Firmengründung in Sarajevo und Bosnien-Herzegowina

Firmengründung (d.o.o.) in Sarajevo und Bosnien-Herzegowina – Engagement der Anwaltskanzlei

Kurz gesagt: Ja, ein Ausländer kann in Bosnien-Herzegowina eine Firma gründen, in der Praxis eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (d.o.o.), mit bis zu 100% ausländischem Eigentum, ohne Wohnsitzerfordernis, und das gesamte Verfahren kann per Spezialvollmacht aus der Ferne abgewickelt werden. Das vollständige rechtliche Verfahren Schritt für Schritt, Kosten, Steuern und Fristen sind nachstehend dargestellt.

  • Rechtsform: d.o.o. (Gesellschaft mit beschränkter Haftung / GmbH)
  • Mindeststammkapital: 1.000 BAM (ca. 500 EUR) in der Föderation Bosnien-Herzegowina; bis hinunter zu 1 BAM in der Republika Srpska
  • Körperschaftsteuer: 10%  |  MwSt.: 17% (Registrierung ab 100.000 BAM Umsatz verpflichtend)
  • Ausländisches Eigentum: bis zu 100% in praktisch allen Sektoren (49%-Grenze bei Verteidigung und bestimmten Medien)
  • Üblicher Zeitrahmen: 3 bis 8 Wochen  |  Ferngründung: ja, per Spezialvollmacht

Bosnien-Herzegowina liegt am geographischen und wirtschaftlichen Schnittpunkt Südosteuropas, hat den EU-Kandidatenstatus, eine pauschale Körperschaftsteuer von 10%, einen MwSt.-Satz von 17% sowie ein CEFTA- und EU-SAA-Rahmen, bei Betriebskosten, die nur einen Bruchteil der benachbarten EU-Länder ausmachen. Für internationale Gründer, Family Offices, IT- und Outsourcing-Unternehmen, Produktionsbetriebe und Diaspora-Unternehmer ist die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung – društvo s ograničenom odgovornošću, abgekürzt d.o.o. – der flexibelste und schützendste Weg, um in Sarajevo und Bosnien-Herzegowina in den Markt einzutreten.


Was in einer Broschüre einfach aussieht, ist in der Praxis eine der verfahrensmäßig anspruchsvollsten Gründungen in Europa. Die Firmenregistrierung in Bosnien-Herzegowina ist tatsächlich komplex, und sie ist es bewusst: Das Land ist verwaltungstechnisch in die Föderation Bosnien-Herzegowinas (FBiH) mit ihren zehn Kantonen, die Republika Srpska (RS) und den Brčko-Distrikt unterteilt – jede mit eigenem Handelsregister, eigenen Gerichtsverfahren und sich teilweise überlappenden Steuer- und Inspektionsbehörden.


Aus diesem Grund engagiert fast jeder ernsthafte ausländische Investor, der eine d.o.o. in Sarajevo oder anderswo in Bosnien-Herzegowina registriert, eine lokale Wirtschaftskanzlei als zentrale Anlaufstelle. Unsere Kanzlei betreut den gesamten Gründungslebenszyklus – vom ersten Entwurf des Gründungsakts bis zum Moment, in dem die Gesellschaft ihre Steueridentifikationsnummer (JIB), MwSt.-Nummer, Statistik-Bescheinigung, Firmenstempel und ein aktives Bankkonto erhält – in einem klar bepreisten Dokument-für-Dokument-Workflow, mit vollständiger zweisprachiger Vertretung und Fernabwicklung über Vollmacht für nichtansässige Gründer.

Warum Sarajevo und Bosnien-Herzegowina – der Investorenfall

Sarajevo, die Hauptstadt Bosnien-Herzegowinas und der Verwaltungssitz des Kantons Sarajevo, ist die größte Wirtschafts- und Banken-Drehscheibe des Landes. Die Wahl Sarajevos als eingetragener Sitz bedeutet Zugang zum konzentriertesten Pool von qualifizierten IT-, Ingenieur- und mehrsprachigen Fachkräften im Land; direkte Präsenz im Handelsregister des Amtsgerichts in Sarajevo (Općinski sud u Sarajevu), das den Großteil der ausländisch geführten d.o.o.-Akten in der Föderation verwaltet; und dem Hauptsitz der großen Geschäftsbanken, des Finanzamtes der Föderation, der UINO / ITA und des FBiH-Statistikinstituts.


Für ausländische Gründer sind die Hauptgründe für eine Gründung in Sarajevo und Bosnien-Herzegowina gut dokumentiert:

  • 100% ausländisches Eigentum ist in praktisch allen Wirtschaftsbereichen erlaubt;
  • es gibt keine Anforderung an einen bosnisch ansässigen Anteilseigner oder Geschäftsführer;
  • das Mindeststammkapital für eine d.o.o. in der FBiH beträgt nur 1.000 BAM (ca. 500 EUR);
  • die Körperschaftsteuer beträgt pauschal 10%;
  • die MwSt. beträgt landesweit einheitlich 17%;
  • Bosnien-Herzegowina hat ein wachsendes Netz von Doppelbesteuerungsabkommen.

Warum die Gründung einer d.o.o. in Sarajevo und Bosnien-Herzegowina ein komplexes Verfahren ist

Internationale Gründungsportale werben gerne mit Bosnien-Herzegowina als "schnellem und einfachem" Land. In der Realität berührt die Registrierung einer d.o.o. in Sarajevo mindestens sieben verschiedene Behörden und produziert zwischen dreißig und vierzig rechtlich bedeutsame Dokumente. Hier ist ein realistisches Bild dessen, was den Prozess anspruchsvoll macht:

  • Drei Rechtsordnungen in einem Land. FBiH, Republika Srpska und der Brčko-Distrikt haben jeweils ihr eigenes Gesellschaftsgesetz, Gerichtsregister und untergeordnete Vorschriften. Dokumente, die in Banja Luka akzeptiert werden, werden nicht immer wie in Sarajevo entworfen akzeptiert.
  • Notarielle Ausschließlichkeit. Der Gründungsakt jeder d.o.o. muss vor einem öffentlichen Notar erstellt und beurkundet werden. Die Rolle des Notars ist materiellrechtlich.
  • Unterschriftenprobenregime (OP-Formulare). Jede Person, die die Gesellschaft rechtlich binden kann – der Geschäftsführer und jeder Prokurist – muss ein notariell beglaubigtes OP-Formular mit der offiziellen Unterschriftenprobe hinterlegen.
  • Obligatorische Mehrfachregistrierung. Eine registrierte d.o.o. ist nicht "betriebsbereit", sobald sie einen Gerichtsbeschluss hat. Sie muss zusätzlich beim Finanzamt der FBiH (JIB), beim Statistikinstitut, bei der UINO (MwSt.) und bei der zuständigen Kantonsinspektion registriert werden.
  • Ausländerspezifische Identifikation (ID broj za stranca). Jeder Nichtansässige, der zum Geschäftsführer oder Prokuristen bestellt wird, muss zuerst eine vom Finanzamt ausgestellte Ausländer-Identifikationsnummer erhalten.
  • Pre-MwSt.-Bankkonto-Paradox. Eine d.o.o. muss ein Geschäftskonto eröffnen, um den Betrieb aufzunehmen – aber die meisten Geschäftsbanken in Bosnien-Herzegowina verlangen das vollständige Registrierungsset, bevor sie die Kontoeröffnung akzeptieren.
  • Rechtliche Fallstricke nach der Registrierung. Versäumnisse beim Anstellungsvertrag des Direktors, bei der Registrierung des Direktors beim Finanzamt, beim Gemeindezustimmungsverfahren oder bei der MwSt.-Registrierung können zu Ordnungsstrafen, rückwirkenden Steuerveranlagungen und in schweren Fällen zur strafrechtlichen Verantwortung des verantwortlichen Personen führen.

Realistischer Zeitrahmen: 3 bis 6 Wochen Kalenderzeit bei einem von einem erfahrenen Anwalt vorbereiteten Verfahren. 4 bis 8 Wochen ist normal, wenn Dokumente im Ausland apostilliert werden müssen oder wenn der Gründer einen Ausländer ohne bestehende BiH-Identifikationsnummer bestellt. Selbsteinreicher melden routinemäßig Zeitrahmen von drei bis fünf Monaten aufgrund wiederholter Ablehnungen am Registerschalter.

Welche Rechtsform – warum die d.o.o. fast immer die Antwort ist

Das bosnisch-herzegowinische Handelsrecht kennt mehrere Geschäftsformen: die offene Handelsgesellschaft (ortačko društvo), die Kommanditgesellschaft (komanditno društvo), die Aktiengesellschaft (dioničko društvo / d.d.), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (d.o.o.), Niederlassungen ausländischer Gesellschaften und Repräsentanzen. Für 95% der ausländischen Gründer, die sich in Sarajevo und Bosnien-Herzegowina niederlassen, ist die d.o.o. das richtige Vehikel: Die Haftung der Gesellschafter ist strikt auf ihre Kapitaleinlage beschränkt; sie kann eine Ein-Personen-Gesellschaft (jednočlano d.o.o.) sein; es gibt keine Anforderung an Staatsangehörigkeit, Residenz oder Wohnsitz des Gründers; das Mindeststammkapital beträgt in der FBiH nur 1.000 BAM; und die Verwaltung kann einem einzelnen Geschäftsführer übertragen werden, mit optionalem Prokuristen.


Eine Aktiengesellschaft (d.d.) erfordert 50.000 BAM (ca. 25.000 EUR) Mindestkapital und eine viel schwerere Governance-Struktur. Eine Niederlassung trägt die unbegrenzte Haftung der Muttergesellschaft. Eine Repräsentanz kann überhaupt keine gewerbliche Tätigkeit ausüben.

Wie man eine Firma (d.o.o.) in Bosnien-Herzegowina gründet, Schritt für Schritt

  1. Wählen Sie die Rechtsform. Für die große Mehrheit ausländischer Gründer ist die d.o.o. die richtige Form: Haftung auf die Einlage beschränkt, bis zu 100% ausländisches Eigentum möglich.
  2. Reservieren Sie Namen, Sitz und Tätigkeiten. Firmenname, eingetragener Sitz (eine reale Adresse in Bosnien-Herzegowina) und die Tätigkeitscodes der Gesellschaft.
  3. Schließen Sie den Gründungsakt vor einem Notar. Der Gründungsakt (Beschluss bei einem Gesellschafter, Vertrag bei mehreren) und die Satzung werden vor einem öffentlichen Notar unterzeichnet.
  4. Zahlen Sie das Mindeststammkapital ein. 1.000 BAM in der Föderation BiH (in der Republika Srpska schon ab 1 BAM) auf ein vorläufiges Konto; nach der Eintragung wird es zum eigenen Betriebskapital der Gesellschaft.
  5. Reichen Sie die Anmeldung beim Handelsregister ein. Antrag auf Eintragung in das Gerichtsregister der Wirtschaftssubjekte und Erlangung des Registrierungsbeschlusses.
  6. Beantragen Sie eine Ausländer-Identifikationsnummer. Für einen nicht ansässigen Direktor oder Prokuristen, ausgestellt von der Steuerverwaltung.
  7. Melden Sie Steuer (JIB) und Statistik an. Eintragung bei der Steuerverwaltung für die JIB-Nummer und beim Statistikamt für die Tätigkeitsklassifizierung.
  8. Registrieren Sie sich für die Mehrwertsteuer (UINO/ITA). Pflicht, sobald der Jahresumsatz 100.000 BAM übersteigt, darunter optional.
  9. Lassen Sie den Firmenstempel anfertigen und eröffnen Sie das Bankkonto. Anfertigung des Gesellschaftsstempels und Eröffnung des Geschäftskontos, damit die Gesellschaft tätig werden kann.
  10. Erfüllen Sie die Pflichten nach der Gründung. Arbeits- bzw. Geschäftsführungsvertrag für den Direktor, kommunale Genehmigung zur Tätigkeitsausübung und der jährliche Steuererklärungszyklus.

Der vollständige Gründungsworkflow – Schritt für Schritt

Die folgende Liste ist die operative Checkliste, die wir für jede d.o.o.-Gründung in Sarajevo und anderswo in Bosnien-Herzegowina durchführen. Sie ist absichtlich erschöpfend, weil die häufigste Beschwerde der Mandanten, die zuvor eine "billige" oder "Express"-Registrierung versucht haben, ist, dass kritische Schritte nach der Registrierung stillschweigend übersprungen wurden.

A. Konstitutive Dokumente

  • Gründungsakt / Gründungsbeschluss (Osnivački akt / Odluka o osnivanju) – auf Bosnisch erstellt, mit paralleler deutscher Übersetzung. Bei Ein-Personen-Gesellschaften ist es ein einseitiger Beschluss, bei Mehrpersonen-Gesellschaften ein Gründungsvertrag.
  • Statut der Gesellschaft (Statut društva) – nach Maß: Managementmodell, Unterzeichnungsschwellen, Gewinnverteilungsmechanik, Übertragungsbeschränkungen für Anteile.
  • Beschluss über die Bestellung des Geschäftsführers.
  • Beschluss über die Bestellung des Prokuristen.
  • Annahmeerklärung – Geschäftsführer.
  • Annahmeerklärung – Prokurist.

B. OP-Formulare und Steuerformulare (3, 4, 5, 6)

  • Vorbereitung des OP-Formulars für den Geschäftsführer – offizielle notariell beglaubigte Unterschriftenprobe.
  • Vorbereitung des OP-Formulars für den Prokuristen.
  • Formulare 3 und 5 für den Geschäftsführer.
  • Formulare 4 und 6 für den Geschäftsführer.
  • Formulare 3 und 5 für den Prokuristen.
  • Formulare 4 und 6 für den Prokuristen.

Das korrekte Ausfüllen dieser Formulare ist die häufigste Ursache für Ablehnungen im Gerichtsregister in Sarajevo und in ganz Bosnien-Herzegowina.

C. Identitätsüberprüfung und notarielle Beglaubigung

  • Beglaubigung des Ausweises / Reisepasses des Prokuristen.
  • Beglaubigung des Ausweises / Reisepasses des Geschäftsführers.
  • Für im Ausland ausgestellte Identitätsdokumente – Koordination der Übersetzung durch einen Gerichtsdolmetscher ins Bosnische und Beratung zur Apostille.

D. Gerichtsregistrierung der Gesellschaft

  • Erstellung des Antrags auf Eintragung ins Gerichtsregister der Wirtschaftssubjekte.
  • Elektronische Einreichung über das offizielle Gerichtsregister-Portal.
  • Physische Einreichung und Abholung des Dossiers beim zuständigen Gericht – für in Sarajevo ansässige Gesellschaften ist dies das Amtsgericht in Sarajevo (Općinski sud u Sarajevu).
  • Beschaffung des Gerichtsbeschlusses über die Registrierung und Beglaubigung von fünf Kopien.

E. Ausländer-Identifikationsnummer

  • Beschaffung der Ausländer-Identifikationsnummer für den Geschäftsführer.
  • Beschaffung der Ausländer-Identifikationsnummer für den Prokuristen.

F. Anstellungsvertrag / Geschäftsführungsvertrag

  • Erstellung und Abschluss des Anstellungsvertrags oder Geschäftsführungsvertrags zwischen der Gesellschaft und ihrem Direktor. Dies ist eine gesetzliche Verpflichtung – der Direktor darf nicht bei den Sozialversicherungs- und Rentenkassen unangemeldet bleiben.

G. Operatives Setup (Phase nach dem Gerichtsverfahren)

  • Anfertigung des offiziellen Firmenstempels bei einem autorisierten Hersteller.
  • Registrierung beim Finanzamt der FBiH und der Kantonsinspektion – Beschaffung der JIB-Nummer.
  • Registrierung des Geschäftsführers und des Prokuristen als natürliche Personen beim Finanzamt.
  • Abholung der Steueridentifikations-Bescheinigung.
  • Registrierung beim FBiH-Statistikinstitut und Beschaffung der Statistik-Bescheinigung.
  • Vertretung vor der zuständigen Gemeindebehörde beim Verfahren zur Erlangung der Zustimmung für die Ausübung der eingetragenen Tätigkeit.

H. MwSt.-Registrierung (PDV)

  • Registrierung bei der UINO / ITA für das MwSt.-System – obligatorisch, sobald der Jahresumsatz 100.000 BAM überschreitet, und optional (manchmal wirtschaftlich vorzuziehen) unterhalb dieser Schwelle.

I. Bankgeschäfte

  • Eröffnung des Firmenkontos – Vorbereitung und Einreichung des vollständigen Kontoeröffnungs-Dossiers bei der gewählten Geschäftsbank, mit Anwaltsanwesenheit beim Bankgespräch nach Bedarf.

J. Nachgründungs-Compliance-Beratung

  • Umfassende Rechtsberatung zu nachgründenden Verpflichtungen und konsequenten Rechtshandlungen – in einer personalisierten Compliance-Notiz: jährlicher Steuerzyklus und FBiH-Jahresabschlüsse; Verpflichtungen gegenüber dem einheitlichen Registrierungssystem für Mitarbeiter; branchenspezifische Lizenzierungs- und Inspektionspläne; Corporate Housekeeping; Berichtspflichten zu ausländischen Investitionen; Datenschutz- und AML/KYC-Verpflichtungen.

Fernabwicklung der Firmengründung in Sarajevo und Bosnien-Herzegowina

Nichtansässige Gründer registrieren routinemäßig eine d.o.o. in Bosnien-Herzegowina, ohne ins Land zu reisen. Der Mechanismus ist eine Spezialvollmacht (specijalna punomoć), die vor einem Notar im Heimatland des Gründers erstellt, gegebenenfalls apostilliert und amtlich ins Bosnische übersetzt wird. Mit dieser Vollmacht unterzeichnet unsere Kanzlei den Gründungsakt vor dem bosnischen Notar, fertigt die OP-Formulare aus, reicht beim Gericht ein, eröffnet das Bankkonto und liefert dem Mandanten die vollständig betriebsfähige Gesellschaft digital. Der einzige Punkt, an dem die physische Anwesenheit je nach Bank noch erforderlich sein kann, ist das KYC-Gespräch bei der Geschäftsbank.

Kosten – transparent und detailliert

Die Kosten teilen sich in drei Kategorien. Gesetzliche Gebühren – ca. 500 bis 700 EUR (Gerichtsgebühren, Notargebühren, Amtsblatt, Steuer-, Statistik- und UINO-Gebühren). Betriebskosten – ca. 150 bis 300 EUR (Firmenstempel, beglaubigte Übersetzungen, Bankkontoeröffnung, Kurier). Mindeststammkapital – 1.000 BAM (ca. 500 EUR), das in der Gesellschaft verbleibt. Anwaltsgebühr für die oben beschriebene vollständige Leistung wird im Voraus pauschal festgelegt.

Warum unsere Anwaltskanzlei beauftragen

  • Eine einzige Anlaufstelle – ein Engagement, ein fester Preis, ein Team, ein zweisprachiger Anwalt verantwortlich für Ihre Akte vom Gründungsakt bis zum aktiven Bankkonto.
  • Vollständiger Leistungsumfang – jeder oben beschriebene Posten ist enthalten.
  • Zweisprachige Dokumentation – jedes konstitutive Dokument wird auf Bosnisch (rechtlich verbindlich) und auf Deutsch (für die Heimakte des Mandanten, Vorstandsberichte, Wirtschaftsprüfer) ausgeliefert.
  • Fernabwicklung – für nichtansässige Gründer arbeiten wir über Vollmacht, sichere Dokumentenübermittlung und Notar-Koordination im Haus.
  • Ausländer-Spezialisierung – Ausländer-Identifikationsnummern, Apostille, grenzüberschreitende KYC, abkommensrechtliche Fragen und Nachfolge-Aufenthaltsanträge.
  • Abdeckung in ganz Bosnien-Herzegowina – wir registrieren Gesellschaften nicht nur in Sarajevo, sondern auch in Tuzla, Mostar, Banja Luka, Zenica, Bihać, Brčko und allen anderen Städten und Gemeinden.
  • Nachgründungs-Mandat verfügbar – laufende Unternehmens-, Steuer-, Arbeits- und Vertragsberatung nach der Registrierung.

Häufig gestellte Fragen – Firmengründung d.o.o. in Sarajevo und Bosnien-Herzegowina


1. Wie viel kostet die Gründung einer d.o.o. (GmbH) in Sarajevo und Bosnien-Herzegowina?
Die Gesamtkosten der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Sarajevo und Bosnien-Herzegowina setzen sich aus gesetzlichen Gebühren, Betriebskosten und Anwalts- und Notarkosten zusammen. Gerichtsgebühren, Notargebühren, Veröffentlichung im Amtsblatt, Gebühren des Finanzamtes, Statistikamtes und der UINO (sofern zutreffend) betragen zusammen ca. 500–700 EUR. Betriebskosten (Firmenstempel, beglaubigte Übersetzungen, Bankkontoeröffnung) belaufen sich auf weitere 150–300 EUR. Das gesetzliche Mindeststammkapital für eine d.o.o. in der Föderation Bosnien-Herzegowina beträgt 1.000 BAM (ca. 500 EUR) und verbleibt nach der Gründung als Betriebskapital der Gesellschaft. Unsere Anwaltskanzlei bietet eine fixe All-inclusive-Pauschale für die rechtliche Leistung an, bevor mit der Arbeit begonnen wird.


2. Kann ein Ausländer 100% Eigentümer einer d.o.o. in Sarajevo und Bosnien-Herzegowina sein?
Ja. Ausländische natürliche und juristische Personen können 100% des Stammkapitals einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Sarajevo und in ganz Bosnien-Herzegowina in praktisch allen Wirtschaftsbereichen halten. Einschränkungen bestehen nur in eng definierten sensiblen Sektoren wie Teilen der Rüstungsindustrie und bestimmten Medienaktivitäten, in denen das Ausländereigentum auf 49% beschränkt sein kann. Es gibt keine Anforderung, dass der Gründer Staatsangehöriger, Einwohner sein oder zum Zeitpunkt der Registrierung physisch in Bosnien-Herzegowina anwesend sein muss. Unsere Kanzlei betreut regelmäßig Gründungen für Mandanten aus der EU, Großbritannien, den USA, der Golfregion, der Türkei und der Diaspora mittels Spezialvollmacht.


3. Wie hoch ist das Mindeststammkapital für eine Firmengründung in Sarajevo und Bosnien-Herzegowina?
Für eine d.o.o., die in der Föderation Bosnien-Herzegowina, einschließlich Sarajevo, registriert wird, beträgt das gesetzliche Mindeststammkapital 1.000 BAM (ca. 500 EUR). Bei mehrgliedrigen Gesellschaften wird dieser Betrag unter den Gründern aufgeteilt, wobei jeder Einzelanteil mindestens 100 BAM betragen muss. In der Republika Srpska kann das Mindestkapital sogar 1 BAM betragen, dennoch wählen die meisten ausländischen Gründer den föderativen Rechtsrahmen und Sarajevo als Firmensitz, wegen der Bankinfrastruktur, der Fachdienstleistungen und des Zugangs zu Behörden. Das Kapital wird vor der Registrierung auf ein temporäres Bankkonto eingezahlt und wird nach Erteilung des Gerichtsbeschlusses zum Betriebskapital der Gesellschaft.


4. Wie lange dauert die Firmengründung in Sarajevo und Bosnien-Herzegowina?
Die realistische Kalenderzeit für die Gründung einer d.o.o. in Sarajevo und Bosnien-Herzegowina beträgt drei bis sechs Wochen bei einem sauberen Inländerfall und vier bis acht Wochen für einen nichtansässigen ausländischen Gründer, der eine Ausländer-Identifikationsnummer und apostillierte Dokumente aus dem Ausland benötigt. Das Verfahren ist kein einzelner Registrierungsschritt, sondern eine Abfolge von Registrierungen vor mehreren Behörden: dem zuständigen Amtsgericht, dem Finanzamt der Föderation, dem Statistikamt, der Kantonsinspektion, der UINO (Behörde für indirekte Besteuerung) für die MwSt. und der gewählten Geschäftsbank. Werbung über eine Drei-Tage-Firmengründung in Bosnien-Herzegowina bezieht sich ausschließlich auf den ersten Schritt – die Eintragung ins Gerichtsregister – und nicht auf das vollständige operative Setup.


5. Kann ich eine d.o.o. in Sarajevo und Bosnien-Herzegowina aus der Ferne gründen, ohne anzureisen?
Ja. Nichtansässige Gründer registrieren regelmäßig Gesellschaften in Sarajevo und anderen Städten Bosnien-Herzegowinas, ohne physisch ins Land zu reisen. Der Mechanismus ist eine Spezialvollmacht (specijalna punomoć), die vor einem Notar im Heimatland des Gründers erstellt, gegebenenfalls apostilliert und durch einen Gerichtsdolmetscher amtlich ins Bosnische übersetzt wird. Mit dieser Vollmacht unterzeichnet unsere Kanzlei den Gründungsakt vor dem bosnischen Notar im Auftrag des Mandanten, fertigt alle OP-Formulare aus, reicht die Unterlagen beim zuständigen Gericht in Sarajevo ein und führt jeden weiteren Schritt durch. Der einzige Punkt, an dem die physische Anwesenheit je nach Bank noch erforderlich ist, ist das KYC-Gespräch bei der Geschäftsbank während der Eröffnung des Firmenkontos.


6. Benötige ich einen Notar für die Gründung einer d.o.o. in Sarajevo und Bosnien-Herzegowina?
Ja. Der Gründungsakt jeder Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Sarajevo und Bosnien-Herzegowina muss vor einem öffentlichen Notar (javni bilježnik / notar) erstellt und beurkundet werden, unabhängig davon, ob es sich um eine Ein-Personen- oder Mehrpersonen-Gesellschaft handelt. Die Rolle des Notars ist materiellrechtlich und nicht bloß formal – der Notar prüft die Geschäftsfähigkeit der Gründer, die Rechtmäßigkeit des Unternehmenszwecks und die Übereinstimmung des Statuts mit dem Gesetz über Wirtschaftsgesellschaften der Föderation. Unsere Kanzlei bereitet die gesamte Gründungsdokumentation im Voraus vor und koordiniert den Notartermin so, dass die Gründer in einem Besuch ein vollständiges, rechtlich einwandfreies Dossier unterzeichnen.


7. Was ist der Unterschied zwischen einem Geschäftsführer und einem Prokuristen (ovlašteni zastupnik) in einer bosnischen d.o.o.?
In einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die in Sarajevo und Bosnien-Herzegowina registriert ist, ist der Geschäftsführer (Direktor) der gesetzliche Vertreter der Gesellschaft mit voller Vertretungsmacht und die verantwortliche Person vor Steuer-, Gerichts- und Inspektionsbehörden. Der Prokurist (ovlašteni zastupnik) ist ein gesondert registrierter Vertreter mit breiter Zeichnungsbefugnis im Handelsverkehr, jedoch ohne den persönlichen Haftungsrahmen eines Geschäftsführers. Viele Gesellschaften in ausländischem Eigentum in Sarajevo und Bosnien-Herzegowina bestellen einen nichtansässigen Geschäftsführer und einen lokalen Prokuristen, um den täglichen Geschäftsbetrieb, das Bankwesen und den Umgang mit Behörden zu vereinfachen.


8. Wann ist die MwSt.-Registrierung (PDV) für eine Firma in Sarajevo und Bosnien-Herzegowina obligatorisch?
Die MwSt.-Registrierung bei der Behörde für indirekte Besteuerung Bosnien-Herzegowinas (UINO / ITA) ist obligatorisch, sobald der jährliche steuerpflichtige Umsatz der Gesellschaft 100.000 BAM (ca. 51.000 EUR) übersteigt, berechnet auf rollierender Basis. Der Standard-MwSt.-Satz in Bosnien-Herzegowina beträgt 17% und wird einheitlich im ganzen Land angewendet, einschließlich Sarajevo, der Republika Srpska und des Brčko-Distrikts. Eine freiwillige MwSt.-Registrierung ist auch unterhalb dieser Schwelle möglich und oft wirtschaftlich vorteilhaft für B2B-Exporteure, IT-Unternehmen und Dienstleister, deren Kunden selbst MwSt.-pflichtig sind.


9. Welche Steuern zahlt meine d.o.o. in Sarajevo und Bosnien-Herzegowina?
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die in Sarajevo oder anderswo in Bosnien-Herzegowina registriert ist, unterliegt einer pauschalen Körperschaftsteuer von 10% auf den Jahresgewinn, die sowohl in der Föderation als auch in der Republika Srpska gilt – einer der niedrigsten Körperschaftsteuersätze in Europa. Die Dividenden-Quellensteuer beträgt 5% auf ausländische körperschaftliche Anteilseigner in der Föderation und kann durch geltende Doppelbesteuerungsabkommen weiter reduziert werden. MwSt. (sofern zutreffend) beträgt 17%. Die Einkommensteuer für Arbeitnehmer beträgt 10% in der Föderation und 8% in der Republika Srpska. Sozialversicherungsbeiträge auf den Lohn werden separat auf den Bruttolohn berechnet.


10. Brauche ich eine physische Büroadresse in Sarajevo, um eine d.o.o. in Bosnien-Herzegowina zu registrieren?
Jede Gesellschaft, die in Sarajevo oder irgendwo in Bosnien-Herzegowina registriert wird, muss einen gültigen eingetragenen Sitz haben – eine echte Adresse, die im Gerichtsregister geführt wird, an die offizielle Korrespondenz zugestellt werden kann und die einer Inspektionskontrolle standhält. Die Adresse kann ein gemieteter Geschäftsraum, eigener Raum, ein Coworking-Vertrag oder ein ordnungsgemäß strukturierter Anschriftendienst sein, sofern die Rechtsgrundlage solide ist. Für ausländische Gründer, die zum Zeitpunkt der Gründung keine lokalen Räumlichkeiten haben, können wir geprüfte Anschriftenanbieter in Sarajevo und anderswo in Bosnien-Herzegowina empfehlen.


11. Kann ich eine befristete Aufenthaltserlaubnis in Bosnien-Herzegowina durch Firmeneigentum in Sarajevo erhalten?
Ja. Ein befristeter Aufenthalt in Bosnien-Herzegowina auf der Grundlage von Firmeneigentum oder Geschäftsführung ist nach dem Ausländergesetz möglich, und Sarajevo ist als wichtigstes Verwaltungs- und Geschäftszentrum des Landes der häufigste Ort für solche Anträge. Die Aufenthaltserlaubnis wird unter spezifischen Wirtschaftssubstanzkriterien gewährt, einschließlich des Nachweises, dass die Gesellschaft zur Wirtschaft Bosnien-Herzegowinas beiträgt, in einigen Fällen des Nachweises lokaler Beschäftigung und einer sauberen Akte bei der Ausländerbehörde. Unsere Kanzlei führt das Aufenthaltsverfahren parallel zum Gründungsverfahren in Sarajevo.


12. Was ist das OP-Formular und warum ist es für die Firmenregistrierung in Sarajevo und Bosnien-Herzegowina erforderlich?
Das OP-Formular ist die offizielle notariell beglaubigte Unterschriftenprobe, die jede Person, die die Gesellschaft in Sarajevo und Bosnien-Herzegowina rechtlich binden kann – typischerweise der Geschäftsführer und, falls bestellt, der Prokurist – , bei den zuständigen Behörden hinterlegen muss. Es dient als Referenzdokument, anhand dessen die Authentizität jeder Unterschrift im Namen der Gesellschaft später von Banken, Gerichten, Steuerbehörden und Vertragspartnern überprüft wird. Bei Gründungen in Sarajevo und in ganz Bosnien-Herzegowina ist das OP-Formular eines der am häufigsten falsch ausgefüllten Dokumente bei Selbsteinreichungen, besonders wenn die Namen ausländischer Gründer in nicht-lateinischen Schriften oder mit inkonsistenter Transliteration erscheinen.


13. Was ist der Unterschied zwischen einer d.o.o. und einer d.d. (Aktiengesellschaft) in Sarajevo und Bosnien-Herzegowina?
Die d.o.o. (Gesellschaft mit beschränkter Haftung / društvo s ograničenom odgovornošću) ist die häufigste Rechtsform in Sarajevo und Bosnien-Herzegowina; sie erfordert nur 1.000 BAM Mindeststammkapital in der Föderation, kann ein einzelnes Mitglied haben und hat eine schlanke Governance-Struktur, die für kleine, mittlere und sogar große Unternehmen geeignet ist. Die d.d. (Aktiengesellschaft / dioničko društvo) erfordert 50.000 BAM (ca. 25.000 EUR) Mindestkapital, schreibt eine komplexere Governance-Struktur einschließlich eines Aufsichtsrats in vielen Fällen vor und ist für größere Vorhaben, regulierte Industrien oder Unternehmen, die handelbare Aktien ausgeben möchten, konzipiert. Für etwa 95% der ausländischen und einheimischen Gründer in Sarajevo und Bosnien-Herzegowina ist die d.o.o. die richtige Wahl.


14. Wie kann ein Ausländer eine Firma in Bosnien-Herzegowina gründen?
Ein Ausländer gründet eine Firma in Bosnien-Herzegowina über eine klar definierte Abfolge von Schritten, die eine lokale Anwaltskanzlei sämtlich im Namen des Gründers ausführen kann. In der Praxis verläuft der Weg so: Wahl der Rechtsform (eine d.o.o. für die überwiegende Mehrheit der Gründer), Reservierung des Firmennamens sowie Festlegung des eingetragenen Sitzes und der Tätigkeitsschlüssel, Errichtung des Gründungsakts vor einem öffentlichen Notar, Einzahlung des Mindeststammkapitals von 1.000 BAM auf ein vorläufiges Bankkonto und Einreichung des Antrags auf Eintragung ins Gerichtsregister der Wirtschaftssubjekte. Nach Erlass des Registrierungsbeschlusses wird die Gesellschaft beim Finanzamt zur Erteilung der Steuernummer JIB, beim Statistikamt sowie bei der Behörde für indirekte Besteuerung (UINO) für die MwSt., sofern zutreffend, registriert, und das Geschäftskonto wird eröffnet. Es besteht kein Erfordernis, dass der Gründer Staatsbürger oder Gebietsansässiger ist; ein nicht ansässiger Geschäftsführer oder Prokurist benötigt lediglich eine ausländische Identifikationsnummer, die unsere Kanzlei im Rahmen des Mandats beschafft. Das gesamte Verfahren kann per Spezialvollmacht aus der Ferne abgewickelt werden, wobei der Gründer einmal vor einem Notar in seinem Heimatland unterzeichnet.


15. Was passiert, wenn ich nachgründende Pflichten nach der Firmeneröffnung in Sarajevo und Bosnien-Herzegowina versäume?
Die rechtliche Exposition einer neu gegründeten d.o.o. in Sarajevo und Bosnien-Herzegowina geht weit über den Moment hinaus, in dem der Gerichtsbeschluss über die Registrierung erteilt wird. Versäumnisse beim Anstellungsvertrag oder Geschäftsführungsvertrag des Direktors, beim Registrieren von Direktor und Prokuristen als natürliche Personen beim Finanzamt, beim Erhalt der Gemeindezustimmung für die eingetragene Tätigkeit, bei der MwSt.-Registrierung nach Überschreitung der 100.000-BAM-Schwelle oder bei der Einreichung des Jahresabschlusses und der Körperschaftsteuererklärung können zu Ordnungsstrafen, rückwirkenden Steuerveranlagungen, eingefrorenen Bankkonten und in schweren Fällen zur strafrechtlichen Haftung der verantwortlichen Person führen. Unsere Kanzlei schließt jede Gründung in Sarajevo und Bosnien-Herzegowina mit einer personalisierten Nachgründungs-Compliance-Notiz ab.


16. Wie starte ich ein Unternehmen in Bosnien-Herzegowina, und welche Rechtsform sollte ich wählen?
Der Start eines Unternehmens in Bosnien-Herzegowina beginnt mit einer Entscheidung, die alles Weitere prägt: der Wahl der Rechtsform. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (d.o.o.) ist das richtige Vehikel für die überwiegende Mehrheit ausländischer Gründer, da die Haftung auf die Stammeinlage begrenzt ist, ein einziger Gesellschafter sie vollständig halten kann und das Mindestkapital in der Föderation Bosnien-Herzegowina nur 1.000 BAM beträgt. Ein Einzelgewerbe (obrt) eignet sich für kleine selbständige Tätigkeiten, setzt jedoch das Privatvermögen aus und ist für Nichtansässige in der Regel ungeeignet, während eine Aktiengesellschaft (d.d.) oder eine Zweigniederlassung größeren oder spezialisierten Strukturen vorbehalten bleibt. Sobald die Form gewählt ist, sind die praktischen Schritte der Gründungsakt vor dem Notar, die Kapitaleinzahlung, die Gerichtsregistrierung sowie die anschließenden Registrierungen für Steuer, MwSt., Statistik und Bankwesen. Für Gründer, die im Ausland leben, übernimmt unsere Kanzlei das gesamte Mandat von dieser ersten Entscheidung bis zur betriebsbereiten, bankfähigen Gesellschaft und arbeitet dabei auf Grundlage einer Vollmacht, sodass kein Umzug erforderlich ist.


17. Umfasst Ihre Dienstleistung der Firmenregistrierung in Bosnien-Herzegowina die Eröffnung des Geschäftskontos?
Ja. Unsere Dienstleistung der Firmenregistrierung in Bosnien-Herzegowina erfolgt durchgängig, und die Eröffnung des Geschäftskontos gehört zum Standardumfang und ist kein zusätzlicher, dem Mandanten überlassener Schritt. Sobald der Gerichtsbeschluss, die Steuernummer JIB, die Statistikbescheinigung, die OP-Unterschriftsmuster und der Firmenstempel vorliegen, erstellen und übermitteln wir das vollständige Dossier zur Kontoeröffnung an die gemeinsam mit dem Mandanten gewählte Geschäftsbank und nehmen, wo erforderlich, am Banktermin teil. Der einzige Schritt, der gegebenenfalls noch die persönliche oder Video-Anwesenheit des Gründers verlangt, ist das KYC-Gespräch der Bank, das von der Politik der jeweiligen Bank abhängt. Wir begleiten das Mandat, bis das Konto für inländische und internationale Zahlungen vollständig aktiv ist.


18. Kann ein Nichtansässiger in Bosnien-Herzegowina eine Firma ohne lokalen Partner registrieren?
Ja. Ein Nichtansässiger kann in Bosnien-Herzegowina eine Firma registrieren und zu 100% besitzen, ohne jedes Erfordernis eines lokalen Partners, eines lokalen Gesellschafters oder eines in Bosnien ansässigen Geschäftsführers, und zwar in praktisch allen Wirtschaftssektoren. Die einzigen wirklich lokalen Elemente sind der eingetragene Sitz (eine reale Adresse im Land) und, für einen Nichtansässigen, der als Geschäftsführer oder Prokurist tätig sein wird, eine ausländische Identifikationsnummer; beides regelt unsere Kanzlei. Manche Gründer entscheiden sich dennoch dafür, einen lokalen Prokuristen (ovlašteni zastupnik) zu bestellen, allein aus operativer Bequemlichkeit im täglichen Bankverkehr und im Umgang mit Behörden, doch dies ist stets eine Option und niemals eine Pflicht. Wir registrieren regelmäßig vollständig in ausländischem Eigentum stehende Gesellschaften für Mandanten aus der Europäischen Union, dem Vereinigten Königreich, den Vereinigten Staaten, der Golfregion, der Türkei und der Diaspora.

 

 

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Die Firmengründung ist meist nur der erste Schritt. Unsere Kanzlei berät ausländische und einheimische Gründer über den gesamten Lebenszyklus eines Unternehmens in Bosnien-Herzegowina, einschließlich:

 

*Haftungsausschluss: Die Inhalte auf dieser Website von Rechtsanwältin Alma Prnjavorac & Rechtsanwalt Azur Prnjavorac dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung im konkreten Einzelfall dar.