuerliche Ansässigkeit (Amtsblatt der Föderation BiH, Nr. 33/22)
- Die entscheidende Schwelle: ein Aufenthalt von 183 Tagen im Besteuerungszeitraum, wobei der Tag der Ankunft und der Tag der Abreise mitgezählt werden
- Wer entscheidet: die Steuerverwaltung der Föderation BiH, mit dem Test der ständigen Wohnstätte, dem Test des Mittelpunkts der Lebensinteressen und dem Test des gewöhnlichen Aufenthalts
- Die Formulare: ZCOR-101 und COR-102 für die Ansässigkeit, der Fragebogen UCOR-105 und CON-108 als Bescheinigung über die Nichtansässigkeit natürlicher Personen
- Vorrang der Abkommen: Doppelbesteuerungsabkommen gehen den innerstaatlichen Vorschriften vor, und BiH wendet sie mit mehr als 35 Staaten an
- Die kürzeste Frist: fünf Arbeitstage für den Einspruch gegen das Protokoll der Steuerprüfung (Artikel 64 des Gesetzes über die Steuerverwaltung der Föderation BiH)
- Vertretung: ohne Anreise nach BiH möglich, mit einer bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder vor einem ausländischen Notar mit Apostille beglaubigten Vollmacht
Sie arbeiten für einen ausländischen Arbeitgeber, sind seit Jahren außerhalb von Bosnien und Herzegowina, und Ihr Entgelt geht auf ein in BiH eröffnetes Konto ein. Dann kommt die Vorladung der Steuerverwaltung der Föderation BiH und eine Festsetzung von Einkommensteuer und Beiträgen für einen Zeitraum, in dem Sie sich im Land gar nicht aufgehalten haben. Solche Fälle werden nicht durch eine Diskussion über Billigkeit gelöst, sondern durch den Nachweis einer einzigen rechtlichen Tatsache: dass Sie im streitigen Besteuerungszeitraum nicht steuerlich ansässig waren.
Ansässig oder nicht ansässig: worauf die Steuer wirklich ankommt
Die Steuerpflicht einer natürlichen Person in Bosnien und Herzegowina hängt weder von der Staatsangehörigkeit noch vom Geburtsort noch von der kontoführenden Bank ab. Sie hängt ausschließlich von der steuerlichen Ansässigkeit im jeweiligen Besteuerungszeitraum ab. Wer ansässig ist, wird nach dem Welteinkommensprinzip besteuert, also auch für Einkünfte außerhalb des Landes. Wer nicht ansässig ist, haftet nur für Einkünfte, die im Gebiet der Entität beziehungsweise des Distrikts erzielt werden.
In der Föderation BiH ist der Status in Artikel 2 des Einkommensteuergesetzes geregelt und in der Verordnung über die steuerliche Ansässigkeit näher ausgestaltet. Nach Artikel 4 der Verordnung gilt als ansässig, wer im Gebiet der Föderation einen gemeldeten Wohnsitz hat, oder wer sich im Besteuerungszeitraum 183 Tage oder länger aufhält, oder wer einen Wohnsitz in der Föderation hat und aus nichtselbständiger Tätigkeit außerhalb von BiH Bezüge aus dem föderalen oder dem staatlichen Haushalt erhält.
Als nicht ansässig gilt, wer in der Föderation weder Wohnsitz noch ständigen Aufenthalt hat oder wer sich im Besteuerungszeitraum weniger als 183 Tage dort aufhält. Die praktische Schwierigkeit besteht darin, dass sehr viele unserer Mandanten aus der Diaspora ihren Wohnsitz in BiH nie abgemeldet haben und daher formal weiterhin als ansässig geführt werden, obwohl alle tatsächlichen Lebensbeziehungen in einem anderen Staat liegen. Genau um diese Lücke zwischen formaler und tatsächlicher Lage geht es in den meisten dieser Verfahren.
Die drei Tests, mit denen die Steuerverwaltung den Status feststellt
Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung über die steuerliche Ansässigkeit zählt die Tests auf, mit denen die Steuerverwaltung die Ansässigkeit feststellt. Sie werden in dieser Reihenfolge angewendet, denn Artikel 23 Absatz 6 bestimmt, dass der Test des Mittelpunkts der Lebensinteressen nicht angewendet wird, wenn der Status bereits durch den Test der ständigen Wohnstätte festgestellt wurde, und Artikel 24 Absatz 7 verweist auf den Test des gewöhnlichen Aufenthalts erst dann, wenn der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht bestimmbar ist.
Test der ständigen Wohnstätte
Der vorrangige Test. Hat eine Person eine ständige Wohnstätte sowohl in der Föderation als auch im Ausland, gilt sie als in dem Staat gelegen, in dem die Familie wohnt. Bei einer allein lebenden Person ist der Ort maßgeblich, von dem aus sie überwiegend zur Arbeit aufbricht oder an dem sie sich überwiegend aufhält. Behandelt der andere Staat diese Person nicht als eigenen Steuerinländer, gilt die ständige Wohnstätte als in der Föderation gelegen.
Test des Mittelpunkts der Lebensinteressen
Führt der erste Test zu keinem Ergebnis, werden die Ansässigkeitsbeziehungen zu jedem Staat gewichtet. Als primäre Beziehungen wertet die Verordnung das Einkommen, den Ehegatten oder Lebenspartner sowie die engeren Familienangehörigen. Sekundäre Beziehungen werden gemeinsam betrachtet; dazu zählen Immobilien und Fahrzeug, Mitgliedschaften in Vereinen, Bankkonten und Ersparnisse, Arbeitserlaubnis und Migrationsstatus, gesetzliche Krankenversicherung und Arbeitslosenversicherung, Führerschein und Fahrzeugzulassung. Eine einzelne sekundäre Beziehung genügt für sich genommen nicht, um die Ansässigkeit aufrechtzuerhalten.
Test des gewöhnlichen Aufenthalts
Der letzte Test. Verlässt eine Person die Föderation, behält aber eine Unterkunft, gilt dieser Ort als gewöhnlicher Aufenthalt. Ist die Immobilie zu marktüblichen Bedingungen an Dritte vermietet, kann die Steuerverwaltung annehmen, dass sie keine erhebliche Ansässigkeitsbeziehung mehr darstellt. Bleibt der Ehegatte oder Lebenspartner in der Föderation, gilt der gewöhnliche Aufenthalt der weggezogenen Person weiterhin als in der Föderation, außer wenn die Partner bereits vor dem Wegzug wegen Zerrüttung der Ehe getrennt lebten.
Die 183-Tage-Regel und wie die Tage tatsächlich gezählt werden
Artikel 10 der Verordnung ist genau: gezählt werden nur Tage der körperlichen Anwesenheit, unabhängig vom Grund des Aufenthalts, und in die Summe gehen der Tag der Ankunft und der Tag der Abreise ein. Volle Tage außerhalb des Landes, im Urlaub oder auf Dienstreise, zählen nicht. Das Beispiel aus der Vorschrift selbst: wer sich vom 1. Januar bis zum 1. Juli in BiH aufhält, also 182 Tage, und dann am 31. Dezember noch einen Tag zurückkehrt, gilt für das ganze Jahr als ansässig.
Der Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr, kann aber kürzer sein, wenn eine Person im Laufe desselben Jahres von der Ansässigkeit in die Nichtansässigkeit wechselt oder umgekehrt. Rotationen von wenigen Monaten, wie sie auf Schiffen, Plattformen und in internationalen Missionen üblich sind, müssen daher tageweise rekonstruiert und nicht pauschal nach Jahren geschätzt werden.
Föderation BiH, Republika Srpska und Brcko-Distrikt
Die Einkommensteuer in BiH ist nicht in einem einzigen Gesetz geregelt. Jede Entität und der Brcko-Distrikt haben ein eigenes Gesetz, sodass zuerst zu klären ist, welche Vorschrift maßgeblich und welche Behörde zuständig ist.
- Föderation BiH: das Einkommensteuergesetz der Föderation BiH und die Verordnung zu seiner Anwendung; das Verfahren führt die Steuerverwaltung der Föderation BiH
- Republika Srpska: das Einkommensteuergesetz (Amtsblatt der Republika Srpska, Nr. 60/15 mit späteren Änderungen), dessen Artikel 6 als ansässig ansieht, wer in der Republika Srpska einen Wohnsitz hat, wer sich innerhalb von zwölf Monaten 183 Tage oder länger aufhält und wer dort eine ständige Wohnstätte und den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat
- Brcko-Distrikt BiH: das Einkommensteuergesetz des Brcko-Distrikts, mit eigener Behörde und eigenen Fristen
Für eine Person mit Wohnsitz in der einen Entität und Konto oder Vermögen in der anderen kann diese Aufteilung zu doppelten Vorladungen und parallelen Prüfungen führen.
Bescheinigung über die Nichtansässigkeit, Formulare und Verfahren vor der Steuerverwaltung
Über die Ansässigkeit entscheidet die Steuerverwaltung. Die Verordnung schreibt auch die Formulare vor, sodass das Verfahren dokumentiert und nicht mit formlosen Schreiben geführt wird.
- Der Antrag auf Ausstellung einer Ansässigkeitsbescheinigung für natürliche Personen wird auf dem Formular ZCOR-101 gestellt und muss zwingend das Doppelbesteuerungsabkommen, den Zweck und den Besteuerungszeitraum nennen.
- Die Ansässigkeitsbescheinigung wird auf dem Formular COR-102 ausgestellt, die Bescheinigung über steuerpflichtige Einkünfte auf den Formularen CTP-106 und CTP-107.
- Sind die Tatsachen streitig, wird der Fragebogen zur Feststellung der Ansässigkeit (Formular UCOR-105) ausgefüllt, dem Nachweise über den Aufenthalt und die Beziehungen zum anderen Staat beizufügen sind.
- Für eine Person, die als nicht ansässig behandelt werden will, wird eine Bescheinigung über die Nichtansässigkeit natürlicher Personen, Formular CON-108, ausgestellt.
- Lässt sich die doppelte Ansässigkeit auch mit den Tests nicht auflösen, leitet die Steuerverwaltung über das Föderale Finanzministerium ein Verständigungsverfahren ein. Bis zu dessen Abschluss gilt die Person als ansässig, sodass eine etwaige Steuererstattung nachträglich, durch gesonderten Bescheid, geregelt wird.
Doppelbesteuerungsabkommen haben Vorrang
Artikel 28 der Verordnung über die steuerliche Ansässigkeit ist ausdrücklich: ist die Ansässigkeit in einem Doppelbesteuerungsabkommen anders geregelt als in den innerstaatlichen Vorschriften, gelten die Bestimmungen des Abkommens. Bosnien und Herzegowina wendet solche Abkommen mit mehr als 35 Staaten an, darunter Deutschland, Österreich, Slowenien, Kroatien, Polen, die Niederlande, Katar und die Vereinigten Arabischen Emirate.
Diese Abkommen teilen das Besteuerungsrecht zwischen dem Ansässigkeitsstaat und dem Quellenstaat auf und weisen es für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in der Regel dem Staat zu, in dem die Arbeit tatsächlich ausgeübt wird. Da sich diese Fälle fast immer über zwei Rechtsordnungen erstrecken, ist auch unsere Seite zum internationalen Privatrecht von Interesse.
Beiträge zur Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung
Beiträge knüpfen nicht an den Geldeingang an, sondern an die im Beitragsgesetz vorgeschriebene Versicherungsgrundlage. Besteht in der Föderation keine Versicherungsgrundlage und ist die Person in dem Staat, in dem sie arbeitet, pflichtversichert, fehlt auch die Grundlage für die Berechnung von Beiträgen in BiH. Bosnien und Herzegowina hat zudem mit einer Reihe von Staaten Abkommen über soziale Sicherheit, die gerade dem Zweck dienen, dass für dieselbe Arbeit nicht zweimal gezahlt wird.
In der Praxis entsteht das Problem meist dadurch, dass eine frühere Anmeldung zur Versicherung in BiH noch Jahre nach dem Wegzug aktiv bleibt, sodass die Register einen Beitragspflichtigen ausweisen, der im Land tatsächlich nicht versichert ist. Die Abmeldung und die Bereinigung dieses Status gehören zur selben Arbeit.
Wenn Protokoll oder Bescheid kommt: die entscheidenden Fristen
Das Verfahren beginnt fast immer mit einem Protokoll der Steuerprüfung und nicht mit einem Bescheid. Das ist die Phase, in der sich ein falsch festgestellter Sachverhalt noch am leichtesten korrigieren lässt, und die Frist ist sehr kurz.
- Der Einspruch gegen das Protokoll ist binnen fünf Arbeitstagen ab Erhalt einzulegen (Artikel 64 des Gesetzes über die Steuerverwaltung der Föderation BiH).
- Die Beschwerde gegen den Bescheid wird bei der zweitinstanzlichen Behörde binnen 15 Tagen ab Zustellung eingelegt, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Artikel 227 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Föderation BiH).
- Die Klage im Verwaltungsstreitverfahren wird beim zuständigen Gericht binnen 30 Tagen ab Zustellung des endgültigen Verwaltungsakts erhoben (Artikel 18 des Gesetzes über Verwaltungsstreitverfahren der Föderation BiH).
- Die Vollstreckung ist gesondert zu verfolgen: solange die Beschwerdefrist läuft und über die Beschwerde nicht entschieden ist, kann der Bescheid in der Regel nicht vollstreckt werden (Artikel 228 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Föderation BiH); die Klage im Verwaltungsstreitverfahren hindert die Vollstreckung dagegen in der Regel nicht (Artikel 17 des Gesetzes über Verwaltungsstreitverfahren der Föderation BiH), sodass die Aussetzung der Vollstreckung gesondert zu beantragen ist.
Womit die Nichtansässigkeit nachgewiesen wird
Der Status wird nicht durch eine Erklärung nachgewiesen, sondern durch Dokumente. In diesen Verfahren verwenden wir am häufigsten:
- Reisedokumente und Ein- und Ausreisenachweise, Flugtickets, Rotationspläne und Arbeitgeberbescheinigungen über den Arbeitsort;
- Arbeits- oder Werkverträge mit dem ausländischen Arbeitgeber, einschließlich Verträgen mit Subunternehmern in internationalen Missionen;
- eine Ansässigkeitsbescheinigung der Steuerbehörde des anderen Vertragsstaats;
- Nachweise über gesetzliche oder private Kranken- und Rentenversicherung außerhalb von BiH;
- Nachweise über die Unterkunft im Ausland, die Anmeldung des Aufenthalts, die Schulbildung der Kinder und den Wohnort der Familie;
- Bescheinigungen, dass in der Föderation keine Gesundheits- und Sozialleistungen in Anspruch genommen werden;
- Bankunterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich um die Überweisung eines bereits versteuerten Entgelts handelt und nicht um in BiH erzielte Einkünfte.
Wen wir vertreten
Die Kanzlei vertritt in diesen Verfahren natürliche Personen, die weltweit in internationalen und risikoreichen Einsätzen tätig sind, darunter:
- Beschäftigte in Kriegs- und Nachkriegsgebieten;
- Personen im Einsatz auf NATO- und UN-Stützpunkten;
- Personal auf Ölplattformen und in Wüstencamps;
- Seeleute und Beschäftigte auf ausländischen Handels- und Spezialschiffen;
- Personen, die bei ausländischen Subunternehmern in internationalen Sicherheitsmissionen beschäftigt sind;
- Staatsangehörige von BiH, die in der Europäischen Union, den Vereinigten Staaten und den Golfstaaten im Bauwesen, im Gesundheitswesen, im Transport und im Sicherheitssektor arbeiten;
- Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit, die seit Jahrzehnten außerhalb des Landes leben.
Ihnen ist gemeinsam, dass sie sich jährlich nur wenige Wochen in BiH aufhalten und dort keine Einkünfte erzielen, ihnen die Steuer aber dennoch rückwirkend festgesetzt wird, gestützt auf die technische Überweisung des Entgelts auf ein im Land eröffnetes Konto.
Was die Kanzlei in diesen Verfahren tut
- Analyse des Status nach den Vorschriften der maßgeblichen Entität und nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen;
- Sammlung und Aufbereitung der Nachweise über Aufenthalt, Arbeit und Versicherung außerhalb von BiH;
- Anträge, Fragebögen und Stellungnahmen gegenüber der Steuerverwaltung, einschließlich der Beschaffung der Bescheinigung über die Nichtansässigkeit;
- Einspruch gegen das Protokoll, Beschwerde gegen den Bescheid und Klage im Verwaltungsstreitverfahren;
- Anfechtung der Beitragsfestsetzung, wenn in BiH keine Versicherungsgrundlage besteht;
- Bereinigung des Wohnsitzstatus und der Versicherungsanmeldung, um neue Festsetzungen zu verhindern;
- Vertretung ohne Anreise der Mandantschaft nach BiH, mit einer im Apostille-Verfahren oder bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung beglaubigten Vollmacht.
Einen weiteren Überblick über das Rechtsgebiet gibt unsere Seite zum Steuer- und Finanzrecht.
Häufig gestellte Fragen
Wer gilt in der Föderation BiH als steuerlich nicht ansässig?
Nach Artikel 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes der Föderation BiH und Artikel 4 der Verordnung über die steuerliche Ansässigkeit (Amtsblatt der Föderation BiH, Nr. 33/22) gilt als nicht ansässig eine natürliche Person, die im Gebiet der Föderation weder Wohnsitz noch ständigen Aufenthalt hat oder die sich im Besteuerungszeitraum weniger als 183 Tage im Gebiet der Föderation aufhält, ununterbrochen oder mit Unterbrechungen. Der bloße Aufenthalt im Ausland genügt jedoch nicht: die Steuerverwaltung wertet auch die Ansässigkeitsbeziehungen zur Föderation, vor allem wo sich die Familie befindet, wo die Einkünfte erzielt werden und wo die Person eine ständige Wohnstätte hat.
Muss ich in BiH Steuer zahlen, wenn ich im Ausland arbeite?
Die Antwort hängt von der steuerlichen Ansässigkeit ab, nicht von der Staatsangehörigkeit. Wer in der Föderation BiH ansässig ist, wird nach dem Welteinkommensprinzip besteuert, also auch für Einkünfte außerhalb von BiH. Wer nicht ansässig ist, haftet in der Föderation nur für Einkünfte, die im Gebiet der Föderation erzielt werden. Deshalb wird in diesen Verfahren zuerst der Status festgestellt und erst danach die Steuerpflicht. Wird festgestellt, dass Sie im anderen Vertragsstaat ansässig sind, gilt das Doppelbesteuerungsabkommen, das nach Artikel 28 der Verordnung über die steuerliche Ansässigkeit den innerstaatlichen Vorschriften vorgeht.
Bedeutet eine Überweisung aus dem Ausland auf ein Konto in BiH, dass die Einkünfte in BiH erzielt wurden?
Nein. Der Ort der Einzahlung ist nicht der Ort der Einkünfteerzielung. Einkünfte knüpfen an den Arbeitsort und die Quelle an, nicht an die Bank, auf die das Entgelt überwiesen wurde. Der technische Geldeingang auf ein Konto in BiH begründet für sich genommen keine Steuerpflicht, ist in der Praxis aber sehr häufig Anlass für eine Steuerprüfung. Deshalb ist es wichtig, Unterlagen über den ausländischen Arbeitgeber, den Arbeitsort und den Aufenthalt außerhalb des Landes von Anfang an aufzubewahren.
Wie werden die 183 Aufenthaltstage in BiH gezählt?
Nach Artikel 10 der Verordnung über die steuerliche Ansässigkeit werden nur Tage der körperlichen Anwesenheit gezählt, unabhängig vom Grund des Aufenthalts, und in die Summe gehen der Tag der Ankunft und der Tag der Abreise ein. Volle Tage außerhalb von Bosnien und Herzegowina, im Urlaub oder auf Dienstreise, zählen nicht. Der Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr und läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember, kann aber kürzer sein, wenn eine Person im Laufe desselben Jahres von der Ansässigkeit in die Nichtansässigkeit wechselt oder umgekehrt.
Wie wird die Bescheinigung über die Nichtansässigkeit beschafft und welches Formular wird verwendet?
Über den Status entscheidet die Steuerverwaltung der Föderation BiH. Die Bescheinigung über die Nichtansässigkeit natürlicher Personen wird auf dem Formular CON-108 ausgestellt, während die Ansässigkeitsbescheinigung mit dem Antrag ZCOR-101 beantragt und auf dem Formular COR-102 ausgestellt wird; bei Bedarf wird zusätzlich der Fragebogen zur Feststellung der Ansässigkeit (Formular UCOR-105) ausgefüllt. Im Antrag sind der Name des Doppelbesteuerungsabkommens, der Zweck und der Besteuerungszeitraum zwingend anzugeben, andernfalls teilt die Steuerverwaltung mit, dass sie die Bescheinigung wegen unvollständiger Angaben nicht ausstellen kann.
Was gilt, wenn ich zugleich in BiH und im Staat meiner Arbeit ansässig bin?
Dann liegt eine doppelte Ansässigkeit vor. Die Steuerverwaltung wendet in diesem Fall drei Tests an: den Test der ständigen Wohnstätte, den Test des Mittelpunkts der Lebensinteressen und den Test des gewöhnlichen Aufenthalts (Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung über die steuerliche Ansässigkeit). Lässt sich der Status auch damit nicht klären, wird über das Föderale Finanzministerium ein Verständigungsverfahren eingeleitet. Wichtig ist: solange dieses Verfahren läuft, behandelt die Steuerverwaltung Sie als ansässig, sodass eine etwaige Steuererstattung nachträglich durch gesonderten Bescheid geregelt wird.
Muss ich in BiH Beiträge zahlen, wenn ich im Ausland versichert bin?
In der Föderation BiH knüpfen die Beiträge nicht an den Geldeingang an, sondern an die im Beitragsgesetz vorgeschriebene Versicherungsgrundlage. Besteht in der Föderation keine Versicherungsgrundlage und sind Sie in dem Staat, in dem Sie arbeiten, pflichtversichert, entfällt auch die Grundlage für die Berechnung von Beiträgen zur Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung. Mit einer Reihe von Staaten hat Bosnien und Herzegowina zudem Abkommen über soziale Sicherheit, die gerade dem Zweck dienen, dass für dieselbe Arbeit nicht zweimal gezahlt wird. Jeder Fall erfordert dennoch die Prüfung der konkreten Grundlage, denn eine frühere Anmeldung zur Versicherung in BiH bleibt oft noch Jahre nach dem Wegzug aktiv.
Ich habe ein Protokoll der Steuerprüfung erhalten: wie viel Zeit habe ich?
Der Einspruch gegen das Protokoll der Steuerprüfung ist binnen fünf Arbeitstagen ab dem Tag des Erhalts einzulegen (Artikel 64 des Gesetzes über die Steuerverwaltung der Föderation BiH). Das ist die kürzeste und praktisch wichtigste Frist des gesamten Verfahrens, denn in dieser Phase lässt sich ein falsch festgestellter Sachverhalt noch am leichtesten beseitigen. Nach dem Protokoll ergeht ein Bescheid, gegen den binnen 15 Tagen ab Zustellung Beschwerde einzulegen ist, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Artikel 227 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Föderation BiH); gegen den endgültigen Bescheid ist binnen 30 Tagen Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu erheben (Artikel 18 des Gesetzes über Verwaltungsstreitverfahren der Föderation BiH).
Gelten in der Republika Srpska und im Brcko-Distrikt andere Regeln?
Ja, denn die Einkommensteuer ist auf Ebene der Entitäten und des Distrikts geregelt. In der Republika Srpska ist die Ansässigkeit in Artikel 6 des Einkommensteuergesetzes geregelt (Amtsblatt der Republika Srpska, Nr. 60/15 mit späteren Änderungen): ansässig ist, wer in der Republika Srpska einen Wohnsitz hat, oder wer sich innerhalb von zwölf Monaten 183 Tage oder länger aufhält, oder wer dort eine ständige Wohnstätte und den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat. Der Brcko-Distrikt wendet sein eigenes Einkommensteuergesetz an. Die erste Frage in jedem Verfahren lautet deshalb, welche Vorschrift maßgeblich ist, denn davon hängen auch die zuständige Behörde und die Fristen ab.
Kann ein Rechtsanwalt das Verfahren ohne meine Anreise nach Bosnien und Herzegowina führen?
Ja. Die Vollmacht wird vor einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung von Bosnien und Herzegowina oder vor einem ausländischen Notar mit Apostille unterzeichnet, die weitere Kommunikation läuft elektronisch. Mandantinnen und Mandanten aus der Diaspora reisen in diesen Verfahren meist nicht ins Land, während die Kanzlei die Erstellung der Schriftsätze, die Vertretung vor der Steuerverwaltung und erforderlichenfalls die Klage im Verwaltungsstreitverfahren übernimmt.
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