Wiedererwerb der Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina: die Entscheidung des Verfassungsgerichts von BiH in der Sache U-19/22
Kurz gefasst: In der Sache U-19/22 prüfte das Verfassungsgericht von Bosnien und Herzegowina, ob Artikel 14 des Staatsangehörigkeitsgesetzes von BiH mit der Verfassung vereinbar ist. Diese Vorschrift erlaubt ehemaligen Staatsangehörigen, die ihre Staatsangehörigkeit für die eines anderen Staates aufgegeben haben, den Wiedererwerb nur, wenn sie seit mindestens einem Jahr einen vorübergehenden Aufenthalt in BiH oder einen Daueraufenthalt haben. Mit Entscheidung vom 19. Januar 2023 bejahte das Gericht die Verfassungskonformität. Das Aufenthaltserfordernis, der Sprachnachweis, der Verzicht auf die derzeitige Staatsangehörigkeit und die Erwerbsgarantie bleiben damit in Kraft. Diese Seite stellt die Entscheidung dar; das praktische Verfahren ist auf der Seite Wiedererwerb der Staatsangehörigkeit von BiH beschrieben.
- Sache: Verfassungsgericht von Bosnien und Herzegowina, U-19/22, Antrag auf Normenkontrolle von Denis Zvizdić, damals Zweiter stellvertretender Vorsitzender des Abgeordnetenhauses der Parlamentarischen Versammlung von BiH.
- Angefochtene Vorschrift: Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben c), f) und l) des Staatsangehörigkeitsgesetzes von Bosnien und Herzegowina, amtlicher konsolidierter Text, Amtsblatt von BiH Nr. 22/16.
- Entscheidung: Die Vorschrift ist mit den Artikeln I/7 b) und II/5 der Verfassung von Bosnien und Herzegowina vereinbar.
- Begründung: Jeder Staat hat bei der Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb seiner Staatsangehörigkeit einen weiten Ermessensspielraum, und das Völkerrecht schränkt ihn darin nicht ein.
- Was in Kraft bleibt: das Erfordernis eines genehmigten vorübergehenden Aufenthalts in BiH von mindestens einem Jahr unmittelbar vor der Antragstellung oder eines genehmigten Daueraufenthalts.
- Der Entscheidung beigefügt: das Sondervotum von Richter Ledi Bianku.
Die Anwaltskanzlei Prnjavorac in Tuzla vertritt ehemalige Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, die im Ausland leben, in Verfahren zum Wiedererwerb der Staatsangehörigkeit, von der ersten Einschätzung, ob die Voraussetzungen erfüllt werden können, über die Aufenthaltsgenehmigung und die Garantie bis zum Bescheid über die Aufnahme. Die hier dargestellte Entscheidung ist der Grund, warum sich dieser Weg nicht abkürzen lässt: Das Verfassungsgericht hat bestätigt, dass der Gesetzgeber ein Jahr Aufenthalt im Land verlangen darf, und die Behörden wenden dieses Erfordernis ohne Ausnahme an.
Was Artikel 14 des Staatsangehörigkeitsgesetzes bestimmt
Geprüft wurde Artikel 14 des Staatsangehörigkeitsgesetzes von Bosnien und Herzegowina in der Fassung des amtlichen konsolidierten Textes, veröffentlicht im Amtsblatt von BiH Nr. 22/16. Er lautet in Übersetzung: Eine Person, deren Staatsangehörigkeit von BiH durch Verzicht oder Entlassung erloschen ist, um die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates zu erwerben oder zu behalten, kann den Wiedererwerb der Staatsangehörigkeit von BiH beantragen, wenn sie die Voraussetzungen des Artikels 9 mit Ausnahme der Voraussetzungen in Absatz 1 Buchstaben a) und b) erfüllt, und nur, wenn sie seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor der Antragstellung einen genehmigten vorübergehenden Aufenthalt im Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina oder einen genehmigten Daueraufenthalt hat.
Aus diesem Wortlaut folgt zweierlei. Erstens wird dem ehemaligen Staatsangehörigen nur zweierlei erspart: das Mindestalter von 18 Jahren und die drei Jahre Daueraufenthalt. Zweitens tritt an die Stelle der drei Jahre ein Jahr genehmigter vorübergehender Aufenthalt oder ein Daueraufenthalt. Alles Übrige in Artikel 9 Absatz 1, von Buchstabe c) bis Buchstabe l), gilt für den ehemaligen Staatsangehörigen wie für jeden Ausländer: Kenntnis von Sprache und Schrift, Verzicht auf die derzeitige Staatsangehörigkeit, sofern kein bilaterales Abkommen etwas anderes vorsieht, keine Ausweisungsverfügung, keine schwere Verurteilung, kein anhängiges Strafverfahren, keine Gefahr für die Sicherheit, eine gesicherte Einkommensquelle, beglichene Steuerpflichten, eine unterzeichnete Erklärung über die Anerkennung der Rechtsordnung und eine gültige Garantie über den Erwerb der Staatsangehörigkeit.
Leitsatz des Gerichts. Verfassungsgericht von Bosnien und Herzegowina, Sache U-19/22, Entscheidung vom 19. Januar 2023: Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben c), f) und l) des Staatsangehörigkeitsgesetzes von BiH ist mit den Artikeln I/7 b) und II/5 der Verfassung von BiH vereinbar. Das Aufenthaltserfordernis für den Wiedererwerb der Staatsangehörigkeit bleibt damit in Kraft.
Wer den Antrag stellte und was angefochten wurde
Den Antrag auf Normenkontrolle stellte am 5. Juli 2022 Denis Zvizdić, damals Zweiter stellvertretender Vorsitzender des Abgeordnetenhauses der Parlamentarischen Versammlung von Bosnien und Herzegowina und damit antragsberechtigt nach Artikel VI/3 a) der Verfassung. Angefochten wurde nicht Artikel 14 insgesamt, sondern der Teil, der ehemalige Staatsangehörige auf die Voraussetzungen des Artikels 9 verweist, und darunter besonders drei: Buchstabe c), der Nachweis von Sprache und Schrift; Buchstabe f), der Verzicht auf die derzeitige Staatsangehörigkeit; und Buchstabe l), die Garantie über den Erwerb der Staatsangehörigkeit.
Die Argumentation des Antragstellers war historisch und praktisch zugleich. Während des Krieges musste eine große Zahl von Staatsangehörigen das Land verlassen. Um ihren Status in den Aufnahmestaaten zu regeln, nahmen die Flüchtlinge deren Staatsangehörigkeit an, und das Recht einiger dieser Staaten, der Antragsteller nannte Deutschland und Österreich, ließ keine mehrfache Staatsangehörigkeit zu. Diese Staatsangehörigen mussten daher auf die Staatsangehörigkeit von BiH verzichten. Artikel 14 stellt diese Gruppe nun jedem Ausländer gleich, der eingebürgert werden möchte, was der Antragsteller als ungünstig, unverhältnismäßig, abschreckend und diskriminierend bezeichnete, gestützt auf die Aussage des Gerichts in der Entscheidung U-9/11, der Verfassungsgeber habe den Flüchtlingen die Rückkehr in ihre Heimat nicht erschweren wollen.
- Der Sprachnachweis. Nach Ansicht des Antragstellers ist er nicht schwer zu erbringen, aber erniedrigend: Ehemalige Staatsangehörige sollen nachweisen, dass sie ihre Muttersprache beherrschen.
- Der Verzicht. Der Antragsteller verwies auf zwei vergleichbare Gruppen in der Diaspora. Flüchtlinge, die in Staaten gingen, deren Recht keinen Verzicht verlangte, etwa die Vereinigten Staaten, Kanada, Australien oder Frankreich, behielten die Staatsangehörigkeit von BiH, ebenso jene, die in Staaten gingen, mit denen BiH später bilaterale Abkommen über die doppelte Staatsangehörigkeit schloss, nämlich Serbien, Kroatien und Schweden. Die Gruppe, die verzichten musste, trägt nun eine unverhältnismäßige Last, denn um die Staatsangehörigkeit von BiH zurückzubekommen, muss sie die des Staates aufgeben, in dem sie lebt. Der Antragsteller fügte hinzu, dass Dänemark 2015 die doppelte Staatsangehörigkeit zugelassen habe und Norwegen, Tschechien und Luxemburg gefolgt seien, sodass Menschen, die einst verzichten mussten, dies heute nicht mehr müssten, und schätzte die betroffene Gruppe auf rund 93.000 Personen.
- Die Garantie. Die Garantie über den Erwerb der Staatsangehörigkeit wird in der Regel für ein Jahr erteilt, innerhalb dessen der Nachweis des Verzichts auf die derzeitige Staatsangehörigkeit zu erbringen ist, sodass der Einwand gegen Buchstabe f) auch Buchstabe l) erfasst. Nach Angaben des Antragstellers wurde von 2013 bis 2022 kein einziger Antrag auf Wiedererwerb der Staatsangehörigkeit positiv entschieden.
- Vergleich mit der Region. Serbien, Kroatien, Slowenien und Nordmazedonien verlangen, so der Antragsteller, von ihren früheren Staatsangehörigen, die sie zurückerwerben möchten, keinen Verzicht auf die erworbene Staatsangehörigkeit; außerdem berief er sich auf die Artikel 9, 10, 14, 15 und 16 des Europäischen Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit.
Die beiden Kammern der Parlamentarischen Versammlung wurden um Stellungnahme gebeten. Beide antworteten, ihre Verfassungs- und Rechtsausschüsse hätten den Antrag erörtert, keine einheitliche Position gefunden und überließen die Entscheidung dem Gericht. Dieses Schweigen wurde später selbst zu einem Punkt der Entscheidung: Der Gesetzgeber hat die ratio legis der angefochtenen Vorschrift nie erklärt.
Die vom Gericht geprüften Vorschriften
Das Gericht stellte die einschlägigen Bestimmungen der Verfassung, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, des Europäischen Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit, das BiH mit Wirkung vom 10. März 2008 ratifiziert hat, und des Staatsangehörigkeitsgesetzes zusammen. Die Übersicht zeigt in Kürze, was jede von ihnen bestimmt.
| Quelle | Vorschrift | Inhalt in Kürze |
|---|---|---|
| Verfassung von BiH | Artikel I/7 b) | Niemand darf willkürlich der Staatsangehörigkeit von BiH oder einer Entität beraubt oder staatenlos gemacht werden; niemand darf die Staatsangehörigkeit aus Gründen wie Geschlecht, Rasse, Sprache, Religion, Meinung, Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Status verlieren. |
| Verfassung von BiH | Artikel I/7 d) | Staatsangehörige von BiH dürfen die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen, sofern ein von der Parlamentarischen Versammlung gebilligtes bilaterales Abkommen zwischen BiH und diesem Staat besteht; Doppelstaater dürfen in BiH nur wählen, wenn BiH das Land ihres Wohnsitzes ist. |
| Verfassung von BiH | Artikel II/5 | Alle Flüchtlinge und Vertriebenen haben das Recht, frei in ihre Heimatorte zurückzukehren. |
| Allgemeine Erklärung der Menschenrechte | Artikel 15 | Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit; niemandem darf sie willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, sie zu wechseln. |
| Europäisches Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit | Artikel 3, 4, 5, 9, 14, 15 und 16 | Jeder Staat bestimmt nach seinem eigenen Recht, wer seine Staatsangehörigen sind; der Wiedererwerb durch frühere Staatsangehörige mit rechtmäßigem gewöhnlichem Aufenthalt soll erleichtert werden; ein Staat darf den Erwerb seiner Staatsangehörigkeit vom Verzicht auf eine andere abhängig machen, nicht aber, wenn der Verzicht unmöglich ist oder nicht zumutbar verlangt werden kann. |
| Staatsangehörigkeitsgesetz von BiH | Artikel 9 Absatz 1 | Voraussetzungen der Einbürgerung, darunter c) ausreichende Kenntnis der Schrift und Sprache eines der konstitutiven Völker, f) Verzicht auf die bisherige Staatsangehörigkeit oder ihr Verlust, sofern kein bilaterales Abkommen etwas anderes vorsieht, und l) eine gültige Garantie über den Erwerb der Staatsangehörigkeit von BiH. |
| Staatsangehörigkeitsgesetz von BiH | Artikel 13 | Nach BiH zurückgekehrte Auswanderer sowie die erste und zweite Generation ihrer zurückgekehrten Nachkommen können die Staatsangehörigkeit ohne die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 1 Buchstaben b) und f) erwerben. |
| Staatsangehörigkeitsgesetz von BiH | Artikel 14 | Wiedererwerb durch eine Person, deren Staatsangehörigkeit durch Verzicht oder Entlassung erloschen ist: Die Voraussetzungen des Artikels 9 gelten mit Ausnahme des Alters und der drei Jahre Daueraufenthalt, und nur bei einem Jahr vorübergehendem Aufenthalt oder Daueraufenthalt in BiH. |
| Staatsangehörigkeitsgesetz von BiH | Artikel 16 | Wo ein von der Parlamentarischen Versammlung gebilligtes bilaterales Abkommen es zulässt, behält, wer die Staatsangehörigkeit von BiH erwirbt, die des anderen Staates. |
Was das Gericht entschied und warum
Bei der Zulässigkeit hatte das Gericht keine Schwierigkeit: Es ist für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Vorschriften des Staatsangehörigkeitsgesetzes zuständig, und der Antrag kam von einem antragsberechtigten Antragsteller. In der Sache grenzte das Gericht zunächst den Prüfungsrahmen ein. Weder die Europäische Menschenrechtskonvention noch die anderen in Anhang I der Verfassung aufgeführten Übereinkommen sehen ein Recht auf Staatsangehörigkeit als bürgerliches Recht vor. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat anerkannt, dass die Staatsangehörigkeit ein Element der Identität einer Person ist und dass ihre willkürliche Verweigerung eine Frage nach Artikel 8 der Konvention aufwerfen kann, doch sind das individuelle Rechte, auf die sich eine Person als Opfer einer Verletzung im konkreten Fall berufen kann. Eine mögliche Verletzung durch eine unangemessene Anwendung der Vorschrift kann daher nur im Einzelverfahren geprüft werden, nicht in der abstrakten Normenkontrolle nach Artikel VI/3 a). Das Gericht prüfte die Vorschrift deshalb ausschließlich im Licht der Artikel I/7 b) und II/5 der Verfassung.
Sodann rief das Gericht die Grundsätze in Erinnerung, die es bereits in der Entscheidung U-9/11 aufgestellt hatte: Fragen der Staatsangehörigkeit fallen in die innere und ausschließliche Zuständigkeit des Staates; jeder Staat hat das Recht, durch Verfassung und Gesetze zu bestimmen, wer Anspruch auf seine Staatsangehörigkeit hat; der Staat hat bei der Festlegung der Erwerbsvoraussetzungen einen weiten Ermessensspielraum, und das Völkerrecht schränkt ihn darin nicht ein; Staaten mit großer Diaspora lassen den Erwerb ihrer Staatsangehörigkeit mitunter bewusst ohne Entlassung aus der bisherigen zu, doch ist das eine Wahl, keine Pflicht. Das Gericht vermerkte auch, dass der Gesetzgeber den Antrag nicht beantwortet und damit versäumt hatte, den Zweck der angefochtenen Vorschrift zu erklären.
Zu Artikel 14 führte das Gericht aus, es handle sich um den Wiedererwerb der Staatsangehörigkeit von BiH durch erleichterte Einbürgerung, gedacht für ehemalige Staatsangehörige, die auf die Staatsangehörigkeit von BiH verzichten mussten, um die eines anderen Staates zu erwerben. Anders als andere Ausländer darf eine solche Person jünger als 18 Jahre sein und braucht nur ein Jahr vorübergehenden Aufenthalt oder einen Daueraufenthalt, muss aber alle übrigen Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 1 von c) bis l) erfüllen. Nach Einschätzung des Gerichts deutete nichts darauf hin, dass der Gesetzgeber mit diesen Voraussetzungen seinen Ermessensspielraum überschritten, ein anderes Recht der Betroffenen eingeschränkt oder Kriterien aufgestellt hätte, die als solche willkürlich wären. Der Hinweis auf die Gesetzgebung der Nachbarstaaten, die keinen Verzicht verlangen, war für die Verfassungsprüfung nicht erheblich, und das Gericht sah keinen Anlass, die angefochtenen Voraussetzungen einzeln zu analysieren.
- Artikel 13 unberührt. Der Antragsteller hatte auch Zweifel an der Anwendung des Artikels 13 geäußert, der nach BiH zurückgekehrten Auswanderern sowie der ersten und zweiten Generation ihrer Nachkommen den Erwerb ohne die Aufenthalts- und Verzichtsvoraussetzungen erlaubt. Das Gericht befand, Artikel 14 stelle die Anwendung des Artikels 13 in keiner Weise in Frage.
- Europäisches Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit. Nichts in den angefochtenen Vorschriften deutete auf eine Verletzung der mit der Ratifizierung übernommenen Verpflichtungen hin.
- Ergebnis. Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben c), f) und l) des Staatsangehörigkeitsgesetzes ist mit den Artikeln I/7 b) und II/5 der Verfassung vereinbar. Nach Artikel VI/5 der Verfassung sind die Entscheidungen des Verfassungsgerichts endgültig und bindend; die Veröffentlichung wurde in den Amtsblättern von BiH, beider Entitäten und des Brcko-Distrikts angeordnet.
- Abstimmung. Die Entscheidung unterzeichnete die Präsidentin des Gerichts, Valerija Galić. Richter Ledi Bianku fügte ein der Entscheidung zustimmendes Sondervotum bei; Vizepräsident Mirsad Ćeman und Richterin Seada Palavrić gaben Erklärungen ab, mit denen sie ihre abweichende Meinung festhielten.
Das Sondervotum von Richter Bianku
Richter Ledi Bianku schloss sich der Mehrheit, wie er schrieb, mit großem Zögern an, und sein Zögern betraf die Verfahrensseite des Falles. Er stimmte zu, dass weder die Verfassung noch die Europäische Konvention ein Recht auf eine bestimmte Staatsangehörigkeit gewährleisten, unter Hinweis auf Genovese gegen Malta, erinnerte aber daran, dass der Europäische Gerichtshof die Staatsangehörigkeit als Element der Identität einer Person behandelt, unter Hinweis auf Usmanov gegen Russland sowie Ghoumid und andere gegen Frankreich, sodass eine willkürliche Verweigerung der Staatsangehörigkeit unter bestimmten Umständen eine Frage nach Artikel 8 der Konvention aufwerfen kann. Deshalb muss das Verfassungsgericht gerichtlich prüfen, ob eine angefochtene Vorschrift die Staatsangehörigkeit willkürlich verweigert.
Bei dieser Prüfung fiel das Schweigen des Gesetzgebers ins Gewicht. Richter Bianku verwies auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Qualität des Gesetzgebungsverfahrens: M.A. gegen Dänemark, wo der Gerichtshof die vom Gesetzgeber abgewogenen Argumente und die Frage eines gerechten Ausgleichs prüfte; Animal Defenders International gegen das Vereinigte Königreich, wo der Qualität der parlamentarischen und gerichtlichen Prüfung der Notwendigkeit einer Maßnahme besonderes Gewicht beigemessen wurde; und Garib gegen die Niederlande, wo es nicht darum ging, ob das Parlament andere Regeln hätte erlassen können, sondern ob es mit dem gewählten Ausgleich seinen Ermessensspielraum überschritten hatte. Indem er den Antrag nicht beantwortete, half der Gesetzgeber dem Gericht nicht bei der Durchführung des Verfassungstests. In diesem Fall lag die Sache im weiten Ermessensspielraum des Gesetzgebers; in anderen Fällen, so die Warnung von Richter Bianku, könnte ein Gericht, das nicht rechtzeitig über die ratio legis unterrichtet wird, eine verfahrensrechtliche Verletzung der Verfassung feststellen.
Was die Entscheidung in der Praxis bedeutet
Für einen ehemaligen Staatsangehörigen, der in Deutschland, Österreich, der Schweiz oder anderswo lebt, hat die Entscheidung eine einfache Folge: Die Voraussetzungen des Artikels 14 werden von den Gerichten nicht aufgehoben, und eine Änderung kann nur vom Gesetzgeber kommen. In der Praxis bedeutet das Folgendes.
- Der Aufenthalt in BiH ist unumgänglich. Der Antrag auf Wiedererwerb ist nur mit einem genehmigten vorübergehenden Aufenthalt von mindestens einem Jahr unmittelbar vor der Antragstellung oder mit einem genehmigten Daueraufenthalt zulässig. Es gibt keine Ausnahme für die Diaspora und keine Möglichkeit, das gesamte Verfahren vom Ausland aus zu führen.
- Der Verzicht auf die derzeitige Staatsangehörigkeit ist weiterhin erforderlich, sofern kein bilaterales Abkommen etwas anderes vorsieht. Solche Abkommen bestehen mit Kroatien, Serbien und Schweden. Mit Deutschland und Österreich gibt es keines, sodass zuerst die Erwerbsgarantie erteilt wird und der Nachweis der Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer folgen muss. Dass Deutschland seit dem 27. Juni 2024 die mehrfache Staatsangehörigkeit zulässt, ändert die Lage auf deutscher Seite, nicht auf bosnischer; die Rechtslage nach bosnischem Recht ist auf der Seite zur doppelten Staatsbürgerschaft beschrieben.
- Sprachnachweis und Garantie bleiben. Die Kenntnis von Sprache und Schrift eines der konstitutiven Völker ist nachzuweisen, und eine gültige Garantie über den Erwerb der Staatsangehörigkeit muss vorliegen.
- Artikel 13 ist ein eigener Weg. Ein Auswanderer, der tatsächlich nach BiH zurückgekehrt ist, sowie die erste und zweite Generation zurückgekehrter Nachkommen können die Staatsangehörigkeit ohne die drei Jahre Aufenthalt und ohne Verzicht erwerben. Ob eine bestimmte Person unter Artikel 13 oder Artikel 14 fällt, ist eine Frage der ersten Einschätzung des Falles.
- Der Einzelfall ist durch diese Entscheidung nicht abgeschlossen. Das Gericht hat ausdrücklich offengelassen, dass eine unangemessene Anwendung der Vorschrift im konkreten Fall individuelle Rechte verletzen kann. Eine solche Verletzung kann mit den ordentlichen Rechtsmitteln gegen den Bescheid des Ministeriums und nach deren Erschöpfung mit einer Beschwerde an das Verfassungsgericht geltend gemacht werden; mehr dazu auf der Seite zum Verfahren vor dem Verfassungsgericht von BiH.
Das Verfahren selbst, von der Aufenthaltsgenehmigung über die Garantie bis zum Bescheid über die Aufnahme, ist zusammen mit einem Fall aus unserer Praxis auf der Seite Wiedererwerb der Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina beschrieben. Die allgemeinen Voraussetzungen der Einbürgerung stehen auf der Seite Erwerb der Staatsbürgerschaft von Bosnien und Herzegowina, die Wege des Verlustes auf der Seite Aufgabe der bosnischen Staatsbürgerschaft. Der vollständige Text der Entscheidung auf Bosnisch ist auf unserer Seite povrat bosanskog državljanstva, odluka Ustavnog suda BiH veröffentlicht.
Häufig gestellte Fragen zur Entscheidung U-19/22 und zum Wiedererwerb der Staatsangehörigkeit
Die Fragen, die uns ehemalige Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina zu dieser Entscheidung am häufigsten stellen.
Was hat das Verfassungsgericht von BiH in der Sache U-19/22 entschieden?
Mit Entscheidung vom 19. Januar 2023 hat das Gericht festgestellt, dass Artikel 14 des Staatsangehörigkeitsgesetzes von BiH, amtlicher konsolidierter Text, Amtsblatt von BiH Nr. 22/16, in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben c), f) und l) mit den Artikeln I/7 b) und II/5 der Verfassung von Bosnien und Herzegowina vereinbar ist.
Was bestimmt Artikel 14 des Staatsangehörigkeitsgesetzes von BiH?
Eine Person, deren Staatsangehörigkeit von BiH durch Verzicht oder Entlassung erloschen ist, um die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates zu erwerben oder zu behalten, kann den Wiedererwerb beantragen, wenn sie die Voraussetzungen des Artikels 9 mit Ausnahme der Voraussetzungen in Absatz 1 Buchstaben a) und b) erfüllt, und nur mit einem genehmigten vorübergehenden Aufenthalt in BiH von mindestens einem Jahr unmittelbar vor der Antragstellung oder einem genehmigten Daueraufenthalt.
Warum wurde das Aufenthaltserfordernis als verfassungskonform beurteilt?
Weil jeder Staat bei der Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb seiner Staatsangehörigkeit einen weiten Ermessensspielraum hat und das Völkerrecht ihn darin nicht einschränkt. Das Gericht fand keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber diesen Spielraum überschritten, ein anderes Recht der Betroffenen eingeschränkt oder willkürliche Kriterien aufgestellt hätte.
Kann die Staatsangehörigkeit von BiH ohne Aufenthalt in BiH wiedererworben werden?
Nein. Nach Artikel 14 kann der Antrag auf Wiedererwerb nur mit einem genehmigten vorübergehenden Aufenthalt von mindestens einem Jahr unmittelbar vor der Antragstellung oder mit einem genehmigten Daueraufenthalt gestellt werden, und das Gericht hat bestätigt, dass dieses Erfordernis in Kraft bleibt.
Wer hat das Verfahren eingeleitet und gab es Sondervoten?
Den Antrag stellte Denis Zvizdić, damals Zweiter stellvertretender Vorsitzender des Abgeordnetenhauses der Parlamentarischen Versammlung von BiH. Richter Ledi Bianku fügte ein der Entscheidung zustimmendes Sondervotum bei, und Vizepräsident Mirsad Ćeman und Richterin Seada Palavrić gaben Erklärungen über ihre abweichende Meinung ab.
Muss ein ehemaliger Staatsangehöriger weiterhin die Staatsangehörigkeit seines jetzigen Wohnsitzstaates aufgeben?
Ja, sofern kein bilaterales Abkommen zwischen BiH und diesem Staat etwas anderes vorsieht. Solche Abkommen bestehen mit Kroatien, Serbien und Schweden. Für Deutschland, Österreich und die Schweiz gibt es kein Abkommen, sodass zuerst die Erwerbsgarantie erteilt wird und der Nachweis der Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer vorzulegen ist.
Gibt es einen leichteren Weg für Auswanderer, die nach BiH zurückgekehrt sind?
Artikel 13 des Gesetzes erlaubt nach Bosnien und Herzegowina zurückgekehrten Auswanderern sowie der ersten und zweiten Generation ihrer zurückgekehrten Nachkommen den Erwerb der Staatsangehörigkeit ohne die Voraussetzungen der drei Jahre Daueraufenthalt und des Verzichts auf die bisherige Staatsangehörigkeit. Das Gericht hat festgestellt, dass Artikel 14 die Anwendung des Artikels 13 nicht berührt.
Kann ein Einzelner weiterhin geltend machen, dass die Voraussetzungen seine Rechte verletzen?
Das Gericht hat festgestellt, dass eine mögliche Verletzung individueller Rechte durch eine unangemessene Anwendung der Vorschrift nicht in der abstrakten Normenkontrolle, sondern nur im konkreten Fall geprüft werden kann. Wer einen ablehnenden Bescheid erhält, kann die ordentlichen Rechtsmittel nutzen und nach deren Erschöpfung Beschwerde beim Verfassungsgericht von BiH erheben.
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