LĂ€nderliste – Gegenseitigkeit beim Erwerb des Eigentumsrechts an Immobilien in Bosnien und Herzegowina
Diese Seite ist die konsolidierte Fassung der LĂ€nderliste – Bestehen der Gegenseitigkeit, zusammengestellt fĂŒr den praktischen Gebrauch durch die Rechtsanwaltskanzlei Prnjavorac aus Tuzla. Die Konsolidierung erfolgt auf Grundlage von Artikel 15 des Sachenrechtsgesetzes der Föderation Bosnien und Herzegowina („Amtsblatt der Föderation BiH“, Nr. 66/13 und 100/13). Der Text beschreibt die Bedingungen, unter denen auslĂ€ndische natĂŒrliche und juristische Personen Eigentum an Immobilien in den aufgefĂŒhrten Staaten erwerben können — oder nicht.
Nach bosnischem Recht ist der Erwerb von Immobilien durch AuslĂ€nder in Bosnien und Herzegowina an die Gegenseitigkeit mit dem Staat der Staatsangehörigkeit bzw. des Sitzes des Erwerbers geknĂŒpft. Vertiefte Informationen finden Sie in unserem Beitrag Recht der AuslĂ€nder auf den Erwerb von Liegenschaften in Bosnien und Herzegowina. Die bosnische Ausgangsfassung ist abrufbar unter reciprocitet-strani-drzavljani-nekretnine-BiH.html; eine englische Fassung unter lawoffice/list-of-countries-reciprocity….
I. Einleitende Bemerkung
Dieses Dokument ist die konsolidierte Fassung der LĂ€nderliste – Bestehen der Gegenseitigkeit, die das Föderale Justizministerium gemÀà Artikel 15 des Gesetzes ĂŒber die Sachenrechte („Amtsblatt der Föderation BiH“, Nr. 66/13 und 100/13) herausgibt.
Die Grundliste LĂ€nderliste – Bestehen der Gegenseitigkeit vom 27.07.2023 wurde vollstĂ€ndig ĂŒbernommen, und anschlieĂend wurden alle danach herausgegebenen ErgĂ€nzungen und Mitteilungen darin aufgenommen. Bei jedem Eintrag ist angegeben, aus welcher Quelle er stammt und ab welchem Datum er gilt, sodass alles bis zum Datum dieser Konsolidierung Veröffentlichte an einer Stelle zusammengefasst ist.
Die Konsolidierung gibt den am 18. Mai 2026 zutreffenden Stand wieder. Wo eine spĂ€tere ErgĂ€nzung zuvor veröffentlichte Bedingungen fĂŒr ein bestimmtes Land geĂ€ndert oder ergĂ€nzt hat (z. B. Republik Slowenien, Vereinigte Staaten von Amerika, Australien, Lettland), ist die Ănderung deutlich gekennzeichnet, samt dem Datum, ab dem sie gilt, und als maĂgeblich wird der jĂŒngste (neueste) veröffentlichte Stand angegeben.
Diese Liste ist nicht endgĂŒltig und wird entsprechend neuen kĂŒnftigen Informationen aktualisiert. FĂŒr LĂ€nder, die nicht auf der Liste stehen, werden die Daten vom AuĂenministerium von Bosnien und Herzegowina auf der Grundlage einzelner Anfragen eingeholt. Jede nach dem 18.05.2026 eingegangene neue Information wird durch weitere ErgĂ€nzungen in diese Liste aufgenommen.
Hinweis zur Nummerierung: Die laufenden Nummern 1–57 sind so beibehalten, wie sie in der Grundliste und den ErgĂ€nzungen veröffentlicht wurden. Die Republik Slowenien und die Vereinigten Staaten von Amerika erscheinen in den Quellen zweimal (als Punkte 18/41 bzw. 21/52); beide ursprĂŒnglichen Nummern wurden beibehalten, mit Querverweisen und einer klaren Angabe des derzeit maĂgeblichen Standes. Die Punkte 58 und 59 wurden zwecks Konsolidierung hinzugefĂŒgt, da Syrien und Griechenland als gesonderte Mitteilungen und nicht als nummerierte ErgĂ€nzungen veröffentlicht wurden.
SchnellĂŒbersicht: Status nach Land
Die Tabelle ordnet alle 59 EintrĂ€ge danach, ob aktuell eine Gegenseitigkeit beim Erwerb des Eigentumsrechts an Immobilien besteht. Klicken Sie auf eine Eintragsnummer, um zur ausfĂŒhrlichen Beschreibung zu springen.
| Status | Anzahl | LĂ€nder (Eintragsnummern) |
|---|---|---|
| Gegenseitigkeit besteht (mit oder ohne Bedingungen) | 40 | 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8, 12, 13, 14, 15, 16, 19, 20, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 36, 37, 38, 40, 41, 42, 43, 48, 49, 51, 52, 53, 54, 55, 57, 58, 59 |
| Keine Gegenseitigkeit (oder vom FBiH-Recht nicht anerkannte Bedingungen) | 17 | 3, 9, 10, 11, 17, 22, 23, 24, 34, 35, 39, 44, 45, 46, 47, 50, 56 |
| Durch spÀtere Aktualisierung ersetzt (mit Querverweis) | 2 | 18, 21 |
| EintrÀge mit veröffentlichter Aktualisierung (Teilmenge des Obigen) | 5 | 1, 18, 21, 31, 41 |
Ăbersicht der in diese Konsolidierung aufgenommenen Quellen
| Quelle | Datum | Umfang |
|---|---|---|
| Grundliste | 27.07.2023 | LĂ€nderliste – Bestehen der Gegenseitigkeit (Nr. 1–27) |
| ErgĂ€nzung II | 10.11.2023 | Nr. 28–40 |
| ErgĂ€nzung III | 27.11.2023 | Nr. 41–42 |
| ErgĂ€nzung IV | 08.01.2024 | Nr. 43–50 |
| ErgĂ€nzung V | 07.05.2024 | Nr. 51–54 |
| ErgĂ€nzung VI | 26.12.2024 | Nr. 55–57 |
| Mitteilung — Arabische Republik Syrien | 20.12.2024 | ZusĂ€tzlicher Eintrag (Nr. 58) |
| Mitteilung — Hellenische Republik (Griechenland) | 28.11.2025 | ZusĂ€tzlicher Eintrag (Nr. 59) |
| Aktualisierung — Republik Slowenien | 14.02.2025 | ErgĂ€nzung zu Punkt 41 |
| Aktualisierung — Australien und Lettland | 12.03.2025 | ErgĂ€nzung zu den Punkten 1 und 31 |
| Information / Ăbersetzung — Republik Ăsterreich (BundeslĂ€nder) | 07.05.2024 | Anhang zu Punkt 12 |
II. Grundliste vom 27.07.2023
| Nr. | Land | Beschreibung der Bedingungen |
|---|---|---|
| 1 | Australien Gegenseitigkeit Aktualisiert |
NatĂŒrliche und juristische Personen aus Bosnien und Herzegowina können Eigentum an Immobilien in Australien erwerben, einschlieĂlich WohngebĂ€uden, landwirtschaftlichen und sonstigen GrundstĂŒcken. Zum Erwerb eines solchen Rechts ist ein Antrag auf Genehmigung des Kaufs bzw. des Eigentumserwerbs beim Foreign Investment Review Board (FIRB) als zustĂ€ndiger Institution zu stellen und der Investitionsantrag zu registrieren. Das FIRB genehmigt den Kauf bzw. den Erwerb von Rechten an Immobilien in Australien. Grundvoraussetzungen fĂŒr den Eigentumserwerb sind ein geregeltes Aufenthaltsrecht oder eine Firmenregistrierung, wobei die Staatsangehörigkeit keine Voraussetzung ist. Eigentum kann auch durch Erbschaft erworben werden, was durch allgemeine Vorschriften geregelt ist. Der australische Immobilienmarkt ist liberalisiert, was bedeutet, dass Rechte an mehreren Immobilien erworben werden können, insbesondere an WohngebĂ€uden. Das Recht zum Erwerb von Eigentum an landwirtschaftlichen und sonstigen GrundstĂŒcken fĂŒr verschiedene Zwecke ist nicht unbegrenzt und unterliegt Bewertungen der zustĂ€ndigen Behörden im Hinblick auf die nationale Sicherheit. Besonders heikel ist der Eigentumserwerb durch Unternehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum auslĂ€ndischer Regierungen stehen. Das Recht zum Erwerb von Immobilien gilt fĂŒr das gesamte Gebiet Australiens, kann jedoch in Gebieten von nationaler Sicherheitsbedeutung eingeschrĂ€nkt werden. AKTUALISIERT â Mitteilung vom 12.03.2025 (siehe auch Teil III) GemÀà dem Beschluss der Regierung Australiens vom 16.02.2025 (veröffentlicht auf der Website des australischen Finanzamts â ATO), in Kraft ab dem 01.04.2025 und gĂŒltig bis zum 31.03.2027 (mit möglicher VerlĂ€ngerung nach ĂberprĂŒfung): Alle AuslĂ€nder, einschlieĂlich Personen mit vorĂŒbergehendem Aufenthalt und Unternehmen in auslĂ€ndischem Eigentum, DĂRFEN keine Wohnung bzw. kein Wohnhaus (eine bereits errichtete Wohnimmobilie) in Australien kaufen. Ausnahmen: Investitionen, die das Wohnraumangebot erheblich erhöhen oder die VerfĂŒgbarkeit von Wohnraum unterstĂŒtzen, sowie das Programm zur ArbeitskrĂ€ftemobilitĂ€t im Pazifik (PALM). Das Verbot gilt nicht fĂŒr AuslĂ€nder mit Daueraufenthalt, Staatsangehörige Neuseelands, Ehegatten australischer Staatsangehöriger sowie fĂŒr Personen mit Daueraufenthalt und Einwohner Neuseelands, wenn sie gemeinsam eine Immobilie erwerben. Das Verbot des Kaufs von Wohnraum durch AuslĂ€nder umfasst NICHT den Kauf sonstiger Immobilien in Australien, wie Bau- und landwirtschaftlicher GrundstĂŒcke. Quelle: Grundliste â Bestehen der Gegenseitigkeit vom 27.07.2023. |
| 2 | Montenegro Gegenseitigkeit |
BiH-Staatsangehörige können Eigentum an Immobilien unter denselben Bedingungen wie StaatsbĂŒrger Montenegros erwerben, einschlieĂlich durch Erbschaft. Es bestehen BeschrĂ€nkungen, die fĂŒr alle auslĂ€ndischen Personen in Montenegro gelten, sodass diese kein Eigentum an NaturreichtĂŒmern, Gemeingebrauchsgut, landwirtschaftlichen GrundstĂŒcken, Wald und WaldgrundstĂŒcken, KulturdenkmĂ€lern von auĂergewöhnlicher oder besonderer Bedeutung sowie an unbeweglichen Sachen im Landgrenzgebiet in einer Tiefe von einem Kilometer und auf Inseln haben/erwerben können. Quelle: Grundliste â Bestehen der Gegenseitigkeit vom 27.07.2023. |
| 3 | Staat Katar Keine Gegenseitigkeit |
Keine Gegenseitigkeit â es bestehen territoriale (unterschiedliche Rechte in einzelnen Gebieten) und zeitliche BeschrĂ€nkungen (Zeitraum von 99 Jahren) beim Eigentumserwerb, die das Gesetz ĂŒber die Sachenrechte der Föderation Bosnien und Herzegowina nicht kennt. DarĂŒber hinaus haben die territorialen Gebiete keine völkerrechtliche Rechtspersönlichkeit. BiH-Staatsangehörige können Eigentum an Immobilien nur in einem Teil des Gebiets des Staates Katar (in 9 Gebieten) erwerben, wĂ€hrend sie es im verbleibenden Teil (in 16 Gebieten) nicht können. In den Gebieten, in denen BiH-Staatsangehörige kein Eigentum erwerben können, können sie eine Immobilie fĂŒr einen Zeitraum von höchstens 99 Jahren zur Nutzung ĂŒbernehmen, der verlĂ€ngerbar ist. Die Gebiete sind durch Beschluss des Ministerrats des Staates Katar Nr. 28/2929 ĂŒber die Bestimmung der Gebiete, in denen AuslĂ€nder Immobilien besitzen und nutzen dĂŒrfen, festgelegt. In den Gebieten, in denen auslĂ€ndische Personen Eigentum erwerben können, können sie dies tun, gleich ob sie Inhaber von Aufenthaltsgenehmigungen oder Besucher mit einem Touristenvisum sind, und zwar an Wohnungen, HĂ€usern, Bau- und landwirtschaftlichen GrundstĂŒcken sowie an gesonderten Wohneinheiten in Wohnsiedlungen oder GeschĂ€ftseinheiten in Einkaufszentren und GeschĂ€ftskomplexen. Bei Eigentum an Grund/einer Parzelle ist der KĂ€ufer verpflichtet, den Bau des GebĂ€udes innerhalb von vier (4) Jahren ab dem Tag der Eintragung fertigzustellen; andernfalls ĂŒbernimmt die Kommission zur Regelung des auslĂ€ndischen Eigentums in Katar die VerfĂŒgung und erstattet dem EigentĂŒmer den Preis der Immobilie in Höhe des Betrags, fĂŒr den sie gekauft wurde. Die Kommission kann die Frist verlĂ€ngern, wenn berechtigte GrĂŒnde vorliegen. Quelle: Grundliste â Bestehen der Gegenseitigkeit vom 27.07.2023. |
| 4 | Indien Gegenseitigkeit |
BiH-Staatsangehörige können Eigentum an Immobilien in Indien erwerben, wenn sie ĂŒber eine Aufenthaltsgenehmigung in diesem Land verfĂŒgen und sich dort lĂ€nger als 182 Tage aufhalten. Das Recht zum Eigentumserwerb bezieht sich ausschlieĂlich auf WohngebĂ€ude, sodass landwirtschaftliche GrundstĂŒcke, Plantagen und Farmen nicht gekauft werden dĂŒrfen. AuslĂ€ndische Unternehmen mit einem registrierten Branch Office in Indien dĂŒrfen Immobilien zur AusĂŒbung ihrer TĂ€tigkeit kaufen. Quelle: Grundliste â Bestehen der Gegenseitigkeit vom 27.07.2023. |
| 5 | FĂŒrstentum Liechtenstein Gegenseitigkeit |
BiH-Staatsangehörige können Vermögen erst nach 10 Jahren rechtmĂ€Ăigen Aufenthalts in Liechtenstein erwerben. FĂŒr den Immobilienerwerb ist zudem ein berechtigtes Interesse zu bestĂ€tigen, das die (beim Justizministerium angesiedelte) fĂŒr die BestĂ€tigung des berechtigten Interesses bei ImmobiliengeschĂ€ften zustĂ€ndige Behörde bestĂ€tigt. Quelle: Grundliste â Bestehen der Gegenseitigkeit vom 27.07.2023. |
| 6 | GroĂherzogtum Luxemburg Gegenseitigkeit |
BiH-Staatsangehörige können Eigentum an Immobilien im GroĂherzogtum Luxemburg erwerben. Das Erwerbsrecht ist nicht unbegrenzt; BeschrĂ€nkungen gelten fĂŒr den Eigentumserwerb beim sogenannten subventionierten Wohnen, das den folgenden kumulativen Bedingungen unterliegt, die den Erwerber und die zu erwerbende Immobilie betreffen: muss eine natĂŒrliche Person sein und die Wohnung nur zum persönlichen Wohnen nutzen; muss eine Kauf-/BauprĂ€mie vom Wohnungsfonds (Fonds de logement) erhalten; muss einen Finanzierungsvertrag mit einer Finanzinstitution (Bank o. Ă.) abgeschlossen haben; darf nicht EigentĂŒmer einer Immobilie in Luxemburg oder im Ausland sein; andernfalls muss er dem Verkauf der bereits besessenen Immobilie zustimmen; die Immobilie muss den BedĂŒrfnissen der Familie im VerhĂ€ltnis zur Anzahl der Familienmitglieder usw. entsprechen. Quelle: Grundliste â Bestehen der Gegenseitigkeit vom 27.07.2023. |
| 7 | Königreich DÀnemark Gegenseitigkeit |
BiH-Staatsangehörige können Eigentum an Immobilien in DĂ€nemark erwerben, sofern sie ĂŒber eine Aufenthaltsgenehmigung in diesem Land (Daueraufenthalt) verfĂŒgen oder seit mindestens fĂŒnf Jahren ununterbrochen in diesem Land leben. Quelle: Grundliste â Bestehen der Gegenseitigkeit vom 27.07.2023. |
| 8 | Ungarn Gegenseitigkeit |
BiH-Staatsangehörige können in Ungarn Eigentum an einer Immobilie erwerben, die nicht als landwirtschaftliches oder forstwirtschaftliches GrundstĂŒck eingestuft wird, mit Genehmigung der fĂŒr den Standort der Immobilie zustĂ€ndigen Gemeinde- und Komitatsverwaltung. Eigentum an Wohnungen in der Budaer Burg können auĂer der ungarischen Regierung und der lokalen Selbstverwaltung nur Staatsangehörige Ungarns sowie Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten und Unterzeichnerstaaten des Abkommens ĂŒber den EuropĂ€ischen Wirtschaftsraum erwerben. Quelle: Grundliste â Bestehen der Gegenseitigkeit vom 27.07.2023. |
| 9 | Volksrepublik Bangladesch Keine Gegenseitigkeit |
BiH-Staatsangehörige (natĂŒrliche Personen) können kein Eigentum an Immobilien in Bangladesch erwerben und auch kein landwirtschaftliches GrundstĂŒck oder WohngebĂ€ude in diesem Land kaufen. Möchte jedoch ein auslĂ€ndisches Unternehmen (juristische Person) in der VR Bangladesch investieren und Land fĂŒr seine Fabrik kaufen, ist ein solcher Kauf zulĂ€ssig, sofern die Eintragung des Eigentums auf den Namen des Unternehmens â einer Joint-Stock-Company â erfolgt. In Sonderwirtschaftszonen dĂŒrfen auslĂ€ndische Unternehmen, die einen Anteil der Aktien mit Unternehmen aus Bangladesch halten, Immobilien auf den Namen des registrierten Unternehmens kaufen. Quelle: Grundliste â Bestehen der Gegenseitigkeit vom 27.07.2023. |
| 10 | Volksrepublik China Keine Gegenseitigkeit |
Keine Gegenseitigkeit â es bestehen zeitliche BeschrĂ€nkungen beim Eigentumserwerb, die das Gesetz ĂŒber die Sachenrechte der Föderation Bosnien und Herzegowina nicht kennt. AuslĂ€ndische Personen können Rechte an Immobilien fĂŒr eine begrenzte Dauer von 70 Jahren erwerben, und zwar nur an WohngebĂ€uden. Voraussetzung fĂŒr den Rechtserwerb ist eine Aufenthaltsgenehmigung von mindestens einem Jahr. Die genannten Bestimmungen gelten fĂŒr das gesamte Gebiet der VR China. Quelle: Grundliste â Bestehen der Gegenseitigkeit vom 27.07.2023. |
| 11 | Nepal Keine Gegenseitigkeit |
BiH-Staatsangehörige (natĂŒrliche Personen) können kein Eigentum an Immobilien in Nepal erwerben. AuslĂ€ndische juristische Personen, die in Nepal investieren, können Eigentum an Immobilien erwerben, wenn sie zu industriellen Zwecken investieren, da BeschrĂ€nkungen bestehen, die auslĂ€ndische Investitionen in Landwirtschaft, Tourismus, RĂŒstungsindustrie, Atomenergie, Massenkommunikationsmittel und Handwerksdienstleistungen nicht zulassen. Quelle: Grundliste â Bestehen der Gegenseitigkeit vom 27.07.2023. |
| 12 | Republik Ăsterreich Gegenseitigkeit |
BiH-Staatsangehörige können grundsĂ€tzlich Eigentum an Immobilien in Ăsterreich erwerben, wobei fĂŒr den Eigentumserwerb eine behördliche Genehmigung der zustĂ€ndigen Landesbehörde erforderlich ist. Hinweis: Die Regelung dieser Materie fĂ€llt in die ZustĂ€ndigkeit der österreichischen BundeslĂ€nder, die Bedingungen und etwaige BeschrĂ€nkungen fĂŒr auslĂ€ndische Personen vorschreiben. Detaillierte Bedingungen fĂŒr die einzelnen BundeslĂ€nder (Wien, Tirol, Vorarlberg, Oberösterreich, Steiermark, Niederösterreich, KĂ€rnten) sind in Anhang A am Ende dieses Dokuments aufgefĂŒhrt. Quelle: Grundliste â Bestehen der Gegenseitigkeit vom 27.07.2023. |
| 13 | Republik Bulgarien Gegenseitigkeit |
NatĂŒrliche und juristische Personen aus Bosnien und Herzegowina können Eigentum an Bauwerken sowie beschrĂ€nkte dingliche Rechte an Immobilien erwerben. Eigentum an GrundstĂŒcken kann unter der Voraussetzung des Bestehens eines ratifizierten und in Kraft befindlichen völkerrechtlichen Vertrags erworben werden. Quelle: Grundliste â Bestehen der Gegenseitigkeit vom 27.07.2023. |
| 14 | Republik Italien Gegenseitigkeit |
Besteht kein bilaterales Abkommen ĂŒber den Eigentumserwerb an Immobilien, beruht der Eigentumserwerb durch eine natĂŒrliche oder juristische Person auf der Gegenseitigkeit, da Artikel 16 der einleitenden Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs vorsieht, dass AuslĂ€nder die den StaatsbĂŒrgern zugeschriebenen BĂŒrgerrechte unter der Bedingung der Gegenseitigkeit und nach MaĂgabe der in besonderen Statuten enthaltenen Bestimmungen genieĂen. Diese Bestimmung gilt auch fĂŒr auslĂ€ndische juristische Personen. Quelle: Grundliste â Bestehen der Gegenseitigkeit vom 27.07.2023. |
| 15 | Republik Moldau Gegenseitigkeit |
BiH-Staatsangehörige haben keine Hindernisse fĂŒr den Eigentumserwerb an Immobilien in diesem Land. Quelle: Grundliste â Bestehen der Gegenseitigkeit vom 27.07.2023. |
| 16 | Republik Polen Gegenseitigkeit |
AuslĂ€nder, mit Ausnahme von EU-Staatsangehörigen (dieser Bereich umfasst die EU-LĂ€nder, Island, Liechtenstein und Norwegen) und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, benötigen fĂŒr den Eigentumserwerb an einer Immobilie eine Genehmigung des Ministeriums fĂŒr innere Angelegenheiten und Verwaltung der Republik Polen. Eine besondere Genehmigung ist nicht erforderlich fĂŒr den Kauf eigenstĂ€ndiger WohnrĂ€ume (einer Wohnung) sowie von NebenrĂ€umen fĂŒr eine Garage oder von Anteilen daran, wenn dies mit der Befriedigung des Wohnbedarfs des KĂ€ufers oder EigentĂŒmers oder mit eigenstĂ€ndigem Wohnen zusammenhĂ€ngt. Die FlĂ€che der Immobilie, an der ein AuslĂ€nder zur Befriedigung seiner LebensbedĂŒrfnisse (Wohnung) Eigentum erwirbt, darf 0,5 ha nicht ĂŒberschreiten. Handelt es sich um einen auslĂ€ndischen Unternehmer, der eine Immobilie zur GeschĂ€ftsfĂŒhrung kauft, muss die Immobilie den tatsĂ€chlichen BedĂŒrfnissen entsprechen, die sich aus der Art der wirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen TĂ€tigkeit ergeben. Eine Genehmigung ist auch in den folgenden FĂ€llen nicht erforderlich: beim Kauf einer einzelnen Wohnung â einer Immobilie, die aus Zimmern und NebenrĂ€umen besteht und angemessene Wohnbedingungen bietet (kann Keller/Dachboden und eine Garage umfassen); wenn der AuslĂ€nder mindestens 5 Jahre in Polen lebt, nachdem er eine Dauer- oder langfristige EU-Aufenthaltsgenehmigung erhalten hat; beim Kauf einer Immobilie, die Teil der ehelichen GĂŒtergemeinschaft sein wird, wenn der AuslĂ€nder einen Ehegatten mit polnischer Staatsangehörigkeit hat, sofern er mindestens 5 Jahre in Polen gelebt hat, nachdem er eine Dauer- oder langfristige EU-Aufenthaltsgenehmigung erhalten hat; im Fall der Erbschaft einer Immobilie; wenn das Eigentum nach einer erfolglosen Versteigerung im Vollstreckungsverfahren erworben wird. Quelle: Grundliste â Bestehen der Gegenseitigkeit vom 27.07.2023. |
| 17 | Republik RumÀnien Keine Gegenseitigkeit |
BiH-Staatsangehörige können kein Eigentum an Immobilien erwerben, auĂer auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, die auf einem abgeschlossenen bilateralen Abkommen/Vertrag beruht. Hinweis: Bosnien und Herzegowina und die Republik RumĂ€nien haben in diesem Bereich kein Abkommen/keinen Vertrag abgeschlossen. Die Republik RumĂ€nien hat ein solches Abkommen/einen solchen Vertrag mit keinem Staat auĂerhalb der EU / des EuropĂ€ischen Wirtschaftsraums abgeschlossen. Quelle: Grundliste â Bestehen der Gegenseitigkeit vom 27.07.2023. |
| 18 | Republik Slowenien Veraltet Aktualisiert |
NatĂŒrliche Personen, die BiH-Staatsangehörige sind, können kein Eigentum an Immobilien in der Republik Slowenien erwerben, auĂer im Fall der Erbschaft. AuslĂ€ndische juristische Personen, die ein registriertes Unternehmen in der Republik Slowenien haben, können eine Immobilie besitzen, jedoch ausschlieĂlich auf den Namen der in Slowenien registrierten juristischen Person. AKTUALISIERT â siehe Punkt 41 (ErgĂ€nzung III vom 27.11.2023) und die Aktualisierung vom 14.02.2025 Diese Bedingung wurde nachtrĂ€glich geĂ€ndert. Nachdem Bosnien und Herzegowina den EU-Kandidatenstatus erlangt hat, wendet die Republik Slowenien Vorschriften an, wonach BiH-Staatsangehörige und in BiH ansĂ€ssige juristische Personen unter der Bedingung der Gegenseitigkeit Eigentum an Immobilien in Slowenien erwerben KĂNNEN. Der derzeit maĂgebliche Stand ist in Punkt 41 dieses Dokuments dargelegt. Quelle: Grundliste â Bestehen der Gegenseitigkeit vom 27.07.2023. |
| 19 | Republik Serbien Gegenseitigkeit |
StaatsbĂŒrger von Bosnien und Herzegowina können unter der Bedingung der Gegenseitigkeit Eigentum an einer Wohnung oder einem WohngebĂ€ude sowie an dem GrundstĂŒck, auf dem sich die Wohnung oder das WohngebĂ€ude befindet, bzw. an dem GrundstĂŒck, das der regulĂ€ren Nutzung der Wohnung oder des WohngebĂ€udes dient, unter denselben Bedingungen wie StaatsbĂŒrger der Republik Serbien erwerben. Quelle: Grundliste â Bestehen der Gegenseitigkeit vom 27.07.2023. |
| 20 | Bundesrepublik Deutschland Gegenseitigkeit |
BiH-Staatsangehörige können Eigentum an Immobilien im gesamten Gebiet Deutschlands erwerben, ohne jegliche BeschrĂ€nkungen und zusĂ€tzliche Bedingungen. Quelle: Grundliste â Bestehen der Gegenseitigkeit vom 27.07.2023. |
| 21 | Vereinigte Staaten von Amerika Veraltet Aktualisiert |
BiH-Staatsangehörige können Eigentum an Immobilien erwerben, wobei diejenigen, die nicht in den USA ansĂ€ssig sind, einer höheren GebĂŒhr/Steuer unterliegen. Die Regelung dieser Materie fĂ€llt in die ZustĂ€ndigkeit der US-Bundesstaaten, die selbststĂ€ndig Bedingungen und etwaige BeschrĂ€nkungen fĂŒr auslĂ€ndische Personen vorschreiben. Es sind zusĂ€tzliche Informationen bei dem Bundesstaat einzuholen, in dem das Eigentum erworben werden soll. AKTUALISIERT â siehe Punkt 52 (ErgĂ€nzung V vom 07.05.2024) Der Eintrag wurde in ErgĂ€nzung V wiederholt und bestĂ€tigt; der derzeit maĂgebliche Stand ist in Punkt 52 dieses Dokuments dargelegt. Quelle: Grundliste â Bestehen der Gegenseitigkeit vom 27.07.2023. |
| 22 | Sri Lanka Keine Gegenseitigkeit |
Keine Gegenseitigkeit â es bestehen zeitliche BeschrĂ€nkungen beim Eigentumserwerb, die das Gesetz ĂŒber die Sachenrechte der Föderation Bosnien und Herzegowina nicht kennt. BiH-Staatsangehörige (natĂŒrliche Personen) können nur Eigentum an Wohnungen/Eigentumswohnungen in diesem Land erwerben, wĂ€hrend sie hinsichtlich von GrundstĂŒcken ein Besitz-/Pachtrecht fĂŒr einen Zeitraum von höchstens 99 Jahren erwerben können. Juristische Personen, die in Sri Lanka mit einem Anteil von bis zu 50 % investieren, können Eigentum an Immobilien erwerben, wobei eine vorherige Genehmigung der Regierung von Sri Lanka und eine Projektdokumentation, die den Eigentumsanteil an den Aktien nachweist, erforderlich sind. Quelle: Grundliste â Bestehen der Gegenseitigkeit vom 27.07.2023. |
| 23 | Schweizerische Eidgenossenschaft Keine Gegenseitigkeit |
Keine Gegenseitigkeit â es bestehen territoriale BeschrĂ€nkungen (unterschiedliche Rechte in einzelnen Kantonen) beim Eigentumserwerb, die das Gesetz ĂŒber die Sachenrechte der Föderation Bosnien und Herzegowina nicht kennt. Die Kantone haben keine völkerrechtliche Rechtspersönlichkeit und können als solche nicht einzeln vertreten oder behandelt werden. AuslĂ€ndischen Personen ist es grundsĂ€tzlich nicht gestattet, Eigentum an Immobilien in der Schweiz zu erwerben. Es gibt einige Ausnahmen, die sich vor allem auf den Status von AuslĂ€ndern in diesem Land beziehen, sodass ein AuslĂ€nder, der ĂŒber eine Aufenthaltsbewilligung des Typs C verfĂŒgt, nicht als auslĂ€ndische Person gilt. Weitere Ausnahmen betreffen die Art der Immobilie: Eine auslĂ€ndische Person kann eine Immobilie in der Schweiz erwerben, wenn diese als stĂ€ndige GeschĂ€ftsstĂ€tte dient oder als Hauptwohnsitz der auslĂ€ndischen Person dienen wird. Ein AuslĂ€nder hat das Recht, ein Ferienhaus oder eine andere WohnstĂ€tte zu erwerben, jedoch nur, wenn der Kanton, in dem sich die Immobilie befindet, dies zulĂ€sst. Quelle: Grundliste â Bestehen der Gegenseitigkeit vom 27.07.2023. |
| 24 | Vereinigte Arabische Emirate Keine Gegenseitigkeit |
Keine Gegenseitigkeit â es bestehen territoriale BeschrĂ€nkungen (unterschiedliche Rechte in einzelnen Emiraten) beim Eigentumserwerb, die das Gesetz ĂŒber die Sachenrechte der Föderation Bosnien und Herzegowina nicht kennt. Die Vereinigten Arabischen Emirate bestehen aus insgesamt sieben Emiraten, die keine völkerrechtliche Rechtspersönlichkeit haben und als solche nicht einzeln vertreten oder behandelt werden können. Quelle: Grundliste â Bestehen der Gegenseitigkeit vom 27.07.2023. |
| 25 | Vereinigtes Königreich Gegenseitigkeit |
BiH-Staatsangehörige können Eigentum an Immobilien ohne BeschrĂ€nkungen und unter denselben Bedingungen wie StaatsbĂŒrger des Vereinigten Königreichs erwerben. Quelle: Grundliste â Bestehen der Gegenseitigkeit vom 27.07.2023. |
| 26 | Nordmazedonien Gegenseitigkeit |
Es bestehen keine rechtlichen Hindernisse dafĂŒr, dass StaatsbĂŒrger von Bosnien und Herzegowina Vermögen in der Republik Nordmazedonien erben und umgekehrt; in der bisherigen Praxis wurde zwischen den beiden LĂ€ndern Gegenseitigkeit nur auf der Grundlage der Erbschaft hergestellt. Es bestehen BeschrĂ€nkungen, dass AuslĂ€nder Eigentum an allen Immobilien im Gebiet der Republik Nordmazedonien erwerben, wie in Artikel 246 Absatz 1 des Gesetzes vorgeschrieben (auslĂ€ndische natĂŒrliche und juristische Personen können kein Eigentum an landwirtschaftlichen GrundstĂŒcken erwerben) und gemÀà Artikel 250 des Gesetzes (eine auslĂ€ndische Person kann nicht EigentĂŒmer einer Immobilie sein, die zum Schutz der Interessen und der Sicherheit der Republik Mazedonien per Gesetz zu einem Gebiet erklĂ€rt wurde, in dem auslĂ€ndische Personen kein Eigentumsrecht haben, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt). Diese Rechte zum Eigentumserwerb sind absolut nur den inlĂ€ndischen StaatsbĂŒrgern vorbehalten. Das Recht zum Eigentumserwerb an unbeweglichen Sachen gilt im gesamten Gebiet, mit Ausnahme der in den Artikeln 246 und 250 des Gesetzes vorgeschriebenen BeschrĂ€nkungen. Da in der Republik Nordmazedonien kein besonderes Gegenseitigkeitsgesetz verabschiedet wurde, wird die Gegenseitigkeit durch Auslegung der genannten Bestimmungen des Gesetzes (Artikel 247) festgestellt. Quelle: Grundliste â Bestehen der Gegenseitigkeit vom 27.07.2023. |
| 27 | Königreich Schweden Gegenseitigkeit |
GrundsĂ€tzlich haben alle juristischen und natĂŒrlichen Personen aus BiH das Recht zum Erwerb von Immobilien (Wohnungen, HĂ€usern, Bau- oder landwirtschaftlichen GĂŒtern usw.). Wohnungen in Schweden sind jedoch hĂ€ufig als Wohnungsgenossenschaften organisiert, was bedeutet, dass natĂŒrliche Personen, die in den GebĂ€uden wohnen, Eigentum an der Immobilie haben und Mitglieder dieser Genossenschaft sind. Solche Vereinigungen können besondere interne Regelungen haben, die festlegen, ob juristische Personen das Recht haben, der betreffenden Genossenschaft beizutreten, d. h. Vermögen innerhalb dieser zu erwerben. Schwedische und auslĂ€ndische StaatsbĂŒrger sowie juristische Personen können Vermögen in Schweden kaufen. Der KĂ€ufer muss kein schwedischer StaatsbĂŒrger sein und keine schwedische Personenkennnummer haben, jedoch mĂŒssen die Kaufbedingungen erfĂŒllt sein (der Vertrag muss unterzeichnet sein, es muss eine ĂbertragungserklĂ€rung, Angaben zum Kaufpreis sowie die Unterschrift des VerkĂ€ufers und des KĂ€ufers vorliegen). Es gibt kein besonderes Verfahren fĂŒr den Erwerb des Kaufrechts; fĂŒr bestimmtes Vermögen, wie landwirtschaftliche GĂŒter, kann eine Genehmigung des kommunalen Verwaltungsausschusses erforderlich sein. Quelle: Grundliste â Bestehen der Gegenseitigkeit vom 27.07.2023. |
III. ErgĂ€nzungen der Grundliste (Nr. 28–57)
| Nr. | Land | Beschreibung der Bedingungen |
|---|---|---|
| 28 | FĂŒrstentum Andorra Gegenseitigkeit |
StaatsbĂŒrger von Bosnien und Herzegowina können Eigentum an Immobilien ohne BeschrĂ€nkungen erwerben. Dies setzt voraus, dass ein BiH-Staatsangehöriger, der Eigentum an einer Immobilie erwirbt, ĂŒber einen geregelten rechtmĂ€Ăigen Aufenthalt im Gebiet des FĂŒrstentums Andorra verfĂŒgt. Quelle: ErgĂ€nzung der Liste vom 27.07.2023; herausgegeben am 10.11.2023. |
| 29 | Französische Republik Gegenseitigkeit |
BiH-Staatsangehörige können Eigentum an Immobilien unter denselben Bedingungen wie StaatsbĂŒrger der Französischen Republik erwerben. Dies setzt voraus, dass ein BiH-Staatsangehöriger, der Eigentum an einer Immobilie erwirbt, ĂŒber einen geregelten rechtmĂ€Ăigen Aufenthalt im Gebiet der Französischen Republik verfĂŒgt. Quelle: ErgĂ€nzung der Liste vom 27.07.2023; herausgegeben am 10.11.2023. |
| 30 | FĂŒrstentum Monaco Gegenseitigkeit |
BiH-Staatsangehörige können Eigentum an Immobilien ohne Bedingungen und/oder BeschrÀnkungen erwerben. Quelle: ErgÀnzung der Liste vom 27.07.2023; herausgegeben am 10.11.2023. |
| 31 | Lettland Gegenseitigkeit Aktualisiert |
FĂŒr BiH-Staatsangehörige bestehen keine besonderen BeschrĂ€nkungen fĂŒr den Kauf von Wohnungen oder HĂ€usern, jedoch bestehen BeschrĂ€nkungen fĂŒr den Kauf von Grundvermögen, da die Behörden der lokalen Selbstverwaltung in Lettland verpflichtet sind, die KonformitĂ€t einzelner Transaktionen zu prĂŒfen, und vorab ihre Zustimmung zum Erwerb von GrundstĂŒcken durch eine auslĂ€ndische Person geben mĂŒssen bzw. einen solchen Kauf ablehnen können. BiH-Staatsangehörigen ist es nicht gestattet, landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche GrundstĂŒcke, GrundstĂŒcke entlang der Staatsgrenze, GrundstĂŒcke in Naturschutzgebieten, GrundstĂŒcke in der Schutzzone der DĂŒnen der Ostsee und des Golfs von Riga, GrundstĂŒcke mit Mineralvorkommen sowie GrundstĂŒcke von nationaler Bedeutung zu kaufen. AKTUALISIERT â Mitteilung vom 12.03.2025 (siehe auch Teil III) Es wurde bestĂ€tigt, dass BiH-Staatsangehörige Eigentum an Immobilien in Lettland erwerben können, mit BeschrĂ€nkungen hinsichtlich des Eigentumserwerbs an GrundstĂŒcken, und zwar: GrundstĂŒcke in den Staatsgrenzzonen; GrundstĂŒcke in den Schutzzonen der KĂŒstendĂŒnen der Ostsee und des Golfs von Riga sowie in den Schutzzonen anderer öffentlicher GewĂ€sser und WasserlĂ€ufe; sowie landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche GrundstĂŒcke. Die genannten BeschrĂ€nkungen hinsichtlich des Eigentumserwerbs an GrundstĂŒcken gelten NICHT im Fall der Erbschaft. Quelle: ErgĂ€nzung der Liste vom 27.07.2023; herausgegeben am 10.11.2023. |
| 32 | Republik TĂŒrkei Gegenseitigkeit |
BiH-Staatsangehörige können Eigentum an jeder Art von Immobilie (Wohnungen/HĂ€user, GeschĂ€ftsrĂ€ume, Bauland, landwirtschaftliches GrundstĂŒck usw.) in der TĂŒrkei erwerben. Beim Kauf einer Immobilie ohne Infrastruktur (Bauland und landwirtschaftliches GrundstĂŒck o. Ă.) sind die KĂ€ufer verpflichtet, dem zustĂ€ndigen Ministerium innerhalb von 2 Jahren ein Projekt zur Genehmigung vorzulegen, das der Lage/Qualifikation der Immobilie entsprechen muss. Die Immobilie, an der Eigentum erworben wird, darf sich nicht in Gebieten befinden, die als militĂ€rische Sperr- und militĂ€rische Sicherheitszonen ausgewiesen sind, oder in anderen Gebieten, die fĂŒr den Rechtserwerb durch andere auslĂ€ndische Personen vorgesehen sind. Die GesamtflĂ€che der Immobilien, an denen eine auslĂ€ndische natĂŒrliche Person Eigentum erwerben kann, betrĂ€gt höchstens 30 Hektar pro Person im gesamten Staat, wobei die GesamtflĂ€che 10 % der FlĂ€che des Bezirks, in dem sich die Immobilie befindet, nicht ĂŒberschreiten darf. FĂŒr den Eigentumserwerb sind keine Aufenthaltsgenehmigung, Arbeitserlaubnis o. Ă. erforderlich. AuslĂ€ndische juristische Personen/Wirtschaftsgesellschaften können Eigentum nur im Rahmen der Bestimmungen besonderer Gesetze (Gesetz zur Förderung des Tourismus, Erdölgesetz, Industriezonen) und durch Beschluss des PrĂ€sidenten der Republik TĂŒrkei erwerben. Quelle: ErgĂ€nzung der Liste vom 27.07.2023; herausgegeben am 10.11.2023. |
| 33 | Republik Albanien Gegenseitigkeit |
BiH-Staatsangehörige können Eigentum an Immobilien in diesem Land (wie Wohnungen oder GebĂ€ude) ohne BeschrĂ€nkungen und unter denselben Bedingungen wie die einheimische Bevölkerung erwerben. BeschrĂ€nkungen fĂŒr auslĂ€ndische natĂŒrliche und juristische Personen betreffen die Möglichkeit des GrundstĂŒckskaufs. Eine auslĂ€ndische Person kann Eigentum an GrundstĂŒcken nur erwerben, wenn sie im Gebiet der Republik Albanien investiert oder investiert hat, gemÀà dem Gesetz Nr. 7764 vom 02.11.1993 (Gesetz ĂŒber auslĂ€ndische Investitionen). AuslĂ€ndische Personen haben das Recht, GrundstĂŒcke zu kaufen, nachdem eine Investition in einem Wert von mindestens dem Dreifachen des Wertes des zu erwerbenden GrundstĂŒcks getĂ€tigt wurde. Von der Erteilung der Baugenehmigung bis zur Ăbertragung des GrundstĂŒckseigentums zahlt die auslĂ€ndische Person Pacht fĂŒr die Nutzung des GrundstĂŒcks. GemÀà dem Gesetz Nr. 8337 vom 30.04.1998 (Gesetz ĂŒber die Ăbertragung des Eigentums an landwirtschaftlichen GrundstĂŒcken, WĂ€ldern, Weiden und Wiesen) können auslĂ€ndische natĂŒrliche oder juristische Personen kein Eigentum an landwirtschaftlichen GrundstĂŒcken, WĂ€ldern, Weiden und Wiesen erwerben und können nur ein Pachtrecht an solchen GrundstĂŒcken fĂŒr bis zu 99 Jahre haben. Quelle: ErgĂ€nzung der Liste vom 27.07.2023; herausgegeben am 10.11.2023. |
| 34 | Kuwait Keine Gegenseitigkeit |
Keine Gegenseitigkeit. BiH-Staatsangehörige können kein Eigentum an Immobilien erwerben. Quelle: ErgÀnzung der Liste vom 27.07.2023; herausgegeben am 10.11.2023. |
| 35 | Irak Keine Gegenseitigkeit |
Keine Gegenseitigkeit. BiH-Staatsangehörige können kein Eigentum an Immobilien erwerben. Quelle: ErgÀnzung der Liste vom 27.07.2023; herausgegeben am 10.11.2023. |
| 36 | Föderative Republik Brasilien Gegenseitigkeit |
Jeder AuslĂ€nder, und somit BiH-Staatsangehörige, kann Eigentum an Immobilien in Brasilien erwerben. Es bestehen keine BeschrĂ€nkungen hinsichtlich des Wertes der Immobilie/Immobilien oder des Betrags/der Anzahl der Immobilien, die ein AuslĂ€nder erwirbt. Es bestehen BeschrĂ€nkungen, die fĂŒr alle auslĂ€ndischen Personen (natĂŒrliche und juristische) in Bezug auf Immobilien gelten, die sich in lĂ€ndlichen Gebieten und Grenzregionen des Staates befinden. Quelle: ErgĂ€nzung der Liste vom 27.07.2023; herausgegeben am 10.11.2023. |
| 37 | Königreich der Niederlande Gegenseitigkeit |
NatĂŒrliche und juristische Personen aus dem Ausland, und somit BiH-Staatsangehörige, können Eigentum an Immobilien im Königreich der Niederlande erwerben. Quelle: ErgĂ€nzung der Liste vom 27.07.2023; herausgegeben am 10.11.2023. |
| 38 | Portugal Gegenseitigkeit |
BiH-Staatsangehörige können Eigentum an Immobilien in diesem Land erwerben. AusdrĂŒckliche oder besondere BeschrĂ€nkungen in Bezug auf BiH-Staatsangehörige bestehen nicht, jedoch bestehen BeschrĂ€nkungen, die fĂŒr alle auslĂ€ndischen Personen (natĂŒrliche und juristische) in Bezug auf Immobilien gelten, die sich in nicht bebaubaren Gebieten befinden, zum Schutz der Landwirtschaft, der KĂŒste, der WĂ€lder und anderer NaturgĂŒter sowie bestimmten staatseigenen Vermögens, das als öffentliches Eigentum gilt (DomĂnio PĂșblico). Die Archipele Madeira und die Azoren genieĂen als autonome Regionen Portugals eine gewisse Art der Gesetzgebungsautonomie, aber auch in ihnen bestehen keine ausdrĂŒcklichen oder besonderen BeschrĂ€nkungen in Bezug auf auslĂ€ndische Personen und somit auch nicht in Bezug auf BiH-Staatsangehörige. Quelle: ErgĂ€nzung der Liste vom 27.07.2023; herausgegeben am 10.11.2023. |
| 39 | Litauen Keine Gegenseitigkeit |
Keine Gegenseitigkeit. BiH-Staatsangehörige können kein Eigentum an Immobilien in Litauen erwerben. Quelle: ErgÀnzung der Liste vom 27.07.2023; herausgegeben am 10.11.2023. |
| 40 | Georgien Gegenseitigkeit |
BiH-Staatsangehörige können Eigentum an Immobilien in Georgien erwerben. AusdrĂŒckliche oder besondere BeschrĂ€nkungen in Bezug auf BiH-Staatsangehörige bestehen nicht, jedoch besteht eine BeschrĂ€nkung, die fĂŒr alle auslĂ€ndischen Personen (natĂŒrliche und juristische) in Bezug auf den Eigentumserwerb an landwirtschaftlichen GrundstĂŒcken gilt. AuslĂ€ndische natĂŒrliche Personen können Eigentum an landwirtschaftlichen GrundstĂŒcken ausschlieĂlich durch Erbschaft erwerben, wĂ€hrend auslĂ€ndische juristische Personen Eigentum an landwirtschaftlichen GrundstĂŒcken nur erwerben können, wenn sie einen âdominanten Partner“ in einer in Georgien registrierten juristischen Person darstellen. Ein âdominanter Partner“ ist eine auslĂ€ndische juristische Person, deren Eigentumsanteil an einer in Georgien registrierten juristischen Person mindestens 50 % betrĂ€gt. Quelle: ErgĂ€nzung der Liste vom 27.07.2023; herausgegeben am 10.11.2023. |
| 41 | Republik Slowenien Gegenseitigkeit Aktualisiert |
Nachdem Bosnien und Herzegowina den EU-Kandidatenstatus erlangt hat, begann die Republik Slowenien, auf BiH-Staatsangehörige und in BiH ansĂ€ssige juristische Personen das Gesetz ĂŒber die Bedingungen fĂŒr den Erwerb von Vermögensrechten durch natĂŒrliche und juristische Personen von EU-KandidatenlĂ€ndern bei ImmobiliengeschĂ€ften (ZPPLPKEU) anzuwenden. Aufgrund des ZPPLPKEU haben BiH-Staatsangehörige und in BiH ansĂ€ssige juristische Personen formal das Recht zum Eigentumserwerb an Immobilien im Gebiet der Republik Slowenien, wenn Gegenseitigkeit besteht; die Gegenseitigkeit wird gemÀà Artikel 4 des ZPPLPKEU nach dem Gesetz zur Feststellung der Gegenseitigkeit (ZUVza-1) festgestellt. GemÀà Artikel 3 des ZPPLPKEU können BiH-Staatsangehörige Eigentum an Immobilien in der Republik Slowenien auf der Grundlage eines RechtsgeschĂ€fts, einer Erbschaft oder einer Entscheidung einer staatlichen Behörde erwerben. Hinweis: Dieser Punkt aktualisiert die in Punkt 18 dieses Dokuments dargelegten Bedingungen und ist gegenĂŒber Punkt 18 maĂgeblich. AKTUALISIERT â Aktualisierung vom 14.02.2025 Das Justizministerium der Republik Slowenien fĂŒhrt ein besonderes Verwaltungsverfahren durch, in dem die Gegenseitigkeit auf der Grundlage des Antrags des auslĂ€ndischen Staatsangehörigen festgestellt wird. Dem Antrag muss der Antragsteller eine beglaubigte Kopie eines IdentitĂ€tsdokuments (aus dem Vor- und Nachname, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit hervorgehen â z. B. eine beglaubigte Kopie des Reisepasses oder Personalausweises) sowie einen Nachweis beifĂŒgen, auf dessen Grundlage die Feststellung der Gegenseitigkeit beantragt wird (z. B. einen Entwurf oder eine Kopie des Vertrags, einen Vorvertrag). Bei der Antragstellung ist eine VerwaltungsgebĂŒhr in Höhe von 22,60 EUR zu entrichten. Da BiH einen besonderen Rechtsrahmen mit drei politischen EntitĂ€ten hat (Föderation BiH, Republika Srpska, Distrikt BrÄko), ist dem Antrag auch ein Nachweis des stĂ€ndigen Wohnsitzes in BiH (im Original oder als beglaubigte Kopie) sowie eine Bescheinigung ĂŒber den letzten Wohnsitz beizufĂŒgen. Eine Entscheidung mit Rechtskraftklausel gilt ein Jahr ab dem Tag der Rechtskraft und stellt einen gĂŒltigen Nachweis dar, auf dessen Grundlage das Eigentum fĂŒr eine konkrete Immobilie eingetragen werden kann. Quelle: ErgĂ€nzung der Liste vom 27.07.2023; herausgegeben am 27.11.2023. |
| 42 | Republik Kroatien Gegenseitigkeit |
BiH-Staatsangehörige haben keine BeschrÀnkungen hinsichtlich des Eigentumserwerbs an Immobilien. Quelle: ErgÀnzung der Liste vom 27.07.2023; herausgegeben am 27.11.2023. |
| 43 | Königreich Belgien Gegenseitigkeit |
BiH-Staatsangehörige haben keine BeschrÀnkungen hinsichtlich des Eigentumserwerbs an Immobilien. Quelle: ErgÀnzung der Liste vom 27.07.2023; herausgegeben am 08.01.2024. |
| 44 | Ăgypten Keine Gegenseitigkeit |
Keine Gegenseitigkeit â es bestehen BeschrĂ€nkungen beim Eigentumserwerb, die das Gesetz ĂŒber die Sachenrechte der Föderation Bosnien und Herzegowina nicht kennt. BiH-Staatsangehörige können Eigentum an Immobilien in diesem Land erwerben (sei es eine Wohnung, ein errichtetes GebĂ€ude oder ein GrundstĂŒck), unter den folgenden gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen und BeschrĂ€nkungen: darf höchstens zwei GebĂ€ude im gesamten Gebiet Ăgyptens besitzen, und zwar zu Wohnzwecken fĂŒr sich und seine Familie, unabhĂ€ngig vom Recht, Immobilien zu besitzen, die fĂŒr die AusĂŒbung von durch die zustĂ€ndigen Ă€gyptischen Einrichtungen genehmigten GeschĂ€ftstĂ€tigkeiten erforderlich sind (als Familie gelten Ehegatten und minderjĂ€hrige Kinder); die FlĂ€che jedes GebĂ€udes darf viertausend Quadratmeter nicht ĂŒberschreiten; das GebĂ€ude darf nicht unter AntiquitĂ€ten fallen, gemÀà den Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz von AntiquitĂ€ten. Quelle: ErgĂ€nzung der Liste vom 27.07.2023; herausgegeben am 08.01.2024. |
| 45 | Aserbaidschan Keine Gegenseitigkeit |
Keine Gegenseitigkeit â es bestehen BeschrĂ€nkungen beim Eigentumserwerb, die das Gesetz ĂŒber die Sachenrechte der Föderation Bosnien und Herzegowina nicht kennt. BiH-Staatsangehörige können Eigentum an Immobilien in diesem Land erwerben, und es bestehen keine besonderen Bedingungen fĂŒr auslĂ€ndische natĂŒrliche oder juristische Personen (wie eine Aufenthaltsgenehmigung o. Ă.). GemÀà Artikel 48.3 des Bodengesetzes der Republik Aserbaidschan können AuslĂ€nder und Staatenlose, auslĂ€ndische juristische Personen, internationale Organisationen und auslĂ€ndische Staaten GrundstĂŒcksparzellen nur auf der Grundlage eines Pachtrechts erwerben. Eigentum an GrundstĂŒcken, das auf auslĂ€ndische Personen durch Erbschaft, Schenkung und Hypothekenvertrag ĂŒbertragen wird, ist innerhalb eines Jahres zu verĂ€uĂern (Artikel 49.4 des Bodengesetzes); fĂŒhrt eine auslĂ€ndische Person die VerĂ€uĂerung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist durch, kauft die zustĂ€ndige Behörde oder Gemeinde das GrundstĂŒck gemÀà dem Gesetz zwangsweise zurĂŒck. Quelle: ErgĂ€nzung der Liste vom 27.07.2023; herausgegeben am 08.01.2024. |
| 46 | Jordanien Keine Gegenseitigkeit |
Keine Gegenseitigkeit â es bestehen BeschrĂ€nkungen beim Eigentumserwerb, die das Gesetz ĂŒber die Sachenrechte der Föderation Bosnien und Herzegowina nicht kennt. BiH-Staatsangehörige können Eigentum an Immobilien unter der Bedingung der Gegenseitigkeit und mit Genehmigung des Direktors der Bodenabteilung und/oder des Premierministers von Jordanien erwerben. Eigentum kann an WohnhĂ€usern und GeschĂ€ftsgebĂ€uden fĂŒr den EigentĂŒmer und seine Familie erworben werden, und der Kauf von höchstens zwei HĂ€usern und einem GeschĂ€ftsraum mit 10 Dunum Land ist gestattet. Quelle: ErgĂ€nzung der Liste vom 27.07.2023; herausgegeben am 08.01.2024. |
| 47 | Demokratische Volksrepublik Algerien Keine Gegenseitigkeit |
Keine Gegenseitigkeit â es bestehen BeschrĂ€nkungen beim Eigentumserwerb, die das Gesetz ĂŒber die Sachenrechte der Föderation Bosnien und Herzegowina nicht kennt. AuslĂ€ndischen Personen, und somit BiH-Staatsangehörigen, ist der Eigentumserwerb an Immobilien in Algerien, die im Eigentum natĂŒrlicher und juristischer Personen stehen (EigentumsĂŒbertragung), in der Art und Weise und unter den Bedingungen ermöglicht, die auch fĂŒr algerische StaatsbĂŒrger und juristische Personen gelten. FĂŒr die EigentumsĂŒbertragung ist eine Genehmigung des Wali (Gouverneurs), des Gouverneurs â Verwalters der zustĂ€ndigen verwaltungs-territorialen Einheit, der Wilaya, erforderlich. AuslĂ€ndischen juristischen und natĂŒrlichen Personen ist der Eigentumserwerb an GrundstĂŒcken, die im Staatseigentum stehen, nicht gestattet; bei solchen GrundstĂŒcken ist eine Konzession von bis zu 99 Jahren möglich, mit einer Mindestlaufzeit von 33 Jahren. Bei auslĂ€ndischen diplomatisch-konsularischen Vertretungen kann die Staatsmacht Algeriens eine Immobilie auf der Grundlage der Gegenseitigkeit abtreten. Quelle: ErgĂ€nzung der Liste vom 27.07.2023; herausgegeben am 08.01.2024. |
| 48 | Slowakische Republik Gegenseitigkeit |
BiH-Staatsangehörige haben das Recht zum Eigentumserwerb an Immobilien in der Slowakischen Republik, mit der Verpflichtung zur Zahlung bestimmter, gesetzlich vorgeschriebener staatlicher GebĂŒhren. Eine Ausnahme bilden landwirtschaftliche GrundstĂŒcke, die geerbt, aber nicht gekauft werden können. Quelle: ErgĂ€nzung der Liste vom 27.07.2023; herausgegeben am 08.01.2024. |
| 49 | Kanada Gegenseitigkeit |
BiH-Staatsangehörige haben das Recht zum Eigentumserwerb an Immobilien im Gebiet Kanadas. Quelle: ErgÀnzung der Liste vom 27.07.2023; herausgegeben am 08.01.2024. |
| 50 | Sultanat Oman Keine Gegenseitigkeit |
Keine Gegenseitigkeit â es bestehen BeschrĂ€nkungen beim Eigentumserwerb, die das Gesetz ĂŒber die Sachenrechte der Föderation Bosnien und Herzegowina nicht kennt. BiH-Staatsangehörige haben das Recht zum Eigentumserwerb an Immobilien im Sultanat Oman, jedoch ausschlieĂlich in bestimmten Komplexen, in denen die Immobilien zum Verkauf an auslĂ€ndische Staatsangehörige bestimmt sind. Quelle: ErgĂ€nzung der Liste vom 27.07.2023; herausgegeben am 08.01.2024. |
| 51 | Ukraine Gegenseitigkeit |
BiH-Staatsangehörige mit geregeltem Daueraufenthalt in der Ukraine können Eigentum an Immobilien gemÀà den gesetzlichen Vorschriften erwerben. Quelle: ErgÀnzung der Liste vom 27.07.2023; herausgegeben am 07.05.2024. |
| 52 | Vereinigte Staaten von Amerika Gegenseitigkeit |
BiH-Staatsangehörige können Eigentum an Immobilien erwerben, wobei diejenigen, die nicht in den USA ansĂ€ssig sind, einer höheren Steuer unterliegen. Hinweis: Dieser Punkt bestĂ€tigt und stellt den maĂgeblichen Stand gegenĂŒber Punkt 21 dieses Dokuments dar. Die Regelung der Materie fĂ€llt in die ZustĂ€ndigkeit der US-Bundesstaaten, und es sind zusĂ€tzliche Informationen bei dem Bundesstaat einzuholen, in dem das Eigentum erworben werden soll. Quelle: ErgĂ€nzung der Liste vom 27.07.2023; herausgegeben am 07.05.2024. |
| 53 | Königreich Spanien Gegenseitigkeit |
NatĂŒrliche und juristische Personen aus BiH können Eigentum an Immobilien im Königreich Spanien unter denselben Bedingungen wie spanische StaatsbĂŒrger erwerben. Das Eigentum an Immobilien ist im gesamten Gebiet des Königreichs Spanien identisch geregelt. Es können alle Arten von Immobilien erworben werden, mit Ausnahme derjenigen, die öffentliches Eigentum sind, die als kritische Infrastruktur gelten oder die sich in der NĂ€he von Anlagen befinden, die die Staatssicherheit betreffen â diese Art von Vermögen kann nicht erworben werden. Quelle: ErgĂ€nzung der Liste vom 27.07.2023; herausgegeben am 07.05.2024. |
| 54 | Königreich Norwegen Gegenseitigkeit |
NatĂŒrliche und juristische Personen aus BiH haben das Recht zum Eigentumserwerb an Immobilien im Königreich Norwegen, und dieses Recht bezieht sich auf alle Arten von Immobilien, jedoch bestehen bestimmte BeschrĂ€nkungen fĂŒr landwirtschaftliche GĂŒter, die gröĂer als 500 Dunum Land sind. FĂŒr bewirtschaftbare GrundstĂŒcke, deren FlĂ€che 500 Dunum ĂŒberschreitet, ist vorab die Zustimmung der âKommune“, d. h. der Gemeinde, sowie der lokalen Gemeinschaft, mit einer obligatorischen Konzession, einzuholen. Das Recht zum Eigentumserwerb bezieht sich auf das gesamte Gebiet des Königreichs Norwegen, einschlieĂlich Spitzbergen (Svalbard). Quelle: ErgĂ€nzung der Liste vom 27.07.2023; herausgegeben am 07.05.2024. |
| 55 | Republik Irland Gegenseitigkeit |
StaatsbĂŒrger von Bosnien und Herzegowina haben das Recht auf Eigentum an Immobilien in der Republik Irland. Quelle: ErgĂ€nzung der Liste vom 27.07.2023; herausgegeben am 26.12.2024. |
| 56 | Staat Israel Keine Gegenseitigkeit |
Es besteht keine Gegenseitigkeit beim Eigentumserwerb an Immobilien. AuslĂ€ndische natĂŒrliche und juristische Personen können Eigentum an in Privateigentum stehenden Immobilien erwerben. An GrundstĂŒcken und Immobilien, die im Staatseigentum stehen (der GroĂteil der GrundstĂŒcke in Israel ist im Staatseigentum, und ein sehr kleiner Teil ist in Privateigentum), kann kein vollstĂ€ndiges Eigentum erworben werden, auĂer im Fall gesetzlich bestimmter Ausnahmen. Quelle: ErgĂ€nzung der Liste vom 27.07.2023; herausgegeben am 26.12.2024. |
| 57 | Tschechische Republik Gegenseitigkeit |
Das tschechische Rechtssystem stellt keine besonderen BeschrĂ€nkungen fĂŒr den Immobilienerwerb durch StaatsbĂŒrger anderer EU-Mitgliedstaaten sowie durch StaatsbĂŒrger von Drittstaaten auf. StaatsbĂŒrger auslĂ€ndischer Staaten können Immobilien in Tschechien unter denselben Bedingungen wie tschechische StaatsbĂŒrger erwerben. Quelle: ErgĂ€nzung der Liste vom 27.07.2023; herausgegeben am 26.12.2024. |
IV. ZusĂ€tzliche Mitteilungen und Aktualisierungen (Nr. 58–59)
| Nr. | Land | Beschreibung der Bedingungen |
|---|---|---|
| 58 | Arabische Republik Syrien Gegenseitigkeit |
GemÀà einer Verbalnote der Botschaft der Arabischen Republik Syrien (ĂŒber das AuĂenministerium von BiH ĂŒbermittelt) ist auf der Grundlage von Artikel 1 des Gesetzes Nr. 12 vom 22.03.2021, das das Gesetz Nr. 11 aus dem Jahr 2011 Ă€ndert, die BegrĂŒndung, Ănderung oder Ăbertragung jeglichen Rechts an einer Immobilie im Gebiet der Arabischen Republik Syrien zugunsten einer Person, die kein syrischer Staatsangehöriger ist (natĂŒrliche oder juristische Person), nach MaĂgabe der folgenden Bestimmungen zulĂ€ssig: die Person muss ĂŒber einen rechtmĂ€Ăigen Aufenthalt in der Arabischen Republik Syrien verfĂŒgen, und das Eigentum an der Immobilie muss ein einzelnes GebĂ€ude zu Wohnzwecken sein, freistehend und eine integrierte Wohneinheit bildend, und es muss gemÀà dem Baukontrollsystem und nach Erhalt einer vorherigen Genehmigung durch Beschluss des Innenministers lizenziert sein; ein Antrag auf Wohnungseigentumsaufteilung der Immobilie wird nicht angenommen, wenn die Immobilie zur Teilung geeignet ist. Die Bedingung fĂŒr den Eigentumserwerb an einer Wohnimmobilie in Syrien ist somit, dass der Antragsteller fĂŒr eine Lizenz ĂŒber einen rechtmĂ€Ăigen Aufenthalt in Syrien verfĂŒgt. Quelle: Mitteilung â Erwerb von Eigentumsrechten durch BiH-Staatsangehörige in der Arabischen Republik Syrien; veröffentlicht am 20.12.2024. |
| 59 | Hellenische Republik (Griechenland) Gegenseitigkeit |
StaatsbĂŒrger von Bosnien und Herzegowina haben das Recht auf Eigentum an Vermögen im Gebiet Griechenlands unter denselben Bedingungen wie StaatsbĂŒrger Griechenlands, wobei in bestimmten Gebieten der Erwerb von Eigentumsrechten durch natĂŒrliche und juristische Personen, die nicht aus der EU stammen, besonderen Verfahren unterliegt. Die besonderen Verfahren betreffen RechtsgeschĂ€fte in Grenzgebieten (Kapitel B', Artikel 24â28 des einschlĂ€gigen griechischen Gesetzes). Zu den Grenzgebieten gehören unter anderem die PrĂ€fekturen Florina, Thesprotia, Kastoria, Xanthi, Rodopi, Evros, Samos, Chios, Lesbos, Dodekanes und Kilkis; bestimmte Provinzen in den PrĂ€fekturen Ioannina, Pella, Serres und Drama; sowie die Inseln Skyros und Thira mit den ihnen zugehörigen Inselchen. In Grenzgebieten ist ein RechtsgeschĂ€ft, mit dem ein dingliches oder vertragliches Recht zugunsten natĂŒrlicher oder juristischer Personen begrĂŒndet wird, verboten. FĂŒr natĂŒrliche oder juristische Personen, die StaatsbĂŒrger von Drittstaaten sind, ist der Erwerb der Rechte aus Artikel 25 in den Gebieten gemÀà Artikel 24 durch Beschluss des Ministers fĂŒr nationale Verteidigung möglich, der auf Antrag der interessierten Partei ergeht. FĂŒr den Erwerb dinglicher oder schuldrechtlicher Rechte auf privaten Inseln oder Inseln Griechenlands ist eine Genehmigung des Landwirtschaftsministers erforderlich, die nach Zustimmung der zustĂ€ndigen Stelle des Ministeriums fĂŒr nationale Verteidigung erteilt wird; dem Antrag ist eine eidesstattliche ErklĂ€rung mit Angaben zur IdentitĂ€t, zum Wohn- oder Aufenthaltsort und zum Zweck, zu dem die Genehmigung verwendet wird, beizufĂŒgen. Quelle: Mitteilung â Erwerb von Eigentumsrechten durch BiH-Staatsangehörige im Gebiet der Hellenischen Republik; veröffentlicht am 28.11.2025. |
Anhang A – Republik Ăsterreich: Bedingungen nach BundeslĂ€ndern
Die Regelung des Eigentumserwerbs an Immobilien in Ăsterreich fĂ€llt in die ZustĂ€ndigkeit der BundeslĂ€nder. Das Föderale Justizministerium veröffentlichte eine Mitteilung (07.05.2024), der nachtrĂ€glich ĂŒbermittelte beglaubigte Ăbersetzungen der Informationen der Landesbehörden der Republik Ăsterreich beigefĂŒgt waren. Nachstehend folgt ein kurzer Ăberblick ĂŒber die Bedingungen fĂŒr die einzelnen BundeslĂ€nder gemÀà diesen Ăbersetzungen. Dieser Anhang bezieht sich auf Punkt 12 dieser Liste.
| Bundesland | Beschreibung der Bedingungen |
|---|---|
| Wien Information der Landesbehörde, 10.10.2023 |
BiH-Staatsangehörige benötigen wie alle auslĂ€ndischen Staatsangehörigen eine Genehmigung nach dem Wiener AuslĂ€ndergrunderwerbsgesetz, wenn sie (Mit-)Eigentum an einer Immobilie erwerben möchten. Dies gilt fĂŒr alle Arten von RechtsgeschĂ€ften unter Lebenden (Kauf- oder SchenkungsvertrĂ€ge), nicht jedoch fĂŒr den Eigentumserwerb im Rahmen eines Verlassenschaftsverfahrens. Voraussetzung fĂŒr die Erteilung der Genehmigung ist das Vorliegen eines sozialen oder wirtschaftlichen Interesses am Abschluss des RechtsgeschĂ€fts. Ein soziales Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Kaufgegenstand der Befriedigung des Wohnbedarfs des Antragstellers dient; ein wirtschaftliches Interesse, wenn der Kaufgegenstand der GrĂŒndung oder Erweiterung eines Betriebs oder der Erhaltung eines bestehenden Betriebs dient. Dem Antrag sind der entsprechende Vertrag, ein aktueller Grundbuchauszug, ein Nachweis der Staatsangehörigkeit (z. B. Reisepass), ein gĂŒltiger Aufenthaltstitel und der angegebene Verwendungszweck beizufĂŒgen. |
| Tirol Information der Landesbehörde, 25.08.2023 |
Das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG 1996) regelt den Erwerb von Rechten an land-/forstwirtschaftlichen GrundstĂŒcken, BaugrundstĂŒcken und sonstigen GrundstĂŒcken, wenn der Rechtserwerber AuslĂ€nder ist. RechtsgeschĂ€fte betreffend den Rechtserwerb (z. B. Eigentumserwerb) bedĂŒrfen der Genehmigung der fĂŒr den Grundverkehr zustĂ€ndigen Behörde. Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Rechtserwerb staatspolitischen Interessen nicht widerspricht und ein öffentliches Interesse (wirtschaftlich, kulturell oder sozial) besteht. Die PrĂŒfung im Einzelfall erfolgt durch die örtlich zustĂ€ndige Bezirksverwaltungsbehörde auf Grundlage der vorzulegenden Unterlagen; die Genehmigung kann mit bestimmten Auflagen und einer Kaution erteilt werden. |
| Vorarlberg Information der Landesbehörde, 23.08.2023 |
GemÀà § 8 des Vorarlberger Grundverkehrsgesetzes (VGVG) kann der Rechtserwerb nur genehmigt werden, wenn â zusĂ€tzlich zu den auch fĂŒr InlĂ€nder bzw. EU/EWR-BĂŒrger geltenden Voraussetzungen â staatspolitische Interessen nicht beeintrĂ€chtigt werden und ein kulturelles, volkswirtschaftliches oder soziales Interesse am Rechtserwerb durch den AuslĂ€nder besteht. Die Entscheidung obliegt der Grundverkehrs-Landeskommission. |
| Oberösterreich Information der Landesbehörde, 22.08.2023 |
FĂŒr den Eigentumserwerb an Immobilien (durch Kauf, Tausch oder Schenkung) ist die Genehmigung der örtlich zustĂ€ndigen Bezirksbehörde fĂŒr den Grundverkehr erforderlich; ein Erwerb von Todes wegen bedarf keiner Genehmigung. Die Genehmigung wird erteilt, wenn der Rechtserwerb ohne Genehmigung österreichischen StaatsbĂŒrgern bzw. gleichgestellten EU/EWR-BĂŒrgern erlaubt wĂ€re, wenn kulturelle oder gesellschaftspolitische Interessen, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit sowie staatspolitische Interessen nicht beeintrĂ€chtigt werden. AntrĂ€ge werden nach Abschluss des Kaufvertrags eingereicht. |
| Steiermark Information der Landesbehörde, 25.08.2023 |
Das SteiermĂ€rkische Grundverkehrsgesetz (Stmk. GVG) definiert detailliert, wer als AuslĂ€nder gilt und welche RechtsgeschĂ€fte (EigentumsĂŒbertragung, Fruchtgenuss, Baurecht, langfristige Pacht von land-/forstwirtschaftlichen GrundstĂŒcken usw.) einer Genehmigung bedĂŒrfen. Die Genehmigung wird erteilt, wenn staatspolitische Interessen nicht beeintrĂ€chtigt werden und ein kulturelles, soziales oder wirtschaftliches Interesse besteht; fĂŒr land- und forstwirtschaftliche GrundstĂŒcke gelten zusĂ€tzliche Voraussetzungen (einschlieĂlich Qualifikation und Wohnsitz des Erwerbers). FĂŒr bestimmte RechtsgeschĂ€fte innerhalb der engeren Familie (Ehegatten, Verwandte in gerader Linie usw.) und wenn das RechtsgeschĂ€ft aus StaatsvertrĂ€gen resultiert, ist keine Genehmigung erforderlich. |
| Niederösterreich Information der Landesbehörde, 29.08.2023 |
Da die Bestimmungen ĂŒber die Gleichbehandlung nicht auf BiH-Staatsangehörige als auslĂ€ndische Personen anwendbar sind, ist fĂŒr jeden Rechtserwerb eine Genehmigung der Landesregierung (der fĂŒr den Grundverkehr zustĂ€ndigen Behörde) erforderlich. Der Antrag wird beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung (Abteilung Agrarrecht) eingereicht, mit dem vorgeschriebenen Formular, dem Vertrag (oder einem unterzeichneten Kaufangebot), einem gĂŒltigen Nachweis der Staatsangehörigkeit (Reisepass), einem gĂŒltigen Aufenthaltstitel und einer ĂŒbersetzten Geburtsurkunde. Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn staatspolitische oder andere öffentliche Interessen nicht beeintrĂ€chtigt werden und wenn ein staatliches wirtschaftliches Interesse besteht oder der KĂ€ufer seit mindestens zehn Jahren seinen Hauptwohnsitz in Ăsterreich hat. |
| KÀrnten Information der Landesbehörde, 21.09.2023 |
Der Erwerb von Rechten an GrundstĂŒcken und Immobilien durch AuslĂ€nder ist durch das KĂ€rntner Grundverkehrsgesetz 2002 (K-GVG) geregelt. Die Voraussetzungen fĂŒr die Genehmigung umfassen die Ăbereinstimmung mit dem FlĂ€chenwidmungsplan und die ErfĂŒllung eines der Zwecke (z. B. die Immobilie als Hauptwohnsitz des AuslĂ€nders oder von Familienmitgliedern; Eröffnung/Erweiterung eines Wirtschaftsunternehmens; die Immobilie als Ort zur Verbringung der Freizeit, unter der Voraussetzung eines fĂŒnfjĂ€hrigen ununterbrochenen Hauptwohnsitzes in Ăsterreich). FĂŒr den Erwerb land-/forstwirtschaftlicher GrundstĂŒcke durch einen AuslĂ€nder aus einem Drittstaat sind Genehmigungen nach zwei Verfahren erforderlich (Grundverkehr fĂŒr AuslĂ€nder und der sogenannte âgrĂŒne Grundverkehr“). |
Quelle: Mitteilung — Eigentumserwerb an Immobilien in den österreichischen BundeslĂ€ndern (07.05.2024) und die beglaubigte Ăbersetzung der Informationen der Landesbehörden der Republik Ăsterreich.
Wie diese Liste in der Praxis angewendet wird
Wenn eine auslĂ€ndische natĂŒrliche oder juristische Person den Erwerb einer Immobilie in Bosnien und Herzegowina anstrebt, wenden der Notar, das zustĂ€ndige Gericht und das Grundbuchamt folgende Reihenfolge an:
- Feststellung der Staatsangehörigkeit des auslĂ€ndischen Erwerbers (bei natĂŒrlichen Personen) bzw. des Staates des eingetragenen Sitzes (bei juristischen Personen).
- Ermittlung des betreffenden Staates in dieser konsolidierten Liste und LektĂŒre der Bedingungen fĂŒr den Erwerb von Immobilien durch BiH-Staatsangehörige bzw. in BiH ansĂ€ssige juristische Personen in jenem Staat.
- Wenn die Bedingungen vergleichbar mit jenen sind, die fĂŒr die Staatsangehörigen des betreffenden Staates selbst gelten, besteht materielle Gegenseitigkeit und das RechtsgeschĂ€ft kann durchgefĂŒhrt werden.
- Enthalten die Bedingungen im Ausland BeschrĂ€nkungen, die das FBiH-Sachenrechtsgesetz nicht kennt (zeitliche BeschrĂ€nkungen von 70 oder 99 Jahren, territoriale BeschrĂ€nkungen auf bestimmte Kantone / Emirate / BundeslĂ€nder, vorab erforderliche Investitionsschwellen usw.), wird der Eintrag als „Keine Gegenseitigkeit“ gekennzeichnet und der Erwerb kann nicht eingetragen werden.
- FĂŒr nicht auf der Liste enthaltene LĂ€nder richtet der Notar oder das Gericht eine Anfrage an das Föderale Justizministerium, das die zugrunde liegenden Daten vom AuĂenministerium ĂŒber die zustĂ€ndige diplomatisch-konsularische Vertretung im Ausland beschafft.
Dieselbe Liste ist auch in Nachlassverfahren mit auslĂ€ndischem Erben ĂŒber in Bosnien und Herzegowina gelegene Immobilien die wesentliche Referenz, vorbehaltlich der Regeln des internationalen Privatrechts und etwaiger geltender bilateraler Abkommen.
Glossar wichtiger Begriffe
- Gegenseitigkeit (ReziprozitÀt)
- die Voraussetzung, unter der ein Staat Staatsangehörigen oder juristischen Personen eines anderen Staates bestimmte Rechte nur einrĂ€umt, wenn jener andere Staat seinen eigenen Staatsangehörigen entsprechende Rechte einrĂ€umt. Im bosnischen Recht ist die Gegenseitigkeit die zentrale ZulĂ€ssigkeitsvoraussetzung fĂŒr den Erwerb von Eigentum an Immobilien durch auslĂ€ndische Personen.
- Materielle Gegenseitigkeit
- Gegenseitigkeit, die unter Bezugnahme auf den materiellen Inhalt der auslĂ€ndischen Rechtsordnung festgestellt wird — d. h. ob BiH-Staatsangehörige tatsĂ€chlich entsprechende Rechte an Immobilien im Ausland unter vergleichbaren Bedingungen wie die dortigen Staatsangehörigen erwerben können. Art. 15 des FBiH-Sachenrechtsgesetzes verlangt materielle Gegenseitigkeit.
- Formelle Gegenseitigkeit
- Gegenseitigkeit, die durch das Bestehen eines bilateralen oder multilateralen Vertrags oder eines internationalen Abkommens festgestellt wird, unabhĂ€ngig vom materiellen Inhalt der auslĂ€ndischen Rechtsordnung. Wo das FBiH-Sachenrechtsgesetz die materielle Gegenseitigkeit verlangt, ist das bloĂe Bestehen eines formellen Abkommens nicht ausreichend, sofern auch die materiellen Bedingungen nicht ĂŒbereinstimmen.
- Artikel 15 des Sachenrechtsgesetzes
- die zentrale Bestimmung des FBiH-Rechts, die den Erwerb von Eigentumsrechten an Immobilien durch auslĂ€ndische Personen vom Bestehen der Gegenseitigkeit abhĂ€ngig macht (Zakon o stvarnim pravima FBiH, „Amtsblatt der Föderation BiH“, Nr. 66/13 und 100/13).
- Föderales Justizministerium
- die Vollzugsbehörde der Föderation Bosnien und Herzegowina (Federalno ministarstvo pravde), zustĂ€ndig fĂŒr die Rechtshilfefunktion in Verfahren zur Feststellung der Gegenseitigkeit und Herausgeberin der auf dieser Seite wiedergegebenen konsolidierten Liste.
- Ministerium fĂŒr auswĂ€rtige Angelegenheiten Bosnien und Herzegowinas
- die gesamtstaatliche Behörde Bosnien und Herzegowinas, die ĂŒber die diplomatisch-konsularischen Vertretungen im Ausland die Daten ĂŒber die Bedingungen fĂŒr den Erwerb von Immobilien durch BiH-Staatsangehörige im Ausland einholt und diese Daten an das Föderale Justizministerium sowie an das Justizministerium der Republika Srpska weiterleitet.
HĂ€ufig gestellte Fragen
Was ist die einheitliche Gegenseitigkeitsliste fĂŒr Bosnien und Herzegowina?
Die einheitliche Gegenseitigkeitsliste ist das amtliche Verzeichnis, das vom Föderalen Justizministerium der Föderation Bosnien und Herzegowina gefĂŒhrt wird und die LĂ€nder ausweist, mit denen BiH Gegenseitigkeit beim Erwerb des Eigentumsrechts an Immobilien hat. Sie wird gemÀà Artikel 15 des FBiH-Sachenrechtsgesetzes („Amtsblatt der Föderation BiH“, Nr. 66/13 und 100/13) herausgegeben. Mit Stand 18. Mai 2026 umfasst die konsolidierte Liste 59 EintrĂ€ge.
Was ist die Rechtsgrundlage des Gegenseitigkeitserfordernisses in Bosnien und Herzegowina?
Artikel 15 des Sachenrechtsgesetzes (Zakon o stvarnim pravima) der Föderation Bosnien und Herzegowina knĂŒpft den Erwerb von Eigentumsrechten an Immobilien durch auslĂ€ndische Personen an das Bestehen materieller Gegenseitigkeit mit dem Staat der Staatsangehörigkeit bzw. des eingetragenen Sitzes des Erwerbers. Entsprechende Bestimmungen gelten in der Republika Srpska und im Brčko-Distrikt, mit den jeweils zustĂ€ndigen Justizministerien als Rechtshilfebehörden.
Wer gibt die Liste heraus und fĂŒhrt sie?
Das Föderale Justizministerium (Federalno ministarstvo pravde) gibt die Liste heraus. Die zugrunde liegenden Informationen werden vom Ministerium fĂŒr auswĂ€rtige Angelegenheiten Bosnien und Herzegowinas erhoben, in der Regel ĂŒber die diplomatisch-konsularischen Vertretungen Bosnien und Herzegowinas im Ausland, und dann an das Föderale Justizministerium sowie an das Justizministerium der Republika Srpska weitergeleitet, als die fĂŒr die GewĂ€hrung der Rechtshilfe an Gerichte, Notare und sonstige Behörden in Verfahren zur Feststellung der materiellen Gegenseitigkeit zustĂ€ndigen Stellen.
Wie viele LÀnder enthÀlt die konsolidierte Liste derzeit?
Die konsolidierte Liste enthĂ€lt 59 nummerierte EintrĂ€ge. Zwei EintrĂ€ge (Nr. 18 — Republik Slowenien, und Nr. 21 — Vereinigte Staaten von Amerika) wurden durch spĂ€tere Aktualisierungen ersetzt (Nr. 41 bzw. Nr. 52), ihre Nummerierung wird jedoch zur Nachverfolgbarkeit mit ausdrĂŒcklichen Querverweisen beibehalten.
Wann wurde die Liste zuletzt aktualisiert?
Die jĂŒngste Konsolidierung gibt den Stand vom 18. Mai 2026 wieder. Die jĂŒngsten ErgĂ€nzungen waren die Mitteilung ĂŒber die Hellenische Republik (Griechenland) vom 28. November 2025, die Aktualisierung zu Australien und Lettland vom 12. MĂ€rz 2025 und die Aktualisierung zur Republik Slowenien vom 14. Februar 2025.
Was bedeutet „Keine Gegenseitigkeit“ in der Praxis?
„Keine Gegenseitigkeit“ bedeutet, dass nach den vom AuĂenministerium erhobenen Daten der auslĂ€ndische Staat entweder BiH-Staatsangehörigen den Immobilienerwerb ĂŒberhaupt nicht gestattet (z. B. Kuwait, Irak, Litauen) oder BeschrĂ€nkungen vorschreibt, die das FBiH-Sachenrechtsgesetz nicht als mit dem Grundsatz der materiellen Gegenseitigkeit vereinbar anerkennt (z. B. zeitliche BeschrĂ€nkungen von 70 oder 99 Jahren, territoriale BeschrĂ€nkungen auf bestimmte Kantone oder Emirate). In beiden FĂ€llen kann ein Notar oder Grundbuchamt in BiH die EigentumsĂŒbertragung an einer Immobilie auf einen Staatsangehörigen eines solchen Staates nicht eintragen.
Wie wird die Gegenseitigkeit festgestellt, wenn ein auslÀndischer Staat mehrere Rechtsordnungen kennt?
Wenn ein Staat aus subnationalen Einheiten besteht, die den Immobilienerwerb durch AuslĂ€nder eigenstĂ€ndig regeln (z. B. die Schweizer Kantone, die US-Bundesstaaten, die sieben Emirate der Vereinigten Arabischen Emirate oder die österreichischen BundeslĂ€nder), gilt nach FBiH-VerstĂ€ndnis, dass subnationale Einheiten keine völkerrechtliche Rechtspersönlichkeit haben und fĂŒr Zwecke des Art. 15 selbst keine Gegenseitigkeit begrĂŒnden können. Unterscheiden sich die Bedingungen innerhalb des Staates und beschrĂ€nken einzelne Untereinheiten den Erwerb in einer Weise, die das FBiH-Sachenrechtsgesetz nicht anerkennt, wird Gegenseitigkeit grundsĂ€tzlich verneint (so fĂŒr die Schweizerische Eidgenossenschaft, die VAE und den Staat Katar). FĂŒr die Republik Ăsterreich hat das Föderale Justizministerium beglaubigte Ăbersetzungen der Bedingungen der einzelnen BundeslĂ€nder in einem Anhang veröffentlicht, und Gegenseitigkeit wird vorbehaltlich der landesrechtlichen Genehmigungen anerkannt.
Können AuslÀnder Immobilien in Bosnien und Herzegowina auch ohne Gegenseitigkeit erben?
Ja. Das Gegenseitigkeitserfordernis nach Art. 15 betrifft den Erwerb von Eigentumsrechten durch RechtsgeschĂ€fte unter Lebenden — Kauf, Schenkung, Tausch u. Ă. Der Eigentumserwerb an Immobilien von Todes wegen ist durch gesonderte Vorschriften geregelt, einschlieĂlich bilateraler Rechtshilfeabkommen, des BiH-Gesetzes ĂŒber die Lösung von Gesetzeskollisionen mit den Vorschriften anderer Staaten und der GrundsĂ€tze des internationalen Privatrechts.
Was, wenn mein Land nicht auf der konsolidierten Liste steht?
FĂŒr LĂ€nder, die nicht auf der Liste stehen, holt das AuĂenministerium Bosnien und Herzegowinas die Informationen im Einzelfall auf entsprechende Anfrage des zustĂ€ndigen Justizministeriums ein, in der Regel ĂŒber die zustĂ€ndige diplomatisch-konsularische Vertretung im Ausland. Die in diesem Ad-hoc-Verfahren festgestellten Bedingungen werden dann entweder in eine spĂ€tere ErgĂ€nzung der konsolidierten Liste aufgenommen oder unmittelbar auf das anhĂ€ngige notarielle bzw. gerichtliche Verfahren angewandt.
Wo kann ich die amtliche PrimÀrquelle einsehen?
Die amtliche PrimĂ€rquelle ist das Föderale Justizministerium der Föderation Bosnien und Herzegowina auf der institutionellen Website www.fmp.gov.ba. Die bosnischsprachige Ausgangsfassung dieses konsolidierten Textes mit der ursprĂŒnglichen Nummerierung und allen Quellenangaben ist auf dieser Website veröffentlicht unter reciprocitet-strani-drzavljani-nekretnine-BiH.html. Eine englischsprachige konsolidierte Fassung steht zur VerfĂŒgung unter lawoffice/list-of-countries-reciprocity-acquisition-of-property-rights-on-real-estate-in-Bosnia-and-Herzegovina.html.
Amtliche PrimÀrquelle (8 Dokumente des Föderalen Justizministeriums)
Die amtliche PrimĂ€rquelle dieser konsolidierten Liste ist das Föderale Justizministerium der Föderation Bosnien und Herzegowina, abrufbar auf der institutionellen Website www.fmp.gov.ba. Die bosnischsprachige Ausgangsfassung dieses konsolidierten Textes mit der ursprĂŒnglichen Nummerierung und allen Quellenangaben ist auf dieser Website veröffentlicht unter reciprocitet-strani-drzavljani-nekretnine-BiH.html.
Schlussbemerkung
Diese Liste enthĂ€lt Daten, die vom AuĂenministerium von Bosnien und Herzegowina ĂŒbermittelt wurden. Sie enthĂ€lt eine kurze Beschreibung der Bedingungen, unter denen auslĂ€ndische Personen Eigentum an Immobilien im Ausland erwerben können / nicht erwerben können. FĂŒr LĂ€nder, die nicht auf der Liste stehen, werden die Daten vom AuĂenministerium von Bosnien und Herzegowina auf der Grundlage einzelner Anfragen eingeholt.
Diese einheitliche Liste gibt den Stand vom 18. Mai 2026 wieder und wird entsprechend neuen kĂŒnftigen Informationen aktualisiert. Alle nachtrĂ€glich eingegangenen ErgĂ€nzungen und Mitteilungen werden in die Liste aufgenommen, mit Angabe der Quelle und des Datums, ab dem sie gelten.
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