Das Nachlassverfahren in Bosnien und
Herzegovina
Das Nachlassverfehren wird in erster Stufe vom Amtsgericht
vollzogen bzw. vom Gericht beauftragen Notar.
Im Amtsgericht wird das
Nachlassverfahren von einem Richetr vollzogen. Das Gericht beauftragt
den Notar für den Vollzug des Nachlassverfahrens und stell ihm alle
Urkunden, nach den Vorschriften des Nachlassgesetzes ohne Aufhebung zu.
Nachlassverhandlung Das Amtsgericht bzw.
der Notar ist für den Vollzug der Nachlassverhandlung zuständig,
wenn der Erblasser zum Todeszeitpunkt seinen Wohnsitz im
Zuständigkeitsbereich dieses Gerichtes hatte, dabei können die
Parteien die Zuständigkeit des Gerichtes nicht einvernemlich im
Nachlassvergahren wechseln, in dem bestimmt wird wer die Erben sind, was der
Nachlass ist und welche Rechte noch den Erben, Legaten und anderen
Personen zustehen.
Einleitung des Nachlassverfahrens Das
Nachlassverfahren wird nach Dienstpflicht eingeleitet, sobald das Gericht
vom Tod einer Person Kenntnis nimmt oder die Person als Tod erklärt
wurde bzw. auf Vorschlag bzw. Antrag der Parteien.
1.
Sterbeurkunde Die Sterbeurkunde wird im Standesamt des Rathauses
zusammengefast, wo der Gestorbene seinen letzten Wohnsitz hatte aufgrund der
Angaben der Familie oder Personen mit denen der Tote gelebt hat oder auch
von anderen Personen, die Angaben zum Toten, notwendig für die
Verfassung der Sterbeurkunde geben können. Die Sterbeurkunde muss
Angeben über den Gestorbenen enthalten, sowohl den Sterbetag,
Sterbemonat, das Sterbejahr als auch den Sterbeort und Todeszeitpunkt
enthalten. Weitere Angaben die benötigt werden sind: Wohnsitz,
Aufenthalsort, Angaben zu Erben (Nachkommen, Ehepartner,Brüder,
Schwestern, Eltern usw.) Angaben zum Nachlass. Das Standesamt der
zuständigen Rathausverwaltung stellt dem Amtsgericht die Sterbeurkunde
zu nachdem das Gericht die Nachlassverhandlung einberufen wird und alle in
der Sterbeurkunde verzeichenten interessierten oder vorgeschlagenen Personen
vorlädt.
2. Vorschlag Das Nachlassverfahren kann
auf Vorschlag der Parteien eingeleitet werden, indem dieser Vorschlag
für das Nachlassverfahren dem Gericht zugestellt wird, in dem alle
Angaben der berechtigten Erben (Name und Vorname, Adresse, Wohnsitz,
Aufenthalsort) und des Erblassers (Sterbeurkunde) verzeichent sind, sowie
Geburtsurkunden für die Erben und andere Bewise über den Nachlass
des Erblassers wie Grundbuchauszüge nicht älter als 6 Monate im
Orginal oder beglaubigte Kopie, für Fahrzeuge beglaubigte Kopie der
Fahrerlaubnis, für Wertpapire Bestätigung aus dem Register der
Wertpapire der Föderation Bosnien und Herzegowinas, für Bankkontos
Bestätigung bzw. beglaubigte Kopie des Sparbuches bei der Bank, wo das
Konto eröffnet wurde. 3. Nachträgliches
Nachlassvermögen Insofern die Erben Kenntnisse über
nachträgliches Nachlassvermögen besitzen (Vermögen, das im
Nachlassverfahren nicht miteinbezogen wurden ist), müssen sie dem
Gericht einen Antrag über den Erlass eines nachträglichen
Zusatzbeschlusses stellen, der das Aktenzeichen unter dem des frühere
Nachlassverfahren des Erblassers geführt wurde, es müssen
ebenfalls Angaben zu den berechtigten Erben, Angaben zum nachträglichen
Vermögen angeführt werden. Zum Antrag müssen Beweise für
alle Behauptungen angelegt sein.
Nachlassverfahern in Bosnien und
Herzegowina – Wie leite ich ein Nachlassverfahren ein?
Ein Nachlassverfahren ist ein
außergerichtliches Verfahren, das nach einem Todesfall einer Person
eingeleitet wird. Vollzogen wird es vom Gericht oder Notar (vom Gericht
bestimmt) und umfasst eine Reihe von Tätigkeiten der Partei und des
vollziehenden Organs, mit dem Ziel der Bestimmung der Erben, Zusammensetzung
des Nachlasses, der Rechte, die den individuelen Erben zustehen, Bestimmung
der Legate und anderer Personen. Das Nachlassverfahren wird in der Regel vom
zuständigen Gericht durch Dienstpflicht eingeleitet, nachdem es vom Tod
der Person in Kenntniss gesetzt wird (die Sterbeurkunde wird vom
zuständige Standesamt zugestellt). Es ist auch möglich, dass
eine andere Person/Partei (Erbe, Gläubiger, Legate,
Vermächtnisvollstrecker oder andere) dem Gericht Beweise und
Sterbeurkunde des Erblassers zustellt und auf diese Weise dem Gericht das
Einleiten des Nachlassverfahren vorschlägt. Unter dem
zuständigen Gericht wird das Gericht verstanden, wo der Erblasser
seinen Wohnsitz oder sein Liegenschaftsvermögen hatte. Insofern
das Gericht feststellt, dass im Nachlass kein Liegenschaftsvermögen
vorhanden ist und die Erben kein Nachlassverfahren verlangen, wird dieser
auch nicht eingeleitet. Das Nschlassverfahren in Bosnien und
Herzegowina wird vom Notar als Gerichtsbeauftragter vollzogen. Der Notar
wird vom Gericht, das den Antag annimmt, bestimmt.
Rechtsanwalt Azur Prnjavorac
Bosnien und Herzegowina
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