Ein Verein kann von mindestens 3 Personen
gegründet werden. Vereinsgründer können Personen sein, die
Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina sind, Ausländer die ihren
Wohnsitz in Bosnien und Herzegowina haben oder juristische Personen, die in
Bosnien und Herzegowina registriert sind. Einen Verein können
gegenseitig juristische Personen oder Privatpersonen gründen aber es
müssen mindestens 3 Gründer sein.
Für die Vereinsgründung, die
alle Registrierungsbedingungen erfüllet, muss ein Gründungsakt
ausgefertigt wreden.
Tätigkeiten, die im Zeitraum der
Registrierung und Gründung getätig wurden, können
Verpflichtungen erbringen, nur für die, die diese Tätigkeiten auch
ausgeübt haben. Die Vereinsgründung ist auf unbestimmte Zeit
gesetzt, außer es ist mit einem besonderen Gesetz oder
Gründungsakt oder Statut anders bestimmt.
Damit ein Verein ins Register des
Miniseriums verzeichent werden kann, muss die Gründungsversammlung
folgendes ausfertigen: Gründungsakt, Vereinsstatut, Beschluss über
die Vorsitz des Vereins.
Das Statut unterschreibt der
Vorsitzende der Gründungsversammlung und es muss das Datum und
Protokollnummer beinhalten z.B. 02/2018.
Öffentlichkeit der
Vereinsregisters in Bosnien und Herzegowina
Der Verein oder Foundation bekommt die
Eigenschaft einer juristischen Person mit dem Tag der Einschreibung ins
Register beim Ministerium. Das Register ist öffentlich und jeder
kann einen Auszug aus dem Register oder allen Unterlagen beantragen
und einsehen (Gesetz über Informationsfreiheit in Bosnien und
Herzegowina).
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