Änderung des persönlichen Namens in Bosnien und Herzegowina
Auf einen Blick: In Bosnien und Herzegowina kann jede volljährige Person die Änderung ihres Vor- oder Nachnamens beantragen. Zuständig ist die Verwaltungsbehörde für Inneres am Wohn- bzw. Geburtsort; das Verfahren dauert in der Regel etwa einen Monat und kann für Mandanten aus dem Ausland vollständig per Vollmacht - ohne Anreise nach Bosnien und Herzegowina - geführt werden.
- Zuständigkeit: Innenbehörde des Kantons (FBiH) bzw. der Republika Srpska am Wohn- oder Geburtsort
- Dauer: in der Regel ca. 1 Monat, bei zusätzlichen Prüfungen länger
- Mädchenname nach Scheidung: innerhalb von 6 Monaten durch einfache Erklärung beim Standesamt
- Diaspora: vollständige Vertretung per Vollmacht - keine Anreise erforderlich
Häufigste Gründe für eine Namensänderung
Die Praxis unserer Kanzlei zeigt ein klares Bild: In rund 80 % der Fälle geht es um die Wiederannahme des Mädchennamens nach der Ehescheidung, nachdem die sechsmonatige Frist nach Rechtskraft des Scheidungsurteils bereits abgelaufen ist. Innerhalb dieser sechs Monate genügt eine einfache Erklärung beim Standesamt des Geburtsortes; nach Fristablauf ist die Rückkehr zum früheren Namen nur noch im förmlichen Namensänderungsverfahren vor der zuständigen Innenbehörde möglich.
Etwa 5 % der Antragsteller - überwiegend jüngere Volljährige - ändern ihren Namen aus persönlichen Gründen: Modernisierung eines altmodisch empfundenen Namens oder Anpassung einzelner Buchstaben, häufig an englische Schreibweisen. In etwa 10 % der Fälle wird der Nachname an den der Eltern angeglichen (z. B. Kovačević zu Kovač), und in weiteren rund 10 % werden ein persönlicher Wunsch oder die bessere Integration im Ausland als Grund angegeben - ein für die Diaspora in Deutschland, Österreich und der Schweiz besonders relevanter Anlass.
Verfahren und zuständige Behörde
Das Verfahren der Namensänderung (Vorname oder Nachname) wird auf schriftlichen Antrag bei der zuständigen Verwaltungsbehörde für Inneres eingeleitet - in der Föderation Bosnien und Herzegowina beim kantonalen Innenministerium, in der Republika Srpska bei der zuständigen Verwaltungsstelle des Innenministeriums. Örtlich zuständig ist die Behörde am Wohnsitz bzw. am Geburtsort des Antragstellers.
Die Behörde prüft im Verfahren insbesondere, dass die Namensänderung nicht der Umgehung gesetzlicher Verpflichtungen dient - etwa der Vermeidung von Steuerschulden, Vollstreckungen oder eines laufenden Strafverfahrens. Aus diesem Grund sind dem Antrag mehrere behördliche Bescheinigungen beizufügen.
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag auf Änderung des Vor- oder Nachnamens sind in der Regel folgende Unterlagen beizufügen:
- Geburtsurkunde,
- Staatsangehörigkeitsnachweis von Bosnien und Herzegowina,
- Heiratsurkunde (für Personen, die eine Ehe geschlossen haben),
- Bestätigung der Steuerverwaltung über den Ausgleich aller Steuerverbindlichkeiten,
- Bestätigung der Behörde für indirekte Besteuerung (UINO), dass keine offenen Zoll- und Abgabenforderungen bestehen (Gebühr: 8 KM),
- beglaubigte Kopie des gültigen Personalausweises von Bosnien und Herzegowina,
- Wohnsitzbestätigung,
- Bestätigung des zuständigen Gerichts, dass kein Strafverfahren geführt wird,
- Nachweis über die entrichtete Verwaltungsgebühr (die Höhe ist je nach Entität bzw. Kanton unterschiedlich).
Unsere Kanzlei beschafft sämtliche dieser Bescheinigungen für Mandanten aus dem Ausland per Vollmacht bei den zuständigen Behörden in Bosnien und Herzegowina.
Dauer des Verfahrens
Die Bearbeitung des Antrags dauert in der Regel etwa einen Monat, kann sich jedoch verlängern, wenn zusätzliche Überprüfungen erforderlich sind - insbesondere der Nachweis, dass die Person den Namen nicht ändert, um sich gesetzlichen Verpflichtungen zu entziehen. Nach der bewilligten Namensänderung werden die Personenstandsregister von Amts wegen berichtigt; anschließend sind neue Ausweisdokumente (Personalausweis, Reisepass) zu beantragen.
Namensführung nach der Eheschließung
Aus Anlass einer Eheschließung haben die Verlobten in Bosnien und Herzegowina folgende Möglichkeiten für ihren zukünftigen Namen: gemeinsamer Familienname, Doppelname oder getrennte Namensführung. Ausführlich behandeln wir dieses Thema im Beitrag Namensänderung nach Eheschließung in Bosnien und Herzegowina.
Gemeinsamer Familienname: Es kann der Name der Frau oder des Mannes zum gemeinsamen Familiennamen bestimmt werden. Auch ein in einer früheren Ehe erworbener Familienname kann gemeinsamer Familienname einer folgenden Ehe werden; ein Doppelname aus einer früheren Ehe hingegen nicht.
Getrennte Namensführung: Ehegatten, die keinen gemeinsamen Familiennamen bestimmen, behalten ihre bisherigen Familiennamen bei. In diesem Fall ist festzulegen, welchen Familiennamen die gemeinsamen Kinder tragen: den Namen eines Elternteils oder einen aus beiden Namen zusammengesetzten Doppelnamen (höchstens zwei Teile, durch Bindestrich verbunden). Erfolgt keine Bestimmung, erhalten die Kinder den Familiennamen nach den Regeln des anwendbaren Familiengesetzes.
Praktischer Hinweis: Wer kurz nach der Heirat ins Ausland reisen möchte, benötigt bei geänderter Namensführung einen neuen Reisepass. Erkundigen Sie sich rechtzeitig vor der Hochzeit bei der zuständigen Passbehörde.
Namensänderung aus dem Ausland - per Vollmacht
Für Bürgerinnen und Bürger von Bosnien und Herzegowina, die in Deutschland, Österreich oder der Schweiz leben, führt unsere Kanzlei das gesamte Namensänderungsverfahren ohne Anreise durch: von der Beschaffung sämtlicher Bescheinigungen über die Antragstellung bei der zuständigen Innenbehörde bis zur Berichtigung der Personenstandsregister und der Eintragung in die Register. Erforderlich ist lediglich eine Spezialvollmacht, die bei einem Notar im Ausland beglaubigt und - je nach Staat - mit einer Apostille versehen wird.
Die in Bosnien und Herzegowina vollzogene Namensänderung wird anschließend mit internationalen Personenstandsurkunden gegenüber den ausländischen Behörden (Standesamt, Ausländerbehörde, Passbehörde) nachgewiesen.
HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN (FAQ)
1. Kann ich meinen Namen in Bosnien und Herzegowina ändern, ohne dorthin zu reisen?
Ja. Das gesamte Verfahren - Beschaffung der Bescheinigungen, Antragstellung bei der Innenbehörde, Entgegennahme des Bescheids und Berichtigung der Personenstandsregister - kann durch unsere Kanzlei per Spezialvollmacht geführt werden. Die Vollmacht wird bei einem Notar in Deutschland, Österreich oder der Schweiz beglaubigt; Ihre persönliche Anwesenheit in Bosnien und Herzegowina ist zu keinem Zeitpunkt erforderlich.
2. Wie lange dauert das Namensänderungsverfahren in Bosnien und Herzegowina?
In der Regel etwa einen Monat ab vollständiger Antragstellung. Die Frist verlängert sich, wenn die Behörde zusätzliche Überprüfungen vornimmt - insbesondere, ob mit der Namensänderung gesetzliche Verpflichtungen (Steuern, Vollstreckungen, Strafverfahren) umgangen werden sollen. Rechnen Sie zusätzlich einige Wochen für die Beschaffung der vorgelagerten Bescheinigungen und die anschließende Ausstellung neuer Dokumente ein.
3. Kann ich nach der Scheidung meinen Mädchennamen wieder annehmen?
Ja. Innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft des Scheidungsurteils genügt dafür eine einfache Erklärung beim Standesamt - ohne förmliches Verfahren. Nach Ablauf dieser Frist ist die Wiederannahme des Mädchennamens nur noch im regulären Namensänderungsverfahren vor der zuständigen Innenbehörde möglich, mit allen erforderlichen Bescheinigungen und der behördlichen Prüfung.
4. Welche Unterlagen benötige ich für die Namensänderung?
Geburtsurkunde, Staatsangehörigkeitsnachweis, gegebenenfalls Heiratsurkunde, Bestätigungen der Steuerverwaltung und der Behörde für indirekte Besteuerung über ausgeglichene Verbindlichkeiten, beglaubigte Kopie des Personalausweises, Wohnsitzbestätigung sowie eine gerichtliche Bestätigung, dass kein Strafverfahren läuft. Für Mandanten im Ausland beschafft unsere Kanzlei sämtliche Unterlagen bei den Behörden in Bosnien und Herzegowina.
5. Wird die in Bosnien und Herzegowina vollzogene Namensänderung in Deutschland oder Österreich anerkannt?
Die Namensänderung wird in die Personenstandsregister von Bosnien und Herzegowina eingetragen und mit internationalen Urkunden (mehrsprachige Auszüge nach den anwendbaren Übereinkommen) nachgewiesen. Diese Urkunden legen Sie den deutschen bzw. österreichischen Behörden vor; je nach Behörde kann eine Apostille oder Übersetzung verlangt werden. Zur namensrechtlichen Wirkung im Ausland beraten wir im Zusammenspiel mit dem dortigen Recht.
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