Aufteilung des durch die Ehe erworbenen Vermögens in Bosnien und Herzegowina
Auf einen Blick: Bosnien und Herzegowina kennt keine einheitliche Regelung: In der Föderation BiH und im Distrikt Brčko sind die Ehegatten am ehelichen Vermögen zu gleichen Teilen Miteigentümer, während in der Republika Srpska jeder Ehegatte einen höheren Anteil verlangen kann, wenn er einen deutlich größeren Beitrag nachweist. Diese Seite stellt die Regelungen der drei Rechtsgebiete gegenüber und erläutert einvernehmliche und gerichtliche Teilung, die Stellung außerehelicher Lebenspartner sowie die Aufteilung gemeinsamer Schulden.
- Was zum ehelichen Vermögen gehört: während der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Arbeit erworbenes Vermögen, einschließlich Geschenken Dritter, Gewinnen aus Glücksspielen und Einkünften aus geistigem Eigentum
- Sondervermögen: in die Ehe eingebrachtes, geerbtes und nur einem Ehegatten geschenktes Vermögen bleibt in der Regel außerhalb der Teilung
- FBiH und Brčko: Miteigentum zu gleichen Teilen, sofern nichts anderes vereinbart
- Republika Srpska: höherer Anteil bei nachweislich deutlich größerem Beitrag
- Einvernehmlich: Teilungsvertrag in notarieller Form - schnellster Weg
- Außereheliche Partner: Lebensgemeinschaft ab drei Jahren oder mit gemeinsamem Kind
- Schulden werden ebenfalls geteilt: Verbindlichkeiten, die für die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft eingegangen wurden, belasten beide Ehegatten
- Wenn eine reale Teilung nicht möglich ist: etwa bei einer einzigen Wohnung ordnet das Gericht den Verkauf und die hälftige Teilung des Erlöses an
- Grundbuch: Berichtigung der Eintragung zugunsten des anderen Ehegatten
- Arbeit der Kanzlei: Verfahren zur Teilung des ehelichen Vermögens in der Föderation BiH, in der Republika Srpska und im Brčko-Distrikt: Feststellung der Anteile, Ausscheidung des Sondervermögens, Teilung gemeinsamer Schulden, Grundbucheintragung nach der Teilung und Vermögensverhältnisse außerehelicher Partner. Übersicht der Leistung: Rechtsanwalt für Ehescheidung in Bosnien und Herzegowina.
Das Vermögen von Ehegatten in Bosnien und Herzegowina kann eheliches Vermögen oder Sondervermögen sein. Das Familiengesetz der Föderation Bosnien und Herzegowina regelt, was zum ehelichen Vermögen gehört. Es ist das Vermögen, das die Ehegatten während der Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Arbeit erworben haben, sowie die Einkünfte aus diesem Vermögen. Die im Laufe der Ehe erhaltenen Geschenke Dritter (in Geld, Sachen, Arbeitshilfe etc.) gehen in das eheliche Vermögen ein, unabhängig davon, welcher Ehegatte sie empfangen hat, sofern sich aus dem Schenkungszweck nichts anderes ergibt oder aus den Umständen zum Zeitpunkt der Schenkung geschlossen werden kann, dass der Schenker nur einem der Ehegatten das Geschenk machen wollte.
Das durch einen Lebensunterhaltsvertrag erworbene Vermögen gilt unabhängig davon, dass ein Ehegatte Unterhaltsgeber ist, auch dann als eheliches Vermögen, wenn der Unterhaltsvertrag mit dem Unterhaltsempfänger in der Ehe geschlossen wird. (Urteil des Obersten Gerichtshofs der Föderation Bosnien und Herzegowina Nr. 58 0 P 065705 16 Rev vom 26. April 2018)
Als eheliches Vermögen gelten auch Gewinne aus Glücksspielen sowie Einkünfte aus geistigem Eigentum, die während der ehelichen Lebensgemeinschaft erwirtschaftet werden.
Die Aufteilung des ehelichen Vermögens erfolgt in der Regel nach der Scheidung oder bei der Einleitung des Scheidungsverfahrens. Es kann aber auch während der ehelichen / außerehelichen Lebensgemeinschaft geteilt werden.
Das eheliche Vermögen und Anteile daran in der Föderation Bosnien und Herzegowina
Ehegatten sind zu gleichen Teilen Miteigentümer am ehelichen Vermögen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Daher ist es möglich, das eheliche Vermögen auf freiwilliger Basis durch einen Ehevertrag und einen vorehelichen Vertrag zu regeln.
Wenn ein Ehegatte als Eigentümer des ehelichen Vermögens im Grundbuch eingetragen ist, kann der andere Ehegatte gemäß dem Grundbuchgesetz der Föderation Bosnien und Herzegowina eine Berichtigung der Eintragung beantragen.
Einvernehmliche Aufteilung des in der Ehe erworbenen Vermögens (eheliches Vermögen)
Ehegatten können einen Vertrag über die Aufteilung des ehelichen Vermögens abschließen, der das während der Ehe gemeinsam erworbene Vermögen teilt. Dieser Vertrag muss in Form eines notariellen Vertrages geschlossen werden. Schließen die Ehegatten keinen Vertrag, erfolgt die Aufteilung des ehelichen Vermögens auf Antrag der Ehegatten / außerehelichen Lebenspartner durch das Gericht.
Vermögensverhältnisse außerehelicher Lebenspartner
Eine außereheliche Lebensgemeinschaft im Sinne des Familiengesetzes der Föderation Bosnien und Herzegowina ist eine Lebensgemeinschaft einer Frau und eines Mannes, die nicht in der Ehe oder in einer außerehelichen Lebensgemeinschaft mit einer anderen Person sind, die mindestens drei Jahre dauert oder weniger, falls daraus ein gemeinsames Kind hervorgegangen ist.
Vermögen, das außereheliche Partner durch die Arbeit in einer außerehelichen Lebensgemeinschaft erworben haben, welche die im Artikel 3 dieses Gesetzes genannten Voraussetzungen erfüllt, gilt als ihr außereheliches Vermögen.
Aufteilung des ehelichen Vermögens im Distrikt Brčko Bosnien und Herzegowina
Im Distrikt Brčko Bosnien und Herzegowina ist die Gesetzgebung bezüglich der Aufteilung des während der ehelichen/außerehelichen Lebensgemeinschaft erworbenen Vermögens die gleiche wie in der Föderation Bosnien und Herzegowina.
Aufteilung des gemeinsamen Vermögens der Ehegatten in der Republik Srpska, Bosnien und Herzegowina
In der Entität Republik Srpska unterscheidet sich die Aufteilung des in der Ehe erworbenen Vermögens von der in der Föderation Bosnien und Herzegowina definierten Aufteilung, und dies wird durch das Familiengesetz der Republik Srpska geregelt:
„Jeder Ehegatte kann verlangen, dass das Gericht einen höheren Anteil von der ihm gehörenden Hälfte des gemeinsamen Vermögens festsetzt, wenn er nachweist, dass sein Beitrag zum Erwerb des gemeinsamen Vermögens deutlich höher ist als der Beitrag des anderen Ehegatten.“
In den Fällen des vorstehenden Absatzes bestimmt das Gericht die Höhe des Anteils des Ehegatten nach seinem Beitrag zum Erwerb des gemeinsamen Vermögens, wobei es nicht nur das persönliche Einkommen und die Einkünfte jedes Ehegatten berücksichtigt, sondern auch die Hilfe eines Ehegatten für den anderen, die Arbeit in Haushalt und Familie, die Sorge um Kindererziehung sowie jede andere Art von Arbeit und Mitwirkung bei der Verwaltung, Erhaltung und Vermehrung des gemeinsamen Vermögens.
Ehegatten können das gemeinsame Vermögen einvernehmlich aufteilen, indem sie Anteile am Gesamtvermögen oder an einem Teil des Vermögens oder Anteile an einer bestimmten Sache bestimmen, sowie dass jedem Ehegatten bestimmte Sachen oder Rechte aus diesem Vermögen zustehen oder dass ein Ehegatte dem anderen den Geldwert seines Anteils zahlt.
Die Höhe des Anteils des Ehegatten an dem überwiegend in der ehelichen Lebensgemeinschaft erworbenen Vermögen wird dadurch nicht berührt, dass der andere Ehegatte dieses Vermögen nach der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft vermehrt hat, wenn sein Verhalten die Beteiligung des Ehegatten am weiteren Erwerb verhindert hat.
Ein Ehegatte, der durch seine Tätigkeit während der ehelichen Lebensgemeinschaft dazu beigetragen hat, das Sondervermögen des anderen Ehegatten zu erhalten und zu vermehren (z. B. durch Verbesserung des landwirtschaftlichen Besitzes u.ä.), kann durch Klageerhebung verlangen, dass der andere Ehegatte ihm eine angemessene Entschädigung in Geld leistet.
Ein Ehegatte, dessen Anteil am Erwerb des gemeinsamen Vermögens oder bestimmter Gegenstände aus dem gemeinsamen Vermögen wesentlich geringer ist als der Anteil des anderen Ehegatten, oder wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, kann durch Klageerhebung die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens verlangen, so dass das Gericht den anderen Ehegatten verpflichtet, ihm den Gegenwert seines Anteils in Geld, proportional zum Wert des gemeinsamen Vermögens, am Tag der Urteilsverkündung zu erstatten.
Bei der Aufteilung des gemeinsamen Vermögens werden auf Antrag des Ehegatten diejenigen Gegenstände des gemeinsamen Vermögens, die der Ausübung seines Berufes dienen, in seinen Anteil einbezogen.
Neben seinem Anteil werden die in der Ehe durch Arbeit erworbenen Gegenstände, die ausschließlich seinem persönlichen Gebrauch dienen, aus dem gemeinsamen Vermögen ausgesondert und dem Ehegatten übergeben.
Ist der Wert der Sachen im Verhältnis zum Wert des gesamten gemeinsamen Vermögens unverhältnismäßig hoch, so erfolgt die Aufteilung auch dieser Sachen, es sei denn, der Ehegatte, der diese Sachen erhalten soll, erstattet dem anderen Ehegatten einen angemessenen Gegenwert oder überlässt dem anderen Ehegatten mit dessen Zustimmung andere Sachen. Dem Ehegatten, dem die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder übertragen wird, werden neben seinem Anteil auch Sachen zugesprochen, die nur den Kindern dienen oder nur zu deren unmittelbarem Gebrauch bestimmt sind. Bei der Vermögensaufteilung werden dem Ehegatten, dem die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder übertragen wird, diejenigen Sachen zugesprochen, die offensichtlich im Interesse des Besitzes und Eigentums des Ehegatten sind, dem die Kinder anvertraut sind.
Aufteilung der gemeinsamen Schulden in der Entität Republik Srpska, Bosnien und Herzegowina:
Bei der Aufteilung des gemeinsamen Vermögens wird in den Anteil jedes Ehegatten ein anteiliger Wert dessen eingerechnet, was aufgrund des gemeinsamen Erwerbs in der Ehe geschuldet wird. Zu den Schulden gehören auch Forderungen Dritter, die zur Vermehrung oder Aufrechterhaltung des bestehenden gemeinsamen Vermögens entstanden sind, und diese Forderungen werden nur einem Ehegatten gegen den anderen zugerechnet. Wird im Vollstreckungsverfahren die Veräußerung von Gegenständen aus dem gemeinsamen Vermögen bestimmt, um den Anteil eines Ehegatten auszugleichen, so hat dieser Ehegatte ein Vorkaufsrecht an diesen Gegenständen.
Gerichtliche Aufteilung des in der Ehe erworbenen Vermögens in Bosnien und Herzegowina:
Wenn sich die Ehegatten / außerehelichen Partner über die Aufteilung des während der Ehe erworbenen Vermögens nicht einigen können, wird die Aufteilung des ehelichen Vermögens vom Gericht im Gerichtsverfahren auf Vorschlag eines der Ehegatten / außerehelichen Partner vorgenommen. Im Laufe des Gerichtsverfahrens muss festgestellt werden, welches Vermögen zu dem in der Ehe erworbenen Vermögen gehört. In der Föderation Bosnien und Herzegowina kann nicht mehr als gesetzlich vorgeschrieben verlangt werden, also die gleichen Anteile. In der Entität Republik Srpska muss ein Ehegatte, welcher der Ansicht ist, dass er oder sie einen größeren Anteil am gemeinsam erworbenen Vermögen hat, dies vor Gericht beweisen. Wenn eine physische Teilung des in der Ehe erworbenen Vermögens nicht möglich ist, weil es sich beispielsweise um eine Wohnung handelt, erfolgt der gerichtliche Verkauf der Wohnung und der Verkaufserlös wird zu gleichen Teilen aufgeteilt.
Die bosnisch-herzegowinische Rechtspraxis im Bereich der Aufteilung des in der Ehe erworbenen Vermögens können Sie unter dem Link: Aufteilung des ehelichen Vermögens in Bosnien und Herzegowina einsehen.
Vergleich nach Entitäten: Föderation BiH, Republika Srpska und Brčko-Distrikt
Die Regeln über die Aufteilung des ehelichen Vermögens unterscheiden sich zwischen den Entitäten von Bosnien und Herzegowina und dem Brčko-Distrikt. Die folgende Tabelle fasst die in der Praxis entscheidenden Unterschiede zusammen:
| Frage | Föderation BiH | Republika Srpska | Brčko-Distrikt |
|---|---|---|---|
| Maßgebliches Gesetz | Familiengesetz der FBiH (Art. 250 und 251) | Familiengesetz der RS | Familiengesetz des Brčko-Distrikts (Lösungen wie in der FBiH) |
| Vermutete Anteile | Gleich, je 1/2 | Ausgangspunkt gleich, größerer Anteil möglich | Gleich, je 1/2 |
| Größerer Anteil als die Hälfte | Nicht vorgesehen, die Anteile sind gleich | Möglich, bei Nachweis eines offensichtlich größeren Beitrags am Erwerb | Nicht vorgesehen |
| Einvernehmliche Teilung | Notariell bearbeiteter Vertrag | Notariell bearbeiteter Vertrag | Notariell bearbeiteter Vertrag |
| Gemeinsame Schulden | Teilung im Verhältnis der Anteile; solidarische Haftung für die Bedürfnisse der Familie | Jedem Ehegatten wird der verhältnismäßige Wert der Schuld angerechnet | Wie in der FBiH |
| Nichteheliche Gemeinschaft | Gleichgestellt (mindestens 3 Jahre oder kürzer bei gemeinsamem Kind) | Gleichgestellt unter den gesetzlichen Voraussetzungen | Wie in der FBiH |
| Zuständiges Gericht für Immobilien | Gemeindegericht am Ort der Immobilie | Grundgericht am Ort der Immobilie | Grundgericht des Brčko-Distrikts |
Unabhängig von der Entität ist die einvernehmliche Teilung durch einen notariell bearbeiteten Vertrag regelmäßig schneller und günstiger als das Gerichtsverfahren; sie kann zudem Immobilien aus verschiedenen Entitäten in einer einzigen Urkunde erfassen.
HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN (FAQ)
1. Bekomme ich in Bosnien und Herzegowina automatisch die Hälfte?
Das hängt vom Rechtsgebiet ab. In der Föderation BiH und im Distrikt Brčko sind die Ehegatten am ehelichen Vermögen zu gleichen Teilen Miteigentümer, sofern nichts anderes vereinbart wurde. In der Republika Srpska gilt zwar ebenfalls die hälftige Teilung als Ausgangspunkt, jedoch kann jeder Ehegatte gerichtlich einen höheren Anteil verlangen, wenn er nachweist, dass sein Beitrag zum Erwerb deutlich größer war - berücksichtigt werden dabei auch Haushaltsführung und Kindererziehung, nicht nur das Einkommen.
2. Die Immobilie ist nur auf meinen Ehepartner im Grundbuch eingetragen - bin ich schutzlos?
Nein. Ist nur ein Ehegatte als Eigentümer eingetragen, kann der andere nach dem Grundbuchgesetz der Föderation BiH die Berichtigung der Eintragung verlangen und seinen hälftigen Anteil eintragen lassen. Erforderlich ist der Nachweis, dass die Immobilie während der ehelichen Lebensgemeinschaft erworben wurde. Diese Berichtigung sollte frühzeitig betrieben werden - auch um Verfügungen des eingetragenen Ehegatten über die Immobilie zu verhindern.
3. Muss ich mit der Vermögensteilung bis zur rechtskräftigen Scheidung warten?
Nein. Die Teilung erfolgt in der Regel nach der Scheidung oder mit Einleitung des Scheidungsverfahrens, sie ist aber auch während bestehender ehelicher oder außerehelicher Lebensgemeinschaft möglich. Scheidung und Vermögensteilung sind in Bosnien und Herzegowina getrennte Verfahren; die Teilung kann daher unabhängig vom Stand des Scheidungsverfahrens betrieben werden.
4. Gilt das alles auch für außereheliche Lebensgemeinschaften?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Nach dem Familiengesetz der Föderation BiH liegt eine außereheliche Lebensgemeinschaft vor, wenn Frau und Mann, die nicht anderweitig verheiratet oder gebunden sind, mindestens drei Jahre zusammenleben - oder kürzer, wenn aus der Gemeinschaft ein gemeinsames Kind hervorgegangen ist. Das in dieser Zeit durch Arbeit erworbene Vermögen gilt als ihr gemeinsames Vermögen und wird nach denselben Grundsätzen geteilt.
5. Wie werden gemeinsame Schulden und Kredite behandelt?
Schulden, die während der Ehe für die gemeinsame Lebensführung oder zum Erwerb des ehelichen Vermögens eingegangen wurden, sind bei der Teilung zu berücksichtigen - sie mindern die zu verteilende Masse. Wer den Kreditvertrag formal unterschrieben hat, ist dabei nicht allein entscheidend; maßgeblich ist der Zweck der Verbindlichkeit. Bei laufenden Krediten ist zusätzlich das Verhältnis zur Bank zu klären, das durch die Teilung zwischen den Ehegatten nicht ohne Weiteres berührt wird.
6. Was ist Sondervermögen und fällt geerbtes oder vor der Ehe erworbenes Vermögen in die Teilung?
Nein. Vermögen, das ein Partner bei der Eheschließung bereits hatte, sowie Vermögen, das während der Ehe auf einer anderen Grundlage als Arbeit erworben wurde, vor allem durch Erbschaft oder Schenkung, ist Sondervermögen und wird nicht geteilt. Die Beweislast trägt der Partner, der sich darauf beruft. Eine Ausnahme ist der Beitrag: Hat der andere Partner durch seine Arbeit zur Erhaltung oder Wertsteigerung des Sondervermögens beigetragen, kann er mit einer Klage eine angemessene Geldentschädigung verlangen. Schenkungen Dritter während der Ehe fallen in der Regel in die Errungenschaft, außer aus der Absicht des Schenkers ergibt sich, dass nur ein Partner beschenkt wurde, was in der Praxis schwer zu beweisen ist.
7. Die Immobilien liegen in verschiedenen Entitäten (z. B. Wohnung in Sarajevo, Haus in Banja Luka): Ist ein einheitliches Gerichtsverfahren möglich?
Im Gerichtsverfahren nicht. Nach den Zivilprozessgesetzen beider Entitäten gilt für Streitigkeiten über dingliche Rechte an Immobilien die ausschließliche örtliche Zuständigkeit: Für jede Immobilie ist ausschließlich das Gericht zuständig, auf dessen Gebiet sie liegt. Für die Wohnung in Sarajevo führt das Verfahren das dortige Gemeindegericht, für das Haus in Banja Luka das dortige Grundgericht; dieselbe Regel gilt auch innerhalb derselben Entität, und sie kann auch durch Parteivereinbarung nicht abbedungen werden. Für Immobilien im Brčko-Distrikt ist ein eigenes Verfahren vor dem Grundgericht des Distrikts nötig. Der einzige Weg, alles in einer Urkunde zu lösen, ist die einvernehmliche Teilung durch einen notariell bearbeiteten Vertrag, der alle Immobilien unabhängig von Entität oder Kanton erfassen kann.
8. Fällt eine Firma oder ein Geschäftsanteil, der während der Ehe erworben wurde, in das eheliche Vermögen?
Ein während der ehelichen Gemeinschaft gekaufter Geschäftsraum fällt in die Errungenschaft. Bei einer Firma sind zwei Situationen zu unterscheiden: Wurde der Anteil an einer Gesellschaft (d.o.o., d.d.) während der ehelichen Gemeinschaft erworben, stellt er eheliches Vermögen dar und ist Gegenstand der Teilung, unabhängig davon, wer im Gerichtsregister eingetragen ist; diesen Standpunkt hat auch das Oberste Gericht der Föderation BiH eingenommen (Urteil Nr. 65 0 P 038929 14 Rev vom 08.09.2015). Wurde die Firma vor der Ehe gegründet, bleibt sie Sondervermögen des Gründers, der andere Ehegatte kann aber eine Geldentschädigung für seinen Beitrag zur Erhaltung und Wertsteigerung verlangen. Die Gerichte ziehen zunehmend Sachverständige der Wirtschafts- und Finanzrichtung zur Bewertung heran; in den meisten Fällen wird der eingetragene Ehegatte verpflichtet, dem anderen einen Geldbetrag zu zahlen, wodurch ein Zwangsverkauf der Firma vermieden wird.
9. Gibt es eine Verjährung für die Teilung des ehelichen Vermögens?
Die Teilung kann während der Ehe und nach ihrem Ende verlangt werden; ein Scheidungsverfahren ist keine Voraussetzung. Der Teilungsanspruch entspringt dem Miteigentum und unterliegt als dinglicher Anspruch nicht der klassischen Verjährung wie obligatorische Forderungen. Mit der Zeit wird es jedoch erheblich schwieriger, die Herkunft der Mittel und den Umfang des Beitrags zu beweisen, und einzelne Geldforderungen (etwa die Entschädigung für den Beitrag zum Sondervermögen) können verjähren. Wir raten daher, das Verfahren rechtzeitig einzuleiten und sofort die Streitanmerkung im Grundbuch eintragen zu lassen.
10. Wie lange dauert und was kostet das Gerichtsverfahren über die Teilung?
Die Dauer hängt von der Komplexität ab: Einfachere Verfahren können in einigen Monaten abgeschlossen sein, während komplexe Fälle mit mehreren Immobilien, Geschäftsanteilen, Gutachten und Vermögen in verschiedenen Entitäten oder im Ausland auch mehrere Jahre dauern können; die Dauer hängt von vielen Faktoren ab, unter anderem davon, dass alle Schriftstücke der Gegenpartei ordnungsgemäß zugestellt werden müssen, und kann nicht garantiert werden. Die Kosten umfassen Gerichtsgebühren, Sachverständigenkosten (meist Bau- sowie Wirtschafts- und Finanzrichtung) und Anwaltskosten nach der Anwaltsgebührenordnung der FBiH. Die einvernehmliche Teilung durch notariell bearbeiteten Vertrag ist regelmäßig deutlich schneller und günstiger, weshalb wir sie empfehlen, wann immer die Zusammenarbeit der Partner möglich ist.
11. Können BiH-Staatsangehörige, die im Ausland leben, die Teilung für Immobilien in BiH einleiten?
Ja. Mandanten aus der Diaspora haben das volle Recht, das Teilungsverfahren für Immobilien in Bosnien und Herzegowina einzuleiten. Dingliche Rechte an Immobilien in BiH fallen in die ausschließliche Zuständigkeit der inländischen Gerichte (lex rei sitae): Über die Teilung einer Immobilie kann nur ein Gericht in BiH entscheiden, oder sie wird einvernehmlich beim Notar geregelt. Das Scheidungsverfahren selbst, der Unterhalt und das Sorgerecht können vor einem ausländischen Gericht geführt werden, für die Wirkung in BiH ist aber die Anerkennung der ausländischen Entscheidung erforderlich. Das inländische Verfahren wird über einen bevollmächtigten Rechtsanwalt aus BiH geführt, ohne persönliche Anwesenheit bei den Terminen. Die einvernehmliche Teilung vor dem Notar ist für die Diaspora die schnellste und wirtschaftlichste Lösung, weil sie in einem einzigen Besuch abgeschlossen werden kann.
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