Erbauseinandersetzung in Bosnien und Herzegowina „Erbrecht“ - Arbeitsbereich der Anwaltskanzlei
Die Rechtsanwaltskanzlei übt folgende Aufgaben aus dem Bereich Erb- und Familienrecht aus: Rechtsberatung und -vertretung in Scheidungsverfahren, Rechtsberatung und -vertretung in Unterhaltsverfahren, Scheidungen der Ehe mit minderjährigen Kindern, wo über die Übertragung der elterlichen Sorge für gemeinsame Kinder entschieden wird, Verfahren über die Aufteilung des in der Ehe erworbenen Vermögens; Vertretung in Verfahren wegen Entziehung des Elternrechts, Mutterschafts- und Vaterschaftsfeststellung sowie Verfahren wegen Entziehung der Geschäftsfähigkeit und Bestellung eines Vormunds.
Vertretung im Erbrecht bedeutet die Einleitung des Nachlassverfahrens – der Erbauseinandersetzung und Vertretung im Nachlassverfahren vor Gericht oder Notar als Gerichtskommissär bis zum Erlass des Beschlusses über die Erbschaft und dann die Umsetzung des Beschlusses vor dem Finanzamt und dem zuständigen Grundbuchamt in Bosnien und Herzegowina, Beschaffung der erforderlichen Unterlagen über das Eigentum an Immobilien in Bosnien und Herzegowina nach dem Verstorbenen sowie alle anderen erforderlichen Eigentumsunterlagen, die für die Durchführung des Nachlassverfahrens erforderlich sind. Wir bieten auch rechtliche Beratung, Vertragserstellung und Vertretung bei der Erstellung eines Vertrages auf den lebenslangen Unterhalt an.
Sehr oft enthält die Arbeit an diesen Fällen Elemente des internationalen Privatrechts.
Häufig gestellte Fragen zum Nachlassverfahren in Bosnien und Herzegowina
Was wird im Nachlassverfahren in Bosnien und Herzegowina festgestellt?
Rechtsanwalt: Die Erbauseinandersetzung in Bosnien und Herzegowina wird vor einem Gericht oder einem Notar als Gerichtskommissär durchgeführt. Im Nachlassverfahren in Bosnien und Herzegowina sollten die Erbmasse, die Erben des Verstorbenen und die Rechte der einzelnen Erben festgelegt werden. Wenn es keine strittigen Elemente gibt, dauert das Nachlassverfahren nicht lange. Wenn jedoch unter den Erben ein Streit über die Erbschaft besteht, wird das Nachlassverfahren ausgesetzt und die Erben werden auf Rechtsstreit verwiesen, der das gesamte Nachlassverfahren erheblich verlängern kann. Die Vererbung kann in einigen Fällen ein sehr komplexes Verfahren sein, sodass ein Nachlassverfahren jahrelang dauern kann, insbesondere wenn es sich um eine Anfechtung des Testaments durch gesetzliche Erben handelt, bei Rechtsstreiten zwischen den Pflichtteilsbrechtigten, bei Rechtsstreiten um Beweisen der Unehelichkeit u.ä..
Wie kann ich ein Testament verfassen?
Rechtsanwalt: Ein Testament kann für jede Person verfasst werden, die das 15. Lebensjahr vollendet hat und beurteilungsfähig ist. Es ist ein Dokument, das bestimmt, wer das Recht hat, im Todesfall über Eigentum zu verfügen. Selbst dann gibt es jedoch bestimmte rechtliche Einschränkungen. Nach dem Gesetz hat nämlich ein bestimmter Personenkreis Anspruch auf den Pflichtteil, unabhängig von der Verfügung des Erblassers von Todes wegen. Um den Pflichtteil zu erhalten, müssen die Erben Widerspruch einlegen, der besagt, dass sie die Verfügung von Todes wegen nicht akzeptieren. Danach verweist das nicht streitige Gericht oder der Notar sie auf die Einleitung eines Zivilverfahrens zum Beweis. Ein Testament ist gültig, wenn es in der gesetzlich festgelegten Form und unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen erstellt wurde. Ein Testament kann handschriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben werden – wünschenswert ist allerdings, dass auf diesem ein Datum niedergeschrieben wird.
Was ist Erbrecht in Bosnien und Herzegowina?
Rechtsanwalt: Das Erbrecht regelt Verfügungen über das Eigentum oder andere veräußerbare Rechte zum Eintritt des Todes des Erblassers. Das Erbrecht beansprucht man zum Eintritt des Todes des Erblassers, gemäß dem Gesetz bzw. dem Testament. Jede Person kann auf diesen Gebrauch verzichten. Mit der Verrerbung gehen alle Rechte und Pflichten des Erblassers auf seine Erben über. Wurde seitens des Erblassers kein Testament aufgesetzt, wird die gesetzliche Erbfolge gesetzlich geregelt. Das bedeutet, dass zunächst nahe Angehörige des Erblassers (Erben der ersten Ordnung) erben wodurch die Erben der zweiten Ordnung automatisch ausgeschlossen werden.
Wie wird die Erbmasse ermittelt?
Rechtsanwalt: Es kommt häufig vor, dass nach dem Tod des Erblassers seine Erben die Nachlassermittlung übernehmen müssen um festzustellen, was davon in die Erbmasse fließt. Ein Gegenstand der Verebung ist das aktive und passive Vermögen des Verstorbenen. Die Erbmasse umfasst alle Immobilien des Erblassers, unabhänging davon, ob sie im Grundbuch eingetragen sind und unabhänging davon, wo sich diese befinden. Für die in das Grundbuch eingetragene Immobilie genügt der Grundbuchauszug als Nachweis. Vielmehr muss das Eigentum mit begläubigten Dokumenten nachgewiesen werden. Wenn in einem Nachlassverfahren ein rechtskräftiger Beschluss über die Erbschaft erzielt wird, muss dieser bei einem zuständigen Amt vollzogen werden.
Wie lautet die gesetzliche Erbfolge?
Rechtsanwalt: Gesetzliche Erben sind: mit dem Erblasser verwandte Kinder, Adoptivkinder aus einer Volladoption und der/die überlebende*r Ehegatte*in. Weitere Abkömmlinge des Erblassers, seine Adoptivkinder aus einer unvollständigen Adoption und deren Abkömmlinge. Die Eltern des Erblassers sowie die Geschwister des Erblassers gehören nur dann zu den gesetzlichen Erben, wenn sie dauerhaft arbeitsunfähig sind und wenn sie über kein Einkommen verfügen. Weitere Abkömmlinge des Erblassers, seine Adoptivkinder und deren Abkömmlinge, der/die überlebende*r Ehegatte*in des Erblassers oder sein*e nichteheliche*r Partner*in haben einen gesetzlichen Anspruch auf einen Pflichtteil, der die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs beträgt. Der Pflichtteil weiterer gesetzlicher Erben beträgt ein Drittel des gesetzlichen Erbanspruchs.
Gleichberechtigung der Erben in Bosnien und Herzegowina:
Alle natürlichen Personen sind unter gleichen Bedingungen erbrechtlich gleichberechtigt.
Ausländer sind den bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen erbrechtlich gleichberechtigt.
ERBAUSEINANDERSETZUNG IN BOSNIEN UND HERZEGOWINA
Ladung zum Termin für Erbauseinandersetzung
(1) Für die Erbauseinandersetzung bestimmt das Gericht einen Termin.
(2) In der Ladung zur Verhandlung informiert das Gericht die Beteiligten über die Einleitung des Verfahrens und ob ihm bereits ein Testament vorgelegt wurde, und fordert sie auf, dem Gericht unverzüglich ein schriftliches Testament bzw. Unterlagen zum mündlichen Testament oder Erbvertrag oder andere Rechtsgeschäfte im Todesfall vorzulegen, falls vorhanden, oder die Zeugen für ein mündliches Testament anzugeben.
(3) In der Ladung weist das Gericht die Beteiligten darauf hin, dass sie bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über die Erbschaft eine Erklärung über die Annahme oder Übertragung der Erbschaft an einen der Miterben abgeben können. Sie können die Erbausschlagung auch mündlich in einer Anhörung oder in Form einer notariell beglaubigten Urkunde erklären. Und wenn sie nicht zur Anhörung erscheinen oder eine solche Erklärung nicht abgeben, wird davon ausgegangen, dass sie Erben sein wollen.
(4) Hat der Erblasser ein Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen, so teilt das Gericht die Einleitung des Nachlassverfahrens mit und lädt zur Verhandlung auch die Personen ein, die den gesetzlichen Erbanspruch haben könnten.
(5) Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker bestellt, so teilt ihm das Gericht auch die Einleitung des Verfahrens mit.
Gegenstand der Erbauseinandersetzung
In der Nachlassverhandlung bespricht das Gericht alle für die Entscheidung im Nachlassverfahren wichtigen Fragen, insbesondere zum Erbrecht, zur Höhe des Erbteils und zum Recht auf Legate.
In der Regel entscheidet das Gericht über die Rechte, nachdem es den Beteiligten Gelegenheit gegeben hat, die erforderlichen Erklärungen abzugeben. Während des Nachlassverfahrens können die Beteiligten Erklärungen ohne Anwesenheit anderer Beteiligten abgeben, und es ist nicht erforderlich, diesen Personen in jedem Fall die Möglichkeit zu geben, sich zu den Erklärungen anderer Beteiligten zu äußern.
Über die Rechte von Personen, die nicht zur Verhandlung erschienen, aber ordnungsgemäß geladen wurden, entscheidet das Gericht nach Maßgabe der ihm vorliegenden Informationen unter Berücksichtigung ihrer vor der Entscheidung eingegangenen schriftlichen Erklärungen.
Hat das Gericht den Verdacht, dass der Erbberechtigte der einzige oder nächste Verwandte des Erblassers ist, kann es auch Personen anhören, denen es ein gleichberechtigtes oder stärkeres Erbrecht zuschreibt. Er kann diese Personen auch durch eine Anzeige gemäß Artikel 235 dieses Gesetzes einladen.
Erbschaftserklärung
Jeder ist berechtigt, aber niemand ist verpflichtet, eine Erbschaftserklärung abzugeben.
Wer keine Ausschlagungserklärung abgegeben hat, gilt als Erbe.
Wer wirksam erklärt hat, die Erbschaft anzunehmen, kann nicht mehr darauf verzichten.
Die Erbschaftserklärung unterzeichnet bzw. setzt den Fingerabdruck der Erbe oder sein Vertreter.
Ist der Erbe oder sein Vertreter nicht in der Lage, die Erbschaftserklärung zu unterzeichnen, so hat er dies gegenüber der hierzu befugten Person zu begründen, die dies im Protokoll festhalten wird.
Die bei Gericht eingereichte Erklärung über die Annahme der Erbschaft oder die Erbauschlagung muss notariell beglaubigt werden, ebenso die Vollmacht zur Abgabe der Erbschaftserklärung. Der Erbe kann diese Erklärung oder Vollmacht mit der gleichen Rechtswirkung auch vor der bosnisch-herzegowinischen konsularischen Vertretung oder vor der diplomatischen Vertretung abgeben, welche die konsularischen Angelegenheiten wahrnimmt.
In der Erklärung ist anzugeben, ob der Erbe den ihm aufgrund des Gesetzes, des Erbvertrags oder des Testaments zustehenden Teil annimmt oder darauf verzichtet, oder die Erklärung bezieht sich auf den Pflichtteil.
Gibt der Erbe in der Erbschaftserklärung nicht an, ob sich seine Erklärung auf das bezieht, was ihm gesetzlich, erbvertraglich oder testamentarisch oder als Pflichtteil zusteht, so gilt die Erklärung in jedem Fall als erbbezogen.
Das Gericht wird von niemandem eine Erbschaftserklärung verlangen, aber der Erbe, der eine Erklärung abgeben möchte, kann dies mündlich vor dem Nachlassgericht zu Protokoll tun, bzw. indem er dem Nachlassgericht das in Absatz 6 dieses Artikels genannte Dokument aushändigt.
Bei Abgabe einer Ausschlagungserklärung weist die hierzu befugte Person den Erben darauf hin, dass er die Erbschaft nur im eigenen Namen oder im Namen seiner Nachkommen ausschlagen kann.
GESETZLICHE ERBEN in Bosnien und Herzegowina
GESETZLICHE ERBFOLGE in Bosnien und Herzegowina
Kreis der gesetzlichen Erben
(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, wird der Erblasser aufgrund des Gesetzes beerbt von: allen seinen Abkömmlingen, seinen Adoptivkindern und deren Abkömmlingen, seiner*em Ehepartner*in, seinen Eltern, seinen Adoptiveltern, seinen Geschwistern und deren Abkömmlingen, seinen Großeltern und deren Nachkommen, seinen anderen Ahnen.
(2) Die im Absatz (1) dieses Artikels genannten Personen erben nach der Erbfolge.
(3) Die Erben der höheren Ordnung schliessen die Erben der niederen Ordnung als Erben aus.
Nichteheliche*r Partner*in als gesetzlicher Erbe
(1) Der Erblasser wird nach dem Gesetz auch von seiner*m nichtehelichen Partner*in beerbt, die*der der*m Ehegattin*en im Erbrecht gleichgestellt ist.
(2) Als nichteheliche Lebensgemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes gilt eine Lebensgemeinschaft zwischen einer Frau und einem Mann nach den familienrechtlichen Vorschriften, die aber mit dem Tod des Erblassers endete.
a) Erben der ersten Ordnung
Abkömmlinge und Ehepartner*in des Erblassers
Artikel 10
(1) Der Erblasser wird in erster Linie von seinen Kindern und seiner*m Ehegattin*en beerbt.
(2) Die Erben der ersten Ordnung erben zu gleichen Teilen.
(3) Hat der Erblasser keine Abkömmlinge, so ist die*der Ehepartner*in kein Erbe der ersten Ordnung.
Recht auf Vertretung
Der Erbteil, der dem früher verstorbenen Kind zugestanden hätte, wenn es den Erblasser überlebt hätte, wird zu gleichen Teilen von dessen Kindern, den Enkeln des Erblassers, vererbt. Stirbt einer der Enkel vor dem Erblasser, so erben dessen Kinder, die Urenkel des Erblassers, zu gleichen Teilen und so weiter, solange es Abkömmlinge des Erblassers gibt.
b) Erben der zweiten Ordnung
Ehepartner*in und die Eltern des Erblassers
(1) Der Nachlass des Erblassers, der keine Abkömmlinge hinterlassen hat, wird von seiner*m Ehepartner*in und seinen Eltern geerbt.
(2) Die Eltern des Erblassers erben zu gleichen Teilen die eine Hälfte des Nachlasses, die andere Hälfte die*der Ehepartner*in des Erblassers.
(3) Hat die*der Ehepartner*in den Erblasser nicht überlebt, so erben die Eltern des Erblassers den gesamten Nachlass zu gleichen Teilen.
Geschwister des Erblassers und ihre Abkömmlinge
(1) Stirbt ein Elternteil des Erblassers vor dem Erblasser, so erben dessen Kinder (Brüder und Schwestern des Erblassers), seine Enkel und Urenkel und seine weiteren Abkömmlinge seinen ihm zustehenden Erbteil im Fall, dass er den Erblasser überlebt hat, nach den Regeln, die gelten, wenn der Erblasser von seinen Kindern und sonstigen Abkömmlingen geerbt wird.
(2) Sind beide Elternteile des Erblassers vor dem Erblasser gestorben, so erben ihre Abkömmlinge nach Maßgabe des Absatzes (1) den Erbteil, der jedem von ihnen zugestanden hätte, wenn er den Erblasser überlebt hätte.
(3) In allen Fällen erben die Geschwister nur über den Vater den Anteil des Vaters zu gleichen Teilen, Geschwister über die Mutter erben den Anteil der Mutter zu gleichen Teilen. Vollbürtige Geschwister erben zu gleichen Teilen mit Geschwistern über den Vater den Anteil des Vaters und mit Geschwistern über die Mutter den Anteil der Mutter.
Erben eines ohne Abkömmlinge verstorbenen Elternteils
Ist ein Elternteil des Erblassers vor dem Erblasser gestorben und hat er keine Abkömmlinge hinterlassen, so erbt der andere Elternteil den Erbteil, der ihm zugestanden hätte, wenn er den Erblasser überlebt hätte. Und wenn dieser auch vor dem Erblasser starb, erben seine Abkömmlinge den Anteil, welchen beiden Elternteilen zustehen würde, gemäß den Bestimmungen von Artikel 12 dieses Gesetzes.
b) Erben der dritten Ordnung
Großeltern des Erblassers
(1) Ein Erblasser, der keine Abkömmlinge, keine*n Ehepartner*in und keine Eltern hat, die auch keine Abkömmlinge hinterlassen haben, wird von seinen Großeltern geerbt.
(2) Die eine Hälfte des Nachlasses erben die Großeltern väterlicherseits und die andere Hälfte die Großeltern mütterlicherseits.
Die Rechte der Großeltern einer Linie
(1) Die Großeltern einer Linie erben jeweils die gleichen Anteile des Erbgutes.
(2) Stirbt einer der Vorfahren einer in Absatz (1) bezeichneten Linie vor dem Erblasser, so erben seine Kinder und Abkömmlinge den Erbteil, der ihm zustehen wäre, wenn er den Erblasser überlebt hätte, nach den Regeln, die gelten, wenn der Erblasser von seinen Kindern und sonstigen Abkömmlingen geerbt wird.
(3) Für das Erbrecht der Großeltern einer Linie und ihrer Kinder gelten im Übrigen die Regeln, nach denen die Eltern des Erblassers und ihre Abkömmlinge erben.
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