Gewinnsteuer in Bosnien und Herzegowina
Auf einen Blick: Auf den Gewinn zahlen in Bosnien und Herzegowina registrierte Unternehmen einheitlich 10 % Steuer - in der Föderation BiH, der Republika Srpska und im Brčko Distrikt. Damit gehört Bosnien und Herzegowina zu den steuerlich attraktivsten Standorten Europas: Der durchschnittliche Körperschaftsteuersatz in der EU liegt bei rund 21 %. Die Steuererklärung ist bis zum 31. März des Folgejahres einzureichen.
- Steuersatz: 10 % - einheitlich in FBiH, Republika Srpska und Brčko Distrikt
- Vergleich: EU-Durchschnitt rund 21 %, Deutschland (inkl. Gewerbesteuer) ca. 30 %, Österreich 23 %
- Frist: Steuererklärung bis 31. März des laufenden Jahres für das Vorjahr
- Quellensteuer: auf bestimmte Zahlungen an Nichtansässige; Reduktion durch Doppelbesteuerungsabkommen möglich
Steuersatz: 10 % auf allen Ebenen
Auf den erzielten Gewinn zahlt ein in Bosnien und Herzegowina registriertes Unternehmen 10 % Gewinnsteuer (Körperschaftsteuer) - und zwar einheitlich in der Föderation Bosnien und Herzegowina, in der Republika Srpska und im Brčko Distrikt. Damit zählt Bosnien und Herzegowina zu den wettbewerbsfähigsten Steuerstandorten Europas: Der durchschnittliche Körperschaftsteuersatz in der Europäischen Union liegt bei rund 21 %; in Deutschland beträgt die Gesamtbelastung aus Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer typischerweise um die 30 %, in Österreich 23 %. Der niedrige Steuersatz ist - neben dem geringen Mindestkapital - ein Hauptargument für die Firmengründung in Bosnien und Herzegowina.
Steuerpflichtige und Bemessungsgrundlage
Steuerpflichtig sind Wirtschaftsgesellschaften und andere juristische Personen, die selbständig und dauerhaft eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und mit dem Verkauf von Produkten und Dienstleistungen Gewinn erzielen. Die Bemessungsgrundlage ist der nach den Rechnungslegungsvorschriften ermittelte Gewinn - Erträge abzüglich der steuerlich anerkannten Aufwendungen - , korrigiert um die im Gewinnsteuergesetz vorgesehenen Hinzurechnungen und Kürzungen (etwa steuerlich nicht anerkannte Aufwendungen, Abschreibungsgrenzen).
Die Steuer zahlen sowohl Inländer (Residenten) als auch Ausländer (Nichtresidenten), soweit der Gewinn in Bosnien und Herzegowina erwirtschaftet wurde.
Residenten und Nichtresidenten
Die Gewinnsteuergesetze der Föderation Bosnien und Herzegowina und der Republika Srpska definieren als Residenten eine juristische Person, deren Sitz in das Gerichtsregister der jeweiligen Entität eingetragen ist oder deren tatsächliche Geschäftsleitung und Aufsicht sich dort befindet. Residenten versteuern ihren Weltgewinn.
Nichtresident ist eine juristische Person, die nicht in Bosnien und Herzegowina gegründet wurde und deren Sitz bzw. Geschäftsleitung sich außerhalb des Landes befindet. Nichtresidenten versteuern den Gewinn, den sie über eine in Bosnien und Herzegowina registrierte Betriebsstätte (Filiale/Zweigniederlassung) oder eine nach dem Gesetz als Betriebsstätte geltende Präsenz erzielen. Für aus dem Ausland transferierte, dort bereits versteuerte Gewinne fällt keine nochmalige Gewinnsteuer an.
Steuererklärung, Fristen und Vorauszahlungen
Der Gewinn wird nach Ablauf des Geschäftsjahres für das Vorjahr ermittelt. Die Steuererklärung mit Steuerbilanz ist - unterzeichnet von einem zertifizierten Buchhalter - bis zum 31. März des laufenden Jahres für das vergangene Jahr bei der zuständigen Steuerverwaltung einzureichen (Steuerverwaltung der FBiH bzw. der Republika Srpska; im Brčko Distrikt die dortige Steuerbehörde). Während des Jahres werden monatliche Vorauszahlungen auf Basis der letzten Veranlagung geleistet und mit der Jahressteuer verrechnet.
Quellensteuer und Doppelbesteuerungsabkommen
Auf bestimmte Zahlungen an ausländische Gesellschaften ohne Betriebsstätte in Bosnien und Herzegowina - insbesondere Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Vergütungen für bestimmte Dienstleistungen - wird eine Quellensteuer einbehalten; der Regelsatz beträgt 10 %, in der Föderation BiH gilt für Dividenden ein ermäßigter Satz von 5 %.
Bosnien und Herzegowina verfügt über ein Netz von Doppelbesteuerungsabkommen, die im Verhältnis zu Deutschland und Österreich anwendbar sind und die Quellensteuer reduzieren oder dem Ansässigkeitsstaat die Anrechnung auferlegen können. Für deutsche und österreichische Gesellschafter einer bosnisch-herzegowinischen d.o.o. bedeutet das in der Praxis: Der in Bosnien und Herzegowina mit 10 % versteuerte Gewinn wird bei der Ausschüttung nicht unbegrenzt doppelt belastet - die konkrete Gestaltung prüfen wir im Einzelfall gemeinsam mit dem steuerrechtlichen Team der Kanzlei.
Leistungen der Kanzlei im Steuerrecht
Unsere Kanzlei berät in- und ausländische Unternehmen bei der steuerlichen Strukturierung ihrer Tätigkeit in Bosnien und Herzegowina, vertritt sie in Steuerprüfungen und in Rechtsmittelverfahren gegen Bescheide der Steuerverwaltungen und der Behörde für indirekte Besteuerung (UINO) und begleitet wirtschaftliche Streitigkeiten mit steuerlichem Bezug. Für Investoren aus Deutschland, Österreich und der Schweiz übernehmen wir die vollständige Betreuung von der Gründung über die laufende Compliance bis zur Gewinnrepatriierung - auf Deutsch und per Vollmacht, ohne dass eine Anreise erforderlich ist.
HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN (FAQ)
1. Wie hoch ist die Gewinnsteuer in Bosnien und Herzegowina im Jahr 2026?
Der Steuersatz beträgt unverändert 10 % - einheitlich in der Föderation Bosnien und Herzegowina, in der Republika Srpska und im Brčko Distrikt. Er zählt damit zu den niedrigsten Körperschaftsteuersätzen Europas: Zum Vergleich liegt der EU-Durchschnitt bei rund 21 %, die Gesamtbelastung in Deutschland bei etwa 30 % und in Österreich bei 23 %. Hinzu kommt eine Mehrwertsteuer von landesweit einheitlich 17 %.
2. Bis wann muss die Gewinnsteuererklärung abgegeben werden?
Die Jahressteuererklärung mit Steuerbilanz für das abgelaufene Geschäftsjahr ist bis zum 31. März des laufenden Jahres bei der zuständigen Steuerverwaltung einzureichen und von einem zertifizierten Buchhalter zu unterzeichnen. Während des Jahres sind monatliche Vorauszahlungen auf Grundlage der letzten Veranlagung zu leisten; sie werden mit der endgültigen Jahressteuer verrechnet. Verspätete Abgabe führt zu Ordnungsgeldern und Verzugszinsen.
3. Zahlt eine deutsche GmbH mit Niederlassung in Bosnien und Herzegowina dort Gewinnsteuer?
Ja - als Nichtresident versteuert sie den Gewinn, der ihrer in Bosnien und Herzegowina registrierten Betriebsstätte (Zweigniederlassung/Filiale) zuzurechnen ist, mit 10 %. Der übrige Weltgewinn bleibt in Deutschland steuerpflichtig. Ob statt einer Zweigniederlassung die Gründung einer eigenständigen d.o.o.-Tochtergesellschaft vorteilhafter ist, hängt von Haftung, Quellensteuer und Verwaltungsaufwand ab - das prüfen wir im Einzelfall.
4. Wird der Gewinn doppelt besteuert, wenn der Gesellschafter in Deutschland oder Österreich lebt?
Bosnien und Herzegowina wendet im Verhältnis zu Deutschland und Österreich Doppelbesteuerungsabkommen an, die eine doppelte Belastung vermeiden oder mildern: Quellensteuern werden begrenzt und im Ansässigkeitsstaat angerechnet bzw. die Einkünfte freigestellt, je nach Abkommen und Einkunftsart. Faktisch bleibt die Besteuerung des operativen Gewinns in Bosnien und Herzegowina bei günstigen 10 %; die Ausschüttungsebene gestalten wir abkommenskonform.
5. Wie werden Dividenden an ausländische Gesellschafter besteuert?
Bei der Ausschüttung an eine ausländische Gesellschaft ohne Betriebsstätte in Bosnien und Herzegowina fällt Quellensteuer an: in der Föderation BiH 5 % auf Dividenden, in der Republika Srpska nach dem Regelsatz von 10 %. Ein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen kann den Satz weiter senken oder die Anrechnung im Ansässigkeitsstaat sichern. Ausschüttungen an natürliche Personen unterliegen der Einkommensteuer nach den Regeln der jeweiligen Entität.
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