In Bosnien und Herzegowina sind die Verfahren
der Ehescheidung und Aufteilung des ehelichen Vermögens getrennt.
Dem Kozept des EU - Familienrechtes folgend,
hat das Familiengesetz der Föderation Bosnnien und Herzegowinas in
diesem Bereich eine bedeutende Reform erlebt. Nach dem neuen Familiengesetz
können die Ehepartner Ehevermögen und individuelles Vermögen
besitzen. Nach diesem Gesetz versteht man unter dem Ehevermögen das
Vermögen, dass die Ehepartner mit ihrer Arbeit während der
Ehezeit erworben haben sowie auch alle Einkommen aus diesem Vermögen.
Das was große bedenken diesbezüglich schafft, sind Geschenke von
dritten Personen während der Ehezeit (z.B. Geschenke in
Geldbeträgen, Sachgeschenke, Dienstleistungen u.a.) all das wird in das
Ehevermögen eingebracht, unabhängig davon wer von den Ehepartnern
das Geschek angenommen hat, insofern etwas anderes vom Geschenk nicht
ausgeht oder man kann aufgrund der Bedingungen im Moment ermitteln, dass der
Geschenkegeber nur einen der Ehepartner beschenken wollte. Also wenn
der Geschenkegeber nur einem der Ehepartner ein Liegenschaft schenken
möchte, muss er dass im Schenkungsvertrag ausdrücklich angeben.
Das bedeutendste, das diese Reform
gebracht hat, ist die Bestimmung, dass beide Ehepartner im Ehevermögen
zu gleichen Teilen Mitbesitzer sind, außer es ist mit Ehevertrag oder
Vorehevertrag nicht anders vereinbart. Dieser Vertrag muss vom Notar
unterschrieben und beglaubigt sein. Das bedeutet das beide Ehepartner vom
Gesetz aus Mitbesitzer von allem, was in der Ehe erworben wurde, sind.
In der Praxis würde das bedeuten,
dass egal ob das Eigentum nur auf Namen eines Ehepartners im Grundbuch
verzeichnet ist, hat der andere Ehepartner mit der Zustellung des Beweises,
dass beide zum Zeitpunkt des Immobilienkaufs in Ehegemeinschaft waren, das
Recht als Mitbesizer ½ in das Grundbuch eingetragen zu werden.
Die Verfahren der Ehescheidung und der
Aufteilung des Ehevermögens sind voneinander getrennt. Die
Ehescheidung wird separat geführt und in diesem Verfahren geht es
ausschließlich um die Ehe, Fragen der Vormundschaft für die
Kinder, Busuchsrecht, Unterhalt, Versorgungsausgleich usw.
Das Ehevermögen wird in einem
separaten Verfahren geführt und steht nicht im Zusammenhang mit dem
Verfahren der Ehescheidung. Das Ehevermögen erworben während der
Ehe kann einvernehmlich oder in einem Verfahren aufgeteilt werden.
Egal wer von den Ehepartnern
während der Dauer der Ehegemeinschaft im Arbeitsverhältnis war,
egal wie hoch das Einkommen war und egal ob ein Ehepartner direkt
Kredite aufnahm kann nicht das Verhältnis der Aufteilung des
Ehevermögens beeinflussen.
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