Rechtsanwaltskanzlei

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Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen und Eintragung der Ehe in Bosnien und Herzegowina - Tätigkeitsbereich der Anwaltskanzlei

Anerkennung ausländischer Gerichtsentscheidung über die Ehescheidung in Bosnien und Herzegowina:
Nachdem eine Person im Ausland ein Scheidungsverfahren durchgeführt und ein Scheidungsurteil erhalten hat, muss die ausländische Entscheidung über die Scheidung in Bosnien und Herzegowina anerkannt werden, damit die Tatsache in die Personenstandsbücher eingetragen und der Familienname in Bosnien und Herzegowina geregelt werden kann. Dann muss die Tatsache der Auflösung der Ehe eingetragen werden, damit der Familienstand der Person geregelt werden kann, um ein Reisedokument mit gültigem Familiennamen zu erhalten oder eine neue Ehe im Ausland einzugehen (Austellung der Bescheinigung über den ledigen Familienstand) usw. In bestimmten fremden Ländern kann die Scheidung gemäß ihrer positiven Gesetzgebung auch vor einem Notar vollzogen werden. In einigen Ländern, wie Norwegen, kann die Scheidung auch in der Gemeinde vor dem Gouverneur durchgeführt werden. Auch solche Scheidungsentscheidungen ausländischer Behörden können in Bosnien und Herzegowina anerkannt werden, weil in deren Gesetzgebung eine solche Entscheidung durch die Gesetzgebung des bestimmten ausländischen Staates mit einem gerichtlichen Scheidungsurteil gleichgestellt wird. Zuständige Gerichte in Bosnien und Herzegowina für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen sind in der Föderation Bosnien und Herzegowina die kantonalen Gerichte, in der Entität Republik Srpska die Bezirksgerichte und im Distrikt Brčko von Bosnien und Herzegowina das Berufungsgericht des Distrikts Brčko von Bosnien und Herzegowina.

Entscheidungen ausländischer Gerichte in Ehesachen, in Sachen des Eltern-Kind-Verhältnisses oder der Adoption sowie andere Entscheidungen ausländischer Gerichte oder Entscheidungen einer anderen ausländischen Stelle, die in dem Staat, in dem sie ergangen sind, einer gerichtlichen Entscheidung gleichgestellt sind, die sich auf den Personenstand von bosnischen-herzegowinischen Staatsangehörigen und Staatsangehörigen der Föderation Bosnien und Herzegowina /Republik Srpska beziehen und die in die Personenstandsbücher einzutragen sind, werden nur dann in die Personenstandsbücher eingetragen, wenn sie durch die Entscheidung des zuständigen Gerichts in Bosnien und Herzegowina anerkannt sind, es sei denn, das Abkommen von Bosnien und Herzegowina mit einem anderen Staat schließt es aus. Dieses Verfahren zur Anerkennung ausländischer Scheidungsentscheidungen ist im Gesetz zur Lösung von Gesetzeskollisionen mit Vorschriften anderer Länder in bestimmten Beziehungen (Amtsblatt der SFR Jugoslawien Nr. 43/82 und 72/82) ausführlich geregelt. Die Eintragung von Daten in die Personenstandsbücher in Bosnien und Herzegowina erfolgt, nachdem das zuständige Gericht in Bosnien und Herzegowina eine ausländische Entscheidung in Ehesachen oder eine Entscheidung über eine andere Statusfrage anerkannt hat und die Entscheidung über die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Bosnien und Herzegowina rechtskräftig geworden ist.

Eintragung von ausländischen Eheschließungen in die Personenstandsbücher in Bosnien und Herzegowina und Regelung des Familiennamens:
Für die nachträgliche Eintragung in Bosnien und Herzegowina einer im Ausland geschlossenen Ehe sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Vollmacht zur Vertretung, ordnungsgemäß beglaubigt von der zuständigen Behörde im Ausland.
- internationale Heiratsurkunde im Original, nicht älter als 6 Monate.
- Geburtsurkunde für Ehepartner
- Meldebescheinigung für Ehepartner
- Bescheinigung über die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit
- Bescheinigung - Bestätigung, dass die Eheschließung in den Gemeinden auf dem Gebiet von Bosnien und Herzegowina, in denen die Ehepartner in Bosnien und Herzegowina ihren Wohnsitz hatten, nicht registriert wurde.
- Fotokopie des Reisepasses der Ehepartner
- wenn die*der Ehepartner*in Ausländer*in ist, der Staatsangehörigkeitnachweis des ausländischen Staates

Eheschließung in Bosnien und Herzegowina
Bei der Eheschließung können sich die Ehepartner auf Folgendes einigen:
- Den Nachnamen des einen oder anderen Ehepartners als Nachnamen anzunehmen oder jeder seinen Nachnamen beizubehalten.
- Jeder von ihnen seinem Nachnamen den Nachnamen des anderen Ehepartners hinzuzufügen oder
- den Nachnamen des anderen Ehepartners anzunehmen und diesem Nachnamen seinen Nachnamen hinzuzufügen.

In der Verwaltungspraxis in Bosnien und Herzegowina behalten Männer fast immer ihren Nachnamen, während Frauen üblicherweise den Nachnamen von ihrem Ehemann annehmen oder ihren Nachnamen behalten oder den Nachnamen ihres Mannes ihrem Nachnamen hinzufügen.
Nach der Ehescheidung kann eine Person, die bei der Eheschließung ihren Nachnamen geändert hat (z. B. die Ehefrau hat den Nachnamen vom Ehemann angenommen), in einer Erklärung vor dem Standesamt den Nachnamen wiederannehmen, den sie vor der Eheschließung führte. Die Erklärung über die Wiederannahme des Nachnamens, den die Person zum Zeitpunkt der Eheschließung hatte, ist in der Föderation Bosnien und Herzegowina innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Ehe beim Standesamt einzureichen, wo die Geburt der Person eingetragen ist, oder beim nach dem Geburtsort der Person zuständigen Standesbeamten. Bei der letztgenannten Variante ist der Standesbeamte jedoch verpflichtet, die Erklärung über die Wiederannahme des Nachnamens innerhalb von 3 Tagen nach deren Erhalt dem Standesbeamten zuzustellen, der das Geburtenregister führt, in dem die Geburt dieser Person eingetragen ist, um diese Erklärung in das Geburtenregister einzutragen.
Wenn die Person innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Ehe keine Erklärung über den Nachnamen abgibt, den sie zukünftig führen wird (in der Republik Srpska sind es 12 Monate), erfolgt jede Änderung des Nachnamens in den vor der Eheschließung geführten Nachnamen im Verwaltungsverfahren zu Nachnamensänderungen.
Im Falle der Aufhebung der Ehe ist die Zustimmung des Ehepartners erforderlich, der nicht für die Aufhebung der Ehe verantwortlich ist, um den während der Ehe geführten Nachnamen beizubehalten.

Frist für die Wiederannahme des Nachnamens nach der Scheidung im Zusammenhang mit der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Bosnien und Herzegowina:
Das Gesetz über die Standesamtsbücher der Föderation Bosnien und Herzegowina, Artikel 25 Absatz 4, besagt, dass ein Ehepartner, der seinen Nachnamen durch Abschluss der Ehe geändert hat, nach Beendigung der Ehe den Nachnamen annehmen kann, den er vor der Eheschließung führte. Dies erfolgt in der im Personennamengesetz geregelten Weise und es ist vorgeschrieben, dass die Frist dafür 6 Monate ab dem Datum der Beendigung der Ehe beträgt. In der Praxis passiert jedoch Folgendes: Beispielsweise lässt sich ein bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger 2012 in Deutschland scheiden und führt in Bosnien und Herzegowina das Verfahren zur Anerkennung einer ausländischen Gerichtsentscheidung in Ehesachen durch, und der Beschluss über die Anerkennung wird am 01.01.2021 rechtskräftig. Nach Ansicht unserer Anwaltskanzlei wird immer das Datum der Rechtskraft des bosnisch-herzegowinischen Beschlusses über die Anerkennung einer ausländischen Gerichtsentscheidung genommen und nicht der Zeitpunkt der Ehescheidung im Ausland. Rechtlich gesehen war die Meinung in der Praxis der bosnisch-herzegowinischen Standesämter geteilt und einige Standesämter entschieden, dass die Frist von 6 Monaten abgelaufen sei, weil die Scheidung im Ausland viel früher vollzogen wurde. Nach unseren Beschwerden beim Föderalen Ministerium für Inneres in Sarajevo wurde jedoch jede Entscheidung der erstinstanzlichen Organe aufgehoben. Ihnen wurde immer befohlen, die Frist ab dem Tag zu nehmen, an dem der bosnisch-herzegowinische Beschluss über die Anerkennung einer ausländischen Gerichtsentscheidung rechtskräftig wird, und nicht ab dem Zeitpunkt, an dem die ausländische Gerichtsentscheidung rechtskräftig wird. Die Person wurde beispielsweise 1974 in Sarajevo geboren und hat 1989 in Deutschland geheiratet. Durch den Beschluss des deutschen Gerichts wurde die Ehe 2002 geschieden, der gerichtliche Beschluss über die Ehescheidung wurde 2020 in Bosnien und Herzegowina anerkannt und am 01.01.2021 durch den Beschluss des Kantonsgerichts Sarajevo rechtskräftig. Die Entscheidung aus Deutschland zur Scheidung im Jahr 2001 ist daher in Bosnien und Herzegowina erst ab dem 01.01.2021 rechtskräftig. Ab diesem Tag wird also die Frist von 6 Monaten berechnet, da ab diesem Datum die ausländische Entscheidung zur Scheidung in Bosnien und Herzegowina Rechtswirkungen hat und Rechtsfolgen entfaltet. Unabhängig davon, dass seit der Beendigung der Ehe in Deutschland 20 Jahre vergangen sind, ist die Frist von 6 Monaten für die Wiederannahme des Mädchennamens durch Erklärung an den Standesbeamten nicht verstrichen, da diese Frist ab Rechtskraft des Beschlusses über die Anerkennung ausländischer Gerichtsentscheidung in Bosnien und Herzegowina läuft.

Häufige Fragen zur Anerkennung ausländischer Entscheidung in Ehesachen und Eintragung der im Ausland geschlossenen Ehe in Bosnien und Herzegowina:

Ist es möglich, eine Ehe in Bosnien und Herzegowina einzutragen, die im Ausland geschieden wurde und die Scheidung nicht in Bosnien und Herzegowina durchgeführt wurde?
Es ist zunächst erforderlich, das Verfahren zur Anerkennung einer Entscheidung eines ausländischen Gerichts über die Scheidung durchzuführen und dann Ihre Eheschließung sowie Scheidung Ihrer Ehe in den Standesamtsbüchern in Bosnien und Herzegowina einzutragen.

Muss ich persönlich während des Verfahrens zur Anerkennung einer ausländischen Gerichtsentscheidung über die Ehescheidung in Bosnien und Herzegowina anwesend sein?
Ihre Anwesenheit in Bosnien und Herzegowina ist nicht erforderlich, da wir Sie als Ihre Anwälte vertreten.

Kann ein ausländischer Beschluss über die Scheidung anerkannt werden, in dem auch über Immobilien in Bosnien und Herzegowina verhandelt wurde?
In einem solchen Fall kann ein ausländisches Scheidungsurteil nur teilweise anerkannt werden, indem der Teil des gerichtlichen Beschlusses anerkannt wird, mit dem die Ehe geschieden wurde. Die Anerkennung des Teils des ausländischen gerichtlichen Beschlusses, in dem es um das in Bosnien und Herzegowina gelegene Eigentum geht, wird verweigert. Nur ein Gericht in Bosnien und Herzegowina kann über Ihre in Bosnien und Herzegowina gelegene Immobilie verhandeln.

Ich habe zwei Ehen im Ausland geschlossen und eine wurde außerhalb von Bosnien und Herzegowina geschieden, muss ich alles in Bosnien und Herzegowina eintragen lassen?
Um die laufende Eheschließung anzumelden, müssen Sie zunächst die erste Eheschließung und die Scheidung der ersten Ehe eintragen lassen, um den aktuellen Stand in den Standesamtsbüchern einzutragen und den Familiennamen zu regeln.

Ich habe mich im Ausland scheiden lassen und möchte meinen Nachnamen wiederannehmen, aber ich weiß nicht, wie viel Zeit ich dafür habe?
In der Föderation Bosnien und Herzegowina beträgt die Frist für die Wiederannahme des Nachnamens nach der Scheidung 6 Monate ab Rechtskraft des Scheidungsurteils. Die Frist für die Wiederannahme des Nachnamens nach der Scheidung in der Republik Srpska beträgt 12 Monate ab Rechtskraft des Scheidungsurteils.

 

Einige Beispiele für die Anerkennung eines ausländischen gerichtlichen Beschlusses über Scheidung in Bosnien und Herzegowina in der Praxis der Anwaltskanzlei Prnjavorac:

Beispiel 1 – Anerkennung eines ausländischen gerichtlichen Beschlusses über Scheidung aus der Bundesrepublik Deutschland in Bosnien und Herzegowina vor dem Kantonsgericht Sarajevo:

BOSNIEN UND HERZEGOWINA
FÖDERATION BOSNIEN UND HERZEGOWINA
KANTON SARAJEVO
KANTONSGERICHT SARAJEVO
Az. 09 0 V 20 V
Sarajevo, 05.01.2021

Das Kantonsgericht Sarajevo erlässt durch die Richterin Nađa Seferović in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Antrag des Antragstellers J.L., wohnhaft in EH, Deutschland, vertreten durch Azur Prnjavorac und Alma Prnjavorac, Rechtsanwälte in Tuzla, gegen die Antragsgegnerin B.B., wohnhaft in SS 1, 79585 Steinen, Deutschland, wegen Anerkennung eines ausländischen gerichtlichen Beschlusses außerhalb der Verhandlung am 05.01.2021 folgenden

B E S C H L U S S
Das ausländische seit 13.02.2020 rechtskräftige Scheidungsurteil des Amtsgerichts Lörrach – Familiengericht - vom 13.02.2020, durch das die vor dem Standesbeamten des Standesamtes Steinen, Deutschland, zwischen J.L., geboren 1964, bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger, und B.B., geboren 1952 in Sarajevo, deutsche Staatsangehörige, geschlossene Ehe (Heiratsregister Nr. E 25/2014) geschieden wurde, wird anerkannt.

B e g r ü n d u n g
Der Antragsteller hat am 25.12.2020 Antrag auf Anerkennung der ausländischen Entscheidung in Ehesachen eingereicht - Urteil des Amtsgerichts Lörrach – Familiengericht – Deutschland vom 13.02.2020, die seit 13.02.2020 rechtskräftig ist, durch das die am 15.08.2014 vor dem Standesbeamten des Standesamts Steinen zwischen J.L., geboren 1964, bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger, und B.B., geboren 1952 in Sarajevo, deutsche Staatsangehörige, geschlossene Ehe (Heiratsregister Nr. E 25/2014) geschieden wurde.

Dieses Gericht hat aufgrund der vorgelegten Unterlagen festgelegt, dass die ausländische Gerichtsentscheidung am 13.02.2020 rechtskräftig geworden ist und dadurch die Voraussetzungen zur Anerkennung erfüllt sind, gemäß §§ 86 bis 95 des Gesetzes über die Lösung der Gesetzeskollisionen mit den Vorschriften anderer Länder in bestimmten Beziehungen (Amtsblatt der SFR Jugoslawien Nr. 43/82 u. 72/82), das als Gesetz der Republik (Amtsblatt der Republik Bosnien und Herzegowina Nr. 2/92) übernommen wurde. Dieses Gesetz findet auch Anwendung gemäß § 458 der Zivilprozessordnung (Amtsblatt der Föderation Bosnien und Herzegowina Nr. 53/03 bis 98/15), um die Entscheidung durch dieses Gericht anzuerkennen.

Deshalb hat dieses Gericht gemäß § 101 des Gesetzes über die Lösung der Gesetzeskollisionen mit den Vorschriften anderer Länder in bestimmten Beziehungen und § 28 Ziff. 3) e) des Gesetzes über die Gerichte in der Föderation Bosnien und Herzegowina („Amtsblatt der Föderation Bosnien und Herzegowina“ Nr. 38/05) spruchgemäß entschieden.

RICHTERIN
Nađa Seferović

RECHTSMITTELBELEHRUNG: Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 15 Tagen Beschwerde an den Obersten Gerichtshof der Föderation Bosnien und Herzegowina in Sarajevo erhoben werden. Die Beschwerde ist durch dieses Gericht einzureichen.

Weitere Beispiele zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen in Bosnien und Herzegowina, zur Anerkennung ausländischer Gerichtsentscheidungen zur Adoption in Bosnien und Herzegowina sowie anderer ausländischen Gerichtsentscheidungen in Bosnien und Herzegowina können auf Bosnisch eingesehen werden.

 

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