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Vollstreckungsverfahren in Bosnien und Herzegowina

Vollstreckungsverfahren in Bosnien und Herzegowina

Das Vollstrkungsverfahren ist eines der meist angewendeten Verfahren im Zivilrecht. Alle Entscheidungen aus der Prozessordnung und dem Verwaltungsverfahren, aber auch notarielle Urkunden, sowie Wechselbriefe und Checks als glaubwürdige Urkunden und alle anderen Urkunden, die nach Gesetz vollstrckbar sind, können zum Vollstrckungsgegenstand in Bosnien und Herzegowina werden. Alle Beschlüsse, die erbracht wurden, die nicht auf kruzem Wege geklärt werden können, können und müssen zum Vollstrekungsgegenstand werden.


Man muss wissen, dass die Zuständigkeit des Gerichtes für die Vollstreckung der Beschlüsse als Vollstrckungsurkunden abhängig vom Gegenstand und Mittel der Volstreckung.


Das Vollstreckungsverfahren beginnt mit dem Akt des Vollstreckungsvorschlags. Die Parteien im Volstreckungsverfahren nennt man Gläubiger und Schuldner. Der Gläubiger kann eine Juristische-oder Privatperson sein die Ansprüche gegen den Schuldner mit dem Vollstreckungsverfahren geltend machen möchte.


Bevor der Vollstreckungsvorschlag dem Gericht zugestellt wird, muss eine Klausel der Rechtskräftigkeit und Vollstreckbarkeit eingeholt werden und das Orginal mit dem Vollstreckungsvorschlag abgegeben werden. Insofern dieses nicht so erfolgt, wird das Gericht den Vorschlag nicht berücksichtigen.


Hierbei können auch Verzugszinsen eingeholt werden, insofern sie im Vollstrekungsbeschluss zugesprochen wurden.


Nachdem Einspruch eingelet wurde, wird dieser der Gegenseite zugestellt. Die Gegenseite muss in 8 Tagen darauf antworten, danach entscheidet das Gericht.


Auf diesen Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, zuständig ist das kantonale Gericht.


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