Rechtsanwaltschaft in Bosnien und Herzegowina
Anwaltliche Verschwiegenheitspflicht in Bosnien und Herzegowina: Umfang, Dauer und Ausnahmen
Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht ist das Fundament des Verhältnisses zwischen Mandant und Anwalt: Ohne die Gewissheit, dass das, was Sie Ihrem Anwalt sagen, zwischen Ihnen beiden bleibt, gibt es keine offene Schilderung des Sachverhalts, und ohne den vollständigen Sachverhalt gibt es keinen hochwertigen Rechtsschutz. Deshalb überlässt das Gesetz die Vertraulichkeit nicht dem guten Willen des Anwalts, sondern schreibt sie als ausdrückliche Pflicht vor, schützt sie durch die Regeln über die Durchsuchung von Kanzleien und ahndet ihre Verletzung als eine der schwersten Verletzungen der Anwaltspflichten.
Kurz gefasst: das Anwaltsgeheimnis in Bosnien und Herzegowina
In der Föderation Bosnien und Herzegowina ist die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht in Artikel 23 des neuen Gesetzes über die Rechtsanwaltschaft der FBiH (Amtsblatt der FBiH, Nr. 1/25, in Kraft seit Januar 2025) geregelt und wird durch die Satzung der Anwaltskammer der FBiH und den Kodex der Anwaltsethik näher ausgestaltet.
- Umfang: geschützt ist alles, was der Mandant oder sein bevollmächtigter Vertreter dem Anwalt anvertraut hat, und ebenso alles, was der Anwalt in der Sache auf andere Weise erfahren oder erlangt hat, einschließlich der bloßen Tatsache, dass sich jemand an einen Anwalt gewandt hat.
- Verpflichtete: neben dem Anwalt sind alle Beschäftigten der Kanzlei, frühere Mitarbeiter, juristische Mitarbeiter und Rechtsanwaltsanwärter zur Verschwiegenheit verpflichtet.
- Dauer: die Pflicht besteht bei der Vorbereitung der Vertretung, während der Vertretung und nach deren Beendigung, also ohne zeitliche Begrenzung.
- Ausnahmen: das Geheimnis entfällt nur in fünf gesetzlich geregelten Fällen (ausdrückliche Zustimmung des Mandanten, vom Mandanten eingeleitetes Disziplinarverfahren, Verteidigung des Anwalts im Strafverfahren, Verdacht einer bevorstehenden schweren Straftat, Beitreibung der Kosten und Auslagen des Anwalts vom Mandanten).
- Schutz und Sanktionen: eine Kanzlei darf nur aufgrund gerichtlicher Anordnung und in Anwesenheit eines Kammervertreters durchsucht werden, rechtswidrig erlangte Beweise sind unverwertbar, und die Verletzung des Geheimnisses ist eine schwere Disziplinarverletzung, die mit einer Geldstrafe von 500 bis 10.000 KM oder einem Berufsverbot von sechs Monaten bis zu fünf Jahren geahndet wird.
Begriff und Zweck der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht
Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht, im bosnischen Recht "advokatska tajna" genannt und im deutschsprachigen Raum als Anwaltsgeheimnis bekannt, ist die Pflicht des Rechtsanwalts, alle Informationen vertraulich zu behandeln, die er bei der Rechtshilfe für einen Mandanten erlangt hat. Sie ist kein Privileg des Anwalts, sondern ein Recht des Mandanten: Geschützt wird das Vertrauen der Person, die dem Anwalt die sensibelsten Angaben zu ihrem Leben, ihrer Familie, ihrem Vermögen oder ihrem Geschäft offengelegt hat und darauf baut, dass diese geschützt bleiben.
Der Zweck ist ein doppelter. Erstens kann der Mandant dem Anwalt alle Tatsachen schildern, auch jene, die nicht zu seinen Gunsten sprechen, denn nur ein Anwalt, der das ganze Bild kennt, kann die Erfolgsaussichten beurteilen und die richtige Strategie wählen. Zweitens ist das Geheimnis eine Voraussetzung des Rechts auf Verteidigung und des Rechts auf ein faires Verfahren: Könnte der Anwalt über das vernommen werden, was ihm der Mandant anvertraut hat, verlöre die Verteidigung vor Gericht ihren Sinn. Aus diesem Grund ist die Vertraulichkeit des Verhältnisses zwischen Anwalt und Mandant auch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte geschützt, als Teil des Rechts auf Achtung der Korrespondenz und des Rechts auf ein faires Verfahren nach der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Rechtsgrundlage: das neue Anwaltsgesetz der FBiH von 2025
In der Föderation Bosnien und Herzegowina ist das Anwaltsgeheimnis im neuen Gesetz über die Rechtsanwaltschaft der FBiH geregelt, veröffentlicht im Amtsblatt der FBiH, Nr. 1/25 vom 10.01.2025, das das frühere Anwaltsgesetz aus dem Jahr 2002 abgelöst hat. Das neue Gesetz regelt das Geheimnis genauer als die früheren Vorschriften: Es definiert klar den Umfang, den Kreis der Verpflichteten, die Dauer und einen geschlossenen Katalog von Ausnahmen.
Die Verschwiegenheitspflicht ist an zwei Stellen verankert. Artikel 16 Buchstabe c) des Gesetzes zählt die Wahrung des Anwaltsgeheimnisses zu den vier Grundpflichten des Anwalts, gleichrangig mit der fachkundigen und gewissenhaften Rechtshilfe und der Wahrung des Ansehens der Anwaltschaft. Artikel 23 regelt das Geheimnis sodann im Einzelnen:
Die Art der Wahrung des Geheimnisses und der Umgang mit vertraulichen Informationen werden durch die Satzung der Anwaltskammer der FBiH und den Kodex der Anwaltsethik näher geregelt, die von der Anwaltskammer der Föderation BiH erlassen werden. Ähnliche Regeln gelten auch in den beiden anderen Rechtsordnungen in Bosnien und Herzegowina: in der Republika Srpska nach dem Anwaltsgesetz der Republika Srpska und im Brčko-Distrikt nach dem Gesetz über die Anwaltstätigkeit im Brčko-Distrikt (beide Texte auf Bosnisch), sodass der Mandant unabhängig davon geschützt ist, wo in Bosnien und Herzegowina das Verfahren geführt wird.
Was die Verschwiegenheitspflicht erfasst
Das Gesetz fasst den Umfang des Geheimnisses weit und zählt bewusst keine Datenkategorien auf. Geschützt ist:
Alles, was der Mandant anvertraut hat. Mündlich im Gespräch, telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder über einen bevollmächtigten Vertreter (etwa einen Bevollmächtigten, gesetzlichen Vertreter oder den Geschäftsführer einer juristischen Person). Unerheblich ist auch, ob die Information auf den ersten Blick für die Sache bedeutsam erscheint: Vertraulich ist alles.
Alles, was der Anwalt selbst erfahren oder erlangt hat. Das Geheimnis beschränkt sich nicht auf das, was der Mandant ausspricht. Es erfasst auch Angaben, die der Anwalt durch Einsicht in Akten, Grundbücher, Geschäftsunterlagen, medizinische Unterlagen, Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten erlangt hat, ebenso wie die eigenen Notizen, Schriftsatzentwürfe und rechtlichen Analysen, die für den Mandanten erstellt wurden.
Die bloße Tatsache der Kontaktaufnahme mit einem Anwalt. In der Praxis gilt als vertraulich schon die Information, dass sich eine bestimmte Person überhaupt an einen Anwalt gewandt hat, worum es in der Beratung ging und ob es zu einer Vertretung gekommen ist. Unsere Kanzlei bestätigt Dritten daher die Identität ihrer Mandanten nicht ohne deren Zustimmung, denn allein die Information, dass jemand einen Anwalt für eine Scheidung, ein Nachlassverfahren oder einen Arbeitsstreit sucht, kann dem Mandanten bereits schaden.
Für den Umfang des Geheimnisses ist es ebenso unerheblich, ob am Ende eine Vollmacht unterzeichnet wird: Die Vertraulichkeit erfasst auch die Vorbereitung der Vertretung und damit schon das erste Beratungsgespräch, nach dem sich der Mandant entscheidet, den Anwalt nicht zu beauftragen.
Wer zur Verschwiegenheit verpflichtet ist
Die Verschwiegenheitspflicht trifft nicht nur den Anwalt persönlich. Das Gesetz erstreckt den Kreis der Verpflichteten auf alle, die in der Arbeit der Kanzlei mit vertraulichen Informationen in Berührung kommen können:
Der Anwalt ist Träger der Pflicht und zugleich für die Organisation der Arbeit verantwortlich: Er muss dafür sorgen, dass das Geheimnis auch von allen Beschäftigten seiner Kanzlei, der gemeinsamen Anwaltskanzlei oder der Anwaltsgesellschaft gewahrt wird.
Aktuelle und frühere Mitarbeiter. Nach Artikel 23 Absatz (2) des Gesetzes sind auch andere Personen, die in der Anwaltskanzlei, der gemeinsamen Kanzlei oder der Anwaltsgesellschaft arbeiten oder gearbeitet haben, zur Wahrung des Geheimnisses verpflichtet. Das schließt das Verwaltungs- und das technische Personal ein, und die Pflicht endet nicht mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
Juristische Mitarbeiter und Rechtsanwaltsanwärter. Die Vorschriften über die Wahrung des Anwaltsgeheimnisses gelten sinngemäß auch für juristische Mitarbeiter (Artikel 75 des Gesetzes) und für Rechtsanwaltsanwärter (Artikel 78 des Gesetzes), die für eine Verletzung auch disziplinarisch haften.
Für den Mandanten bedeutet das praktisch: Die Vertraulichkeit hängt nicht davon ab, ob seine Sache der Anwalt persönlich bearbeitet hat, der Anwärter, der den Schriftsatzentwurf vorbereitet hat, oder die Person, die die Post erfasst hat. Alle sind an dieselbe Pflicht gebunden.
Wie lange die Verschwiegenheitspflicht gilt
Das Gesetz bestimmt ausdrücklich, dass das Geheimnis "bei der Vorbereitung der Vertretung, während der Vertretung und nach Beendigung der Vertretung" gilt. Daraus folgt, dass die Pflicht:
Vor der Vollmacht beginnt, bereits mit der ersten Anvertrauung von Informationen zur Vorbereitung der Vertretung, also schon beim ersten Beratungsgespräch.
Nicht mit dem Abschluss der Sache endet. Ein rechtskräftiges Urteil, ein Vergleich, die Kündigung oder der Widerruf der Vollmacht befreien den Anwalt nicht von der Pflicht. Das Geheimnis überdauert das Mandat.
Nicht mit dem Ende der Anwaltstätigkeit endet. Ein Anwalt, der in den Ruhestand tritt oder aus dem Anwaltsverzeichnis gestrichen wird, bleibt an das Geheimnis gebunden, ebenso wie frühere Mitarbeiter der Kanzlei. Eine zeitliche Grenze gibt es nicht, und in der Rechtslehre heißt es zu Recht, dass das Anwaltsgeheimnis sogar den Mandanten überlebt: Auch der Tod des Mandanten gibt dem Anwalt nicht das Recht, über dessen vertrauliche Angelegenheiten frei zu sprechen.
Mit der Dauer des Geheimnisses hängt auch die Pflicht zur Aufbewahrung der Akten zusammen: Nach Artikel 22 Absatz (5) des Gesetzes muss der Anwalt die Akten eines Mandanten, der sie nicht abgeholt hat, fünf Jahre ab dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens beziehungsweise ab der Kündigung oder dem Widerruf der Vollmacht aufbewahren, und während dieser gesamten Zeit unterliegen sie dem Geheimnisschutz.
Die fünf gesetzlichen Ausnahmen: wann die Verschwiegenheitspflicht endet
Damit das Geheimnis nicht auch dort absolut wird, wo es Unrecht decken würde, sieht das Gesetz einen geschlossenen Katalog von fünf Ausnahmen vor. Artikel 23 Absatz (3) des Anwaltsgesetzes der FBiH bestimmt, dass die Pflicht zur Wahrung des Anwaltsgeheimnisses nur in folgenden Fällen endet:
Tabelle nach links wischen, um den gesamten Inhalt zu sehen.
| Ausnahme | Sinn der Ausnahme |
|---|---|
| Ausdrückliche Zustimmung des Mandanten | Das Geheimnis besteht im Interesse des Mandanten, also verfügt auch der Mandant darüber. Die Zustimmung muss ausdrücklich sein; eine stillschweigende oder vermutete Zustimmung genügt nicht, und auch mit Zustimmung legt der Anwalt nur so viel offen, wie die Zustimmung abdeckt. |
| Der Mandant hat ein Disziplinarverfahren gegen den Anwalt eingeleitet | Ein Anwalt, der sich gegen die Disziplinaranzeige seines Mandanten verteidigt, muss darlegen können, wie die Sache tatsächlich geführt wurde. Wer den Streit selbst eröffnet, kann dem Anwalt in diesem Verfahren nicht zugleich mit dem Geheimnis die Hände binden. |
| Verteidigung des Anwalts in einem gegen ihn geführten Strafverfahren | Das Recht auf Verteidigung steht auch dem Anwalt zu. Wird er strafrechtlich verfolgt, darf er vertrauliche Angaben in dem Maß offenlegen, in dem dies für seine Verteidigung erforderlich ist, und für nichts anderes. |
| Verdacht, dass die Begehung einer schweren Straftat bevorsteht | Diese Ausnahme ist präventiv und in die Zukunft gerichtet: Sie betrifft die Verhinderung einer erst bevorstehenden Tat, nicht die Anzeige dessen, was der Mandant früher getan und dem Anwalt anvertraut hat. Die Vergangenheit des Mandanten bleibt geschützt; ein künftiges Verbrechen genießt keinen Schutz. |
| Verfahren des Anwalts zur Beitreibung der ihm vom Mandanten geschuldeten Kosten und Auslagen | Ein Anwalt, der den Mandanten auf nicht gezahlte Vergütung und Kosten verklagt, muss nachweisen können, was er für ihn getan hat. Auch hier wird nur das offengelegt, was zum Nachweis der Forderung erforderlich ist. |
Allen Ausnahmen gemeinsam ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Keine von ihnen macht den Anwalt zum freien Erzähler über die Sache; jede erlaubt nur die Offenlegung jenes Teils der vertraulichen Informationen und nur in jenem Umfang, der für den konkreten Zweck erforderlich ist. Außerhalb dieser fünf Fälle ist eine Offenlegung gegenüber niemandem zulässig: weder gegenüber Medien noch gegenüber Familienangehörigen des Mandanten noch gegenüber einer anderen Behörde.
Verfahrensrechtlicher Schutz: Durchsuchung der Kanzlei und der Anwalt als Zeuge
Die Verschwiegenheitspflicht wäre wenig wert, wenn der Staat an vertrauliche Akten durch bloßes Betreten der Kanzlei gelangen könnte. Das Anwaltsgesetz der FBiH schützt das Geheimnis deshalb auch verfahrensrechtlich.
Kontrolle und Durchsuchung nur aufgrund gerichtlicher Anordnung. Akten, Urkunden und andere Falldaten, die sich in einer Anwaltskanzlei befinden, dürfen nur unter den für die Durchsuchung vorgeschriebenen Voraussetzungen kontrolliert werden (Artikel 36 des Gesetzes). Die Durchsuchung eines Anwalts und einer Anwaltskanzlei darf ausschließlich das zuständige Gericht anordnen, wenn die Voraussetzungen der Strafprozessordnung erfüllt sind (Artikel 37 des Gesetzes). Weder die Polizei noch die Staatsanwaltschaft dürfen ohne gerichtliche Anordnung selbst die Kanzlei betreten und Akten beschlagnahmen.
Anwesenheit der Anwaltskammer. Das Gericht, das die Durchsuchung anordnet, verständigt die regionale Anwaltskammer, und die Durchsuchung darf ohne die Anwesenheit eines bevollmächtigten Vertreters der Kammer weder begonnen noch fortgesetzt werden, es sei denn, dieser leistet einer ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Einladung ohne triftigen Grund keine Folge. Der Kammervertreter ist der Garant dafür, dass die Durchsuchung nicht zu einer allgemeinen Durchsicht der Akten anderer Mandanten wird.
Beschränkung auf die Anordnung. Die Durchsuchung beschränkt sich ausschließlich auf die Einsicht in jene Urkunden und Gegenstände, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Straftat stehen, derentwegen das Verfahren geführt wird, und die in der gerichtlichen Anordnung einzeln bezeichnet sind. Die Vertraulichkeit der Urkunden und Gegenstände darf nicht zum Nachteil des Mandanten verletzt werden.
Unverwertbarkeit rechtswidriger Beweise. Beweise, die entgegen diesen Regeln erlangt wurden, dürfen im Verfahren weder gegen den Anwalt noch gegen dessen Mandanten verwendet werden. Damit ist jeder Nutzen eines rechtswidrigen Eingriffs in das Geheimnis beseitigt.
Mit dem Schutz des Geheimnisses hängen auch die Regeln des Verfahrensrechts zusammen, nach denen der Verteidiger über das, was ihm der Verdächtige beziehungsweise der Angeklagte anvertraut hat, nicht als Zeuge vernommen werden darf, es sei denn, der Angeklagte verlangt dies selbst, ebenso wie die Regeln über die Befreiung der Anwälte von der Zeugnispflicht hinsichtlich der im Beruf erlangten Informationen. Hinzu kommt Artikel 24 des Anwaltsgesetzes der FBiH: Der Anwalt kann für eine bei der Rechtshilfe geäußerte Rechtsansicht, vor Gericht oder außerhalb, nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, was ihm ermöglicht, den Mandanten frei und ohne Furcht vor Verfolgung wegen einer vertretenen Auffassung zu verteidigen.
Verletzung des Anwaltsgeheimnisses und Sanktionen
Wie ernst die Pflicht ist, zeigt sich am besten an den Sanktionen, die auf ihre Verletzung folgen, und zwar auf drei getrennten Ebenen:
Disziplinarische Verantwortung. Die Verletzung der Pflicht zur Wahrung des Anwaltsgeheimnisses ist ausdrücklich als schwere Verletzung der Anwaltspflichten und des Ansehens der Anwaltschaft geregelt (Artikel 111 Absatz (3) Buchstabe d) des Gesetzes). Für eine schwere Verletzung können die Disziplinarorgane der Kammer eine Geldstrafe von 500 bis 10.000 KM oder ein Berufsverbot mit Streichung aus dem Anwaltsverzeichnis für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren verhängen (Artikel 114 des Gesetzes). Disziplinarisch haften auch juristische Mitarbeiter und Anwärter, die das Geheimnis verletzen.
Strafrechtliche Verantwortung. Die unbefugte Offenbarung eines Geheimnisses, das der Anwalt in Ausübung seines Berufs erfahren hat, kann zugleich die Straftat der unbefugten Offenbarung eines Berufsgeheimnisses nach dem Strafrecht darstellen, wodurch der Schutz der Vertraulichkeit auf die strafrechtliche Ebene gehoben ist.
Zivilrechtliche Haftung. Ein Mandant, dem durch die Offenlegung des Geheimnisses ein Schaden entstanden ist, kann vom Anwalt Schadenersatz nach den allgemeinen Haftungsregeln verlangen. Gerade für solche Fälle schreibt das Gesetz eine Berufshaftpflichtversicherung vor, mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 KM je Versicherungsfall für den Anwalt und 1.000.000 KM für die Anwaltsgesellschaft (Artikel 39 und 40 des Gesetzes), sodass der Mandant nicht auf die Vermögensverhältnisse des einzelnen Anwalts angewiesen ist.
Das Anwaltsgeheimnis in der digitalen Kommunikation
Der größte Teil der Kommunikation zwischen Mandant und Anwalt findet heute elektronisch statt: per E-Mail, über Nachrichten, Videogespräche und den Austausch eingescannter Dokumente. Die Verschwiegenheitspflicht hängt nicht von der Form der Kommunikation ab, sodass all dies denselben Schutz genießt wie das Gespräch unter vier Augen in der Kanzlei.
Für den Anwalt bedeutet das auch eine technische Pflicht: Die Kanzlei ist so zu organisieren, dass vertrauliche Daten vor dem Zugriff Dritter geschützt sind, auch im Einklang mit dem Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten von BiH (Text auf Bosnisch), von der Art der Aufbewahrung elektronischer Akten und der Zugriffskontrolle bis zum sorgfältigen Umgang mit elektronisch versandten Dokumenten. Unsere Kanzlei tauscht vertrauliche Unterlagen ausschließlich über direkte Kanäle mit dem Mandanten aus, äußert sich nicht in sozialen Netzwerken zu Fällen und legt die Identität eines Mandanten auch in Antworten auf Anfragen Dritter nicht offen. Mandanten aus der Diaspora, die mit uns überwiegend elektronisch kommunizieren, auf Deutsch oder Englisch, genießen genau denselben Schutz wie Mandanten, die persönlich kommen.
Das Anwaltsgeheimnis in der Arbeit unserer Kanzlei
Die Anwaltskanzlei Prnjavorac in Tuzla ist seit 1993 ununterbrochen tätig. Die Rechtsanwälte Alma Prnjavorac und Azur Prnjavorac (Rechtsanwalt und Mediator) sind im Anwaltsverzeichnis eingetragen und arbeiten nach dem Anwaltsgesetz der FBiH, der Satzung und dem Kodex der Anwaltsethik, einschließlich aller auf dieser Seite beschriebenen Vertraulichkeitsregeln. Wir vertreten Mandanten vor Gerichten und anderen Behörden in ganz Bosnien und Herzegowina: in Tuzla, Sarajevo, Mostar, Zenica, Banja Luka, Bihać, Bijeljina, im Brčko-Distrikt und in allen anderen Städten. Die Korrespondenz mit Mandanten führen wir täglich auch auf Deutsch und Englisch.
Alles, was Sie uns in einer Beratung mitteilen, ist durch das Anwaltsgeheimnis geschützt, auch dann, wenn Sie sich nach dem Gespräch entscheiden, uns nicht zu beauftragen. Bei Fragen zur Vertretung erreichen Sie uns unter advokat@advokat-prnjavorac.com oder telefonisch unter +387 35 258 110.
Fragen und Antworten zum Anwaltsgeheimnis
Was ist die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht in Bosnien und Herzegowina?
Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht (das Anwaltsgeheimnis) ist die gesetzliche Pflicht des Rechtsanwalts, alles vertraulich zu behandeln, was ihm der Mandant oder dessen bevollmächtigter Vertreter anvertraut hat, sowie alles, was der Anwalt in der Sache, in der er Rechtshilfe leistet, auf andere Weise erfahren oder erlangt hat. Sie ist in Artikel 23 des Gesetzes über die Rechtsanwaltschaft der Föderation Bosnien und Herzegowina (Amtsblatt der FBiH, Nr. 1/25) geregelt und wird durch die Satzung der Anwaltskammer der FBiH und den Kodex der Anwaltsethik näher ausgestaltet.
Ist schon die Tatsache vertraulich, dass ich mich an einen Anwalt gewandt habe?
Ja. Der Umfang des Geheimnisses erfasst nach dem Gesetz alles, was der Anwalt im Zusammenhang mit der Rechtshilfe erfahren oder erlangt hat. In der Praxis gilt daher schon die Information als vertraulich, dass sich eine bestimmte Person überhaupt an einen Anwalt gewandt hat, worum es in der Beratung ging und ob es zu einer Vertretung gekommen ist. Unsere Kanzlei bestätigt Dritten die Identität ihrer Mandanten nicht ohne deren Zustimmung.
Wie lange dauert die Verschwiegenheitspflicht?
Die Pflicht besteht bei der Vorbereitung der Vertretung, während der Vertretung und nach deren Beendigung, sie ist also zeitlich nicht begrenzt. Sie überdauert auch das Mandat selbst: Sie gilt weiter, nachdem der Anwalt die Anwaltstätigkeit aufgegeben hat, und bindet auch Personen, die früher in der Kanzlei gearbeitet haben.
Wann darf der Anwalt das Anwaltsgeheimnis offenlegen?
Nur in den fünf Fällen, die Artikel 23 Absatz (3) des Anwaltsgesetzes der FBiH ausdrücklich vorsieht: bei ausdrücklicher Zustimmung des Mandanten, wenn der Mandant ein Disziplinarverfahren gegen den Anwalt eingeleitet hat, wenn dies zur Verteidigung des Anwalts in einem gegen ihn geführten Strafverfahren erforderlich ist, wenn der Anwalt den Verdacht hat, dass die Begehung einer schweren Straftat bevorsteht, und wenn der Anwalt ein Verfahren zur Beitreibung der ihm vom Mandanten geschuldeten Kosten und Auslagen einleitet. Außerhalb dieser Ausnahmen ist eine Offenlegung nicht zulässig.
Sind auch die Mitarbeiter der Kanzlei zur Verschwiegenheit verpflichtet?
Ja. Der Anwalt muss dafür sorgen, dass das Geheimnis auch von allen Beschäftigten seiner Kanzlei, der gemeinsamen Anwaltskanzlei oder der Anwaltsgesellschaft gewahrt wird, und das Gesetz verpflichtet ebenso Personen, die dort früher gearbeitet haben. Dieselben Regeln gelten sinngemäß auch für juristische Mitarbeiter und Rechtsanwaltsanwärter.
Darf eine Anwaltskanzlei durchsucht werden?
Nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen. Die Durchsuchung eines Anwalts und einer Anwaltskanzlei darf ausschließlich das zuständige Gericht anordnen, die regionale Anwaltskammer wird verständigt und ihr bevollmächtigter Vertreter muss anwesend sein, und die Durchsuchung beschränkt sich strikt auf Urkunden und Gegenstände, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der betreffenden Straftat stehen und in der gerichtlichen Anordnung einzeln bezeichnet sind. Die Vertraulichkeit der Urkunden darf nicht zum Nachteil des Mandanten verletzt werden, und rechtswidrig erlangte Beweise dürfen weder gegen den Anwalt noch gegen den Mandanten verwendet werden.
Was droht einem Anwalt, der das Anwaltsgeheimnis verletzt?
Die Verletzung der Pflicht zur Wahrung des Anwaltsgeheimnisses ist ausdrücklich als schwere Verletzung der Anwaltspflichten und des Ansehens der Anwaltschaft geregelt. Im Disziplinarverfahren kann gegen den Anwalt eine Geldstrafe von 500 bis 10.000 KM verhängt oder ein Berufsverbot mit Streichung aus dem Anwaltsverzeichnis für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden. Darüber hinaus kann die unbefugte Offenbarung eines Berufsgeheimnisses eine Straftat darstellen, und der Mandant kann Schadenersatz verlangen, wofür jeder Anwalt eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen muss.
Gilt das Anwaltsgeheimnis auch für E-Mail und Online-Kommunikation?
Ja. Die Verschwiegenheitspflicht hängt nicht von der Form der Kommunikation ab und erfasst daher gleichermaßen das Gespräch in der Kanzlei, das Telefonat, E-Mails, Nachrichten und elektronisch ausgetauschte Dokumente. Der Anwalt muss die Kanzlei auch technisch so organisieren, dass vertrauliche Daten vor dem Zugriff Dritter geschützt sind.
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