Das Verfahren vor dem Verfassungsgericht von Bosnien und Herzegowina
Auf einen Blick: Das Verfassungsgericht von Bosnien und Herzegowina entscheidet nach Artikel VI/3 der Verfassung unter anderem über Appellationen (Verfassungsbeschwerden) gegen Urteile aller Gerichte im Land, wenn verfassungsmäßige Rechte oder Rechte aus der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt sind. Die Appellation ist binnen 60 Tagen nach Zustellung der letztinstanzlichen Entscheidung einzureichen; zuvor muss der Rechtsweg erschöpft sein.
- Rechtsgrundlage: Artikel VI/3 der Verfassung von Bosnien und Herzegowina
- Frist: 60 Tage ab Zustellung der letzten gerichtlichen Entscheidung
- Voraussetzung: Erschöpfung des wirksamen Rechtswegs
- Prüfungsmaßstab: Verfassung von BiH und Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
- Danach: Individualbeschwerde zum EGMR in Straßburg (Frist: 4 Monate)
Zuständigkeit des Verfassungsgerichts von Bosnien und Herzegowina
Das Verfassungsgericht von Bosnien und Herzegowina ist der Hüter der Verfassung. Nach Artikel VI/3 der Verfassung entscheidet es unter anderem über Streitigkeiten zwischen dem Staat und den Entitäten, über die Vereinbarkeit von Gesetzen mit der Verfassung - und, für Bürger am wichtigsten, über Appellationen (Verfassungsbeschwerden) in Fragen, die in einem Urteil eines beliebigen Gerichts in Bosnien und Herzegowina enthalten sind (Artikel VI/3.b). Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) gilt in Bosnien und Herzegowina unmittelbar und hat Vorrang vor allem sonstigen Recht; ihre Verletzung wird mit der Appellation gerügt.
Die Appellation (Verfassungsbeschwerde)
Mit der Appellation kann jede natürliche oder juristische Person geltend machen, dass eine gerichtliche Entscheidung ihre verfassungsmäßigen Rechte oder ihre Rechte aus der EMRK verletzt - typischerweise das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK), das Eigentumsrecht (Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls), das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) oder das Verbot überlanger Verfahrensdauer.
Unsere Kanzlei erstellt Appellationen an das Verfassungsgericht von Bosnien und Herzegowina wegen Verletzungen der Verfassung und der EMRK und stützt sie auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg, die für alle Organe in Bosnien und Herzegowina - einschließlich des Verfassungsgerichts - verbindliche Auslegungsmaßstäbe setzt.
Voraussetzungen und Frist: 60 Tage
Zwei Zulässigkeitsvoraussetzungen sind entscheidend:
- Erschöpfung des Rechtswegs: Vor der Appellation müssen alle wirksamen Rechtsmittel im ordentlichen Verfahren ausgeschöpft sein - in der Regel bis zur letztinstanzlichen Entscheidung (etwa der Revision, soweit zulässig);
- Frist: Die Appellation ist binnen 60 Tagen ab dem Tag der Zustellung der letzten Entscheidung einzureichen. Die Frist ist eine Ausschlussfrist - ihre Versäumung führt zur Verwerfung der Appellation.
Ausnahmsweise ist die Appellation auch ohne Erschöpfung des Rechtswegs zulässig, wenn ein wirksames Rechtsmittel nicht zur Verfügung steht - der wichtigste Fall ist die Rüge der überlangen Verfahrensdauer eines noch laufenden Verfahrens.
Ablauf und Wirkung der Entscheidung
Das Verfahren vor dem Verfassungsgericht ist schriftlich; die Appellation muss die angegriffene Entscheidung, die verletzten Rechte und eine substantiierte Begründung enthalten. Stellt das Gericht eine Verletzung fest, hebt es die angegriffene Entscheidung auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung zurück; bei überlanger Verfahrensdauer ordnet es die beschleunigte Erledigung an und kann eine Entschädigung für immateriellen Schaden zusprechen. Die Entscheidungen des Verfassungsgerichts sind endgültig und bindend.
Der weitere Weg: EGMR in Straßburg
Bleibt die Appellation erfolglos, steht der Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg offen: Bosnien und Herzegowina ist Vertragsstaat der EMRK, und die Entscheidung des Verfassungsgerichts gilt als letzte innerstaatliche Instanz. Die Individualbeschwerde ist binnen vier Monaten nach Zustellung der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung einzulegen. Unsere Kanzlei bereitet Beschwerden an den EGMR vor und vertritt Mandanten im gesamten Verfahren - einschließlich der späteren Durchsetzung der Straßburger Urteile in Bosnien und Herzegowina.
Vertretung durch die Kanzlei
Verfassungsbeschwerden sind formal anspruchsvoll: Verspätete, unsubstantiierte oder unzulässige Appellationen werden ohne Sachprüfung verworfen. Die Rechtsanwaltskanzlei Prnjavorac verfügt über langjährige Erfahrung mit Appellationen an das Verfassungsgericht von Bosnien und Herzegowina - häufig im Anschluss an zivil- und wirtschaftsrechtliche Verfahren, Vollstreckungssachen und Eigentumsstreitigkeiten. Für Mandanten in Deutschland, Österreich und der Schweiz führen wir das gesamte Verfahren per Vollmacht, ohne Anreise.
HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN (FAQ)
1. Was ist eine Appellation an das Verfassungsgericht von Bosnien und Herzegowina?
Die Appellation ist die Verfassungsbeschwerde nach Artikel VI/3.b der Verfassung: Jede Person kann rügen, dass ein Urteil eines Gerichts in Bosnien und Herzegowina ihre verfassungsmäßigen Rechte oder ihre Rechte aus der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt - etwa das Recht auf ein faires Verfahren, das Eigentumsrecht oder das Verbot überlanger Verfahrensdauer. Das Verfassungsgericht prüft dabei keine einfachen Rechtsfehler, sondern Verfassungs- und Konventionsverletzungen.
2. Welche Frist gilt für die Verfassungsbeschwerde?
Die Appellation ist binnen 60 Tagen ab Zustellung der letzten gerichtlichen Entscheidung einzureichen. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist: Wird sie versäumt, verwirft das Verfassungsgericht die Appellation ohne inhaltliche Prüfung. Für die anschließende Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg gilt eine Frist von vier Monaten ab Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichts.
3. Muss ich vorher alle Rechtsmittel ausgeschöpft haben?
Grundsätzlich ja: Zulässig ist die Appellation erst, wenn alle wirksamen Rechtsmittel des ordentlichen Rechtswegs erschöpft sind - einschließlich der Revision, soweit sie statthaft ist. Eine wichtige Ausnahme gilt für die überlange Verfahrensdauer: Dauert ein Verfahren unangemessen lange, kann die Appellation schon während des laufenden Verfahrens erhoben werden, weil insoweit kein anderes wirksames Rechtsmittel zur Verfügung steht.
4. Was kann das Verfassungsgericht entscheiden, wenn es eine Verletzung feststellt?
Es hebt die angegriffene Entscheidung auf und verweist die Sache an das zuständige Gericht zur erneuten Entscheidung zurück, das dabei an die Rechtsauffassung des Verfassungsgerichts gebunden ist. Bei überlanger Verfahrensdauer ordnet es die dringliche Erledigung an und kann dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für immateriellen Schaden zusprechen. Die Entscheidungen des Verfassungsgerichts sind endgültig und für alle Organe bindend.
5. Können Sie mich auch vor dem Gerichtshof in Straßburg vertreten?
Ja. Nach erfolgloser Appellation bereiten wir die Individualbeschwerde an den EGMR vor - mit vollständiger Dokumentation des innerstaatlichen Verfahrens, Formulierung der Konventionsrügen und Vertretung in der Korrespondenz mit dem Gerichtshof. Da die Entscheidung des Verfassungsgerichts von BiH die letzte innerstaatliche Instanz darstellt, ist die lückenlose und fristgerechte Führung beider Verfahren entscheidend; beides übernehmen wir per Vollmacht.
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Die Rechtsanwaltskanzlei Prnjavorac ist seit 1993 ununterbrochen tätig. Heute, in der vierten Dekade ihrer Tätigkeit, verzeichnet sie 1.056 Google-Rezensionen mit der Bewertung 5,0 / 5 auf zwei unabhängigen Google-Unternehmensprofilen.
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