Rechtsanwaltskanzlei

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Anerkennung ausländischer Gerichtsurteile und -entscheidungen < Arbeitsberiech der Anwaltskazlei

In Hinsicht auf das internationale privat Prozessrecht führt die Anwaltskanzlei folgendes durch:

Anerkennung sowohl ausländischer Gerichtsurteile/Anerkennung ausländischer Gerichtentscheidungen in Bosnien und Herzegowina als auch Gerichtsvertretung bei ausländischer Gerichtsurteile oder –entschidungen in allen Gerichten in Bosnien und Herzegowina.

Die Anwaltskanzlei beschäftigt sich auch mit der Anerkennung und Durchführung ausländischer Arbitrage-Gerichtsentscheidungen in Bosnien und Herzegowina.

Anerkennung ausländischer Gerischtsurteile in der Praksis in Bosnien und Herzegowina

Die Einleitung des Verfahrens der Anerkennung ausländischer Gerichtsurteile/ausländischer Arbitage-Urteile in Zivilangelegelegenheiten in Bosnien und Herzegowina:

Das Verfahren der Anerkennung ausländischer Gerichturteile und ausländischer Arbitrage-Urteile wir auf Vorschlag der berechtigten Person bzw. Seines Anwalts eingeleitet.Das Gesetz über die Konfliktlösung mit den Vorschriften anderer Länder in bestimmten Beziehungen, sieht kosequent vor, dass jeder berechtigt ist die Anerkennng ausländischer Geritchurteile in Statusangelegenheiten anzufordern, der rechtliches Interesse hat also auch Personen, die nicht persönlich Teilnehmer am Verfahren waren. Die heufigsten Fälle der Anerkennung ausländischer Gerichtsurteile beziehen sich auf Familienangelegenheiten (Entschidunger über Ehekonflikte, Unterhalt, Stritikgeiten in Bezug auf die Vaterschafts/Mutterschaftsanerkenung bzw –anfechtung, Adoption), wirtschaftliche Gerichtsverfahren sowohl wie wirtschaftliche Arbitrage-Verfahren, Gerichtsurteile über die Auszahlung von Geldbeträgen aus den Vertragsverpflichtungen inländischer und ausländischer Unternehmen entschtanden, Vermächtnisse und andere Areten ausländischer Gerichtsurteile.

Die Verfassungsregel die direkt und primär inallen Verfahren angewendet werden muss, ist die, dass jedem eröglicht werden kann am Verfahren, in dem über seine entschieden wird, teilzunehmen und nur das Recht auf Beschwerde einzureichen kann durch ein anderes Rechtmittel ersetzt werden. Das Verfahren der Anerkennung ausländischer Gerichturteile und ausländischer Arbitrage-Urteile wir auf Vorschlag der berechtigten Person bzw. Seines Anwalts eingeleitet.

Für die Anerkennung und Durchführung ausländischer Gerichtsurteile und ausländischer Arbitrage-Urteile ist das Gericht zuständig auf deren Gebiet das Verfahren der Anerkennung bzw. Durchführung durchgeführt wird. Für die Anerkennung ausländischer Gerichtsentscheidungen und ausländischer Arbitrage-Urteile ist das Gericht zuständig auf deren Gebiet das Verfahren der Anerkennung bzw. Durchführung durchgeführt wird. Die Zuständigkeit des Kanton- und Amtsgerichtes in Bosnien und Herzegowina über die Anerkennung ausländischer Gerichtsurteile, ausländischer Handelsgerichte und ausländischer Arbitrage-Urteilei ist durch das Gerichtgesetz der Föderation von Bosnien und Herzegowina /Gerichtsgesetz der Rebublika Srpska.

Das Verfahren wird nach den Bestimmungen des Entitäten Gesetzes über das außergerichtliche Verfahren, in dem die Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren angewendet werden, wenn es gesetzlich nicht anders geregelt ist, auch wie das Gesetz über die Konfliktlösung mit den Vorschriften anderer Länder (Amtsblatt SFRJ 43/82, 72/82), sowie die Regelung mit der Rechtskraft über die Anerkennung und Anwendung der Bundesgesetze, die scih in Bosnien und Hezegowina als republikanische Vorschrifen Anwenden (Amtsblatt der Rebublik Bosnien und Herzegowina 2/92).

Sofern es sich um die Vertragsstaaten der Haager Konvention über die Aufhebung der Notwendigkeit zur Legalisierung ausländischer öffentlicher Dokumente, von 05.10.1961 (Convention de la Haye du 5 octobre 1961) handelt, öffentlichen Dokumente herausgegeben im Ausland haben die rechtlicle Bedeutung in Bosnien und Herzegowina insofern sie mit dem Apostillesiegel beglaubigt sind, ohne weitere Beglaubigung und insofer es sich um Dokumente nach § 1 der zitierten Konvention handelt, darunter fallen Dokumente vom Notar ausgegenen und beglaubigt. Rechtliche Bedeutung in Bosnien und Herzegowina auf Grund der gültigen bilateralen Verträgen, haben öffentliche Dokumente, einbezogen auch beglaubigte Vollmachten für die keine weiteren Beglaubigungen von den zuständigen Behörden notig sind,in folgenden Ländern: Republik Kroatien, Österreich, Bulgarien, Belgien, Tschechien, Slowakei, Lybien, Frankreich, Italien, Griechenland, Kiper, Ungarn, Mongolien, Polen, Russische Föderation, Rumänien, Serbien und Montenegro.

 

In welchen Fällen wird die Anerkennung ausländischer Gerchtsurteile in Bosnien und Herzegowina nicht vollzogen?
Das zuständige Kanton- und Amtsgericht lehnt die Anerkennung ausländische Gerichtsurteile bzw. Ausländische Arbitrageurteile i folgenden Fällen ab:

-Wenn sie im Wiederspruch mit der gesellschaftlichen Regeleung der durch die Vefassung Bosnien und Herzegowina bestimmt ist

- Wenn in der zugrude liegenden Sache nur die Zuständigkeit des Gerichtes besteht oder einer anderen zuständigen Behörde, wenn der Angeklagte die Anerkennung des ausländischen Gerichtsurteils beantragt, die aus einem Ehestreits erfolgt oder wenn das der Ankläger anfordert und der Angeklagte hat keine Einwende dagegen, die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtes in Bosnien und Herzegowina ist kein Hindernis für die Annerkennung des Urteils.
-Wenn aufgrund einer Beschwerde der Person gegen die das Urteil erteilt wurde bestätig wird, dass die Person wegen Unregelmäßigkeiten im Verfahren nicht am Verfahren teilnehmen konnte (wiel ihm die Ladung zum Gericht, Anklage, oder der Bescheid in dem das Verfahren angefangen hat, ihm nicht persönlich eingereicht wurde, bzw. Die persönliche Einreichung überhaupt nicht versucht wurde. Außser wenn in irgendeiner Weise sich in die Diskussion über die Hauptsache in der erten Instaz bekant hat.)

-Wenn in der selben Sache das Gericht oder eine andere Behörde in Bosnien und Herzegowina in der ersten Instanz eine endgültiges Urteil erteilt hat (res judicata) oder wennin Bosnien und Herzegowina eine anderes ausländisches Gerichturteil anerkannt ist die in der selben rechtlichen Sache ergangen ist und, das bis zur rechtlichen Verfahrensabschluss

Wenn keine Gegenseitigkeit besteht. Das bestehen der Gegenseitigkeit im Bezug auf die Anerkennung ausländischer Gerichtsurteile wird vermutet bis das Gegenteil bewiesen wird, und im Fall der Zweiflung an der Gegenseitigkeit, gibt die Erklärung, die für das Gericht zuständige Behörde. Das nicht Bestehen der Gegenseitigkeit ist kein Hindernis für die Anerkennung ausländischer Gerichtsurteile ergangen aus einem Ehestreit und in einem Vaterschatfts-/Mutterschaftsnachwiesverhahren, wie auch wenn ein bosnisch-herzegowinischer Staatsbürger die Anerkennung oder Ausführung ausländischer Geritsurteile beantragt.

In Fällen, bei denen beim beantragten Vorschlag für die Anerkennung ausländischer Gerichtsurteile der Aufenthalt des gegnerischern Vorschläger unbekannt ist, und es keinen bevollmächtigten gibt (wie es in der Praxis meist die Anerkennung ausländischer Gerichtsverfahren über Ehesreit), werden die Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsstreit über die Einsetzung vom vorübergehendem Vertreter, angewndet. Die Kosten des Verfahrens sollte der Vorschläger des Antrags für die Anerkennung ausländischer Gerichtsurteile übernehmen.

Gegen die Anerkennung oder Ausführung des Gerichtsurteils können die Parteinen Beschwerde im Zeitraum von fünfzehen (15) Tagen vom Tag des zugestellten Bescheides, einreichen, über die das Berufungsgericht entscheidet-das höchste Gericht der Föderation Bosnien und Herzegowina und Republika Srpska.

Nach der erteilten Entscheidung würde auch die Leitung des Verfahrens in die vorherigen Zustand zugelassen sein, wenn auch Wiederholung des Verfahrens.

Damit in Bosnien und Herzegowina die Ausführung ausländischer Gerichtsurteile durchgeführt wird, ist zuerst die Anerkennung ausländischer Gerichtsurteile notwendig und danach ihre Durchführung in Bosnien und Herzegowina.

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