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Erwerb der kroatischen Staatsangehörigkeit – Beauftragung unserer Kanzlei

Diese Kanzlei vertritt Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina sowie andere ausländische Staatsbürger beim Erwerb der Staatsangehörigkeit der Republik Kroatien über eine verbundene Partnerkanzlei in Zagreb (Republik Kroatien). Unsere Kanzlei ist seit 30 Jahren auf Staatsangehörigkeitsrecht spezialisiert und seit 2007 Mitglied der Kroatischen Anwaltskammer.

Aktualisierung zum 27.12.2021 betreffend den Erwerb der Staatsangehörigkeit der Republik Kroatien

Gesetz über Änderungen des Gesetzes über die kroatische Staatsangehörigkeit – Verkündung

Ich verkünde das Gesetz über Änderungen des Gesetzes über die kroatische Staatsangehörigkeit, das der Kroatische Sabor in seiner Sitzung vom 8. Dezember 2021 angenommen hat.
Klasse: 011-01/21-01/92, Reg.-Nr.: 71-10-01/1-21-2, Zagreb, 10. Dezember 2021.
Unterzeichnet: Präsident der Republik Kroatien, Zoran Milanović.

GESETZ ÜBER ÄNDERUNGEN DES GESETZES ÜBER DIE KROATISCHE STAATSANGEHÖRIGKEIT (Croatian Citizenship Act)

Artikel 1
Im Gesetz über die kroatische Staatsangehörigkeit („Amtsblatt“, Nr. 53/91, 70/91 – Berichtigung, 28/92, 113/93 – Entscheidung des Verfassungsgerichts der Republik Kroatien, 4/94, 130/11, 110/15 und 102/19) wird in Artikel 5 Absatz 2 das Wort „zwei“ durch „drei“ ersetzt.

Artikel 2
In Artikel 30a Absatz 2 wird das Wort „zwei“ durch „drei“ ersetzt.

Artikel 3
Dieses Gesetz wird im „Amtsblatt“ veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Klasse: 022-03/21-01/133, Zagreb, 8. Dezember 2021.
Kroatischer Sabor – unterzeichnet vom Präsidenten des Parlaments, Gordan Jandroković.

Aktualisierung zum 19.11.2021 betreffend den Erwerb der kroatischen Staatsangehörigkeit

In der Sitzung vom 17.11.2021 hat die Regierung der Republik Kroatien einen Vorschlag zur Änderung des Gesetzes über die kroatische Staatsangehörigkeit angenommen. Anlass war die große Zahl von Anträgen aufgrund der zu Jahresbeginn in Kraft getretenen Novelle und die erschwerten Antragsbedingungen während der Pandemie.

Nach Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes erwirbt eine über 21 Jahre alte, im Ausland geborene Person, deren ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt kroatischer Staatsangehöriger war, die kroatische Staatsangehörigkeit durch Abstammung, wenn sie innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes den Antrag auf Eintragung in das Register kroatischer Staatsangehöriger stellt – vorausgesetzt, das Innenministerium (MUP) stellt zuvor fest, dass keine Hinderungsgründe nach Artikel 8 Absatz 1 Punkt 5 vorliegen (Achtung der kroatischen Rechtsordnung, Erfüllung öffentlicher Abgaben, keine sicherheitsrechtlichen Hindernisse).

Nach Artikel 30a Absatz 2 gilt eine im Zeitraum vom 8. Januar 1977 bis 8. Oktober 1991 geborene Person, deren beide Eltern zum Zeitpunkt der Geburt kroatische Staatsangehörige waren, ebenfalls als kroatische Staatsangehörige, sofern sie innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten der Novelle einen Feststellungsantrag stellt – auch wenn im Register eine andere Staatsangehörigkeit eingetragen ist. Die Antragsfrist nach dieser Bestimmung lief am 01.01.2022 ab und wurde um ein weiteres Jahr verlängert – bis zum 01.01.2023.

Öffentlich zugängliche Zahlen:
2020 gingen 1.923 Anträge auf Erwerb der kroatischen Staatsangehörigkeit (sämtliche Rechtsgrundlagen) ein; davon 871 gem. Art. 5 Abs. 2, 148 gem. Art. 30a Abs. 2.
Bis 30.09.2021 wurden rund 2.400 Anträge auf Feststellung der Staatsangehörigkeit registriert; davon 998 gem. Art. 5 Abs. 2 und 152 gem. Art. 30a Abs. 2.
Es wurde erwartet, dass das Parlament die Änderungen bis Ende 2021 verabschiedet (siehe oben: Inkrafttreten 01.01.2022).

 

Erwerb der kroatischen Staatsangehörigkeit – Grundsätze

In das Gesetz sind europarechtlich anerkannte Grundsätze aufgenommen, darunter: Rechtskontinuität der Staatsangehörigkeit, Vermeidung der Staatenlosigkeit, Exklusivität der kroatischen Staatsangehörigkeit, Gleichstellung ehelich und nichtehelich geborener Kinder sowie Adoptivkinder.

Auf welchen Wegen kann die kroatische Staatsangehörigkeit erworben werden?

Der Erwerb richtet sich nach dem geltenden Gesetz über die kroatische Staatsangehörigkeit. Ein im Staatsangehörigkeitsrecht versierter Anwalt erläutert, dass der Erwerb auf vier gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Wegen möglich ist:

  1. Durch Abstammung (über die Eltern des Antragstellers),
  2. Durch Geburt im Hoheitsgebiet der Republik Kroatien,
  3. Durch Einbürgerung (Naturalisation),
  4. Auf Grundlage internationaler Verträge.

 

Hinweis zu Verfahren & Einreichung:
Unsere Kanzlei begleitet Mandanten bei der Antragstellung über das Innenministerium (MUP) bzw. die kroatischen Konsulate, einschließlich Unterlagenprüfung, Antragserstellung, beglaubigter Übersetzungen und Terminabwicklung. Zudem beraten wir zu Doppelstaatsangehörigkeit BiH–Kroatien, zu Ehe-, Abstammungs- und Naturalisationstatbeständen sowie zu Frist- und Nachweiserfordernissen.

 

1) Erwerb der kroatischen Staatsangehörigkeit durch Abstammung (nach den Eltern)

Die kroatische Staatsangehörigkeit durch Abstammung erwirbt:

  • ein Kind,
    • dessen beide Eltern zum Zeitpunkt seiner Geburt kroatische Staatsangehörige sind;
    • dessen ein Elternteil zum Zeitpunkt seiner Geburt kroatischer Staatsangehöriger ist, sofern das Kind in der Republik Kroatien geboren wurde;
    • das ausländische Staatsangehörigkeit besitzt oder staatenlos ist und von kroatischen Staatsangehörigen adoptiert wurde (nach den Vorschriften eines Sondergesetzes);
  • eine im Ausland geborene Person, deren ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt kroatischer Staatsangehöriger war,
    • wenn sie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres bei einer diplomatisch-konsularischen Vertretung der Republik Kroatien im Ausland oder bei einem Standesamt in der Republik Kroatien zur Eintragung als kroatischer Staatsangehöriger angemeldet wird;
    • eine Person über 21 Jahre, wenn sie innerhalb von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Antrag auf Eintragung in das Register kroatischer Staatsangehöriger stellt – unter der Voraussetzung, dass das Innenministerium zuvor das Nichtvorliegen sicherheitsrechtlicher Hindernisse für den Erwerb der kroatischen Staatsangehörigkeit festgestellt hat (d. h. keine Gefährdung der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung usw.);
    • eine Person über 21 Jahre, die andernfalls staatenlos bliebe.

Hinweis aus der Praxis: Dieser Erwerbstatbestand führt häufig zu Missverständnissen. Er wird bisweilen so ausgelegt, dass jede Person, deren Elternteil zum Zeitpunkt ihrer Geburt kroatischer Staatsangehöriger war (auch nach früheren Vorschriften vor Inkrafttreten des Gesetzes über die kroatische Staatsangehörigkeit), automatisch ein Recht auf kroatische Staatsangehörigkeit habe. Das entspricht nicht der Rechtslage und würde in frühere Regelungen eingreifen. Dieser Tatbestand gilt nur für den Erwerb der kroatischen Staatsangehörigkeit durch Abstammung für nach dem 8. Oktober 1991 geborene Personen, also ab Inkrafttreten des Gesetzes über die kroatische Staatsangehörigkeit.

 

2) Erwerb der kroatischen Staatsangehörigkeit durch Geburt auf dem Hoheitsgebiet der Republik Kroatien

Durch Geburt auf dem Staatsgebiet der Republik Kroatien erwirbt ein Kind die kroatische Staatsangehörigkeit, wenn es in der Republik Kroatien geboren oder aufgefunden wurde und:

  • beide Eltern unbekannt sind; oder
  • die Staatsangehörigkeit unbekannt ist; oder
  • es staatenlos ist.

Wichtig: Bei diesem Erwerbsweg erlischt die kroatische Staatsangehörigkeit des Kindes, wenn bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres festgestellt wird, dass beide Eltern ausländische Staatsangehörige sind.

 

3) Erwerb der kroatischen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung (Naturalisation)

Die kroatische Staatsangehörigkeit kann durch Einbürgerung erworben werden:

a) Aufgrund von Aufenthalt (Antrag eines Ausländers)

Voraussetzungen sind insbesondere, dass der Antragsteller:

  • das 18. Lebensjahr vollendet hat;
  • eine Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit besitzt / eine Zusage der Entlassung vorlegt (es wird vermutet, wenn die Person staatenlos geworden ist oder sie die frühere Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes mit der Einbürgerung verlieren wird; Bosnien und Herzegowina und Kroatien haben ein Abkommen über die doppelte Staatsangehörigkeit). Erlaubt der Herkunftsstaat die Entlassung nicht oder knüpft sie an unerfüllbare Bedingungen, genügt die Erklärung des Antragstellers, er werde seine bisherige Staatsangehörigkeit mit Erwerb der kroatischen aufgeben;
  • in der Republik Kroatien lebt und ununterbrochen 8 Jahre bis zur Antragstellung dort mit gemeldetem Wohnsitz ansässig war und den Status eines Ausländers mit Daueraufenthalt in der Republik Kroatien besitzt;
  • die kroatische Sprache und die lateinische Schrift, die kroatische Kultur und die gesellschaftliche Ordnung kennt (nicht anwendbar auf Personen über 60 Jahren);
  • die Rechtsordnung der Republik Kroatien achtet, fällige öffentliche Abgaben erfüllt hat und keine sicherheitsrechtlichen Hindernisse für seine Aufnahme bestehen.

b) Aufgrund der Geburt in Kroatien bei dauerhaftem Aufenthalt

Ein in der Republik Kroatien geborenes und dort lebendes Kind mit bewilligtem Daueraufenthalt kann eingebürgert werden, wenn es:

  • das 18. Lebensjahr vollendet hat;
  • die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit / eine Zusage der Entlassung vorlegt;
  • die Rechtsordnung achtet, öffentliche Abgaben erfüllt hat und keine Sicherheitshindernisse bestehen.

c) Aufgrund der Ehe mit einem kroatischen Staatsangehörigen

Ein mit einem kroatischen Staatsangehörigen verheirateter Antragsteller, der:

  • einen bewilligten Daueraufenthalt hat und in der Republik Kroatien lebt, und
  • die Rechtsordnung achtet, öffentliche Abgaben erfüllt hat und keine Sicherheitshindernisse bestehen.

d) Aufgrund der Emigration (Auswanderer) und deren Abkömmlinge, sowie deren Ehegatte

Voraussetzungen u. a.:

  • Vollendung des 18. Lebensjahres;
  • Achtung der Rechtsordnung, Erfüllung öffentlicher Abgaben, keine Sicherheitshindernisse.

Wer gilt als Auswanderer?
Als Auswanderer gilt, wer vor dem 8. Oktober 1991 das Gebiet der Republik Kroatien mit dem Ziel des dauernden Auslandsaufenthalts verlassen hat – nicht jedoch, wer auf Grundlage eines völkerrechtlichen Abkommens ausgewandert ist, in andere Staaten der ehemaligen SFRJ verzogen ist oder das Gebiet Kroatiens verlassen hat, ohne die ehemalige kroatische republikanische Staatsangehörigkeit/Wohnsitz (Domizil) in Kroatien gehabt zu haben.

e) Im Interesse der Republik Kroatien

Ein Ausländer, dessen Aufnahme in die kroatische Staatsangehörigkeit im Interesse der Republik Kroatien liegt, sowie dessen Ehegatte, sofern:

  • die Rechtsordnung geachtet wird, öffentliche Abgaben erfüllt sind und keine Sicherheitshindernisse bestehen.

f) Minderjähriges Kind

Ein minderjähriges Kind kann eingebürgert werden, wenn:

  • beide Eltern (oder nur ein Elternteil) die Staatsangehörigkeit durch Geburt erwerben und das Kind in der Republik Kroatien lebt und einen bewilligten Daueraufenthalt hat; oder
  • ein Elternteil die Staatsangehörigkeit durch Geburt aufgrund der Emigration oder aufgrund der Zugehörigkeit zur kroatischen Nation erwirbt; oder
  • durch Einbürgerung nur ein Elternteil die Staatsangehörigkeit erwirbt, während der andere staatenlos oder mit unbekannter Staatsangehörigkeit ist, und das Kind im Ausland lebt.

Der Antrag wird von einem Elternteil mit schriftlicher Zustimmung des anderen Elternteils oder des Vormunds gestellt (Ausnahmen in Sonderfällen möglich).

g) Wiedereinbürgerung (Wiederaufnahme in die Staatsangehörigkeit)

Bei ehemaligen kroatischen Staatsangehörigen, die auf eigenen Antrag eine Entlassung aus der kroatischen Staatsangehörigkeit erlangt haben, um eine andere Staatsangehörigkeit zu erwerben (z. B. zum Zweck der Ausübung eines Berufs oder einer Tätigkeit), ist die Wiedereinbürgerung möglich – vorbehaltlich der dafür geltenden Voraussetzungen des Aufnahmestaats.

h) Zugehörigkeit zur kroatischen Nation

Auf Grund der Zugehörigkeit zur kroatischen Nation (Volkszugehörigkeit) ist der Erwerb möglich, sofern die Rechtsordnung geachtet wird, öffentliche Abgaben erfüllt sind und keine Sicherheitshindernisse bestehen.

Ergänzend: Neben dem Erwerb der kroatischen Staatsangehörigkeit nach den vorstehenden Voraussetzungen kann in bestimmten, im positiven kroatischen Recht geregelten Fällen auch ein Verfahren zur Feststellung der kroatischen Staatsangehörigkeit eingeleitet werden.

 

 

Feststellung der kroatischen Staatsangehörigkeit

Als kroatischer Staatsangehöriger gilt:

  • eine Person, die diesen Status nach den bis zum Inkrafttreten des Gesetzes gültigen Vorschriften erworben hat.
    Diese Bestimmung bezieht sich auf das Prinzip der Kontinuität der kroatischen Staatsangehörigkeit. Auf dieser Grundlage wird in der Republik Kroatien das Verfahren zur Feststellung der kroatischen Staatsangehörigkeit durchgeführt, mit anschließender Eintragung in das Register der Bürger der Republik Kroatien. In diesem Verfahren werden die zum Zeitpunkt der Geburt des Antragstellers gültigen Vorschriften über die Staatsangehörigkeit angewandt, d. h. die bundes- und republikrechtlichen Regelungen, die in der Republik Kroatien galten, als sie Teil der ehemaligen SFRJ war.
  • ein Angehöriger der kroatischen Nation, der am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht kroatischer Staatsangehöriger ist, jedoch an diesem Tag einen gemeldeten Wohnsitz in der Republik Kroatien hat, unter der Bedingung, dass er eine schriftliche Erklärung abgibt, sich als kroatischen Staatsangehörigen zu betrachten;
  • eine Person, die im Zeitraum vom 1. März 1978 bis 8. Oktober 1991 in das Staatsangehörigkeitsregister eingetragen wurde und der eine öffentliche Urkunde ausgestellt wurde, die die kroatische Staatsangehörigkeit nachweist;
  • eine Person, die im Zeitraum vom 8. Januar 1977 bis 8. Oktober 1991 geboren wurde, deren beide Eltern zum Zeitpunkt der Geburt kroatische Staatsangehörige waren, in deren Staatsangehörigkeitsunterlagen jedoch eine andere Staatsangehörigkeit eingetragen wurde, sofern sie bis zum 31. Dezember 2021 einen Antrag auf Feststellung der kroatischen Staatsangehörigkeit stellt.

 

Wie erlangt man die kroatische Staatsangehörigkeit aufgrund der Ehe mit einem kroatischen Staatsangehörigen?

Artikel 10 des Gesetzes über die kroatische Staatsangehörigkeit bestimmt, dass ein Ausländer, der mit einem kroatischen Staatsangehörigen verheiratet ist, die kroatische Staatsangehörigkeit erwerben kann, wenn ihm ein Daueraufenthalt bewilligt wurde und er im Hoheitsgebiet der Republik Kroatien lebt, und wenn sich aus seinem Verhalten schließen lässt, dass er die Rechtsordnung der Republik Kroatien achtet, fällige öffentliche Abgaben erfüllt hat und keine sicherheitsrechtlichen Hindernisse seiner Aufnahme in die kroatische Staatsangehörigkeit entgegenstehen.

 

Wie erlangt man die kroatische Staatsangehörigkeit aufgrund der Ehe mit einem Emigranten?

Nach den Änderungen des Gesetzes über die kroatische Staatsangehörigkeit können ein Auswanderer/Emigrant, dessen Nachkommen und ein Ausländer, der mit einem Emigranten verheiratet ist, die kroatische Staatsangehörigkeit durch Geburt erwerben. Dieser Erwerbsweg zielt darauf ab, kroatische Auswanderer zur Rückkehr in die Heimat zu bewegen, auch wenn sie die folgenden Voraussetzungen aus Artikel 8 des Gesetzes nicht erfüllen:

  1. Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit oder Vorlage eines Nachweises, dass die Entlassung erteilt wird, wenn die kroatische Staatsangehörigkeit verliehen wird (z. B. muss ein Staatsbürger von BiH keine Entlassung aus der BiH-Staatsangehörigkeit betreiben, um in die kroatische Staatsangehörigkeit aufgenommen zu werden, da zwischen den Ländern ein Abkommen über die doppelte Staatsangehörigkeit besteht).
  2. Achtjähriger ununterbrochener Aufenthalt mit gemeldetem Wohnsitz in der Republik Kroatien bis zur Antragstellung und Status eines Ausländers mit Daueraufenthalt.
  3. Kenntnisse der kroatischen Sprache und der lateinischen Schrift, der kroatischen Kultur und der gesellschaftlichen Ordnung.

Begriff „Emigrant/Auswanderer“: Als Emigrant gilt, wer vor dem 8. Oktober 1991 das Gebiet der Republik Kroatien mit dem Ziel des dauerhaften Auslandsaufenthalts verlassen hat. Ausnahmsweise gilt auch ein Angehöriger der kroatischen Nation als Emigrant, der aus dem Gebiet der ehemaligen Staaten ausgewandert ist, auf deren Territorium sich zum Zeitpunkt der Auswanderung das Gebiet des heutigen Kroatiens befand.

 

Wie erlangt man die kroatische Staatsangehörigkeit aufgrund der Ehe mit einer Person, die die kroatische Staatsangehörigkeit „im Interesse der Republik Kroatien“ erhalten hat und einen bewilligten Aufenthalt in Kroatien besitzt?

Ein ausländischer Staatsangehöriger, dessen Aufnahme in die kroatische Staatsangehörigkeit im Interesse der Republik Kroatien liegt, kann durch Einbürgerung kroatischer Staatsangehöriger werden, auch wenn er die gesetzlichen Voraussetzungen nach Artikel 8 Absatz 1 Ziffern 1–4 nicht erfüllt; es genügt, dass er die kroatische Sprache und die lateinische Schrift, die kroatische Kultur und die gesellschaftliche Ordnung kennt.

Das Gleiche gilt für den Ehegatten einer Person, deren Aufnahme in die kroatische Staatsangehörigkeit im Interesse der Republik Kroatien liegt, sofern dieser Ehegatte in der Republik Kroatien mit genehmigter Aufenthaltserlaubnis lebt.

Wichtig: Auf Antrag des Innenministeriums (MUP) gibt das zuständige Fachministerium bzw. das zuständige zentrale Staatsamt eine begründete Stellungnahme ab, aus der das Vorliegen des Interesses der Republik Kroatien an der Aufnahme in die Staatsangehörigkeit zweifelsfrei hervorgeht.

 

Welche Voraussetzungen muss eine Person erfüllen, um die kroatische Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung zu erwerben?

Ein im Staatsangehörigkeitsrecht versierter Anwalt wird zunächst erläutern, dass die Einbürgerung insbesondere für Personen in Betracht kommt, die nicht Angehörige der kroatischen Nation, nicht Emigranten und nicht Nachkommen von Emigranten sind.

Die Voraussetzungen nach Artikel 8 des Gesetzes über die kroatische Staatsangehörigkeit lauten:

  • Vollendung des 18. Lebensjahres,
  • Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit oder Vorlage eines Nachweises, dass die Entlassung erteilt wird, wenn die kroatische Staatsangehörigkeit verliehen wird,
  • Wohnsitz in der Republik Kroatien mit gemeldetem Aufenthalt seit acht Jahren ununterbrochen bis zur Antragstellung und Status eines Ausländers mit Daueraufenthalt,
  • Kenntnisse der kroatischen Sprache und lateinischen Schrift, der kroatischen Kultur und der gesellschaftlichen Ordnung,
  • Achtung der Rechtsordnung der Republik Kroatien, Erfüllung fälliger öffentlicher Abgaben und Nichtvorliegen sicherheitsrechtlicher Hindernisse für die Aufnahme in die kroatische Staatsangehörigkeit.

 

Bei welcher Behörde in Kroatien ist der Antrag auf Erwerb der kroatischen Staatsangehörigkeit zu stellen?

Hält ein ausländischer Staatsangehöriger die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, erklärt der Staatsangehörigkeitsanwalt, dass der Antrag auf Erwerb der kroatischen Staatsangehörigkeit bei der zuständigen Polizeiverwaltung bzw. Polizeidienststelle am Ort des bewilligten vorübergehenden oder dauerhaften Aufenthalts in der Republik Kroatien zu stellen ist.
Hat der Antragsteller keinen bewilligten Aufenthalt in der Republik Kroatien, wird der Antrag über die diplomatische Vertretung oder das Konsulat der Republik Kroatien in Bosnien und Herzegowina bzw. im Ausland eingereicht.

Stellt die Polizeiverwaltung fest, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, und legt der Antragsteller den Zahlungsnachweis über die Gebühr vor, erteilt die zuständige Behörde den Bescheid über die Aufnahme in die kroatische Staatsangehörigkeit.
Mit dem Tag der Zustellung eines positiven Bescheids über den Erwerb der kroatischen Staatsangehörigkeit wird der Ausländer kroatischer Staatsangehöriger.

Erleichterter Erwerb der kroatischen Staatsangehörigkeit

Zur Erleichterung des Erwerbs der kroatischen Staatsangehörigkeit wurden durch das Gesetz über die Änderungen des Gesetzes über die kroatische Staatsangehörigkeit u. a. folgende, besonders wichtige Neuerungen eingeführt:

Die wichtigsten Änderungen, die am 1. Januar 2020 in Kraft getreten sind:

  • Erweiterung der Altersgrenze: Personen, die im Ausland geboren wurden und bei Geburt einen kroatischen Elternteil hatten, können die Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erwerben; die Altersgrenze für die Eintragung in das Register kroatischer Staatsangehöriger wurde auf 21 Jahre angehoben, um Betroffenen zu ermöglichen, eigenständig einen Antrag auf Eintragung zu stellen, falls die Eltern dies bis zur Volljährigkeit nicht veranlasst haben. Unter denselben Voraussetzungen können auch über 21-Jährige (geboren nach Inkrafttreten des geltenden Gesetzes, also nach dem 8. Oktober 1991) die kroatische Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erwerben, wenn sie innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten der Novelle einen Antrag auf Eintragung in das Register kroatischer Staatsangehöriger stellen;
  • Erleichterter Nachweis für Angehörige der kroatischen Nation, die keine persönliche Erklärung über ihre Zugehörigkeit beibringen können, sofern diese Zugehörigkeit bei den Eltern zweifelsfrei festgestellt wurde;
  • Einbürgerung minderjähriger Kinder: Erleichterung für Minderjährige, deren ein Elternteil die kroatische Staatsangehörigkeit aufgrund der Emigration aus der Republik Kroatien oder aufgrund der Zugehörigkeit zur kroatischen Nation erworben hat (zuvor musste ein solches Kind in Kroatien leben, um eingebürgert werden zu können);
  • Liberalisierung für Emigranten und deren Nachkommen: Wegfall der generationalen Beschränkung in gerader Linie (bisher bis zur 3. Verwandtschaftsstufe); zugleich Befreiung von der Pflicht, die kroatische Sprache und lateinische Schrift, die kroatische Kultur und die gesellschaftliche Ordnung nachzuweisen;
  • Einführung eines feierlichen Eides für Personen, die die kroatische Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erwerben.

 

Abkommen zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina über die doppelte Staatsangehörigkeit

Ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, der die Staatsangehörigkeit der Republik Kroatien gemäß den kroatischen Vorschriften besitzt oder erwirbt, verliert dadurch nicht die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina und ist nicht verpflichtet, einen Antrag auf Beendigung der Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina zu stellen.

Ein Staatsangehöriger der Republik Kroatien, der die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina gemäß den dortigen Vorschriften besitzt oder erwirbt, verliert dadurch nicht die kroatische Staatsangehörigkeit und ist nicht verpflichtet, einen Antrag auf Entlassung aus der kroatischen Staatsangehörigkeit zu stellen.

 

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Erwerb der kroatischen Staatsangehörigkeit

Kroatische Staatsangehörigkeit für Bosnier – ist doppelte Staatsangehörigkeit möglich?
Ja. Es ist möglich, kroatische und BiH-Staatsangehörigkeit gleichzeitig zu besitzen. Zwischen der Republik Kroatien und Bosnien und Herzegowina besteht ein Abkommen über doppelte Staatsangehörigkeit.

Auf welchen Wegen wird die kroatische Staatsangehörigkeit erworben?
Durch Abstammung, durch Geburt im Hoheitsgebiet der Republik Kroatien, durch Einbürgerung (Naturalisation) sowie aufgrund internationaler Abkommen.

Wie erwirbt man die kroatische Staatsangehörigkeit aufgrund der Eltern?
Ein Kind erwirbt die kroatische Staatsangehörigkeit, wenn beide Eltern zum Zeitpunkt der Geburt kroatische Staatsangehörige sind, oder wenn ein Elternteil kroatischer Staatsangehöriger ist und das Kind in der Republik Kroatien geboren wurde, oder wenn es ausländische Staatsangehörigkeit besitzt bzw. staatenlos ist und gemäß Sondergesetz von kroatischen Staatsangehörigen adoptiert wurde.

Welche Behörde in Kroatien ist für den Erwerb der kroatischen Staatsangehörigkeit zuständig?
Das Innenministerium (MUP) bearbeitet Angelegenheiten des Erwerbs durch Einbürgerung und auf Grundlage internationaler Abkommen, ebenso Angelegenheiten der Beendigung der kroatischen Staatsangehörigkeit.

Welche Behörde führt die Register über den Erwerb der kroatischen Staatsangehörigkeit?
Die Staatsangehörigkeitsregister werden von den Standesämtern geführt.

  • In Kroatien geborene Personen werden im Register des Standesamts am Geburtsort eingetragen.
  • Im Ausland geborene Personen werden im Register des Standesamts am Wohnsitz der antragstellenden Person eingetragen.
  • Personen, die die Staatsangehörigkeit auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen erwerben und nicht in Kroatien wohnen, werden in die Zentralregister eingetragen. Die Zentralregister werden von der für die allgemeine Verwaltung zuständigen Stelle der Stadt Zagreb geführt.
    Berichtigungen von Daten im Register sind nur auf Grundlage eines Bescheids der zuständigen Behörde möglich, die den Eintrag in das Register der Bürger der Republik Kroatien vorgenommen hat.

 

Weitere Tätigkeitsbereiche der Kanzlei

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