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Ehevermögen und seine Aufteilung in Bosnien und Herzegowina

Autor: Azur Prnjavorac, Rechtsanwalt · Letzte Aktualisierung: 17. August 2026

Auf einen Blick: Mit der am EU-Familienrecht orientierten Reform des Familiengesetzes der Föderation BiH sind beide Ehegatten kraft Gesetzes zu gleichen Teilen Miteigentümer des ehelichen Vermögens – unabhängig davon, wer im Grundbuch eingetragen ist, wer erwerbstätig war und wie hoch das jeweilige Einkommen lag. Geschenke Dritter fallen grundsätzlich in das eheliche Vermögen. Scheidung und Vermögensaufteilung sind zwei voneinander getrennte Verfahren.

  • Kraft Gesetzes: beide Ehegatten zu gleichen Teilen Miteigentümer – abweichend nur per Ehevertrag
  • Geschenke Dritter: fallen ins eheliche Vermögen, sofern der Schenker nichts anderes bestimmt
  • Grundbuch: Eintragung von ½ auch bei alleiniger Eintragung des Partners
  • Getrennte Verfahren: Scheidung einerseits, Vermögensaufteilung andererseits
  • Ohne Bedeutung: wer erwerbstätig war, wie hoch das Einkommen war, wer den Kredit aufnahm

Getrennte Verfahren: Scheidung und Vermögensaufteilung

FAMILIENRECHT ½ EHEVERMÖGEN & AUFTEILUNG IN BIH

In Bosnien und Herzegowina sind die Verfahren der Ehescheidung und Aufteilung des ehelichen Vermögens getrennt.

Die Reform des Familiengesetzes der Föderation BiH


Dem Konzept des EU - Familienrechtes folgend, hat das Familiengesetz der Föderation Bosnien und Herzegowinas in diesem Bereich eine bedeutende Reform erlebt. Nach dem neuen Familiengesetz können die Ehepartner Ehevermögen und individuelles Vermögen besitzen. Nach diesem Gesetz versteht man unter dem Ehevermögen das Vermögen, dass die  Ehepartner mit ihrer Arbeit während der Ehezeit erworben haben sowie auch alle Einkommen aus diesem Vermögen. Das was große bedenken diesbezüglich schafft, sind Geschenke von dritten Personen während der Ehezeit (z.B. Geschenke in Geldbeträgen, Sachgeschenke, Dienstleistungen u.a.) all das wird in das Ehevermögen eingebracht, unabhängig davon wer von den Ehepartnern das Geschenk angenommen hat, insofern etwas anderes vom Geschenk nicht ausgeht oder man kann aufgrund der Bedingungen im Moment ermitteln, dass der Geschenkegeber nur  einen der Ehepartner beschenken wollte. Also wenn der Geschenkegeber nur einem der Ehepartner ein Liegenschaft schenken möchte, muss er dass im Schenkungsvertrag ausdrücklich angeben.

Hälftiges Miteigentum kraft Gesetzes


Das bedeutendste, das diese Reform gebracht hat, ist die Bestimmung, dass beide Ehepartner im Ehevermögen zu gleichen Teilen Miteigentümer sind, außer es ist mit Ehevertrag oder Vorehevertrag nicht anders vereinbart. Dieser Vertrag muss vom Notar unterschrieben und beglaubigt sein. Das bedeutet, dass beide Ehepartner vom Gesetz aus Miteigentümer von allem, was in der Ehe erworben wurde, sind.

Eintragung des Anteils im Grundbuch


In der Praxis würde das bedeuten, dass egal ob das Eigentum nur auf Namen eines Ehepartners im Grundbuch verzeichnet ist, hat der andere Ehepartner mit der Zustellung des Beweises, dass beide zum Zeitpunkt des Immobilienkaufs in Ehegemeinschaft waren, das Recht als Miteigentümer ½ in das Grundbuch eingetragen zu werden.


Die Verfahren der Ehescheidung und der Aufteilung des Ehevermögens sind voneinander getrennt.
Die Ehescheidung wird separat geführt und in diesem Verfahren geht es ausschließlich um die Ehe, Fragen der Vormundschaft für die Kinder, Besuchsrecht,  Unterhalt, Versorgungsausgleich usw.


Das Ehevermögen wird in einem separaten Verfahren geführt und steht nicht im Zusammenhang mit dem Verfahren der Ehescheidung. Das Ehevermögen erworben während der Ehe kann einvernehmlich oder in einem Verfahren aufgeteilt werden.

Einkommen und Kredite sind ohne Bedeutung


Egal wer von den Ehepartnern während der Dauer der Ehegemeinschaft im Arbeitsverhältnis war, egal wie hoch das Einkommen war und egal  ob ein Ehepartner direkt Kredite aufnahm kann nicht das Verhältnis der Aufteilung des Ehevermögens beeinflussen.

HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN (FAQ)


1. Mein Ehepartner allein steht im Grundbuch – gehört mir trotzdem die Hälfte?
Ja. Nach dem Familiengesetz der Föderation BiH sind beide Ehegatten kraft Gesetzes zu gleichen Teilen Miteigentümer am ehelichen Vermögen. Wer im Grundbuch eingetragen ist, ändert daran nichts. Legen Sie den Nachweis vor, dass Sie zum Zeitpunkt des Erwerbs in ehelicher Gemeinschaft lebten, können Sie die Eintragung Ihres hälftigen Anteils verlangen. Das sollte zügig geschehen, damit der eingetragene Ehegatte nicht allein über die Immobilie verfügt.


2. Wir haben zur Hochzeit Geld von meinen Eltern bekommen – ist das mein Sondervermögen?
Grundsätzlich nicht. Geschenke Dritter während der Ehe – Geld, Sachen oder Arbeitsleistungen – fallen in das eheliche Vermögen, unabhängig davon, welcher Ehegatte sie entgegengenommen hat. Etwas anderes gilt nur, wenn sich aus dem Zweck der Schenkung oder den Umständen ergibt, dass nur ein Ehegatte bedacht werden sollte. Wollen Eltern gezielt nur ihr Kind beschenken, sollte dies im Schenkungsvertrag ausdrücklich festgehalten werden.


3. Spielt es eine Rolle, dass nur ich gearbeitet und verdient habe?
Nein. Nach der Reform ist ohne Bedeutung, welcher Ehegatte während der Ehe erwerbstätig war, wie hoch das Einkommen ausfiel und wer formal einen Kredit aufgenommen hat – das Teilungsverhältnis wird dadurch nicht beeinflusst. Diese Regelung schützt insbesondere den Ehegatten, der Haushalt und Kindererziehung übernommen hat. In der Republika Srpska gilt hingegen eine abweichende Regelung, die einen höheren Anteil bei deutlich größerem Beitrag zulässt.


4. Muss ich Scheidung und Vermögensaufteilung gemeinsam betreiben?
Nein, es handelt sich um zwei getrennte Verfahren. Im Scheidungsverfahren geht es ausschließlich um die Ehe selbst sowie um Sorgerecht, Umgang und Unterhalt. Das eheliche Vermögen wird in einem eigenständigen Verfahren behandelt, das mit dem Scheidungsverfahren rechtlich nicht verbunden ist. Es kann einvernehmlich vor dem Notar oder gerichtlich durchgeführt werden – auch zeitlich versetzt zur Scheidung.


5. Können wir die hälftige Teilung im Voraus abbedingen?
Ja, durch einen Ehevertrag oder einen vorehelichen Vertrag, der von einem Notar beurkundet und beglaubigt sein muss. Darin können die Ehegatten die güterrechtlichen Verhältnisse abweichend von der gesetzlichen Regelung gestalten. Das ist vor allem sinnvoll, wenn ein Ehegatte ein Unternehmen führt, erhebliches Vorvermögen einbringt oder die Ehegatten in verschiedenen Staaten ansässig sind.

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