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Nachlassverfahren in Bosnien und Herzegowina

Nachlassverfahren in Bosnien und Herzegowina

Das Nachlassverfahren in Bosnien und Herzegovina


Das Nachlassverfehren wird in erster Stufe vom Amtsgericht vollzogen bzw. vom Gericht beauftragen Notar.


Im Amtsgericht wird das Nachlassverfahren von einem Richetr vollzogen.
Das Gericht beauftragt den Notar für den Vollzug des Nachlassverfahrens und stell ihm alle Urkunden, nach den Vorschriften des Nachlassgesetzes ohne Aufhebung zu.

Nachlassverhandlung
Das Amtsgericht bzw. der Notar ist für den Vollzug der Nachlassverhandlung zuständig, wenn der Erblasser zum Todeszeitpunkt seinen Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich dieses Gerichtes hatte, dabei können die Parteien die Zuständigkeit des Gerichtes nicht einvernemlich im Nachlassvergahren wechseln, in dem bestimmt wird wer die Erben sind, was der Nachlass ist und welche  Rechte noch den Erben, Legaten und anderen Personen zustehen.

 

Einleitung des Nachlassverfahrens
Das Nachlassverfahren wird nach Dienstpflicht eingeleitet, sobald das Gericht vom Tod einer Person Kenntnis nimmt oder die Person als Tod erklärt wurde bzw. auf Vorschlag  bzw. Antrag der Parteien.


1. Sterbeurkunde
Die Sterbeurkunde wird im Standesamt des Rathauses zusammengefast, wo der Gestorbene seinen letzten Wohnsitz hatte aufgrund der Angaben der Familie oder Personen mit denen der Tote gelebt hat oder auch von anderen Personen, die  Angaben zum Toten, notwendig für die Verfassung der Sterbeurkunde geben können.
Die Sterbeurkunde muss Angeben über den Gestorbenen enthalten, sowohl den Sterbetag, Sterbemonat, das Sterbejahr als auch den Sterbeort und Todeszeitpunkt enthalten. Weitere Angaben die benötigt werden sind: Wohnsitz, Aufenthalsort, Angaben zu Erben (Nachkommen, Ehepartner,Brüder, Schwestern, Eltern usw.) Angaben zum Nachlass.
Das Standesamt der zuständigen Rathausverwaltung stellt dem Amtsgericht die Sterbeurkunde zu nachdem das Gericht die Nachlassverhandlung einberufen wird und alle in der Sterbeurkunde verzeichenten interessierten oder vorgeschlagenen Personen vorlädt.

2. Vorschlag
Das Nachlassverfahren kann auf Vorschlag der Parteien eingeleitet werden, indem dieser Vorschlag für das Nachlassverfahren dem Gericht zugestellt wird, in dem alle Angaben der berechtigten Erben (Name und Vorname, Adresse, Wohnsitz, Aufenthalsort) und des Erblassers (Sterbeurkunde) verzeichent sind, sowie Geburtsurkunden für die Erben und andere Bewise über den Nachlass des Erblassers wie Grundbuchauszüge nicht älter als 6 Monate im Orginal oder beglaubigte Kopie, für Fahrzeuge beglaubigte Kopie der Fahrerlaubnis, für Wertpapire Bestätigung aus dem Register der Wertpapire der Föderation Bosnien und Herzegowinas, für Bankkontos Bestätigung bzw. beglaubigte Kopie des Sparbuches bei der Bank, wo das Konto eröffnet wurde.
3. Nachträgliches Nachlassvermögen
Insofern die Erben Kenntnisse über nachträgliches Nachlassvermögen besitzen (Vermögen, das im Nachlassverfahren nicht miteinbezogen wurden ist), müssen sie dem Gericht einen Antrag über den Erlass eines nachträglichen Zusatzbeschlusses stellen, der das Aktenzeichen unter dem des frühere Nachlassverfahren des Erblassers geführt wurde, es müssen ebenfalls Angaben zu den berechtigten Erben, Angaben zum nachträglichen Vermögen angeführt werden. Zum Antrag müssen Beweise für alle Behauptungen angelegt sein.

 

Nachlassverfahern in Bosnien und Herzegowina – Wie leite ich ein Nachlassverfahren ein?

Ein Nachlassverfahren ist ein außergerichtliches Verfahren, das nach einem Todesfall einer Person eingeleitet wird. Vollzogen wird es vom Gericht oder Notar (vom Gericht bestimmt) und umfasst eine Reihe von Tätigkeiten der Partei und des vollziehenden Organs, mit dem Ziel der Bestimmung der Erben, Zusammensetzung des Nachlasses, der Rechte, die den individuelen Erben zustehen, Bestimmung der Legate und anderer Personen. Das Nachlassverfahren wird in der Regel vom zuständigen Gericht durch Dienstpflicht eingeleitet, nachdem es vom Tod der Person in Kenntniss gesetzt wird (die Sterbeurkunde wird vom zuständige Standesamt zugestellt).
Es ist auch möglich, dass eine andere Person/Partei (Erbe, Gläubiger, Legate, Vermächtnisvollstrecker oder andere) dem Gericht Beweise und Sterbeurkunde des Erblassers zustellt und auf diese Weise dem Gericht das Einleiten des Nachlassverfahren vorschlägt.
Unter dem zuständigen Gericht wird das Gericht verstanden, wo der Erblasser seinen Wohnsitz oder sein Liegenschaftsvermögen hatte.
Insofern das Gericht feststellt, dass im Nachlass kein Liegenschaftsvermögen vorhanden ist und die Erben kein Nachlassverfahren verlangen, wird dieser auch nicht eingeleitet.
Das Nschlassverfahren in Bosnien und Herzegowina wird vom Notar als Gerichtsbeauftragter vollzogen. Der Notar wird vom Gericht, das den Antag annimmt, bestimmt.

 

Rechtsanwalt Azur Prnjavorac

Bosnien und Herzegowina

 


 

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