Rechtsanwaltskanzlei · seit 1993

Vollstreckungsverfahren in Bosnien und Herzegowina

Autor: Azur Prnjavorac, Rechtsanwalt · Letzte Aktualisierung: 23. August 2026

Auf einen Blick: Das Vollstreckungsverfahren ist das am häufigsten angewendete Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung von Ansprüchen in Bosnien und Herzegowina. Vollstreckt wird auf Grundlage vollstreckbarer Urkunden (rechtskräftige Urteile, Vergleiche, notarielle Urkunden) und glaubwürdiger Urkunden (Rechnungen, Wechsel, Schecks). Das Verfahren beginnt mit dem Vollstreckungsvorschlag beim zuständigen Gericht; der Schuldner kann binnen 8 Tagen Einspruch einlegen.

  • Grundlagen: vollstreckbare Urkunden (Urteile, Vergleiche, notarielle Urkunden) und glaubwürdige Urkunden (Rechnung, Wechsel, Scheck)
  • Beginn: Vollstreckungsvorschlag mit Vollstreckbarkeitsklausel im Original
  • Einspruch: Frist von 8 Tagen; Entscheidung durch das Gericht, Beschwerde an das Kantonalgericht
  • Mittel: Kontopfändung, Gehaltspfändung, bewegliche Sachen, Immobilien
  • Zinsen: gesetzliche Verzugszinsen werden mitvollstreckt

Grundlagen der Vollstreckung: welche Urkunden vollstreckbar sind

VOLLSTRECKUNG § FORDERUNGEN & BOSNIEN UND HERZEGOWINA

Das Vollstreckungsverfahren ist eines der am häufigsten angewendeten Verfahren im Zivilrecht von Bosnien und Herzegowina. Grundlage der Vollstreckung sind:

  • vollstreckbare Urkunden: rechtskräftige und vollstreckbare Urteile und Beschlüsse aus dem Zivil- und Verwaltungsverfahren, gerichtliche Vergleiche sowie vollstreckbare notarielle Urkunden;
  • glaubwürdige Urkunden: insbesondere Rechnungen, Wechsel und Schecks mit Protest, Auszüge aus Geschäftsbüchern für Kommunal- und ähnliche Dienstleistungen - sie ermöglichen die Vollstreckung, ohne dass zuvor ein Urteil erwirkt werden muss.

Auch ausländische Titel - etwa deutsche Urteile - können in Bosnien und Herzegowina vollstreckt werden, allerdings erst nach ihrer Anerkennung durch das zuständige Gericht.

Zuständigkeit des Gerichts

Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts richtet sich nach dem Gegenstand und Mittel der Vollstreckung: Für die Vollstreckung in Immobilien ist das Gericht am Ort der Immobilie zuständig, für die Vollstreckung in Geldforderungen (Konten, Gehalt) regelmäßig das Gericht am Sitz bzw. Wohnsitz des Schuldners. In Wirtschaftssachen entscheiden die Wirtschaftsabteilungen der Gemeindegerichte (FBiH) bzw. die Bezirkswirtschaftsgerichte (Republika Srpska).

Ablauf: vom Vollstreckungsvorschlag zum Vollstreckungsbeschluss

Das Verfahren beginnt mit dem Vollstreckungsvorschlag des Gläubigers. Die Parteien heißen Gläubiger (Betreiber der Vollstreckung) und Schuldner; Gläubiger kann eine juristische oder natürliche Person sein, die ihre Ansprüche gegen den Schuldner zwangsweise durchsetzen will.

Vor Einreichung des Vorschlags muss auf der vollstreckbaren Urkunde die Klausel der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit eingeholt und das Original (bzw. eine beglaubigte Ausfertigung) beigefügt werden - andernfalls weist das Gericht den Vorschlag zurück. Das Gericht erlässt sodann den Vollstreckungsbeschluss, mit dem die Vollstreckung mit den beantragten Mitteln angeordnet wird. Zusammen mit der Hauptforderung werden auch die gesetzlichen Verzugszinsen und die Verfahrenskosten vollstreckt.

Einspruch des Schuldners und Rechtsmittel

Gegen den Vollstreckungsbeschluss kann der Schuldner Einspruch (prigovor) einlegen. Der Einspruch wird der Gegenseite zugestellt, die binnen 8 Tagen zu antworten hat; danach entscheidet das Gericht. Beruht die Vollstreckung auf einer glaubwürdigen Urkunde und bestreitet der Schuldner die Forderung, wird das Verfahren insoweit in einen ordentlichen Zivilprozess übergeleitet, in dem über den Bestand der Forderung entschieden wird. Gegen die Entscheidung über den Einspruch ist die Beschwerde an das übergeordnete Gericht (in der FBiH das Kantonalgericht) eröffnet; die Beschwerde hemmt die Vollstreckung grundsätzlich nicht.

Mittel und Gegenstände der Vollstreckung

Die wichtigsten Vollstreckungsmittel sind: die Pfändung der Bankkonten des Schuldners (in der Praxis das schnellste Mittel), die Pfändung von Gehalt und anderen ständigen Einkünften innerhalb der gesetzlichen Grenzen, die Pfändung und Verwertung beweglicher Sachen sowie die Zwangsvollstreckung in Immobilien durch Eintragung, Wertfeststellung und öffentliche Versteigerung. Der Gläubiger kann mehrere Mittel kumulativ beantragen und im Verfahren wechseln, bis die Forderung vollständig beglichen ist. Praktische Einzelheiten und Strategie behandelt unser Leitfaden Rechtsanwalt für Zwangsvollstreckung in Bosnien und Herzegowina.

Vertretung der Gläubiger - auch aus dem Ausland

Unsere Kanzlei vertritt in- und ausländische Gläubiger im gesamten Vollstreckungsverfahren: Prüfung des Titels, Beschaffung der Vollstreckbarkeitsklausel, Ermittlung des Schuldnervermögens, Vollstreckungsvorschlag, Vertretung im Einspruchs- und Beschwerdeverfahren sowie - beim Forderungseinzug für ausländische Unternehmen - die vorgelagerte außergerichtliche Beitreibung. Für Titel aus Deutschland, Österreich und der Schweiz führen wir zunächst das Anerkennungsverfahren und unmittelbar anschließend die Vollstreckung - vollständig per Vollmacht, ohne Anreise des Mandanten.

HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN (FAQ)


1. Was ist der Unterschied zwischen einer vollstreckbaren und einer glaubwürdigen Urkunde?
Die vollstreckbare Urkunde - ein rechtskräftiges Urteil, ein gerichtlicher Vergleich oder eine vollstreckbare notarielle Urkunde - erlaubt die unmittelbare Zwangsvollstreckung. Die glaubwürdige Urkunde - etwa eine Rechnung, ein Wechsel oder ein Scheck - ermöglicht den Vollstreckungsvorschlag ohne vorheriges Urteil; bestreitet der Schuldner die Forderung jedoch fristgerecht, wird insoweit ein ordentlicher Zivilprozess geführt, in dem der Bestand der Forderung geklärt wird.


2. Welche Wirkung hat der Einspruch des Schuldners?
Der Einspruch ist binnen der gesetzlichen Frist einzulegen und wird der Gegenseite zur Antwort binnen 8 Tagen zugestellt; danach entscheidet das Gericht. Bei Vollstreckung aufgrund vollstreckbarer Urkunden sind die Einwendungen eng begrenzt (etwa Erfüllung nach Titelentstehung). Bei glaubwürdigen Urkunden führt der begründete Einspruch zur Überleitung in den Zivilprozess. Gegen die Einspruchsentscheidung ist die Beschwerde an das übergeordnete Gericht eröffnet.


3. In welches Vermögen des Schuldners kann vollstreckt werden?
In praktisch alle pfändbaren Vermögenswerte: Bankkonten (regelmäßig das schnellste Mittel), Gehalt und andere ständige Einkünfte innerhalb der gesetzlichen Pfändungsgrenzen, bewegliche Sachen sowie Immobilien im Wege der Eintragung, Wertfeststellung und öffentlichen Versteigerung. Mehrere Vollstreckungsmittel können nebeneinander beantragt und während des Verfahrens geändert werden, bis die Forderung samt Zinsen und Kosten vollständig beglichen ist.


4. Werden Verzugszinsen und Kosten mitvollstreckt?
Ja. Mit der Hauptforderung werden die gesetzlichen Verzugszinsen ab Fälligkeit sowie die Kosten des Vollstreckungsverfahrens - Gerichtsgebühren und Anwaltskosten nach Tarif - vollstreckt; die Kosten trägt im Ergebnis der Schuldner. Bei titulierten Forderungen laufen die im Titel zugesprochenen Zinsen weiter, bis zur vollständigen Zahlung. Die genaue Zinsberechnung erstellen wir mit dem Vollstreckungsvorschlag und aktualisieren sie bis zur Auszahlung.


5. Mein Schuldner in Bosnien zahlt seit Jahren nicht - ist die Forderung verjährt?
Das hängt von Art der Forderung und Unterbrechungshandlungen ab: Titulierte Forderungen aus rechtskräftigen Urteilen verjähren nach dem Obligationengesetz erst in zehn Jahren, gegenseitige Forderungen aus Wirtschaftsverträgen grundsätzlich in drei Jahren; Klageerhebung oder Vollstreckungsvorschlag unterbrechen die Verjährung. Wir prüfen die Fristen vor Verfahrenseinleitung und wählen den Weg, der Ihre Forderung samt Zinsen noch vollständig sichert.

Mandanten vertrauen uns seit 1993

Die Rechtsanwaltskanzlei Prnjavorac ist seit 1993 ununterbrochen tätig. Heute, in der vierten Dekade ihrer Tätigkeit, verzeichnet sie 1.056 Google-Rezensionen mit der Bewertung 5,0 / 5 auf zwei unabhängigen Google-Unternehmensprofilen.

1993
Gründungsjahr
33
Jahre Erfahrung
1.056
Google-Rezensionen
5,0★
Durchschnittsbewertung
2
Google-Profile

Alle Rezensionen sind auf beiden Profilen öffentlich einsehbar, ohne Filterung:

Verwandte Rechtsthemen

Vertiefende Beiträge und Leitfäden der Kanzlei zu diesem Rechtsgebiet:

Weitere Tätigkeitsbereiche der Kanzlei

Die Kanzlei in anderen Sprachen / Other languages

*Hinweis: Rechtsanwältin Alma Prnjavorac & Rechtsanwalt Azur Prnjavorac - der Inhalt dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im konkreten Einzelfall dar.