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Testament in Bosnien und Herzegowina

Autor: Azur Prnjavorac, Rechtsanwalt und Mediator · Letzte Aktualisierung: 17. September 2026

Kurz gefasst: Das Testament ist eine einseitige, höchstpersönliche und widerrufliche Erklärung des letzten Willens, mit der die erblassende Person für den Todesfall über ihr Vermögen verfügt. Diese Seite behandelt die Wirksamkeitsvoraussetzungen, die in BiH anerkannten Testamentsformen, den Inhalt und die Erbeinsetzung, die Nichtigkeitsgründe sowie die Rechtsprechung zur Anfechtung.

  • Die Form ist Wirksamkeitsvoraussetzung: ein außerhalb der gesetzlich anerkannten Form errichtetes Testament entfaltet keine Wirkung, so klar der Wille auch sein mag.
  • Urteilsfähigkeit: beurteilt wird der Tag der Errichtung. In der Praxis ist das der häufigste Anfechtungsgrund.
  • Der Pflichtteil begrenzt den Willen: der gesetzlich garantierte Anteil der Pflichtteilsberechtigten kann durch Testament nicht entzogen werden.
  • Widerruflichkeit: die erblassende Person kann das Testament jederzeit widerrufen. Maßgeblich ist das letzte wirksame Testament.
  • Anfechtungsfristen: die Herabsetzung testamentarischer Verfügungen und die Anfechtung sind an Fristen gebunden, die ab Kenntnis laufen.

Arbeitsweise der Kanzlei: Die Kanzlei Prnjavorac errichtet Testamente und vertritt Parteien in Streitigkeiten über deren Wirksamkeit: fehlende gesetzliche Form, Urteilsfähigkeit der erblassenden Person im Zeitpunkt der Errichtung, Willensmängel und Verletzung des Pflichtteils. Ein Überblick über die Leistung findet sich auf unserer Seite zum Anwalt für Erbrecht in Bosnien und Herzegowina.

Ein Testament in Bosnien und Herzegowina ist eine einseitige, höchstpersönliche und widerrufliche Willenserklärung, mit der die erblassende Person für den Todesfall über ihr Vermögen verfügt. Gesetzlich anerkannt sind in BiH das eigenhändige Testament, das schriftliche Testament vor Zeugen, das Gerichtstestament, das Notartestament, das Konsular- beziehungsweise Diplomatentestament, das Schiffs- und Flugzeugtestament, das mündliche Testament und das internationale Testament. Ein Testament ist nur wirksam, wenn es in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und von einer urteilsfähigen Person errichtet wurde.

Unsere Kanzlei berät und errichtet Testamente für inländische und ausländische Mandantschaft, die Immobilien in Bosnien und Herzegowina oder sonstiges Vermögen dort besitzt und ihre Erbfolge rechtlich regeln möchte.

Voraussetzungen der Wirksamkeit eines Testaments

Das Testament ist ein höchstpersönlicher Akt, den jede urteilsfähige Person errichten kann, die das 15. Lebensjahr vollendet hat. Ein Testament ist nichtig, wenn die erblassende Person im Zeitpunkt der Errichtung das 15. Lebensjahr nicht vollendet hatte oder nicht urteilsfähig war. Wird das Gegenteil nicht bewiesen, gilt die Vermutung, dass die erblassende Person bei der Errichtung urteilsfähig war. Nicht urteilsfähig war sie, wenn sie in diesem Zeitpunkt die Bedeutung ihrer Erklärung und deren Folgen nicht erfassen konnte oder ihren Willen nicht so beherrschen konnte, dass sie dieser Einsicht gemäß handelte. Ein nach der Errichtung eingetretener Verlust der Urteilsfähigkeit berührt die Wirksamkeit nicht.

Auch in der Republika Srpska liegt die Altersgrenze nach dem dortigen Erbgesetz bei 15 Jahren; vor einer Anfechtung ist gleichwohl zu klären, welches Recht der Entität auf den Nachlass anwendbar ist.

Die Form als Wirksamkeitsvoraussetzung

Wirksam ist ein Testament, das in einer gesetzlich vorgesehenen Form und unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen errichtet wurde. Nach Eröffnung der Erbfolge kann die Aufhebung eines Testaments wegen Formmangels nur eine Person mit rechtlichem Interesse verlangen, und zwar binnen eines Jahres ab Kenntnis vom Testament, längstens jedoch binnen zehn Jahren ab der Verkündung des Testaments. Die Jahresfrist kann nicht vor der Verkündung des Testaments zu laufen beginnen.

Frist für die Herabsetzung testamentarischer Verfügungen

Die Herabsetzung testamentarischer Verfügungen kann binnen drei Jahren ab der Verkündung des Testaments verlangt werden. Die Herabsetzung von Verfügungen aus einem Erbvertrag und die Rückgabe von Schenkungen können binnen drei Jahren ab dem Tod der erblassenden Person verlangt werden, beziehungsweise ab dem Tag, an dem der Beschluss über ihre Todeserklärung oder der Beschluss über die Feststellung des Todes rechtskräftig wurde.

Die Testamentsformen in BiH

Das eigenhändige Testament

Ein Testament ist wirksam, wenn die erblassende Person es eigenhändig geschrieben und unterschrieben hat. Für die Wirksamkeit des eigenhändigen Testaments ist die Angabe des Errichtungsdatums nicht zwingend, jedoch empfehlenswert.

Das schriftliche Testament vor Zeugen

Wer lesen und schreiben kann, kann ein Testament auch so errichten, dass eine von einer anderen Person verfasste Urkunde in Gegenwart zweier Zeugen eigenhändig unterschrieben wird, verbunden mit der Erklärung vor diesen, dass es sich um das eigene Testament handelt. Die Zeugen unterschreiben auf dem Testament selbst; es empfiehlt sich, ihre Eigenschaft als Zeugen sowie weitere Umstände zu vermerken, die ihr Auffinden erleichtern.

Das Gerichtstestament

Eine Richterin oder ein Richter des zuständigen Gerichts kann das Testament nach Diktat der erblassenden Person errichten, nachdem zuvor deren Identität festgestellt wurde. Nachdem die erblassende Person das Testament gelesen und unterschrieben hat, bestätigt das Gericht auf dem Testament selbst, dass es in seiner Gegenwart gelesen und unterschrieben wurde.

Das Gerichtstestament, wenn die erblassende Person es nicht lesen kann

Kann die erblassende Person das vom Gericht errichtete Testament nicht lesen, so liest das Gericht es ihr in Gegenwart zweier Zeugen vor. Die erblassende Person unterschreibt sodann in Gegenwart der beiden Zeugen oder bringt einen Fingerabdruck an, nachdem sie erklärt hat, dass es sich um ihr Testament handelt. Die Zeugen unterschreiben auf dem Testament. Das Gericht bestätigt auf dem Testament, dass alle diese Handlungen vorgenommen wurden.

Das Notartestament

Ein Notar kann der erblassenden Person ein Testament in Form einer notariell bearbeiteten Urkunde errichten, nach Maßgabe des besonderen Gesetzes über das Verfahren der notariellen Bearbeitung von Urkunden. Das Notartestament ist eine Form des ordentlichen öffentlichen Testaments.

Das Konsular- und Diplomatentestament

Für Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina im Ausland kann ein Testament nach den für das Gerichtstestament geltenden Vorschriften von einer konsularischen oder einer diplomatischen Vertretung von Bosnien und Herzegowina errichtet werden, die konsularische Aufgaben wahrnimmt.

Das Schiffs- und Flugzeugtestament

Auf einem Schiff oder in einem Flugzeug von Bosnien und Herzegowina kann das Testament von der Schiffsführung beziehungsweise der Flugzeugführung nach den für das Gerichtstestament geltenden Vorschriften errichtet werden. Ein auf einem Schiff oder in einem Flugzeug von Bosnien und Herzegowina errichtetes Testament verliert seine Gültigkeit 30 Tage nach der Rückkehr der erblassenden Person nach Bosnien und Herzegowina.

Das mündliche Testament

Die erblassende Person kann ihren letzten Willen mündlich vor zwei Zeugen nur dann erklären, wenn sie infolge außergewöhnlicher Umstände kein schriftliches Testament errichten kann. Ein mündliches Testament verliert seine Gültigkeit 30 Tage nach dem Wegfall der außergewöhnlichen Umstände, unter denen es errichtet wurde.

Zeugen beim mündlichen Testament

Zeugen beim mündlichen Testament können nur Personen sein, die auch beim Gerichtstestament Zeugen sein können; sie müssen jedoch nicht lesen und schreiben können.

Das internationale Testament

Das internationale Testament ist der Form nach wirksam, unabhängig vom Ort der Errichtung, vom Ort der Belegenheit des Vermögens sowie von Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt der erblassenden Person, sofern es in der Form des internationalen Testaments nach den Artikeln 83 bis 89 des Erbgesetzes errichtet wurde. Es muss schriftlich errichtet werden. Die erblassende Person muss es nicht eigenhändig schreiben. Es kann in beliebiger Sprache, handschriftlich oder auf andere Weise verfasst sein. In Gegenwart zweier Zeugen und einer für internationale Testamente ermächtigten Person erklärt die erblassende Person, dass die Urkunde ihr Testament ist und dass ihr der Inhalt bekannt ist. Sie ist nicht verpflichtet, den Inhalt den Zeugen oder der ermächtigten Person mitzuteilen.

Inhalt des Testaments und Erbeinsetzung

Die erblassende Person kann durch Testament eine oder mehrere Personen als Erben einsetzen. Erbin oder Erbe aufgrund eines Testaments ist, wer nach der Bestimmung der erblassenden Person das gesamte Vermögen oder einen im Verhältnis zum Gesamtvermögen bestimmten Teil erben soll. Als Erbe gilt auch, wem durch Testament eine oder mehrere bestimmte Sachen oder Rechte hinterlassen wurden, sofern festgestellt wird, dass es dem Willen der erblassenden Person entsprach, diese Person als Erben einzusetzen.

Nichtigkeit des Testaments

Nichtig ist ein Testament, wenn die erblassende Person nicht urteilsfähig war, oder das nach dem anwendbaren Recht erforderliche Alter nicht erreicht hatte (15 Jahre sowohl in der Föderation BiH als auch in der Republika Srpska), oder durch Drohung oder Zwang zur Errichtung genötigt wurde, oder sich zur Errichtung entschloss, weil sie getäuscht wurde oder sich in einem Irrtum befand. Drohung, Zwang oder Täuschung führen auch dann zur Nichtigkeit, wenn sie von einer dritten Person ausgehen. Testamentarische Verfügungen sind auch dann nichtig, wenn ein Irrtum über Tatsachen vorliegt, die die erblassende Person zu diesen Verfügungen bewogen haben. Wurden nur einzelne Bestimmungen unter Drohung oder Zwang, infolge Täuschung oder im Irrtum aufgenommen, sind nur diese Bestimmungen nichtig.

Rechtsprechung zum Testament in BiH

Zwei Urteile des Obersten Gerichts der Föderation Bosnien und Herzegowina zeigen, wie die Gerichte die Form des Testaments behandeln und wo die Grenze zwischen einer Testamentsanfechtung und einem vermögensrechtlichen Anspruch gegen den Nachlass verläuft. Die folgenden Zusammenfassungen geben die Rechtssätze wieder; die vollständigen Urteilstexte in der Originalsprache finden sich in der bosnischen Fassung dieser Seite.

Oberstes Gericht der FBiH, 49 0 P 043773 21 Rev, 24.05.2021: ein untauglicher Zeuge macht das Testament vor Zeugen unwirksam
  • Die erblassende Person errichtete ein schriftliches Testament vor Zeugen und setzte einen Cousin als Erben ein. Die Urkunde hatte ein Rechtsanwalt verfasst, die erblassende Person unterschrieb sie vor zwei Zeugen. Eine dieser Zeuginnen war eine Cousine der erblassenden Person, also eine Verwandte dritten Grades in der Seitenlinie.
  • Artikel 71 Absatz 2 des Erbgesetzes bestimmt, dass Verwandte in der Seitenlinie bis einschließlich zum vierten Grad bei dieser Testamentsform nicht Zeugen sein können. Das Testament war daher wegen Formmangels unwirksam.
  • Die Beklagten machten geltend, der Rechtsanwalt, der das Testament verfasst und ebenfalls unterschrieben habe, könne als zweiter tauglicher Zeuge gelten. Das Gericht wies das zurück: aus dem Inhalt des Testaments ergebe sich, dass der Anwalt im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gehandelt habe, sodass seiner Unterschrift nicht die rechtliche Bedeutung einer Zeugenunterschrift zukommen könne.
  • Das Gericht wies auf die gegenteilige Rechtsprechungslinie hin, wonach auch die verfassende Person Zeuge sein könne, selbst wenn diese Eigenschaft nicht vermerkt ist, und lehnte es ausdrücklich ab, ihr zu folgen. Das Testament ist ein streng förmliches Rechtsgeschäft: die Form ist wesentliches Element und dient dazu, Leichtfertigkeit, Täuschung, Irrtum und Druck interessierter Personen entgegenzuwirken sowie die Rechtssicherheit zu wahren. Sie erfüllt eine Schutz- und eine Beweisfunktion.
  • Beweise über die Qualität des Verhältnisses zwischen der erblassenden Person und den Klägern sowie über deren Beweggründe sind für die Frage der Wirksamkeit unter dem Gesichtspunkt der Form ohne Bedeutung.
Oberstes Gericht der FBiH, 58 0 P 122501 21 Rev 2, 03.08.2021: Anfechtung eines Notartestaments und gesonderter Anspruch gegen den Nachlass
  • Der Kläger begehrte die Feststellung der Nichtigkeit eines 2007 notariell bearbeiteten schriftlichen Testaments und seiner Ergänzung von 2010 sowie die Ausscheidung des ersten Obergeschosses samt Dachgeschoss eines Familienhauses aus dem Nachlass, da er es mit eigenen Mitteln errichtet habe.
  • Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Testaments blieb in allen Instanzen erfolglos: die Gerichte fanden keinen Nichtigkeitsgrund, und die Revision wurde insoweit zurückgewiesen.
  • In Bezug auf den anderen Teil hatte die Revision Erfolg. Der Anspruch auf Ausscheidung eines Geschosses aus dem Nachlass stützt sich auf den Eigentumserwerb durch Bauen und ist nach den Artikeln 27 bis 31 des Gesetzes über eigentumsrechtliche Verhältnisse zu beurteilen, angewendet über Artikel 372 des Sachenrechtsgesetzes der FBiH; diese Vorschriften gelten auch für den Erwerb durch Aufstockung eines Gebäudes in Privateigentum.
  • Die sachen- oder schuldrechtlichen Wirkungen des Bauens hängen von der Redlichkeit der Eigentümerseite und der bauenden Seite ab. Wer weiß, dass er auf fremdem Grund baut, ist unredlich; die Eigentümerseite ist unredlich, wenn sie vom Bau wusste und sich nicht sofort widersetzt hat, wobei jedes Verhalten als Widerspruch gilt, mit dem der Widerspruch klar und unzweideutig zu erkennen gegeben wird.
  • Das Berufungsurteil wurde in diesem Teil wegen fehlender klarer und nachvollziehbarer Gründe aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, da das Berufungsgericht die Beweislage als unbewiesen behandelt hatte, ohne sich mit den vom Kläger tatsächlich vorgelegten Beweisen auseinanderzusetzen.

Testament für die Diaspora aus BiH: Staatsangehörige im Ausland

Staatsangehörige von BiH, die in Deutschland, Österreich, der Schweiz und anderen Staaten leben, haben mehrere Möglichkeiten, ein auch in BiH anerkanntes Testament zu errichten:

  • Das Konsulartestament, errichtet vor einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung von BiH im Ausland, hat dieselbe Rechtskraft wie ein Gerichtstestament.
  • Das internationale Testament in der einheitlichen Form, die das Washingtoner Übereinkommen von 1973 über ein einheitliches Gesetz über die Form eines internationalen Testaments eingeführt hat und das in die Artikel 83 bis 89 des Erbgesetzes übernommen wurde, ist der Form nach wirksam, unabhängig vom Errichtungsort, vom Belegenheitsort des Vermögens und von der Staatsangehörigkeit des Erblassers.
  • Die Anerkennung der Form eines ausländischen Testaments richtet sich zusätzlich nach dem Haager Übereinkommen von 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht, wonach ein Testament der Form nach wirksam ist, wenn es dem Recht eines der mehreren in Betracht kommenden Staaten entspricht.
  • Ein im Ausland errichtetes Testament ist der Form nach wirksam, wenn es dem Recht des Errichtungsortes, dem Recht der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes der erblassenden Person oder dem Recht von BiH entspricht (Artikel 31 des Gesetzes über die Lösung von Gesetzeskollisionen mit den Vorschriften anderer Staaten); ein besonderes Anerkennungsverfahren findet nicht statt, erforderlich sind aber eine beglaubigte Übersetzung und gegebenenfalls eine Apostille.

Unsere Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten aus Deutschland, Österreich, der Schweiz und weiteren EU-Staaten zu den rechtlichen Wirkungen eines Testaments auf Vermögen in BiH.

Mandanten im Ausland. Dieses Verfahren führen wir auch für Mandanten, die in Deutschland, Österreich, der Schweiz, den USA und anderen Ländern leben, aufgrund einer im Konsulat von BiH oder beim Notar beglaubigten Vollmacht, ohne Anreise nach Bosnien und Herzegowina.

Rechtsprechung des Obersten Gerichts

Was das Oberste Gericht zu Testamente sagt

Im Streit über die Gültigkeit eines Testaments wegen eines Formmangels muss der Klageantrag nicht zwingend auf Aufhebung des Testaments lauten; er kann auch auf Feststellung der Nichtigkeit des Testaments gerichtet sein.

Oberstes Gericht der Föderation BiH, Bulletin 1-2/2023, Nr. 53 0 P 066799 23 Rev vom 23.05.2023 (Übersetzung aus dem Bosnischen; Originalentscheidung: advokat-prnjavorac.com)

Jede Entscheidung der Sammlung ist mit Leitsatz, Rechtsgrundlage, Aktenzeichen und Datum erfasst; die Sammlung ist auf Bosnisch. Unsere Kanzlei liest die einschlägige Rechtsprechung für Sie und erläutert sie auf Deutsch. Rechtsprechung nach Tätigkeitsbereichen

44
Entscheidungen des Obersten Gerichts

30 Bulletin-Hefte
1984 bis 2023

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Häufig gestellte Fragen zum Testament in BiH

Wie alt muss ich sein, um ein Testament zu errichten?

In der Föderation BiH muss eine Person nach dem dortigen Erbgesetz das 15. Lebensjahr vollendet haben und urteilsfähig sein. In der Republika Srpska liegt die Altersgrenze nach dem dortigen Erbgesetz ebenfalls bei 15 Jahren.

Muss ein eigenhändig geschriebenes Testament ein Datum tragen?

Nein, das Datum ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung des eigenhändigen Testaments, empfiehlt sich aber, um Streitigkeiten zu vermeiden, wenn mehrere Testamente vorhanden sind.

Was kostet die Errichtung eines Testaments bei einem Rechtsanwalt in BiH?

Der Preis richtet sich nach der Komplexität der Verfügungen und nach der Testamentsform. Die Anwaltsgebührenordnung der Föderation BiH regelt die Berechnungsgrundlage im Einzelnen.

Kann ich als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger von BiH ein Testament im Ausland errichten?

Ja. Im Ausland kann das Testament vor einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung von BiH errichtet werden, die nach den Vorschriften für das Gerichtstestament verfährt. Alternativ kommt ein internationales Testament nach dem Washingtoner Übereinkommen von 1973 in Betracht, dessen Bestimmungen in das Erbgesetz übernommen wurden.

Kann ein Testament angefochten werden und in welcher Frist?

Ja. Die Aufhebung wegen Formmangels kann jede Person mit rechtlichem Interesse binnen eines Jahres ab Kenntnis verlangen, längstens binnen zehn Jahren ab der Verkündung. Die Herabsetzung testamentarischer Verfügungen kann binnen drei Jahren ab der Verkündung verlangt werden.

Ist ein Notartestament zwingend?

Nein. Das Notartestament ist nur eine von mehreren gesetzlich vorgesehenen Formen. Ebenso wirksam sind das eigenhändige Testament, das Gerichtstestament und das schriftliche Testament vor Zeugen, sofern die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Was ist der Pflichtteil und kann er durch Testament ausgeschlossen werden?

Der Pflichtteil ist der Teil des Nachlasses, der den Pflichtteilsberechtigten (Kindern, dem Ehegatten und in bestimmten Fällen den Eltern) kraft Gesetzes zusteht und durch Testament nicht entzogen werden kann, außer in den gesetzlich geregelten Fällen der Erbunwürdigkeit oder der Enterbungsgründe.

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Die Rechtsanwaltskanzlei Prnjavorac ist seit 1993 ununterbrochen tätig. Heute, in der vierten Dekade ihrer Tätigkeit, verzeichnet sie 1.056 Google-Rezensionen mit der Bewertung 5,0 / 5 auf zwei unabhängigen Google-Unternehmensprofilen.

1993
Gründungsjahr
33
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