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Gesetz ĂŒber die Rechtsanwaltschaft der Föderation Bosnien und Herzegowina

Gesetz ĂŒber die Rechtsanwaltschaft der Föderation Bosnien und Herzegowina

Verfasst von: Azur Prnjavorac, Advokat — Inoffizieller konsolidierter Text — Zuletzt aktualisiert:

(„Amtsblatt der Föderation Bosnien und Herzegowina", Nr. 01/2025 vom 10.01.2025)

Hinweis: Anbei befindet sich eine inoffizielle konsolidierte deutsche Übersetzung des Gesetzes ĂŒber die Rechtsanwaltschaft der Föderation Bosnien und Herzegowina (in der bosnischen/kroatischen/serbischen Originalfassung: Zakon o advokaturi / odvjetniĆĄtvu Federacije Bosne i Hercegovine), veröffentlicht im Amtsblatt der Föderation BiH Nr. 01/2025 vom 10. Januar 2025. Verfasst von der Anwaltskanzlei Prnjavorac, Tuzla. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Originaltext in den Amtssprachen.

Wesentliche Punkte des Anwaltsgesetzes FBiH (Amtsblatt FBiH Nr. 01/2025):
  • Wer Rechtsanwalt sein darf: nur Personen, die in das Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte der Anwaltskammer der FBiH eingetragen sind und die feierliche ErklĂ€rung abgegeben haben.
  • Zulassungsvoraussetzungen: Staatsangehörigkeit von BiH, Diplom der juristischen FakultĂ€t, bestandene JustizprĂŒfung, bestandene AnwaltsprĂŒfung, mindestens 2 Jahre Berufserfahrung in juristischer TĂ€tigkeit, geeignete KanzleirĂ€umlichkeit.
  • Anwaltsgeheimnis: besteht auch nach Beendigung der Vertretung fort; verpflichtet auch das Kanzleipersonal; Ausnahmen nur in gesetzlich vorgesehenen FĂ€llen.
  • Berufshaftpflicht: verpflichtend; ohne Versicherungsnachweis wird kein Anwaltsausweis ausgestellt.
  • Honorar: geregelt durch die GebĂŒhrenordnung, die von der Anwaltskammer mit Zustimmung des Föderationsministers fĂŒr Justiz erlassen wird; die Erhebung von Honoraren ĂŒber dem Tarif ist eine schwere Pflichtverletzung.
  • Disziplinarsanktionen: Verweis, öffentlicher Verweis, Geldstrafe, Berufsverbot, Streichung aus dem Verzeichnis.
  • RechtsanwĂ€lte aus der RS: dĂŒrfen in der FBiH auftreten, aber keine Niederlassungen grĂŒnden; auslĂ€ndische RechtsanwĂ€lte — nur unter der Bedingung der Gegenseitigkeit und mit Zustimmung des Justizministeriums.


KAPITEL I. – GRUNDBESTIMMUNGEN

Artikel 1
(Inhalt des Gesetzes)

(1) Dieses Gesetz regelt die AnwaltstĂ€tigkeit, die Voraussetzungen fĂŒr die AusĂŒbung des Anwaltsberufs, die Rechte und Pflichten der RechtsanwĂ€lte, das Erlöschen des Rechts zur AusĂŒbung des Anwaltsberufs und das vorĂŒbergehende Verbot der AnwaltstĂ€tigkeit, die anwaltliche TĂ€tigkeit, den anwaltlichen Fachreferenten, den AnwaltsanwĂ€rter, die AnwaltsprĂŒfung und die berufliche Fortbildung, die Organisation der Rechtsanwaltschaft, die Finanzierung der Anwaltskammern, die Disziplinarverantwortung und den Rechtsschutz der RechtsanwĂ€lte, anwaltlichen Fachreferenten und AnwaltsanwĂ€rter.
(2) Mit diesem Gesetz erfolgt eine teilweise Harmonisierung mit:
a) der Richtlinie des Rates vom 22.03.1977 zur Erleichterung der tatsĂ€chlichen AusĂŒbung des freien Dienstleistungsverkehrs der RechtsanwĂ€lte (77/249/EWG), (L 078, 26.03.1977, S. 17), CELEX-Nr. 31977L0249, letzte konsolidierte Fassung vom 01.07.2013;
b) der Richtlinie 98/5/EG des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates vom 16.02.1998 zur Erleichterung der stĂ€ndigen AusĂŒbung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (L 077, 14.03.1998, S. 36), CELEX-Nr. 31998L0005, letzte konsolidierte Fassung vom 01.07.2013.

Artikel 2
(Begriffsbestimmungen)

(1) Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutung:
a) Rechtsanwalt ist eine Person, die in das Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte der Anwaltskammer der Föderation Bosnien und Herzegowina (im Folgenden: Anwaltskammer) eingetragen ist, die feierliche ErklĂ€rung abgegeben hat und den Anwaltsberuf ausĂŒbt;
b) inlÀndischer Rechtsanwalt ist ein Rechtsanwalt mit Staatsangehörigkeit der Föderation Bosnien und Herzegowina und von Bosnien und Herzegowina, der in das Verzeichnis der Anwaltskammer eingetragen ist, sowie ein Rechtsanwalt, der in das Verzeichnis der RechtsanwÀlte der Anwaltskammer der Republika Srpska eingetragen ist und die Staatsangehörigkeit der Republika Srpska und von Bosnien und Herzegowina besitzt;
c) auslĂ€ndischer Rechtsanwalt ist ein Rechtsanwalt, eine Anwaltskanzlei, eine Anwaltsgesellschaft oder eine andere juristische Person, die anwaltliche TĂ€tigkeit ausĂŒbt und in das Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte eines fremden Staates oder ein anderes entsprechendes Register eingetragen ist;
d) Bewerber ist eine Person, die einen Antrag bei der regionalen Anwaltskammer (im Folgenden: Regionalkammer) auf Eintragung in das Verzeichnis der RechtsanwÀlte gestellt hat, bis sie in das Verzeichnis eingetragen ist und die feierliche ErklÀrung abgegeben hat;
e) Partei ist eine inlĂ€ndische oder auslĂ€ndische natĂŒrliche oder juristische Person, die einen Rechtsanwalt um Rechtsbeistand ersucht hat, sowie die Person, die der Rechtsanwalt vertritt oder verteidigt;
f) Vertretung umfasst die Vertretung und Verteidigung der Partei;
g) Kodex ist die Berufsordnung der RechtsanwÀlte der Anwaltskammer;
h) Anwaltstarif ist die Verordnung ĂŒber die Honorare und Kostenerstattungen fĂŒr die TĂ€tigkeit der RechtsanwĂ€lte in der Föderation Bosnien und Herzegowina (im Folgenden: Föderation);
i) Verzeichnis der RechtsanwÀlte ist das Verzeichnis der Anwaltskammer, in das RechtsanwÀlte mit Kanzleisitz in der Föderation eingetragen sind;
j) gemeinsame Anwaltskanzlei ist eine Anwaltskanzlei, die zwei oder mehr RechtsanwĂ€lte durch einen Vertrag grĂŒnden, mit dem sie ihre gegenseitigen GeschĂ€fts- und VermögensverhĂ€ltnisse regeln;
k) Verzeichnis der gemeinsamen Anwaltskanzleien ist das Verzeichnis der Anwaltskammer, in das gemeinsame Anwaltskanzleien mit Sitz im Gebiet der Föderation eingetragen sind;
l) Anwaltsgesellschaft ist eine Gesellschaft, die nach dem Gesetz ĂŒber die GrĂŒndung von Handelsgesellschaften als Gesellschaft mit beschrĂ€nkter Haftung gegrĂŒndet wird, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt;
lj) Verzeichnis der Anwaltsgesellschaften ist das Verzeichnis der Anwaltskammer, in das alle Anwaltsgesellschaften mit Sitz im Gebiet der Föderation eingetragen sind;
m) anwaltlicher Fachreferent ist ein Diplomjurist mit bestandener JustizprĂŒfung, der mit einem Rechtsanwalt, einer gemeinsamen Anwaltskanzlei oder einer Anwaltsgesellschaft als Arbeitgeber ein ArbeitsverhĂ€ltnis zur Wahrnehmung juristischer Aufgaben im TĂ€tigkeitsbereich des Arbeitgebers eingegangen ist, zwecks zusĂ€tzlicher beruflicher Ausbildung fĂŒr die TĂ€tigkeit in der Rechtsanwaltschaft oder im Justizwesen, und der in das Verzeichnis der anwaltlichen Fachreferenten der Anwaltskammer eingetragen ist;
n) Verzeichnis der anwaltlichen Fachreferenten ist das Verzeichnis der Anwaltskammer, in das die anwaltlichen Fachreferenten eingetragen sind;
o) AnwaltsanwĂ€rter ist ein Diplomjurist, der durch das AnwĂ€rterpraktikum bei einem Rechtsanwalt, in einer gemeinsamen Anwaltskanzlei oder in einer Anwaltsgesellschaft fĂŒr die TĂ€tigkeit in der Rechtsanwaltschaft und im Justizwesen ausgebildet wird und in das Verzeichnis der AnwaltsanwĂ€rter der Anwaltskammer eingetragen ist;
p) Verzeichnis der AnwaltsanwÀrter ist das Verzeichnis der Anwaltskammer, in das die AnwaltsanwÀrter eingetragen sind;
r) AnwaltsprĂŒfung ist eine PrĂŒfung zur ÜberprĂŒfung der Kenntnisse der inlĂ€ndischen und internationalen Vorschriften und Rechtsakte, die die Rechtsanwaltschaft betreffen.
(2) Die Begriffe, die in diesem Gesetz und in den auf seiner Grundlage erlassenen Vorschriften zur Übersichtlichkeit ausschließlich in einem grammatischen Geschlecht angegeben sind, beziehen sich diskriminierungsfrei sowohl auf MĂ€nner als auch auf Frauen.

Artikel 3
(SelbststÀndigkeit und UnabhÀngigkeit der Rechtsanwaltschaft)

(1) Die Rechtsanwaltschaft ist eine unabhĂ€ngige und selbststĂ€ndige berufliche TĂ€tigkeit, die natĂŒrlichen und juristischen Personen sowie jenen ZusammenschlĂŒssen, die keine ParteifĂ€higkeit besitzen, denen das Gericht oder andere Organe diese Eigenschaft im Verfahren jedoch zur Wahrnehmung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zuerkennen, Rechtsbeistand gewĂ€hrt.
(2) Die SelbststÀndigkeit und UnabhÀngigkeit der Rechtsanwaltschaft verwirklicht sich durch:
a) die selbststĂ€ndige und unabhĂ€ngige AusĂŒbung des Anwaltsberufs;
b) das Recht der Partei auf freie Wahl des Rechtsanwalts;
c) die Organisation der RechtsanwÀlte in der Anwaltskammer als selbststÀndige und unabhÀngige Organisation der RechtsanwÀlte in der Föderation;
d) die Entscheidung ĂŒber die Aufnahme in den Anwaltsberuf, ĂŒber die Disziplinarverantwortung der RechtsanwĂ€lte und das Erlöschen des Rechts zur AusĂŒbung des Anwaltsberufs;
e) den Erlass der Satzung und anderer Vorschriften der Anwaltskammer.

Artikel 4
(Befugnisse des Rechtsanwalts)

Die berufliche TĂ€tigkeit gemĂ€ĂŸ Artikel 3 Absatz 1 dieses Gesetzes umfasst:
a) die Erteilung mĂŒndlicher und schriftlicher RechtsauskĂŒnfte und -gutachten;
b) die Abfassung von Klagen, AntrÀgen, Forderungen, Gesuchen, Rechtsmitteln, Eingaben und sonstigen SchriftsÀtzen;
c) die Abfassung von VertrÀgen, Testamenten, Vergleichen, ErklÀrungen, allgemeinen und Einzelakten sowie anderen Urkunden;
d) die Vertretung und Verteidigung inlĂ€ndischer und auslĂ€ndischer natĂŒrlicher und juristischer Personen sowie jener ZusammenschlĂŒsse, die keine ParteifĂ€higkeit besitzen, denen das Gericht oder andere Organe diese Eigenschaft im Verfahren jedoch zuerkennen;
e) die Vermittlung zum Abschluss eines RechtsgeschĂ€fts oder zur gĂŒtlichen Beilegung einer Streitigkeit oder eines streitigen VerhĂ€ltnisses;
f) die Erbringung sonstiger Rechtsbeistandsleistungen im Namen und auf Rechnung einer inlĂ€ndischen oder auslĂ€ndischen natĂŒrlichen oder juristischen Person sowie jener ZusammenschlĂŒsse, die keine ParteifĂ€higkeit besitzen, denen das Gericht oder andere Organe diese Eigenschaft im Verfahren jedoch zuerkennen, auf deren Grundlage Rechte verwirklicht, Freiheiten und sonstige Interessen geschĂŒtzt werden.

KAPITEL II. – VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DES ANWALTSBERUFS

Artikel 5
(AusĂŒbung des Anwaltsberufs)

(1) Mit der GewĂ€hrung von Rechtsbeistand als Beruf dĂŒrfen sich nur RechtsanwĂ€lte beschĂ€ftigen, sofern nicht durch besondere Gesetze etwas anderes vorgeschrieben ist.
(2) Das Recht zur AusĂŒbung des Anwaltsberufs wird durch Eintragung in das Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte und Abgabe der feierlichen ErklĂ€rung erworben.
(3) Das Verfahren zur Erlangung des Rechts zur AusĂŒbung des Anwaltsberufs wird durch einen Antrag des Bewerbers auf Eintragung in das Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte eingeleitet, der bei der Regionalkammer einzureichen ist.

Artikel 6
(Eintragung in das Verzeichnis der RechtsanwÀlte)

(1) Das Recht auf Eintragung in das Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte hat eine Person, die folgende Voraussetzungen erfĂŒllt:
a) sie ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina;
b) sie hat ein Studium an einer juristischen FakultĂ€t in Bosnien und Herzegowina abgeschlossen oder den Titel Diplomjurist (mindestens 240 ECTS-Punkte) erworben, oder sie hat bis zum 6. April 1992 an einer beliebigen juristischen FakultĂ€t der SFR Jugoslawien ihren Abschluss gemacht; bei einem Abschluss an einer juristischen FakultĂ€t im Ausland wird diese Voraussetzung nach Anerkennung des Diploms gemĂ€ĂŸ den Vorschriften zur Anerkennung dieses Diploms und des Bildungsniveaus in der Föderation erfĂŒllt;
c) sie hat die JustizprĂŒfung in Bosnien und Herzegowina oder bis zum 6. April 1992 in der ehemaligen SFR Jugoslawien bestanden; bei Ablegung der JustizprĂŒfung in einem anderen Staat wird diese Voraussetzung nach Anerkennung dieser PrĂŒfung in der Föderation erfĂŒllt;
d) sie hat die AnwaltsprĂŒfung in der Föderation bestanden;
e) sie verfĂŒgt ĂŒber zwei Jahre Berufserfahrung nach bestandener JustizprĂŒfung in juristischer TĂ€tigkeit in der Rechtsanwaltschaft, im Justizwesen, im Notariat, in Verwaltungsbehörden oder in einer juristischen Person;
f) sie besitzt die gesundheitliche und GeschĂ€ftsfĂ€higkeit zur AusĂŒbung des Anwaltsberufs;
g) sie ist nicht wegen einer Straftat verurteilt, die sie zur AusĂŒbung des Anwaltsberufs unwĂŒrdig machen wĂŒrde;
h) sie wurde in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrags auf Eintragung in das Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte nicht infolge einer Disziplinarmaßnahme aus den Justizorganen oder Organen des öffentlichen Dienstes auf irgendeiner Regierungsebene in Bosnien und Herzegowina entlassen;
i) sie steht zum Zeitpunkt der Eintragung in das Verzeichnis der RechtsanwÀlte in keinem ArbeitsverhÀltnis;
j) sie ĂŒbt keine registrierte selbststĂ€ndige TĂ€tigkeit aus;
k) sie ist nicht Mitglied des Aufsichtsrats, Direktor oder Mitglied der GeschĂ€ftsfĂŒhrung, des Verwaltungsrats oder des Exekutivausschusses, des Revisionsausschusses in einem öffentlichen Unternehmen oder in Gesellschaften mit mehrheitlich staatlichem Eigentum, mit Ausnahme einer Anwaltsgesellschaft;
l) sie verfĂŒgt ĂŒber einen gesicherten Arbeitsraum – eine zur AusĂŒbung des Anwaltsberufs geeignete Kanzlei, die die technischen Voraussetzungen gemĂ€ĂŸ dem Akt der Anwaltskammer erfĂŒllt;
m) sie unterliegt keinen EinschrÀnkungen, die in der Satzung vorgesehen sind.
(2) EinschrĂ€nkungen bei der Eintragung in das Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte, die sich auf frĂŒhere Funktionen und TĂ€tigkeiten der die Eintragung beantragenden Person beziehen, werden nĂ€her in der Satzung der Kammer geregelt.
(3) Die ErfĂŒllung der Voraussetzungen fĂŒr die Eintragung in das Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte gemĂ€ĂŸ Absatz 1 dieses Artikels wird vom zustĂ€ndigen Organ der Regionalkammer festgestellt.

Artikel 7
(UnwĂŒrdigkeit zur AusĂŒbung des Anwaltsberufs)

(1) Zur AusĂŒbung des Anwaltsberufs ist nicht wĂŒrdig, wer durch rechtskrĂ€ftige Entscheidung wegen einer Straftat gegen die Verfassungsordnung der Föderation, wegen Terrorismusstraftaten, wegen Straftaten gegen die IntegritĂ€t von Bosnien und Herzegowina, die Verfassungsordnung und Sicherheit von Bosnien und Herzegowina, wegen Straftaten gegen die Menschlichkeit und die durch das Völkerrecht geschĂŒtzten Werte, wegen Korruptionsstraftaten und Straftaten gegen die Amts- und sonstige verantwortliche Pflicht, wegen Straftaten gegen die Justiz oder wegen aus Gewinnsucht oder anderen niederen, unsittlichen und unehrenhaften BeweggrĂŒnden begangener Straftaten verurteilt wurde, die ihn moralisch unwĂŒrdig machen.
(2) Zur AusĂŒbung des Anwaltsberufs ist nicht wĂŒrdig, wer durch rechtskrĂ€ftiges Urteil der Schuld an einer im Zusammenhang mit seiner TĂ€tigkeit in der Rechtsanwaltschaft, im Justizwesen oder in Verwaltungsbehörden begangenen Straftat ĂŒberfĂŒhrt wurde.
(3) Zur AusĂŒbung des Anwaltsberufs ist nicht wĂŒrdig, wessen frĂŒhere TĂ€tigkeit außerhalb der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Organe nicht gewĂ€hrleistet, dass er den Anwaltsberuf gewissenhaft ausĂŒben wird. Bei der Beurteilung der WĂŒrdigkeit werden alle Tatsachen und UmstĂ€nde berĂŒcksichtigt, die einen Schluss ĂŒber die Person des Antragstellers zulassen; NĂ€heres regelt die Satzung der Anwaltskammer.
(4) Wurde der Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte abgelehnt, weil der Antragsteller aus den in Absatz 3 dieses Artikels genannten GrĂŒnden zur AusĂŒbung des Anwaltsberufs unwĂŒrdig ist, so kann ein neuer Antrag auf Eintragung nicht vor Ablauf von fĂŒnf Jahren ab Rechtskraft der ablehnenden Entscheidung gestellt werden.

Artikel 8
(Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der RechtsanwÀlte)

(1) Mit dem Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte hat der Bewerber Nachweise und Angaben ĂŒber die ErfĂŒllung der Voraussetzungen gemĂ€ĂŸ Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a) bis f) und h) bis l) dieses Gesetzes vorzulegen.
(2) Die Regionalkammer beschafft die Nachweise ĂŒber die ErfĂŒllung der Voraussetzung gemĂ€ĂŸ Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g) dieses Gesetzes von Amts wegen.
(3) Die zustĂ€ndige Behörde fĂŒr innere Angelegenheiten ist verpflichtet, auf Anforderung der Regionalkammer Daten aus dem Strafregister ĂŒber den Bewerber zu erteilen.

Artikel 9
(Verfahren bei Antragstellung)

(1) Der Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte wird bei der Regionalkammer eingereicht, die innerhalb von 30 Tagen ab Antragstellung feststellt, ob die Voraussetzungen gemĂ€ĂŸ Artikel 6 dieses Gesetzes erfĂŒllt sind.
(2) Den Bescheid ĂŒber die Eintragung in das Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte erlĂ€sst das zustĂ€ndige Organ der Regionalkammer.
(3) Lehnt die Regionalkammer den Eintragungsantrag durch Bescheid ab, so kann der Antragsteller innerhalb von 15 Tagen Beschwerde bei der Anwaltskammer einlegen.
(4) Den Bescheid ĂŒber die Eintragung gemĂ€ĂŸ Absatz 1 dieses Artikels ĂŒbermittelt die Regionalkammer unverzĂŒglich der Anwaltskammer, die innerhalb von 30 Tagen ab Empfang das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen bestĂ€tigen muss.
(5) BestÀtigt die Anwaltskammer das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen, so erfolgt die Eintragung in das einheitliche Verzeichnis der RechtsanwÀlte.
(6) Stellt die Anwaltskammer fest, dass die Voraussetzungen nicht erfĂŒllt sind, so hebt sie den Eintragungsbescheid der Regionalkammer auf und gibt die Sache zur erneuten Behandlung an die Regionalkammer zurĂŒck.
(7) Gegen den Bescheid der Anwaltskammer, der ĂŒber den Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte ergeht, ist keine Beschwerde zulĂ€ssig, es kann jedoch ein Verwaltungsstreitverfahren beim zustĂ€ndigen Gericht eingeleitet werden.
(8) Über die endgĂŒltige Entscheidung, mit der die Eintragung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, hat die Anwaltskammer unverzĂŒglich die Anwaltskammer der Republika Srpska zu unterrichten.

Artikel 10
(Aufhebung des Eintragungsbescheids)

(1) Die Anwaltskammer hebt den Bescheid ĂŒber die Eintragung in das Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte im Aufsichtswege auf, wenn:
a) der Bewerber die feierliche ErklĂ€rung gemĂ€ĂŸ Artikel 11 dieses Gesetzes nicht abgibt;
b) nach der Eintragung in das Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte festgestellt wird, dass die Voraussetzungen fĂŒr den Erlass des Eintragungsbescheids nicht vorlagen;
c) er innerhalb der in Artikel 15 Absatz 1 dieses Gesetzes bestimmten Frist keinen Berufshaftpflichtversicherungsvertrag abschließt und der Regionalkammer keinen Nachweis ĂŒber den Vertragsabschluss vorlegt.
(2) Das Verfahren zur Aufhebung des Eintragungsbescheids wird von Amts wegen oder auf Anzeige eingeleitet.
(3) Die Anwaltskammer hat den Rechtsanwalt, gegen den das Verfahren eingeleitet wurde, unverzĂŒglich, spĂ€testens innerhalb von acht Tagen, ĂŒber die Einleitung des Verfahrens gemĂ€ĂŸ Absatz 2 dieses Artikels zu unterrichten.
(4) Das Verfahren zur Aufhebung der Eintragung gemĂ€ĂŸ Absatz 1 dieses Artikels wird nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Vorschriften der Anwaltskammer durchgefĂŒhrt.

Artikel 11
(Feierliche ErklÀrung)

(1) Die Anwaltskammer hat innerhalb von 30 Tagen ab Erlass des Bescheids ĂŒber die Eintragung in das Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte dem Bewerber die Möglichkeit zur Abgabe der feierlichen ErklĂ€rung zu gewĂ€hren, sofern dieser die EintragungsgebĂŒhren entrichtet hat.
(2) Die feierliche ErklÀrung wird vor dem PrÀsidenten der Anwaltskammer oder einer von ihm bevollmÀchtigten Person abgegeben.
(3) Der Wortlaut der feierlichen ErklÀrung lautet:
„Ich erklĂ€re feierlich, dass ich den Anwaltsberuf gewissenhaft und fachkundig ausĂŒben werde, dass ich mich in meiner TĂ€tigkeit an die Verfassung von Bosnien und Herzegowina, die Verfassung der Föderation Bosnien und Herzegowina, die Gesetze, die Satzungen der Anwaltskammern, den Kodex, die Charta der GrundsĂ€tze des europĂ€ischen Anwaltsberufs und den Verhaltenskodex der europĂ€ischen RechtsanwĂ€lte halten werde, dass ich in meiner TĂ€tigkeit das Ansehen der Rechtsanwaltschaft schĂŒtzen und alle Pflichten gegenĂŒber der Anwaltskammer der Föderation Bosnien und Herzegowina erfĂŒllen werde."

Artikel 12
(Anwaltsausweis)

(1) Die Anwaltskammer stellt nach Abgabe der feierlichen ErklÀrung durch den Bewerber auf Grundlage der im Verzeichnis der RechtsanwÀlte enthaltenen Angaben einen Anwaltsausweis aus.
(2) Der Anwaltsausweis wird vom PrÀsidenten der Anwaltskammer unterzeichnet.
(3) Der Anwaltsausweis enthĂ€lt Vor- und Nachnamen des Rechtsanwalts, sein Lichtbild, die laufende Nummer, Tag, Monat und Jahr der Eintragung in das Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte sowie weitere fĂŒr die Feststellung der Eigenschaft als Rechtsanwalt erhebliche Angaben.
(4) Form, Inhalt, Gestaltung, Registrierung und sonstige Fragen im Zusammenhang mit der Ausstellung und Verwendung des Anwaltsausweises werden durch eine vom PrÀsidenten der Anwaltskammer erlassene Verordnung geregelt.

Artikel 13
(Verwendung des Anwaltsausweises)

(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, auf Verlangen des Gerichts oder einer anderen Behörde, bei der das Verfahren gefĂŒhrt wird, den Anwaltsausweis zur Einsicht vorzulegen.
(2) Bei Zweifeln an der Eigenschaft einer Person, die sich als Rechtsanwalt ausgibt, kann das Verfahren fĂŒhrende Organ von der Anwaltskammer die erforderlichen AuskĂŒnfte einholen; die Anwaltskammer ist verpflichtet, dem Ersuchen unverzĂŒglich nachzukommen.

Artikel 14
(AuslÀndische RechtsanwÀlte)

(1) Ein auslÀndischer Rechtsanwalt darf unter der Bedingung der Gegenseitigkeit in konkreten Gerichts- und Verwaltungsverfahren vertreten.
(2) Die Vertretung gemĂ€ĂŸ Absatz 1 dieses Artikels darf der auslĂ€ndische Rechtsanwalt ausschließlich auf Grundlage einer vorherigen Zustimmung des Föderationsministeriums fĂŒr Justiz ausĂŒben.
(3) Informationen ĂŒber das Bestehen und die Bedingungen der Gegenseitigkeit gemĂ€ĂŸ Absatz 1 dieses Artikels beschafft das Föderationsministerium fĂŒr Justiz beim Ministerium fĂŒr auswĂ€rtige Angelegenheiten von Bosnien und Herzegowina.
(4) Bei der Antragstellung zur Erlangung der Zustimmung gemĂ€ĂŸ Absatz 2 dieses Artikels hat der auslĂ€ndische Rechtsanwalt einen Nachweis ĂŒber die Eintragung in das Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte des Heimatstaates vorzulegen.

Artikel 15
(Pflicht zur Berufshaftpflichtversicherung)

(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, spĂ€testens innerhalb von 15 Tagen ab Abgabe der feierlichen ErklĂ€rung einen Berufshaftpflichtversicherungsvertrag mit einer Versicherungssumme abzuschließen, die nicht unter der durch dieses Gesetz festgelegten Mindestversicherungssumme fĂŒr BerufshaftpflichtschĂ€den liegt, und einen entsprechenden Nachweis bei der Regionalkammer einzureichen.
(2) Erlangt ein auslĂ€ndischer Rechtsanwalt die Zustimmung gemĂ€ĂŸ Artikel 14 Absatz 2 dieses Gesetzes, so ist er verpflichtet, einen Berufshaftpflichtversicherungsvertrag mit einer in Bosnien und Herzegowina fĂŒr diese Versicherungsart registrierten juristischen Person abzuschließen und diesen innerhalb von 15 Tagen ab Erteilung der Zustimmung dem Föderationsministerium fĂŒr Justiz vorzulegen.
(3) VerstĂ¶ĂŸt der auslĂ€ndische Rechtsanwalt gegen Absatz 2 dieses Artikels, so widerruft das Föderationsministerium fĂŒr Justiz die Zustimmung gemĂ€ĂŸ Artikel 14 Absatz 2 dieses Gesetzes und unterrichtet das Gericht oder die andere Behörde in der konkreten Sache.

KAPITEL III. – RECHTE UND PFLICHTEN DER RECHTSANWÄLTE

Artikel 16
(Pflichten des Rechtsanwalts)

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet:
a) den Anwaltsberuf als alleinige TĂ€tigkeit auszuĂŒben;
b) Rechtsbeistand fachkundig und gewissenhaft zu gewÀhren, im Einklang mit der Verfassung, dem Gesetz, der Satzung der Anwaltskammer und dem Kodex der anwaltlichen Berufsethik der RechtsanwÀlte der Föderation Bosnien und Herzegowina (im Folgenden: Kodex);
c) das Anwaltsgeheimnis zu wahren;
d) in seiner beruflichen TÀtigkeit und im öffentlich zugÀnglichen Privatleben das Ansehen der Rechtsanwaltschaft zu wahren.

Artikel 17
(Rechte und Pflichten bei Vornahme von Rechtshandlungen)

Der Rechtsanwalt hat das Recht und die Pflicht, jene Rechtshandlungen vorzunehmen, zu denen ihn die Partei bevollmÀchtigt hat und die der Partei zur Verwirklichung ihrer Rechte und Interessen dienen können.

Artikel 18
(RechtsanwÀlte der Anwaltskammer der Republika Srpska)

Ein in das Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte der Anwaltskammer der Republika Srpska eingetragener Rechtsanwalt hat das Recht, den Anwaltsberuf auch im Gebiet der Föderation auszuĂŒben, jedoch nicht das Recht, in der Föderation eine GeschĂ€ftsstelle, Niederlassung oder eine andere Form der Arbeitsorganisation zu grĂŒnden.

Artikel 19
(GewÀhrung von Rechtsbeistand)

(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, dem ihn aufsuchenden Mandanten Rechtsbeistand zu gewĂ€hren; er darf diesen nur aus gesetzlich vorgeschriebenen GrĂŒnden verweigern.
(2) Der Rechtsanwalt darf die GewĂ€hrung von Rechtsbeistand nicht ablehnen, wenn er als Vertreter oder Verteidiger gemĂ€ĂŸ den gesetzlichen Vorschriften vom Gericht, einer anderen staatlichen Behörde oder der Anwaltskammer bestellt wird, es sei denn, es bestehen gesetzlich vorgesehene GrĂŒnde, die ihn zur Ablehnung der Vertretung verpflichten, oder der Rechtsanwalt erbringt nach seiner schriftlichen ErklĂ€rung in diesem Rechtsgebiet keine Dienstleistungen.

Artikel 20
(Verweigerung der GewÀhrung von Rechtsbeistand)

(1) Der Rechtsanwalt ist zur Verweigerung der GewÀhrung von Rechtsbeistand verpflichtet:
a) wenn er in derselben Rechtsangelegenheit die Gegenpartei vertreten hat;
b) wenn er Mitglied einer gemeinsamen Anwaltskanzlei oder einer Anwaltsgesellschaft ist oder war, in der in derselben Rechtsangelegenheit die Gegenpartei vertreten wird oder vertreten wurde;
c) wenn er in derselben Rechtsangelegenheit als Inhaber einer Justizfunktion oder als Bediensteter in einer staatlichen Behörde oder einer Behörde der lokalen Selbstverwaltung tÀtig war;
d) wenn sich an den Rechtsanwalt vor Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung seiner Justizfunktion oder seiner TÀtigkeit als Bediensteter in einer staatlichen Behörde oder Behörde der lokalen Selbstverwaltung zur GewÀhrung von Rechtsbeistand eine Person wendet, in deren gleicher oder anderer Rechtsangelegenheit er in den genannten Eigenschaften tÀtig war;
e) wenn die Interessen der den Rechtsbeistand suchenden Partei seinen Interessen oder den Interessen seiner nahen Angehörigen, Freunde, Mitarbeiter oder anderer Parteien entgegenstehen, was nÀher durch die Satzung der Anwaltskammer und den Kodex geregelt wird;
f) wenn er AnwaltsanwÀrter oder anwaltlicher Fachreferent in einer Anwaltskanzlei, gemeinsamen Anwaltskanzlei oder Anwaltsgesellschaft war, in der in derselben Rechtsangelegenheit die Gegenpartei vertreten wird oder vertreten wurde.
(2) Der Rechtsanwalt kann die GewÀhrung von Rechtsbeistand auch in anderen durch Gesetz, Satzung der Anwaltskammer und Kodex festgelegten FÀllen verweigern.

Artikel 21
(Unentgeltliche GewÀhrung von Rechtsbeistand)

(1) Die Regionalkammern sind verpflichtet, sozial bedĂŒrftigen Personen in Rechtsangelegenheiten, in denen diese Personen Rechte im Zusammenhang mit ihrer Lage verwirklichen, sowie in anderen durch die allgemeinen Vorschriften der Anwaltskammer vorgesehenen FĂ€llen aktiv unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewĂ€hrleisten.
(2) Die Anwaltskammer legt durch eigene Vorschriften die Voraussetzungen fĂŒr die unentgeltliche GewĂ€hrung von Rechtsbeistand gemĂ€ĂŸ Absatz 1 dieses Artikels sowie die Zahl der jĂ€hrlich zu bearbeitenden FĂ€lle fest, in denen unentgeltlicher Rechtsbeistand gewĂ€hrt wird.

Artikel 22
(Pflicht zur Aufbewahrung und RĂŒckgabe der Akten)

(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, nach Beendigung der Vertretung auf Verlangen der Partei die Akten des Falls auszuhÀndigen.
(2) Wurde die Vertretung im Laufe des Verfahrens beendet, so kann der Rechtsanwalt die AushĂ€ndigung der Akten an die Partei auf deren Verlangen verweigern, sofern die Partei die Zahlung des Honorars und der Kostenerstattung fĂŒr die durch die Verfahrenshandlungen des Rechtsanwalts entstandenen Kosten nicht geleistet hat, es sei denn, der Partei könnten dadurch Nachteile entstehen oder ihr wĂŒrde die Vornahme von Verfahrenshandlungen erschwert oder unmöglich gemacht.
(3) Der Rechtsanwalt kann die AushĂ€ndigung der Akten an die Partei auf deren Verlangen nach Abschluss des Verfahrens verweigern, sofern die Partei das Honorar und die Kostenerstattung gemĂ€ĂŸ Artikel 27 dieses Gesetzes nicht beglichen hat.
(4) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, seine Partei ĂŒber den Stand der Angelegenheit zu informieren.
(5) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Akten der Partei, die diese nicht abgeholt hat oder die der Partei nicht zugestellt werden konnten, fĂŒnf Jahre lang ab rechtskrĂ€ftigem Abschluss des Verfahrens oder ab KĂŒndigung oder Widerruf der Vollmacht aufzubewahren.

Artikel 23
(Anwaltsgeheimnis)

(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, nach Maßgabe der Satzung und des Kodex als Anwaltsgeheimnis zu wahren und dafĂŒr Sorge zu tragen, dass dies auch die in seiner Anwaltskanzlei, gemeinsamen Anwaltskanzlei oder Anwaltsgesellschaft beschĂ€ftigten Personen tun: alles, was ihm die Partei oder ihr bevollmĂ€chtigter Vertreter anvertraut hat oder was er in der Angelegenheit, in der er Rechtsbeistand gewĂ€hrt, auf andere Weise erfahren oder erhalten hat, und zwar in der Vorbereitung, wĂ€hrend der Vertretung und nach Beendigung der Vertretung.
(2) Das Anwaltsgeheimnis gemĂ€ĂŸ Absatz 1 dieses Artikels sind auch andere Personen zu wahren verpflichtet, die in der Anwaltskanzlei, gemeinsamen Anwaltskanzlei oder Anwaltsgesellschaft arbeiten oder gearbeitet haben.
(3) Abweichend von den AbsĂ€tzen 1 und 2 dieses Artikels endet die Pflicht zur Wahrung des Anwaltsgeheimnisses aufgrund ausdrĂŒcklicher Zustimmung der Partei sowie in FĂ€llen, in denen die Partei ein Disziplinarverfahren gegen den Rechtsanwalt eingeleitet hat, soweit dies zur Verteidigung des Rechtsanwalts in einem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren erforderlich ist, wenn der Rechtsanwalt einen Verdacht hat, dass eine schwerere Straftat unmittelbar bevorsteht, sowie wenn der Rechtsanwalt ein Verfahren zur Einbringung der ihm von der Partei geschuldeten Kosten und Auslagen einleitet.
(4) Die Art und Weise der Wahrung des Anwaltsgeheimnisses und der Umgang damit werden durch die Satzung und den Kodex geregelt.

Artikel 24
(Ausschluss der strafrechtlichen Verantwortlichkeit)

Der Rechtsanwalt kann fĂŒr eine im Rahmen der GewĂ€hrung von Rechtsbeistand in einem Verfahren vor Gericht, außerhalb des Gerichts oder vor anderen Organen geĂ€ußerte Rechtsauffassung nicht zur strafrechtlichen Verantwortung gezogen werden.

Artikel 25
(Unvereinbarkeit mit der AusĂŒbung anwaltlicher TĂ€tigkeit)

(1) Der Rechtsanwalt darf nicht Vertreter, Direktor, Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsrats einer juristischen Person in Institutionen mit öffentlichen Befugnissen, in öffentlichen Unternehmen, in juristischen Personen mit mehrheitlich staatlichem Kapital sein, ebensowenig PrĂ€sident, Mitglied des Verwaltungs-, Aufsichts- oder Revisionsausschusses einer Bank mit mehrheitlich staatlichem Kapital, Vertreter des Staatskapitals, und darf solche TĂ€tigkeiten in keinem Umfang ausĂŒben oder ein öffentliches Amt bekleiden, das mit der anwaltlichen TĂ€tigkeit unvereinbar ist.
(2) Die Satzung und der Kodex regeln die TĂ€tigkeiten gemĂ€ĂŸ Absatz 1 dieses Artikels nĂ€her und können auch andere TĂ€tigkeiten vorsehen, die mit dem Ansehen und der UnabhĂ€ngigkeit der Rechtsanwaltschaft unvereinbar sind.

Artikel 26
(Vertretung durch anwaltliche Fachreferenten und AnwaltsanwÀrter)

(1) Bei der Vertretung der Partei darf den Rechtsanwalt unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen ein anwaltlicher Fachreferent oder AnwaltsanwÀrter ersetzen, der in seiner Kanzlei oder in der Kanzlei des ihn vertretenden Rechtsanwalts tÀtig ist.
(2) FĂŒr VersĂ€umnisse des anwaltlichen Fachreferenten und des AnwaltsanwĂ€rters haftet der Rechtsanwalt, die gemeinsame Anwaltskanzlei oder die Anwaltsgesellschaft, bei der diese Person beschĂ€ftigt ist.

Artikel 27
(Honorar und Kostenerstattung)

(1) Der Rechtsanwalt hat Anspruch auf Honorar und Kostenerstattung fĂŒr seine TĂ€tigkeit gemĂ€ĂŸ der GebĂŒhrenordnung ĂŒber die Honorare und Kostenerstattungen fĂŒr die TĂ€tigkeit der RechtsanwĂ€lte in der Föderation Bosnien und Herzegowina (im Folgenden: Tarif), die von der Anwaltskammer nach Einholung der Zustimmung des Föderationsministers fĂŒr Justiz erlassen wird.
(2) Die Höhe des Honorars fĂŒr Pflichtverteidigungen wird vom Föderationsminister fĂŒr Justiz in Abstimmung mit der Anwaltskammer festgelegt.
(3) Der Rechtsanwalt hat der Partei eine Rechnung auszustellen, nachdem er den Auftrag der Partei in Bezug auf die in Auftrag gegebene anwaltliche Dienstleistung vollstĂ€ndig erfĂŒllt hat, sowie im Falle des Empfangs eines Vorschusses.
(4) Der Tarif gemĂ€ĂŸ Absatz 1 dieses Artikels wird im „Amtsblatt der Föderation BiH" veröffentlicht.

Artikel 28
(Vereinbarung des Honorars nach Erfolg in der GewÀhrung von Rechtsbeistand)

(1) RechtsanwĂ€lte können mit der Partei ein Honorar fĂŒr die TĂ€tigkeit auch im VerhĂ€ltnis zum Erfolg im Verfahren bzw. in den fĂŒr die Partei vorzunehmenden Rechtshandlungen vereinbaren, und zwar unter den durch den Tarif festgelegten Bedingungen.
(2) Der Vertrag gemĂ€ĂŸ Absatz 1 dieses Artikels ist nur in Schriftform wirksam.

Artikel 29
(Befriedigungs- und Pfandrecht)

(1) Wegen Kosten und fĂ€llig gewordenem Honorar kann sich der Rechtsanwalt aus Barmitteln befriedigen, die seine Partei bei ihm hinterlegt hat oder die er fĂŒr sie empfangen oder eingezogen hat, sofern zwischen dem Rechtsanwalt und der Partei nichts anderes vereinbart wurde; in diesem Fall ist er jedoch verpflichtet, unverzĂŒglich mit der Partei abzurechnen.
(2) An den im Namen der Partei empfangenen Geldmitteln hat der Rechtsanwalt zur Sicherung der Einziehung des Honorars und der Kostenerstattung ein Pfandrecht.

Artikel 30
(Werbeverbot)

(1) Die Werbung fĂŒr einen Rechtsanwalt, eine gemeinsame Anwaltskanzlei und eine Anwaltsgesellschaft ist verboten.
(2) Das Verbot gemĂ€ĂŸ Absatz 1 dieses Artikels gilt im Gebiet der Föderation auch fĂŒr RechtsanwĂ€lte und andere Formen der Arbeit und AusĂŒbung des Anwaltsberufs, die in die entsprechenden Verzeichnisse der Anwaltskammer der Republika Srpska und auslĂ€ndischer Anwaltskammern eingetragen sind.
(3) FĂŒr verbotene Werbung haftet sowohl das Mitglied der Anwaltskammer, das solche Werbung betreibt, als auch das Mitglied der Anwaltskammer, das seine Bewerbung durch Dritte angenommen hat.
(4) Das Werbeverbot, die Haftung fĂŒr VerstĂ¶ĂŸe gegen dieses Verbot sowie die zulĂ€ssige Art der Selbstdarstellung werden nĂ€her durch die Satzung der Anwaltskammer und den Kodex geregelt.

Artikel 31
(Anwaltskanzlei)

(1) Ein Rechtsanwalt, der den Anwaltsberuf selbststĂ€ndig ausĂŒbt, darf nur eine Kanzlei haben.
(2) Der Rechtsanwalt gewĂ€hrt Rechtsbeistand in der Regel in seiner Anwaltskanzlei, bei Verhandlungen, Hauptverhandlungen, Augenscheinen, Rekonstruktionen, Verhandlungen oder beim Abschluss von RechtsgeschĂ€ften sowie an anderen fĂŒr die GewĂ€hrung von Rechtsbeistand an die Partei notwendigen Orten; NĂ€heres regelt die Satzung der Anwaltskammer.
(3) Der Rechtsanwalt wÀhlt und Àndert seinen Kanzleisitz im Gebiet der Föderation frei.
(4) Jede beabsichtigte Änderung des Kanzleisitzes hat der Rechtsanwalt der Regionalkammer, in deren Gebiet er seinen Sitz hat, anzuzeigen; anschließend stellt die Regionalkammer das Vorliegen der Voraussetzungen fĂŒr die TĂ€tigkeit dieser Anwaltskanzlei am neuen Sitz fest und unterrichtet die Anwaltskammer darĂŒber.
(5) Bei einer Änderung des Sitzes der Anwaltskanzlei von einer Regionalkammer in eine andere ist der Rechtsanwalt verpflichtet, sowohl die Regionalkammer, in deren Gebiet er seinen Sitz hat, als auch die Regionalkammer, in deren Gebiet er beabsichtigt, seinen Sitz zu nehmen, zu unterrichten. Die Regionalkammer, in deren Gebiet der Rechtsanwalt seinen beabsichtigten Sitz haben wird, stellt das Vorliegen der Voraussetzungen fĂŒr die TĂ€tigkeit dieser Anwaltskanzlei fest.
(6) Jede Änderung des Sitzes der Anwaltskanzlei wird in das entsprechende Register der Regionalkammer des neuen Sitzes des Rechtsanwalts eingetragen.
(7) Die Eintragung gemĂ€ĂŸ Absatz 6 dieses Artikels hat die Regionalkammer innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag der Änderung vorzunehmen und die Anwaltskammer sowie die Regionalkammer des bisherigen Sitzes des Rechtsanwalts darĂŒber zu unterrichten.

Artikel 32
(Anwaltsschild)

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, am GebĂ€ude, in dem sich seine Anwaltskanzlei befindet, ein gut sichtbares Schild mit dem Inhalt „RECHTSANWALT" sowie Vor- und Nachnamen des Rechtsanwalts anzubringen; Form und Inhalt werden durch Vorschrift der Anwaltskammer geregelt.

Artikel 33
(Siegel)

(1) Der Rechtsanwalt fĂŒhrt ein Siegel mit dem Inhalt: „RECHTSANWALT", Vor- und Nachname des Rechtsanwalts sowie Bezeichnung des Ortes, in dem sich der Kanzleisitz befindet; Form und Inhalt werden durch Vorschrift der Anwaltskammer geregelt.
(2) Ein Rechtsanwalt, der Mitglied einer gemeinsamen Anwaltskanzlei oder einer Anwaltsgesellschaft ist, ist verpflichtet, neben dem Siegel dieser Organisationsformen auch das Siegel gemĂ€ĂŸ Absatz 1 dieses Artikels zu besitzen und zu verwenden.
(3) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, jede von ihm gefertigte Urkunde, jedes Schreiben oder jeden Schriftsatz mit seiner Unterschrift und seinem Siegel zu versehen.

Artikel 34
(KĂŒndigung der Vertretung)

(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Vollmacht zur Vertretung aus denselben GrĂŒnden zu kĂŒndigen, aus denen er gemĂ€ĂŸ Artikel 20 dieses Gesetzes die GewĂ€hrung von Rechtsbeistand zu verweigern verpflichtet ist.
(2) Der Rechtsanwalt kann die Vollmacht zur Vertretung aus den im Kodex vorgesehenen GrĂŒnden kĂŒndigen.
(3) Über die KĂŒndigung der Vertretung hat der Rechtsanwalt unverzĂŒglich die Partei und das verfahrensfĂŒhrende Organ zu unterrichten.
(4) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, der Partei auch nach KĂŒndigung der Vertretung Rechtsbeistand weiter zu gewĂ€hren, soweit dies erforderlich ist, um Schaden von der vertretenen Partei abzuwenden, jedoch nicht lĂ€nger als 30 Tage ab KĂŒndigung der Vollmacht.
(5) Der Rechtsanwalt ist nicht zur Einhaltung von Absatz 4 dieses Artikels verpflichtet, wenn die Partei ihn von dieser Pflicht ausdrĂŒcklich entbunden hat.

Artikel 35
(Mitgliedsbeitrag und sonstige materielle Pflichten)

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, der Anwaltskammer den Mitgliedsbeitrag ordnungsgemĂ€ĂŸ zu zahlen und auch andere materielle Pflichten zu erfĂŒllen.

Artikel 36
(Kontrolle der Anwaltskanzlei)

Akten, Urkunden, Dokumente und sonstige Daten aus FĂ€llen, die sich in der Anwaltskanzlei befinden, dĂŒrfen nur unter den in Artikel 37 dieses Gesetzes genannten Voraussetzungen Gegenstand der Kontrolle sein.

Artikel 37
(Durchsuchung der Anwaltskanzlei)

(1) Die Durchsuchung eines Rechtsanwalts und einer Anwaltskanzlei darf nur das zustĂ€ndige Gericht anordnen, wenn die im Strafprozessgesetz vorgesehenen Voraussetzungen erfĂŒllt sind.
(2) Ordnet das Gericht die Durchsuchung eines Rechtsanwalts und einer Anwaltskanzlei an, so unterrichtet es darĂŒber die Regionalkammer, in deren Gebiet sich die zu durchsuchende Kanzlei befindet. Die Durchsuchung darf ohne Anwesenheit eines bevollmĂ€chtigten Vertreters der Regionalkammer weder begonnen noch durchgefĂŒhrt werden, es sei denn, dieser kommt ohne triftigen Grund einer ordnungsgemĂ€ĂŸen und rechtzeitigen Ladung zur Teilnahme an der Durchsuchung nicht nach.
(3) Bei der Durchsuchung eines Rechtsanwalts und einer Anwaltskanzlei darf die Geheimhaltung von Urkunden und GegenstÀnden zum Nachteil der Partei nicht verletzt werden.
(4) Die Durchsuchung eines Rechtsanwalts und einer Anwaltskanzlei beschrĂ€nkt sich ausschließlich auf die Einsichtnahme in jene Urkunden und GegenstĂ€nde, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Straftat stehen, derentwegen das Verfahren gefĂŒhrt wird, und die einzeln in der gerichtlichen Anordnung aufgefĂŒhrt sind.
(5) Beweise, die entgegen den Bestimmungen dieses Artikels erlangt wurden, dĂŒrfen im Verfahren gegen den Rechtsanwalt und seine Partei nicht verwendet werden.
(6) Über die Durchsuchung, die Einleitung eines Verfahrens gegen den Rechtsanwalt und die Anordnung der Untersuchungshaft gegen den Rechtsanwalt hat das verfahrensfĂŒhrende Gericht unverzĂŒglich die Regionalkammer zu unterrichten.

Artikel 38
(Beschaffung von Informationen, Akten und Beweisen)

(1) Der Rechtsanwalt hat das Recht, zur GewÀhrung von Rechtsbeistand von staatlichen bzw. anderen zustÀndigen Organen, Einrichtungen, Handelsgesellschaften und sonstigen Organisationen rechtzeitig Informationen, Akten und Beweise anzufordern und zu erhalten, die sich in deren Besitz oder unter deren Kontrolle befinden.
(2) Staatliche bzw. andere zustĂ€ndige Organe, Einrichtungen und Handelsgesellschaften sind verpflichtet, dem Rechtsanwalt gemĂ€ĂŸ diesem Gesetz Zugang zu den Informationen, Akten und Beweisen gemĂ€ĂŸ Absatz 1 dieses Artikels zu ermöglichen.

Artikel 39
(Berufshaftpflichtversicherung)

(1) FĂŒr SchĂ€den, die in AusĂŒbung des Anwaltsberufs entstanden sind, haftet der Rechtsanwalt nach den allgemeinen Regeln der Schadensersatzhaftung.
(2) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, einen Berufshaftpflichtversicherungsvertrag mit einer fĂŒr diese Versicherungsart registrierten juristischen Person abzuschließen.
(3) Die Anwaltskammer kann einen Rahmenvertrag ĂŒber die Berufshaftpflichtversicherung und einen Vertrag ĂŒber die kollektive Berufshaftpflichtversicherung fĂŒr alle in das Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte eingetragenen RechtsanwĂ€lte abschließen.
(4) Die Anwaltskammer setzt die Mindestversicherungssumme fĂŒr BerufshaftpflichtschĂ€den fest.
(5) Die Anwaltskammer verweigert die Ausstellung des Anwaltsausweises an einen Rechtsanwalt, der keinen Nachweis ĂŒber den Abschluss eines Versicherungsvertrags vorlegt, mit Ausnahme der kollektiven Versicherung gemĂ€ĂŸ Absatz 3 dieses Artikels.
(6) Legen ein Rechtsanwalt, eine gemeinsame Anwaltskanzlei oder eine Anwaltsgesellschaft keinen Versicherungsnachweis vor, so verhĂ€ngt die Anwaltskammer ein vorĂŒbergehendes Berufsverbot bis zu dem Tag, an dem der Nachweis ĂŒber die ErfĂŒllung dieser Pflicht vorgelegt wird.

Artikel 40
(Höhe der Versicherungssumme)

(1) Die niedrigste Versicherungssumme je Versicherungsfall, ohne Begrenzung der Fallzahl, betrÀgt:
a) 250.000 KM fĂŒr einen Rechtsanwalt, unabhĂ€ngig davon, ob er den Anwaltsberuf selbststĂ€ndig oder als Mitglied einer gemeinsamen Anwaltskanzlei oder als Mitglied einer Anwaltsgesellschaft ausĂŒbt;
b) 1.000.000 KM fĂŒr eine Anwaltsgesellschaft.
(2) Hat eine Anwaltsgesellschaft am Tag des Eintritts des Versicherungsfalls keinen Versicherungsvertrag ĂŒber die Versicherungssumme gemĂ€ĂŸ Absatz 1 dieses Artikels abgeschlossen, so haften die Gesellschafter dieser Gesellschaft gesamtschuldnerisch fĂŒr die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bis zur Höhe der niedrigsten Versicherungssumme, die fĂŒr diese Anwaltsgesellschaft vorgeschrieben ist.

Artikel 41
(Steuerpflichten)

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, auf EinkĂŒnfte aus der Erbringung von Rechtsdienstleistungen Steuern gemĂ€ĂŸ den steuerlichen Vorschriften zu entrichten.

KAPITEL IV. – ERLÖSCHEN DES RECHTS ZUR AUSÜBUNG DES ANWALTSBERUFS UND VORÜBERGEHENDES VERBOT DER ANWALTSTÄTIGKEIT

Artikel 42
(Erlöschen des Rechts zur AusĂŒbung des Anwaltsberufs)

(1) Das Recht des Rechtsanwalts zur AusĂŒbung des Anwaltsberufs erlischt:
a) wenn er die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina oder der Föderation Bosnien und Herzegowina verliert;
b) auf eigenen Antrag, mit dem im Antrag bestimmten Tag; ist im Antrag auf Löschung aus dem Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte kein Tag des Erlöschens des Rechts zur BerufsausĂŒbung bestimmt oder ein Tag bestimmt, der dem Tag der Antragstellung vorausgeht, mit dem Tag der Antragstellung;
c) im Falle des Todes oder der TodeserklÀrung;
d) im Falle des vollstÀndigen oder teilweisen Verlustes der GeschÀftsfÀhigkeit;
e) im Falle des Verlustes der gesundheitlichen FĂ€higkeit zur AusĂŒbung des Anwaltsberufs;
f) im Falle der VerhĂ€ngung der Disziplinarmaßnahme der Streichung aus dem Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte;
g) im Falle des Eintritts von UnwĂŒrdigkeitsgrĂŒnden gemĂ€ĂŸ Artikel 7 dieses Gesetzes;
h) im Falle der VerhĂ€ngung der Sicherheitsmaßnahme des Verbots der AusĂŒbung des Anwaltsberufs in einem Strafverfahren;
i) im Falle des Antritts der VerbĂŒĂŸung einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten;
j) wenn der Anwaltsberuf lĂ€nger als sechs Monate ununterbrochen nicht ausgeĂŒbt wird;
k) im Falle der AusĂŒbung einer TĂ€tigkeit gemĂ€ĂŸ Artikel 25 dieses Gesetzes;
l) wenn er keinen Berufshaftpflichtversicherungsvertrag abschließt;
lj) wenn er den Mitgliedsbeitrag und sonstige materielle Leistungen an die Kammern lÀnger als sechs Monate in einem Kalenderjahr nicht zahlt;
m) wenn er außerhalb der anwaltlichen TĂ€tigkeit ein ArbeitsverhĂ€ltnis eingeht.
(2) Es wird angenommen, dass der Rechtsanwalt den Anwaltsberuf lĂ€nger als sechs Monate ununterbrochen nicht ausĂŒbt, wenn ihm in diesem Zeitraum keine SchriftstĂŒcke an die Adresse des Sitzes der Anwaltskanzlei zugestellt werden konnten; dies wird durch Entscheidung der zustĂ€ndigen Regionalkammer festgestellt.
(3) Die zustĂ€ndige Regionalkammer hat innerhalb von 15 Tagen ab Eintritt eines der GrĂŒnde fĂŒr das Erlöschen des Rechts zur AusĂŒbung des Anwaltsberufs gemĂ€ĂŸ Absatz 1 dieses Artikels die Löschung aus dem Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte vorzunehmen und einen Liquidator der Akten der Anwaltskanzlei zu bestellen.
(4) In den FĂ€llen gemĂ€ĂŸ Absatz 1 Buchstaben c), g) und h) dieses Artikels erlischt das Recht zur AusĂŒbung der anwaltlichen TĂ€tigkeit mit dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung des zustĂ€ndigen Gerichts. In allen anderen FĂ€llen erlischt das Recht zur AusĂŒbung der anwaltlichen TĂ€tigkeit mit dem Tag, an dem die Entscheidung endgĂŒltig wurde, bzw. mit dem in ihr bestimmten Tag.
(5) Hat der Rechtsanwalt den Anwaltsberuf auf eigenen Antrag beendet, so ist er verpflichtet, selbst einen Liquidator seiner Anwaltskanzlei vorzuschlagen.
(6) Die Bestimmungen der AbsÀtze 1 bis 4 dieses Artikels finden auf anwaltliche Fachreferenten und AnwaltsanwÀrter entsprechende Anwendung.

Artikel 43
(ZustÀndigkeit zur Entscheidung)

(1) Über das Erlöschen des Rechts zur AusĂŒbung der anwaltlichen TĂ€tigkeit entscheidet das zustĂ€ndige Organ der Regionalkammer; die Entscheidung wird von der Anwaltskammer auf dieselbe Weise und nach demselben Verfahren wie bei der Eintragung in das Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte bestĂ€tigt.
(2) ErlĂ€sst das zustĂ€ndige Organ der Regionalkammer die Entscheidung gemĂ€ĂŸ Absatz 1 dieses Artikels nicht, obwohl es vom Eintritt eines der GrĂŒnde fĂŒr das Erlöschen des Rechts zur AusĂŒbung der anwaltlichen TĂ€tigkeit Kenntnis hat, so ist die Anwaltskammer befugt, unmittelbar einen Bescheid ĂŒber das Erlöschen der AusĂŒbung der anwaltlichen TĂ€tigkeit und die Löschung aus dem Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte zu erlassen. Dieser Bescheid ist endgĂŒltig.
(3) Gegen den Bescheid der Regionalkammer kann innerhalb von 15 Tagen ab Empfang des erstinstanzlichen Bescheids Beschwerde bei der Anwaltskammer eingelegt werden.
(4) Gegen den endgĂŒltigen Bescheid der Anwaltskammer kann ein Verwaltungsstreitverfahren eingeleitet werden.

Artikel 44
(Erneute Eintragung in das Verzeichnis der RechtsanwÀlte)

(1) Ein Rechtsanwalt kann nicht erneut in das Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte eingetragen werden, wenn er wegen einer Straftat verurteilt wurde, die ihn gemĂ€ĂŸ Artikel 7 dieses Gesetzes unwĂŒrdig macht, oder wenn gegen ihn die Disziplinarmaßnahme des dauerhaften Verlustes des Rechts zur AusĂŒbung des Anwaltsberufs verhĂ€ngt wurde.
(2) Ist das Recht zur AusĂŒbung der anwaltlichen TĂ€tigkeit aufgrund einer Sicherheitsmaßnahme oder einer Disziplinarmaßnahme erloschen, so erwirbt der Rechtsanwalt das Recht zur Stellung eines Antrags auf erneute Eintragung nach Ablauf der Frist, fĂŒr die die Maßnahme verhĂ€ngt wurde.
(3) In den ĂŒbrigen FĂ€llen kann ein Rechtsanwalt, dessen Recht zur AusĂŒbung des Anwaltsberufs erloschen ist, die erneute Eintragung in das Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte verlangen, wenn die GrĂŒnde wegfallen, derentwegen die AusĂŒbung des Anwaltsberufs erloschen ist.

Artikel 45
(VorĂŒbergehendes Erlöschen der AusĂŒbung des Anwaltsberufs)

(1) Der Rechtsanwalt hat das Recht auf vorĂŒbergehendes Erlöschen des Rechts zur AusĂŒbung des Anwaltsberufs fĂŒr die Dauer folgender GrĂŒnde:
a) wegen beruflicher Fortbildung oder anderer berechtigter GrĂŒnde und wĂ€hrend vorĂŒbergehender Verhinderung, fĂŒr die Dauer dieser GrĂŒnde;
b) wĂ€hrend vorĂŒbergehender Verhinderung infolge Krankheit, Mutterschaftsurlaubs, Urlaubs zur Betreuung des Kindes und sonstiger Familienangehöriger.
(2) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, spĂ€testens 30 Tage vor Beginn der Inanspruchnahme des Rechts gemĂ€ĂŸ Absatz 1 Buchstabe a) dieses Artikels und innerhalb von 30 Tagen ab Eintritt der vorĂŒbergehenden Verhinderung gemĂ€ĂŸ Absatz 1 Buchstabe b) dieses Artikels einen begrĂŒndeten Antrag auf Anerkennung des Rechts auf vorĂŒbergehendes Erlöschen der AusĂŒbung des Anwaltsberufs bei der Regionalkammer einzureichen und entsprechende Nachweise und Angaben ĂŒber Beginn und Dauer des vorĂŒbergehenden Erlöschens vorzulegen.
(3) Das Recht des Rechtsanwalts zur AusĂŒbung des Anwaltsberufs erlischt vorĂŒbergehend im Falle der Wahl, Ernennung oder Bestellung in ein öffentliches Amt in einem Organ von Bosnien und Herzegowina, der Föderation, eines Kantons oder einer Einheit der lokalen Selbstverwaltung.
(4) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, vor Beginn der AusĂŒbung des öffentlichen Amtes gemĂ€ĂŸ Absatz 3 dieses Artikels bei der Regionalkammer einen Antrag auf vorĂŒbergehendes Erlöschen des Rechts zur AusĂŒbung des Anwaltsberufs zu stellen.
(5) HĂ€lt der Rechtsanwalt die Verpflichtung gemĂ€ĂŸ Absatz 2 dieses Artikels nicht ein, so erlĂ€sst die Regionalkammer von Amts wegen einen Bescheid ĂŒber seine Löschung aus dem Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte.
(6) Stellt der Rechtsanwalt innerhalb von 30 Tagen ab Beendigung des öffentlichen Amtes gemĂ€ĂŸ Absatz 3 dieses Artikels keinen Antrag auf Genehmigung der Fortsetzung der AusĂŒbung des Anwaltsberufs, so erlĂ€sst die Regionalkammer eine Entscheidung ĂŒber seine Löschung aus dem Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte mit dem Tag der Beendigung des öffentlichen Amtes.

Artikel 46
(VorĂŒbergehender Vertreter)

(1) Mit dem Bescheid ĂŒber das vorĂŒbergehende Erlöschen des Rechts zur AusĂŒbung des Anwaltsberufs gemĂ€ĂŸ Artikel 45 dieses Gesetzes bestellt die Regionalkammer dem Rechtsanwalt einen vorĂŒbergehenden Vertreter.
(2) VorĂŒbergehender Vertreter gemĂ€ĂŸ Absatz 1 dieses Artikels kann nur ein in das Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte der Anwaltskammer eingetragener Rechtsanwalt sein.
(3) Als vorĂŒbergehender Vertreter wird ein Rechtsanwalt bestellt, den der vorĂŒbergehend zu vertretende Rechtsanwalt vorschlĂ€gt, sofern er die schriftliche Zustimmung dieses Rechtsanwalts vorlegt; liegt ein solcher Vorschlag oder eine solche Zustimmung nicht vor, so bestellt die Regionalkammer den vorĂŒbergehenden Vertreter unter BerĂŒcksichtigung der gegenseitigen Beziehungen des vorĂŒbergehend zu vertretenden Rechtsanwalts und seines möglichen Vertreters sowie der Verwandtschaft der Rechtsgebiete, mit denen sie sich in der Praxis befassen, und des Ansehens der Rechtsanwaltschaft.

Artikel 47
(VorĂŒbergehendes Verbot der AusĂŒbung des Anwaltsberufs)

(1) Ein vorĂŒbergehendes Verbot der AusĂŒbung des Anwaltsberufs darf nur unter den durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Voraussetzungen verhĂ€ngt werden.
(2) Dem Rechtsanwalt wird die AusĂŒbung des Anwaltsberufs vorĂŒbergehend verboten:
a) wenn gegen ihn Untersuchungshaft angeordnet wurde;
b) wenn gegen ihn ein Straf- oder Disziplinarverfahren wegen einer Tat bzw. Verletzung eingeleitet wurde, die ihn zur AusĂŒbung des Anwaltsberufs unwĂŒrdig macht und er durch sein Verhalten die DurchfĂŒhrung des gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens erschwert oder unmöglich macht;
c) wenn ein Verfahren zur Löschung der Eintragung aus dem Verzeichnis der RechtsanwÀlte eingeleitet wurde;
d) wenn er die TĂ€tigkeit nicht an der bei der Regionalkammer angemeldeten Adresse ausĂŒbt;
e) wenn er sechs Monate lang den Mitgliedsbeitrag nicht zahlt;
f) wenn er keinen Nachweis darĂŒber vorlegt, dass er die Berufshaftpflichtversicherung vor Ablauf der gĂŒltigen Versicherungspolice verlĂ€ngert hat;
g) wenn er bis Ende Februar des laufenden Jahres nicht alle Verpflichtungen gegenĂŒber der Regionalkammer beglichen hat, die bis Ende des vorhergehenden Jahres fĂ€llig wurden.
(3) Die Regionalkammer entscheidet im Bescheid ĂŒber die VerhĂ€ngung des vorĂŒbergehenden Verbots der AusĂŒbung des Anwaltsberufs ĂŒber die Dauer des Verbots.
(4) Legt der Rechtsanwalt einen Nachweis vor, dass der Grund fĂŒr den Erlass des Bescheids ĂŒber das vorĂŒbergehende Verbot der AusĂŒbung der anwaltlichen TĂ€tigkeit weggefallen ist, so wird ein Bescheid ĂŒber die Aufhebung des Verbots erlassen.

Artikel 48
(Beschwerde gegen den Bescheid)

(1) Die Beschwerde gegen den Bescheid ĂŒber das vorĂŒbergehende Verbot der AusĂŒbung des Anwaltsberufs hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Über die Beschwerde entscheidet das zustĂ€ndige Organ der Anwaltskammer innerhalb der in der Satzung der Anwaltskammer festgelegten Frist.
(3) Über das vorĂŒbergehende Verbot der AusĂŒbung des Anwaltsberufs unterrichtet die Anwaltskammer die Anwaltskammer der Republika Srpska, den Hohen Justiz- und Staatsanwaltsrat von Bosnien und Herzegowina, das Verfassungsgericht von Bosnien und Herzegowina, das Gericht von Bosnien und Herzegowina, das Verfassungsgericht der Föderation Bosnien und Herzegowina und das Oberste Gericht der Föderation Bosnien und Herzegowina; die Regionalkammern unterrichten die Gerichte am Sitz der Anwaltskanzlei des Rechtsanwalts.
(4) NĂ€here Bestimmungen ĂŒber das Verfahren und die Dauer des vorĂŒbergehenden Verbots der AusĂŒbung der anwaltlichen TĂ€tigkeit werden in der Satzung der Anwaltskammer geregelt.

Artikel 49
(Mitteilungspflicht gegenĂŒber der Anwaltskammer)

Das Gericht oder die Behörde, die gegen einen Rechtsanwalt, einen anwaltlichen Fachreferenten oder einen AnwaltsanwĂ€rter ein Strafverfahren fĂŒhrt oder den Verlust der gesundheitlichen und GeschĂ€ftsfĂ€higkeit oder den Verlust der Staatsangehörigkeit festgestellt hat, ist verpflichtet, dies innerhalb von acht Tagen ab Erlass der Entscheidung der Anwaltskammer mitzuteilen.

KAPITEL V. – ANWALTLICHE TÄTIGKEIT

Artikel 50
(Arbeitsformen des Rechtsanwalts)

(1) Der Rechtsanwalt ĂŒbt den Anwaltsberuf selbststĂ€ndig, als Mitglied einer gemeinsamen Anwaltskanzlei oder als Mitglied einer Anwaltsgesellschaft aus.
(2) Alle Arbeitsformen der RechtsanwĂ€lte werden durch Siegel, Schild und andere Identifikationsformen, deren Form und Inhalt durch allgemeine Vorschriften der Anwaltskammer geregelt werden, sowie durch Eintragungsurkunden und GrĂŒndungsakte identifiziert.
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes, die den Status des Rechtsanwalts regeln, gelten auch fĂŒr die gemeinsame Anwaltskanzlei und die Anwaltsgesellschaft, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Artikel 51
(SelbststĂ€ndige AusĂŒbung der anwaltlichen TĂ€tigkeit)

Der Rechtsanwalt kann die anwaltliche TĂ€tigkeit selbststĂ€ndig ausĂŒben und darf dabei nur eine Kanzlei haben.

Artikel 52
(Gemeinsame Anwaltskanzlei)

(1) Zwei oder mehr RechtsanwĂ€lte können durch einen Vertrag, in dem sie ihre gegenseitigen GeschĂ€fts- und VermögensverhĂ€ltnisse regeln, eine gemeinsame Anwaltskanzlei (im Folgenden: Anwaltskanzlei) grĂŒnden.
(2) Den Vertrag gemĂ€ĂŸ Absatz 1 dieses Artikels und den Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der gemeinsamen Kanzleien haben die Vertragsparteien der Anwaltskammer innerhalb von 15 Tagen ab Vertragsabschluss vorzulegen.

Artikel 53
(TĂ€tigkeit der gemeinsamen Kanzlei)

(1) Alle RechtsanwÀlte aus der gemeinsamen Kanzlei haben ihren Kanzleisitz am selben Ort und im selben Arbeitsraum.
(2) Die gemeinsame Kanzlei muss ĂŒber eine fĂŒr die AusĂŒbung des Anwaltsberufs in dieser Arbeitsform geeignete Kanzlei verfĂŒgen.
(3) Die gemeinsame Kanzlei muss ein gut sichtbares Schild mit dem Inhalt: „GEMEINSAME ANWALTSKANZLEI", ihrer besonderen Bezeichnung, sofern eine solche besteht, sowie den Namen der Mitglieder der gemeinsamen Kanzlei gemĂ€ĂŸ dem GrĂŒndungsvertrag und der Satzung haben.
(4) Die gemeinsame Kanzlei fĂŒhrt ein Siegel, in dessen Mitte folgender Text steht: „GEMEINSAME ANWALTSKANZLEI", ihre besondere Bezeichnung, sofern eine solche besteht, die Namen der Mitglieder der gemeinsamen Kanzlei sowie die Bezeichnung des Ortes, an dem sich der Sitz der gemeinsamen Kanzlei befindet, gemĂ€ĂŸ dem GrĂŒndungsvertrag und der Satzung.
(5) Die gemeinsame Kanzlei hat keine Rechtspersönlichkeit, wohl aber die Eigenschaft eines einheitlichen Steuerpflichtigen.
(6) Die gemeinsame Kanzlei erlischt durch Vereinbarung oder wenn in ihr nur noch ein Rechtsanwalt verbleibt.

Artikel 54
(Vertretungsregeln und Pflichten der gemeinsamen Kanzlei)

(1) Die Partei kann zur Vertretung nur einen Rechtsanwalt, einige RechtsanwÀlte oder alle RechtsanwÀlte der gemeinsamen Kanzlei bevollmÀchtigen.
(2) Wurde die Vollmacht zur Vertretung nicht allen RechtsanwĂ€lten der gemeinsamen Kanzlei erteilt, so haften fĂŒr die Pflichten gegenĂŒber der vollmachterteilenden Partei nur jene RechtsanwĂ€lte der gemeinsamen Kanzlei, auf deren Namen die Vollmacht ausgestellt wurde.
(3) Die RechtsanwĂ€lte in der gemeinsamen Kanzlei haften gesamtschuldnerisch fĂŒr Verbindlichkeiten, die in AusĂŒbung der TĂ€tigkeit der gemeinsamen Kanzlei entstanden sind.

Artikel 55
(Abschluss von ArbeitsvertrÀgen)

(1) Die RechtsanwĂ€lte aus der gemeinsamen Kanzlei können mit Personen ArbeitsvertrĂ€ge abschließen, die administrative, technische, finanzielle und sonstige Aufgaben fĂŒr diese Subjekte ausfĂŒhren.
(2) Hinsichtlich der Rechte und Pflichten der in der gemeinsamen Kanzlei BeschÀftigten, die nicht durch den Arbeitsvertrag geregelt sind, finden die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes Anwendung.

Artikel 56
(Anwaltsgesellschaft)

(1) Die Anwaltsgesellschaft wird als juristische Person gemĂ€ĂŸ dem Gesetz ĂŒber die Handelsgesellschaften und diesem Gesetz als Gesellschaft mit beschrĂ€nkter Haftung gegrĂŒndet.
(2) Die Anwaltsgesellschaft kann auch Zweigniederlassungen haben, wobei in jeder Zweigniederlassung mindestens ein vollzeitbeschĂ€ftigter Rechtsanwalt tĂ€tig sein muss. Das Verfahren zur GrĂŒndung einer Zweigniederlassung erfolgt unter denselben Voraussetzungen wie das Registrierungsverfahren einer Anwaltsgesellschaft.
(3) Die TĂ€tigkeit der Anwaltsgesellschaft ist auf die AusĂŒbung der anwaltlichen TĂ€tigkeit gemĂ€ĂŸ den Bestimmungen dieses Gesetzes beschrĂ€nkt.
(4) Mitglieder der Anwaltsgesellschaft dĂŒrfen nur RechtsanwĂ€lte sein, die Mitglieder der Anwaltskammer sind und in dieser Anwaltsgesellschaft die anwaltliche TĂ€tigkeit ausĂŒben.
(5) Die AusĂŒbung der anwaltlichen TĂ€tigkeit im Rahmen der Anwaltsgesellschaft kann RechtsanwĂ€lten, anwaltlichen Fachreferenten und AnwaltsanwĂ€rtern ĂŒbertragen werden, die in der Anwaltsgesellschaft beschĂ€ftigt sind.
(6) Die durch dieses Gesetz fĂŒr RechtsanwĂ€lte bei der AusĂŒbung ihrer TĂ€tigkeit vorgeschriebenen Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten gelten auch fĂŒr die in der Anwaltsgesellschaft beschĂ€ftigten RechtsanwĂ€lte.
(7) Die Anwaltsgesellschaft kann keine andere Handelsgesellschaft grĂŒnden.

Artikel 57
(GrĂŒndung einer Anwaltsgesellschaft)

(1) Zur GrĂŒndung einer Anwaltsgesellschaft sind die grĂŒndenden RechtsanwĂ€lte verpflichtet, die vorherige Zustimmung der Anwaltskammer einzuholen, die erteilt wird, wenn festgestellt wird, dass Inhalt und Form der Entscheidung oder des GrĂŒndungsvertrags mit diesem Gesetz, der Satzung und dem Kodex im Einklang stehen. Die Zustimmung der Anwaltskammer ist auch fĂŒr Änderungen und ErgĂ€nzungen des GrĂŒndungsakts und der Satzung der Anwaltsgesellschaft erforderlich.
(2) Die Zustimmung gemĂ€ĂŸ Absatz 1 dieses Artikels ist Voraussetzung fĂŒr die Eintragung in das Register der Wirtschaftssubjekte des zustĂ€ndigen Gerichts und in das Verzeichnis der Anwaltsgesellschaften der Anwaltskammer.
(3) Die Anwaltsgesellschaft ist verpflichtet, die Regionalkammer innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Mitteilung und des Beschlusses des zustĂ€ndigen Gerichts ĂŒber die Eintragung ĂŒber die erfolgte Eintragung in das entsprechende Register der Wirtschaftssubjekte zu unterrichten. https://advokat-prnjavorac.com
(4) Die Regionalkammer ist verpflichtet, innerhalb von acht Tagen ab Empfang der Mitteilung gemĂ€ĂŸ Absatz 3 dieses Artikels die Eintragung der Anwaltsgesellschaft in das Verzeichnis der Anwaltsgesellschaften vorzunehmen.
(5) Die Anwaltsgesellschaft und ihre RechtsanwĂ€lte dĂŒrfen vor Eintragung der Anwaltsgesellschaft in das Verzeichnis der Anwaltsgesellschaften der Anwaltskammer keinen Rechtsbeistand gewĂ€hren.

Artikel 58
(TĂ€tigkeit der Anwaltsgesellschaft)

(1) Die Anwaltsgesellschaft darf nur eine Anwaltskanzlei am Sitz der Gesellschaft haben.
(2) Die Anwaltsgesellschaft muss ein gut sichtbares Schild mit dem Inhalt: „ANWALTSGESELLSCHAFT" und dem Namen der Gesellschaft gemĂ€ĂŸ dem GrĂŒndungsvertrag und der Satzung haben.
(3) Die Anwaltsgesellschaft fĂŒhrt ein Siegel mit dem Inhalt: „Anwaltsgesellschaft", dem Namen der Gesellschaft und der Bezeichnung des Ortes, an dem sich der Sitz der Gesellschaft befindet.
(4) Die Bestimmungen der AbsĂ€tze 1, 2 und 3 dieses Artikels gelten entsprechend auch fĂŒr die Zweigniederlassungen der Anwaltsgesellschaft.

Artikel 59
(Löschung einer Anwaltsgesellschaft)

(1) Die Regionalkammer erlĂ€sst einen Bescheid ĂŒber die Löschung aus dem Verzeichnis der Anwaltsgesellschaften und nimmt die Löschung aus dem Verzeichnis der Anwaltsgesellschaften vor, wenn folgende GrĂŒnde eintreten:
a) wenn ein Gericht durch seine Entscheidung der Anwaltsgesellschaft die TĂ€tigkeit verbietet;
b) wenn die Anwaltsgesellschaft die TĂ€tigkeit lĂ€nger als sechs Monate ununterbrochen nicht ausĂŒbt;
c) wenn alle Gesellschafter aus dem Verzeichnis der RechtsanwÀlte gelöscht werden.
(2) Gegen den Bescheid gemĂ€ĂŸ Absatz 1 dieses Artikels ist innerhalb von 15 Tagen Beschwerde bei der Anwaltskammer zulĂ€ssig.
(3) Der Beschluss der Anwaltskammer ĂŒber die Beschwerde gegen die Löschung der Anwaltsgesellschaft ist endgĂŒltig; gegen ihn kann ein Verwaltungsstreitverfahren eingeleitet werden.
(4) Im Verfahren zur Löschung einer Anwaltsgesellschaft aus dem Verzeichnis der Anwaltsgesellschaften finden die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Satzung entsprechende Anwendung.
(5) Über den Erlass des Bescheids gemĂ€ĂŸ Absatz 1 dieses Artikels hat die Anwaltskammer unverzĂŒglich das zustĂ€ndige Registergericht zur DurchfĂŒhrung des entsprechenden Löschungsverfahrens aus dem Register der Wirtschaftssubjekte zu unterrichten.
(6) Die Anwaltsgesellschaft stellt die AusĂŒbung der anwaltlichen TĂ€tigkeit mit dem Tag der Löschung aus dem Verzeichnis der Anwaltsgesellschaften ein.
(7) Die Anwaltskammer ergreift alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Parteien, die von einer aus dem Verzeichnis der Anwaltsgesellschaften gelöschten Anwaltsgesellschaft vertreten wurden.

Artikel 60
(Haftung der Anwaltsgesellschaft)

FĂŒr die AusĂŒbung der anwaltlichen TĂ€tigkeit haftet die Anwaltsgesellschaft nach den allgemeinen Haftungsregeln.

Artikel 61
(Sitzverlegung der Anwaltsgesellschaft)

Die Anwaltsgesellschaft ist verpflichtet, die Regionalkammer spĂ€testens 15 Tage nach Sitzverlegung ĂŒber die Änderung des Sitzes der Gesellschaft im Gebiet der Föderation zu unterrichten.

Artikel 62
(Zusammenarbeit)

(1) RechtsanwĂ€lte, gemeinsame Kanzleien und Anwaltsgesellschaften können eine vertragliche Zusammenarbeit mit anderen inlĂ€ndischen RechtsanwĂ€lten, Anwaltskanzleien und Anwaltsgesellschaften oder mit auslĂ€ndischen RechtsanwĂ€lten zur AusĂŒbung bestimmter TĂ€tigkeiten von gemeinsamem Interesse und zur gegenseitigen Hilfe begrĂŒnden.
(2) VertrĂ€ge ĂŒber die Zusammenarbeit mĂŒssen auf den GrundsĂ€tzen der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Vertrauens beruhen; durch sie dĂŒrfen einzelne RechtsanwĂ€lte, gemeinsame Kanzleien und Anwaltsgesellschaften nicht in eine untergeordnete Stellung gebracht werden. NĂ€here Voraussetzungen und Art der vertraglichen Zusammenarbeit gemĂ€ĂŸ Absatz 1 dieses Artikels werden durch die Satzung der Anwaltskammer geregelt.
(3) Jegliche Form der Zusammenarbeit mit bosnisch-herzegowinischen Handelsgesellschaften, die nicht zur AusĂŒbung der anwaltlichen TĂ€tigkeit registriert sind und sich unbefugt mit dem Anbieten, Vereinbaren oder Inkasso anwaltlicher Dienstleistungen befassen, ist unzulĂ€ssig.
(4) Jegliche Form der Zusammenarbeit mit auslĂ€ndischen RechtsanwĂ€lten ist unzulĂ€ssig, sofern diese eine solche Zusammenarbeit nutzen, um einen Rechtsanwalt – Mitglied der Anwaltskammer – fĂ€lschlich als Rechtsanwalt ihrer Gesellschaft, als Partner, als ihre Zweigniederlassung oder als bestehende institutionelle Verbindung mit ihnen darzustellen.
(5) RechtsanwĂ€lten, gemeinsamen Anwaltskanzleien und Anwaltsgesellschaften ist es untersagt, auf Websites, dem gut sichtbaren Schild, Briefkopf und dergleichen den Bestand einer Vereinbarung und Zusammenarbeit gemĂ€ĂŸ Absatz 1 dieses Artikels anzugeben.
(6) Der Verstoß gegen die Bestimmungen der AbsĂ€tze 3, 4 und 5 dieses Artikels gilt als schwere Verletzung der anwaltlichen Pflichten.

Artikel 63
(Übertragung von GeschĂ€ftsanteilen)

(1) Die Übertragung eines GeschĂ€ftsanteils an einer Anwaltsgesellschaft darf nur an einen in das Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte der Anwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt erfolgen.
(2) Im Falle der Übertragung von GeschĂ€ftsanteilen außer durch Erbschaft oder Schenkung haben die Gesellschafter der Anwaltsgesellschaft ein Vorkaufsrecht an diesem Anteil.
(3) Der Übertragende, der das Eigentumsrecht an der Anwaltsgesellschaft ĂŒbertrĂ€gt, ist verpflichtet, ĂŒber die GeschĂ€ftsfĂŒhrung der Anwaltsgesellschaft alle Gesellschafter ĂŒber die Verkaufsabsicht zu unterrichten.

Artikel 64
(Liquidationsverfahren)

(1) Das Liquidationsverfahren wird ĂŒber eine Anwaltsgesellschaft eingeleitet, wenn ein endgĂŒltiger Bescheid der Anwaltskammer ĂŒber die Löschung der Anwaltsgesellschaft aus dem Verzeichnis der Anwaltsgesellschaften erlassen wurde.
(2) Die Anwaltsgesellschaft ist verpflichtet, innerhalb von 15 Tagen ab Zustellung des Bescheids gemĂ€ĂŸ Absatz 1 dieses Artikels das Liquidationsverfahren einzuleiten.
(3) Leitet die Anwaltsgesellschaft das Liquidationsverfahren innerhalb der Frist gemĂ€ĂŸ Absatz 2 dieses Artikels nicht ein, so ist die Regionalkammer verpflichtet, dieses innerhalb von 30 Tagen ab Fristablauf gemĂ€ĂŸ Absatz 2 dieses Artikels einzuleiten.

Artikel 65
(Liquidator der Anwaltsgesellschaft)

(1) Zum Liquidator wird ein Rechtsanwalt bestellt, der Mitglied der Anwaltsgesellschaft ist und dessen GeschĂ€ftsanteil 50 % ĂŒbersteigt oder der die Zustimmung der Gesellschafter hat, die mehr als 50 % der GeschĂ€ftsanteile besitzen.
(2) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels wird in folgenden FĂ€llen ein von der Anwaltskammer vorgeschlagener Rechtsanwalt zum Liquidator bestellt:
a) wenn der Rechtsanwalt gemĂ€ĂŸ Absatz 1 dieses Artikels die Bestellung zum Liquidator nicht annimmt;
b) wenn ein solcher Rechtsanwalt nicht vorhanden ist (im Falle des Todes des einzigen GrĂŒnders);
c) wenn die Gesellschafter keine Einigung gemĂ€ĂŸ Absatz 1 dieses Artikels erzielen;
d) wenn die Anwaltskammer der Auffassung ist, dass der Rechtsanwalt gemĂ€ĂŸ Absatz 1 dieses Artikels angesichts der GrĂŒnde, aus denen sie den Bescheid ĂŒber die Löschung der Anwaltsgesellschaft aus dem Verzeichnis der Anwaltsgesellschaften erlassen hat, die Aufgabe des Liquidators nicht ausĂŒben könnte.

Artikel 66
(Übergabe der Akten)

(1) Der Liquidator ist verpflichtet, unverzĂŒglich, spĂ€testens innerhalb von 30 Tagen ab seiner Bestellung, mit Ausnahme des Falls gemĂ€ĂŸ Artikel 22 Absatz 2 dieses Gesetzes, die Parteien ĂŒber die Einstellung der AusĂŒbung der anwaltlichen TĂ€tigkeit zu unterrichten und ihnen die Akten unter Hinweis darauf zur VerfĂŒgung zu stellen, dass ihre Vertretung einem der RechtsanwĂ€lte aus der Gesellschaft anvertraut werden kann, der die anwaltliche TĂ€tigkeit individuell fortsetzt, oder dass sie sich an einen anderen Rechtsanwalt um Hilfe wenden können.
(2) Bei der Übergabe der Akten ist der Liquidator verpflichtet, den Stand der Forderungen gegenĂŒber der Partei festzustellen, ihr diesen mitzuteilen und nach Möglichkeit protokollarisch zu erfassen.

Artikel 67
(Vermögen der Anwaltsgesellschaft nach der Liquidation)

Das nach der Liquidation der Anwaltsgesellschaft verbleibende Vermögen der Anwaltsgesellschaft steht den Gesellschaftern der Anwaltsgesellschaft im VerhĂ€ltnis ihrer GeschĂ€ftsanteile am Stammkapital zu, sofern die Gesellschafter der Anwaltsgesellschaft diese Frage nicht durch den GrĂŒndungsakt oder die Satzung der Anwaltsgesellschaft anders geregelt haben.

KAPITEL VI. – ANWALTLICHER FACHREFERENT

Artikel 68
(Anwaltlicher Fachreferent)

(1) Die Eigenschaft eines anwaltlichen Fachreferenten kann jede Person erwerben, die die in Artikel 6 dieses Gesetzes vorgeschriebenen Voraussetzungen erfĂŒllt, mit Ausnahme der Voraussetzungen gemĂ€ĂŸ Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e) und l) dieses Gesetzes, und die einen Arbeitsvertrag ĂŒber TĂ€tigkeiten als anwaltlicher Fachreferent mit einem Rechtsanwalt, einem Rechtsanwalt aus einer gemeinsamen Kanzlei oder einer Anwaltsgesellschaft abgeschlossen hat.
(2) Der Status des anwaltlichen Fachreferenten wird durch Eintragung in das Verzeichnis der anwaltlichen Fachreferenten der Anwaltskammer erworben.

Artikel 69
(Ausweis des anwaltlichen Fachreferenten)

(1) Dem anwaltlichen Fachreferenten wird auf Grundlage der im Verzeichnis der Fachreferenten enthaltenen Angaben ein Ausweis des anwaltlichen Fachreferenten ausgestellt.
(2) Der Ausweis gemĂ€ĂŸ Absatz 1 dieses Artikels wird von der Anwaltskammer ausgestellt.

Artikel 70
(Rechte und Pflichten des anwaltlichen Fachreferenten)

Der anwaltliche Fachreferent darf auf Weisung, unter Aufsicht und nach Anleitung des Rechtsanwalts alle dem Rechtsanwalt anvertrauten TĂ€tigkeiten vornehmen, mit Ausnahme jener TĂ€tigkeiten, die nach dem Gesetz nur ein Rechtsanwalt vornehmen darf.

Artikel 71
(BeschrÀnkungen im Handeln des anwaltlichen Fachreferenten)

Der anwaltliche Fachreferent darf nicht selbststĂ€ndig, ohne vorherige Genehmigung des Rechtsanwalts bzw. der bevollmĂ€chtigten Person der Anwaltsgesellschaft, Parteien vertreten oder mit ihnen ĂŒber die Bedingungen der Vertretung oder die AusĂŒbung anderer RechtsbeistandstĂ€tigkeiten verhandeln, Kostenerstattungen und Honorare fĂŒr die TĂ€tigkeit des Rechtsanwalts vereinbaren und entgegennehmen, Geld, Wertpapiere und andere bewegliche Sachen entgegennehmen, die an Dritte zu liefern sind.

Artikel 72
(Schadensersatzhaftung)

(1) FĂŒr SchĂ€den, die der anwaltliche Fachreferent der Partei in AusĂŒbung seiner TĂ€tigkeit zufĂŒgt, haftet der Rechtsanwalt.
(2) Der Rechtsanwalt, der den Schaden gemĂ€ĂŸ Absatz 1 dieses Artikels ersetzt hat, kann vom anwaltlichen Fachreferenten Regress verlangen, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grobe FahrlĂ€ssigkeit zurĂŒckzufĂŒhren ist.
(3) Ein anwaltlicher Fachreferent, der bei der Arbeit oder im Zusammenhang mit der Arbeit dem Rechtsanwalt, der gemeinsamen Kanzlei oder der Anwaltsgesellschaft vorsĂ€tzlich oder grob fahrlĂ€ssig Schaden zufĂŒgt, ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen.

Artikel 73
(Löschung aus dem Verzeichnis der Fachreferenten)

(1) Anwaltliche Fachreferenten werden aus dem Verzeichnis der anwaltlichen Fachreferenten gelöscht:
a) durch Beendigung des Arbeitsvertrags;
b) durch Eintragung in das Verzeichnis der RechtsanwÀlte;
c) im Falle des Erlöschens des Rechts zur AusĂŒbung der anwaltlichen TĂ€tigkeit des Rechtsanwalts, mit dem sie einen Arbeitsvertrag geschlossen haben;
d) wenn sie die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina verlieren;
e) auf eigenen Antrag;
f) im Falle des Todes oder der TodeserklÀrung;
g) im Falle des vollstÀndigen oder teilweisen Verlustes der GeschÀftsfÀhigkeit;
h) durch VerhĂ€ngung einer Disziplinarmaßnahme, mit der dem anwaltlichen Fachreferenten die AusĂŒbung der TĂ€tigkeit verboten wird;
i) im Falle des Eintritts der GrĂŒnde gemĂ€ĂŸ Artikel 25 dieses Gesetzes;
j) im Falle der VerhĂ€ngung der Sicherheitsmaßnahme des Verbots der AusĂŒbung des Anwaltsberufs;
k) im Falle des Antritts der VerbĂŒĂŸung einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten;
l) wenn sie ohne triftigen Grund die TĂ€tigkeit des anwaltlichen Fachreferenten lĂ€nger als 60 Tage ununterbrochen nicht ausĂŒben.
(2) Den Bescheid ĂŒber die Löschung gemĂ€ĂŸ Absatz 1 dieses Artikels erlĂ€sst das zustĂ€ndige Organ der Anwaltskammer.

Artikel 74
(Organisation der anwaltlichen Fachreferenten)

(1) Die anwaltlichen Fachreferenten schließen sich innerhalb der Anwaltskammer zur Organisation der anwaltlichen Fachreferenten zusammen.
(2) Die Organisation der anwaltlichen Fachreferenten wirkt in den Organen der Anwaltskammer und der Regionalkammern mit den durch die Satzung der Anwaltskammer festgelegten Rechten und Pflichten mit.

Artikel 75
(Entsprechende Anwendung der Bestimmungen)

Die Bestimmungen dieses Gesetzes ĂŒber die Verfahren der Eintragung in das Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte, die Rechte und Pflichten der RechtsanwĂ€lte, die Wahrung des Anwaltsgeheimnisses, die Disziplinarverantwortung und das Disziplinarverfahren, das vorĂŒbergehende Verbot bzw. das Erlöschen des Rechts zur AusĂŒbung der anwaltlichen TĂ€tigkeit finden auf anwaltliche Fachreferenten entsprechende Anwendung.

KAPITEL VII. – ANWALTSANWÄRTER

Artikel 76
(AnwaltsanwÀrter)

(1) Der AnwaltsanwĂ€rter wird fĂŒr die selbststĂ€ndige AusĂŒbung der anwaltlichen TĂ€tigkeit und fĂŒr die Ablegung der JustizprĂŒfung durch Arbeit an juristischen Aufgaben in einer Anwaltskanzlei, gemeinsamen Kanzlei oder Anwaltsgesellschaft ausgebildet.
(2) Die Eigenschaft eines AnwaltsanwĂ€rters kann eine Person nicht erwerben, die bereits die Voraussetzungen fĂŒr die Ablegung der JustizprĂŒfung erfĂŒllt hat.
(3) Das AnwĂ€rterpraktikum dauert bis zum Erwerb der Voraussetzungen fĂŒr die Ablegung der JustizprĂŒfung, höchstens jedoch vier Jahre, einschließlich eines etwaigen frĂŒheren AnwĂ€rterpraktikums bei einem anderen Arbeitgeber.
(4) Ein AnwaltsanwĂ€rter darf nur von einem Rechtsanwalt in ein ArbeitsverhĂ€ltnis aufgenommen und ausgebildet werden, der in das Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte eingetragen ist und die anwaltliche TĂ€tigkeit lĂ€nger als fĂŒnf Jahre ausĂŒbt.
(5) Ausnahmsweise kann das zustĂ€ndige Organ der Anwaltskammer auf Antrag des Rechtsanwalts und des AnwaltsanwĂ€rters, sofern der Antrag begrĂŒndet ist, die Dauer des Status als AnwaltsanwĂ€rter um ein weiteres Jahr verlĂ€ngern.

Artikel 77
(Eintragung in das Verzeichnis der AnwaltsanwÀrter)

(1) Die Eigenschaft eines AnwaltsanwĂ€rters kann jede Person erwerben, die die in Artikel 6 dieses Gesetzes vorgeschriebenen Voraussetzungen erfĂŒllt, mit Ausnahme der Voraussetzungen gemĂ€ĂŸ Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c), d), e) und l) dieses Gesetzes, und die mit einem Rechtsanwalt, einem Rechtsanwalt aus einer gemeinsamen Kanzlei oder einer Anwaltsgesellschaft einen Arbeitsvertrag ĂŒber die TĂ€tigkeit als AnwaltsanwĂ€rter abgeschlossen hat.
(2) Der Status des AnwaltsanwÀrters wird durch Eintragung in das Verzeichnis der AnwaltsanwÀrter erworben.

Artikel 78
(Entsprechende Anwendung der Bestimmungen)

Die Bestimmungen dieses Gesetzes ĂŒber die Verfahren der Eintragung in das Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte, die Rechte und Pflichten der RechtsanwĂ€lte, die Wahrung des Anwaltsgeheimnisses, die Disziplinarverantwortung und das Disziplinarverfahren, das vorĂŒbergehende Verbot bzw. das Erlöschen des Rechts zur AusĂŒbung der anwaltlichen TĂ€tigkeit finden auf AnwaltsanwĂ€rter entsprechende Anwendung.

Artikel 79
(Löschung aus dem Verzeichnis der AnwaltsanwÀrter)

AnwaltsanwÀrter werden aus dem Verzeichnis der AnwaltsanwÀrter gelöscht:
a) durch Beendigung des Arbeitsvertrags;
b) durch Eintragung in das Verzeichnis der anwaltlichen Fachreferenten oder in das Verzeichnis der RechtsanwÀlte;
c) im Falle des Erlöschens des Rechts zur AusĂŒbung der anwaltlichen TĂ€tigkeit des Rechtsanwalts, mit dem sie einen Arbeitsvertrag geschlossen haben;
d) wenn sie die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina oder der Föderation Bosnien und Herzegowina verlieren;
e) auf eigenen Antrag;
f) im Falle des Todes oder der TodeserklÀrung;
g) im Falle des vollstÀndigen oder teilweisen Verlustes der GeschÀftsfÀhigkeit;
h) durch VerhĂ€ngung einer Disziplinarmaßnahme, mit der dem AnwaltsanwĂ€rter die AusĂŒbung der TĂ€tigkeit verboten wird;
i) im Falle des Eintritts der GrĂŒnde gemĂ€ĂŸ Artikel 25 dieses Gesetzes;
j) im Falle des Antritts der VerbĂŒĂŸung einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten;
k) wenn sie ohne triftigen Grund die TĂ€tigkeit des AnwaltsanwĂ€rters lĂ€nger als 60 Tage ununterbrochen nicht ausĂŒben;
l) durch Ablegung der JustizprĂŒfung oder durch Ablauf der Dauer des AnwĂ€rterpraktikums gemĂ€ĂŸ Artikel 76 AbsĂ€tze 3 und 5 dieses Gesetzes.

Artikel 80
(Organisation der AnwaltsanwÀrter)

(1) Die AnwaltsanwĂ€rter schließen sich innerhalb der Anwaltskammer zur Organisation der AnwaltsanwĂ€rter zusammen.
(2) Die Organisation der AnwaltsanwÀrter wirkt in den Organen der Anwaltskammer und der Regionalkammern mit den durch die Satzung der Anwaltskammer und durch andere allgemeine Vorschriften der Anwaltskammer bzw. der Regionalkammern festgelegten Rechten und Pflichten mit.

Artikel 81
(Ausweis des AnwaltsanwÀrters)

Auf Grundlage der im Verzeichnis der AnwaltsanwÀrter enthaltenen Angaben stellt die Anwaltskammer dem AnwaltsanwÀrter einen Ausweis aus.

Artikel 82
(Aufhebung der Eintragung in das Verzeichnis der AnwaltsanwÀrter)

(1) Wird nach der Eintragung in das Verzeichnis der AnwaltsanwĂ€rter festgestellt, dass die Voraussetzungen fĂŒr die Eintragung nicht vorlagen, so wird gemĂ€ĂŸ Artikel 10 dieses Gesetzes verfahren.
(2) Im Falle der Aufhebung der Eintragung in das Verzeichnis der AnwaltsanwĂ€rter wird die Zeit, die der eingetragene AnwaltsanwĂ€rter in der TĂ€tigkeit verbracht hat, nicht als Praktikumszeit fĂŒr die Ablegung der JustizprĂŒfung anerkannt.

Artikel 83
(Rechte der AnwaltsanwÀrter)

(1) Der AnwaltsanwĂ€rter hat das Recht auf angemessene Arbeitsbedingungen und auf eine Ausbildung gemĂ€ĂŸ dem Zweck des AnwĂ€rterpraktikums und dem Plan und Programm der AnwĂ€rterausbildung, das von der Anwaltskammer erlassen wird.
(2) WĂ€hrend des AnwĂ€rterpraktikums hat der AnwaltsanwĂ€rter Anspruch auf Lohn und sonstige Rechte aus dem ArbeitsverhĂ€ltnis gemĂ€ĂŸ Gesetz und Arbeitsvertrag.

Artikel 84
(TÀtigkeit des AnwaltsanwÀrters)

(1) Der AnwaltsanwÀrter ist verpflichtet, nach Weisung und im Rahmen der vom Rechtsanwalt, bei dem er das AnwÀrterpraktikum ableistet, erteilten Befugnisse zu arbeiten.
(2) Der AnwaltsanwĂ€rter darf sich nicht mit der GewĂ€hrung von Rechtsbeistand gemĂ€ĂŸ Artikel 4 dieses Gesetzes befassen.

Artikel 85
(Schadensersatzhaftung)

(1) FĂŒr SchĂ€den, die der AnwaltsanwĂ€rter der Partei wĂ€hrend des AnwĂ€rterpraktikums verursacht, haftet der Rechtsanwalt.
(2) Der Rechtsanwalt, der den Schaden gemĂ€ĂŸ Absatz 1 dieses Artikels ersetzt hat, kann vom AnwaltsanwĂ€rter Regress verlangen, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grobe FahrlĂ€ssigkeit zurĂŒckzufĂŒhren ist.

Artikel 86
(Erlöschen des Status als AnwaltsanwÀrter)

(1) Der Status als AnwaltsanwĂ€rter erlischt mit der Ablegung der JustizprĂŒfung.
(2) Der Status als AnwaltsanwĂ€rter erlischt auch, wenn der AnwĂ€rter die JustizprĂŒfung auch nach zwei Jahren ab Erwerb des Rechts zur Ablegung oder gemĂ€ĂŸ Artikel 76 Absatz 5 nicht ablegt.
(3) Nach ErfĂŒllung der Voraussetzungen gemĂ€ĂŸ Absatz 1 dieses Artikels oder Ablauf der Frist gemĂ€ĂŸ Absatz 2 dieses Artikels erlĂ€sst die Anwaltskammer einen Bescheid ĂŒber die Löschung des AnwaltsanwĂ€rters aus dem Verzeichnis der AnwaltsanwĂ€rter.

KAPITEL VIII. – ANWALTSPRÜFUNG UND BERUFLICHE FORTBILDUNG

Artikel 87
(AnwaltsprĂŒfung)

(1) Die AnwaltsprĂŒfung besteht aus einer WissensĂŒberprĂŒfung gemĂ€ĂŸ dem Programm der AnwaltsprĂŒfung.
(2) Das Recht zur Ablegung der AnwaltsprĂŒfung hat eine Person mit bestandener JustizprĂŒfung.
(3) Die AnwaltsprĂŒfung wird vor der PrĂŒfungskommission fĂŒr die AnwaltsprĂŒfung abgelegt.
(4) Das Programm der AnwaltsprĂŒfung, die Art der Bildung und Zusammensetzung der PrĂŒfungskommission fĂŒr die AnwaltsprĂŒfung, die Wahl der Mitglieder, die Art der Arbeit und Beschlussfassung der Kommission und die Ausstellung der Bescheinigung ĂŒber die bestandene PrĂŒfung werden durch die Satzung und andere Vorschriften der Anwaltskammer vorgeschrieben.

Artikel 88
(Anwaltsakademie)

(1) Die Anwaltskammer grĂŒndet die Anwaltsakademie als besonderes Organ, das fĂŒr die stĂ€ndige berufliche Ausbildung von RechtsanwĂ€lten, anwaltlichen Fachreferenten, AnwaltsanwĂ€rtern und in Anwaltskanzleien und -gesellschaften beschĂ€ftigten Personen sowie anderen an einer TĂ€tigkeit in der anwaltlichen Praxis interessierten Personen zustĂ€ndig ist, zwecks Vertiefung der theoretischen und praktischen Kenntnisse und FĂ€higkeiten der RechtsanwĂ€lte, die fĂŒr eine fachkundige, unabhĂ€ngige, selbststĂ€ndige, wirksame und ethische Rechtsanwaltschaft erforderlich sind, sowie zwecks Spezialisierung von RechtsanwĂ€lten und Ausstellung von Bescheinigungen ĂŒber die Spezialisierung in einem bestimmten Rechtsgebiet und Bereich der anwaltlichen TĂ€tigkeit.
(2) Die GrĂŒndung, Organisation und TĂ€tigkeit der Anwaltsakademie sowie der Erlass des Programms der allgemeinen und spezialisierten Ausbildung werden durch die Satzung und andere Vorschriften der Anwaltskammer geregelt.

Artikel 89
(Berufliche Fortbildung der RechtsanwÀlte, anwaltlichen Fachreferenten und AnwaltsanwÀrter)

(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich stĂ€ndig beruflich fortzubilden und neue Kenntnisse und FĂ€higkeiten zu erwerben, die fĂŒr die fachkundige, unabhĂ€ngige, selbststĂ€ndige, wirksame und ethische AusĂŒbung der anwaltlichen TĂ€tigkeit gemĂ€ĂŸ dem von der Anwaltskammer erlassenen Programm der beruflichen Fortbildung erforderlich sind.
(2) Ein Rechtsanwalt, der einen anwaltlichen Fachreferenten und AnwaltsanwÀrter beschÀftigt, ist verpflichtet, diesen angemessene Arbeits- und Ausbildungsbedingungen entsprechend dem Zweck der Aus- und Fortbildung bzw. des Praktikums zu gewÀhrleisten und den Plan und das Programm ihrer Ausbildung vollstÀndig umzusetzen.
(3) Die Satzung der Anwaltskammer regelt die Pflicht der RechtsanwÀlte zur kontinuierlichen beruflichen Fortbildung.

KAPITEL IX. – ORGANISATION DER RECHTSANWALTSCHAFT

Artikel 90
(Anwaltskammer)

(1) RechtsanwÀlte, gemeinsame Kanzleien und Anwaltsgesellschaften, deren Sitz sich im Gebiet der Föderation Bosnien und Herzegowina befindet, sind verpflichtet, sich in der Anwaltskammer als unabhÀngige und selbststÀndige berufliche Organisation der RechtsanwÀlte, die durch dieses Gesetz bestimmt ist, zu organisieren.
(2) Der Sitz der Anwaltskammer ist in Sarajevo.
(3) Die Anwaltskammer besitzt Rechtspersönlichkeit.

Artikel 91
(Regionale Anwaltskammern)

(1) Die Mitglieder der Anwaltskammer organisieren sich verpflichtend nach ihrem Sitz in einer der Regionalkammern.
(2) Die Anwaltskammer besteht aus:
a) Regionaler Anwaltskammer Sarajevo (gebildet fĂŒr das Gebiet des Kantons Sarajevo und des Bosnisch-Podrinje-Kantons);
b) Regionaler Anwaltskammer Mostar (gebildet fĂŒr das Gebiet des Herzegowina-Neretva-Kantons, des Westherzegowina-Kantons und des Kantons 10);
c) Regionaler Anwaltskammer Tuzla (gebildet fĂŒr das Gebiet des Tuzla-Kantons und des Posavina-Kantons);
d) Regionaler Anwaltskammer Zenica (gebildet fĂŒr das Gebiet des Zenica-Doboj-Kantons und des Zentralbosnischen Kantons);
e) Regionaler Anwaltskammer Bihać (gebildet fĂŒr das Gebiet des Una-Sana-Kantons).
(3) RechtsanwĂ€lte aus dem Brčko-Distrikt Bosnien und Herzegowina können Mitglieder der Regionalkammer gemĂ€ĂŸ Absatz 2 Buchstabe c) dieses Artikels sein.
(4) Die Regionalkammern besitzen Rechtspersönlichkeit.

Artikel 92
(ZustÀndigkeiten der Anwaltskammer)

(1) Die Anwaltskammer vertritt und reprĂ€sentiert RechtsanwĂ€lte, anwaltliche Fachreferenten und AnwaltsanwĂ€rter und erfĂŒllt folgende Aufgaben:
a) entwickelt und fördert die anwaltliche TÀtigkeit;
b) gewÀhrleistet die SelbststÀndigkeit der anwaltlichen TÀtigkeit;
c) erlÀsst die Satzung der Anwaltskammer;
d) erlÀsst den Kodex;
e) erlĂ€sst den Tarif mit Zustimmung des Föderationsministeriums fĂŒr Justiz;
f) nimmt Stellung zur Anwendung des Tarifs;
g) bestÀtigt die Eintragung in die Verzeichnisse der RechtsanwÀlte, anwaltlichen Fachreferenten und AnwaltsanwÀrter;
h) entscheidet ĂŒber Beschwerden gegen Entscheidungen der Regionalkammern;
i) erlĂ€sst die Verordnung ĂŒber die Disziplinarverantwortung;
j) leitet Disziplinarverfahren ein und stellt die Disziplinarverantwortung fĂŒr die nach diesem Gesetz und nach dem Kodex festgestellten Verletzungen fest;
k) schĂŒtzt die Rechte und Interessen der RechtsanwĂ€lte, gemeinsamen Kanzleien, Anwaltsgesellschaften, anwaltlichen Fachreferenten und AnwaltsanwĂ€rter;
l) organisiert und gewÀhrleistet die berufliche Fortbildung der RechtsanwÀlte und die Ausbildung der anwaltlichen Fachreferenten und AnwaltsanwÀrter;
m) grĂŒndet die Anwaltsakademie und ĂŒberwacht ihre TĂ€tigkeit;
n) arbeitet mit den Gesetzgebungs-, Justiz- und Exekutivorganen in Bosnien und Herzegowina zusammen;
o) arbeitet mit staatlichen und internationalen Organisationen, Institutionen und Vereinigungen zusammen;
p) arbeitet mit der Anwaltskammer der Republika Srpska, mit Anwaltskammern fremder Staaten, mit regionalen und internationalen Vereinigungen von RechtsanwÀlten zusammen;
r) erfĂŒllt alle sonstigen durch die Satzung festgelegten Aufgaben, die fĂŒr die AusĂŒbung des Anwaltsberufs erforderlich sind;
s) entscheidet ĂŒber die WĂŒrdigkeit;
t) legt die Akte der Anwaltskammer aus.
(2) Die Anwaltskammer ist befugt, die Beschlussfassung und sonstige Aufgaben aus der ZustĂ€ndigkeit der Regionalkammern zu ĂŒbernehmen, wenn eine Regionalkammer die ihr durch dieses Gesetz ĂŒbertragenen Aufgaben nicht erfĂŒllt.

Artikel 93
(Organe der Anwaltskammer)

(1) Organe der Anwaltskammer sind:
a) die Vollversammlung;
b) der Verwaltungsrat;
c) der PrÀsident;
d) der Aufsichtsrat;
e) das Disziplinargericht und der Disziplinaranwalt.
(2) Die Amtszeit der in Organen der Anwaltskammer bestellten Personen betrÀgt vier Jahre.
(3) Das Amt des PrĂ€sidenten der Anwaltskammer darf derselben Person nicht zwei Mal hintereinander ĂŒbertragen werden.
(4) Die Anwaltskammer kann auch andere durch die Satzung der Anwaltskammer festgelegte Organe einrichten.
(5) Aufbau, ZustÀndigkeit, Zusammensetzung, Wahlmodus, Rechte und Pflichten der Organe der Anwaltskammer werden durch dieses Gesetz und die Satzung geregelt.

Artikel 94
(ZustÀndigkeit der Vollversammlung der Anwaltskammer)

Die Vollversammlung der Anwaltskammer erfĂŒllt folgende Aufgaben:
a) erlÀsst die Satzung;
b) erlÀsst den Kodex;
c) erlĂ€sst die Verordnung ĂŒber die Disziplinarverantwortung;
d) erlÀsst den Tarif;
e) arbeitet mit der Gesetzgebungs-, Justiz- und Exekutivgewalt in Bosnien und Herzegowina zusammen;
f) arbeitet mit staatlichen und internationalen Organisationen, Institutionen und Vereinigungen zusammen;
h) arbeitet mit der Anwaltskammer der Republika Srpska, mit Anwaltskammern fremder Staaten, mit regionalen Anwaltsvereinigungen und internationalen Vereinigungen von RechtsanwÀlten zusammen;
i) erfĂŒllt alle sonstigen durch die Satzung festgelegten Aufgaben, die fĂŒr die AusĂŒbung der anwaltlichen TĂ€tigkeit erforderlich sind.

Artikel 95
(Zusammensetzung und Arbeitsweise der Vollversammlung der Anwaltskammer)

(1) Die Vollversammlung der Anwaltskammer besteht aus Delegierten der Regionalkammern und je einem Delegierten der Organisationen der anwaltlichen Fachreferenten und AnwaltsanwÀrter aus den Regionalkammern.
(2) In die Vollversammlung der Anwaltskammer wĂ€hlen die Versammlungen der Regionalkammern je einen Delegierten auf je 20 Mitglieder der Regionalkammer, nach der Zahl der eingetragenen RechtsanwĂ€lte am 31.12. des Kalenderjahres, das dem Jahr der Wahlversammlung vorausgeht. Die Amtszeit der in die Vollversammlung der Anwaltskammer gewĂ€hlten Mitglieder betrĂ€gt vier Jahre, darf jedoch nicht lĂ€nger als die Amtszeit der Vollversammlung gemĂ€ĂŸ Artikel 93 Absatz 2 dieses Gesetzes dauern.
(3) Die Vollversammlung kann eine Wahl-, ordentliche und außerordentliche Versammlung sein.
(4) Die ordentliche Vollversammlung findet einmal jÀhrlich statt.
(5) Die Wahlversammlung findet alle vier Jahre statt; auf ihr werden der PrĂ€sident der Anwaltskammer, fĂŒnf Mitglieder des Verwaltungsrats, Mitglieder des Disziplinargerichts, der Disziplinaranwalt und der Aufsichtsrat gewĂ€hlt.
(6) Eine außerordentliche Vollversammlung wird nach Bedarf abgehalten und vom Verwaltungsrat oder von einem Drittel der Delegierten der Vollversammlung einberufen.
(7) FĂŒr die Arbeit und Beschlussfassung der Vollversammlung ist die Anwesenheit von mehr als der HĂ€lfte der Delegierten erforderlich. BeschlĂŒsse der Vollversammlung gelten als angenommen, wenn mehr als die HĂ€lfte der anwesenden Delegierten fĂŒr sie gestimmt hat.
(8) Wenn die Vollversammlung ĂŒber die Satzung und den Kodex entscheidet und diese annimmt, gilt der Beschluss als angenommen, wenn mehr als die HĂ€lfte der Delegierten jeder einzelnen Regionalkammer fĂŒr ihn gestimmt hat.
(9) Können diese Akte mangels qualifizierter Mehrheit der Delegierten in der Vollversammlung nicht angenommen werden, so erlĂ€sst der Verwaltungsrat vorlĂ€ufige Akte. Der Beschluss gilt als angenommen, wenn die Mehrheit aller Mitglieder des Verwaltungsrats fĂŒr ihn gestimmt hat. Der Verwaltungsrat ist verpflichtet, spĂ€testens innerhalb von sechs Monaten ab Erlass der vorlĂ€ufigen Akte die Vollversammlung einzuberufen und ihr deren Annahme vorzuschlagen.
(10) Die vorlĂ€ufigen Akte bleiben in Kraft, bis die Vollversammlung ĂŒber sie entschieden hat.

Artikel 96
(Verwaltungsrat der Anwaltskammer)

(1) Der Verwaltungsrat der Anwaltskammer besteht aus 11 Mitgliedern.
(2) Der PrÀsident der Anwaltskammer ist kraft seines Amtes Mitglied des Verwaltungsrats.
(3) Jede Regionalkammer wĂ€hlt je ein Mitglied in den Verwaltungsrat, die ĂŒbrigen fĂŒnf Mitglieder wĂ€hlt die Wahlversammlung der Anwaltskammer.
(4) In der ersten konstituierenden Sitzung des Verwaltungsrats wÀhlt der Verwaltungsrat den PrÀsidenten und den VizeprÀsidenten des Verwaltungsrats.

Artikel 97
(ZustÀndigkeiten des Verwaltungsrats der Anwaltskammer)

(1) Der Verwaltungsrat der Anwaltskammer erfĂŒllt folgende Aufgaben:
a) schlÀgt die Satzung und den Kodex vor;
b) schlÀgt den Tarif vor;
c) schlĂ€gt die Verordnung ĂŒber die Disziplinarverantwortung vor;
d) entscheidet ĂŒber Beschwerden gegen Entscheidungen der Regionalkammern;
e) ernennt die in der Satzung festgelegten Organe;
f) erlĂ€sst die Verordnung ĂŒber die Register, Verzeichnisse und sonstige Evidenzen der Anwaltskammer und der Regionalkammern;
g) organisiert und gewÀhrleistet die berufliche Fortbildung der RechtsanwÀlte und die Ausbildung der anwaltlichen Fachreferenten und AnwaltsanwÀrter;
h) grĂŒndet die Anwaltsakademie und ĂŒberwacht ihre TĂ€tigkeit;
i) schlĂ€gt der Vollversammlung Maßnahmen und AktivitĂ€ten zur Förderung der anwaltlichen TĂ€tigkeit vor;
j) erfĂŒllt sonstige in der Satzung festgelegte Aufgaben.
(2) Der Verwaltungsrat ist auch fĂŒr alle BeschlĂŒsse zustĂ€ndig, die nicht in die ZustĂ€ndigkeit der Vollversammlung der Anwaltskammer oder eines anderen Organs der Anwaltskammer fallen.

Artikel 98
(PrÀsident der Anwaltskammer)

(1) Die Anwaltskammer wird durch den PrÀsidenten der Anwaltskammer vertreten und reprÀsentiert.
(2) Im Falle seiner Verhinderung wird die Anwaltskammer durch den PrÀsidenten des Verwaltungsrats bzw. den VizeprÀsidenten des Verwaltungsrats vertreten und reprÀsentiert.
(3) Der PrĂ€sident der Anwaltskammer erfĂŒllt folgende Aufgaben:
a) erlĂ€sst die Verordnung ĂŒber Aussehen, Inhalt, Art der Ausstellung und FĂŒhrung des Ausweises der RechtsanwĂ€lte, anwaltlichen Fachreferenten und AnwaltsanwĂ€rter;
b) schĂŒtzt die Rechte und Interessen der RechtsanwĂ€lte, gemeinsamen Kanzleien, Anwaltsgesellschaften, anwaltlichen Fachreferenten und AnwaltsanwĂ€rter;
c) erfĂŒllt sonstige in der Satzung festgelegte und durch die Vollversammlung und den Verwaltungsrat der Anwaltskammer angewiesene Aufgaben.

Artikel 99
(Regionalkammern)

(1) Die Regionalkammer vertritt und reprĂ€sentiert RechtsanwĂ€lte, anwaltliche Fachreferenten und AnwaltsanwĂ€rter und erfĂŒllt folgende Aufgaben:
a) entwickelt und fördert die anwaltliche TÀtigkeit;
b) gewÀhrleistet die berufliche SelbststÀndigkeit der RechtsanwÀlte;
c) erlÀsst die Satzung;
d) erlĂ€sst BeschlĂŒsse ĂŒber den Erwerb und das Erlöschen des Rechts zur AusĂŒbung der anwaltlichen TĂ€tigkeit, der TĂ€tigkeit des anwaltlichen Fachreferenten und des AnwaltsanwĂ€rters;
e) leitet Disziplinarverfahren ein und stellt die Disziplinarverantwortung fĂŒr Verletzungen dieses Gesetzes sowie des Kodex fest;
f) schĂŒtzt die Rechte und Interessen der RechtsanwĂ€lte, gemeinsamen Kanzleien, Anwaltsgesellschaften, anwaltlichen Fachreferenten und AnwaltsanwĂ€rter;
g) organisiert und gewĂ€hrleistet die berufliche Fortbildung der RechtsanwĂ€lte und ĂŒberwacht die Ausbildung der anwaltlichen Fachreferenten und AnwaltsanwĂ€rter;
h) arbeitet mit der Gesetzgebungs-, Justiz- und Exekutivgewalt zusammen;
i) vermittelt (Mediation) zwischen RechtsanwÀlten und ihren Mandanten.
(2) Die Regionalkammern sind auch fĂŒr weitere durch dieses Gesetz und durch die Satzung der Kammer festgelegte Aufgaben zustĂ€ndig.

Artikel 100
(Organe der Regionalkammer)

Organe der Regionalkammer sind: die Versammlung, der Verwaltungsrat, der PrÀsident, das Disziplinargericht, der Disziplinaranwalt, der Aufsichtsrat sowie weitere durch die Satzung der Regionalkammer bestimmte Organe.

Artikel 101
(Versammlung der Regionalkammer)

(1) Die Versammlung der Regionalkammer erlÀsst die Satzung der Regionalkammer, mit der die Organisation und Arbeitsweise der Regionalkammer festgelegt wird.
(2) Die Satzung gemĂ€ĂŸ Absatz 1 dieses Artikels muss mit den Bestimmungen dieses Gesetzes, der Satzung und den allgemeinen Vorschriften der Anwaltskammer im Einklang stehen.

Artikel 102
(PrÀsident der Regionalkammer)

(1) Die Regionalkammer wird durch den PrÀsidenten der Regionalkammer vertreten und reprÀsentiert.
(2) Die ZustĂ€ndigkeit des PrĂ€sidenten der Regionalkammer und der anderen Organe gemĂ€ĂŸ Artikel 100 dieses Gesetzes wird durch die Satzung der Regionalkammer festgelegt.

Artikel 103
(Register und Verzeichnisse)

(1) Die Anwaltskammer und die Regionalkammern fĂŒhren Register und Verzeichnisse der RechtsanwĂ€lte, gemeinsamen Kanzleien, Anwaltsgesellschaften, anwaltlichen Fachreferenten und AnwaltsanwĂ€rter.
(2) Die Anwaltskammer und die Regionalkammern fĂŒhren auch sonstige Evidenzen gemĂ€ĂŸ der Satzung der Anwaltskammer.
(3) Die Register und Verzeichnisse gemĂ€ĂŸ Absatz 1 dieses Artikels sind öffentliche BĂŒcher.
(4) AuszĂŒge aus den von den Kammern gefĂŒhrten Verzeichnissen, Registern und sonstigen Evidenzen sowie auf Grundlage dieser Evidenzen ausgestellte Bescheinigungen sind öffentliche Urkunden.

Artikel 104
(Zusammenarbeit mit anderen Organen und Kammern)

(1) Die Anwaltskammer verfolgt und untersucht VerhĂ€ltnisse und Erscheinungen, die fĂŒr die Regelung und den Schutz der Freiheiten und Rechte der BĂŒrger und juristischen Personen sowie fĂŒr die Förderung der Rechtsanwaltschaft von Interesse sind.
(2) Die Anwaltskammer unterrichtet das Parlament der Föderation Bosnien und Herzegowina und das Föderationsministerium fĂŒr Justiz ĂŒber den Stand und die Probleme der Rechtsanwaltschaft sowie ĂŒber Maßnahmen, die zur Förderung der Rechtsanwaltschaft und zum Schutz der Freiheiten und Rechte der BĂŒrger und juristischen Personen ergriffen werden sollten.
(3) Die Anwaltskammer entscheidet ĂŒber die Art der Zusammenarbeit mit anderen Anwaltskammern, internationalen Anwaltsvereinigungen und Organisationen.

Artikel 105
(Allgemeine Vorschriften der Anwaltskammer)

(1) Die allgemeinen Vorschriften der Anwaltskammer sind:
a) die Satzung;
b) der Kodex;
c) der Tarif ĂŒber die Honorare und Kostenerstattungen fĂŒr die TĂ€tigkeit der RechtsanwĂ€lte;
d) die Verordnung ĂŒber die Disziplinarverantwortung der RechtsanwĂ€lte, Fachreferenten und AnwaltsanwĂ€rter;
e) andere in der Satzung der Anwaltskammer festgelegte allgemeine Vorschriften.
(2) Die Satzung und andere allgemeine Vorschriften der Anwaltskammer mĂŒssen mit diesem Gesetz im Einklang stehen.

Artikel 106
(Veröffentlichung der Akte)

Die Satzung, der Kodex und der Tarif ĂŒber die Honorare und Kostenerstattungen fĂŒr die TĂ€tigkeit der RechtsanwĂ€lte in der Föderation Bosnien und Herzegowina werden im „Amtsblatt der Föderation BiH" veröffentlicht.

Artikel 107
(Aufsicht ĂŒber die TĂ€tigkeit der Kammern)

(1) Das Föderationsministerium fĂŒr Justiz ĂŒberwacht und verfolgt die TĂ€tigkeit der Anwaltskammer und der Regionalkammern im Hinblick auf die DurchfĂŒhrung dieses Gesetzes, unter Wahrung der UnabhĂ€ngigkeit der Rechtsanwaltschaft.
(2) Bei der Wahrnehmung der Aufsichts- und Beobachtungsfunktion gemĂ€ĂŸ Absatz 1 dieses Artikels kann das Föderationsministerium fĂŒr Justiz entsprechende Berichte und Daten von der Anwaltskammer anfordern.
(3) Art und Umfang der Aufsicht und Beobachtung gemĂ€ĂŸ Absatz 1 dieses Artikels werden nĂ€her durch eine vom Föderationsminister fĂŒr Justiz erlassene untergesetzliche Vorschrift geregelt.

KAPITEL X. – FINANZIERUNG DER ANWALTSKAMMERN

Artikel 108
(Finanzierung der Anwaltskammern)

Die Anwaltskammer und die Regionalkammern finanzieren sich ausschließlich aus eigenen Mitteln, und zwar aus:
a) MitgliedsbeitrÀgen;
b) GebĂŒhren fĂŒr die Eintragung in die Verzeichnisse;
c) sonstigen Quellen wie Geldstrafen, Erstattungen, Spenden und Ähnlichem.

Artikel 109
(Höhe der GebĂŒhren)

(1) Der Verwaltungsrat der Anwaltskammer setzt die Höhe der EintragungsgebĂŒhren in die Verzeichnisse, die Höhe des Mitgliedsbeitrags fĂŒr RechtsanwĂ€lte, anwaltliche Fachreferenten und AnwaltsanwĂ€rter sowie alle sonstigen GebĂŒhren gemĂ€ĂŸ den allgemeinen Akten der Kammer fest.
(2) RechtsanwĂ€lte, gemeinsame Kanzleien und Anwaltsgesellschaften sind verpflichtet, die MitgliedsbeitrĂ€ge gemĂ€ĂŸ Absatz 1 dieses Artikels auch fĂŒr die mit ihnen durch ArbeitsvertrĂ€ge verbundenen anwaltlichen Fachreferenten und AnwaltsanwĂ€rter zu zahlen.

Artikel 110
(Einzahlung des Mitgliedsbeitrags)

(1) Die EintragungsgebĂŒhren werden direkt auf das Konto der Anwaltskammer eingezahlt.
(2) Der Verwaltungsrat der Anwaltskammer beschließt ĂŒber den Anteil der aus MitgliedsbeitrĂ€gen und EintragungsgebĂŒhren erforderlichen Mittel zur Finanzierung der Anwaltskammer.
(3) Die Regionalkammern sind verpflichtet, die ordnungsgemĂ€ĂŸe Einziehung der MitgliedsbeitrĂ€ge zu organisieren und fĂŒr alle RechtsanwĂ€lte mit Kanzleisitz in ihrem Gebiet den Anteil der MitgliedsbeitrĂ€ge gemĂ€ĂŸ dem Beschluss des Verwaltungsrats der Anwaltskammer auf das Konto der Anwaltskammer einzuzahlen.
(4) Übersteigen die von der Anwaltskammer aufgrund der EintragungsgebĂŒhren der Mitglieder einer Regionalkammer empfangenen Mittel den Betrag des prozentualen Anteils dieser Regionalkammer an ihrer Finanzierung, so ist sie verpflichtet, den Überschuss an diese Regionalkammer zurĂŒckzuzahlen; ist dieser Betrag geringer als der festgelegte Anteil der Regionalkammer, so ist diese Regionalkammer verpflichtet, der Anwaltskammer die Differenz aus den aus MitgliedsbeitrĂ€gen erhobenen Mitteln zu ĂŒberweisen.

KAPITEL XI. – DISZIPLINARVERANTWORTUNG

Artikel 111
(Disziplinarverantwortung)

(1) RechtsanwĂ€lte, die die anwaltliche TĂ€tigkeit als Einzelpersonen, in einer gemeinsamen Kanzlei oder in einer Anwaltsgesellschaft im Sinne dieses Artikels ausĂŒben, tragen individuell die Verantwortung fĂŒr die gewissenhafte AusĂŒbung ihrer TĂ€tigkeit und die Wahrung des Ansehens der Rechtsanwaltschaft.
(2) RechtsanwĂ€lte haften fĂŒr leichte und schwere Verletzungen der Pflicht und des Ansehens der Rechtsanwaltschaft.
(3) Als schwere Verletzung der Pflichten des Rechtsanwalts und des Ansehens der Rechtsanwaltschaft gilt die BeeintrÀchtigung der Pflichten und des Ansehens der Rechtsanwaltschaft, insbesondere:
a) nicht gewissenhafte Arbeit in der Rechtsanwaltschaft;
b) GewÀhrung von Rechtsbeistand in FÀllen, in denen der Rechtsanwalt verpflichtet ist, die GewÀhrung von Rechtsbeistand zu verweigern;
c) AusĂŒbung von TĂ€tigkeiten, die mit dem Ansehen und der UnabhĂ€ngigkeit der Rechtsanwaltschaft unvereinbar sind;
d) Verletzung der Pflicht zur Wahrung des Anwaltsgeheimnisses;
e) Forderung einer höheren VergĂŒtung als der durch den Tarif vorgeschriebenen;
f) Verweigerung der Ausstellung einer Rechnung ĂŒber das Honorar fĂŒr vorgenommene Handlungen und die Erstattung der im Zusammenhang mit der durchgefĂŒhrten Handlung entstandenen Kosten an die Partei;
g) unbefugte VerfĂŒgung ĂŒber Geldmittel des Mandanten, unbegrĂŒndetes ZurĂŒckbehalten von Geldmitteln und sonstigen materiellen Werten, die im Namen und auf Rechnung der Partei einkassiert oder erhalten wurden;
h) Verweigerung der AushĂ€ndigung von Akten und Dokumenten an die Partei oder das Bedingen der AushĂ€ndigung von Akten und Dokumenten an die Zahlung fĂ€lliger VergĂŒtungen und Honorare fĂŒr die Vertretung entgegen den Bestimmungen des Artikels 22 dieses Gesetzes;
i) Verstoß gegen den Kodex;
j) Verletzung der gesetzlichen Rechte des anwaltlichen Fachreferenten und des AnwaltsanwÀrters, die diese aufgrund ihrer Arbeit haben.
(4) Leichte Verletzungen der Pflichten des Rechtsanwalts und des Ansehens der Rechtsanwaltschaft werden durch die Satzung vorgeschrieben.

Artikel 112
(Disziplinarorgane)

(1) Disziplinarorgane sind:
a) der Disziplinaranwalt der Regionalkammer;
b) das Disziplinargericht der Regionalkammer;
c) der Disziplinaranwalt der Anwaltskammer;
d) das Disziplinargericht der Anwaltskammer.
(2) Die Disziplinarorgane jeder Kammer werden von der Versammlung der Kammer gewÀhlt.
(3) Mitglied eines Disziplinarorgans der Regionalkammer kann ein Rechtsanwalt mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung in AusĂŒbung des Anwaltsberufs sein, fĂŒr ein Mitglied eines Disziplinarorgans der Anwaltskammer sind sieben Jahre Berufserfahrung in AusĂŒbung des Anwaltsberufs erforderlich.

Artikel 113
(Disziplinarverfahren)

(1) Disziplinarverfahren werden von den Disziplinarorganen eingeleitet und gefĂŒhrt.
(2) Ein Disziplinarverfahren kann aufgrund einer Anzeige einer interessierten Person, einer Verwaltungsbehörde, einer anderen Institution oder von Amts wegen durch den Disziplinaranwalt der Regionalkammer eingeleitet werden.
(3) Die Disziplinaranzeige wird beim Disziplinaranwalt der Regionalkammer eingereicht.
(4) Die Organisation, Zusammensetzung, ZustĂ€ndigkeit, Beschlussfassung der Disziplinarorgane und das Disziplinarverfahren werden nĂ€her durch die Satzung und die Verordnung ĂŒber die Disziplinarverantwortung der RechtsanwĂ€lte, Fachreferenten fĂŒr juristische Angelegenheiten und AnwaltsanwĂ€rter der Anwaltskammer geregelt.

Artikel 114
(Disziplinarsanktionen)

(1) FĂŒr die Verletzung der Pflichten des Rechtsanwalts und die BeeintrĂ€chtigung des Ansehens der Rechtsanwaltschaft können dem Rechtsanwalt folgende Disziplinarsanktionen auferlegt werden:
a) Verweis;
b) öffentlicher Verweis;
c) Geldstrafe;
d) Berufsverbot und Streichung aus dem Verzeichnis der RechtsanwÀlte.
(2) FĂŒr leichte Verletzungen der Pflichten des Rechtsanwalts und des Ansehens der Rechtsanwaltschaft kann die Disziplinarmaßnahme Verweis, öffentlicher Verweis und Geldstrafe verhĂ€ngt werden.
(3) FĂŒr schwere Verletzungen der Pflichten des Rechtsanwalts und des Ansehens der Rechtsanwaltschaft kann die Disziplinarstrafe – Geldstrafe und Berufsverbot sowie Streichung aus dem Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte – verhĂ€ngt werden.
(4) Die Geldstrafe wird in einem bestimmten Betrag verhÀngt.
(5) Dem Rechtsanwalt kann fĂŒr eine leichte Disziplinarverletzung eine Geldstrafe von 100 KM bis 2.000 KM und fĂŒr eine schwere Disziplinarverletzung eine Geldstrafe von 500 KM bis 10.000 KM auferlegt werden.
(6) Die Disziplinarstrafe Berufsverbot und Streichung aus dem Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte kann fĂŒr eine Dauer von sechs Monaten bis fĂŒnf Jahren verhĂ€ngt werden.
(7) Auf Grundlage der endgĂŒltigen Entscheidung, mit der das Berufsverbot und die Streichung aus dem Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte verhĂ€ngt wurde, wird die Streichung des Verantwortlichen aus dem entsprechenden Verzeichnis der Anwaltskammer vorgenommen und die Justiz- und Verwaltungsorgane in Bosnien und Herzegowina sowie die Anwaltskammer der Republika Srpska werden hiervon unterrichtet.
(8) Ein Rechtsanwalt, gegen den ein Berufsverbot und die Streichung aus dem Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte fĂŒr einen bestimmten Zeitraum verhĂ€ngt wurde, kann nach Ablauf der Strafdauer einen Antrag auf erneute Eintragung in das Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte stellen.
(9) EndgĂŒltig verhĂ€ngte Disziplinarsanktionen werden in die Evidenz der Disziplinarsanktionen eingetragen, und ein Exemplar der Entscheidung wird in die Akte des im Disziplinarverfahren fĂŒr verantwortlich erklĂ€rten Rechtsanwalts abgelegt.

Artikel 115
(VerjĂ€hrung der Einleitung und DurchfĂŒhrung des Disziplinarverfahrens)

(1) Die VerjĂ€hrung der Einleitung und DurchfĂŒhrung des Disziplinarverfahrens tritt nach Ablauf von zwei Jahren ab Begehung der leichten Verletzung und nach Ablauf von vier Jahren ab Begehung der schweren Verletzung ein.
(2) Die VerjĂ€hrung wird durch jede Handlung unterbrochen, die zur Einleitung und DurchfĂŒhrung des Disziplinarverfahrens vorgenommen wird.
(3) Die VerjÀhrung wird auch unterbrochen, wenn der Rechtsanwalt wÀhrend des Laufs der VerjÀhrungsfrist eine neue Verletzung der Pflichten und des Ansehens der Rechtsanwaltschaft begeht.
(4) Mit jeder Unterbrechung beginnt die VerjÀhrung von neuem zu laufen.
(5) Die VerjĂ€hrung der DurchfĂŒhrung des Disziplinarverfahrens tritt in jedem Fall ein, wenn das Doppelte der Zeit verstrichen ist, die nach dem Gesetz fĂŒr die VerjĂ€hrung der Einleitung und DurchfĂŒhrung des Disziplinarverfahrens erforderlich ist.
(6) Die VerjĂ€hrung der Einleitung und DurchfĂŒhrung des Disziplinarverfahrens wegen einer Verletzung, die zugleich den Tatbestand einer Straftat erfĂŒllt, tritt mit Ablauf der fĂŒr die VerjĂ€hrung der Strafverfolgung bestimmten Zeit ein.

Artikel 116
(VerjÀhrung der Vollstreckung der Disziplinarsanktion)

(1) Die VerjÀhrung der Vollstreckung der Disziplinarsanktion tritt nach Ablauf von zwei Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung ein, mit der die Sanktion verhÀngt wurde.
(2) Die VerjÀhrung wird durch jede Handlung unterbrochen, die zur Vollstreckung der Disziplinarsanktion vorgenommen wird.
(3) Nach jeder Unterbrechung der VerjÀhrung beginnt die Frist von neuem zu laufen; die VerjÀhrung tritt in jedem Fall ein, wenn vier Jahre ab Rechtskraft der Entscheidung verstrichen sind, mit der die Sanktion verhÀngt wurde.

Artikel 117
(Löschung aus der Evidenz)

(1) Eine verhĂ€ngte Disziplinarsanktion fĂŒr leichte Verletzungen wird nach Ablauf von vier Jahren aus der Evidenz gelöscht.
(2) Eine verhĂ€ngte Geldstrafe fĂŒr schwere Verletzungen wird nach Ablauf von sechs Jahren aus der Evidenz gelöscht.
(3) Ein verhÀngtes Berufsverbot und eine Streichung aus dem Verzeichnis der RechtsanwÀlte werden nach Ablauf der doppelten verhÀngten Strafdauer aus der Evidenz gelöscht.
(4) Die fĂŒr die Löschung verhĂ€ngter Sanktionen bestimmten Fristen beginnen mit dem Tag der Vollstreckung der Sanktion oder der VerjĂ€hrung zu laufen.
(5) Den Bescheid ĂŒber die Löschung einer verhĂ€ngten Disziplinarsanktion aus der Evidenz der Anwaltskammer erlĂ€sst von Amts wegen der Verwaltungsrat der Anwaltskammer.

Artikel 118
(Entscheidung des Disziplinargerichts)

(1) Die endgĂŒltige Entscheidung des Disziplinargerichts hat in Bezug auf die verhĂ€ngte Geldstrafe und die Kosten des Disziplinarverfahrens die Eigenschaft eines vollstreckbaren Titels im Vollstreckungsverfahren.
(2) Die durch Einziehung der Geldstrafen erzielten Mittel sind Einnahmen der Anwaltskammer.

Artikel 119
(Disziplinarverantwortung der anwaltlichen Fachreferenten und AnwaltsanwÀrter)

(1) Die Bestimmungen ĂŒber die Disziplinarverantwortung der RechtsanwĂ€lte finden auf anwaltliche Fachreferenten und AnwaltsanwĂ€rter fĂŒr Verletzungen der gewissenhaften und fachkundigen Wahrnehmung der ihnen anvertrauten Aufgaben und der Wahrung des Ansehens der Rechtsanwaltschaft entsprechende Anwendung.
(2) Einem anwaltlichen Fachreferenten und einem AnwaltsanwĂ€rter kann fĂŒr eine leichte Disziplinarverletzung eine Geldstrafe von 50 KM bis 1.000 KM und fĂŒr eine schwere Disziplinarverletzung eine Geldstrafe von 250 KM bis 5.000 KM auferlegt werden.

KAPITEL XII. – RECHTSSCHUTZ

Artikel 120
(Rechtsschutz)

(1) Die Anwaltskammer und die Regionalkammern wenden bei der Entscheidung ĂŒber Rechte, Pflichten oder rechtliche Interessen die Bestimmungen des Gesetzes an, das das Verwaltungsverfahren regelt.
(2) Gegen alle erstinstanzlichen Bescheide der Organe der Regionalkammern ist innerhalb von 15 Tagen ab Zustellung des Bescheids Beschwerde bei der Anwaltskammer zulÀssig.
(3) Die eingelegte Beschwerde hat aufschiebende Wirkung fĂŒr die Vollstreckung des erstinstanzlichen Bescheids, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(4) Der Antragsteller kann auch Beschwerde einlegen, wenn ĂŒber seinen Antrag innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist kein Bescheid ergangen ist.

Artikel 121
(Gerichtlicher Rechtsschutz)

Gegen den endgĂŒltigen Bescheid der Anwaltskammer kann ein Streitverfahren vor dem zustĂ€ndigen Gericht eingeleitet werden.

KAPITEL XIII. – ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 122
(Aufsicht ĂŒber die DurchfĂŒhrung des Gesetzes)

Die Aufsicht ĂŒber die DurchfĂŒhrung dieses Gesetzes ĂŒbt das Föderationsministerium fĂŒr Justiz aus.

Artikel 123
(Harmonisierung der Satzung und anderer Vorschriften)

(1) Die Anwaltskammer und die Regionalkammern harmonisieren die Satzung und andere Vorschriften innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(2) Bis zum Erlass der Satzung und der Vorschriften gemĂ€ĂŸ Absatz 1 dieses Artikels finden die geltenden Satzungen und sonstigen Vorschriften Anwendung, soweit sie nicht im Widerspruch zu diesem Gesetz stehen.

Artikel 124
(KontinuitÀt der TÀtigkeit)

(1) Die Versammlungen der Anwaltskammern und sonstige Organe setzen ihre TĂ€tigkeit bis zum Ablauf der Amtszeit fort.
(2) Die Wahl der Versammlungen der Anwaltskammern und sonstiger durch dieses Gesetz vorgesehener Organe erfolgt gemĂ€ĂŸ den Bestimmungen dieses Gesetzes und den Vorschriften der Anwaltskammern.
(3) Das Wahlverfahren der Versammlungen und sonstiger durch dieses Gesetz vorgesehener Organe wird mindestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit der Versammlungen und sonstigen Organe eingeleitet.

Artikel 125
(Untergesetzliche Vorschriften)

(1) Der Föderationsminister fĂŒr Justiz erlĂ€sst innerhalb von 60 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die Verordnung ĂŒber die Höhe des Honorars fĂŒr Pflichtverteidigungen gemĂ€ĂŸ Artikel 27 Absatz 2 dieses Gesetzes und die Verordnung ĂŒber die Aufsicht ĂŒber die TĂ€tigkeit der Anwaltskammer gemĂ€ĂŸ Artikel 107 Absatz 3 dieses Gesetzes.
(2) Die Vollversammlung der Anwaltskammer erlĂ€sst innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes den Tarif ĂŒber die Honorare und Kostenerstattungen fĂŒr die TĂ€tigkeit der RechtsanwĂ€lte gemĂ€ĂŸ Artikel 27 Absatz 1 dieses Gesetzes.
(3) Die zustĂ€ndigen Organe der Anwaltskammer erlassen innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes folgende Vorschriften: die Verordnung ĂŒber den Anwaltsausweis gemĂ€ĂŸ Artikel 12 Absatz 4 dieses Gesetzes, die Verordnung ĂŒber das Anwaltsschild gemĂ€ĂŸ Artikel 32 dieses Gesetzes, die Verordnung ĂŒber das Siegel des Rechtsanwalts gemĂ€ĂŸ Artikel 33 Absatz 1 dieses Gesetzes, die Verordnung ĂŒber die AnwaltsprĂŒfung gemĂ€ĂŸ Artikel 87 Absatz 4 dieses Gesetzes, die Verordnung ĂŒber die Disziplinarverantwortung der RechtsanwĂ€lte, Fachreferenten und AnwaltsanwĂ€rter gemĂ€ĂŸ Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe i) dieses Gesetzes, die Verordnung ĂŒber die Register, Verzeichnisse und sonstigen Evidenzen gemĂ€ĂŸ Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe f) dieses Gesetzes und die Verordnung ĂŒber die GewĂ€hrung unentgeltlichen Rechtsbeistands gemĂ€ĂŸ Artikel 21 Absatz 2 dieses Gesetzes.

Artikel 126
(Behandlung der eingereichten AntrÀge auf Eintragung in das Verzeichnis der RechtsanwÀlte)

Verfahren, die aufgrund von AntrÀgen auf Eintragung in das Verzeichnis der RechtsanwÀlte und in andere Verzeichnisse der Anwaltskammer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden und bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht abgeschlossen sind, werden nach den Bestimmungen der bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Vorschriften abgeschlossen.

Artikel 127
(Vorgehen in anhÀngigen Disziplinarverfahren)

Disziplinarverfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden und in denen bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes keine endgĂŒltige Entscheidung ergangen ist, werden nach den Bestimmungen der bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Vorschriften abgeschlossen.

Artikel 128
(KontinuitÀt der anwaltlichen TÀtigkeit)

RechtsanwĂ€lte, anwaltliche Fachreferenten und AnwaltsanwĂ€rter, die auf Grundlage des Gesetzes ĂŒber die Rechtsanwaltschaft der Föderation Bosnien und Herzegowina („Amtsblatt der Föderation BiH", Nr. 25/02, 40/02, 29/03, 18/05, 68/05 und 42/11) in die entsprechenden Verzeichnisse der Anwaltskammer eingetragen sind, setzen die AusĂŒbung der anwaltlichen TĂ€tigkeit gemĂ€ĂŸ diesem Gesetz fort.

Artikel 129
(Außerkrafttreten)

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz ĂŒber die Rechtsanwaltschaft der Föderation Bosnien und Herzegowina („Amtsblatt der Föderation BiH", Nr. 40/02, 29/03, 18/05, 68/05 und 42/11) außer Kraft.

Artikel 130
(Inkrafttreten)

Dieses Gesetz tritt am achten Tag nach seiner Veröffentlichung im „Amtsblatt der Föderation BiH" in Kraft.

Vorsitzender
des Hauses der Völker
des Parlaments der Föderation BiH
Tomislav Martinović, e. h.

Vorsitzender
des ReprÀsentantenhauses
des Parlaments der Föderation BiH
Dragan Mioković, e. h.

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HĂ€ufig gestellte Fragen

  1. Was regelt das Gesetz ĂŒber die Rechtsanwaltschaft der Föderation Bosnien und Herzegowina?
    Dieses Gesetz regelt die AnwaltstĂ€tigkeit in der Föderation BiH, die Zulassungsvoraussetzungen, Rechte und Pflichten der RechtsanwĂ€lte, das Erlöschen der BerufsausĂŒbungsbefugnis, das vorĂŒbergehende Berufsverbot, die Stellung der anwaltlichen Fachreferenten und AnwaltsanwĂ€rter, die AnwaltsprĂŒfung, die Organisation der Kammern, die Disziplinarverantwortung und den Rechtsschutz innerhalb des Berufsstandes. Das Gesetz bestĂ€tigt, dass die Rechtsanwaltschaft eine selbststĂ€ndige und unabhĂ€ngige berufliche TĂ€tigkeit zur RechtsbeistandsgewĂ€hrung an natĂŒrliche und juristische Personen ist.
  2. Wer darf in der Föderation BiH den Anwaltsberuf ausĂŒben?
    Den Anwaltsberuf dĂŒrfen als BerufstĂ€tigkeit nur Personen ausĂŒben, die in das Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte eingetragen sind und die feierliche ErklĂ€rung abgegeben haben, sofern nicht durch besondere Gesetze etwas anderes vorgeschrieben ist. Das heißt: nur ein formal eingetragener Rechtsanwalt erwirbt das Recht, in der Föderation BiH selbststĂ€ndig Rechtsbeistand als Rechtsanwalt zu gewĂ€hren.
  3. Welche grundlegenden Voraussetzungen gelten fĂŒr die Eintragung in das Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte in der FBiH?
    FĂŒr die Eintragung sind u. a. die Staatsangehörigkeit von BiH, ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften, die bestandene JustizprĂŒfung, die bestandene AnwaltsprĂŒfung in der Föderation, mindestens zwei Jahre Berufserfahrung nach der JustizprĂŒfung in juristischer TĂ€tigkeit, Gesundheits- und GeschĂ€ftsfĂ€higkeit, das Nichtvorliegen von Verurteilungen, die den Bewerber unwĂŒrdig machen, das Nichtbestehen eines ArbeitsverhĂ€ltnisses, die NichtausĂŒbung einer registrierten selbststĂ€ndigen TĂ€tigkeit und eine geeignete KanzleirĂ€umlichkeit erforderlich. Über die ErfĂŒllung dieser Voraussetzungen entscheidet das zustĂ€ndige Organ der Regionalkammer.
  4. Darf ein Rechtsanwalt die Übernahme eines Mandats und die RechtsbeistandsgewĂ€hrung ablehnen?
    GrundsĂ€tzlich ist der Rechtsanwalt verpflichtet, dem ratsuchenden Mandanten Rechtsbeistand zu leisten, muss diesen jedoch in den gesetzlich vorgesehenen FĂ€llen ablehnen — insbesondere bei Interessenkonflikt oder wenn er in derselben Angelegenheit bereits die Gegenpartei vertreten hat. Er kann auch eine durch ein Gericht, eine andere staatliche Behörde oder die Kammer angeordnete Vertretung nicht ablehnen, es sei denn, es bestehen gesetzliche AblehnungsgrĂŒnde oder er hat schriftlich erklĂ€rt, in dem betreffenden Rechtsgebiet nicht tĂ€tig zu sein.
  5. Was ist das Anwaltsgeheimnis und wie lange gilt es?
    Das Anwaltsgeheimnis umfasst alles, was die Partei dem Rechtsanwalt anvertraut hat, sowie alles, was der Rechtsanwalt im Zusammenhang mit dem Fall erfahren oder erhalten hat, und zwar vor der Vertretung, wĂ€hrend der Vertretung und nach ihrer Beendigung. Diese Verpflichtung trifft auch die in der Anwaltskanzlei beschĂ€ftigten Personen; Ausnahmen bestehen nur in gesetzlich besonders genannten FĂ€llen, etwa bei ausdrĂŒcklicher Zustimmung der Partei, zur Verteidigung des Rechtsanwalts im Strafverfahren oder bei Verdacht einer bevorstehenden schwereren Straftat.
  6. Muss ein Rechtsanwalt in der FBiH eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen?
    Ja. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, einen Berufshaftpflichtversicherungsvertrag mit einer fĂŒr diese Versicherungsart registrierten Versicherungsgesellschaft abzuschließen. Die Anwaltskammer kann auch eine kollektive Versicherung organisieren; ohne Versicherungsnachweis kann dem Rechtsanwalt die Ausstellung des Anwaltsausweises verweigert werden.
  7. Wie werden die Anwaltshonorare und Vertretungskosten festgesetzt?
    Der Rechtsanwalt hat Anspruch auf Honorar und Kostenerstattung gemĂ€ĂŸ dem Tarif ĂŒber die Honorare und Kostenerstattungen fĂŒr die TĂ€tigkeit der RechtsanwĂ€lte in der Föderation BiH, der von der Anwaltskammer mit Zustimmung des Föderationsministers fĂŒr Justiz erlassen wird. Das Gesetz schreibt ausdrĂŒcklich auch die Pflicht zur Rechnungsausstellung vor; die Forderung eines höheren als des tariflich festgesetzten Honorars oder die Verweigerung der Rechnungsausstellung kann eine schwere Verletzung der Pflichten und des Ansehens der Rechtsanwaltschaft darstellen.
  8. Wann kann das BerufsausĂŒbungsrecht eines Rechtsanwalts vorĂŒbergehend erlöschen oder verboten werden?
    Ein vorĂŒbergehendes Erlöschen kann z. B. wegen beruflicher Fortbildung, Krankheit, Mutterschaftsurlaubs, Urlaubs zur Betreuung des Kindes oder wegen Übernahme eines öffentlichen Amtes eintreten, wobei eine Mitteilung an die Regionalkammer verpflichtend ist. Ein vorĂŒbergehendes Berufsverbot kann u. a. verhĂ€ngt werden, wenn gegen den Rechtsanwalt Untersuchungshaft angeordnet wurde, wenn gegen ihn ein Straf- oder Disziplinarverfahren wegen einer ihn unwĂŒrdig machenden Tat eingeleitet wurde, wenn er nicht an der gemeldeten Adresse tĂ€tig ist, keine MitgliedsbeitrĂ€ge zahlt oder die Berufshaftpflichtversicherung nicht erneuert.
  9. Darf ein Rechtsanwalt aus der Republika Srpska oder ein auslÀndischer Rechtsanwalt in der Föderation BiH vertreten?
    Ein in das Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte der Anwaltskammer der Republika Srpska eingetragener Rechtsanwalt hat das Recht, den Anwaltsberuf auch im Gebiet der Föderation BiH auszuĂŒben, darf jedoch in der Föderation keine GeschĂ€ftsstelle, Niederlassung oder eine andere Form der Arbeitsorganisation grĂŒnden. Ein auslĂ€ndischer Rechtsanwalt darf in konkreten Gerichts- und Verwaltungsverfahren nur unter der Bedingung der Gegenseitigkeit und mit vorheriger Zustimmung des Föderationsministeriums fĂŒr Justiz vertreten.
  10. Wie wird eine Disziplinaranzeige gegen einen Rechtsanwalt eingereicht und welche Sanktionen sind möglich?
    Ein Disziplinarverfahren kann auf Anzeige einer berechtigten Person, einer Verwaltungsbehörde, einer anderen Institution oder von Amts wegen eingeleitet werden; die Anzeige wird beim Disziplinaranwalt der Regionalkammer eingereicht. FĂŒr Verletzungen der Pflichten und des Ansehens der Rechtsanwaltschaft können Verweis, öffentlicher Verweis, Geldstrafe sowie Berufsverbot und Streichung aus dem Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte verhĂ€ngt werden; das Gesetz nennt als schwere Verletzungen u. a. die Verletzung des Anwaltsgeheimnisses, die Erhebung von Honoraren ĂŒber dem Tarif, die Nichtausstellung von Rechnungen und die unbefugte VerfĂŒgung ĂŒber Geldmittel des Mandanten.

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