Namensänderung nach Eheschließung in Bosnien und Herzegowina
Auf einen Blick: Bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige sind verpflichtet, eine im Ausland geschlossene Ehe in Bosnien und Herzegowina anzumelden – der Antrag ist bei der zuständigen Behörde in BiH persönlich oder durch einen Rechtsanwalt zu stellen. Erst mit der Eintragung wird auch der nach der Eheschließung geführte Nachname im Personenstandsregister von BiH wirksam; darauf beruht die Ausstellung von Reisepass und Personalausweis auf den neuen Namen. Rechtsgrundlagen sind das Familiengesetz der FBiH und das Gesetz über die Personenstandsregister der FBiH.
- Pflicht: Anmeldung der im Ausland geschlossenen Ehe bei der zuständigen Behörde in BiH
- Vertretung: persönlich oder durch einen Rechtsanwalt – Anreise nicht erforderlich
- Rechtsgrundlage: Familiengesetz FBiH (Amtsblatt FBiH Nr. 35/05, 41/05, 31/14) und Gesetz über die Personenstandsregister FBiH
- Folge: Eintragung des Ehenamens; neue Dokumente auf den geführten Namen
- Nach der Scheidung: Rückkehr zum früheren Nachnamen innerhalb der gesetzlichen Frist
Namensführung bei der Eheschließung
Bei der Eheschließung bestimmen die Ehegatten, welchen Nachnamen sie künftig führen: Jeder kann seinen bisherigen Nachnamen behalten, einer kann den Nachnamen des anderen annehmen, oder es können beide Nachnamen kombiniert geführt werden. Diese Rechte richten sich nach dem Familiengesetz der Föderation Bosnien und Herzegowina (Amtsblatt der FBiH Nr. 35/05, 41/05 und 31/14) sowie nach dem Gesetz über die Personenstandsregister der FBiH.
Wird die Ehe im Ausland geschlossen, richtet sich die dortige Namensführung nach dem Recht des Eheschließungsstaates. Damit derselbe Nachname auch in Bosnien und Herzegowina gilt, muss die Eheschließung in die Personenstandsregister von Bosnien und Herzegowina eingetragen werden – ohne diese Eintragung führt die Person in BiH weiterhin ihren Geburtsnamen, was zu widersprüchlichen Dokumenten führt.
Anmeldung der im Ausland geschlossenen Ehe
Die Anmeldung der Ehe bosnisch-herzegowinischer Staatsbürger im Ausland ist Pflicht. Sie muss unmittelbar bei der zuständigen Behörde in Bosnien und Herzegowina erfolgen – persönlich oder durch einen Rechtsanwalt. In der Praxis übernimmt die Kanzlei die Anmeldung für Mandanten aus Deutschland, Österreich und der Schweiz vollständig, sodass eine Anreise entfällt.
Die Eintragung ist Voraussetzung für nahezu jede weitere Statusangelegenheit: für die Ausstellung eines Reisepasses und Personalausweises auf den geführten Namen, für Erb- und Grundbuchangelegenheiten, für Verfahren der Entlassung aus der Staatsangehörigkeit und für die spätere Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils.
Erforderliche Unterlagen für die Anmeldung
Für die Beantragung bzw. Anmeldung der Eheschließung sind erforderlich:
- Antrag auf Eintragung der Eheschließung (ausgefülltes Formular). Wird der Antrag auf dem Postweg gestellt, müssen die Unterschriften beider Ehegatten auf dem Formular notariell beglaubigt sein.
- Auszug aus dem internationalen Heiratsregister im Original – für beide Ehegatten und mit allen Angaben.
- Beglaubigte Kopie eines Identitätsdokuments oder Geburtsurkunde im Original nebst Staatsbürgerschaftsbescheinigung. Ist einer der Ehegatten ausländischer Staatsangehöriger, ist eine Kopie des gültigen Reisepasses oder eine Staatsangehörigkeitsbescheinigung des betreffenden Staates vorzulegen.
- Wohnsitznachweis – Kopie eines Lichtbilddokuments des Wohnsitzstaates.
- Nachweis des letzten Wohnsitzes in Bosnien und Herzegowina.
Ausländische Urkunden benötigen in der Regel die Apostille und eine beglaubigte Übersetzung durch einen gerichtlich bestellten Dolmetscher. Welche Unterlagen im Einzelfall genügen, hängt vom Eheschließungsstaat und von der zuständigen Gemeinde ab – das klären wir vorab mit der Behörde.
Rückkehr zum früheren Nachnamen
Nach einer Scheidung kann der Ehegatte, der den Namen des anderen angenommen hatte, zu seinem früheren Nachnamen zurückkehren. Dafür gilt eine gesetzliche Frist ab Rechtskraft der Scheidung; wird sie versäumt, ist der Name nur noch im allgemeinen Verfahren der Namensänderung zu ändern, das strengere Voraussetzungen kennt.
Bei einer im Ausland ausgesprochenen Scheidung ist zusätzlich zu beachten, dass die ausländische Entscheidung zunächst in Bosnien und Herzegowina anerkannt werden muss, bevor die Namensführung geändert werden kann. Die Frist bemisst sich dann nach der Anerkennung – deshalb sollte das Anerkennungsverfahren nicht aufgeschoben werden.
Vertretung ohne Anreise
Unsere Kanzlei übernimmt die vollständige Abwicklung: Vorbereitung des Antrags, Beschaffung der Registerauszüge in Bosnien und Herzegowina, Einreichung bei der zuständigen Gemeinde, Nachverfolgung der Eintragung und anschließend die Beantragung neuer Dokumente auf den geführten Namen. Erforderlich ist lediglich eine Vollmacht, die bei einem Notar an Ihrem Wohnort beglaubigt wird. Verwandte Verfahren – Eheeintragung, Eintrag in das Familienbuch und Namensänderung – führen wir in einem Zug durch.
HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN (FAQ)
1. Muss ich meine in Deutschland geschlossene Ehe in Bosnien und Herzegowina anmelden?
Ja. Für bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige ist die Anmeldung einer im Ausland geschlossenen Ehe verpflichtend; sie erfolgt bei der zuständigen Behörde in Bosnien und Herzegowina, persönlich oder durch einen Rechtsanwalt. Ohne diese Eintragung gelten Sie in BiH weiterhin als unverheiratet und führen dort Ihren Geburtsnamen – mit der Folge, dass Ihre bosnischen und deutschen Dokumente unterschiedliche Namen ausweisen.
2. Welche Unterlagen brauche ich und müssen sie übersetzt werden?
Erforderlich sind der Antrag auf Eintragung (bei Postweg mit notariell beglaubigten Unterschriften beider Ehegatten), ein Auszug aus dem internationalen Heiratsregister im Original, eine beglaubigte Kopie des Identitätsdokuments oder die Geburtsurkunde nebst Staatsbürgerschaftsbescheinigung, ein Wohnsitznachweis mit Lichtbild sowie der Nachweis des letzten Wohnsitzes in BiH. Ausländische Urkunden benötigen in der Regel die Apostille und eine beglaubigte Übersetzung.
3. Wird mein neuer Nachname automatisch in den bosnischen Pass übernommen?
Nein, nicht automatisch. Zuerst muss die Eheschließung im Personenstandsregister von Bosnien und Herzegowina eingetragen werden; erst auf dieser Grundlage werden Reisepass und Personalausweis auf den geführten Namen ausgestellt. Beides erledigen wir nacheinander im selben Mandat, sodass Sie am Ende Dokumente erhalten, die mit Ihren ausländischen übereinstimmen.
4. Kann ich meinen Mädchennamen nach der Scheidung zurücknehmen?
Ja. Nach der Scheidung besteht ein Recht auf Rückkehr zum früheren Nachnamen, das innerhalb einer gesetzlichen Frist ab Rechtskraft der Scheidung auszuüben ist. Wurde die Ehe im Ausland geschieden, muss zuvor das Anerkennungsverfahren in Bosnien und Herzegowina durchgeführt werden. Nach Fristablauf bleibt nur das allgemeine Namensänderungsverfahren, das an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft ist – deshalb sollten Sie zeitnah handeln.
5. Können Sie das Verfahren übernehmen, ohne dass ich nach Bosnien reise?
Ja. Auf Grundlage einer bei einem Notar an Ihrem Wohnort beglaubigten Vollmacht stellen wir den Antrag, beschaffen die erforderlichen Registerauszüge in Bosnien und Herzegowina, reichen die Unterlagen bei der zuständigen Gemeinde ein und verfolgen die Eintragung bis zum Abschluss. Anschließend beantragen wir auf Wunsch die neuen Personaldokumente. Ihre Anwesenheit in Bosnien und Herzegowina ist zu keinem Zeitpunkt erforderlich.
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