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Die Gründung eines Vereins in Bosnien

Die Gründung eines Vereins in Bosnien und Herzegowina

Ein Verein kann von mindestens 3 Personen gegründet werden. Vereinsgründer können Personen sein, die Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina sind, Ausländer die ihren Wohnsitz in Bosnien und Herzegowina haben oder juristische Personen, die in Bosnien und Herzegowina registriert sind. Einen Verein können gegenseitig juristische Personen oder Privatpersonen gründen aber es müssen mindestens 3 Gründer sein.


Für die Vereinsgründung, die alle Registrierungsbedingungen erfüllet, muss ein Gründungsakt ausgefertigt wreden.


Tätigkeiten, die im Zeitraum der Registrierung und Gründung getätig wurden, können Verpflichtungen erbringen, nur für die, die diese Tätigkeiten auch ausgeübt haben.
Die Vereinsgründung ist auf unbestimmte Zeit gesetzt, außer es ist mit einem besonderen Gesetz oder Gründungsakt oder Statut anders bestimmt.


Damit ein Verein ins Register des Miniseriums verzeichent werden kann, muss die Gründungsversammlung folgendes ausfertigen: Gründungsakt, Vereinsstatut, Beschluss über die Vorsitz des Vereins.


Das Statut unterschreibt der Vorsitzende der Gründungsversammlung und es muss das Datum und Protokollnummer beinhalten z.B. 02/2018.


Öffentlichkeit der Vereinsregisters in Bosnien und Herzegowina


Der Verein oder Foundation bekommt die Eigenschaft einer juristischen Person mit dem Tag der Einschreibung ins Register  beim Ministerium. Das Register ist öffentlich und jeder kann einen Auszug aus dem Register  oder allen Unterlagen beantragen und einsehen (Gesetz über Informationsfreiheit in Bosnien und Herzegowina).

 


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