Das Vollstrkungsverfahren ist eines der meist
angewendeten Verfahren im Zivilrecht. Alle Entscheidungen aus der
Prozessordnung und dem Verwaltungsverfahren, aber auch notarielle Urkunden,
sowie Wechselbriefe und Checks als glaubwürdige Urkunden und alle
anderen Urkunden, die nach Gesetz vollstrckbar sind, können zum
Vollstrckungsgegenstand in Bosnien und Herzegowina werden. Alle
Beschlüsse, die erbracht wurden, die nicht auf kruzem Wege geklärt
werden können, können und müssen zum Vollstrekungsgegenstand
werden.
Man muss wissen, dass die
Zuständigkeit des Gerichtes für die Vollstreckung der
Beschlüsse als Vollstrckungsurkunden abhängig vom Gegenstand und
Mittel der Volstreckung.
Das Vollstreckungsverfahren beginnt mit dem
Akt des Vollstreckungsvorschlags. Die Parteien im Volstreckungsverfahren
nennt man Gläubiger und Schuldner. Der Gläubiger kann eine
Juristische-oder Privatperson sein die Ansprüche gegen den Schuldner
mit dem Vollstreckungsverfahren geltend machen möchte.
Bevor der Vollstreckungsvorschlag dem
Gericht zugestellt wird, muss eine Klausel der Rechtskräftigkeit und
Vollstreckbarkeit eingeholt werden und das Orginal mit dem
Vollstreckungsvorschlag abgegeben werden. Insofern dieses nicht so erfolgt,
wird das Gericht den Vorschlag nicht berücksichtigen.
Hierbei können auch Verzugszinsen
eingeholt werden, insofern sie im Vollstrekungsbeschluss zugesprochen
wurden.
Nachdem Einspruch eingelet wurde, wird
dieser der Gegenseite zugestellt. Die Gegenseite muss in 8 Tagen darauf
antworten, danach entscheidet das Gericht.
Auf diesen Beschluss kann Beschwerde
eingelegt werden, zuständig ist das kantonale Gericht.
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