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Staatsbürgerschaftsgesetz Bosnien und Herzegowinas

 (Amtsblatt Bosnien und Herzegowinas Nr.: 4/97, 13/99, 41/02, 6/03, 14/03, 82/05, 43/09, 76/09 u. 87/13

Inoffizielle Übersetzung von der Anwaltskanzlei Prnjavorac

 

KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen


Artikel 1


(1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen für den Erwerb und die Beendigung der Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina (nachfolgend: bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit) gemäß der Verfassung von Bosnien und Herzegowina.
(2) Die von den Entitäten erlassenen Staatsangehörigkeitsgesetze müssen der Verfassung von Bosnien und Herzegowina und diesem Gesetz entsprechen.


Artikel 2


(1) Alle Bürger der Föderation Bosnien und Herzegowina und der Republik Srpska (nachfolgend: die Entitäten) sind somit Bürger von Bosnien und Herzegowina.
(2) Der Wechsel der Staatsangehörigkeit einer Entität in die Staatsangehörigkeit einer anderen Entität berührt nicht die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit.


Artikel 3


Alle Bürger von Bosnien und Herzegowina genießen die gleichen Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie sie in der Verfassung von Bosnien und Herzegowina (nachfolgend: Verfassung) definiert sind, und genießen den Schutz dieser Rechte im ganzen Bosnien und Herzegowina unter den gleichen Bedingungen und unabhängig von ihrer Entitätstaatsangehörigkeit.

 

Artikel 4


Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina können die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen, sofern zwischen Bosnien und Herzegowina und diesem Staat ein bilaterales Abkommen zu dieser Angelegenheit besteht, das von der Parlamentarischen Versammlung von Bosnien und Herzegowina gemäß Artikel IV 4. d) der Verfassung genehmigt wurde.

 

Artikel 5.


Die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft kann man nach den Bestimmungen dieses Gesetzes aud folgende Weise erwerben:

  1. Abstammungsprinzip;
  2. Geburtsortprinzip (mit der Geburt in Bosnien und Herzegowina);
  3. Adoption;
  4. Naturalisation;
  5. durch einen internationalen Vertrag

ABSTAMMUNGSPRINZIP
Artikel 6.


Ein nach dem Inkrafttreten der bosnisch-herzegowinischen Verfassung geborenes Kind ist nach dem Abstammungsprinzip Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowinas:

  1. Ein Kind wird mit der Geburt Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowinas, wenn die Mutter und der Vater bosnisch-herzegowinische Staatsbürger sind, unabhängig von seinem Geburtsort;
  2. wenn ein Elternteil, der Vater oder die Mutter, zurzeit der Geburt des Kindes bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger ist und es in Bosnien und Herzegowina geboren wurde;
  3. wenn ein Elternteil, der Vater oder die Mutter zurzeit der Geburt des Kindes bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger ist und das Kind im Ausland geboren wurde und sonst keine Staatsangehörigkeit haben würde;
  4. wenn das Kind im Ausland geboren wurde und ein Elternteil zurzeit der Geburt des Kindes bosnisch-herzegowinischer Staatsbürger ist, unter der Voraussetzung, dass es jedoch spätestens bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres einen Antrag auf die bosnisch-herzegowinischen Einbürgerung , an die zuständigen Behörde stellt.

Geburtsortprinzip in Bosnien und Herzegowina
Artikel 7. 


Die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit erwirbt das Kind mit der Geburt, dass in Bosnien und Herzegowina nach dem Inkrafttreten der Verfassung geboren oder gefunden wurde und dessen Eltern unbekannt sind oder mit unbekannter Staatsangehörigkeit oder keine Staatsangehörigkeit besitzen, oder auch wenn das Kind keine Staatsangehörigkeit hat.


Adoptierte Kinder
Artikel 8.


Ein Kind, das jünger als 18 Jahre ist, welches ein bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger nach dem Inkrafttreten der Verfassung adoptiert hat, erwirbt die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit.


Naturalisation
Artikel 9.


Ein Ausländer, der einen Antrag auf die bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit stellt, kann diese durch Naturalisation erwerben, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. dass er 18 Jahre alt ist;
  2. dass er einen unbefristeten Aufenthaltstitel für Bosnien und Herzegowina besitzt, mindestens drei Jahre vor der Antragstellung;
  3. dass er genügend Schrift- und Sprachkenntnisse eines der drei konstitutiven Völker in Bosnien und Herzegowinas beherrscht;
  4. dass er nicht als Sicherheitsmaßnahme aus dem Land vertrieben wurde oder ihm kein Verweis aus Sicherheitsgründen aus dem Gebiet Bosnien und Herzegowinas erteilt wurde, dessen Legitimität durch die Verfassung begründet wurde und dessen Entscheidung immer noch in Kraft ist.
  5. dass er keine Verurteilung wegen einer Straftat mit Vorsatz länger als drei Jahre hat, im Zeitraum von acht Jahren angefangen vom Tag der Antragstellung;
  6. dass sie auf ihre bisherige Staatsangehörigkeit verzichten oder es auf eine andere Weise aufgeben vor dem Erwerb der bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaft, auβer, wenn es der bilaterale Vertrag Artikel 14. nicht anders vorgesehen hat. Der Verzicht auf die bisherige Staatsangehörigkeit wird nicht verlangt, wenn es nicht erlaubt oder verständlich ist;
  7. dass kein Strafverfahren gegen ihn läuft, auβer wenn es nicht verständlich ist diese Bedingung zu fordern;
  8. dass er keine Bedrohung für die Sicherheit Bosnien und Herzegowinas darstellt;
  9. dass er ein geregeltes Einkommen hat, die seine Existenz ermöglicht, oder dass er beweisen kann, dass er ein finanzielles Einkommen hat, mit dem er sich selbst aushalten kann;
  10. dass er alle seine finanziellen und andere Verpflichtungen (Finanzamt) beglichen hat
  11. dass er eine Aussage unterschreibt, wo er das Rechtssystem und die Verfassung Bosnien und Herzegowinas akzeptiert;
  12. dass er eine gültige Zusicherung für die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft besitzt;

Die Naturalisation wird nicht erlaubt, auch wenn der Antragsteller alle allgemeinen Voraussetzungen für die Naturalisation erfüllt, insofern begründete Zweifel bestehen, dass die Naturalisation dieser Person die Sicherheit Bosnien und Herzegowinas bedroht oder diese für die Erregung öffentlichen Ärgernisses verantwortlich sein könnte, oder auch wenn die Naturalisation nicht im Einklang mit den Interessen Bosnien und Herzegowinas ist oder auch aus anderen Gründen.


Naturalisation unter erleichterten Umständen
Artikel 10.


Der Ehepartner eines bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgers (Ausländer) kann die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft unter folgenden Voraussetzungen erwerben:

  1. dass die Ehe mindestens fünf Jahre vor der Antragstellung gedauert hat und zurzeit der Antragstellung immer noch dauert;
  2. dass er/sie auf die bisherige Staatsangehörigkeit verzichtet oder sie auf eine andere Art und Weise verliert, auβer wenn es durch einen bilateralen Vertrag aus dem Artikel 14. nicht anderes geregelt wurde. Der Verzicht oder das Beenden der bisherigen Staatsbürgerschaft wird nicht verlangt, wenn es nicht erlaubt oder verständlich ist;
  3. dass er/sie eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis für Bosnien und Herzegowina besitzt;
  4. dass er/sie keine Bedrohung für die Sicherheit von Bosnien und Herzegowina darstellt.

Artikel 11.

  1. Kinder jünger als achtzehn Jahre, dessen ein Elternteil die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit erworben hat, hat das Recht die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit durch Naturalisation, wenn es eine befristete oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis für Bosnien und Herzegowina besitzt, zu beantragen.
  2. Der Elternteil, der die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit besitzt, kann die Staatsbürgerschaft Bosnien und Herzegowinas für sein minderjähriges Kind beantragen nach Abs. 1 dieses Artikels. Wenn das Kind älter als 14 Jahre ist, wird seine Zustimmung verlangt.

Artikel 11a.

  1. Personen ohne Staatsangehörigkeit und Personen, die den Status eines Flüchtlings haben, können die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit erwerben ohne die Voraussetzungen aus Artikel 9. Abs. 1. Punkt 1.,2.,3.,6.,9., und 10. zu erfüllen unter der Bedingung, dass sie als Person ohne Staatsangehörigkeit oder Flüchtling einen ständigen Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina nachweisen können mindestens fünf Jahre vor der Antragstellung.
  2. Ein Minderjähriges Kind, dessen Eltern bosnisch-herzegowinische Staatsbürger sind, hat das Recht nach Abs. 1. dieses Artikels auf die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit, ohne die Erfüllung der Bedingungen aus Artikel 9. Abs. 1. Punkt 1.,2.,3.,6.,9., und 10., wenn es den Status einer Person ohne Staatsangehörigkeit oder eines Flüchtlings hat oder eine befristete Aufenthaltserlaubnis, unabhängig auf die Dauer des Aufenthaltes, besitzt.
  3. Wenn das Kind älter als vierzehn Jahre alt ist, wird seine Zustimmung verlangt.

Artikel 12.


Folgende Personen haben das Recht die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft zu beantragen ohne die Bedingungen aus Artikel 9. Abs. 2. und 6. zu erfüllen:

  1. Emigranten, die nach Bosnien und Herzegowina zurückgekehrt sind,
  2. die erste und zweite Generation der im Abs. 1. genannten Personen, die nach Bosnien und Herzegowina zurückgekehrt sind.

Der Ehepartner, der im Abs. 1. dieses Artikels genannten Person, hat das Recht die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft zu beantragen ohne die Bedingungen aus Artikel 9. Abs. 2. zu erfüllen, insofern er die Bedingungen aus Artikel 10. Abs. 1. und 2. erfüllt.


Artikel 12a.


Die Person, deren bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft wegen des Erwerbs oder des Beibehalten der Staatsbürgerschaft eines anderen Landes beendet wurde aufgrund des Verzichts oder Entlassung, kann die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit wieder beantragen, wenn sie die Bedingungen aus Artikel 9. auβer die Bedingungen aus Abs. 1. und 2.erfüllt, nur wenn die Person eine befristete Aufenthaltserlaubnis mindestens das letzte Jahr ihre Wohnhaft in Bosnien und Herzegowina hatte oder eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis hat.


Artikel 13.


Wenn in Einzelfällen die Naturalisation von höchster Bedeutung für Bosnien und Herzegowina eingeschätzt wird, kann die Person die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit ohne die Erfüllung der Bedingungen aus Artikel 9. Abs. 1., 2. und 6., erwerben.


Artikel 14.


In allen Fällen, wo dieses Gesetz Personen den Verzicht auf die bisherige Staatsangehörigkeit vorschreibt, die die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft erwerben, solchen wird in der Zukunft erlaubt sein auch weiter die Staatsbürgerschaft des bisherigen Landes zu behalten, wo immer es mit dem bilateralen Vertrag zwischen Bosnien und Herzegowina und dem anderen Land ermöglicht wurde und das die parlamentarische Versammlung nach Artikel IV4.d) der Verfassung Bosnien und Herzegowinas bestimmt hat.


Beendigung der bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaft
Artikel 15.


Man kann die Staatsbürgerschaft nicht verlieren, wenn die Person damit ohne Staatsbürgerschaft bleiben würde (Apatride) auβer in Fällen die durch Artikel 23. Abs. 1. bestimmt sind.

 

Artikel 16.
Die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft wird beendet mit:

  1. a) Verzicht auf die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft
  2. b) Entlassung aus der bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaft
  3. c) Entzug der bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaft
  4. d) internationaler Vertrag

 

Verzicht auf die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft
Artikel 17. und 18. sind gestrichen
Artikel 19.

  1. Der Bürger, der 18 Jahre vollendet hat, der im Ausland lebt und Staatsangehöriger eines anderen Landes ist, oder ihm die Staatsbürgerschat eines anderen Landes zugesichert wurde, hat das Recht auf die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft zu verzichten.
  1. Das Kind, das im Ausland lebt und Staatsangehöriger eines anderen Landes ist oder die Zusicherung für die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes hat, verliert die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft durch Verzicht auf Antrag der beiden Eltern oder nur eines Elternteils (verlangt Zustimmung des anderen Elternteils), die die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft durch Verzicht verloren haben oder auf Antrag eines Elternteils, der die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft durch Verzicht verloren hat, wenn der andere Elternteil gestorben ist oder das Sorgerecht verloren hat, oder sie Ausländer ist oder eine Person ohne Staatsbürgerschaft oder auf Antrag der Adoptiveltern, wenn er die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft verloren hat durch Verzicht und das Eltern-Kind-Verhältnis auf Adoption beruht. Wenn das Kind älter ist als 14 Jahre, wird seine Zustimmung verlangt.
  2. In Fällen aus Abs. 1. und 2. dieses Artikels, die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft verlieren Personen, wenn die zuständige Behörde einschätzt, dass die Bedingungen aus Abs. 1. und 2. dieses Artikels erfüllt sind und der Person den Bescheid über das Ende der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit herausgibt oder es die Botschaft per Post versendet.

 

Artikel 20.

Der Bescheid über den Verzicht kann auf Antrag der Person, die keine zugesicherte Staatsbürgerschaft von einem Land bekommen hat, annulliert werden.


Entlassung aus der bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaft

Artikel 21.


Die Entlassung aus der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit kann auf Antrag der in Bosnien und Herzegowina ansässigen Person in folgenden Fällen erfolgen:

  1. dass die Person älter als 18 Jahre ist;
  2. dass kein Strafverfahren gegen sie läuft wegen einer Straftat durch die Amtspflicht oder wenn die Person zu einer Gefängnisstrafe in Bosnien und Herzegowina verurteilt wurde und diese absitzt;
  3. dass die Person alle, durch die zuständigen Behörden getroffenen rechtskräftigen Bestimmungen, Beiträge, Steuern und anderen gesetzlichen Verpflichunges beglichen hat;
  4. dass die Person die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes erworben hat oder eine Zusicherung von diesem Land besitzt;
  5. dass die Person ihre Wehrpflicht erfüllt hat.

Artikel 22.


Kindern, die jünger sind als 18 Jahre, die die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes erworben oder zugesichert bekommen haben und die noch immer in Bosnien und Herzegowina leben, werden auf Antrag aus der bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaft entlassen:

  1. beider Elternteile, die aus der bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaft entlassen wurden;
  2. eines Elternteils, der aus der bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaft entlassen wurde, wenn ein Elternteil gestorben ist oder ihm das Sorgerecht entzogen wurde oder Ausländer ist oder die Person ist ohne Staatsbürgerschaft;
  3. eines Elternteils, der das Sorgerecht hat und aus der bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaft entlassen wurde mit der Zustimmung des anderen Elternteils;
  4. der Adoptiveltern, wenn sie aus der bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaft entlassen wurden;

Wenn das Kind älter als vierzehn Jahre ist im Abs. 1., 2. und 3. wird seine Zustimmung verlangt.


Entzug der bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaft
Artikel 23.


Die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft kann in folgenden Fällen entzogen werden:

  1. wenn die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit durch Betrug, falsche Informationen oder anderen verbotenen aber relevanten Angaben, die sich auf den Antragsteller beziehen, erworben ist;
  2. wenn ein bosnisch-herzegowinischer Staatsbürger freiwillig fremden Wehrkräften, trotz Verbot, beitritt;
  3. wenn die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, erworben wurde ohne die Bedingungen aus Artikel 9. und 10. zu erfüllen;
  4. wenn ein Staatsbürger rechtskräftig innerhalb oder außerhalb Bosnien und Herzegowinas verurteilt wurde, wegen Tätigkeiten, die die Verfassung und Sicherheit Bosnien und Herzegowinas bedrohen, oder wenn er als Mitglied in solchen Organisationen tätig ist, wenn diese Tätigkeiten Bosnien und Herzegowina schaden könnten;
  5. wenn ein Staatsbürger rechtskräftig innerhalb oder außerhalb Bosnien und Herzegowinas verurteilt wurde, wegen schmuggeln von Waffen, Bomben, radioaktiven Materialen oder Rauschmittel; oder für illegales Transportieren und Produzieren von Materialien und Ausrüstung für die Herstellung von Waffen und anderen Massenvernichtungsmitteln; oder für illegale Einwanderung nach Bosnien und Herzegowina (das Aufhalten oder Ausreisen von Personen oder Gruppen aus Bosnien und Herzegowina); oder für Organisation oder Mittäterschaft von Menschenhandel, wenn dieses den Interessen Bosnien und Herzegowinas schadet.
  6. wenn ein Staatsbürger rechtskräftig innerhalb oder außerhalb Bosnien und Herzegowinas verurteilt wurde, wegen Straftaten, die aus Tätigkeiten hervorgehen, die sich von den Punkten 4. und 5. dieses Artikels unterscheiden, die aber den Interessen Bosnien und Herzegowinas schaden.

     

DATUM DER BEENDIGUNG
Artikel 24.


Die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit erlischt durch Entlassung, Verzicht oder Entziehung am Tag der Zustellung des Beschlusses über die Beendigung der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit an die Person, auf die er sich bezieht.
Wenn der Wohnort dieser Person nicht bekannt ist oder nicht bestätigt werden kann, erlischt die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit am Tag der Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt von Bosnien und Herzegowina.


IV. KAPITEL
VERHÄLTNISSE ZWISCHEN BOSNISCH-HERZEGOWINISCHER STAATSANGEHÖRIGKEIT UND ENTITÄTSSTAATSANGEHÖRIGKEIT
Artikel 25.


Es wird davon ausgegangen, dass gem. Art. 6, 7 u. 8 die Personen mit der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit gleichzeitig auch die Staatsangehörigkeit einer der Entitäten besitzen.


Artikel 26.
Alle Entscheidungen über den Erwerb und die Beendigung der Staatsangehörigkeit durch die Entitäten oder Bosnien und Herzegowina müssen gemäß Art. 30 und 31 oder mit den Übergangsbestimmungen des Kapitels VII dieses Gesetzes getroffen werden.


Artikel 27.
Eine Person, die die Staatsangehörigkeit einer Entität verliert und die Staatsangehörigkeit einer anderen Entität nicht erwirbt, verliert die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit. Eine Person, welche die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina verliert, verliert auch die Entitätsstaatsangehörigkeit.


Artikel 28.


1. Ein Kind, das die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit durch Herkunft oder Volladoption erwirbt, erwirbt gemäß Artikel 8 die Entitätsstaatsangehörigkeit des Elternteils oder Adoptivelternteils, der die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit besitzt.
2. Wenn die Eltern oder Adoptiveltern die Staatsangehörigkeit verschiedener Entitäten besitzen, wird das Kind:
a) die Staatsangehörigkeit der Entität erwerben, in dem er geboren wurde, und
b) bei Geburt im Ausland wird das Kind:
i) die Staatsangehörigkeit der Entität erwerben, wie zwischen den Eltern vereinbart wurde, oder
ii. Wird keine Einigung erzielt, erwirbt das Kind:
--im Falle des Erwerbs durch Herkunft die Entitätsstaatsangehörigkeit des Elternteils, der das Kind im Geburtenregister der diplomatisch-konsularischen Vertretung von Bosnien und Herzegowina eintragen lassen hat, oder
- im Falle des Erwerbs durch Volladoption die Entitätsstaatsangehörigkeit, in dem es seinen Wohnsitz in Bosnien und Herzegowina hat, oder, falls es keinen Wohnort gibt, die Entitätsstaatsangehörigkeit des Elternteils, der den Antrag auf Einschreibung des Kindes gestellt hat.
3. Ein Kind, das die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 7 erwirbt, erwirbt die Staatsangehörigkeit der Entität, in der es geboren oder gefunden wurde.


Artikel 29.


Nach dem Wechsel des Wohnsitzes vom Gebiet einer Entität in das Gebiet anderer Entität ändert sich auch die Entitätsstaatsangehörigkeit, wenn die Person dies wünscht.


Artikel 29a.


1. Bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger, der den gemeldeten Wohnsitz im Distrikt Brčko Bosnien und Herzegowina hat und die Staatsangehörigkeit einer der Entitäten besitzt, bleibt Staatsangehöriger dieser Entität, es sei denn, er ändert seine Entitätsstaatsangehörigkeit auf eigenen Antrag.
2. Bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger, der seinen Wohnsitz im Distrikt Brčko Bosnien und Herzegowina hat und der die Entitätsstaatsangehörigkeit nicht erklärt hat, hat das Recht, seine Entitätsstaatsangehörigkeit zu wählen.
3. Personen mit Wohnsitz im Distrikt Brčko Bosnien und Herzegowina, welche die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erwerben, wählen ihre Entitätsstaatsangehörigkeit.


V. KAPITEL
PROZEDUR
Artikel 30.


1. Entscheidungen über den Erwerb oder die Beendigung der Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina werden vom Ministerium für Zivile Angelegenheiten von Bosnien und Herzegowina getroffen, mit Ausnahme der Entscheidungen in Artikeln 6, 7, 8, 9, 10, 11, 11a, 12, 12a, 13, 21, 22 und 38.
2. Entscheidungen nach Art. 6, 7, 8, 9, 10, 11, 11a, 12, 12a, 21, 22 und 38 werden von den zuständigen Behörden der Entitäten verabschiedet.
3. Entscheidungen nach Artikel 13 werden vom Ministerrat von Bosnien und Herzegowina im Konsens verabschiedet.


Artikel 31.


1. Entscheidungen nach Artikel 30 Absatz 2, mit Ausnahme von Entscheidungen gemäß den Artikeln 6, 7, 8 und 38, müssen dem Ministerium für Zivile Angelegenheiten von Bosnien und Herzegowina innerhalb von drei Wochen nach dem Datum der Entscheidung übermittelt werden.
2. Die Entscheidung der zuständigen Behörden der Entitäten tritt zwei Monate nach ihrer Übermittlung an das Ministerium für Zivile Angelegenheiten von Bosnien und Herzegowina in Kraft, es sei denn, das Ministerium stellt fest, dass die Voraussetzungen aus den Artikeln 9, 10, 11, 11a, 12, 12a, 21 und 22 nicht erfüllt sind. In diesem Fall müssen die Behörden den Fall zur erneuten Prüfung an die zuständige Behörde der Entitäten verweisen. Entscheidungen nach Art. 6, 7 und 8 treten nach Eintragung durch die zuständige Behörde in Kraft.
3. Bleibt nach erneuter Prüfung eine Streitigkeit zwischen den zuständigen Behörden der Entitäten und Bosnien und Herzegowina bestehen, muss der Fall gemäß Artikel VI 3 der Verfassung von Bosnien und Herzegowina zur endgültigen Entscheidung an das Verfassungsgericht verwiesen werden.


Artikel 32.


Ein Antrag auf Erwerb, Verzicht oder Entlassung aus der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit ist direkt bei den in Artikel 30 genannten Behörden oder, wenn der Antragsteller im Ausland lebt, über die diplomatische oder konsularische Vertretung von Bosnien und Herzegowina zu stellen.


Artikel 33.


1. Die im Artikel 30 Absätze 1 und 2 genannten zuständigen Behörden müssen den Antrag innerhalb einer Frist von 60 Tagen nach Eingang eines gültigen Antrags bearbeiten. Entscheidungen über die Ablehnung eines Antrags auf Erwerb oder Entlassung oder Entscheidungen über den Entzug der Staatsangehörigkeit müssen schriftlich begründet werden.
2. Gegen die Entscheidung aus dem vorstehenden Absatz können interessierte Personen einen Verwaltungsstreit einleiten.


Artikel 33a.


Das Ministerium für Zivile Angelegenheiten von Bosnien und Herzegowina führt die folgenden Aufzeichnungen über die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit:

a) Aufzeichnungen über den Erwerb der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit:
1. aufgrund eines internationalen Abkommens;
2. Personen von besonderem Nutzen für Bosnien und Herzegowina aus dem Art. 13 des Gesetzes;
3. Personen, die zwischen dem 6. April 1992 und dem 1. Januar 2006 eingebürgert wurden.

b) Aufzeichnungen über die Beendigung der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit:
1. durch Verzicht und
2. durch Entzug

Die zuständigen Entitätsbehörde und die Behörde des Distrikts Brčko von Bosnien und Herzegowina führen Aufzeichnungen über die Einbürgerung und die Staatsbürgerschaft in ihrem Zuständigkeitsbereich.

Aufzeichnungen aus diesem Artikel und Aufzeichnungen aus dem Artikel 33b. enthalten die Personenkennzahl, falls sie zugewiesen wurde.

 

Artikel 33b.


Das Ministerium für Zivile Angelegenheiten führt Aufzeichnungen über Fälle der Zustimmung zu Entscheidungen der zuständigen Entitätsbehörden über die Einbürgerung ausländischer Staatsbürger und über Fälle der nachträglichen Eintragung im Geburtenregister von Personen, die die Staatsangehörigkeit der Republik Bosnien und Herzegowina gemäß dem Gesetz über die Staatsangehörigkeit der Republik Bosnien und Herzegowina erworben haben.

Artikel 33c.

Der Minister für Zivile Angelegenheiten von Bosnien und Herzegowina schreibt den Inhalt und die Art der Führung von Aufzeichnungen gemäß Art. 33a. und 33b vor.

 

VI. KAPITEL
NACHWEIS DER BOSNISCH-HERZEGOWINISCHEN STAATSANGEHÖRIGKEIT
Artikel 34.

Die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit und die Entitätsstaatsangehörigkeit werden durch eine Bescheinigung über die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit und eine Bescheinigung über die Entitätsstaatsangehörigkeit oder einen Reisepass von Bosnien und Herzegowina nachgewiesen.


Artikel 35.

1. Die Bescheinigung über die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit und über die Entitätsstaatsangehörigkeit wird von der Behörde ausgestellt, die das Geburtenregister bzw. Staatsangehörigkeitsregister führt.
2. Die Staatsangehörigkeit wird ohne besonderen Beschluss in das Geburtenregister eingetragen, wenn festgestellt wird, dass die Person die Voraussetzungen für den Erwerb nach Art. 6, 7 u. 8 erfüllt.
3. Falls die im Absatz 1 dieses Artikels genannten Behörden die Ausstellung einer Bescheinigung über die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit unbegründet verweigern, stellt das zuständige Entitätsministerium oder das Ministerium für Zivile Angelegenheiten von Bosnien und Herzegowina der betreffenden Person die Bescheinigung über die Staatsangehörigkeit aus, aufgrund dokumentierter Daten im Besitz des Ministeriums für Zivile Angelegenheiten und der zuständigen Entitätsbehörde oder der Behörde im Distrikt Brčko von Bosnien und Herzegowina, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten. Bei Streitigkeiten zwischen den zuständigen Entitätsbehörden und Bosnien und Herzegowina wird der Fall gemäß Artikel VI 3 der Verfassung von Bosnien und Herzegowina an das Verfassungsgericht verwiesen.
4. Sind dokumentierte Daten über die Staatsangehörigkeit nicht verfügbar oder können die Bürger von Bosnien und Herzegowina diese Daten nicht innerhalb einer angemessenen Frist erhalten, gestatten die im vorstehenden Absatz genannten zuständigen Behörden solchen Personen, diese Daten auf andere Weise einzuholen, einschließlich der von diesen Personen oder für sie abgegebenen Erklärungen.
5. Die zuständigen Entitätsbehörden und die Behörde im Distrikt Brčko von Bosnien und Herzegowina übermitteln dem Ministerium für Zivile Angelegenheiten in Einzelfällen die angeforderten Daten aus den im Absatz 1 genannten Aufzeichnungen.

 

Sie können den Rest des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina nur auf Bosnisch unter dem Link: Staatsbürgerschaftsgesetz Bosnien und Herzegowinas lesen.

 

Was regelt das Gesetz über die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina?
Das Gesetz über die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina regelt die Bedingungen für den Erwerb und die Beendigung der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit gemäß der Verfassung von Bosnien und Herzegowina.


Wie wird die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit erworben?
In Übereinstimmung mit dem Gesetz über die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina wird die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit erworben: durch Herkunft, Geburt auf dem Gebiet von Bosnien und Herzegowina, Adoption, Einbürgerung und internationale Vereinbarung.


Wie wird die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit nachgewiesen?
Die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit und die Entitätsstaatsangehörigkeit werden durch eine Bescheinigung über die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit und eine Bescheinigung über die Entitätsstaatsangehörigkeit oder einen Pass von Bosnien und Herzegowina nachgewiesen.


Können Bürger von Bosnien und Herzegowina die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen?
Bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige können die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen, sofern zwischen Bosnien und Herzegowina und diesem Staat ein bilaterales Abkommen zu dieser Angelegenheit besteht, das von der Parlamentarischen Versammlung von Bosnien und Herzegowina gemäß Artikel IV 4. d) der Verfassung genehmigt wurde.


Ist dieses Gesetz über die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina das aktuelle Gesetz – d.h. gibt es nachträgliche Änderungen?
Das Gesetz über die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina ist aktuell. Es ist ein konsolidierter Text, der offiziell im Amtsblatt von Bosnien und Herzegowina Nr. 22/16 veröffentlicht wurde und am heutigen Tag gültig ist.

 

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