Unsere Anwaltskanzlei berät und unterstützt ihre Mandanten in rechtlichen, finanziellen, steuerlichen und sonstigen Angelegenheiten hinsichtlich des Immobiliengeschäfts in Bosnien und Herzegowina, einschließlich Verfahren vor den zuständigen staatlichen Behörden von Bosnien und Herzegowina. Gute Kenntnisse des bosnisch-herzegowinischen Immobilienmarktes haben darüber hinaus zu erfolgreicher Mandantenbindung in allen Aspekten der Immobilieninvestition in Bosnien und Herzegowina beigetragen. Einige der Dienstleistungen, welche die Rechtsanwälte unserer Anwaltskanzlei im Bereich Immobilien anbieten, sind:
• Vollständige Rechtshilfe beim Verkauf, Kauf und Bau von Immobilien in Bosnien und Herzegowina.
• Beratung und Unterstützung bei der Verhandlungsführung und dem Abschluss von Vorverträgen und Kauf- und Pachtverträgen über Immobilien in Bosnien und Herzegowina.
• Vertretung in Rechtsangelegenheiten, deren Gegenstand die Übertragung oder der Erwerb von Eigentumsrecht oder anderen dinglichen Rechten an Immobilien in Bosnien und Herzegowina ist.
• Vertretung des Verkäufers oder Käufers von Immobilien vor einem Notar, ohne Anwesenheit des Mandanten in Bosnien und Herzegowina.
• Verfahren vor den zuständigen Ämtern für Liegenschaftskataster betreffend die Eintragung von Eigentumsrechten, Aufnahme, Eintragung, Verwertung und Löschung einer Hypothek auf Immobilien in Bosnien und Herzegowina.
• Erstellung von Rechtsgutachten und Berichten zu den jeweiligen Immobilien.
• Vertretung vor dem Grundbuchamt und der Steuerverwaltung in Bosnien und Herzegowina.
• Vertrag auf lebenslangen Unterhalt in Bosnien und Herzegowina.
• Vertretung in Immobilienstreitigkeiten vor den Gerichten von Bosnien und Herzegowina.
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Gegenstand des Eigentumsrechts an Immobilien in Bosnien und Herzegowina
Gegenstand des Eigentumsrechts ist eine individuell bestimmte Immobilie in Bosnien und Herzegowina oder bewegliches Vermögen (Mobiles), ausgenommen solche, die dafür nicht geeignet sind, oder soweit gesetzlich nicht anders bestimmt ist. Immobilien sind Grundstücke mit allem, was an der Oberfläche oder darunter dauerhaft mit dem Grundstück verbunden ist, soweit gesetzlich nicht anders bestimmt ist. Als unbeweglich im Rechtssinne gelten Sachen, die der Natur nach bewegbar sind, wenn sie zu einer Immobilie gehören oder sie nach dem Gesetz mit Immobilien gleichgesetzt werden. Im Zweifel, ob etwas beweglich oder unbeweglich ist, gilt es als beweglich.
Erwerb von Immobilieneigentum in Bosnien und Herzegowina
Das Eigentumsrecht an Immobilien in Bosnien und Herzegowina wird aufgrund eines Rechtsgeschäfts, eines Gesetzes, einer Entscheidung des Gerichts oder einer anderen zuständigen Behörde und durch Erbschaft erworben, unter Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen. Bei einem Rechtsgeschäft kann der Erwerber des Eigentumsrechts dieses Recht nicht in größerem Umfang erwerben als die Person, von der das Recht erworben wurde. Das gesetzliche Eigentumsrecht wird durch die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen erworben. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, erlöschen mit dem Erwerb des Eigentums an einer Immobilie aufgrund des Gesetzes alle bis dahin bestehenden dinglichen Rechte an der betreffenden Immobilie, mit Ausnahme derjenigen, von deren Existenz der Erwerber wusste oder wissen musste. Durch die Entscheidung des Gerichts oder einer anderen Behörde wird das Eigentum an Immobilien in Bosnien und Herzegowina in gesetzlich bestimmten Fällen erworben und auf Art und Weise und unter Voraussetzungen, die gesetzlich festgelegt sind. Mit dem Erwerb des Eigentumsrechts an Immobilien in Bosnien und Herzegowina durch die Entscheidung des Gerichts oder einer anderen Behörde erlöschen nicht die dinglichen Rechte, die anderen Personen an der betreffenden Sache zustehen, mit Ausnahme derjenigen, für die dies durch diese Entscheidung oder durch das Gesetz bestimmt ist, und solche, die von Natur aus nicht weiter existieren können. Der Erbe erwirbt das Eigentum an den geerbten Immobilien in Bosnien und Herzegowina zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Mit dem Erwerb des Eigentumsrechts durch Erbgang erlöschen nicht die dinglichen Rechte, die anderen Personen an der betreffenden Sache zustehen, mit Ausnahme derjenigen, für die dies durch das Gesetz bestimmt ist, und solche, die von Natur aus nicht weiter existieren können..
Erwerb von Eigentumsrechten an Immobilien in Bosnien und Herzegowina
Rechtsgrundlagen für den Erwerb des Eigentums an Immobilien in Bosnien und Herzegowina:
Der Erwerber des Eigentumsrechts an Immobilien in Bosnien und Herzegowina aufgrund des Gesetzes, der Erbschaft, rechtskräftiger Gerichtsentscheidung oder endgültiger Entscheidung einer anderen zuständigen Behörde ist berechtigt, die Eintragung des erworbenen Eigentumsrechts in das Grundbuch zu beantragen. Das aufgrund einer Erbschaft, eines Gesetzes, einer Entscheidung des Gerichts oder einer anderen zuständigen Behörde erworbene Eigentumsrecht darf dem Recht eines gewissenhaften Dritten nicht widersprechen, der mit Zuversicht ins Grundbuch handelnd die Eintragung seines Rechts beantragt hat, bevor die Person, die das Eigentumsrecht aufgrund einer Erbschaft, eines Gesetzes, einer Entscheidung des Gerichts oder einer anderen zuständigen Behörde erworben hat, die Eintragung ihres Rechts beantragt hat.
Erwerb von Immobilien aufgrund eines Rechtsgeschäfts in Bosnien und Herzegowina
Erwerb von Immobilien durch Eintragung ins Grundbuch in Bosnien und Herzegowina
Das Eigentumsrecht an Immobilien in Bosnien und Herzegowina aufgrund eines Rechtsgeschäfts wird durch die Eintragung in das Grundbuch erworben. Das Rechtsgeschäft wird in Form einer notariell beglaubigten Urkunde abgeschlossen und diese sind: Vertrag zur Immobilienschenkung, Immobilienkaufvertrag, Vertrag über lebenslangen Unterhalt. Die Übertragung des Eigentums an Immobilien in Bosnien und Herzegowina erfolgt aufgrund eines rechtsgültig zum Ausdruck gebrachten Willens des Grundbuchinhabers, der darauf abzielt, sein Eigentum auf den Erwerber zu übertragen (clausula intabulandi). Diese Willenserklärung kann in einem auf die Eigentumsübertragung gerichteten Rechtsgeschäft, aber auch in einer besonderen Urkunde abgegeben werden, die dann notariell beglaubigt werden muss. Die Eintragung gilt ab dem Zeitpunkt, an dem der Antrag auf Eintragung der betreffenden Immobilie beim Gericht eingereicht wurde.
Der Begriff des Stockwerkeigentums an Immobilien in Bosnien und Herzegowina
Das Eigentum an einem bestimmten Teil der Immobilie (Stockwerkeigentum) entsteht und bleibt mit dem entsprechenden Miteigentumsanteil (ideeller Teil) an einer überbauten Immobilie untrennbar verbunden und kann nur zusammen mit diesem übertragen oder belastet werden. Das Eigentum an einem bestimmten besonderen Grundstücksteil berechtigt den Stockwerkeigentümer zur ausschließlichen Nutzung und Verwaltung und er hat das Miteigentumsrecht an der Gesamtliegenschaft. Das Stockwerkeigentum kann auf dem entsprechenden Miteigentumsanteil der Liegenschaft begründet werden, der aus dem Grundstück mit einem Gebäude oder aus dem Recht zum Bauen mit einem Gebäude besteht. Für die Eintragung des Stockwerkeigentums ins Grundbuch ist es erforderlich, dem Gericht eine Teilungserklärung oder eine Teilungsvereinbarung sowie einen Plan der einzutragenden besonderen Gebäudeteile vorzulegen.
Das Vorkaufsrecht beim Immobilienkauf in Bosnien und Herzegowina
Miteigentümer einer Wohnung, eines Geschäftsraums oder eines eigenständigen Raums haben das Vorkaufsrecht beim Erwerb von Immobilien. Ein Miteigentümer, der sein Stockwerkeigentum veräußert, ist verpflichtet, anderen Miteigentümern dieses besonderen Teils, ein Miteigentümer eines nicht teilbaren Gebäudes anderen Miteigentümern ein Angebot zu unterbreiten. Das Angebot zum Kauf der betreffenden Liegenschaft muss schriftlich erfolgen und grundbuch- oder katasterrechtliche Angaben der Liegenschaft und des besonderen Teils der zu veräußernden Liegenschaft enthalten. Für die Ausübung des Vorkaufsrechts des Miteigentümers einer Wohnung, eines Geschäftsraums oder eines eigenständigen Raums in Bosnien und Herzegowina gelten die Bestimmungen des Gesetzes über dingliche Rechte. Macht der Eigentümer, der seinen Teil veräußert, kein Angebot oder verkauft er seinen Teil zu günstigeren Bedingungen an einen Dritten, so haben der oder die anderen Miteigentümer das Recht, gerichtlich die Unwirksamkeit des Vertrages zu erklären und diesen Teil zu den gleichen Bedingungen zu kaufen. Soweit nicht anders vereinbart ist, üben die Miteigentümer das Vorkaufsrecht an der Immobilie im Verhältnis der Beteiligung ihrer Miteigentumsanteile an der Immobilie aus.
Das Recht ausländischer sowohl der
Privatpersonen als auch juristischer Personen auf Besitz von Immobilen in
der Republik Bosnien und Herzegowina,
Geschschäftstätigkeiten inter
vivos (Kaufvertrag, Abkommen über Spenden, Abkommen
über die Existenz u.s.w.) I Rechtsfragen causa
mortis (Erbschaft) werden durch das Sachenrechtgesetz
der Föderation /Republik Srpska Bosnien und Herzegowinas bestimmt.
Das Eigentumsrecht auf eine Immobilie
erlangen Ausländer in Bosnien und Herzegowina durch die Bedingung der
Reziprozität, ausgenommen wenn das Recht durch eine Erbschafts erlangt
wird. Bezüglich der Erbschaft bestehen keine Begrenzungen für das
Erlangen von Immobilien, es wird die Reziprozität vorausgesetzt. Die
Liste der Länder mit denen keine Reziprozität besteht wird nach
der Besprechung mit dem Auslandsministerium Bosnien und Herzegowinas, vom
föderalen Justizministerium veröffentlicht und das jedes Jahr
spätestens bis zum 31. Januar.
Ausländer, die keine
bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft besitzen, werden nach
diesem Recht nicht als Ausländer betrachtet, wenn sie in Bosninen und
Herzwgowina geboren wurden oder ihre Nachfaren sind.
Bezüglich der ausländischen
Privat- oder juristischen Personen sind keine Begrenzungen mehr gesetzt.
Gleiche Vorschriften gelten für sowohl für Privatpersonen als auch
für juristische Personen unabhängig davon ob diese Personen
poteenzielle Investoren in Bosnien und Herzegowina sind oder nicht, ob sie
dauerhaft wohnhaft in Bosnien und Herzegowina sind oder nicht, was
eine Neuigkeit im Bezug aud die früheren Vorschriften des Gesetzes
dastellt. Jetzt hat des Gesetzesgeber Ausgleich von ausländischen
Privat- und juristischen Personen mit Einheimischen auch außerhalb der
Kategorie der ausländischen Investitionen in Bosnien und Herzegowina,
was in jedem Fall eine Vorbereitung für die EU-Integration
dastellt.
Weiterlesen: Land Bücher in Bosnien und Herzegowina
Die Reziprozität wird als einzige
Voraussetzung für das Erlangen des Eigentumsrechts auf Immobilien
angegeben, die erfüllt werden muss und dessen Exsistenz vermutet wird.
Diese Bestimmung muss so verstanden werden, dass die Reziprozität
nicht in jeden Fall einzeln bewiesen werden muss, weil die
Reziprozität vermutet wird und nach der Besprechung mit dem
Auslandsministerium Bosnien und Herzegowinas, veröffentlicht das
föderale Justizministerium jedes Jahr die Listen der Länder mit
denen keine Reziprozitet besteht, was einen enormen Fortschritt zu
bisherigen Regelungen dastellt.
Besondere Vorschriften sieht das Gesetz
für diejenigen bosnich-herzegowinischen Staatbürger, die ihre
Staatsbürgerschat verlohren haben, oder sie sind in Bosnien und
Herzegowina geboren oder sie sind Nachfahren von bosnisch-herzegowinischen
Staatsbürgern. Diese Gesetzesvorschrift bezweckt, dass bisherige
Regelungen für „Ausländer“ vermieden werden, die eine
enge Verbindung mit ihrer Heimet haben, was eine positive Option ist,
besonderes, wenn man bedenkt, dass ein Großteil der Einwohner infolge
des Krieges weltweit ausgewandert ist.
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Häufig gestellte Fragen zum Thema Immobilien in Bosnien und Herzegowina:
Ich bin deutscher Staatsangehöriger und möchte Immobilien in Bosnien und Herzegowina kaufen, ist das möglich?
Ja, in Bosnien und Herzegowina können Sie als deutscher Staatsangehöriger uneingeschränkt Eigentum an Immobilien erwerben.
Ich würde als österreichischer Staatsbürger Immobilien in Bosnien und Herzegowina kaufen. Ist das möglich?
Als österreichischer Staatsbürger ist es möglich, Immobilien in Bosnien und Herzegowina zu kaufen. Hier gilt der Grundsatz der Gegenseitigkeit: „Der Erwerb von Eigentumsrechten an Grundstücken durch natürliche und juristische Personen auf dem Gebiet der Republik Österreich ist mit bestimmten Zustimmungen der zuständigen Behörden möglich, sofern jedes Bundesland genaue Bedingungen eines solchen Eigentums vorschreibt“.
Kann ich als belgischer Staatsbürger Immobilien in Bosnien und Herzegowina kaufen?
Als belgischer Staatsbürger können Sie Immobilien in Bosnien und Herzegowina kaufen, da das Prinzip der Gegenseitigkeit gilt. Für Ausländer in Belgien ist vorgeschrieben, dass alle ausländischen Bürger, die auf dem Gebiet des Königreichs Belgien leben und arbeiten, das Eigentumsrecht an Immobilien erwerben können.
Könnte ich als niederländischer Staatsbürger eine Immobilie in Bosnien und Herzegowina kaufen?
In Bosnien und Herzegowina können Sie als niederländischer Staatsbürger Immobilien erwerben, da das Prinzip der Gegenseitigkeit gilt. Bosnisch-herzegowinische Staatsbürger können auch Immobilien in den Niederlanden kaufen.
Kann ich als norwegischer Staatsbürger Eigentum an Immobilien in Bosnien und Herzegowina erwerben?
Ja, Sie können uneingeschränkt Eigentum an Immobilien in Bosnien und Herzegowina erwerben.
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