Das Nachlassverfahren in Bosnien und Herzegowina
Auf einen Blick: Das Nachlassverfahren ist ein außerstreitiges Verfahren, das nach dem Tod einer Person vor dem Gemeindegericht - oder dem vom Gericht beauftragten Notar - geführt wird. Festgestellt werden die Erben, der Umfang des Nachlasses und die Rechte der Erben und Vermächtnisnehmer. Eingeleitet wird es von Amts wegen nach Zustellung der Sterbeurkunde oder auf Vorschlag der Beteiligten; Erben im Ausland können vollständig per Vollmacht vertreten werden.
- Zuständigkeit: Gemeindegericht am letzten Wohnsitz des Erblassers bzw. der vom Gericht beauftragte Notar
- Einleitung: von Amts wegen (Sterbeurkunde des Standesamts) oder auf Vorschlag eines Beteiligten
- Unterlagen: Sterbeurkunde, Geburtsurkunden der Erben, Grundbuchauszüge (nicht älter als 6 Monate) u. a.
- Später entdecktes Vermögen: nachträglicher Zusatzbeschluss auf Antrag der Erben
- Diaspora: Vertretung per Vollmacht - ohne Anreise
Wer führt das Nachlassverfahren: Gericht oder Notar?
Das Nachlassverfahren wird in erster Instanz vom Gemeindegericht geführt; das Gericht kann die Durchführung dem Notar als Gerichtskommissär übertragen und stellt ihm dazu die Akten nach den Vorschriften des Erbgesetzes zu. Beim Gericht führt ein Richter das Verfahren; der beauftragte Notar nimmt dieselben Handlungen vor und legt die Sache dem Gericht nur bei Streit zwischen den Beteiligten zur Entscheidung vor.
Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bereich der Erblasser zum Todeszeitpunkt seinen Wohnsitz hatte; die Beteiligten können diese Zuständigkeit nicht durch Vereinbarung ändern. Hatte der Erblasser keinen Wohnsitz in Bosnien und Herzegowina, knüpft die Zuständigkeit an den letzten Aufenthalt bzw. an den Ort an, an dem sich der Nachlass oder sein überwiegender Teil befindet - der Regelfall bei Erblassern aus der Diaspora mit Immobilien in Bosnien und Herzegowina.
Einleitung des Verfahrens
Das Nachlassverfahren wird von Amts wegen eingeleitet, sobald das Gericht vom Tod einer Person Kenntnis erlangt oder die Person für tot erklärt wurde - oder auf Vorschlag eines Beteiligten (Erbe, Gläubiger, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker).
1. Sterbeurkunde: Das Standesamt der Gemeinde, in der der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte, erstellt die Sterbeurkunde auf Grundlage der Angaben der Familie bzw. der Personen, die mit dem Verstorbenen gelebt haben. Sie enthält die Angaben zum Verstorbenen (Sterbetag, -ort und -zeitpunkt), zu Wohnsitz und Aufenthalt, zu den möglichen Erben (Abkömmlinge, Ehegatte, Eltern, Geschwister) und zum Nachlass, und wird dem Gericht von Amts wegen zugestellt; das Gericht beraumt sodann die Nachlassverhandlung an und lädt alle in der Sterbeurkunde bezeichneten Beteiligten.
2. Vorschlag der Beteiligten: Alternativ reicht ein Beteiligter den Vorschlag auf Einleitung des Nachlassverfahrens ein - mit den Angaben zu den Erben (Name, Adresse, Wohnsitz) und zum Erblasser (Sterbeurkunde) sowie den Nachweisen zum Nachlass: Grundbuchauszüge nicht älter als sechs Monate (Original oder beglaubigte Kopie), für Fahrzeuge die beglaubigte Kopie des Fahrzeugscheins, für Wertpapiere die Bestätigung des Wertpapierregisters, für Bankguthaben die Bestätigung der Bank bzw. die beglaubigte Kopie des Sparbuchs.
Die Nachlassverhandlung
In der Nachlassverhandlung stellt das Gericht bzw. der Notar fest, wer die Erben sind, was den Nachlass bildet und welche Rechte den Erben, Vermächtnisnehmern und anderen Personen zustehen. Die Erben geben ihre Erbserklärung ab - Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft; wer sich nicht erklärt, wird nach den gesetzlichen Regeln behandelt. Liegt ein Testament vor, wird es verkündet und geprüft. Sind entscheidungserhebliche Tatsachen zwischen den Beteiligten streitig (etwa die Gültigkeit des Testaments oder die Zugehörigkeit einer Sache zum Nachlass), verweist das Gericht die Partei mit dem schwächeren Recht auf den Zivilprozess und unterbricht insoweit das Nachlassverfahren.
Das Verfahren endet mit dem Erbschein (Nachlassbeschluss), der die Erben, den Nachlass und die Erbteile ausweist; er ist die Grundlage für die Eintragung der geerbten Immobilien im Grundbuch und für die Verfügung über Konten und sonstige Rechte. Stellt das Gericht fest, dass der Nachlass kein unbewegliches Vermögen umfasst und die Erben kein Verfahren verlangen, wird ein Nachlassverfahren nicht durchgeführt.
Nachträglich entdecktes Vermögen
Wird nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens weiteres Vermögen des Erblassers entdeckt, das im Nachlassverfahren nicht erfasst war, stellen die Erben beim selben Gericht - unter dem Aktenzeichen des früheren Verfahrens - den Antrag auf Erlass eines nachträglichen Zusatzbeschlusses. Der Antrag enthält die Angaben zu den Erben und zum nachträglich entdeckten Vermögen samt Belegen (etwa aktuelle Grundbuchauszüge). Das Gericht verteilt das Nachtragsvermögen in der Regel ohne neue Verhandlung nach dem bereits festgestellten Erbschlüssel.
Nachlassverfahren für Erben im Ausland
Erben in Deutschland, Österreich und der Schweiz müssen zur Nachlassverhandlung nicht anreisen: Unsere Kanzlei vertritt sie per Spezialvollmacht, gibt die Erbserklärungen ab, beschafft sämtliche Urkunden (Sterbeurkunde, Geburtsurkunden, Grundbuchauszüge) und führt nach dem Erbschein die Grundbucheintragung durch. Ausländische Urkunden werden mit Apostille und beglaubigter Übersetzung eingeführt. Zu den materiell-rechtlichen Fragen - gesetzliche Erbfolge, Testament, Pflichtteil - verweisen wir auf den Leitfaden Erbrecht in Bosnien und Herzegowina.
HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN (FAQ)
1. Wer leitet das Nachlassverfahren ein, wenn niemand aktiv wird?
Das Verfahren wird von Amts wegen eingeleitet: Das Standesamt stellt dem Gericht die Sterbeurkunde zu, und das Gericht beraumt die Nachlassverhandlung an. In der Praxis - vor allem bei Erblassern, die im Ausland verstorben sind - erfolgt die Einleitung jedoch häufig erst auf Vorschlag eines Erben oder Gläubigers, weil das Standesamt in Bosnien und Herzegowina vom Todesfall keine Kenntnis hat. Diesen Vorschlag bereiten wir vollständig vor.
2. Welche Unterlagen benötige ich für den Vorschlag zur Einleitung des Nachlassverfahrens?
Die Sterbeurkunde des Erblassers, die Geburts- bzw. Heiratsurkunden zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses der Erben, deren Adressdaten sowie die Nachweise zum Nachlass: Grundbuchauszüge nicht älter als sechs Monate im Original oder in beglaubigter Kopie, für Fahrzeuge die beglaubigte Kopie des Fahrzeugscheins, für Wertpapiere die Registerbestätigung und für Bankguthaben die Bestätigung der Bank. Ausländische Urkunden benötigen Apostille und beglaubigte Übersetzung.
3. Ein im Ausland verstorbener Verwandter hatte eine Immobilie in Bosnien - welches Gericht ist zuständig?
Hatte der Erblasser zum Todeszeitpunkt keinen Wohnsitz oder Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina, ist das Gericht zuständig, in dessen Bereich sich der Nachlass oder sein überwiegender Teil befindet - also das Gemeindegericht am Ort der Immobilie. Die ausländische Sterbeurkunde wird mit Apostille und beglaubigter Übersetzung eingeführt; das gesamte Verfahren einschließlich der Grundbucheintragung führen wir ohne Anreise der Erben.
4. Was geschieht, wenn nach dem Erbschein weiteres Vermögen auftaucht?
Für nachträglich entdecktes Vermögen - häufig alte Grundstücksanteile, die im Grundbuch noch auf Vorfahren eingetragen sind - wird kein neues Nachlassverfahren geführt: Die Erben beantragen beim selben Gericht unter dem früheren Aktenzeichen einen nachträglichen Zusatzbeschluss und legen die Belege bei. Das Gericht verteilt das Nachtragsvermögen in der Regel ohne neue Verhandlung nach dem bereits festgestellten Erbschlüssel; anschließend erfolgt die Grundbucheintragung.
5. Kann ich die Erbschaft ausschlagen und bis wann?
Ja. Die Ausschlagung erfolgt durch ausdrückliche Erbserklärung gegenüber dem Gericht bzw. Notar, spätestens bis zum Abschluss der Nachlassverhandlung in erster Instanz; sie kann nicht auf einen Teil der Erbschaft beschränkt und nach Abgabe grundsätzlich nicht widerrufen werden. Der ausschlagende Erbe gilt, als wäre er nie Erbe gewesen - bedeutsam etwa bei überschuldetem Nachlass. Die Erklärung kann auch über einen Bevollmächtigten mit Spezialvollmacht abgegeben werden.
Mandanten vertrauen uns seit 1993
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