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Gesetz über die Rechtsanwaltschaft der Föderation Bosnien und Herzegowina

Gesetz über die Rechtsanwaltschaft der Föderation Bosnien und Herzegowina

Verfasst von: Azur Prnjavorac, Advokat - Inoffizieller konsolidierter Text - Zuletzt aktualisiert:

(„Amtsblatt der Föderation Bosnien und Herzegowina", Nr. 01/2025 vom 10.01.2025)

Hinweis: Anbei befindet sich eine inoffizielle konsolidierte deutsche Übersetzung des Gesetzes über die Rechtsanwaltschaft der Föderation Bosnien und Herzegowina (in der bosnischen/kroatischen/serbischen Originalfassung: Zakon o advokaturi / odvjetništvu Federacije Bosne i Hercegovine), veröffentlicht im Amtsblatt der Föderation BiH Nr. 01/2025 vom 10. Januar 2025. Verfasst von der Anwaltskanzlei Prnjavorac, Tuzla. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Originaltext in den Amtssprachen.

Wesentliche Punkte des Anwaltsgesetzes FBiH (Amtsblatt FBiH Nr. 01/2025):
  • Wer Rechtsanwalt sein darf: nur Personen, die in das Verzeichnis der Rechtsanwälte der Anwaltskammer der FBiH eingetragen sind und die feierliche Erklärung abgegeben haben.
  • Zulassungsvoraussetzungen: Staatsangehörigkeit von BiH, Diplom der juristischen Fakultät, bestandene Justizprüfung, bestandene Anwaltsprüfung, mindestens 2 Jahre Berufserfahrung in juristischer Tätigkeit, geeignete Kanzleiräumlichkeit.
  • Anwaltsgeheimnis: besteht auch nach Beendigung der Vertretung fort; verpflichtet auch das Kanzleipersonal; Ausnahmen nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen.
  • Berufshaftpflicht: verpflichtend; ohne Versicherungsnachweis wird kein Anwaltsausweis ausgestellt.
  • Honorar: geregelt durch die Gebührenordnung, die von der Anwaltskammer mit Zustimmung des Föderationsministers für Justiz erlassen wird; die Erhebung von Honoraren über dem Tarif ist eine schwere Pflichtverletzung.
  • Disziplinarsanktionen: Verweis, öffentlicher Verweis, Geldstrafe, Berufsverbot, Streichung aus dem Verzeichnis.
  • Rechtsanwälte aus der RS: dürfen in der FBiH auftreten, aber keine Niederlassungen gründen; ausländische Rechtsanwälte - nur unter der Bedingung der Gegenseitigkeit und mit Zustimmung des Justizministeriums.


KAPITEL I. - GRUNDBESTIMMUNGEN

Artikel 1
(Inhalt des Gesetzes)

(1) Dieses Gesetz regelt die Anwaltstätigkeit, die Voraussetzungen für die Ausübung des Anwaltsberufs, die Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte, das Erlöschen des Rechts zur Ausübung des Anwaltsberufs und das vorübergehende Verbot der Anwaltstätigkeit, die anwaltliche Tätigkeit, den anwaltlichen Fachreferenten, den Anwaltsanwärter, die Anwaltsprüfung und die berufliche Fortbildung, die Organisation der Rechtsanwaltschaft, die Finanzierung der Anwaltskammern, die Disziplinarverantwortung und den Rechtsschutz der Rechtsanwälte, anwaltlichen Fachreferenten und Anwaltsanwärter.
(2) Mit diesem Gesetz erfolgt eine teilweise Harmonisierung mit:
a) der Richtlinie des Rates vom 22.03.1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (77/249/EWG), (L 078, 26.03.1977, S. 17), CELEX-Nr. 31977L0249, letzte konsolidierte Fassung vom 01.07.2013;
b) der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.02.1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (L 077, 14.03.1998, S. 36), CELEX-Nr. 31998L0005, letzte konsolidierte Fassung vom 01.07.2013.

Artikel 2
(Begriffsbestimmungen)

(1) Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutung:
a) Rechtsanwalt ist eine Person, die in das Verzeichnis der Rechtsanwälte der Anwaltskammer der Föderation Bosnien und Herzegowina (im Folgenden: Anwaltskammer) eingetragen ist, die feierliche Erklärung abgegeben hat und den Anwaltsberuf ausübt;
b) inländischer Rechtsanwalt ist ein Rechtsanwalt mit Staatsangehörigkeit der Föderation Bosnien und Herzegowina und von Bosnien und Herzegowina, der in das Verzeichnis der Anwaltskammer eingetragen ist, sowie ein Rechtsanwalt, der in das Verzeichnis der Rechtsanwälte der Anwaltskammer der Republika Srpska eingetragen ist und die Staatsangehörigkeit der Republika Srpska und von Bosnien und Herzegowina besitzt;
c) ausländischer Rechtsanwalt ist ein Rechtsanwalt, eine Anwaltskanzlei, eine Anwaltsgesellschaft oder eine andere juristische Person, die anwaltliche Tätigkeit ausübt und in das Verzeichnis der Rechtsanwälte eines fremden Staates oder ein anderes entsprechendes Register eingetragen ist;
d) Bewerber ist eine Person, die einen Antrag bei der regionalen Anwaltskammer (im Folgenden: Regionalkammer) auf Eintragung in das Verzeichnis der Rechtsanwälte gestellt hat, bis sie in das Verzeichnis eingetragen ist und die feierliche Erklärung abgegeben hat;
e) Partei ist eine inländische oder ausländische natürliche oder juristische Person, die einen Rechtsanwalt um Rechtsbeistand ersucht hat, sowie die Person, die der Rechtsanwalt vertritt oder verteidigt;
f) Vertretung umfasst die Vertretung und Verteidigung der Partei;
g) Kodex ist die Berufsordnung der Rechtsanwälte der Anwaltskammer;
h) Anwaltstarif ist die Verordnung über die Honorare und Kostenerstattungen für die Tätigkeit der Rechtsanwälte in der Föderation Bosnien und Herzegowina (im Folgenden: Föderation);
i) Verzeichnis der Rechtsanwälte ist das Verzeichnis der Anwaltskammer, in das Rechtsanwälte mit Kanzleisitz in der Föderation eingetragen sind;
j) gemeinsame Anwaltskanzlei ist eine Anwaltskanzlei, die zwei oder mehr Rechtsanwälte durch einen Vertrag gründen, mit dem sie ihre gegenseitigen Geschäfts- und Vermögensverhältnisse regeln;
k) Verzeichnis der gemeinsamen Anwaltskanzleien ist das Verzeichnis der Anwaltskammer, in das gemeinsame Anwaltskanzleien mit Sitz im Gebiet der Föderation eingetragen sind;
l) Anwaltsgesellschaft ist eine Gesellschaft, die nach dem Gesetz über die Gründung von Handelsgesellschaften als Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet wird, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt;
lj) Verzeichnis der Anwaltsgesellschaften ist das Verzeichnis der Anwaltskammer, in das alle Anwaltsgesellschaften mit Sitz im Gebiet der Föderation eingetragen sind;
m) anwaltlicher Fachreferent ist ein Diplomjurist mit bestandener Justizprüfung, der mit einem Rechtsanwalt, einer gemeinsamen Anwaltskanzlei oder einer Anwaltsgesellschaft als Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis zur Wahrnehmung juristischer Aufgaben im Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers eingegangen ist, zwecks zusätzlicher beruflicher Ausbildung für die Tätigkeit in der Rechtsanwaltschaft oder im Justizwesen, und der in das Verzeichnis der anwaltlichen Fachreferenten der Anwaltskammer eingetragen ist;
n) Verzeichnis der anwaltlichen Fachreferenten ist das Verzeichnis der Anwaltskammer, in das die anwaltlichen Fachreferenten eingetragen sind;
o) Anwaltsanwärter ist ein Diplomjurist, der durch das Anwärterpraktikum bei einem Rechtsanwalt, in einer gemeinsamen Anwaltskanzlei oder in einer Anwaltsgesellschaft für die Tätigkeit in der Rechtsanwaltschaft und im Justizwesen ausgebildet wird und in das Verzeichnis der Anwaltsanwärter der Anwaltskammer eingetragen ist;
p) Verzeichnis der Anwaltsanwärter ist das Verzeichnis der Anwaltskammer, in das die Anwaltsanwärter eingetragen sind;
r) Anwaltsprüfung ist eine Prüfung zur Überprüfung der Kenntnisse der inländischen und internationalen Vorschriften und Rechtsakte, die die Rechtsanwaltschaft betreffen.
(2) Die Begriffe, die in diesem Gesetz und in den auf seiner Grundlage erlassenen Vorschriften zur Übersichtlichkeit ausschließlich in einem grammatischen Geschlecht angegeben sind, beziehen sich diskriminierungsfrei sowohl auf Männer als auch auf Frauen.

Artikel 3
(Selbstständigkeit und Unabhängigkeit der Rechtsanwaltschaft)

(1) Die Rechtsanwaltschaft ist eine unabhängige und selbstständige berufliche Tätigkeit, die natürlichen und juristischen Personen sowie jenen Zusammenschlüssen, die keine Parteifähigkeit besitzen, denen das Gericht oder andere Organe diese Eigenschaft im Verfahren jedoch zur Wahrnehmung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zuerkennen, Rechtsbeistand gewährt.
(2) Die Selbstständigkeit und Unabhängigkeit der Rechtsanwaltschaft verwirklicht sich durch:
a) die selbstständige und unabhängige Ausübung des Anwaltsberufs;
b) das Recht der Partei auf freie Wahl des Rechtsanwalts;
c) die Organisation der Rechtsanwälte in der Anwaltskammer als selbstständige und unabhängige Organisation der Rechtsanwälte in der Föderation;
d) die Entscheidung über die Aufnahme in den Anwaltsberuf, über die Disziplinarverantwortung der Rechtsanwälte und das Erlöschen des Rechts zur Ausübung des Anwaltsberufs;
e) den Erlass der Satzung und anderer Vorschriften der Anwaltskammer.

Artikel 4
(Befugnisse des Rechtsanwalts)

Die berufliche Tätigkeit gemäß Artikel 3 Absatz 1 dieses Gesetzes umfasst:
a) die Erteilung mündlicher und schriftlicher Rechtsauskünfte und -gutachten;
b) die Abfassung von Klagen, Anträgen, Forderungen, Gesuchen, Rechtsmitteln, Eingaben und sonstigen Schriftsätzen;
c) die Abfassung von Verträgen, Testamenten, Vergleichen, Erklärungen, allgemeinen und Einzelakten sowie anderen Urkunden;
d) die Vertretung und Verteidigung inländischer und ausländischer natürlicher und juristischer Personen sowie jener Zusammenschlüsse, die keine Parteifähigkeit besitzen, denen das Gericht oder andere Organe diese Eigenschaft im Verfahren jedoch zuerkennen;
e) die Vermittlung zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts oder zur gütlichen Beilegung einer Streitigkeit oder eines streitigen Verhältnisses;
f) die Erbringung sonstiger Rechtsbeistandsleistungen im Namen und auf Rechnung einer inländischen oder ausländischen natürlichen oder juristischen Person sowie jener Zusammenschlüsse, die keine Parteifähigkeit besitzen, denen das Gericht oder andere Organe diese Eigenschaft im Verfahren jedoch zuerkennen, auf deren Grundlage Rechte verwirklicht, Freiheiten und sonstige Interessen geschützt werden.

KAPITEL II. - VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DES ANWALTSBERUFS

Artikel 5
(Ausübung des Anwaltsberufs)

(1) Mit der Gewährung von Rechtsbeistand als Beruf dürfen sich nur Rechtsanwälte beschäftigen, sofern nicht durch besondere Gesetze etwas anderes vorgeschrieben ist.
(2) Das Recht zur Ausübung des Anwaltsberufs wird durch Eintragung in das Verzeichnis der Rechtsanwälte und Abgabe der feierlichen Erklärung erworben.
(3) Das Verfahren zur Erlangung des Rechts zur Ausübung des Anwaltsberufs wird durch einen Antrag des Bewerbers auf Eintragung in das Verzeichnis der Rechtsanwälte eingeleitet, der bei der Regionalkammer einzureichen ist.

Artikel 6
(Eintragung in das Verzeichnis der Rechtsanwälte)

(1) Das Recht auf Eintragung in das Verzeichnis der Rechtsanwälte hat eine Person, die folgende Voraussetzungen erfüllt:
a) sie ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina;
b) sie hat ein Studium an einer juristischen Fakultät in Bosnien und Herzegowina abgeschlossen oder den Titel Diplomjurist (mindestens 240 ECTS-Punkte) erworben, oder sie hat bis zum 6. April 1992 an einer beliebigen juristischen Fakultät der SFR Jugoslawien ihren Abschluss gemacht; bei einem Abschluss an einer juristischen Fakultät im Ausland wird diese Voraussetzung nach Anerkennung des Diploms gemäß den Vorschriften zur Anerkennung dieses Diploms und des Bildungsniveaus in der Föderation erfüllt;
c) sie hat die Justizprüfung in Bosnien und Herzegowina oder bis zum 6. April 1992 in der ehemaligen SFR Jugoslawien bestanden; bei Ablegung der Justizprüfung in einem anderen Staat wird diese Voraussetzung nach Anerkennung dieser Prüfung in der Föderation erfüllt;
d) sie hat die Anwaltsprüfung in der Föderation bestanden;
e) sie verfügt über zwei Jahre Berufserfahrung nach bestandener Justizprüfung in juristischer Tätigkeit in der Rechtsanwaltschaft, im Justizwesen, im Notariat, in Verwaltungsbehörden oder in einer juristischen Person;
f) sie besitzt die gesundheitliche und Geschäftsfähigkeit zur Ausübung des Anwaltsberufs;
g) sie ist nicht wegen einer Straftat verurteilt, die sie zur Ausübung des Anwaltsberufs unwürdig machen würde;
h) sie wurde in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrags auf Eintragung in das Verzeichnis der Rechtsanwälte nicht infolge einer Disziplinarmaßnahme aus den Justizorganen oder Organen des öffentlichen Dienstes auf irgendeiner Regierungsebene in Bosnien und Herzegowina entlassen;
i) sie steht zum Zeitpunkt der Eintragung in das Verzeichnis der Rechtsanwälte in keinem Arbeitsverhältnis;
j) sie übt keine registrierte selbstständige Tätigkeit aus;
k) sie ist nicht Mitglied des Aufsichtsrats, Direktor oder Mitglied der Geschäftsführung, des Verwaltungsrats oder des Exekutivausschusses, des Revisionsausschusses in einem öffentlichen Unternehmen oder in Gesellschaften mit mehrheitlich staatlichem Eigentum, mit Ausnahme einer Anwaltsgesellschaft;
l) sie verfügt über einen gesicherten Arbeitsraum - eine zur Ausübung des Anwaltsberufs geeignete Kanzlei, die die technischen Voraussetzungen gemäß dem Akt der Anwaltskammer erfüllt;
m) sie unterliegt keinen Einschränkungen, die in der Satzung vorgesehen sind.
(2) Einschränkungen bei der Eintragung in das Verzeichnis der Rechtsanwälte, die sich auf frühere Funktionen und Tätigkeiten der die Eintragung beantragenden Person beziehen, werden näher in der Satzung der Kammer geregelt.
(3) Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Eintragung in das Verzeichnis der Rechtsanwälte gemäß Absatz 1 dieses Artikels wird vom zuständigen Organ der Regionalkammer festgestellt.

Artikel 7
(Unwürdigkeit zur Ausübung des Anwaltsberufs)

(1) Zur Ausübung des Anwaltsberufs ist nicht würdig, wer durch rechtskräftige Entscheidung wegen einer Straftat gegen die Verfassungsordnung der Föderation, wegen Terrorismusstraftaten, wegen Straftaten gegen die Integrität von Bosnien und Herzegowina, die Verfassungsordnung und Sicherheit von Bosnien und Herzegowina, wegen Straftaten gegen die Menschlichkeit und die durch das Völkerrecht geschützten Werte, wegen Korruptionsstraftaten und Straftaten gegen die Amts- und sonstige verantwortliche Pflicht, wegen Straftaten gegen die Justiz oder wegen aus Gewinnsucht oder anderen niederen, unsittlichen und unehrenhaften Beweggründen begangener Straftaten verurteilt wurde, die ihn moralisch unwürdig machen.
(2) Zur Ausübung des Anwaltsberufs ist nicht würdig, wer durch rechtskräftiges Urteil der Schuld an einer im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in der Rechtsanwaltschaft, im Justizwesen oder in Verwaltungsbehörden begangenen Straftat überführt wurde.
(3) Zur Ausübung des Anwaltsberufs ist nicht würdig, wessen frühere Tätigkeit außerhalb der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Organe nicht gewährleistet, dass er den Anwaltsberuf gewissenhaft ausüben wird. Bei der Beurteilung der Würdigkeit werden alle Tatsachen und Umstände berücksichtigt, die einen Schluss über die Person des Antragstellers zulassen; Näheres regelt die Satzung der Anwaltskammer.
(4) Wurde der Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Rechtsanwälte abgelehnt, weil der Antragsteller aus den in Absatz 3 dieses Artikels genannten Gründen zur Ausübung des Anwaltsberufs unwürdig ist, so kann ein neuer Antrag auf Eintragung nicht vor Ablauf von fünf Jahren ab Rechtskraft der ablehnenden Entscheidung gestellt werden.

Artikel 8
(Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Rechtsanwälte)

(1) Mit dem Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Rechtsanwälte hat der Bewerber Nachweise und Angaben über die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a) bis f) und h) bis l) dieses Gesetzes vorzulegen.
(2) Die Regionalkammer beschafft die Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g) dieses Gesetzes von Amts wegen.
(3) Die zuständige Behörde für innere Angelegenheiten ist verpflichtet, auf Anforderung der Regionalkammer Daten aus dem Strafregister über den Bewerber zu erteilen.

Artikel 9
(Verfahren bei Antragstellung)

(1) Der Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Rechtsanwälte wird bei der Regionalkammer eingereicht, die innerhalb von 30 Tagen ab Antragstellung feststellt, ob die Voraussetzungen gemäß Artikel 6 dieses Gesetzes erfüllt sind.
(2) Den Bescheid über die Eintragung in das Verzeichnis der Rechtsanwälte erlässt das zuständige Organ der Regionalkammer.
(3) Lehnt die Regionalkammer den Eintragungsantrag durch Bescheid ab, so kann der Antragsteller innerhalb von 15 Tagen Beschwerde bei der Anwaltskammer einlegen.
(4) Den Bescheid über die Eintragung gemäß Absatz 1 dieses Artikels übermittelt die Regionalkammer unverzüglich der Anwaltskammer, die innerhalb von 30 Tagen ab Empfang das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen bestätigen muss.
(5) Bestätigt die Anwaltskammer das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen, so erfolgt die Eintragung in das einheitliche Verzeichnis der Rechtsanwälte.
(6) Stellt die Anwaltskammer fest, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, so hebt sie den Eintragungsbescheid der Regionalkammer auf und gibt die Sache zur erneuten Behandlung an die Regionalkammer zurück.
(7) Gegen den Bescheid der Anwaltskammer, der über den Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Rechtsanwälte ergeht, ist keine Beschwerde zulässig, es kann jedoch ein Verwaltungsstreitverfahren beim zuständigen Gericht eingeleitet werden.
(8) Über die endgültige Entscheidung, mit der die Eintragung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, hat die Anwaltskammer unverzüglich die Anwaltskammer der Republika Srpska zu unterrichten.

Artikel 10
(Aufhebung des Eintragungsbescheids)

(1) Die Anwaltskammer hebt den Bescheid über die Eintragung in das Verzeichnis der Rechtsanwälte im Aufsichtswege auf, wenn:
a) der Bewerber die feierliche Erklärung gemäß Artikel 11 dieses Gesetzes nicht abgibt;
b) nach der Eintragung in das Verzeichnis der Rechtsanwälte festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für den Erlass des Eintragungsbescheids nicht vorlagen;
c) er innerhalb der in Artikel 15 Absatz 1 dieses Gesetzes bestimmten Frist keinen Berufshaftpflichtversicherungsvertrag abschließt und der Regionalkammer keinen Nachweis über den Vertragsabschluss vorlegt.
(2) Das Verfahren zur Aufhebung des Eintragungsbescheids wird von Amts wegen oder auf Anzeige eingeleitet.
(3) Die Anwaltskammer hat den Rechtsanwalt, gegen den das Verfahren eingeleitet wurde, unverzüglich, spätestens innerhalb von acht Tagen, über die Einleitung des Verfahrens gemäß Absatz 2 dieses Artikels zu unterrichten.
(4) Das Verfahren zur Aufhebung der Eintragung gemäß Absatz 1 dieses Artikels wird nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Vorschriften der Anwaltskammer durchgeführt.

Artikel 11
(Feierliche Erklärung)

(1) Die Anwaltskammer hat innerhalb von 30 Tagen ab Erlass des Bescheids über die Eintragung in das Verzeichnis der Rechtsanwälte dem Bewerber die Möglichkeit zur Abgabe der feierlichen Erklärung zu gewähren, sofern dieser die Eintragungsgebühren entrichtet hat.
(2) Die feierliche Erklärung wird vor dem Präsidenten der Anwaltskammer oder einer von ihm bevollmächtigten Person abgegeben.
(3) Der Wortlaut der feierlichen Erklärung lautet:
„Ich erkläre feierlich, dass ich den Anwaltsberuf gewissenhaft und fachkundig ausüben werde, dass ich mich in meiner Tätigkeit an die Verfassung von Bosnien und Herzegowina, die Verfassung der Föderation Bosnien und Herzegowina, die Gesetze, die Satzungen der Anwaltskammern, den Kodex, die Charta der Grundsätze des europäischen Anwaltsberufs und den Verhaltenskodex der europäischen Rechtsanwälte halten werde, dass ich in meiner Tätigkeit das Ansehen der Rechtsanwaltschaft schützen und alle Pflichten gegenüber der Anwaltskammer der Föderation Bosnien und Herzegowina erfüllen werde."

Artikel 12
(Anwaltsausweis)

(1) Die Anwaltskammer stellt nach Abgabe der feierlichen Erklärung durch den Bewerber auf Grundlage der im Verzeichnis der Rechtsanwälte enthaltenen Angaben einen Anwaltsausweis aus.
(2) Der Anwaltsausweis wird vom Präsidenten der Anwaltskammer unterzeichnet.
(3) Der Anwaltsausweis enthält Vor- und Nachnamen des Rechtsanwalts, sein Lichtbild, die laufende Nummer, Tag, Monat und Jahr der Eintragung in das Verzeichnis der Rechtsanwälte sowie weitere für die Feststellung der Eigenschaft als Rechtsanwalt erhebliche Angaben.
(4) Form, Inhalt, Gestaltung, Registrierung und sonstige Fragen im Zusammenhang mit der Ausstellung und Verwendung des Anwaltsausweises werden durch eine vom Präsidenten der Anwaltskammer erlassene Verordnung geregelt.

Artikel 13
(Verwendung des Anwaltsausweises)

(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, auf Verlangen des Gerichts oder einer anderen Behörde, bei der das Verfahren geführt wird, den Anwaltsausweis zur Einsicht vorzulegen.
(2) Bei Zweifeln an der Eigenschaft einer Person, die sich als Rechtsanwalt ausgibt, kann das Verfahren führende Organ von der Anwaltskammer die erforderlichen Auskünfte einholen; die Anwaltskammer ist verpflichtet, dem Ersuchen unverzüglich nachzukommen.

Artikel 14
(Ausländische Rechtsanwälte)

(1) Ein ausländischer Rechtsanwalt darf unter der Bedingung der Gegenseitigkeit in konkreten Gerichts- und Verwaltungsverfahren vertreten.
(2) Die Vertretung gemäß Absatz 1 dieses Artikels darf der ausländische Rechtsanwalt ausschließlich auf Grundlage einer vorherigen Zustimmung des Föderationsministeriums für Justiz ausüben.
(3) Informationen über das Bestehen und die Bedingungen der Gegenseitigkeit gemäß Absatz 1 dieses Artikels beschafft das Föderationsministerium für Justiz beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten von Bosnien und Herzegowina.
(4) Bei der Antragstellung zur Erlangung der Zustimmung gemäß Absatz 2 dieses Artikels hat der ausländische Rechtsanwalt einen Nachweis über die Eintragung in das Verzeichnis der Rechtsanwälte des Heimatstaates vorzulegen.

Artikel 15
(Pflicht zur Berufshaftpflichtversicherung)

(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, spätestens innerhalb von 15 Tagen ab Abgabe der feierlichen Erklärung einen Berufshaftpflichtversicherungsvertrag mit einer Versicherungssumme abzuschließen, die nicht unter der durch dieses Gesetz festgelegten Mindestversicherungssumme für Berufshaftpflichtschäden liegt, und einen entsprechenden Nachweis bei der Regionalkammer einzureichen.
(2) Erlangt ein ausländischer Rechtsanwalt die Zustimmung gemäß Artikel 14 Absatz 2 dieses Gesetzes, so ist er verpflichtet, einen Berufshaftpflichtversicherungsvertrag mit einer in Bosnien und Herzegowina für diese Versicherungsart registrierten juristischen Person abzuschließen und diesen innerhalb von 15 Tagen ab Erteilung der Zustimmung dem Föderationsministerium für Justiz vorzulegen.
(3) Verstößt der ausländische Rechtsanwalt gegen Absatz 2 dieses Artikels, so widerruft das Föderationsministerium für Justiz die Zustimmung gemäß Artikel 14 Absatz 2 dieses Gesetzes und unterrichtet das Gericht oder die andere Behörde in der konkreten Sache.

KAPITEL III. - RECHTE UND PFLICHTEN DER RECHTSANWÄLTE

Artikel 16
(Pflichten des Rechtsanwalts)

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet:
a) den Anwaltsberuf als alleinige Tätigkeit auszuüben;
b) Rechtsbeistand fachkundig und gewissenhaft zu gewähren, im Einklang mit der Verfassung, dem Gesetz, der Satzung der Anwaltskammer und dem Kodex der anwaltlichen Berufsethik der Rechtsanwälte der Föderation Bosnien und Herzegowina (im Folgenden: Kodex);
c) das Anwaltsgeheimnis zu wahren;
d) in seiner beruflichen Tätigkeit und im öffentlich zugänglichen Privatleben das Ansehen der Rechtsanwaltschaft zu wahren.

Artikel 17
(Rechte und Pflichten bei Vornahme von Rechtshandlungen)

Der Rechtsanwalt hat das Recht und die Pflicht, jene Rechtshandlungen vorzunehmen, zu denen ihn die Partei bevollmächtigt hat und die der Partei zur Verwirklichung ihrer Rechte und Interessen dienen können.

Artikel 18
(Rechtsanwälte der Anwaltskammer der Republika Srpska)

Ein in das Verzeichnis der Rechtsanwälte der Anwaltskammer der Republika Srpska eingetragener Rechtsanwalt hat das Recht, den Anwaltsberuf auch im Gebiet der Föderation auszuüben, jedoch nicht das Recht, in der Föderation eine Geschäftsstelle, Niederlassung oder eine andere Form der Arbeitsorganisation zu gründen.

Artikel 19
(Gewährung von Rechtsbeistand)

(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, dem ihn aufsuchenden Mandanten Rechtsbeistand zu gewähren; er darf diesen nur aus gesetzlich vorgeschriebenen Gründen verweigern.
(2) Der Rechtsanwalt darf die Gewährung von Rechtsbeistand nicht ablehnen, wenn er als Vertreter oder Verteidiger gemäß den gesetzlichen Vorschriften vom Gericht, einer anderen staatlichen Behörde oder der Anwaltskammer bestellt wird, es sei denn, es bestehen gesetzlich vorgesehene Gründe, die ihn zur Ablehnung der Vertretung verpflichten, oder der Rechtsanwalt erbringt nach seiner schriftlichen Erklärung in diesem Rechtsgebiet keine Dienstleistungen.

Artikel 20
(Verweigerung der Gewährung von Rechtsbeistand)

(1) Der Rechtsanwalt ist zur Verweigerung der Gewährung von Rechtsbeistand verpflichtet:
a) wenn er in derselben Rechtsangelegenheit die Gegenpartei vertreten hat;
b) wenn er Mitglied einer gemeinsamen Anwaltskanzlei oder einer Anwaltsgesellschaft ist oder war, in der in derselben Rechtsangelegenheit die Gegenpartei vertreten wird oder vertreten wurde;
c) wenn er in derselben Rechtsangelegenheit als Inhaber einer Justizfunktion oder als Bediensteter in einer staatlichen Behörde oder einer Behörde der lokalen Selbstverwaltung tätig war;
d) wenn sich an den Rechtsanwalt vor Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung seiner Justizfunktion oder seiner Tätigkeit als Bediensteter in einer staatlichen Behörde oder Behörde der lokalen Selbstverwaltung zur Gewährung von Rechtsbeistand eine Person wendet, in deren gleicher oder anderer Rechtsangelegenheit er in den genannten Eigenschaften tätig war;
e) wenn die Interessen der den Rechtsbeistand suchenden Partei seinen Interessen oder den Interessen seiner nahen Angehörigen, Freunde, Mitarbeiter oder anderer Parteien entgegenstehen, was näher durch die Satzung der Anwaltskammer und den Kodex geregelt wird;
f) wenn er Anwaltsanwärter oder anwaltlicher Fachreferent in einer Anwaltskanzlei, gemeinsamen Anwaltskanzlei oder Anwaltsgesellschaft war, in der in derselben Rechtsangelegenheit die Gegenpartei vertreten wird oder vertreten wurde.
(2) Der Rechtsanwalt kann die Gewährung von Rechtsbeistand auch in anderen durch Gesetz, Satzung der Anwaltskammer und Kodex festgelegten Fällen verweigern.

Artikel 21
(Unentgeltliche Gewährung von Rechtsbeistand)

(1) Die Regionalkammern sind verpflichtet, sozial bedürftigen Personen in Rechtsangelegenheiten, in denen diese Personen Rechte im Zusammenhang mit ihrer Lage verwirklichen, sowie in anderen durch die allgemeinen Vorschriften der Anwaltskammer vorgesehenen Fällen aktiv unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewährleisten.
(2) Die Anwaltskammer legt durch eigene Vorschriften die Voraussetzungen für die unentgeltliche Gewährung von Rechtsbeistand gemäß Absatz 1 dieses Artikels sowie die Zahl der jährlich zu bearbeitenden Fälle fest, in denen unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt wird.

Artikel 22
(Pflicht zur Aufbewahrung und Rückgabe der Akten)

(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, nach Beendigung der Vertretung auf Verlangen der Partei die Akten des Falls auszuhändigen.
(2) Wurde die Vertretung im Laufe des Verfahrens beendet, so kann der Rechtsanwalt die Aushändigung der Akten an die Partei auf deren Verlangen verweigern, sofern die Partei die Zahlung des Honorars und der Kostenerstattung für die durch die Verfahrenshandlungen des Rechtsanwalts entstandenen Kosten nicht geleistet hat, es sei denn, der Partei könnten dadurch Nachteile entstehen oder ihr würde die Vornahme von Verfahrenshandlungen erschwert oder unmöglich gemacht.
(3) Der Rechtsanwalt kann die Aushändigung der Akten an die Partei auf deren Verlangen nach Abschluss des Verfahrens verweigern, sofern die Partei das Honorar und die Kostenerstattung gemäß Artikel 27 dieses Gesetzes nicht beglichen hat.
(4) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, seine Partei über den Stand der Angelegenheit zu informieren.
(5) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Akten der Partei, die diese nicht abgeholt hat oder die der Partei nicht zugestellt werden konnten, fünf Jahre lang ab rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens oder ab Kündigung oder Widerruf der Vollmacht aufzubewahren.

Artikel 23
(Anwaltsgeheimnis)

(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, nach Maßgabe der Satzung und des Kodex als Anwaltsgeheimnis zu wahren und dafür Sorge zu tragen, dass dies auch die in seiner Anwaltskanzlei, gemeinsamen Anwaltskanzlei oder Anwaltsgesellschaft beschäftigten Personen tun: alles, was ihm die Partei oder ihr bevollmächtigter Vertreter anvertraut hat oder was er in der Angelegenheit, in der er Rechtsbeistand gewährt, auf andere Weise erfahren oder erhalten hat, und zwar in der Vorbereitung, während der Vertretung und nach Beendigung der Vertretung.
(2) Das Anwaltsgeheimnis gemäß Absatz 1 dieses Artikels sind auch andere Personen zu wahren verpflichtet, die in der Anwaltskanzlei, gemeinsamen Anwaltskanzlei oder Anwaltsgesellschaft arbeiten oder gearbeitet haben.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels endet die Pflicht zur Wahrung des Anwaltsgeheimnisses aufgrund ausdrücklicher Zustimmung der Partei sowie in Fällen, in denen die Partei ein Disziplinarverfahren gegen den Rechtsanwalt eingeleitet hat, soweit dies zur Verteidigung des Rechtsanwalts in einem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren erforderlich ist, wenn der Rechtsanwalt einen Verdacht hat, dass eine schwerere Straftat unmittelbar bevorsteht, sowie wenn der Rechtsanwalt ein Verfahren zur Einbringung der ihm von der Partei geschuldeten Kosten und Auslagen einleitet.
(4) Die Art und Weise der Wahrung des Anwaltsgeheimnisses und der Umgang damit werden durch die Satzung und den Kodex geregelt.

Artikel 24
(Ausschluss der strafrechtlichen Verantwortlichkeit)

Der Rechtsanwalt kann für eine im Rahmen der Gewährung von Rechtsbeistand in einem Verfahren vor Gericht, außerhalb des Gerichts oder vor anderen Organen geäußerte Rechtsauffassung nicht zur strafrechtlichen Verantwortung gezogen werden.

Artikel 25
(Unvereinbarkeit mit der Ausübung anwaltlicher Tätigkeit)

(1) Der Rechtsanwalt darf nicht Vertreter, Direktor, Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsrats einer juristischen Person in Institutionen mit öffentlichen Befugnissen, in öffentlichen Unternehmen, in juristischen Personen mit mehrheitlich staatlichem Kapital sein, ebensowenig Präsident, Mitglied des Verwaltungs-, Aufsichts- oder Revisionsausschusses einer Bank mit mehrheitlich staatlichem Kapital, Vertreter des Staatskapitals, und darf solche Tätigkeiten in keinem Umfang ausüben oder ein öffentliches Amt bekleiden, das mit der anwaltlichen Tätigkeit unvereinbar ist.
(2) Die Satzung und der Kodex regeln die Tätigkeiten gemäß Absatz 1 dieses Artikels näher und können auch andere Tätigkeiten vorsehen, die mit dem Ansehen und der Unabhängigkeit der Rechtsanwaltschaft unvereinbar sind.

Artikel 26
(Vertretung durch anwaltliche Fachreferenten und Anwaltsanwärter)

(1) Bei der Vertretung der Partei darf den Rechtsanwalt unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen ein anwaltlicher Fachreferent oder Anwaltsanwärter ersetzen, der in seiner Kanzlei oder in der Kanzlei des ihn vertretenden Rechtsanwalts tätig ist.
(2) Für Versäumnisse des anwaltlichen Fachreferenten und des Anwaltsanwärters haftet der Rechtsanwalt, die gemeinsame Anwaltskanzlei oder die Anwaltsgesellschaft, bei der diese Person beschäftigt ist.

Artikel 27
(Honorar und Kostenerstattung)

(1) Der Rechtsanwalt hat Anspruch auf Honorar und Kostenerstattung für seine Tätigkeit gemäß der Gebührenordnung über die Honorare und Kostenerstattungen für die Tätigkeit der Rechtsanwälte in der Föderation Bosnien und Herzegowina (im Folgenden: Tarif), die von der Anwaltskammer nach Einholung der Zustimmung des Föderationsministers für Justiz erlassen wird.
(2) Die Höhe des Honorars für Pflichtverteidigungen wird vom Föderationsminister für Justiz in Abstimmung mit der Anwaltskammer festgelegt.
(3) Der Rechtsanwalt hat der Partei eine Rechnung auszustellen, nachdem er den Auftrag der Partei in Bezug auf die in Auftrag gegebene anwaltliche Dienstleistung vollständig erfüllt hat, sowie im Falle des Empfangs eines Vorschusses.
(4) Der Tarif gemäß Absatz 1 dieses Artikels wird im „Amtsblatt der Föderation BiH" veröffentlicht.

Artikel 28
(Vereinbarung des Honorars nach Erfolg in der Gewährung von Rechtsbeistand)

(1) Rechtsanwälte können mit der Partei ein Honorar für die Tätigkeit auch im Verhältnis zum Erfolg im Verfahren bzw. in den für die Partei vorzunehmenden Rechtshandlungen vereinbaren, und zwar unter den durch den Tarif festgelegten Bedingungen.
(2) Der Vertrag gemäß Absatz 1 dieses Artikels ist nur in Schriftform wirksam.

Artikel 29
(Befriedigungs- und Pfandrecht)

(1) Wegen Kosten und fällig gewordenem Honorar kann sich der Rechtsanwalt aus Barmitteln befriedigen, die seine Partei bei ihm hinterlegt hat oder die er für sie empfangen oder eingezogen hat, sofern zwischen dem Rechtsanwalt und der Partei nichts anderes vereinbart wurde; in diesem Fall ist er jedoch verpflichtet, unverzüglich mit der Partei abzurechnen.
(2) An den im Namen der Partei empfangenen Geldmitteln hat der Rechtsanwalt zur Sicherung der Einziehung des Honorars und der Kostenerstattung ein Pfandrecht.

Artikel 30
(Werbeverbot)

(1) Die Werbung für einen Rechtsanwalt, eine gemeinsame Anwaltskanzlei und eine Anwaltsgesellschaft ist verboten.
(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 dieses Artikels gilt im Gebiet der Föderation auch für Rechtsanwälte und andere Formen der Arbeit und Ausübung des Anwaltsberufs, die in die entsprechenden Verzeichnisse der Anwaltskammer der Republika Srpska und ausländischer Anwaltskammern eingetragen sind.
(3) Für verbotene Werbung haftet sowohl das Mitglied der Anwaltskammer, das solche Werbung betreibt, als auch das Mitglied der Anwaltskammer, das seine Bewerbung durch Dritte angenommen hat.
(4) Das Werbeverbot, die Haftung für Verstöße gegen dieses Verbot sowie die zulässige Art der Selbstdarstellung werden näher durch die Satzung der Anwaltskammer und den Kodex geregelt.

Artikel 31
(Anwaltskanzlei)

(1) Ein Rechtsanwalt, der den Anwaltsberuf selbstständig ausübt, darf nur eine Kanzlei haben.
(2) Der Rechtsanwalt gewährt Rechtsbeistand in der Regel in seiner Anwaltskanzlei, bei Verhandlungen, Hauptverhandlungen, Augenscheinen, Rekonstruktionen, Verhandlungen oder beim Abschluss von Rechtsgeschäften sowie an anderen für die Gewährung von Rechtsbeistand an die Partei notwendigen Orten; Näheres regelt die Satzung der Anwaltskammer.
(3) Der Rechtsanwalt wählt und ändert seinen Kanzleisitz im Gebiet der Föderation frei.
(4) Jede beabsichtigte Änderung des Kanzleisitzes hat der Rechtsanwalt der Regionalkammer, in deren Gebiet er seinen Sitz hat, anzuzeigen; anschließend stellt die Regionalkammer das Vorliegen der Voraussetzungen für die Tätigkeit dieser Anwaltskanzlei am neuen Sitz fest und unterrichtet die Anwaltskammer darüber.
(5) Bei einer Änderung des Sitzes der Anwaltskanzlei von einer Regionalkammer in eine andere ist der Rechtsanwalt verpflichtet, sowohl die Regionalkammer, in deren Gebiet er seinen Sitz hat, als auch die Regionalkammer, in deren Gebiet er beabsichtigt, seinen Sitz zu nehmen, zu unterrichten. Die Regionalkammer, in deren Gebiet der Rechtsanwalt seinen beabsichtigten Sitz haben wird, stellt das Vorliegen der Voraussetzungen für die Tätigkeit dieser Anwaltskanzlei fest.
(6) Jede Änderung des Sitzes der Anwaltskanzlei wird in das entsprechende Register der Regionalkammer des neuen Sitzes des Rechtsanwalts eingetragen.
(7) Die Eintragung gemäß Absatz 6 dieses Artikels hat die Regionalkammer innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag der Änderung vorzunehmen und die Anwaltskammer sowie die Regionalkammer des bisherigen Sitzes des Rechtsanwalts darüber zu unterrichten.

Artikel 32
(Anwaltsschild)

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, am Gebäude, in dem sich seine Anwaltskanzlei befindet, ein gut sichtbares Schild mit dem Inhalt „RECHTSANWALT" sowie Vor- und Nachnamen des Rechtsanwalts anzubringen; Form und Inhalt werden durch Vorschrift der Anwaltskammer geregelt.

Artikel 33
(Siegel)

(1) Der Rechtsanwalt führt ein Siegel mit dem Inhalt: „RECHTSANWALT", Vor- und Nachname des Rechtsanwalts sowie Bezeichnung des Ortes, in dem sich der Kanzleisitz befindet; Form und Inhalt werden durch Vorschrift der Anwaltskammer geregelt.
(2) Ein Rechtsanwalt, der Mitglied einer gemeinsamen Anwaltskanzlei oder einer Anwaltsgesellschaft ist, ist verpflichtet, neben dem Siegel dieser Organisationsformen auch das Siegel gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu besitzen und zu verwenden.
(3) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, jede von ihm gefertigte Urkunde, jedes Schreiben oder jeden Schriftsatz mit seiner Unterschrift und seinem Siegel zu versehen.

Artikel 34
(Kündigung der Vertretung)

(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Vollmacht zur Vertretung aus denselben Gründen zu kündigen, aus denen er gemäß Artikel 20 dieses Gesetzes die Gewährung von Rechtsbeistand zu verweigern verpflichtet ist.
(2) Der Rechtsanwalt kann die Vollmacht zur Vertretung aus den im Kodex vorgesehenen Gründen kündigen.
(3) Über die Kündigung der Vertretung hat der Rechtsanwalt unverzüglich die Partei und das verfahrensführende Organ zu unterrichten.
(4) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, der Partei auch nach Kündigung der Vertretung Rechtsbeistand weiter zu gewähren, soweit dies erforderlich ist, um Schaden von der vertretenen Partei abzuwenden, jedoch nicht länger als 30 Tage ab Kündigung der Vollmacht.
(5) Der Rechtsanwalt ist nicht zur Einhaltung von Absatz 4 dieses Artikels verpflichtet, wenn die Partei ihn von dieser Pflicht ausdrücklich entbunden hat.

Artikel 35
(Mitgliedsbeitrag und sonstige materielle Pflichten)

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, der Anwaltskammer den Mitgliedsbeitrag ordnungsgemäß zu zahlen und auch andere materielle Pflichten zu erfüllen.

Artikel 36
(Kontrolle der Anwaltskanzlei)

Akten, Urkunden, Dokumente und sonstige Daten aus Fällen, die sich in der Anwaltskanzlei befinden, dürfen nur unter den in Artikel 37 dieses Gesetzes genannten Voraussetzungen Gegenstand der Kontrolle sein.

Artikel 37
(Durchsuchung der Anwaltskanzlei)

(1) Die Durchsuchung eines Rechtsanwalts und einer Anwaltskanzlei darf nur das zuständige Gericht anordnen, wenn die im Strafprozessgesetz vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Ordnet das Gericht die Durchsuchung eines Rechtsanwalts und einer Anwaltskanzlei an, so unterrichtet es darüber die Regionalkammer, in deren Gebiet sich die zu durchsuchende Kanzlei befindet. Die Durchsuchung darf ohne Anwesenheit eines bevollmächtigten Vertreters der Regionalkammer weder begonnen noch durchgeführt werden, es sei denn, dieser kommt ohne triftigen Grund einer ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Ladung zur Teilnahme an der Durchsuchung nicht nach.
(3) Bei der Durchsuchung eines Rechtsanwalts und einer Anwaltskanzlei darf die Geheimhaltung von Urkunden und Gegenständen zum Nachteil der Partei nicht verletzt werden.
(4) Die Durchsuchung eines Rechtsanwalts und einer Anwaltskanzlei beschränkt sich ausschließlich auf die Einsichtnahme in jene Urkunden und Gegenstände, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Straftat stehen, derentwegen das Verfahren geführt wird, und die einzeln in der gerichtlichen Anordnung aufgeführt sind.
(5) Beweise, die entgegen den Bestimmungen dieses Artikels erlangt wurden, dürfen im Verfahren gegen den Rechtsanwalt und seine Partei nicht verwendet werden.
(6) Über die Durchsuchung, die Einleitung eines Verfahrens gegen den Rechtsanwalt und die Anordnung der Untersuchungshaft gegen den Rechtsanwalt hat das verfahrensführende Gericht unverzüglich die Regionalkammer zu unterrichten.

Artikel 38
(Beschaffung von Informationen, Akten und Beweisen)

(1) Der Rechtsanwalt hat das Recht, zur Gewährung von Rechtsbeistand von staatlichen bzw. anderen zuständigen Organen, Einrichtungen, Handelsgesellschaften und sonstigen Organisationen rechtzeitig Informationen, Akten und Beweise anzufordern und zu erhalten, die sich in deren Besitz oder unter deren Kontrolle befinden.
(2) Staatliche bzw. andere zuständige Organe, Einrichtungen und Handelsgesellschaften sind verpflichtet, dem Rechtsanwalt gemäß diesem Gesetz Zugang zu den Informationen, Akten und Beweisen gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu ermöglichen.

Artikel 39
(Berufshaftpflichtversicherung)

(1) Für Schäden, die in Ausübung des Anwaltsberufs entstanden sind, haftet der Rechtsanwalt nach den allgemeinen Regeln der Schadensersatzhaftung.
(2) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, einen Berufshaftpflichtversicherungsvertrag mit einer für diese Versicherungsart registrierten juristischen Person abzuschließen.
(3) Die Anwaltskammer kann einen Rahmenvertrag über die Berufshaftpflichtversicherung und einen Vertrag über die kollektive Berufshaftpflichtversicherung für alle in das Verzeichnis der Rechtsanwälte eingetragenen Rechtsanwälte abschließen.
(4) Die Anwaltskammer setzt die Mindestversicherungssumme für Berufshaftpflichtschäden fest.
(5) Die Anwaltskammer verweigert die Ausstellung des Anwaltsausweises an einen Rechtsanwalt, der keinen Nachweis über den Abschluss eines Versicherungsvertrags vorlegt, mit Ausnahme der kollektiven Versicherung gemäß Absatz 3 dieses Artikels.
(6) Legen ein Rechtsanwalt, eine gemeinsame Anwaltskanzlei oder eine Anwaltsgesellschaft keinen Versicherungsnachweis vor, so verhängt die Anwaltskammer ein vorübergehendes Berufsverbot bis zu dem Tag, an dem der Nachweis über die Erfüllung dieser Pflicht vorgelegt wird.

Artikel 40
(Höhe der Versicherungssumme)

(1) Die niedrigste Versicherungssumme je Versicherungsfall, ohne Begrenzung der Fallzahl, beträgt:
a) 250.000 KM für einen Rechtsanwalt, unabhängig davon, ob er den Anwaltsberuf selbstständig oder als Mitglied einer gemeinsamen Anwaltskanzlei oder als Mitglied einer Anwaltsgesellschaft ausübt;
b) 1.000.000 KM für eine Anwaltsgesellschaft.
(2) Hat eine Anwaltsgesellschaft am Tag des Eintritts des Versicherungsfalls keinen Versicherungsvertrag über die Versicherungssumme gemäß Absatz 1 dieses Artikels abgeschlossen, so haften die Gesellschafter dieser Gesellschaft gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bis zur Höhe der niedrigsten Versicherungssumme, die für diese Anwaltsgesellschaft vorgeschrieben ist.

Artikel 41
(Steuerpflichten)

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, auf Einkünfte aus der Erbringung von Rechtsdienstleistungen Steuern gemäß den steuerlichen Vorschriften zu entrichten.

KAPITEL IV. - ERLÖSCHEN DES RECHTS ZUR AUSÜBUNG DES ANWALTSBERUFS UND VORÜBERGEHENDES VERBOT DER ANWALTSTÄTIGKEIT

Artikel 42
(Erlöschen des Rechts zur Ausübung des Anwaltsberufs)

(1) Das Recht des Rechtsanwalts zur Ausübung des Anwaltsberufs erlischt:
a) wenn er die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina oder der Föderation Bosnien und Herzegowina verliert;
b) auf eigenen Antrag, mit dem im Antrag bestimmten Tag; ist im Antrag auf Löschung aus dem Verzeichnis der Rechtsanwälte kein Tag des Erlöschens des Rechts zur Berufsausübung bestimmt oder ein Tag bestimmt, der dem Tag der Antragstellung vorausgeht, mit dem Tag der Antragstellung;
c) im Falle des Todes oder der Todeserklärung;
d) im Falle des vollständigen oder teilweisen Verlustes der Geschäftsfähigkeit;
e) im Falle des Verlustes der gesundheitlichen Fähigkeit zur Ausübung des Anwaltsberufs;
f) im Falle der Verhängung der Disziplinarmaßnahme der Streichung aus dem Verzeichnis der Rechtsanwälte;
g) im Falle des Eintritts von Unwürdigkeitsgründen gemäß Artikel 7 dieses Gesetzes;
h) im Falle der Verhängung der Sicherheitsmaßnahme des Verbots der Ausübung des Anwaltsberufs in einem Strafverfahren;
i) im Falle des Antritts der Verbüßung einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten;
j) wenn der Anwaltsberuf länger als sechs Monate ununterbrochen nicht ausgeübt wird;
k) im Falle der Ausübung einer Tätigkeit gemäß Artikel 25 dieses Gesetzes;
l) wenn er keinen Berufshaftpflichtversicherungsvertrag abschließt;
lj) wenn er den Mitgliedsbeitrag und sonstige materielle Leistungen an die Kammern länger als sechs Monate in einem Kalenderjahr nicht zahlt;
m) wenn er außerhalb der anwaltlichen Tätigkeit ein Arbeitsverhältnis eingeht.
(2) Es wird angenommen, dass der Rechtsanwalt den Anwaltsberuf länger als sechs Monate ununterbrochen nicht ausübt, wenn ihm in diesem Zeitraum keine Schriftstücke an die Adresse des Sitzes der Anwaltskanzlei zugestellt werden konnten; dies wird durch Entscheidung der zuständigen Regionalkammer festgestellt.
(3) Die zuständige Regionalkammer hat innerhalb von 15 Tagen ab Eintritt eines der Gründe für das Erlöschen des Rechts zur Ausübung des Anwaltsberufs gemäß Absatz 1 dieses Artikels die Löschung aus dem Verzeichnis der Rechtsanwälte vorzunehmen und einen Liquidator der Akten der Anwaltskanzlei zu bestellen.
(4) In den Fällen gemäß Absatz 1 Buchstaben c), g) und h) dieses Artikels erlischt das Recht zur Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit mit dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung des zuständigen Gerichts. In allen anderen Fällen erlischt das Recht zur Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit mit dem Tag, an dem die Entscheidung endgültig wurde, bzw. mit dem in ihr bestimmten Tag.
(5) Hat der Rechtsanwalt den Anwaltsberuf auf eigenen Antrag beendet, so ist er verpflichtet, selbst einen Liquidator seiner Anwaltskanzlei vorzuschlagen.
(6) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 dieses Artikels finden auf anwaltliche Fachreferenten und Anwaltsanwärter entsprechende Anwendung.

Artikel 43
(Zuständigkeit zur Entscheidung)

(1) Über das Erlöschen des Rechts zur Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit entscheidet das zuständige Organ der Regionalkammer; die Entscheidung wird von der Anwaltskammer auf dieselbe Weise und nach demselben Verfahren wie bei der Eintragung in das Verzeichnis der Rechtsanwälte bestätigt.
(2) Erlässt das zuständige Organ der Regionalkammer die Entscheidung gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht, obwohl es vom Eintritt eines der Gründe für das Erlöschen des Rechts zur Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit Kenntnis hat, so ist die Anwaltskammer befugt, unmittelbar einen Bescheid über das Erlöschen der Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit und die Löschung aus dem Verzeichnis der Rechtsanwälte zu erlassen. Dieser Bescheid ist endgültig.
(3) Gegen den Bescheid der Regionalkammer kann innerhalb von 15 Tagen ab Empfang des erstinstanzlichen Bescheids Beschwerde bei der Anwaltskammer eingelegt werden.
(4) Gegen den endgültigen Bescheid der Anwaltskammer kann ein Verwaltungsstreitverfahren eingeleitet werden.

Artikel 44
(Erneute Eintragung in das Verzeichnis der Rechtsanwälte)

(1) Ein Rechtsanwalt kann nicht erneut in das Verzeichnis der Rechtsanwälte eingetragen werden, wenn er wegen einer Straftat verurteilt wurde, die ihn gemäß Artikel 7 dieses Gesetzes unwürdig macht, oder wenn gegen ihn die Disziplinarmaßnahme des dauerhaften Verlustes des Rechts zur Ausübung des Anwaltsberufs verhängt wurde.
(2) Ist das Recht zur Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit aufgrund einer Sicherheitsmaßnahme oder einer Disziplinarmaßnahme erloschen, so erwirbt der Rechtsanwalt das Recht zur Stellung eines Antrags auf erneute Eintragung nach Ablauf der Frist, für die die Maßnahme verhängt wurde.
(3) In den übrigen Fällen kann ein Rechtsanwalt, dessen Recht zur Ausübung des Anwaltsberufs erloschen ist, die erneute Eintragung in das Verzeichnis der Rechtsanwälte verlangen, wenn die Gründe wegfallen, derentwegen die Ausübung des Anwaltsberufs erloschen ist.

Artikel 45
(Vorübergehendes Erlöschen der Ausübung des Anwaltsberufs)

(1) Der Rechtsanwalt hat das Recht auf vorübergehendes Erlöschen des Rechts zur Ausübung des Anwaltsberufs für die Dauer folgender Gründe:
a) wegen beruflicher Fortbildung oder anderer berechtigter Gründe und während vorübergehender Verhinderung, für die Dauer dieser Gründe;
b) während vorübergehender Verhinderung infolge Krankheit, Mutterschaftsurlaubs, Urlaubs zur Betreuung des Kindes und sonstiger Familienangehöriger.
(2) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, spätestens 30 Tage vor Beginn der Inanspruchnahme des Rechts gemäß Absatz 1 Buchstabe a) dieses Artikels und innerhalb von 30 Tagen ab Eintritt der vorübergehenden Verhinderung gemäß Absatz 1 Buchstabe b) dieses Artikels einen begründeten Antrag auf Anerkennung des Rechts auf vorübergehendes Erlöschen der Ausübung des Anwaltsberufs bei der Regionalkammer einzureichen und entsprechende Nachweise und Angaben über Beginn und Dauer des vorübergehenden Erlöschens vorzulegen.
(3) Das Recht des Rechtsanwalts zur Ausübung des Anwaltsberufs erlischt vorübergehend im Falle der Wahl, Ernennung oder Bestellung in ein öffentliches Amt in einem Organ von Bosnien und Herzegowina, der Föderation, eines Kantons oder einer Einheit der lokalen Selbstverwaltung.
(4) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, vor Beginn der Ausübung des öffentlichen Amtes gemäß Absatz 3 dieses Artikels bei der Regionalkammer einen Antrag auf vorübergehendes Erlöschen des Rechts zur Ausübung des Anwaltsberufs zu stellen.
(5) Hält der Rechtsanwalt die Verpflichtung gemäß Absatz 2 dieses Artikels nicht ein, so erlässt die Regionalkammer von Amts wegen einen Bescheid über seine Löschung aus dem Verzeichnis der Rechtsanwälte.
(6) Stellt der Rechtsanwalt innerhalb von 30 Tagen ab Beendigung des öffentlichen Amtes gemäß Absatz 3 dieses Artikels keinen Antrag auf Genehmigung der Fortsetzung der Ausübung des Anwaltsberufs, so erlässt die Regionalkammer eine Entscheidung über seine Löschung aus dem Verzeichnis der Rechtsanwälte mit dem Tag der Beendigung des öffentlichen Amtes.

Artikel 46
(Vorübergehender Vertreter)

(1) Mit dem Bescheid über das vorübergehende Erlöschen des Rechts zur Ausübung des Anwaltsberufs gemäß Artikel 45 dieses Gesetzes bestellt die Regionalkammer dem Rechtsanwalt einen vorübergehenden Vertreter.
(2) Vorübergehender Vertreter gemäß Absatz 1 dieses Artikels kann nur ein in das Verzeichnis der Rechtsanwälte der Anwaltskammer eingetragener Rechtsanwalt sein.
(3) Als vorübergehender Vertreter wird ein Rechtsanwalt bestellt, den der vorübergehend zu vertretende Rechtsanwalt vorschlägt, sofern er die schriftliche Zustimmung dieses Rechtsanwalts vorlegt; liegt ein solcher Vorschlag oder eine solche Zustimmung nicht vor, so bestellt die Regionalkammer den vorübergehenden Vertreter unter Berücksichtigung der gegenseitigen Beziehungen des vorübergehend zu vertretenden Rechtsanwalts und seines möglichen Vertreters sowie der Verwandtschaft der Rechtsgebiete, mit denen sie sich in der Praxis befassen, und des Ansehens der Rechtsanwaltschaft.

Artikel 47
(Vorübergehendes Verbot der Ausübung des Anwaltsberufs)

(1) Ein vorübergehendes Verbot der Ausübung des Anwaltsberufs darf nur unter den durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Voraussetzungen verhängt werden.
(2) Dem Rechtsanwalt wird die Ausübung des Anwaltsberufs vorübergehend verboten:
a) wenn gegen ihn Untersuchungshaft angeordnet wurde;
b) wenn gegen ihn ein Straf- oder Disziplinarverfahren wegen einer Tat bzw. Verletzung eingeleitet wurde, die ihn zur Ausübung des Anwaltsberufs unwürdig macht und er durch sein Verhalten die Durchführung des gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens erschwert oder unmöglich macht;
c) wenn ein Verfahren zur Löschung der Eintragung aus dem Verzeichnis der Rechtsanwälte eingeleitet wurde;
d) wenn er die Tätigkeit nicht an der bei der Regionalkammer angemeldeten Adresse ausübt;
e) wenn er sechs Monate lang den Mitgliedsbeitrag nicht zahlt;
f) wenn er keinen Nachweis darüber vorlegt, dass er die Berufshaftpflichtversicherung vor Ablauf der gültigen Versicherungspolice verlängert hat;
g) wenn er bis Ende Februar des laufenden Jahres nicht alle Verpflichtungen gegenüber der Regionalkammer beglichen hat, die bis Ende des vorhergehenden Jahres fällig wurden.
(3) Die Regionalkammer entscheidet im Bescheid über die Verhängung des vorübergehenden Verbots der Ausübung des Anwaltsberufs über die Dauer des Verbots.
(4) Legt der Rechtsanwalt einen Nachweis vor, dass der Grund für den Erlass des Bescheids über das vorübergehende Verbot der Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit weggefallen ist, so wird ein Bescheid über die Aufhebung des Verbots erlassen.

Artikel 48
(Beschwerde gegen den Bescheid)

(1) Die Beschwerde gegen den Bescheid über das vorübergehende Verbot der Ausübung des Anwaltsberufs hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Über die Beschwerde entscheidet das zuständige Organ der Anwaltskammer innerhalb der in der Satzung der Anwaltskammer festgelegten Frist.
(3) Über das vorübergehende Verbot der Ausübung des Anwaltsberufs unterrichtet die Anwaltskammer die Anwaltskammer der Republika Srpska, den Hohen Justiz- und Staatsanwaltsrat von Bosnien und Herzegowina, das Verfassungsgericht von Bosnien und Herzegowina, das Gericht von Bosnien und Herzegowina, das Verfassungsgericht der Föderation Bosnien und Herzegowina und das Oberste Gericht der Föderation Bosnien und Herzegowina; die Regionalkammern unterrichten die Gerichte am Sitz der Anwaltskanzlei des Rechtsanwalts.
(4) Nähere Bestimmungen über das Verfahren und die Dauer des vorübergehenden Verbots der Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit werden in der Satzung der Anwaltskammer geregelt.

Artikel 49
(Mitteilungspflicht gegenüber der Anwaltskammer)

Das Gericht oder die Behörde, die gegen einen Rechtsanwalt, einen anwaltlichen Fachreferenten oder einen Anwaltsanwärter ein Strafverfahren führt oder den Verlust der gesundheitlichen und Geschäftsfähigkeit oder den Verlust der Staatsangehörigkeit festgestellt hat, ist verpflichtet, dies innerhalb von acht Tagen ab Erlass der Entscheidung der Anwaltskammer mitzuteilen.

KAPITEL V. - ANWALTLICHE TÄTIGKEIT

Artikel 50
(Arbeitsformen des Rechtsanwalts)

(1) Der Rechtsanwalt übt den Anwaltsberuf selbstständig, als Mitglied einer gemeinsamen Anwaltskanzlei oder als Mitglied einer Anwaltsgesellschaft aus.
(2) Alle Arbeitsformen der Rechtsanwälte werden durch Siegel, Schild und andere Identifikationsformen, deren Form und Inhalt durch allgemeine Vorschriften der Anwaltskammer geregelt werden, sowie durch Eintragungsurkunden und Gründungsakte identifiziert.
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes, die den Status des Rechtsanwalts regeln, gelten auch für die gemeinsame Anwaltskanzlei und die Anwaltsgesellschaft, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Artikel 51
(Selbstständige Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit)

Der Rechtsanwalt kann die anwaltliche Tätigkeit selbstständig ausüben und darf dabei nur eine Kanzlei haben.

Artikel 52
(Gemeinsame Anwaltskanzlei)

(1) Zwei oder mehr Rechtsanwälte können durch einen Vertrag, in dem sie ihre gegenseitigen Geschäfts- und Vermögensverhältnisse regeln, eine gemeinsame Anwaltskanzlei (im Folgenden: Anwaltskanzlei) gründen.
(2) Den Vertrag gemäß Absatz 1 dieses Artikels und den Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der gemeinsamen Kanzleien haben die Vertragsparteien der Anwaltskammer innerhalb von 15 Tagen ab Vertragsabschluss vorzulegen.

Artikel 53
(Tätigkeit der gemeinsamen Kanzlei)

(1) Alle Rechtsanwälte aus der gemeinsamen Kanzlei haben ihren Kanzleisitz am selben Ort und im selben Arbeitsraum.
(2) Die gemeinsame Kanzlei muss über eine für die Ausübung des Anwaltsberufs in dieser Arbeitsform geeignete Kanzlei verfügen.
(3) Die gemeinsame Kanzlei muss ein gut sichtbares Schild mit dem Inhalt: „GEMEINSAME ANWALTSKANZLEI", ihrer besonderen Bezeichnung, sofern eine solche besteht, sowie den Namen der Mitglieder der gemeinsamen Kanzlei gemäß dem Gründungsvertrag und der Satzung haben.
(4) Die gemeinsame Kanzlei führt ein Siegel, in dessen Mitte folgender Text steht: „GEMEINSAME ANWALTSKANZLEI", ihre besondere Bezeichnung, sofern eine solche besteht, die Namen der Mitglieder der gemeinsamen Kanzlei sowie die Bezeichnung des Ortes, an dem sich der Sitz der gemeinsamen Kanzlei befindet, gemäß dem Gründungsvertrag und der Satzung.
(5) Die gemeinsame Kanzlei hat keine Rechtspersönlichkeit, wohl aber die Eigenschaft eines einheitlichen Steuerpflichtigen.
(6) Die gemeinsame Kanzlei erlischt durch Vereinbarung oder wenn in ihr nur noch ein Rechtsanwalt verbleibt.

Artikel 54
(Vertretungsregeln und Pflichten der gemeinsamen Kanzlei)

(1) Die Partei kann zur Vertretung nur einen Rechtsanwalt, einige Rechtsanwälte oder alle Rechtsanwälte der gemeinsamen Kanzlei bevollmächtigen.
(2) Wurde die Vollmacht zur Vertretung nicht allen Rechtsanwälten der gemeinsamen Kanzlei erteilt, so haften für die Pflichten gegenüber der vollmachterteilenden Partei nur jene Rechtsanwälte der gemeinsamen Kanzlei, auf deren Namen die Vollmacht ausgestellt wurde.
(3) Die Rechtsanwälte in der gemeinsamen Kanzlei haften gesamtschuldnerisch für Verbindlichkeiten, die in Ausübung der Tätigkeit der gemeinsamen Kanzlei entstanden sind.

Artikel 55
(Abschluss von Arbeitsverträgen)

(1) Die Rechtsanwälte aus der gemeinsamen Kanzlei können mit Personen Arbeitsverträge abschließen, die administrative, technische, finanzielle und sonstige Aufgaben für diese Subjekte ausführen.
(2) Hinsichtlich der Rechte und Pflichten der in der gemeinsamen Kanzlei Beschäftigten, die nicht durch den Arbeitsvertrag geregelt sind, finden die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes Anwendung.

Artikel 56
(Anwaltsgesellschaft)

(1) Die Anwaltsgesellschaft wird als juristische Person gemäß dem Gesetz über die Handelsgesellschaften und diesem Gesetz als Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet.
(2) Die Anwaltsgesellschaft kann auch Zweigniederlassungen haben, wobei in jeder Zweigniederlassung mindestens ein vollzeitbeschäftigter Rechtsanwalt tätig sein muss. Das Verfahren zur Gründung einer Zweigniederlassung erfolgt unter denselben Voraussetzungen wie das Registrierungsverfahren einer Anwaltsgesellschaft.
(3) Die Tätigkeit der Anwaltsgesellschaft ist auf die Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes beschränkt.
(4) Mitglieder der Anwaltsgesellschaft dürfen nur Rechtsanwälte sein, die Mitglieder der Anwaltskammer sind und in dieser Anwaltsgesellschaft die anwaltliche Tätigkeit ausüben.
(5) Die Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit im Rahmen der Anwaltsgesellschaft kann Rechtsanwälten, anwaltlichen Fachreferenten und Anwaltsanwärtern übertragen werden, die in der Anwaltsgesellschaft beschäftigt sind.
(6) Die durch dieses Gesetz für Rechtsanwälte bei der Ausübung ihrer Tätigkeit vorgeschriebenen Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten gelten auch für die in der Anwaltsgesellschaft beschäftigten Rechtsanwälte.
(7) Die Anwaltsgesellschaft kann keine andere Handelsgesellschaft gründen.

Artikel 57
(Gründung einer Anwaltsgesellschaft)

(1) Zur Gründung einer Anwaltsgesellschaft sind die gründenden Rechtsanwälte verpflichtet, die vorherige Zustimmung der Anwaltskammer einzuholen, die erteilt wird, wenn festgestellt wird, dass Inhalt und Form der Entscheidung oder des Gründungsvertrags mit diesem Gesetz, der Satzung und dem Kodex im Einklang stehen. Die Zustimmung der Anwaltskammer ist auch für Änderungen und Ergänzungen des Gründungsakts und der Satzung der Anwaltsgesellschaft erforderlich.
(2) Die Zustimmung gemäß Absatz 1 dieses Artikels ist Voraussetzung für die Eintragung in das Register der Wirtschaftssubjekte des zuständigen Gerichts und in das Verzeichnis der Anwaltsgesellschaften der Anwaltskammer.
(3) Die Anwaltsgesellschaft ist verpflichtet, die Regionalkammer innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Mitteilung und des Beschlusses des zuständigen Gerichts über die Eintragung über die erfolgte Eintragung in das entsprechende Register der Wirtschaftssubjekte zu unterrichten. https://advokat-prnjavorac.com
(4) Die Regionalkammer ist verpflichtet, innerhalb von acht Tagen ab Empfang der Mitteilung gemäß Absatz 3 dieses Artikels die Eintragung der Anwaltsgesellschaft in das Verzeichnis der Anwaltsgesellschaften vorzunehmen.
(5) Die Anwaltsgesellschaft und ihre Rechtsanwälte dürfen vor Eintragung der Anwaltsgesellschaft in das Verzeichnis der Anwaltsgesellschaften der Anwaltskammer keinen Rechtsbeistand gewähren.

Artikel 58
(Tätigkeit der Anwaltsgesellschaft)

(1) Die Anwaltsgesellschaft darf nur eine Anwaltskanzlei am Sitz der Gesellschaft haben.
(2) Die Anwaltsgesellschaft muss ein gut sichtbares Schild mit dem Inhalt: „ANWALTSGESELLSCHAFT" und dem Namen der Gesellschaft gemäß dem Gründungsvertrag und der Satzung haben.
(3) Die Anwaltsgesellschaft führt ein Siegel mit dem Inhalt: „Anwaltsgesellschaft", dem Namen der Gesellschaft und der Bezeichnung des Ortes, an dem sich der Sitz der Gesellschaft befindet.
(4) Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels gelten entsprechend auch für die Zweigniederlassungen der Anwaltsgesellschaft.

Artikel 59
(Löschung einer Anwaltsgesellschaft)

(1) Die Regionalkammer erlässt einen Bescheid über die Löschung aus dem Verzeichnis der Anwaltsgesellschaften und nimmt die Löschung aus dem Verzeichnis der Anwaltsgesellschaften vor, wenn folgende Gründe eintreten:
a) wenn ein Gericht durch seine Entscheidung der Anwaltsgesellschaft die Tätigkeit verbietet;
b) wenn die Anwaltsgesellschaft die Tätigkeit länger als sechs Monate ununterbrochen nicht ausübt;
c) wenn alle Gesellschafter aus dem Verzeichnis der Rechtsanwälte gelöscht werden.
(2) Gegen den Bescheid gemäß Absatz 1 dieses Artikels ist innerhalb von 15 Tagen Beschwerde bei der Anwaltskammer zulässig.
(3) Der Beschluss der Anwaltskammer über die Beschwerde gegen die Löschung der Anwaltsgesellschaft ist endgültig; gegen ihn kann ein Verwaltungsstreitverfahren eingeleitet werden.
(4) Im Verfahren zur Löschung einer Anwaltsgesellschaft aus dem Verzeichnis der Anwaltsgesellschaften finden die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Satzung entsprechende Anwendung.
(5) Über den Erlass des Bescheids gemäß Absatz 1 dieses Artikels hat die Anwaltskammer unverzüglich das zuständige Registergericht zur Durchführung des entsprechenden Löschungsverfahrens aus dem Register der Wirtschaftssubjekte zu unterrichten.
(6) Die Anwaltsgesellschaft stellt die Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit mit dem Tag der Löschung aus dem Verzeichnis der Anwaltsgesellschaften ein.
(7) Die Anwaltskammer ergreift alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Parteien, die von einer aus dem Verzeichnis der Anwaltsgesellschaften gelöschten Anwaltsgesellschaft vertreten wurden.

Artikel 60
(Haftung der Anwaltsgesellschaft)

Für die Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit haftet die Anwaltsgesellschaft nach den allgemeinen Haftungsregeln.

Artikel 61
(Sitzverlegung der Anwaltsgesellschaft)

Die Anwaltsgesellschaft ist verpflichtet, die Regionalkammer spätestens 15 Tage nach Sitzverlegung über die Änderung des Sitzes der Gesellschaft im Gebiet der Föderation zu unterrichten.

Artikel 62
(Zusammenarbeit)

(1) Rechtsanwälte, gemeinsame Kanzleien und Anwaltsgesellschaften können eine vertragliche Zusammenarbeit mit anderen inländischen Rechtsanwälten, Anwaltskanzleien und Anwaltsgesellschaften oder mit ausländischen Rechtsanwälten zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten von gemeinsamem Interesse und zur gegenseitigen Hilfe begründen.
(2) Verträge über die Zusammenarbeit müssen auf den Grundsätzen der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Vertrauens beruhen; durch sie dürfen einzelne Rechtsanwälte, gemeinsame Kanzleien und Anwaltsgesellschaften nicht in eine untergeordnete Stellung gebracht werden. Nähere Voraussetzungen und Art der vertraglichen Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 dieses Artikels werden durch die Satzung der Anwaltskammer geregelt.
(3) Jegliche Form der Zusammenarbeit mit bosnisch-herzegowinischen Handelsgesellschaften, die nicht zur Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit registriert sind und sich unbefugt mit dem Anbieten, Vereinbaren oder Inkasso anwaltlicher Dienstleistungen befassen, ist unzulässig.
(4) Jegliche Form der Zusammenarbeit mit ausländischen Rechtsanwälten ist unzulässig, sofern diese eine solche Zusammenarbeit nutzen, um einen Rechtsanwalt - Mitglied der Anwaltskammer - fälschlich als Rechtsanwalt ihrer Gesellschaft, als Partner, als ihre Zweigniederlassung oder als bestehende institutionelle Verbindung mit ihnen darzustellen.
(5) Rechtsanwälten, gemeinsamen Anwaltskanzleien und Anwaltsgesellschaften ist es untersagt, auf Websites, dem gut sichtbaren Schild, Briefkopf und dergleichen den Bestand einer Vereinbarung und Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 dieses Artikels anzugeben.
(6) Der Verstoß gegen die Bestimmungen der Absätze 3, 4 und 5 dieses Artikels gilt als schwere Verletzung der anwaltlichen Pflichten.

Artikel 63
(Übertragung von Geschäftsanteilen)

(1) Die Übertragung eines Geschäftsanteils an einer Anwaltsgesellschaft darf nur an einen in das Verzeichnis der Rechtsanwälte der Anwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt erfolgen.
(2) Im Falle der Übertragung von Geschäftsanteilen außer durch Erbschaft oder Schenkung haben die Gesellschafter der Anwaltsgesellschaft ein Vorkaufsrecht an diesem Anteil.
(3) Der Übertragende, der das Eigentumsrecht an der Anwaltsgesellschaft überträgt, ist verpflichtet, über die Geschäftsführung der Anwaltsgesellschaft alle Gesellschafter über die Verkaufsabsicht zu unterrichten.

Artikel 64
(Liquidationsverfahren)

(1) Das Liquidationsverfahren wird über eine Anwaltsgesellschaft eingeleitet, wenn ein endgültiger Bescheid der Anwaltskammer über die Löschung der Anwaltsgesellschaft aus dem Verzeichnis der Anwaltsgesellschaften erlassen wurde.
(2) Die Anwaltsgesellschaft ist verpflichtet, innerhalb von 15 Tagen ab Zustellung des Bescheids gemäß Absatz 1 dieses Artikels das Liquidationsverfahren einzuleiten.
(3) Leitet die Anwaltsgesellschaft das Liquidationsverfahren innerhalb der Frist gemäß Absatz 2 dieses Artikels nicht ein, so ist die Regionalkammer verpflichtet, dieses innerhalb von 30 Tagen ab Fristablauf gemäß Absatz 2 dieses Artikels einzuleiten.

Artikel 65
(Liquidator der Anwaltsgesellschaft)

(1) Zum Liquidator wird ein Rechtsanwalt bestellt, der Mitglied der Anwaltsgesellschaft ist und dessen Geschäftsanteil 50 % übersteigt oder der die Zustimmung der Gesellschafter hat, die mehr als 50 % der Geschäftsanteile besitzen.
(2) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels wird in folgenden Fällen ein von der Anwaltskammer vorgeschlagener Rechtsanwalt zum Liquidator bestellt:
a) wenn der Rechtsanwalt gemäß Absatz 1 dieses Artikels die Bestellung zum Liquidator nicht annimmt;
b) wenn ein solcher Rechtsanwalt nicht vorhanden ist (im Falle des Todes des einzigen Gründers);
c) wenn die Gesellschafter keine Einigung gemäß Absatz 1 dieses Artikels erzielen;
d) wenn die Anwaltskammer der Auffassung ist, dass der Rechtsanwalt gemäß Absatz 1 dieses Artikels angesichts der Gründe, aus denen sie den Bescheid über die Löschung der Anwaltsgesellschaft aus dem Verzeichnis der Anwaltsgesellschaften erlassen hat, die Aufgabe des Liquidators nicht ausüben könnte.

Artikel 66
(Übergabe der Akten)

(1) Der Liquidator ist verpflichtet, unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen ab seiner Bestellung, mit Ausnahme des Falls gemäß Artikel 22 Absatz 2 dieses Gesetzes, die Parteien über die Einstellung der Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit zu unterrichten und ihnen die Akten unter Hinweis darauf zur Verfügung zu stellen, dass ihre Vertretung einem der Rechtsanwälte aus der Gesellschaft anvertraut werden kann, der die anwaltliche Tätigkeit individuell fortsetzt, oder dass sie sich an einen anderen Rechtsanwalt um Hilfe wenden können.
(2) Bei der Übergabe der Akten ist der Liquidator verpflichtet, den Stand der Forderungen gegenüber der Partei festzustellen, ihr diesen mitzuteilen und nach Möglichkeit protokollarisch zu erfassen.

Artikel 67
(Vermögen der Anwaltsgesellschaft nach der Liquidation)

Das nach der Liquidation der Anwaltsgesellschaft verbleibende Vermögen der Anwaltsgesellschaft steht den Gesellschaftern der Anwaltsgesellschaft im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile am Stammkapital zu, sofern die Gesellschafter der Anwaltsgesellschaft diese Frage nicht durch den Gründungsakt oder die Satzung der Anwaltsgesellschaft anders geregelt haben.

KAPITEL VI. - ANWALTLICHER FACHREFERENT

Artikel 68
(Anwaltlicher Fachreferent)

(1) Die Eigenschaft eines anwaltlichen Fachreferenten kann jede Person erwerben, die die in Artikel 6 dieses Gesetzes vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt, mit Ausnahme der Voraussetzungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e) und l) dieses Gesetzes, und die einen Arbeitsvertrag über Tätigkeiten als anwaltlicher Fachreferent mit einem Rechtsanwalt, einem Rechtsanwalt aus einer gemeinsamen Kanzlei oder einer Anwaltsgesellschaft abgeschlossen hat.
(2) Der Status des anwaltlichen Fachreferenten wird durch Eintragung in das Verzeichnis der anwaltlichen Fachreferenten der Anwaltskammer erworben.

Artikel 69
(Ausweis des anwaltlichen Fachreferenten)

(1) Dem anwaltlichen Fachreferenten wird auf Grundlage der im Verzeichnis der Fachreferenten enthaltenen Angaben ein Ausweis des anwaltlichen Fachreferenten ausgestellt.
(2) Der Ausweis gemäß Absatz 1 dieses Artikels wird von der Anwaltskammer ausgestellt.

Artikel 70
(Rechte und Pflichten des anwaltlichen Fachreferenten)

Der anwaltliche Fachreferent darf auf Weisung, unter Aufsicht und nach Anleitung des Rechtsanwalts alle dem Rechtsanwalt anvertrauten Tätigkeiten vornehmen, mit Ausnahme jener Tätigkeiten, die nach dem Gesetz nur ein Rechtsanwalt vornehmen darf.

Artikel 71
(Beschränkungen im Handeln des anwaltlichen Fachreferenten)

Der anwaltliche Fachreferent darf nicht selbstständig, ohne vorherige Genehmigung des Rechtsanwalts bzw. der bevollmächtigten Person der Anwaltsgesellschaft, Parteien vertreten oder mit ihnen über die Bedingungen der Vertretung oder die Ausübung anderer Rechtsbeistandstätigkeiten verhandeln, Kostenerstattungen und Honorare für die Tätigkeit des Rechtsanwalts vereinbaren und entgegennehmen, Geld, Wertpapiere und andere bewegliche Sachen entgegennehmen, die an Dritte zu liefern sind.

Artikel 72
(Schadensersatzhaftung)

(1) Für Schäden, die der anwaltliche Fachreferent der Partei in Ausübung seiner Tätigkeit zufügt, haftet der Rechtsanwalt.
(2) Der Rechtsanwalt, der den Schaden gemäß Absatz 1 dieses Artikels ersetzt hat, kann vom anwaltlichen Fachreferenten Regress verlangen, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.
(3) Ein anwaltlicher Fachreferent, der bei der Arbeit oder im Zusammenhang mit der Arbeit dem Rechtsanwalt, der gemeinsamen Kanzlei oder der Anwaltsgesellschaft vorsätzlich oder grob fahrlässig Schaden zufügt, ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen.

Artikel 73
(Löschung aus dem Verzeichnis der Fachreferenten)

(1) Anwaltliche Fachreferenten werden aus dem Verzeichnis der anwaltlichen Fachreferenten gelöscht:
a) durch Beendigung des Arbeitsvertrags;
b) durch Eintragung in das Verzeichnis der Rechtsanwälte;
c) im Falle des Erlöschens des Rechts zur Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts, mit dem sie einen Arbeitsvertrag geschlossen haben;
d) wenn sie die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina verlieren;
e) auf eigenen Antrag;
f) im Falle des Todes oder der Todeserklärung;
g) im Falle des vollständigen oder teilweisen Verlustes der Geschäftsfähigkeit;
h) durch Verhängung einer Disziplinarmaßnahme, mit der dem anwaltlichen Fachreferenten die Ausübung der Tätigkeit verboten wird;
i) im Falle des Eintritts der Gründe gemäß Artikel 25 dieses Gesetzes;
j) im Falle der Verhängung der Sicherheitsmaßnahme des Verbots der Ausübung des Anwaltsberufs;
k) im Falle des Antritts der Verbüßung einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten;
l) wenn sie ohne triftigen Grund die Tätigkeit des anwaltlichen Fachreferenten länger als 60 Tage ununterbrochen nicht ausüben.
(2) Den Bescheid über die Löschung gemäß Absatz 1 dieses Artikels erlässt das zuständige Organ der Anwaltskammer.

Artikel 74
(Organisation der anwaltlichen Fachreferenten)

(1) Die anwaltlichen Fachreferenten schließen sich innerhalb der Anwaltskammer zur Organisation der anwaltlichen Fachreferenten zusammen.
(2) Die Organisation der anwaltlichen Fachreferenten wirkt in den Organen der Anwaltskammer und der Regionalkammern mit den durch die Satzung der Anwaltskammer festgelegten Rechten und Pflichten mit.

Artikel 75
(Entsprechende Anwendung der Bestimmungen)

Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Verfahren der Eintragung in das Verzeichnis der Rechtsanwälte, die Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte, die Wahrung des Anwaltsgeheimnisses, die Disziplinarverantwortung und das Disziplinarverfahren, das vorübergehende Verbot bzw. das Erlöschen des Rechts zur Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit finden auf anwaltliche Fachreferenten entsprechende Anwendung.

KAPITEL VII. - ANWALTSANWÄRTER

Artikel 76
(Anwaltsanwärter)

(1) Der Anwaltsanwärter wird für die selbstständige Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit und für die Ablegung der Justizprüfung durch Arbeit an juristischen Aufgaben in einer Anwaltskanzlei, gemeinsamen Kanzlei oder Anwaltsgesellschaft ausgebildet.
(2) Die Eigenschaft eines Anwaltsanwärters kann eine Person nicht erwerben, die bereits die Voraussetzungen für die Ablegung der Justizprüfung erfüllt hat.
(3) Das Anwärterpraktikum dauert bis zum Erwerb der Voraussetzungen für die Ablegung der Justizprüfung, höchstens jedoch vier Jahre, einschließlich eines etwaigen früheren Anwärterpraktikums bei einem anderen Arbeitgeber.
(4) Ein Anwaltsanwärter darf nur von einem Rechtsanwalt in ein Arbeitsverhältnis aufgenommen und ausgebildet werden, der in das Verzeichnis der Rechtsanwälte eingetragen ist und die anwaltliche Tätigkeit länger als fünf Jahre ausübt.
(5) Ausnahmsweise kann das zuständige Organ der Anwaltskammer auf Antrag des Rechtsanwalts und des Anwaltsanwärters, sofern der Antrag begründet ist, die Dauer des Status als Anwaltsanwärter um ein weiteres Jahr verlängern.

Artikel 77
(Eintragung in das Verzeichnis der Anwaltsanwärter)

(1) Die Eigenschaft eines Anwaltsanwärters kann jede Person erwerben, die die in Artikel 6 dieses Gesetzes vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt, mit Ausnahme der Voraussetzungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c), d), e) und l) dieses Gesetzes, und die mit einem Rechtsanwalt, einem Rechtsanwalt aus einer gemeinsamen Kanzlei oder einer Anwaltsgesellschaft einen Arbeitsvertrag über die Tätigkeit als Anwaltsanwärter abgeschlossen hat.
(2) Der Status des Anwaltsanwärters wird durch Eintragung in das Verzeichnis der Anwaltsanwärter erworben.

Artikel 78
(Entsprechende Anwendung der Bestimmungen)

Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Verfahren der Eintragung in das Verzeichnis der Rechtsanwälte, die Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte, die Wahrung des Anwaltsgeheimnisses, die Disziplinarverantwortung und das Disziplinarverfahren, das vorübergehende Verbot bzw. das Erlöschen des Rechts zur Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit finden auf Anwaltsanwärter entsprechende Anwendung.

Artikel 79
(Löschung aus dem Verzeichnis der Anwaltsanwärter)

Anwaltsanwärter werden aus dem Verzeichnis der Anwaltsanwärter gelöscht:
a) durch Beendigung des Arbeitsvertrags;
b) durch Eintragung in das Verzeichnis der anwaltlichen Fachreferenten oder in das Verzeichnis der Rechtsanwälte;
c) im Falle des Erlöschens des Rechts zur Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts, mit dem sie einen Arbeitsvertrag geschlossen haben;
d) wenn sie die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina oder der Föderation Bosnien und Herzegowina verlieren;
e) auf eigenen Antrag;
f) im Falle des Todes oder der Todeserklärung;
g) im Falle des vollständigen oder teilweisen Verlustes der Geschäftsfähigkeit;
h) durch Verhängung einer Disziplinarmaßnahme, mit der dem Anwaltsanwärter die Ausübung der Tätigkeit verboten wird;
i) im Falle des Eintritts der Gründe gemäß Artikel 25 dieses Gesetzes;
j) im Falle des Antritts der Verbüßung einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten;
k) wenn sie ohne triftigen Grund die Tätigkeit des Anwaltsanwärters länger als 60 Tage ununterbrochen nicht ausüben;
l) durch Ablegung der Justizprüfung oder durch Ablauf der Dauer des Anwärterpraktikums gemäß Artikel 76 Absätze 3 und 5 dieses Gesetzes.

Artikel 80
(Organisation der Anwaltsanwärter)

(1) Die Anwaltsanwärter schließen sich innerhalb der Anwaltskammer zur Organisation der Anwaltsanwärter zusammen.
(2) Die Organisation der Anwaltsanwärter wirkt in den Organen der Anwaltskammer und der Regionalkammern mit den durch die Satzung der Anwaltskammer und durch andere allgemeine Vorschriften der Anwaltskammer bzw. der Regionalkammern festgelegten Rechten und Pflichten mit.

Artikel 81
(Ausweis des Anwaltsanwärters)

Auf Grundlage der im Verzeichnis der Anwaltsanwärter enthaltenen Angaben stellt die Anwaltskammer dem Anwaltsanwärter einen Ausweis aus.

Artikel 82
(Aufhebung der Eintragung in das Verzeichnis der Anwaltsanwärter)

(1) Wird nach der Eintragung in das Verzeichnis der Anwaltsanwärter festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorlagen, so wird gemäß Artikel 10 dieses Gesetzes verfahren.
(2) Im Falle der Aufhebung der Eintragung in das Verzeichnis der Anwaltsanwärter wird die Zeit, die der eingetragene Anwaltsanwärter in der Tätigkeit verbracht hat, nicht als Praktikumszeit für die Ablegung der Justizprüfung anerkannt.

Artikel 83
(Rechte der Anwaltsanwärter)

(1) Der Anwaltsanwärter hat das Recht auf angemessene Arbeitsbedingungen und auf eine Ausbildung gemäß dem Zweck des Anwärterpraktikums und dem Plan und Programm der Anwärterausbildung, das von der Anwaltskammer erlassen wird.
(2) Während des Anwärterpraktikums hat der Anwaltsanwärter Anspruch auf Lohn und sonstige Rechte aus dem Arbeitsverhältnis gemäß Gesetz und Arbeitsvertrag.

Artikel 84
(Tätigkeit des Anwaltsanwärters)

(1) Der Anwaltsanwärter ist verpflichtet, nach Weisung und im Rahmen der vom Rechtsanwalt, bei dem er das Anwärterpraktikum ableistet, erteilten Befugnisse zu arbeiten.
(2) Der Anwaltsanwärter darf sich nicht mit der Gewährung von Rechtsbeistand gemäß Artikel 4 dieses Gesetzes befassen.

Artikel 85
(Schadensersatzhaftung)

(1) Für Schäden, die der Anwaltsanwärter der Partei während des Anwärterpraktikums verursacht, haftet der Rechtsanwalt.
(2) Der Rechtsanwalt, der den Schaden gemäß Absatz 1 dieses Artikels ersetzt hat, kann vom Anwaltsanwärter Regress verlangen, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.

Artikel 86
(Erlöschen des Status als Anwaltsanwärter)

(1) Der Status als Anwaltsanwärter erlischt mit der Ablegung der Justizprüfung.
(2) Der Status als Anwaltsanwärter erlischt auch, wenn der Anwärter die Justizprüfung auch nach zwei Jahren ab Erwerb des Rechts zur Ablegung oder gemäß Artikel 76 Absatz 5 nicht ablegt.
(3) Nach Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels oder Ablauf der Frist gemäß Absatz 2 dieses Artikels erlässt die Anwaltskammer einen Bescheid über die Löschung des Anwaltsanwärters aus dem Verzeichnis der Anwaltsanwärter.

KAPITEL VIII. - ANWALTSPRÜFUNG UND BERUFLICHE FORTBILDUNG

Artikel 87
(Anwaltsprüfung)

(1) Die Anwaltsprüfung besteht aus einer Wissensüberprüfung gemäß dem Programm der Anwaltsprüfung.
(2) Das Recht zur Ablegung der Anwaltsprüfung hat eine Person mit bestandener Justizprüfung.
(3) Die Anwaltsprüfung wird vor der Prüfungskommission für die Anwaltsprüfung abgelegt.
(4) Das Programm der Anwaltsprüfung, die Art der Bildung und Zusammensetzung der Prüfungskommission für die Anwaltsprüfung, die Wahl der Mitglieder, die Art der Arbeit und Beschlussfassung der Kommission und die Ausstellung der Bescheinigung über die bestandene Prüfung werden durch die Satzung und andere Vorschriften der Anwaltskammer vorgeschrieben.

Artikel 88
(Anwaltsakademie)

(1) Die Anwaltskammer gründet die Anwaltsakademie als besonderes Organ, das für die ständige berufliche Ausbildung von Rechtsanwälten, anwaltlichen Fachreferenten, Anwaltsanwärtern und in Anwaltskanzleien und -gesellschaften beschäftigten Personen sowie anderen an einer Tätigkeit in der anwaltlichen Praxis interessierten Personen zuständig ist, zwecks Vertiefung der theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten der Rechtsanwälte, die für eine fachkundige, unabhängige, selbstständige, wirksame und ethische Rechtsanwaltschaft erforderlich sind, sowie zwecks Spezialisierung von Rechtsanwälten und Ausstellung von Bescheinigungen über die Spezialisierung in einem bestimmten Rechtsgebiet und Bereich der anwaltlichen Tätigkeit.
(2) Die Gründung, Organisation und Tätigkeit der Anwaltsakademie sowie der Erlass des Programms der allgemeinen und spezialisierten Ausbildung werden durch die Satzung und andere Vorschriften der Anwaltskammer geregelt.

Artikel 89
(Berufliche Fortbildung der Rechtsanwälte, anwaltlichen Fachreferenten und Anwaltsanwärter)

(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich ständig beruflich fortzubilden und neue Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, die für die fachkundige, unabhängige, selbstständige, wirksame und ethische Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit gemäß dem von der Anwaltskammer erlassenen Programm der beruflichen Fortbildung erforderlich sind.
(2) Ein Rechtsanwalt, der einen anwaltlichen Fachreferenten und Anwaltsanwärter beschäftigt, ist verpflichtet, diesen angemessene Arbeits- und Ausbildungsbedingungen entsprechend dem Zweck der Aus- und Fortbildung bzw. des Praktikums zu gewährleisten und den Plan und das Programm ihrer Ausbildung vollständig umzusetzen.
(3) Die Satzung der Anwaltskammer regelt die Pflicht der Rechtsanwälte zur kontinuierlichen beruflichen Fortbildung.

KAPITEL IX. - ORGANISATION DER RECHTSANWALTSCHAFT

Artikel 90
(Anwaltskammer)

(1) Rechtsanwälte, gemeinsame Kanzleien und Anwaltsgesellschaften, deren Sitz sich im Gebiet der Föderation Bosnien und Herzegowina befindet, sind verpflichtet, sich in der Anwaltskammer als unabhängige und selbstständige berufliche Organisation der Rechtsanwälte, die durch dieses Gesetz bestimmt ist, zu organisieren.
(2) Der Sitz der Anwaltskammer ist in Sarajevo.
(3) Die Anwaltskammer besitzt Rechtspersönlichkeit.

Artikel 91
(Regionale Anwaltskammern)

(1) Die Mitglieder der Anwaltskammer organisieren sich verpflichtend nach ihrem Sitz in einer der Regionalkammern.
(2) Die Anwaltskammer besteht aus:
a) Regionaler Anwaltskammer Sarajevo (gebildet für das Gebiet des Kantons Sarajevo und des Bosnisch-Podrinje-Kantons);
b) Regionaler Anwaltskammer Mostar (gebildet für das Gebiet des Herzegowina-Neretva-Kantons, des Westherzegowina-Kantons und des Kantons 10);
c) Regionaler Anwaltskammer Tuzla (gebildet für das Gebiet des Tuzla-Kantons und des Posavina-Kantons);
d) Regionaler Anwaltskammer Zenica (gebildet für das Gebiet des Zenica-Doboj-Kantons und des Zentralbosnischen Kantons);
e) Regionaler Anwaltskammer Bihać (gebildet für das Gebiet des Una-Sana-Kantons).
(3) Rechtsanwälte aus dem Brčko-Distrikt Bosnien und Herzegowina können Mitglieder der Regionalkammer gemäß Absatz 2 Buchstabe c) dieses Artikels sein.
(4) Die Regionalkammern besitzen Rechtspersönlichkeit.

Artikel 92
(Zuständigkeiten der Anwaltskammer)

(1) Die Anwaltskammer vertritt und repräsentiert Rechtsanwälte, anwaltliche Fachreferenten und Anwaltsanwärter und erfüllt folgende Aufgaben:
a) entwickelt und fördert die anwaltliche Tätigkeit;
b) gewährleistet die Selbstständigkeit der anwaltlichen Tätigkeit;
c) erlässt die Satzung der Anwaltskammer;
d) erlässt den Kodex;
e) erlässt den Tarif mit Zustimmung des Föderationsministeriums für Justiz;
f) nimmt Stellung zur Anwendung des Tarifs;
g) bestätigt die Eintragung in die Verzeichnisse der Rechtsanwälte, anwaltlichen Fachreferenten und Anwaltsanwärter;
h) entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen der Regionalkammern;
i) erlässt die Verordnung über die Disziplinarverantwortung;
j) leitet Disziplinarverfahren ein und stellt die Disziplinarverantwortung für die nach diesem Gesetz und nach dem Kodex festgestellten Verletzungen fest;
k) schützt die Rechte und Interessen der Rechtsanwälte, gemeinsamen Kanzleien, Anwaltsgesellschaften, anwaltlichen Fachreferenten und Anwaltsanwärter;
l) organisiert und gewährleistet die berufliche Fortbildung der Rechtsanwälte und die Ausbildung der anwaltlichen Fachreferenten und Anwaltsanwärter;
m) gründet die Anwaltsakademie und überwacht ihre Tätigkeit;
n) arbeitet mit den Gesetzgebungs-, Justiz- und Exekutivorganen in Bosnien und Herzegowina zusammen;
o) arbeitet mit staatlichen und internationalen Organisationen, Institutionen und Vereinigungen zusammen;
p) arbeitet mit der Anwaltskammer der Republika Srpska, mit Anwaltskammern fremder Staaten, mit regionalen und internationalen Vereinigungen von Rechtsanwälten zusammen;
r) erfüllt alle sonstigen durch die Satzung festgelegten Aufgaben, die für die Ausübung des Anwaltsberufs erforderlich sind;
s) entscheidet über die Würdigkeit;
t) legt die Akte der Anwaltskammer aus.
(2) Die Anwaltskammer ist befugt, die Beschlussfassung und sonstige Aufgaben aus der Zuständigkeit der Regionalkammern zu übernehmen, wenn eine Regionalkammer die ihr durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben nicht erfüllt.

Artikel 93
(Organe der Anwaltskammer)

(1) Organe der Anwaltskammer sind:
a) die Vollversammlung;
b) der Verwaltungsrat;
c) der Präsident;
d) der Aufsichtsrat;
e) das Disziplinargericht und der Disziplinaranwalt.
(2) Die Amtszeit der in Organen der Anwaltskammer bestellten Personen beträgt vier Jahre.
(3) Das Amt des Präsidenten der Anwaltskammer darf derselben Person nicht zwei Mal hintereinander übertragen werden.
(4) Die Anwaltskammer kann auch andere durch die Satzung der Anwaltskammer festgelegte Organe einrichten.
(5) Aufbau, Zuständigkeit, Zusammensetzung, Wahlmodus, Rechte und Pflichten der Organe der Anwaltskammer werden durch dieses Gesetz und die Satzung geregelt.

Artikel 94
(Zuständigkeit der Vollversammlung der Anwaltskammer)

Die Vollversammlung der Anwaltskammer erfüllt folgende Aufgaben:
a) erlässt die Satzung;
b) erlässt den Kodex;
c) erlässt die Verordnung über die Disziplinarverantwortung;
d) erlässt den Tarif;
e) arbeitet mit der Gesetzgebungs-, Justiz- und Exekutivgewalt in Bosnien und Herzegowina zusammen;
f) arbeitet mit staatlichen und internationalen Organisationen, Institutionen und Vereinigungen zusammen;
h) arbeitet mit der Anwaltskammer der Republika Srpska, mit Anwaltskammern fremder Staaten, mit regionalen Anwaltsvereinigungen und internationalen Vereinigungen von Rechtsanwälten zusammen;
i) erfüllt alle sonstigen durch die Satzung festgelegten Aufgaben, die für die Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit erforderlich sind.

Artikel 95
(Zusammensetzung und Arbeitsweise der Vollversammlung der Anwaltskammer)

(1) Die Vollversammlung der Anwaltskammer besteht aus Delegierten der Regionalkammern und je einem Delegierten der Organisationen der anwaltlichen Fachreferenten und Anwaltsanwärter aus den Regionalkammern.
(2) In die Vollversammlung der Anwaltskammer wählen die Versammlungen der Regionalkammern je einen Delegierten auf je 20 Mitglieder der Regionalkammer, nach der Zahl der eingetragenen Rechtsanwälte am 31.12. des Kalenderjahres, das dem Jahr der Wahlversammlung vorausgeht. Die Amtszeit der in die Vollversammlung der Anwaltskammer gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre, darf jedoch nicht länger als die Amtszeit der Vollversammlung gemäß Artikel 93 Absatz 2 dieses Gesetzes dauern.
(3) Die Vollversammlung kann eine Wahl-, ordentliche und außerordentliche Versammlung sein.
(4) Die ordentliche Vollversammlung findet einmal jährlich statt.
(5) Die Wahlversammlung findet alle vier Jahre statt; auf ihr werden der Präsident der Anwaltskammer, fünf Mitglieder des Verwaltungsrats, Mitglieder des Disziplinargerichts, der Disziplinaranwalt und der Aufsichtsrat gewählt.
(6) Eine außerordentliche Vollversammlung wird nach Bedarf abgehalten und vom Verwaltungsrat oder von einem Drittel der Delegierten der Vollversammlung einberufen.
(7) Für die Arbeit und Beschlussfassung der Vollversammlung ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Delegierten erforderlich. Beschlüsse der Vollversammlung gelten als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Delegierten für sie gestimmt hat.
(8) Wenn die Vollversammlung über die Satzung und den Kodex entscheidet und diese annimmt, gilt der Beschluss als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der Delegierten jeder einzelnen Regionalkammer für ihn gestimmt hat.
(9) Können diese Akte mangels qualifizierter Mehrheit der Delegierten in der Vollversammlung nicht angenommen werden, so erlässt der Verwaltungsrat vorläufige Akte. Der Beschluss gilt als angenommen, wenn die Mehrheit aller Mitglieder des Verwaltungsrats für ihn gestimmt hat. Der Verwaltungsrat ist verpflichtet, spätestens innerhalb von sechs Monaten ab Erlass der vorläufigen Akte die Vollversammlung einzuberufen und ihr deren Annahme vorzuschlagen.
(10) Die vorläufigen Akte bleiben in Kraft, bis die Vollversammlung über sie entschieden hat.

Artikel 96
(Verwaltungsrat der Anwaltskammer)

(1) Der Verwaltungsrat der Anwaltskammer besteht aus 11 Mitgliedern.
(2) Der Präsident der Anwaltskammer ist kraft seines Amtes Mitglied des Verwaltungsrats.
(3) Jede Regionalkammer wählt je ein Mitglied in den Verwaltungsrat, die übrigen fünf Mitglieder wählt die Wahlversammlung der Anwaltskammer.
(4) In der ersten konstituierenden Sitzung des Verwaltungsrats wählt der Verwaltungsrat den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Verwaltungsrats.

Artikel 97
(Zuständigkeiten des Verwaltungsrats der Anwaltskammer)

(1) Der Verwaltungsrat der Anwaltskammer erfüllt folgende Aufgaben:
a) schlägt die Satzung und den Kodex vor;
b) schlägt den Tarif vor;
c) schlägt die Verordnung über die Disziplinarverantwortung vor;
d) entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen der Regionalkammern;
e) ernennt die in der Satzung festgelegten Organe;
f) erlässt die Verordnung über die Register, Verzeichnisse und sonstige Evidenzen der Anwaltskammer und der Regionalkammern;
g) organisiert und gewährleistet die berufliche Fortbildung der Rechtsanwälte und die Ausbildung der anwaltlichen Fachreferenten und Anwaltsanwärter;
h) gründet die Anwaltsakademie und überwacht ihre Tätigkeit;
i) schlägt der Vollversammlung Maßnahmen und Aktivitäten zur Förderung der anwaltlichen Tätigkeit vor;
j) erfüllt sonstige in der Satzung festgelegte Aufgaben.
(2) Der Verwaltungsrat ist auch für alle Beschlüsse zuständig, die nicht in die Zuständigkeit der Vollversammlung der Anwaltskammer oder eines anderen Organs der Anwaltskammer fallen.

Artikel 98
(Präsident der Anwaltskammer)

(1) Die Anwaltskammer wird durch den Präsidenten der Anwaltskammer vertreten und repräsentiert.
(2) Im Falle seiner Verhinderung wird die Anwaltskammer durch den Präsidenten des Verwaltungsrats bzw. den Vizepräsidenten des Verwaltungsrats vertreten und repräsentiert.
(3) Der Präsident der Anwaltskammer erfüllt folgende Aufgaben:
a) erlässt die Verordnung über Aussehen, Inhalt, Art der Ausstellung und Führung des Ausweises der Rechtsanwälte, anwaltlichen Fachreferenten und Anwaltsanwärter;
b) schützt die Rechte und Interessen der Rechtsanwälte, gemeinsamen Kanzleien, Anwaltsgesellschaften, anwaltlichen Fachreferenten und Anwaltsanwärter;
c) erfüllt sonstige in der Satzung festgelegte und durch die Vollversammlung und den Verwaltungsrat der Anwaltskammer angewiesene Aufgaben.

Artikel 99
(Regionalkammern)

(1) Die Regionalkammer vertritt und repräsentiert Rechtsanwälte, anwaltliche Fachreferenten und Anwaltsanwärter und erfüllt folgende Aufgaben:
a) entwickelt und fördert die anwaltliche Tätigkeit;
b) gewährleistet die berufliche Selbstständigkeit der Rechtsanwälte;
c) erlässt die Satzung;
d) erlässt Beschlüsse über den Erwerb und das Erlöschen des Rechts zur Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit, der Tätigkeit des anwaltlichen Fachreferenten und des Anwaltsanwärters;
e) leitet Disziplinarverfahren ein und stellt die Disziplinarverantwortung für Verletzungen dieses Gesetzes sowie des Kodex fest;
f) schützt die Rechte und Interessen der Rechtsanwälte, gemeinsamen Kanzleien, Anwaltsgesellschaften, anwaltlichen Fachreferenten und Anwaltsanwärter;
g) organisiert und gewährleistet die berufliche Fortbildung der Rechtsanwälte und überwacht die Ausbildung der anwaltlichen Fachreferenten und Anwaltsanwärter;
h) arbeitet mit der Gesetzgebungs-, Justiz- und Exekutivgewalt zusammen;
i) vermittelt (Mediation) zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten.
(2) Die Regionalkammern sind auch für weitere durch dieses Gesetz und durch die Satzung der Kammer festgelegte Aufgaben zuständig.

Artikel 100
(Organe der Regionalkammer)

Organe der Regionalkammer sind: die Versammlung, der Verwaltungsrat, der Präsident, das Disziplinargericht, der Disziplinaranwalt, der Aufsichtsrat sowie weitere durch die Satzung der Regionalkammer bestimmte Organe.

Artikel 101
(Versammlung der Regionalkammer)

(1) Die Versammlung der Regionalkammer erlässt die Satzung der Regionalkammer, mit der die Organisation und Arbeitsweise der Regionalkammer festgelegt wird.
(2) Die Satzung gemäß Absatz 1 dieses Artikels muss mit den Bestimmungen dieses Gesetzes, der Satzung und den allgemeinen Vorschriften der Anwaltskammer im Einklang stehen.

Artikel 102
(Präsident der Regionalkammer)

(1) Die Regionalkammer wird durch den Präsidenten der Regionalkammer vertreten und repräsentiert.
(2) Die Zuständigkeit des Präsidenten der Regionalkammer und der anderen Organe gemäß Artikel 100 dieses Gesetzes wird durch die Satzung der Regionalkammer festgelegt.

Artikel 103
(Register und Verzeichnisse)

(1) Die Anwaltskammer und die Regionalkammern führen Register und Verzeichnisse der Rechtsanwälte, gemeinsamen Kanzleien, Anwaltsgesellschaften, anwaltlichen Fachreferenten und Anwaltsanwärter.
(2) Die Anwaltskammer und die Regionalkammern führen auch sonstige Evidenzen gemäß der Satzung der Anwaltskammer.
(3) Die Register und Verzeichnisse gemäß Absatz 1 dieses Artikels sind öffentliche Bücher.
(4) Auszüge aus den von den Kammern geführten Verzeichnissen, Registern und sonstigen Evidenzen sowie auf Grundlage dieser Evidenzen ausgestellte Bescheinigungen sind öffentliche Urkunden.

Artikel 104
(Zusammenarbeit mit anderen Organen und Kammern)

(1) Die Anwaltskammer verfolgt und untersucht Verhältnisse und Erscheinungen, die für die Regelung und den Schutz der Freiheiten und Rechte der Bürger und juristischen Personen sowie für die Förderung der Rechtsanwaltschaft von Interesse sind.
(2) Die Anwaltskammer unterrichtet das Parlament der Föderation Bosnien und Herzegowina und das Föderationsministerium für Justiz über den Stand und die Probleme der Rechtsanwaltschaft sowie über Maßnahmen, die zur Förderung der Rechtsanwaltschaft und zum Schutz der Freiheiten und Rechte der Bürger und juristischen Personen ergriffen werden sollten.
(3) Die Anwaltskammer entscheidet über die Art der Zusammenarbeit mit anderen Anwaltskammern, internationalen Anwaltsvereinigungen und Organisationen.

Artikel 105
(Allgemeine Vorschriften der Anwaltskammer)

(1) Die allgemeinen Vorschriften der Anwaltskammer sind:
a) die Satzung;
b) der Kodex;
c) der Tarif über die Honorare und Kostenerstattungen für die Tätigkeit der Rechtsanwälte;
d) die Verordnung über die Disziplinarverantwortung der Rechtsanwälte, Fachreferenten und Anwaltsanwärter;
e) andere in der Satzung der Anwaltskammer festgelegte allgemeine Vorschriften.
(2) Die Satzung und andere allgemeine Vorschriften der Anwaltskammer müssen mit diesem Gesetz im Einklang stehen.

Artikel 106
(Veröffentlichung der Akte)

Die Satzung, der Kodex und der Tarif über die Honorare und Kostenerstattungen für die Tätigkeit der Rechtsanwälte in der Föderation Bosnien und Herzegowina werden im „Amtsblatt der Föderation BiH" veröffentlicht.

Artikel 107
(Aufsicht über die Tätigkeit der Kammern)

(1) Das Föderationsministerium für Justiz überwacht und verfolgt die Tätigkeit der Anwaltskammer und der Regionalkammern im Hinblick auf die Durchführung dieses Gesetzes, unter Wahrung der Unabhängigkeit der Rechtsanwaltschaft.
(2) Bei der Wahrnehmung der Aufsichts- und Beobachtungsfunktion gemäß Absatz 1 dieses Artikels kann das Föderationsministerium für Justiz entsprechende Berichte und Daten von der Anwaltskammer anfordern.
(3) Art und Umfang der Aufsicht und Beobachtung gemäß Absatz 1 dieses Artikels werden näher durch eine vom Föderationsminister für Justiz erlassene untergesetzliche Vorschrift geregelt.

KAPITEL X. - FINANZIERUNG DER ANWALTSKAMMERN

Artikel 108
(Finanzierung der Anwaltskammern)

Die Anwaltskammer und die Regionalkammern finanzieren sich ausschließlich aus eigenen Mitteln, und zwar aus:
a) Mitgliedsbeiträgen;
b) Gebühren für die Eintragung in die Verzeichnisse;
c) sonstigen Quellen wie Geldstrafen, Erstattungen, Spenden und Ähnlichem.

Artikel 109
(Höhe der Gebühren)

(1) Der Verwaltungsrat der Anwaltskammer setzt die Höhe der Eintragungsgebühren in die Verzeichnisse, die Höhe des Mitgliedsbeitrags für Rechtsanwälte, anwaltliche Fachreferenten und Anwaltsanwärter sowie alle sonstigen Gebühren gemäß den allgemeinen Akten der Kammer fest.
(2) Rechtsanwälte, gemeinsame Kanzleien und Anwaltsgesellschaften sind verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge gemäß Absatz 1 dieses Artikels auch für die mit ihnen durch Arbeitsverträge verbundenen anwaltlichen Fachreferenten und Anwaltsanwärter zu zahlen.

Artikel 110
(Einzahlung des Mitgliedsbeitrags)

(1) Die Eintragungsgebühren werden direkt auf das Konto der Anwaltskammer eingezahlt.
(2) Der Verwaltungsrat der Anwaltskammer beschließt über den Anteil der aus Mitgliedsbeiträgen und Eintragungsgebühren erforderlichen Mittel zur Finanzierung der Anwaltskammer.
(3) Die Regionalkammern sind verpflichtet, die ordnungsgemäße Einziehung der Mitgliedsbeiträge zu organisieren und für alle Rechtsanwälte mit Kanzleisitz in ihrem Gebiet den Anteil der Mitgliedsbeiträge gemäß dem Beschluss des Verwaltungsrats der Anwaltskammer auf das Konto der Anwaltskammer einzuzahlen.
(4) Übersteigen die von der Anwaltskammer aufgrund der Eintragungsgebühren der Mitglieder einer Regionalkammer empfangenen Mittel den Betrag des prozentualen Anteils dieser Regionalkammer an ihrer Finanzierung, so ist sie verpflichtet, den Überschuss an diese Regionalkammer zurückzuzahlen; ist dieser Betrag geringer als der festgelegte Anteil der Regionalkammer, so ist diese Regionalkammer verpflichtet, der Anwaltskammer die Differenz aus den aus Mitgliedsbeiträgen erhobenen Mitteln zu überweisen.

KAPITEL XI. - DISZIPLINARVERANTWORTUNG

Artikel 111
(Disziplinarverantwortung)

(1) Rechtsanwälte, die die anwaltliche Tätigkeit als Einzelpersonen, in einer gemeinsamen Kanzlei oder in einer Anwaltsgesellschaft im Sinne dieses Artikels ausüben, tragen individuell die Verantwortung für die gewissenhafte Ausübung ihrer Tätigkeit und die Wahrung des Ansehens der Rechtsanwaltschaft.
(2) Rechtsanwälte haften für leichte und schwere Verletzungen der Pflicht und des Ansehens der Rechtsanwaltschaft.
(3) Als schwere Verletzung der Pflichten des Rechtsanwalts und des Ansehens der Rechtsanwaltschaft gilt die Beeinträchtigung der Pflichten und des Ansehens der Rechtsanwaltschaft, insbesondere:
a) nicht gewissenhafte Arbeit in der Rechtsanwaltschaft;
b) Gewährung von Rechtsbeistand in Fällen, in denen der Rechtsanwalt verpflichtet ist, die Gewährung von Rechtsbeistand zu verweigern;
c) Ausübung von Tätigkeiten, die mit dem Ansehen und der Unabhängigkeit der Rechtsanwaltschaft unvereinbar sind;
d) Verletzung der Pflicht zur Wahrung des Anwaltsgeheimnisses;
e) Forderung einer höheren Vergütung als der durch den Tarif vorgeschriebenen;
f) Verweigerung der Ausstellung einer Rechnung über das Honorar für vorgenommene Handlungen und die Erstattung der im Zusammenhang mit der durchgeführten Handlung entstandenen Kosten an die Partei;
g) unbefugte Verfügung über Geldmittel des Mandanten, unbegründetes Zurückbehalten von Geldmitteln und sonstigen materiellen Werten, die im Namen und auf Rechnung der Partei einkassiert oder erhalten wurden;
h) Verweigerung der Aushändigung von Akten und Dokumenten an die Partei oder das Bedingen der Aushändigung von Akten und Dokumenten an die Zahlung fälliger Vergütungen und Honorare für die Vertretung entgegen den Bestimmungen des Artikels 22 dieses Gesetzes;
i) Verstoß gegen den Kodex;
j) Verletzung der gesetzlichen Rechte des anwaltlichen Fachreferenten und des Anwaltsanwärters, die diese aufgrund ihrer Arbeit haben.
(4) Leichte Verletzungen der Pflichten des Rechtsanwalts und des Ansehens der Rechtsanwaltschaft werden durch die Satzung vorgeschrieben.

Artikel 112
(Disziplinarorgane)

(1) Disziplinarorgane sind:
a) der Disziplinaranwalt der Regionalkammer;
b) das Disziplinargericht der Regionalkammer;
c) der Disziplinaranwalt der Anwaltskammer;
d) das Disziplinargericht der Anwaltskammer.
(2) Die Disziplinarorgane jeder Kammer werden von der Versammlung der Kammer gewählt.
(3) Mitglied eines Disziplinarorgans der Regionalkammer kann ein Rechtsanwalt mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung in Ausübung des Anwaltsberufs sein, für ein Mitglied eines Disziplinarorgans der Anwaltskammer sind sieben Jahre Berufserfahrung in Ausübung des Anwaltsberufs erforderlich.

Artikel 113
(Disziplinarverfahren)

(1) Disziplinarverfahren werden von den Disziplinarorganen eingeleitet und geführt.
(2) Ein Disziplinarverfahren kann aufgrund einer Anzeige einer interessierten Person, einer Verwaltungsbehörde, einer anderen Institution oder von Amts wegen durch den Disziplinaranwalt der Regionalkammer eingeleitet werden.
(3) Die Disziplinaranzeige wird beim Disziplinaranwalt der Regionalkammer eingereicht.
(4) Die Organisation, Zusammensetzung, Zuständigkeit, Beschlussfassung der Disziplinarorgane und das Disziplinarverfahren werden näher durch die Satzung und die Verordnung über die Disziplinarverantwortung der Rechtsanwälte, Fachreferenten für juristische Angelegenheiten und Anwaltsanwärter der Anwaltskammer geregelt.

Artikel 114
(Disziplinarsanktionen)

(1) Für die Verletzung der Pflichten des Rechtsanwalts und die Beeinträchtigung des Ansehens der Rechtsanwaltschaft können dem Rechtsanwalt folgende Disziplinarsanktionen auferlegt werden:
a) Verweis;
b) öffentlicher Verweis;
c) Geldstrafe;
d) Berufsverbot und Streichung aus dem Verzeichnis der Rechtsanwälte.
(2) Für leichte Verletzungen der Pflichten des Rechtsanwalts und des Ansehens der Rechtsanwaltschaft kann die Disziplinarmaßnahme Verweis, öffentlicher Verweis und Geldstrafe verhängt werden.
(3) Für schwere Verletzungen der Pflichten des Rechtsanwalts und des Ansehens der Rechtsanwaltschaft kann die Disziplinarstrafe - Geldstrafe und Berufsverbot sowie Streichung aus dem Verzeichnis der Rechtsanwälte - verhängt werden.
(4) Die Geldstrafe wird in einem bestimmten Betrag verhängt.
(5) Dem Rechtsanwalt kann für eine leichte Disziplinarverletzung eine Geldstrafe von 100 KM bis 2.000 KM und für eine schwere Disziplinarverletzung eine Geldstrafe von 500 KM bis 10.000 KM auferlegt werden.
(6) Die Disziplinarstrafe Berufsverbot und Streichung aus dem Verzeichnis der Rechtsanwälte kann für eine Dauer von sechs Monaten bis fünf Jahren verhängt werden.
(7) Auf Grundlage der endgültigen Entscheidung, mit der das Berufsverbot und die Streichung aus dem Verzeichnis der Rechtsanwälte verhängt wurde, wird die Streichung des Verantwortlichen aus dem entsprechenden Verzeichnis der Anwaltskammer vorgenommen und die Justiz- und Verwaltungsorgane in Bosnien und Herzegowina sowie die Anwaltskammer der Republika Srpska werden hiervon unterrichtet.
(8) Ein Rechtsanwalt, gegen den ein Berufsverbot und die Streichung aus dem Verzeichnis der Rechtsanwälte für einen bestimmten Zeitraum verhängt wurde, kann nach Ablauf der Strafdauer einen Antrag auf erneute Eintragung in das Verzeichnis der Rechtsanwälte stellen.
(9) Endgültig verhängte Disziplinarsanktionen werden in die Evidenz der Disziplinarsanktionen eingetragen, und ein Exemplar der Entscheidung wird in die Akte des im Disziplinarverfahren für verantwortlich erklärten Rechtsanwalts abgelegt.

Artikel 115
(Verjährung der Einleitung und Durchführung des Disziplinarverfahrens)

(1) Die Verjährung der Einleitung und Durchführung des Disziplinarverfahrens tritt nach Ablauf von zwei Jahren ab Begehung der leichten Verletzung und nach Ablauf von vier Jahren ab Begehung der schweren Verletzung ein.
(2) Die Verjährung wird durch jede Handlung unterbrochen, die zur Einleitung und Durchführung des Disziplinarverfahrens vorgenommen wird.
(3) Die Verjährung wird auch unterbrochen, wenn der Rechtsanwalt während des Laufs der Verjährungsfrist eine neue Verletzung der Pflichten und des Ansehens der Rechtsanwaltschaft begeht.
(4) Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem zu laufen.
(5) Die Verjährung der Durchführung des Disziplinarverfahrens tritt in jedem Fall ein, wenn das Doppelte der Zeit verstrichen ist, die nach dem Gesetz für die Verjährung der Einleitung und Durchführung des Disziplinarverfahrens erforderlich ist.
(6) Die Verjährung der Einleitung und Durchführung des Disziplinarverfahrens wegen einer Verletzung, die zugleich den Tatbestand einer Straftat erfüllt, tritt mit Ablauf der für die Verjährung der Strafverfolgung bestimmten Zeit ein.

Artikel 116
(Verjährung der Vollstreckung der Disziplinarsanktion)

(1) Die Verjährung der Vollstreckung der Disziplinarsanktion tritt nach Ablauf von zwei Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung ein, mit der die Sanktion verhängt wurde.
(2) Die Verjährung wird durch jede Handlung unterbrochen, die zur Vollstreckung der Disziplinarsanktion vorgenommen wird.
(3) Nach jeder Unterbrechung der Verjährung beginnt die Frist von neuem zu laufen; die Verjährung tritt in jedem Fall ein, wenn vier Jahre ab Rechtskraft der Entscheidung verstrichen sind, mit der die Sanktion verhängt wurde.

Artikel 117
(Löschung aus der Evidenz)

(1) Eine verhängte Disziplinarsanktion für leichte Verletzungen wird nach Ablauf von vier Jahren aus der Evidenz gelöscht.
(2) Eine verhängte Geldstrafe für schwere Verletzungen wird nach Ablauf von sechs Jahren aus der Evidenz gelöscht.
(3) Ein verhängtes Berufsverbot und eine Streichung aus dem Verzeichnis der Rechtsanwälte werden nach Ablauf der doppelten verhängten Strafdauer aus der Evidenz gelöscht.
(4) Die für die Löschung verhängter Sanktionen bestimmten Fristen beginnen mit dem Tag der Vollstreckung der Sanktion oder der Verjährung zu laufen.
(5) Den Bescheid über die Löschung einer verhängten Disziplinarsanktion aus der Evidenz der Anwaltskammer erlässt von Amts wegen der Verwaltungsrat der Anwaltskammer.

Artikel 118
(Entscheidung des Disziplinargerichts)

(1) Die endgültige Entscheidung des Disziplinargerichts hat in Bezug auf die verhängte Geldstrafe und die Kosten des Disziplinarverfahrens die Eigenschaft eines vollstreckbaren Titels im Vollstreckungsverfahren.
(2) Die durch Einziehung der Geldstrafen erzielten Mittel sind Einnahmen der Anwaltskammer.

Artikel 119
(Disziplinarverantwortung der anwaltlichen Fachreferenten und Anwaltsanwärter)

(1) Die Bestimmungen über die Disziplinarverantwortung der Rechtsanwälte finden auf anwaltliche Fachreferenten und Anwaltsanwärter für Verletzungen der gewissenhaften und fachkundigen Wahrnehmung der ihnen anvertrauten Aufgaben und der Wahrung des Ansehens der Rechtsanwaltschaft entsprechende Anwendung.
(2) Einem anwaltlichen Fachreferenten und einem Anwaltsanwärter kann für eine leichte Disziplinarverletzung eine Geldstrafe von 50 KM bis 1.000 KM und für eine schwere Disziplinarverletzung eine Geldstrafe von 250 KM bis 5.000 KM auferlegt werden.

KAPITEL XII. - RECHTSSCHUTZ

Artikel 120
(Rechtsschutz)

(1) Die Anwaltskammer und die Regionalkammern wenden bei der Entscheidung über Rechte, Pflichten oder rechtliche Interessen die Bestimmungen des Gesetzes an, das das Verwaltungsverfahren regelt.
(2) Gegen alle erstinstanzlichen Bescheide der Organe der Regionalkammern ist innerhalb von 15 Tagen ab Zustellung des Bescheids Beschwerde bei der Anwaltskammer zulässig.
(3) Die eingelegte Beschwerde hat aufschiebende Wirkung für die Vollstreckung des erstinstanzlichen Bescheids, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(4) Der Antragsteller kann auch Beschwerde einlegen, wenn über seinen Antrag innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist kein Bescheid ergangen ist.

Artikel 121
(Gerichtlicher Rechtsschutz)

Gegen den endgültigen Bescheid der Anwaltskammer kann ein Streitverfahren vor dem zuständigen Gericht eingeleitet werden.

KAPITEL XIII. - ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 122
(Aufsicht über die Durchführung des Gesetzes)

Die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes übt das Föderationsministerium für Justiz aus.

Artikel 123
(Harmonisierung der Satzung und anderer Vorschriften)

(1) Die Anwaltskammer und die Regionalkammern harmonisieren die Satzung und andere Vorschriften innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(2) Bis zum Erlass der Satzung und der Vorschriften gemäß Absatz 1 dieses Artikels finden die geltenden Satzungen und sonstigen Vorschriften Anwendung, soweit sie nicht im Widerspruch zu diesem Gesetz stehen.

Artikel 124
(Kontinuität der Tätigkeit)

(1) Die Versammlungen der Anwaltskammern und sonstige Organe setzen ihre Tätigkeit bis zum Ablauf der Amtszeit fort.
(2) Die Wahl der Versammlungen der Anwaltskammern und sonstiger durch dieses Gesetz vorgesehener Organe erfolgt gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und den Vorschriften der Anwaltskammern.
(3) Das Wahlverfahren der Versammlungen und sonstiger durch dieses Gesetz vorgesehener Organe wird mindestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit der Versammlungen und sonstigen Organe eingeleitet.

Artikel 125
(Untergesetzliche Vorschriften)

(1) Der Föderationsminister für Justiz erlässt innerhalb von 60 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die Verordnung über die Höhe des Honorars für Pflichtverteidigungen gemäß Artikel 27 Absatz 2 dieses Gesetzes und die Verordnung über die Aufsicht über die Tätigkeit der Anwaltskammer gemäß Artikel 107 Absatz 3 dieses Gesetzes.
(2) Die Vollversammlung der Anwaltskammer erlässt innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes den Tarif über die Honorare und Kostenerstattungen für die Tätigkeit der Rechtsanwälte gemäß Artikel 27 Absatz 1 dieses Gesetzes.
(3) Die zuständigen Organe der Anwaltskammer erlassen innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes folgende Vorschriften: die Verordnung über den Anwaltsausweis gemäß Artikel 12 Absatz 4 dieses Gesetzes, die Verordnung über das Anwaltsschild gemäß Artikel 32 dieses Gesetzes, die Verordnung über das Siegel des Rechtsanwalts gemäß Artikel 33 Absatz 1 dieses Gesetzes, die Verordnung über die Anwaltsprüfung gemäß Artikel 87 Absatz 4 dieses Gesetzes, die Verordnung über die Disziplinarverantwortung der Rechtsanwälte, Fachreferenten und Anwaltsanwärter gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe i) dieses Gesetzes, die Verordnung über die Register, Verzeichnisse und sonstigen Evidenzen gemäß Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe f) dieses Gesetzes und die Verordnung über die Gewährung unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäß Artikel 21 Absatz 2 dieses Gesetzes.

Artikel 126
(Behandlung der eingereichten Anträge auf Eintragung in das Verzeichnis der Rechtsanwälte)

Verfahren, die aufgrund von Anträgen auf Eintragung in das Verzeichnis der Rechtsanwälte und in andere Verzeichnisse der Anwaltskammer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden und bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht abgeschlossen sind, werden nach den Bestimmungen der bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Vorschriften abgeschlossen.

Artikel 127
(Vorgehen in anhängigen Disziplinarverfahren)

Disziplinarverfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden und in denen bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes keine endgültige Entscheidung ergangen ist, werden nach den Bestimmungen der bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Vorschriften abgeschlossen.

Artikel 128
(Kontinuität der anwaltlichen Tätigkeit)

Rechtsanwälte, anwaltliche Fachreferenten und Anwaltsanwärter, die auf Grundlage des Gesetzes über die Rechtsanwaltschaft der Föderation Bosnien und Herzegowina („Amtsblatt der Föderation BiH", Nr. 25/02, 40/02, 29/03, 18/05, 68/05 und 42/11) in die entsprechenden Verzeichnisse der Anwaltskammer eingetragen sind, setzen die Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit gemäß diesem Gesetz fort.

Artikel 129
(Außerkrafttreten)

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Rechtsanwaltschaft der Föderation Bosnien und Herzegowina („Amtsblatt der Föderation BiH", Nr. 40/02, 29/03, 18/05, 68/05 und 42/11) außer Kraft.

Artikel 130
(Inkrafttreten)

Dieses Gesetz tritt am achten Tag nach seiner Veröffentlichung im „Amtsblatt der Föderation BiH" in Kraft.

Vorsitzender
des Hauses der Völker
des Parlaments der Föderation BiH
Tomislav Martinović, e. h.

Vorsitzender
des Repräsentantenhauses
des Parlaments der Föderation BiH
Dragan Mioković, e. h.

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Häufig gestellte Fragen

  1. Was regelt das Gesetz über die Rechtsanwaltschaft der Föderation Bosnien und Herzegowina?
    Dieses Gesetz regelt die Anwaltstätigkeit in der Föderation BiH, die Zulassungsvoraussetzungen, Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte, das Erlöschen der Berufsausübungsbefugnis, das vorübergehende Berufsverbot, die Stellung der anwaltlichen Fachreferenten und Anwaltsanwärter, die Anwaltsprüfung, die Organisation der Kammern, die Disziplinarverantwortung und den Rechtsschutz innerhalb des Berufsstandes. Das Gesetz bestätigt, dass die Rechtsanwaltschaft eine selbstständige und unabhängige berufliche Tätigkeit zur Rechtsbeistandsgewährung an natürliche und juristische Personen ist.
  2. Wer darf in der Föderation BiH den Anwaltsberuf ausüben?
    Den Anwaltsberuf dürfen als Berufstätigkeit nur Personen ausüben, die in das Verzeichnis der Rechtsanwälte eingetragen sind und die feierliche Erklärung abgegeben haben, sofern nicht durch besondere Gesetze etwas anderes vorgeschrieben ist. Das heißt: nur ein formal eingetragener Rechtsanwalt erwirbt das Recht, in der Föderation BiH selbstständig Rechtsbeistand als Rechtsanwalt zu gewähren.
  3. Welche grundlegenden Voraussetzungen gelten für die Eintragung in das Verzeichnis der Rechtsanwälte in der FBiH?
    Für die Eintragung sind u. a. die Staatsangehörigkeit von BiH, ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften, die bestandene Justizprüfung, die bestandene Anwaltsprüfung in der Föderation, mindestens zwei Jahre Berufserfahrung nach der Justizprüfung in juristischer Tätigkeit, Gesundheits- und Geschäftsfähigkeit, das Nichtvorliegen von Verurteilungen, die den Bewerber unwürdig machen, das Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses, die Nichtausübung einer registrierten selbstständigen Tätigkeit und eine geeignete Kanzleiräumlichkeit erforderlich. Über die Erfüllung dieser Voraussetzungen entscheidet das zuständige Organ der Regionalkammer.
  4. Darf ein Rechtsanwalt die Übernahme eines Mandats und die Rechtsbeistandsgewährung ablehnen?
    Grundsätzlich ist der Rechtsanwalt verpflichtet, dem ratsuchenden Mandanten Rechtsbeistand zu leisten, muss diesen jedoch in den gesetzlich vorgesehenen Fällen ablehnen - insbesondere bei Interessenkonflikt oder wenn er in derselben Angelegenheit bereits die Gegenpartei vertreten hat. Er kann auch eine durch ein Gericht, eine andere staatliche Behörde oder die Kammer angeordnete Vertretung nicht ablehnen, es sei denn, es bestehen gesetzliche Ablehnungsgründe oder er hat schriftlich erklärt, in dem betreffenden Rechtsgebiet nicht tätig zu sein.
  5. Was ist das Anwaltsgeheimnis und wie lange gilt es?
    Das Anwaltsgeheimnis umfasst alles, was die Partei dem Rechtsanwalt anvertraut hat, sowie alles, was der Rechtsanwalt im Zusammenhang mit dem Fall erfahren oder erhalten hat, und zwar vor der Vertretung, während der Vertretung und nach ihrer Beendigung. Diese Verpflichtung trifft auch die in der Anwaltskanzlei beschäftigten Personen; Ausnahmen bestehen nur in gesetzlich besonders genannten Fällen, etwa bei ausdrücklicher Zustimmung der Partei, zur Verteidigung des Rechtsanwalts im Strafverfahren oder bei Verdacht einer bevorstehenden schwereren Straftat.
  6. Muss ein Rechtsanwalt in der FBiH eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen?
    Ja. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, einen Berufshaftpflichtversicherungsvertrag mit einer für diese Versicherungsart registrierten Versicherungsgesellschaft abzuschließen. Die Anwaltskammer kann auch eine kollektive Versicherung organisieren; ohne Versicherungsnachweis kann dem Rechtsanwalt die Ausstellung des Anwaltsausweises verweigert werden.
  7. Wie werden die Anwaltshonorare und Vertretungskosten festgesetzt?
    Der Rechtsanwalt hat Anspruch auf Honorar und Kostenerstattung gemäß dem Tarif über die Honorare und Kostenerstattungen für die Tätigkeit der Rechtsanwälte in der Föderation BiH, der von der Anwaltskammer mit Zustimmung des Föderationsministers für Justiz erlassen wird. Das Gesetz schreibt ausdrücklich auch die Pflicht zur Rechnungsausstellung vor; die Forderung eines höheren als des tariflich festgesetzten Honorars oder die Verweigerung der Rechnungsausstellung kann eine schwere Verletzung der Pflichten und des Ansehens der Rechtsanwaltschaft darstellen.
  8. Wann kann das Berufsausübungsrecht eines Rechtsanwalts vorübergehend erlöschen oder verboten werden?
    Ein vorübergehendes Erlöschen kann z. B. wegen beruflicher Fortbildung, Krankheit, Mutterschaftsurlaubs, Urlaubs zur Betreuung des Kindes oder wegen Übernahme eines öffentlichen Amtes eintreten, wobei eine Mitteilung an die Regionalkammer verpflichtend ist. Ein vorübergehendes Berufsverbot kann u. a. verhängt werden, wenn gegen den Rechtsanwalt Untersuchungshaft angeordnet wurde, wenn gegen ihn ein Straf- oder Disziplinarverfahren wegen einer ihn unwürdig machenden Tat eingeleitet wurde, wenn er nicht an der gemeldeten Adresse tätig ist, keine Mitgliedsbeiträge zahlt oder die Berufshaftpflichtversicherung nicht erneuert.
  9. Darf ein Rechtsanwalt aus der Republika Srpska oder ein ausländischer Rechtsanwalt in der Föderation BiH vertreten?
    Ein in das Verzeichnis der Rechtsanwälte der Anwaltskammer der Republika Srpska eingetragener Rechtsanwalt hat das Recht, den Anwaltsberuf auch im Gebiet der Föderation BiH auszuüben, darf jedoch in der Föderation keine Geschäftsstelle, Niederlassung oder eine andere Form der Arbeitsorganisation gründen. Ein ausländischer Rechtsanwalt darf in konkreten Gerichts- und Verwaltungsverfahren nur unter der Bedingung der Gegenseitigkeit und mit vorheriger Zustimmung des Föderationsministeriums für Justiz vertreten.
  10. Wie wird eine Disziplinaranzeige gegen einen Rechtsanwalt eingereicht und welche Sanktionen sind möglich?
    Ein Disziplinarverfahren kann auf Anzeige einer berechtigten Person, einer Verwaltungsbehörde, einer anderen Institution oder von Amts wegen eingeleitet werden; die Anzeige wird beim Disziplinaranwalt der Regionalkammer eingereicht. Für Verletzungen der Pflichten und des Ansehens der Rechtsanwaltschaft können Verweis, öffentlicher Verweis, Geldstrafe sowie Berufsverbot und Streichung aus dem Verzeichnis der Rechtsanwälte verhängt werden; das Gesetz nennt als schwere Verletzungen u. a. die Verletzung des Anwaltsgeheimnisses, die Erhebung von Honoraren über dem Tarif, die Nichtausstellung von Rechnungen und die unbefugte Verfügung über Geldmittel des Mandanten.

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