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Das Recht der AuslÀnder auf den Erwerb der Liegenschaften in Bosnien und Herzegowina - Engagement einer Anwaltskanzlei

Autor und Redakteur: : RechtsanwĂ€ltin Alma Prnjavorac & Rechtsanwalt Azur Prnjavorac, Tuzla, Bosnien und Herzegowina - Letzte Aktualisierung:

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Aktuelle Gegenseitigkeitsliste - Stand 18. Mai 2026. Unsere Anwaltskanzlei hat alle acht Dokumente des Bundesministeriums der Justiz zu einem einzigen konsolidierten (bereinigten) Text mit 59 EintrĂ€gen zusammengefĂŒhrt. Die vollstĂ€ndige Liste finden Sie hier: Gegenseitigkeit - LĂ€nderliste fĂŒr auslĂ€ndische Staatsangehörige und Immobilien in BiH ›

Die Anwaltskanzlei ĂŒbernimmt die Vertretung vor dem Notar zum Zwecke des Erwerbs von Rechten an Immobilien fĂŒr auslĂ€ndische natĂŒrliche und juristische Personen im gesamten Gebiet von Bosnien und Herzegowina, mit oder ohne Anwesenheit des Mandanten in Bosnien und Herzegowina, sowie die Beratung beim Erwerb von Immobilien in Bosnien und Herzegowina.

Eine auslĂ€ndische natĂŒrliche Person kann das Eigentumsrecht an einer Immobilie in Bosnien und Herzegowina erwerben, sofern zwischen unseren Staaten Gegenseitigkeit besteht. Einfach gesagt: Wenn ein BĂŒrger von Bosnien und Herzegowina in Ihrem Land das Eigentumsrecht an Immobilien erwerben kann, dann können Sie in Bosnien und Herzegowina unter denselben Bedingungen das Eigentumsrecht an Immobilien erwerben. Die vollstĂ€ndige LĂ€nderliste und ErlĂ€uterungen zu jedem Land finden Sie auf unserer Gegenseitigkeitsseite.

GemĂ€ĂŸ dem Sachenrechtsgesetz der Föderation Bosnien und Herzegowina und dem Sachenrechtsgesetz der Republika Srpska sind auslĂ€ndische natĂŒrliche und juristische Personen im Hinblick auf das Sachenrechtsregime erstmals vollstĂ€ndig den inlĂ€ndischen Personen gleichgestellt - eine vollstĂ€ndige Neuerung im Recht der Föderation BiH und der EntitĂ€t Republika Srpska sowie im Recht des ehemaligen SFRY und Bosnien und Herzegowinas.

RECHT DER AUSLÄNDISCHEN PERSONEN
Artikel 15.
Erwerb des Eigentumsrechts auslÀndischer Personen

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch fĂŒr auslĂ€ndische natĂŒrliche und juristische Personen, sofern nicht durch Gesetz oder internationales Abkommen etwas anderes bestimmt ist.

(2) AuslĂ€ndische Personen erwerben das Eigentumsrecht an Immobilien in der Föderation / Republika Srpska (Bosnien und Herzegowina) unter der Bedingung der Gegenseitigkeit, ausgenommen wenn das Recht durch Erbschaft erworben wird, sofern nicht durch Gesetz oder internationales Abkommen etwas anderes bestimmt ist. Die Gegenseitigkeit wird vermutet. Die Liste der LĂ€nder, mit denen keine Gegenseitigkeit besteht, wird vom Bundesministerium der Justiz nach vorheriger Einholung der Stellungnahme des Ministeriums fĂŒr auswĂ€rtige Angelegenheiten Bosnien und Herzegowinas spĂ€testens bis zum 31. Januar jedes Jahres veröffentlicht.

(3) AuslÀndische Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina besitzen, gelten nach diesem Gesetz nicht als auslÀndische Personen, wenn sie in Bosnien und Herzegowina geboren wurden oder deren Nachkommen sind.

Kommentar zu Absatz 1 von Artikel 15: Dieser Absatz unterwirft auslĂ€ndische natĂŒrliche und juristische Personen demselben Sachenrechtsregime wie inlĂ€ndische Personen.

Kommentar zu Absatz 2 von Artikel 15: Es sind keine BeschrĂ€nkungen fĂŒr auslĂ€ndische juristische und natĂŒrliche Personen vorgesehen. Identische Regeln gelten sowohl fĂŒr natĂŒrliche als auch fĂŒr juristische Personen, unabhĂ€ngig davon, ob diese Personen als potenzielle Investoren in der Föderation Bosnien und Herzegowina auftreten oder nicht, ob sie ihren stĂ€ndigen Wohnsitz in Bosnien und Herzegowina haben oder nicht. Dies ist eine Neuerung gegenĂŒber den Bestimmungen der Artikel 87-92 des frĂŒheren EigentumsverhĂ€ltnisgesetzes. Der Gesetzgeber behandelt nun auslĂ€ndische natĂŒrliche und juristische Personen auch außerhalb der Kategorie auslĂ€ndischer Investitionen in Bosnien und Herzegowina den inlĂ€ndischen Personen gleich - sicherlich eine Form der Vorbereitung auf die EU-Integration. Die Gegenseitigkeit wird als einzige Voraussetzung fĂŒr den Erwerb des Eigentumsrechts an Immobilien angefĂŒhrt, deren Bestehen vermutet wird. Diese Bestimmung ist so auszulegen, dass die Gegenseitigkeit nicht in jedem Einzelfall nachgewiesen werden muss, da sie vermutet wird, und das Bundesministerium der Justiz die Liste der LĂ€nder ohne Gegenseitigkeit veröffentlicht - was sicherlich eine erhebliche Verbesserung gegenĂŒber frĂŒheren Lösungen darstellt.

Kommentar zu Absatz 3 von Artikel 15: Besondere Regeln des Gesetzes sind fĂŒr jene BĂŒrger Bosnien und Herzegowinas vorgesehen, die ihre Staatsangehörigkeit verloren haben oder die in BiH geboren wurden bzw. Nachkommen von Staatsangehörigen Bosnien und Herzegowinas sind. Diese Rechtsbestimmung soll frĂŒhere Lösungen fĂŒr “AuslĂ€nder” vermeiden, die eine enge Verbindung zu ihrer Heimat haben - eine positive Verpflichtung, insbesondere unter BerĂŒcksichtigung der Tatsache, dass wĂ€hrend des Krieges ein großer Teil der Bevölkerung infolge der Aggression in alle Welt vertrieben wurde.

Artikel 16
BeschrÀnkungen beim Eigentumserwerb

(1) Eine auslĂ€ndische Person darf nicht EigentĂŒmerin von Immobilien in einem Gebiet sein, das zum Schutz der Interessen und der Sicherheit der Föderation gesetzlich zu einem Gebiet erklĂ€rt wurde, in dem auslĂ€ndische Personen kein Eigentumsrecht haben können.

(2) Hat eine auslÀndische Person das Eigentumsrecht an einer Immobilie erworben, bevor das Gebiet, in dem sich die Immobilie befindet, zu dem in Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Gebiet erklÀrt wurde, so erlischt das Eigentumsrecht an dieser Immobilie, und die auslÀndische Person hat Anspruch auf EntschÀdigung nach den Enteignungsvorschriften.

Kommentar zu Absatz 1 von Artikel 16: Diese Bestimmung sieht die Möglichkeit vor, die Rechte von AuslĂ€ndern beim Erwerb von Immobilien in der Föderation Bosnien und Herzegowina einzuschrĂ€nken und damit von der allgemeinen Regel des Artikels 15 des SachenrechtsG der Föderation BiH abzuweichen. Die BeschrĂ€nkungen beziehen sich auf die Möglichkeit, AuslĂ€ndern den Erwerb jeglicher Immobilien in einem bestimmten Gebiet der Föderation Bosnien und Herzegowina zu untersagen - eine solche Möglichkeit ist, obwohl nicht ausdrĂŒcklich vorgesehen, im geltenden Recht der Föderation BiH derzeit im Gesetz ĂŒber landwirtschaftliche FlĂ€chen FBiH (Art. 7 und 99) enthalten.

Kommentar zu Absatz 2 von Artikel 16: Diese Bestimmung regelt die praktische Situation, in der eine auslĂ€ndische natĂŒrliche oder juristische Person eine Immobilie auf dem Gebiet der FBiH erworben hat und ein bestimmtes Gebiet anschließend zum sogenannten “verbotenen” Gebiet erklĂ€rt wurde. Diese Bestimmung stellt eine faktische Entziehung des Eigentumsrechts aller auslĂ€ndischen natĂŒrlichen und juristischen Personen in einem bestimmten Gebiet dar.

HÀufig gestellte Fragen - Recht der AuslÀnder auf Immobilien in BiH

Die folgende Übersicht umfasst 15 Fragen, die Mandanten unserer Kanzlei am hĂ€ufigsten zum Erwerb des Eigentumsrechts an Immobilien in Bosnien und Herzegowina durch auslĂ€ndische natĂŒrliche und juristische Personen stellen. Die Antworten beruhen auf den geltenden Vorschriften (Artikel 14-16 des Sachenrechtsgesetzes FBiH, Sachenrechtsgesetz RS, Gesetz ĂŒber das Eigentum und andere Sachrechte des Brčko-Distrikts BiH), der notariellen und Grundbuchpraxis sowie der konsolidierten Gegenseitigkeitsliste mit Stand vom 18. Mai 2026.

1. Ich bin AuslĂ€nder aus Deutschland, Österreich oder der Schweiz - kann ich eine Immobilie in Bosnien und Herzegowina kaufen?

Ja. Bosnien und Herzegowina hat mit der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine festgestellte Gegenseitigkeit beim Erwerb des Eigentumsrechts an Immobilien. Dies wird durch die konsolidierte Liste des Bundesministeriums der Justiz mit Stand vom 18. Mai 2026 bestĂ€tigt. Staatsangehörige dieser LĂ€nder können in BiH Wohn- und GeschĂ€ftsobjekte unter denselben Bedingungen wie inlĂ€ndische BĂŒrger erwerben, vorbehaltlich allgemeiner BeschrĂ€nkungen, die auch fĂŒr BiH-BĂŒrger gelten (z. B. Schutzgebiete, landwirtschaftliche FlĂ€chen).

2. Ich bin AuslÀnder und möchte eine Immobilie in BiH kaufen - kann mir ein Anwalt dabei helfen?

Ja. Unsere Anwaltskanzlei ĂŒbernimmt die Vertretung bei RechtsgeschĂ€ften zur Übertragung oder zum Erwerb von Eigentum oder anderen Sachrechten an Immobilien im gesamten Gebiet von Bosnien und Herzegowina: Erstellung und PrĂŒfung des Kaufvertrags, Vertretung vor dem Notar sowie Vollzug des Vertrags beim Grundbuchamt. Das Verfahren kann ohne Anwesenheit des Mandanten in Bosnien und Herzegowina auf Grundlage einer notariell beglaubigten Spezialvollmacht in vollem Umfang durchgefĂŒhrt werden.

3. Ich bin AuslÀnder aus Serbien, Kroatien oder Montenegro - kann ich Eigentum an Immobilien in BiH erwerben?

Ja. Bosnien und Herzegowina hat mit der Republik Serbien, der Republik Kroatien und Montenegro Gegenseitigkeit festgestellt, sodass Staatsangehörige dieser LĂ€nder das Eigentumsrecht an Immobilien in BiH unter denselben Bedingungen wie BiH-Staatsangehörige erwerben können, vorbehaltlich der BeschrĂ€nkungen, die auch fĂŒr inlĂ€ndische BĂŒrger gelten (z. B. Schutzgebiete nach Art. 16 SachenrechtsG FBiH, BeschrĂ€nkungen nach dem Gesetz ĂŒber landwirtschaftliche FlĂ€chen FBiH).

4. Ich komme aus einem Staat, mit dem BiH keine Gegenseitigkeit hat - kann ich dennoch eine Immobilie in BiH erwerben?

Ja. Die hĂ€ufigste rechtliche Konstruktion ist die GrĂŒndung einer juristischen Person (d.o.o. / GmbH) mit Sitz in Bosnien und Herzegowina, auf die anschließend die Immobilie eingetragen wird. Eine inlĂ€ndische juristische Person gilt nicht als auslĂ€ndische Person im Sinne von Artikel 15 des Sachenrechtsgesetzes FBiH, sodass die Bedingung der Gegenseitigkeit auf sie keine Anwendung findet. Siehe unseren praktischen Leitfaden: FirmengrĂŒndung in Sarajevo & BiH. Eine weitere Möglichkeit ist die Erbschaft, die ausdrĂŒcklich von der Bedingung der Gegenseitigkeit ausgenommen ist.

5. Kann ich Immobilien in BiH erben, wenn ich aus einem Staat ohne Gegenseitigkeit komme?

Ja. AuslĂ€ndische Personen sind den bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen bei der Erbschaft gleichgestellt, was ausdrĂŒcklich in Absatz 2 des Artikels 15 des Sachenrechtsgesetzes FBiH normiert ist. Die Gegenseitigkeit ist nicht erforderlich, wenn das Eigentumsrecht im Wege der Erbschaft (gesetzlich oder testamentarisch) erworben wird. Siehe: Erbrecht in BiH. Das Verfahren wird vor dem Gericht durchgefĂŒhrt, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in BiH hatte bzw. in dessen Bezirk sich die Immobilie befindet.

6. Wie erwirbt ein AuslÀnder das Eigentumsrecht an einer Immobilie in BiH?

Mit Abschluss des Kaufvertrags entsteht das Eigentumsrecht nicht automatisch. Der Vertrag muss notariell beurkundet, die Grunderwerbsteuer entrichtet und der Antrag auf Eintragung beim Grundbuchamt des Gemeindegerichts eingereicht werden, in dessen Bezirk sich die Immobilie befindet. Erst mit der rechtskrĂ€ftigen Eintragung im Grundbuch wird der KĂ€ufer zum GrundbucheigentĂŒmer - die Eintragung hat konstitutive Wirkung.

7. Wie wird die Eintragung im Grundbuch fĂŒr auslĂ€ndische Personen vorgenommen?

Dem Antrag auf Eintragung sind beizufĂŒgen: (1) Beweisdokumentation, auf der der Antrag beruht - notariell beurkundeter Vertrag oder andere Erwerbsurkunde; (2) Nachweis der gezahlten GerichtsgebĂŒhr; (3) Bescheid der Steuerverwaltung ĂŒber die Festsetzung der Grunderwerbsteuer. Bei Wohn- und GeschĂ€ftsgebĂ€uden im KPU-Eintrag (Register der hinterlegten VertrĂ€ge) sind zusĂ€tzlich ein PS-Formular sowie die Bau- und Nutzungsgenehmigung (bei Ersteintragung eines GebĂ€udes) beizufĂŒgen.

8. Was ist der erste Schritt beim Kauf einer Immobilie in BiH fĂŒr einen AuslĂ€nder?

Die PrĂŒfung des Grundbuchauszugs. FĂŒr den KĂ€ufer ist es wichtig zu wissen, ob die Immobilie eingetragene Belastungen aufweist (Hypothek, Pfandrecht, Vormerkung), wie groß die FlĂ€che ist, ob es einen oder mehrere EigentĂŒmer gibt (Miteigentum) und ob BeschrĂ€nkungen eingetragen sind. Der Grundbuchauszug ist der Ausgangspunkt jedes Kaufs und der einzige rechtlich relevante Eigentumsnachweis. Er wird beim zustĂ€ndigen Gemeindegericht eingeholt, in dessen Bezirk sich die Immobilie befindet.

9. Wo kann ich die aktuelle Liste der LĂ€nder einsehen, mit denen BiH Gegenseitigkeit hat?

Das Bundesministerium der Justiz der Föderation Bosnien und Herzegowina veröffentlicht die Liste der LĂ€nder, mit denen Gegenseitigkeit besteht bzw. nicht besteht. Unsere Kanzlei hat einen konsolidierten (bereinigten) Text erstellt, der die Grundliste vom 27.07.2023. und alle nachfolgenden ErgĂ€nzungen und Mitteilungen umfasst, mit Stand vom 18. Mai 2026 und insgesamt 59 EintrĂ€gen. Die Liste ist verfĂŒgbar unter: Gegenseitigkeit - LĂ€nderliste fĂŒr auslĂ€ndische Staatsangehörige und Immobilien in BiH ›

10. Kann ich eine Immobilie in BiH kaufen, ohne in das Land zu reisen?

Ja. Das Verfahren kann vollstĂ€ndig ohne die physische Anwesenheit des Mandanten in Bosnien und Herzegowina mittels einer notariell beglaubigten Spezialvollmacht durchgefĂŒhrt werden. Eine im Ausland erteilte Vollmacht muss ordnungsgemĂ€ĂŸ mit einer Apostille nach dem Haager Übereinkommen von 1961 versehen oder gemĂ€ĂŸ einem bilateralen Rechtshilfeabkommen legalisiert und von einem gerichtlich beeidigten Dolmetscher fĂŒr Bosnisch, Kroatisch oder Serbisch ĂŒbersetzt werden. Unsere Kanzlei organisiert den gesamten Ablauf und berichtet dem Mandanten regelmĂ€ĂŸig ĂŒber den Fortschritt.

11. Gelten die gleichen Regeln fĂŒr den Erwerb von Immobilien durch AuslĂ€nder in der Föderation BiH, der Republika Srpska und im Brčko-Distrikt?

Nicht vollstĂ€ndig. Bosnien und Herzegowina verfĂŒgt ĂŒber drei eigenstĂ€ndige Rechtssubsysteme: die Föderation BiH wendet das Sachenrechtsgesetz FBiH (Art. 14-16) an; die Republika Srpska wendet ihr eigenes Sachenrechtsgesetz RS an; der Brčko-Distrikt das Gesetz ĂŒber das Eigentum und andere Sachrechte des Brčko-Distrikts BiH. Alle Vorschriften stĂŒtzen den Erwerb durch AuslĂ€nder auf die Bedingung der Gegenseitigkeit und nehmen die Erbschaft von dieser Bedingung aus. Unterschiede bestehen im Verfahren zum Nachweis der Gegenseitigkeit, in den Kategorien beschrĂ€nkter Gebiete und in den ZustĂ€ndigkeiten der Ministerien. In der FBiH veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz die LĂ€nderliste, und die Gegenseitigkeit wird vom Gesetz vermutet.

12. Wie hoch ist die Grunderwerbsteuer fĂŒr einen auslĂ€ndischen Staatsangehörigen in Bosnien und Herzegowina?

Die Grunderwerbsteuer in der Föderation BiH wird durch Kantonalgesetze geregelt, wobei die SĂ€tze je nach Kanton variieren und in der Regel zwischen 3 und 5 % des Marktwerts der Immobilie liegen. In der Republika Srpska gilt eine einheitliche Regelung mit etwas niedrigeren SĂ€tzen. Steuerpflichtig ist in der Regel der KĂ€ufer, sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht. AuslĂ€ndische Staatsangehörige unterliegen derselben Steuerpflicht wie inlĂ€ndische BĂŒrger - es gibt keine zusĂ€tzliche oder besondere Steuer auf den Erwerb durch einen AuslĂ€nder. Neben der Steuer sind auch NotargebĂŒhren nach der NotargebĂŒhrenordnung, die GerichtsgebĂŒhr fĂŒr die Grundbucheintragung sowie das Anwaltshonorar zu berĂŒcksichtigen.

13. Gibt es Gebiete in BiH, in denen AuslÀnder auch bei bestehender Gegenseitigkeit keine Immobilien erwerben können?

Ja. Artikel 16 des Sachenrechtsgesetzes FBiH bestimmt, dass eine auslĂ€ndische Person nicht EigentĂŒmerin einer Immobilie in einem Gebiet sein kann, das aus GrĂŒnden des Schutzes der Interessen und der Sicherheit der Föderation gesetzlich zu einem Gebiet erklĂ€rt wurde, in dem auslĂ€ndische Personen kein Eigentumsrecht haben können. ZusĂ€tzlich können AuslĂ€nder nach dem Gesetz ĂŒber landwirtschaftliche FlĂ€chen FBiH (Art. 7 und 99) grundsĂ€tzlich kein Eigentumsrecht an landwirtschaftlichen FlĂ€chen, WĂ€ldern und WaldflĂ€chen erwerben. Wurde eine Immobilie erworben, bevor das Gebiet als beschrĂ€nkt erklĂ€rt wurde, erlischt das Eigentumsrecht gegen Anspruch auf angemessene EntschĂ€digung nach Enteignungsrecht. Ähnliche BeschrĂ€nkungen sehen auch die entsprechenden Vorschriften der Republika Srpska vor.

14. Ich bin in BiH geboren, habe aber eine auslĂ€ndische Staatsangehörigkeit (z. B. deutsche, österreichische, schwedische, amerikanische) - gelte ich als AuslĂ€nder fĂŒr den Erwerb von Immobilien?

Nein. Absatz 3 des Artikels 15 des Sachenrechtsgesetzes FBiH bestimmt ausdrĂŒcklich, dass auslĂ€ndische Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina besitzen, nach diesem Gesetz nicht als auslĂ€ndische Personen gelten, wenn sie in Bosnien und Herzegowina geboren wurden oder Nachkommen solcher Personen sind. Diese Ausnahme ist besonders wichtig fĂŒr Angehörige der Diaspora - Personen, die wĂ€hrend oder nach dem Krieg BiH verlassen und eine andere Staatsangehörigkeit angenommen haben, sowie fĂŒr deren Kinder und Enkel. Sie können das Eigentumsrecht an Immobilien in BiH ohne ErfĂŒllung der Bedingung der Gegenseitigkeit erwerben, auch wenn sie im Laufe ihres Lebens die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit verloren haben. Dies betrifft Millionen aus BiH ausgewanderter Personen, die in Deutschland, Österreich, der Schweiz, Schweden, den USA, Australien, Kanada, den Niederlanden, DĂ€nemark und anderen LĂ€ndern leben.

15. Wie hoch sind die Gesamtkosten beim Kauf einer Immobilie in BiH fĂŒr einen auslĂ€ndischen Staatsangehörigen?

Neben dem Kaufpreis hat ein auslÀndischer Staatsangehöriger mit folgenden Kosten zu rechnen:

(1) Grunderwerbsteuer - 3-5 % des Marktwerts je nach Kanton bzw. EntitÀt;
(2) Notarkosten nach der NotargebĂŒhrenordnung, abhĂ€ngig vom Vertragswert;
(3) GerichtsgebĂŒhr fĂŒr die Eintragung des Eigentumsrechts in das Grundbuch - nach dem Gesetz ĂŒber GerichtsgebĂŒhren;
(4) Anwaltshonorar - nach der Amtlichen AnwaltsgebĂŒhrenordnung der Föderation BiH oder nach Vereinbarung;
(5) Kosten fĂŒr die Apostille der Vollmacht und die Übersetzung der Dokumente durch einen gerichtlich beeidigten Dolmetscher fĂŒr Bosnisch (falls das Verfahren ohne Anwesenheit des Mandanten gefĂŒhrt wird);
(6) ggf. Wertgutachten der Immobilie durch einen Bau- oder WirtschaftssachverstÀndigen.

Der konkrete Betrag hÀngt von Lage, Wert der Immobilie und KomplexitÀt des RechtsgeschÀfts ab. Eine detaillierte Kostenkalkulation wird dem Mandanten vor Beginn des Mandats von der Kanzlei mitgeteilt.

Weitere Rechtsgebiete der Anwaltskanzlei

Neben der Vertretung auslĂ€ndischer Staatsangehöriger beim Erwerb von Eigentumsrechten an Immobilien in BiH bietet die Kanzlei umfassenden rechtlichen Schutz in verwandten Bereichen, die eng mit Immobilien, grenzĂŒberschreitendem Recht und VermögensverhĂ€ltnissen verbunden sind.

Bereiche, die dem Recht der AuslÀnder am nÀchsten stehen

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