Aufgabe der bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaft
Auf einen Blick: Die Anwaltskanzlei Prnjavorac führt seit 1993 das Verfahren zur Aufgabe der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit durch Verzicht, für Mandanten aus der Diaspora, die sich in Österreich, Slowenien, den Niederlanden oder Kroatien einbürgern lassen. Das gesamte Verfahren läuft beim Ministerium für zivile Angelegenheiten von BiH per Vollmacht, ohne Anwesenheit des Mandanten, ohne gültigen BiH-Pass und in der Praxis in etwa einem Monat. Entlassung und Entzug werden auf dieser Seite nur erläutert, damit die Begriffe auseinandergehalten werden können.
- Unser Verfahren: der Verzicht nach Art. 19 des Gesetzes; Entlassung und Entzug nur zur Abgrenzung erklärt
- Zuständig: Ministerium für zivile Angelegenheiten von BiH, Abteilung für Staatsangehörigkeit und Reisedokumente
- Ohne Anreise: vollständige Vertretung per Vollmacht - auch über die Botschaft
- Kein gültiger BiH-Pass oder Personalausweis erforderlich
Beendigung der Staatsbürgerschaft im Überblick
Das Gesetz über die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina kennt mehrere Wege der Beendigung: die Entlassung auf Antrag, den Verzicht für im Ausland lebende Staatsangehörige sowie den Entzug in gesetzlich eng begrenzten Fällen. Praktisch relevant ist fast ausschließlich der Verzicht, regelmäßig im Zusammenhang mit der Einbürgerung in Österreich, Slowenien, den Niederlanden oder Kroatien, wenn die dortige Behörde die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit verlangt oder eine Einbürgerungszusicherung erteilt hat; Deutschland verlangt seit dem 27.06.2024 keine Ausbürgerung mehr. Den vollständigen Gesetzestext finden Sie in unserer deutschen Übersetzung des Staatsangehörigkeitsgesetzes.
Entlassung aus der Staatsangehörigkeit
Die Entlassung wird auf Antrag bewilligt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind - insbesondere, dass der Antragsteller eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt oder deren Erwerb zugesichert ist (z. B. durch eine deutsche Einbürgerungszusicherung), und dass keine gesetzlichen Hindernisse entgegenstehen (etwa anhängige Strafverfahren oder offene Verpflichtungen). Zuständig ist das Ministerium für zivile Angelegenheiten von Bosnien und Herzegowina, Abteilung für Staatsangehörigkeit und Reisedokumente. Das Verfahren kann über die Botschaft von Bosnien und Herzegowina im Wohnsitzstaat oder direkt über einen Bevollmächtigten in Bosnien und Herzegowina geführt werden.
Verzicht auf die Staatsangehörigkeit
Der Verzicht steht volljährigen Staatsangehörigen offen, die im Ausland leben und eine fremde Staatsangehörigkeit besitzen oder deren Zusicherung haben. Er ist das schnellere, formell einfachere Verfahren und in der Praxis der Weg für die Diaspora in Österreich, Slowenien, den Niederlanden und Kroatien. Auch der Verzicht wird beim Ministerium für zivile Angelegenheiten - regelmäßig über die Botschaft - erklärt; die Wirkung tritt mit der Zustellung des Bescheids ein.
Entzug der Staatsangehörigkeit
Der Entzug ist nur in den gesetzlich abschließend geregelten Fällen möglich - etwa bei Erwerb der Staatsangehörigkeit durch falsche Angaben oder Betrug. Gegen Entzugsbescheide bestehen Rechtsmittel (Beschwerde und Verwaltungsstreit vor dem Gericht von BiH); in der Praxis der Diaspora kommt der Entzug praktisch nicht vor und wird hier nur zur Abgrenzung vom Verzicht erwähnt.
Erforderliche Dokumente und Ablauf
Für Entlassung bzw. Verzicht sind regelmäßig erforderlich: Geburtsurkunde und Staatsangehörigkeitsnachweis aus Bosnien und Herzegowina, der Nachweis der fremden Staatsangehörigkeit oder die Einbürgerungszusicherung (mit beglaubigter Übersetzung), gegebenenfalls Heiratsurkunde sowie die Spezialvollmacht. Ein gültiges Reisedokument oder ein gültiger Personalausweis von Bosnien und Herzegowina ist nicht erforderlich. Fehlende Urkunden - einschließlich der Nachregistrierung im Ausland geborener Kinder - beschaffen wir bei den Gemeinden in Bosnien und Herzegowina; nach Abschluss des Verfahrens erhalten Sie den Bescheid samt Apostille und Übersetzung für die ausländische Behörde. Den Nachweis, dass eine Person nicht (mehr) Staatsangehörige ist, behandelt der Beitrag Negativbescheinigung.
Vertretung durch die Kanzlei - ohne Anreise
Was die Kanzlei Prnjavorac im Staatsangehörigkeitsrecht von Bosnien und Herzegowina anbietet, lässt sich in einem Satz sagen: das Verzichtsverfahren, vollständig aus BiH und ohne Anreise des Mandanten, von der Beschaffung sämtlicher Urkunden über die Antragstellung beim Ministerium bis zur Zustellung des Bescheids. Mit erledigt wird alles, was der Antrag voraussetzt: die Eintragung einer im Ausland geschlossenen Ehe, die Übernahme eines neuen Nachnamens, die Anerkennung eines ausländischen Scheidungs- oder Adoptionsurteils und, für im Ausland Geborene, die nie in die BiH-Register aufgenommen wurden, die nachträgliche Eintragung selbst, denn ohne Eintragung gibt es nichts, worauf man verzichten könnte. Entlassung, Wiedererwerb und Erwerb der Staatsangehörigkeit sind in unserer Praxis seit 1993 die seltene Ausnahme; wo sie für das Verständnis wichtig sind, werden sie in den Fragen und Antworten dieser Seite behandelt. Weitere Antworten finden Sie in unserem Beitrag Ausbürgerung aus Bosnien und Herzegowina.
Das Verfahren in sieben Schritten (2026)
- Erteilung der Vollmacht an den Anwalt. Der Mandant im Ausland erteilt eine Vollmacht, beglaubigt bei einem Notar oder bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung von Bosnien und Herzegowina (Botschaft oder Konsulat), auf den Namen des Anwalts, der das gesamte Verfahren führt.
- Beschaffung der Urkunden aus BiH. Die Kanzlei beschafft in Bosnien und Herzegowina alle erforderlichen Nachweise: die Staatsangehörigkeitsbescheinigung (nicht älter als 6 Monate), den Auszug aus dem Geburtenregister mit den aktuellen Daten, die Heiratsurkunde bei Verheirateten sowie die Bescheinigung über den Nichtbesitz eines Reisepasses oder Personalausweises von BiH, falls diese fehlen.
- Vorlage der Unterlagen aus dem Ausland. Der Mandant reicht die Zusicherung der Verleihung der fremden Staatsbürgerschaft ein (in Österreich die Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft) sowie die Wohnsitzbescheinigung aus dem Ausland, nicht älter als 6 Monate. Die Unterlagen werden von einem beeidigten Gerichtsübersetzer übersetzt; für Staaten außerhalb des Haager Übereinkommens von 1961 ist eine Apostille oder die volle Legalisation erforderlich.
- Einzahlung der Verwaltungsgebühr. Die Gebühr wird auf dem Weg entrichtet, der bei Abgabe der Verzichtserklärung erläutert wird. Für die engere Familie (Ehepaar und Kinder unter derselben Anschrift) wird eine einheitliche Gebühr gezahlt; für volljährige Kinder bis zum 23. Lebensjahr ist ein Nachweis der Arbeitslosigkeit oder der regulären Ausbildung erforderlich.
- Einreichung der Verzichtserklärung. Der Anwalt reicht auf Grundlage der Vollmacht die Erklärung über den Verzicht auf die Staatsangehörigkeit von BiH mit der vollständigen Dokumentation beim Ministerium für zivile Angelegenheiten von BiH in Sarajevo ein. Der Mandant muss nicht nach Bosnien und Herzegowina reisen.
- Entscheidung innerhalb der gesetzlichen Frist. Das Ministerium für zivile Angelegenheiten von BiH hat innerhalb von 60 Tagen über die Beendigung der Staatsangehörigkeit durch Verzicht zu entscheiden (Art. 33 des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit von BiH; Grundlage des Verzichts selbst ist Art. 19).
- Zustellung der Entscheidung und Entwertung des Passes. Der Mandant oder der Anwalt nimmt die Entscheidung über die Beendigung der Staatsangehörigkeit entgegen. Besitzt der Mandant einen gültigen Reisepass von BiH, ist er verpflichtet, ihn dem zuständigen Beamten oder der Botschaft von BiH zur Entwertung zu übergeben.
Kosten 2025 und 2026
- Engere Familie unter derselben Anschrift (Ehepaar und minderjährige Kinder; volljährige Kinder bis zum 23. Lebensjahr mit Nachweis der Arbeitslosigkeit oder der regulären Ausbildung): 800,00 KM (rund 425 EUR) als einheitliche Verwaltungsgebühr.
- Volljährige Einzelperson, welche die Voraussetzungen der engeren Familie nicht erfüllt: gesonderte Verwaltungsgebühr nach dem geltenden Tarif (Gesetz über die Verwaltungsgebühren von BiH).
- Verfahren zum Erwerb der kroatischen Staatsbürgerschaft mit gültiger Wohnanschrift in Kroatien: rund 110 EUR nach dem vergünstigten Tarif.
- Geschwister gemeinsam zahlen die einheitliche Gebühr nur dann, wenn mindestens ein Elternteil das Verfahren mit ihnen führt, wenn sie jünger als 23 Jahre sind und wenn alle unter derselben Anschrift im Ausland leben.
- Neben der staatlichen Verwaltungsgebühr trägt der Mandant die Kosten der Beschaffung der Urkunden aus BiH, der beglaubigten Übersetzungen, der notariellen Leistungen, gegebenenfalls der Apostille sowie das Anwaltshonorar nach der geltenden Anwaltsgebührenordnung der Föderation BiH.
Die in Euro genannten Beträge sind Umrechnungen nach dem Referenzkurs der Zentralbank von BiH (fester Paritätskurs 1 EUR entspricht rund 1,95583 KM) und dienen der Orientierung. Maßgeblich ist der geltende Tarif nach dem Gesetz über die Verwaltungsgebühren von BiH.
Welche Staaten 2026 den Verzicht auf die bosnische Staatsangehörigkeit verlangen
Die folgende Tabelle zeigt den Stand von September 2026: welche Staaten in der regulären Einbürgerung den Nachweis des Verzichts auf die bisherige Staatsangehörigkeit verlangen und welche mehrfache Staatsangehörigkeit allgemein zulassen. Die Tabelle bezieht sich auf reguläre Einbürgerungsverfahren; Ausnahmen bestehen beim Erwerb durch Abstammung, bei der Ehe mit einem Staatsangehörigen des betreffenden Staates, beim Flüchtlingsstatus und bei besonderem staatlichen Interesse.
| Staat | Verzicht auf die BiH-Staatsangehörigkeit erforderlich (2026)? | Abkommen über doppelte Staatsangehörigkeit mit BiH | Anmerkung für 2026 |
|---|---|---|---|
| Österreich | Ja, in der Regel | Nein | Strenges Regime. Frist von 2 Jahren für die Vorlage des Nachweises über die Entlassung nach Erteilung der Zusicherung. Ausnahmen nach Art. 10 Abs. 6 des österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 sind selten. |
| Deutschland | Nein, seit 27.06.2024 | In Vorbereitung (Initiative 2024) | Mit Inkrafttreten der Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes am 27.06.2024 lässt Deutschland mehrfache Staatsangehörigkeit allgemein zu. Ein Verzicht auf die bosnische Staatsangehörigkeit ist im regulären Verfahren nicht mehr erforderlich. |
| Schweiz | Nein, allgemein | Nein | Die Schweiz lässt doppelte Staatsangehörigkeit seit 1992 zu. In der regulären Einbürgerung wird der Verzicht auf die bosnische Staatsangehörigkeit nicht verlangt. |
| Slowenien | Ja, in der regulären Einbürgerung | Nein | In der regulären Einbürgerung wird der Nachweis des Verzichts verlangt. Ausnahmen: Erwerb durch Abstammung, Repatriierung, Ehe mit einem slowenischen Staatsangehörigen, Flüchtlinge. |
| Kroatien | Teilweise, in der Praxis häufig ja | Ja, seit 2012 | Obwohl der Vertrag über die doppelte Staatsangehörigkeit zwischen BiH und Kroatien seit 2012 in Kraft ist, verlangen die kroatischen Behörden in der Praxis häufig den Verzicht, außer bei der Ehe mit einem kroatischen Staatsangehörigen. |
| Niederlande | Teilweise, ja in der regulären Einbürgerung | Nein | In der regulären Einbürgerung wird der Verzicht allgemein verlangt, mit wichtigen Ausnahmen: Ehe mit einem niederländischen Staatsangehörigen, Erwerb durch Geburt, Fälle rechtlicher oder tatsächlicher Unmöglichkeit des Verzichts. |
| Schweden | Nein, allgemein | Ja, seit 2006 | Schweden lässt doppelte Staatsangehörigkeit seit 2001 zu. Mit BiH besteht ein Abkommen über doppelte Staatsangehörigkeit (Amtsblatt BiH, internationale Verträge, Nr. 2/06). |
| Norwegen | Nein, seit 01.01.2020 | Nein | Mit der Reform vom 01.01.2020 lässt Norwegen doppelte Staatsangehörigkeit zu; ein Verzicht wird nicht verlangt. |
| Dänemark | Nein, seit 01.09.2015 | Nein | Dänemark lässt doppelte Staatsangehörigkeit seit dem 01.09.2015 zu; ein Verzicht wird nicht verlangt. |
| Belgien | Nein, seit 2008 | Nein | Belgien lässt seit dem 28.04.2008 doppelte Staatsangehörigkeit zu und verlangt in der regulären Einbürgerung keinen Verzicht. |
| Italien und Frankreich | Nein | Nein | Beide Staaten verlangen in der regulären Einbürgerung keinen Verzicht auf die bosnische Staatsangehörigkeit. |
| Serbien | Nein | Ja (Abkommen mit der BR Jugoslawien, Rechtsnachfolge) | Das Abkommen über doppelte Staatsangehörigkeit zwischen BiH und der BR Jugoslawien (Amtsblatt BiH, internationale Verträge, Nr. 4/03) ist in Kraft; im regulären Verfahren wird kein Verzicht verlangt. |
| Montenegro und Nordmazedonien | Teilweise | Nein | In der regulären Einbürgerung wird der Verzicht allgemein verlangt. Besondere Fälle (Abstammung, Ehe mit einem Staatsangehörigen, Flüchtlinge) werden einzeln beurteilt. |
| USA, Kanada, Australien | Nein | Nein | Alle drei Staaten lassen mehrfache Staatsangehörigkeit zu und verlangen keinen Verzicht auf die bosnische Staatsangehörigkeit. |
Besonderheiten bei minderjährigen Kindern
Die Staatsangehörigkeit eines minderjährigen Kindes kann durch Verzicht nur enden: (a) auf Antrag beider Eltern, deren Staatsangehörigkeit von BiH durch Verzicht geendet hat; (b) auf Antrag eines Elternteils, dessen Staatsangehörigkeit durch Verzicht geendet hat, mit Zustimmung des anderen Elternteils, der Staatsangehöriger von BiH ist; oder (c) auf Antrag eines Elternteils, dessen Staatsangehörigkeit durch Verzicht geendet hat, wenn der andere Elternteil verstorben ist, das Sorgerecht verloren hat, Ausländer oder staatenlos ist.
Ist der andere Elternteil Ausländer, wird für ihn eine Bescheinigung über die Staatsangehörigkeit des anderen Staates vorgelegt. Ist er verstorben, wird die Sterbeurkunde vorgelegt. Wurde einem Elternteil das Sorgerecht entzogen, ist die Entscheidung des zuständigen Gerichts beizubringen. Nicht ausreichend ist, dass das Kind im Scheidungsurteil einem Elternteil zur Pflege und Erziehung zugewiesen wurde.
Ist das Kind älter als 14 Jahre, ist zusätzlich seine Zustimmung erforderlich. Die Verzichtserklärungen werden durch Unterzeichnung des Protokolls beim Ministerium für zivile Angelegenheiten von BiH abgegeben, oder es werden dem Antrag notariell beziehungsweise bei einer Vertretung von BiH beglaubigte Erklärungen beigefügt.
Allgemeine Hinweise
- Alle Personen, die auf die Staatsangehörigkeit verzichten, müssen eine zugeteilte einheitliche Personenkennziffer (JMBG) haben.
- Bei Personen, die den Nachnamen (durch Eheschliessung oder auf andere Weise) oder andere massgebliche Daten geändert haben, müssen diese Änderungen vor Einleitung des Verfahrens in der Geburtsurkunde und in der Staatsangehörigkeitsbescheinigung eingetragen sein.
- In Verfahren über die Botschaft oder das Konsulat von BiH muss im Begleitschreiben ein Verzeichnis der Aktenstücke enthalten sein.
Aufhebung der Entscheidung und Wiedererwerb
Die Entscheidung über die Beendigung der Staatsangehörigkeit kann aufgehoben werden, auf Antrag einer Person, welche die Staatsangehörigkeit desjenigen Staates nicht erworben hat, der ihr die Zusicherung erteilt hatte. Rechtsgrundlage ist Art. 20 des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit von BiH. Dem Antrag werden die Originalentscheidung über die Beendigung der Staatsangehörigkeit und die rechtskräftige ausländische Entscheidung beigefügt, aus der hervorgeht, dass die Person die fremde Staatsangehörigkeit nicht erworben hat. Gegen die Entscheidung über die Aufhebung ist keine Beschwerde zulässig, sie kann jedoch mit einer Klage bei der Verwaltungsabteilung des Gerichts von Bosnien und Herzegowina innerhalb von 60 Tagen ab Zustellung angefochten werden.
Eine Person, deren Staatsangehörigkeit von BiH durch Verzicht oder Entlassung geendet hat, um die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates zu erwerben oder zu behalten, kann den Wiedererwerb nur beantragen, wenn sie unmittelbar vor der Antragstellung mindestens ein Jahr einen genehmigten vorübergehenden Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina hatte. Der Weg ist also: zunächst Anmeldung eines vorübergehenden Aufenthalts für mindestens ein Jahr, dann der Antrag auf Erwerb der Staatsangehörigkeit, und nach Erteilung der Zusicherung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit von BiH (gültig 2 Jahre) das Verfahren zum Verzicht auf die fremde Staatsangehörigkeit.
HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN (FAQ)
1. Worin liegt der Unterschied zwischen Entlassung und Verzicht?
Beide beenden die Staatsangehörigkeit auf eigenen Wunsch, unterscheiden sich aber in Voraussetzungen und Verfahren: Die Entlassung ist das allgemeine Antragsverfahren mit Prüfung gesetzlicher Hindernisse; der Verzicht ist das vereinfachte Verfahren für volljährige Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, die bereits eine fremde Staatsangehörigkeit oder deren Zusicherung besitzen. Für die Diaspora in Deutschland und Österreich ist der Verzicht meist der schnellste Weg - wir prüfen, welches Verfahren in Ihrem Fall vorteilhafter ist.
2. Brauche ich einen gültigen bosnischen Pass oder Personalausweis für die Aufgabe der Staatsbürgerschaft?
Nein. Weder für die Entlassung noch für den Verzicht ist ein gültiges Reisedokument oder ein gültiger Personalausweis von Bosnien und Herzegowina erforderlich. Benötigt werden die Personenstandsurkunden aus BiH (die wir bei den Gemeinden beschaffen), der Nachweis der fremden Staatsangehörigkeit bzw. die Einbürgerungszusicherung und eine notariell beglaubigte Spezialvollmacht. Abgelaufene Dokumente sind kein Hindernis für das Verfahren.
3. Verlieren meine Kinder automatisch die bosnische Staatsbürgerschaft, wenn ich sie aufgebe?
Nein, nicht automatisch. Die Beendigung der Staatsangehörigkeit minderjähriger Kinder erfolgt nur auf ausdrücklichen Antrag der Eltern nach den gesetzlichen Voraussetzungen - bei Kindern über 14 Jahren mit deren Zustimmung. Eltern können das Verfahren gemeinsam mit dem eigenen führen oder die Staatsangehörigkeit der Kinder bewusst bestehen lassen; volljährige Kinder stellen stets einen eigenen Antrag. Wir gestalten das Verfahren so, wie es für Ihre Familie zweckmäßig ist.
4. Wie lange dauert das Verfahren und welche Kosten entstehen?
Die Dauer hängt vom Verfahrensweg und der Vollständigkeit der Urkunden ab: das Verzichtsverfahren dauert in typischen Diaspora-Fällen etwa einen Monat, von der Vollmacht bis zum Bescheid über den Verlust der Staatsangehörigkeit; Entlassungsverfahren können länger dauern. An Kosten fallen die Verwaltungsgebühren des Ministeriums bzw. der Botschaft, Kosten für Urkunden, Apostille und Übersetzungen sowie das Anwaltshonorar an. Vor Mandatsbeginn erhalten Sie eine transparente Gesamtübersicht - ohne versteckte Kosten.
5. Kann ich die bosnische Staatsbürgerschaft später wiedererwerben?
Ja, das Gesetz sieht den Wiedererwerb für frühere Staatsangehörige vor, die durch Entlassung oder Verzicht ausgeschieden sind - unter erleichterten Voraussetzungen gegenüber der regulären Naturalisation. Zu beachten sind dabei die Regeln des Staates Ihrer jetzigen Staatsangehörigkeit zum Verlust bei freiwilligem Erwerb einer fremden. Einzelheiten haben wir im Beitrag über Entzug und Wiedererwerb der Staatsangehörigkeit zusammengestellt und prüfen Ihren Fall gerne konkret.
6. Verlangt Deutschland noch den Verzicht auf die bosnische Staatsangehörigkeit?
Nein. Mit der Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes, in Kraft seit dem 27.06.2024, lässt Deutschland mehrfache Staatsangehörigkeit allgemein zu. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit im regulären Einbürgerungsverfahren erwirbt, muss die bosnische nicht mehr aufgeben. Anders ist es weiterhin in Österreich und Slowenien, wo der Nachweis des Verzichts in der Regel verlangt wird, sowie teilweise in Kroatien und in den Niederlanden.
7. Wie hoch ist die Verwaltungsgebühr und gilt sie für die ganze Familie?
Für die engere Familie unter derselben Anschrift, also Ehepaar und minderjährige Kinder sowie volljährige Kinder bis zum 23. Lebensjahr mit Nachweis der Arbeitslosigkeit oder der regulären Ausbildung, wird eine einheitliche Gebühr von 800,00 KM erhoben, das sind rund 425 EUR. Beim Erwerb der kroatischen Staatsbürgerschaft mit Wohnanschrift in Kroatien gilt ein vergünstigter Tarif von rund 110 EUR. Hinzu kommen die Kosten der Urkunden aus BiH, der beglaubigten Übersetzungen, gegebenenfalls der Apostille und das Anwaltshonorar.
8. Wie lange hat das Ministerium Zeit, über meinen Antrag zu entscheiden?
Nach Art. 19 des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit von BiH hat das Ministerium für zivile Angelegenheiten innerhalb von 60 Tagen über die Beendigung der Staatsangehörigkeit durch Verzicht zu entscheiden. In der Praxis ergeht der Bescheid vor Ablauf dieser Frist, sodass das gesamte Verfahren in typischen Diaspora-Fällen etwa einen Monat dauert. Die tatsächliche Dauer hängt davon ab, ob die Personenstandsbücher in BiH mit dem tatsächlichen Stand übereinstimmen. Sind Ehe, Nachname oder Scheidung in BiH nicht eingetragen, muss das zuerst erledigt werden, was das Verfahren verlängert.
9. Was passiert, wenn der ausländische Staat mir die Staatsangehörigkeit doch nicht verleiht?
Nach Art. 20 des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit von BiH kann die Entscheidung über die Beendigung der Staatsangehörigkeit auf Antrag der Person aufgehoben werden, welche die Staatsangehörigkeit des Staates nicht erworben hat, der ihr die Zusicherung erteilt hatte. Genau aus diesem Grund ist der Verzicht ohne Zusicherung des ausländischen Staates gar nicht erst möglich: das Gesetz verhindert damit die Staatenlosigkeit. Gegen die Entscheidung über die Aufhebung ist eine Klage beim Gericht von Bosnien und Herzegowina innerhalb von 60 Tagen möglich.
10. Muss ich meinen bosnischen Reisepass abgeben?
Ja, sofern Sie einen gültigen Reisepass von BiH besitzen. Bei der Zustellung der Entscheidung über die Beendigung der Staatsangehörigkeit ist der gültige Reisepass dem zuständigen Beamten oder der Botschaft von BiH zur Entwertung zu übergeben; die Grundlage dafür ist das Gesetz über die Reisedokumente von BiH. Ein abgelaufener Pass oder ein fehlender Pass ist kein Hindernis für das Verfahren: in diesem Fall wird eine Bescheinigung über den Nichtbesitz eines Reisepasses beziehungsweise eines Personalausweises beigebracht.
Mandanten vertrauen uns seit 1993
Die Rechtsanwaltskanzlei Prnjavorac ist seit 1993 ununterbrochen tätig. Heute, in der vierten Dekade ihrer Tätigkeit, verzeichnet sie 1.056 Google-Rezensionen mit der Bewertung 5,0 / 5 auf zwei unabhängigen Google-Unternehmensprofilen.
Alle Rezensionen sind auf beiden Profilen öffentlich einsehbar, ohne Filterung:
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