Die Gründung eines Vereins in Bosnien und Herzegowina
Auf einen Blick: Ein Verein kann in Bosnien und Herzegowina von mindestens drei Gründern errichtet werden – Staatsbürgern von BiH, Ausländern mit Wohnsitz in BiH oder in BiH registrierten juristischen Personen. Die Gründungsversammlung beschließt den Gründungsakt, das Statut und die Bestellung der Organe; mit der Eintragung in das öffentliche Vereinsregister erwirbt der Verein die Rechtspersönlichkeit.
- Gründer: mindestens 3 – natürliche Personen (auch Ausländer mit Wohnsitz in BiH) oder juristische Personen
- Gründungsdokumente: Gründungsakt, Vereinsstatut, Beschluss über die Bestellung der Organe
- Registrierung: beim zuständigen Justizministerium (BiH/FBiH/Kanton) bzw. Gericht in der RS
- Rechtspersönlichkeit: ab dem Tag der Eintragung in das öffentliche Register
Wer kann einen Verein gründen?
Ein Verein kann in Bosnien und Herzegowina von mindestens drei Gründern errichtet werden. Gründer können Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina, Ausländer mit Wohnsitz in Bosnien und Herzegowina oder in Bosnien und Herzegowina registrierte juristische Personen sein; natürliche und juristische Personen können einen Verein auch gemeinsam gründen. Der Verein wird auf unbestimmte Zeit errichtet, sofern nicht durch besonderes Gesetz, den Gründungsakt oder das Statut etwas anderes bestimmt ist.
Gründungsversammlung und Gründungsdokumente
Für die Eintragung in das Register muss die Gründungsversammlung folgende Dokumente beschließen:
- den Gründungsakt (Gründungsbeschluss) mit den Angaben zu Gründern, Name, Sitz und Zielen des Vereins,
- das Vereinsstatut, das insbesondere Organe, Vertretung, Mitgliedschaft, Tätigkeitsbereiche und die Verwendung des Vermögens regelt, und
- den Beschluss über die Bestellung der Organe (vertretungsbefugte Person, Vorstand).
Das Statut unterzeichnet der Vorsitzende der Gründungsversammlung; es muss Datum und Protokollnummer enthalten (z. B. 02/2018). Die Namensfassung ist in den Amtssprachen von Bosnien und Herzegowina anzugeben; ein Name, der bereits eingetragenen Vereinen zum Verwechseln ähnlich ist, wird nicht eingetragen.
Registrierung und zuständige Behörden
Die Registrierung richtet sich nach dem territorialen Wirkungsbereich des Vereins: Vereine, die auf dem gesamten Gebiet von Bosnien und Herzegowina tätig sein wollen, werden beim Justizministerium von Bosnien und Herzegowina registriert; für Vereine auf Ebene der Föderation BiH ist das Föderale Justizministerium, für kantonale Vereine das jeweilige kantonale Ministerium zuständig; in der Republika Srpska erfolgt die Eintragung nach dem dortigen Gesetz über Vereine und Stiftungen bei dem zuständigen Grundgericht. Dem Antrag werden der Gründungsakt, das Statut, der Beschluss über die Organe, das Protokoll der Gründungsversammlung sowie die Identitätsnachweise der Gründer beigefügt.
Rechtspersönlichkeit und Öffentlichkeit des Registers
Der Verein (bzw. die Stiftung) erwirbt die Eigenschaft einer juristischen Person mit dem Tag der Eintragung in das Register. Für Tätigkeiten, die im Zeitraum zwischen Gründung und Registrierung vorgenommen werden, haften nur diejenigen, die diese Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt haben. Das Vereinsregister ist öffentlich: Jedermann kann – gestützt auf das Gesetz über die Informationsfreiheit in Bosnien und Herzegowina – Auszüge aus dem Register und Einsicht in die hinterlegten Unterlagen beantragen.
Unterstützung durch die Kanzlei
Wir begleiten die Vereinsgründung vollständig: Ausarbeitung von Gründungsakt und Statut, Vorbereitung und Protokollierung der Gründungsversammlung, Registrierungsantrag beim zuständigen Ministerium bzw. Gericht sowie spätere Statutsänderungen und Eintragungen. Für Gründer aus der Diaspora übernehmen wir das Verfahren per Vollmacht ohne Anreise; zur Gründung von Gesellschaften siehe unsere Leitfäden zur Firmengründung in Bosnien und Herzegowina.
HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN (FAQ)
1. Können Ausländer einen Verein in Bosnien und Herzegowina gründen?
Ja – Ausländer können Vereinsgründer sein, wenn sie ihren Wohnsitz bzw. Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina haben; daneben können in BiH registrierte juristische Personen als Gründer auftreten. Erforderlich sind stets mindestens drei Gründer, wobei natürliche und juristische Personen kombiniert werden können. Für Angehörige der Diaspora ohne Wohnsitz in BiH prüfen wir im Einzelfall die geeignete Gestaltung, etwa über Mitgründer mit Wohnsitz im Land.
2. Welche Dokumente benötige ich für die Registrierung eines Vereins?
Den Gründungsakt, das Vereinsstatut und den Beschluss über die Bestellung der Organe – beschlossen von der Gründungsversammlung –, das Protokoll der Versammlung sowie die Identitätsnachweise der Gründer. Das Statut unterzeichnet der Vorsitzende der Gründungsversammlung und es muss Datum und Protokollnummer enthalten. Wir erstellen sämtliche Dokumente registerfertig und stimmen sie vorab mit der zuständigen Registerbehörde ab.
3. Wo wird der Verein registriert – Ministerium oder Gericht?
Das hängt vom Wirkungsbereich ab: Vereine mit Tätigkeit im gesamten Land registriert das Justizministerium von Bosnien und Herzegowina, Vereine auf Föderationsebene das Föderale Justizministerium und kantonale Vereine das jeweilige kantonale Ministerium; in der Republika Srpska erfolgt die Eintragung bei dem zuständigen Grundgericht. Die Wahl der Registrierungsebene sollte sich nach der geplanten Tätigkeit richten – wir beraten dazu vor der Gründungsversammlung.
4. Ab wann kann der Verein Verträge schließen und ein Konto eröffnen?
Die Rechtspersönlichkeit erwirbt der Verein mit dem Tag der Eintragung in das Register; ab diesem Zeitpunkt kann er im eigenen Namen Verträge schließen, ein Bankkonto eröffnen und vor Gericht auftreten. Für Handlungen im Zeitraum vor der Registrierung haften nur die Personen, die sie vorgenommen haben. Nach der Eintragung folgen die Registrierung bei der Steuerbehörde, die Beantragung der Identifikationsnummer und die Kontoeröffnung – auch das übernehmen wir.
5. Kann jedermann Einsicht in das Vereinsregister nehmen?
Ja. Das Vereinsregister ist öffentlich: Auf Grundlage des Gesetzes über die Informationsfreiheit in Bosnien und Herzegowina kann jede Person Auszüge aus dem Register sowie Einsicht in die hinterlegten Unterlagen beantragen. Das schafft Transparenz gegenüber Mitgliedern, Spendern und Behörden. Für unsere Mandanten beschaffen wir Registerauszüge und beglaubigte Kopien der hinterlegten Dokumente kurzfristig.
Mandanten vertrauen uns seit 1993
Die Rechtsanwaltskanzlei Prnjavorac ist seit 1993 ununterbrochen tätig. Heute, in der vierten Dekade ihrer Tätigkeit, verzeichnet sie über 1.030 Google-Rezensionen mit der Bewertung 5,0 / 5 auf zwei unabhängigen Google-Unternehmensprofilen.
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