Das Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg
Auf einen Blick: Die Kanzlei erstellt Beschwerden an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention durch Bosnien und Herzegowina. Voraussetzung ist die Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs - in der Regel einschließlich der Appellation an das Verfassungsgericht von BiH; die Beschwerdefrist beträgt vier Monate ab der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung.
- Rechtsgrundlage: Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), Art. 34 - Individualbeschwerde
- Voraussetzung: Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs (inkl. Verfassungsgericht von BiH)
- Frist: vier Monate ab Zustellung der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung
- Typische Rügen: faires Verfahren (Art. 6), Eigentum (Art. 1 ZP 1), Verfahrensdauer, Familienleben (Art. 8)
- Wirkung: Feststellung der Verletzung, gerechte Entschädigung, Durchsetzung in BiH
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg wacht über die Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) durch die Vertragsstaaten. Bosnien und Herzegowina ist seit 2002 Mitglied des Europarats und Vertragsstaat der Konvention; die EMRK gilt in Bosnien und Herzegowina zudem unmittelbar und hat Vorrang vor allem sonstigen Recht. Jede natürliche Person, Personengruppe oder juristische Person kann mit der Individualbeschwerde (Art. 34 EMRK) rügen, durch eine Entscheidung oder Handlung der Behörden von Bosnien und Herzegowina in ihren Konventionsrechten verletzt zu sein.
Die Kanzlei erstellt Beschwerden an den Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg wegen Verletzung der Verfassung von Bosnien und Herzegowina, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und der Europäischen Menschenrechtskonvention - und vertritt Beschwerdeführer im gesamten Verfahren.
Zulässigkeit: Rechtswegerschöpfung und Frist von vier Monaten
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn zuvor der innerstaatliche Rechtsweg erschöpft wurde: In Bosnien und Herzegowina bedeutet das regelmäßig, dass zuletzt die Appellation an das Verfassungsgericht von Bosnien und Herzegowina erhoben worden sein muss; dessen Entscheidung ist die endgültige innerstaatliche Entscheidung.
Die Beschwerde ist binnen vier Monaten nach Zustellung dieser endgültigen Entscheidung beim Gerichtshof einzureichen - auf dem offiziellen Beschwerdeformular, vollständig ausgefüllt und mit allen Entscheidungen des innerstaatlichen Verfahrens belegt. Unvollständige oder verspätete Beschwerden werden ohne Sachprüfung zurückgewiesen; ebenso Beschwerden ohne erheblichen Nachteil oder ohne substantiierte Konventionsrüge. Der weit überwiegende Teil aller Beschwerden scheitert an diesen Zulässigkeitsvoraussetzungen - die sorgfältige anwaltliche Vorbereitung ist daher entscheidend.
Typische Konventionsverletzungen aus Bosnien und Herzegowina
In Verfahren aus Bosnien und Herzegowina werden vor allem gerügt: das Recht auf ein faires Verfahren und auf Entscheidung in angemessener Frist (Art. 6 EMRK) - einschließlich der Nichtvollstreckung rechtskräftiger Urteile - , der Schutz des Eigentums (Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls), das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK), das Recht auf eine wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK) sowie das Diskriminierungsverbot (Art. 14 EMRK, Art. 1 des 12. Zusatzprotokolls).
Ablauf des Verfahrens und Wirkung des Urteils
Das Verfahren ist schriftlich und für den Beschwerdeführer gerichtskostenfrei. Nach der Zulässigkeitsprüfung wird die Beschwerde der Regierung zugestellt; es folgen Stellungnahmen der Parteien, häufig verbunden mit dem Angebot einer gütlichen Einigung. Stellt der Gerichtshof eine Verletzung fest, spricht er dem Beschwerdeführer eine gerechte Entschädigung (Art. 41 EMRK) für materielle und immaterielle Schäden sowie Kosten zu. Die Urteile sind für Bosnien und Herzegowina verbindlich; ihre Umsetzung überwacht das Ministerkomitee des Europarats. Die Durchsetzung der zugesprochenen Beträge und der erforderlichen Einzelmaßnahmen in Bosnien und Herzegowina übernehmen wir für unsere Mandanten.
Vertretung durch die Kanzlei
Die Rechtsanwaltskanzlei Prnjavorac bereitet Straßburger Beschwerden regelmäßig im Anschluss an zivil- und wirtschaftsrechtliche Verfahren, Vollstreckungssachen und Eigentumsstreitigkeiten vor - von der Prüfung der Erfolgsaussichten über die fristgerechte Einreichung bis zur Vertretung gegenüber dem Gerichtshof und der späteren Durchsetzung des Urteils. Für Mandanten in Deutschland, Österreich und der Schweiz erfolgt die gesamte Abwicklung per Vollmacht, ohne Anreise; die Kommunikation ist auf Deutsch möglich.
HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN (FAQ)
1. Wann kann ich mich aus Bosnien und Herzegowina an den EGMR in Straßburg wenden?
Wenn Sie geltend machen, durch Behörden oder Gerichte von Bosnien und Herzegowina in Ihren Rechten aus der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt zu sein, und der innerstaatliche Rechtsweg erschöpft ist - in der Regel einschließlich der Appellation an das Verfassungsgericht von BiH. Ab Zustellung der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung läuft die Beschwerdefrist von vier Monaten; sie ist eine strikte Ausschlussfrist.
2. Muss ich vor der Beschwerde nach Straßburg immer zuerst das Verfassungsgericht von BiH anrufen?
Grundsätzlich ja: Die Appellation an das Verfassungsgericht von Bosnien und Herzegowina gilt als wirksames Rechtsmittel, das vor der Straßburger Beschwerde erschöpft werden muss; seine Entscheidung ist die endgültige innerstaatliche Entscheidung. Nur wenn im Einzelfall kein wirksames Rechtsmittel zur Verfügung steht, kann unmittelbar Beschwerde erhoben werden - das prüfen wir anhand der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Bosnien und Herzegowina.
3. Was kostet das Verfahren vor dem EGMR?
Das Verfahren vor dem Gerichtshof selbst ist gerichtskostenfrei, und in der schriftlichen Anfangsphase besteht kein Anwaltszwang; es fallen die Anwaltskosten für die Vorbereitung und Vertretung an, die wir vorab transparent vereinbaren. Stellt der Gerichtshof eine Verletzung fest, kann er dem Beschwerdeführer neben der Entschädigung auch den Ersatz der notwendigen Kosten und Auslagen zusprechen.
4. Wie lange dauert ein Verfahren in Straßburg und was kann ich erreichen?
Je nach Fallkategorie dauert das Verfahren erfahrungsgemäß mehrere Jahre; Prioritätsfälle werden schneller behandelt. Der Gerichtshof stellt die Konventionsverletzung fest und spricht eine gerechte Entschädigung für materielle und immaterielle Schäden sowie Kosten zu; er hebt innerstaatliche Urteile nicht selbst auf, doch sein Urteil verpflichtet Bosnien und Herzegowina zur Abhilfe - einschließlich der Möglichkeit der Wiederaufnahme des innerstaatlichen Verfahrens.
5. Können Sie das gesamte Verfahren führen, während ich im Ausland lebe?
Ja. Auf Grundlage einer Vollmacht übernehmen wir die vollständige Vorbereitung - Zusammenstellung aller innerstaatlichen Entscheidungen, Ausfüllen des offiziellen Beschwerdeformulars, Formulierung der Konventionsrügen - sowie die gesamte Korrespondenz mit dem Gerichtshof und die spätere Durchsetzung des Urteils in Bosnien und Herzegowina. Ihre Anreise ist nicht erforderlich, da das Verfahren schriftlich geführt wird.
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