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Gewinnsteuer in Bosnien und Herzegowina

Gewinnsteuer in Bosnien und Herzegowina

Auf die Gewinnsumme muss das in Bosnien und Herzegowina registrierte Unternehmen 10 % Steuer auf allen Niveaus bezahlen, was Bosnien und Herzegowina als ein konkurirendes Land für Europa dastellt, wo der durchschnittliche Gewinnsteuersatz  30% beträgt.


Der Gewinn wird am Jahresanfang berechnet (für das vergangene Jahr) indem die Kosten abgezogen werden, mit der ausgefüllten Steuererklärung, die  Sie, unterschreiben von einem zertifizierten Buchhalter, bis 30. März des laufenden Jahres abgeben müssen. Die steuerliche Bemessungsgrundlage beinhaltet den Profit, Einkommen, Kapitalgewinn, im Einklang mit den Buchhaltungsvorschriften. Steuerpflichtig sind Wirtschaftunternehmen und andere juristische Personen, die wirtschafliche Dienstleistungen selbstständig betreiben und dauerhaft mit dem Verkauf von Produkten und Diensleistungen Gewinn erzielen. Die Steuer bezahlen sowohl Inländer als auch Ausländer, wenn der Gewinn in Bosnien und Herzegowina erwirtschaftet wurde.


Die Gewinnsteuergesetze der Föderation Bosnien und Herzegowinas und der Republik Srpska definiert einen Inländer als eine juristische Person, dessen Sitz (Registrierung) in das Gerichtsregister der Föderation oder der Republik Srpska eingetragen ist, dessen Unternehmensverwaltung und Aufsicht sich entweder in der Föderation oder der Republik Srpska befinden.


Als Ausländer wird bezeichent eine juristische Person, die nicht in Bosninen und Herzegowina gegründet wurde und dessen Sitz  oder Unternehmensverwaltung und Aufsicht sich weder in der Föderation noch in der Republik Srpska befinden, und die Dienstleistung in Bosnien und Herzegowina über eine Filiale oder nur  zeitweise betrieben wird.
Dem Ausländer als juristische Person wird der Gewinn versteruert, der durch betriebene Dienstleistungen per Filiale betrieben wurde und die auf dem Teritorium von Bosnien und Herzegowina registriert worden ist oder die  aud andere Weise nach diesem Gesetz als Filiale angesehen werden.


Der Gewinn, der aus dem Ausland übertragen wurde, wird nicht versteuert, wenn er im Ausland der Versteruerung unterliegt.


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