Rechtsanwaltskanzlei

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"Profitieren Sie von der Kompetenz unserer Anwaltskanzlei
aus ĂŒber 40 Jahren Erfahrung." Rechtsanwalt Prnjavorac

 

Erbrecht in Bosnien Herzegowina - Anwaltskazlei

Erbrecht in Bosnien-Herzegowina

Mit seinem eigenen Ende beschäftigt sich niemand gerne. Gleichwohl ist es unvermeidlich. Dieser bedauerliche Umstand führte zu einem der traditionsreichsten und komplexesten Rechtsgebiete: dem Erbrecht.

Das Erbrecht ist dabei ein ganz wesentlicher Teil unserer persönlichen Freiheit, geschützt durch Artikel 14 Grundgesetz. Ein Rechtsanwalt für Erbrecht unterstützt Sie sowohl bei der Verwirklichung Ihrer Ziele bei der Testamentsgestaltung, damit der Familienfrieden gewahrt bleibt, als auch bei der geduldigen Auseinandersetzung streitiger Erbengemeinschaften, sowie bei der Realisierung Ihrer Pflichtteilsansprüche gegenüber den Erben, einschließlich der Einholung aller Auskünfte bei den Erben.

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Gestaltung von Testament oder Erbvertrag

Ein erbrechtliche Regelung (Testament oder Erbvertrag) sollte individuell gestaltet werden: Sobald Sie von der gesetzlichen Erbfolge abweichen möchten, sollten Sie fachkundigen Rat in Anspruch nehmen. Es gibt kein „Testament von der Stange“, jeder Fall ist anders.

Vielfach findet sich in Testamenten Formulierungen wie „X erbt das Haus und Y das Geld“. Hier ist zu erwarten, dass es später Streitigkeiten über die Höhe der Erbquote geben wird. Formulierungen, die für Sie eindeutig erscheinen, bergen für Juristen zahlreiche Fragen und Probleme. Und es sind Juristen, die den Erbschein bei testamentarischer Erbfolge erteilen oder die später im Erbrechtsprozess über die Erbquote entscheiden. Es ist nicht eine Frage, der Größe des Vermögens, ob Sie ein Testament benötigen. Vielmehr müssen Sie wissen, ob Sie von der gesetzlichen Erbfolge abweichen möchten: Dann benötigen Sie ein Testament.

Sie wollen, dass eines Ihrer Kinder möglichst nichts aus Ihrem Nachlass erhält? Auch nicht den Pflichtteil? Gerade hier gibt es keine Patentlösung und vollständig ausschließen können Sie den Pflichtteil nur unter engen Voraussetzungen. Aber es gibt Wege, so dicht wie rechtlich irgend möglich, an Ihr gewünschtes Ziel zu gelangen.

 

Anfechtung von Testamenten

Die meisten Testamente lassen verschiedene Auslegungsmöglichkeiten zu und vielfach sind Testamente angreifbar oder anfechtbar – auch notarielle Testamente. Es gibt Möglichkeiten, ein Testament „zu kippen“. Hier sind jedoch insbesondere bei der Anfechtung von Testamenten bei Täuschung oder Drohung des Erblassers Fristen zu beachten. Zögern Sie nicht, anwaltlichen Rat einzuholen, ehe es zu spät ist.

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Vorsorge

Vor dem Tod gilt es, gemeinsam mit Ihnen ein wirtschaftliches, familiäres, steuerliches und rechtliches Gesamtkonzept zu entwickeln und hierfür eine maßgeschneiderte Lösung zu entwerfen. Zu den Tätigkeiten eines Rechtsanwalts in diesem Bereich zählen die Betreuung von Unternehmensnachfolge mit all ihren Facetten, die Erstellung von speziell auf Ihre Situation zugeschnittenen Testamenten – wie Unternehmertestament, Geschiedenentestament, Behindertentestament – die Entwicklung von Pflichtteilsvermeidungsstrategien sowie auch der Entwurf von Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung zur Abrundung Ihrer Nachfolgeplanung.

 

Im Erbfall

Nach dem Todesfall ist der Rechtsanwalt für Erbrecht als Testamentsvollstrecker tätig oder hilft Ihnen als Berater bei Fragen der Erbauseinandersetzung, der Geltendmachung oder der Abwehr von Pflichtteilsansprüchen, bei Fragen der Testamentsauslegung, der Durchsetzung von Vermächtnisansprüchen et cetera. Weiterhin fertigt er für Sie die Erbschaftssteuererklärung an und vertritt Sie in etwaigen Auseinandersetzungen mit den Finanzbehörden.

 

Erbrecht in Bosnien und Herzegowina

Herr Prnjavorac berät Sie gerichtlich wie auch außergerichtlich bei der Nachfolgeplanung und verfasst für Sie Testamente und letztwillige Verfügungen. Zudem leistet er gerichtliche Verfahrensvertretung und Prozessführung und vertritt in Verlassenschaftsverfahren als Erbenmachthaber. Weiterhin macht er für Sie Pflichtteilsrechte geltend, und berät sie bei der Anfechtung von Testamenten und letztwilligen Verfügungen.

Im Erbverfahren wird festgelegt, wer die hinterlassenen Erben sind, was die Hinterlassenschaft ist, welche Rechte die Erben bezüglich der Hinterlassenschaft haben, sowie die Legatare und andere Personen.

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Zuständigkeit für das Erbverfahren

Das Erbverfahren wird in erster Instanz beim Amtsgericht bzw. beim Notar vollzogen. Im Amtsgericht wird das Erbverfahren von einem Richter vollzogen.

Für das Erbverfahren ist das Gericht zuständig, wo der Verstorbene zuletzt wohnhaft war.

Wenn der Verstorbene zur Sterbezeit keinen Wohnsitz in Bosnien und Herzegowina hatte, ist für das Erbverfahren das örtliche Gericht zuständig, wo der Verstorbene zuletzt wohnhaft war, insofern es gesetzlich oder durch internationale Verträge nicht anders geregelt ist. Wenn der Verstorbene weder seinen Wohnsitz noch seinen Aufenthalt zum Sterbezeitpunkt in Bosnien und Herzegowina hatte, ist das örtliche Gericht, wo sich die Hinterlassenschaft befindet, zuständig. Wenn sich kein Teil der Hinterlassenschaft in Bosnien und Herzegowina befindet, ist das örtliche Gericht zuständig, wo der Verstorbene als Staatsbürger eingeschrieben ist.

 

Die rechtlichen Erben

1. Erbreihenfolge

  • Die rechtlichen Erben sind Kinder des Verstorbenen und sein Ehegatte (unter Kindern versteht man eheliche und uneheliche Kinder).
  • Sie erben gleiche Erbteile.

Einen Erbteil, der einem früh verstorbenem Kind zukommen würde, wenn es den Erblasser überlebt hätte, bekommen seine Kinder (also Enkel des Erblassers) in gleichen Teilen, und wenn einer der Enkelkinder vor dem Erblasser verstorben ist, wird der Teil, der ihm zustünde, wenn er zum Sterbezeitpunkt des Erblassers leben würde, an seine Kinder vererbt, z.B.: Der Vater hat drei Kinder und einen Ehepartner. Vor dem Vater stirbt das Kind, das eigene Kinder hat. Der Sinn der Bestimmung ist es, dass wenn vor dem Vater das Kind stirbt, seine Kinder erben.

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2. Erbreihenfolge

Die Hinterlassenschaft des Verstorbenen, der keine Abkömmlinge hat (Kinder, Enkel, Urenkel), erben sein Ehepartner und seine Eltern in gleichen Teilen (jeder 1/2).

  • Wenn der Verstorbene keinen Ehepartner hat, erben alles seine Eltern.
  • Wenn ein Elternteil vor dem Erblasser verstorben ist, erben diesen Teil der Hinterlassenschaft die Kinder des verstorbenen Elternteils, also die Geschwister des Erblassers.

 

3. Erbreihenfolge

Die Hinterlassenschaft des Verstorbenen, der weder eigene Abkömmlinge noch Eltern hat, wobei sie auch niemanden haben und es auch keinen Ehepartner gibt, erben seine Großeltern.

Herr Prnjavorac berät Sie gerichtlich wie auch außergerichtlich bei der Nachfolgeplanung und verfasst für Sie Testamente und letztwillige Verfügungen. Zudem leistet er gerichtliche Verfahrensvertretung und Prozessführung und vertritt in Verlassenschaftsverfahren als Erbenmachthaber. Weiterhin macht er für Sie Pflichtteilsrechte geltend und berät Sie bei der Anfechtung von Testamenten und letztwilligen Verfügungen.

 

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