Austritt eines Gesellschafters aus einer GmbH (d.o.o.)
Voraussetzungen, Verfahren und Abfindung zum Marktwert des Anteils in der Föderation BiH

Ein Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist kein Gefangener seines Anteils, doch gibt ihm das Gesetz selbst kein allgemeines Recht, eine d.o.o. in der Föderation Bosnien und Herzegowina durch eine bloße einseitige Erklärung zu verlassen, so wie ein Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag kündigt. Die Wirkung einer solchen Erklärung kann im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung vorgesehen sein, im Rahmen von im Voraus geregelten Voraussetzungen und einem geregelten Austrittsverfahren. Wer die Gesellschaft verlassen und dabei den Wert seines Anteils realisieren will, muss zwischen der Übertragung des Anteils, dem durch Gesellschaftsvertrag oder Satzung geregelten Austritt und der Klage auf Austritt aus berechtigten Gründen nach Artikel 332 des Gesetzes über Wirtschaftsgesellschaften der FBiH („Amtsblatt der FBiH“ Nr. 81/15 und 75/21, im Folgenden: GesG) unterscheiden. In der veröffentlichten Rechtsprechung wird die Klage als letztes Mittel beschrieben, wenn wegen der Art und Schwere der Verletzung andere Rechtsbehelfe kein Ergebnis bringen können. Das ist keine formale Pflicht, in jedem Verfahren dieselbe Liste von Schritten auszuschöpfen. In diesem Text aus dem Bereich des Wirtschaftsrechts erläutern wir, wer wann aus einer d.o.o. austreten kann, was vor Gericht zu beweisen ist, wie die Abfindung zum Marktwert des Anteils bestimmt wird und welche Mittel vor der Klageerhebung zu prüfen sind.
Der Austritt eines Gesellschafters ist die Beendigung der Mitgliedschaft in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf Initiative des Gesellschafters, verbunden mit dem Anspruch auf eine Abfindung in Höhe des Marktwerts seines Anteils. Anders als beim Verkauf des Anteils, bei dem der Gesellschafter einen Käufer sucht und mit ihm den Preis vereinbart, wird der Abfindungsanspruch beim Austritt gegenüber der Gesellschaft geltend gemacht. Der Austritt kann ein wichtiger Schutzmechanismus für den Minderheitsgesellschafter sein, der einen der Gründe nach Artikel 332 Absatz 2 GesG beweist. Die bloße Tatsache, dass der Anteil keinen Käufer findet, ist kein berechtigter Austrittsgrund, was im Urteil des Obersten Gerichts der FBiH Nr. 65 0 P 329284 22 Rev ausdrücklich betont wird.
Wichtige Fakten:
- Rechtsgrundlage: Artikel 332 des Gesetzes über Wirtschaftsgesellschaften der FBiH („Amtsblatt der FBiH“ Nr. 81/15 und 75/21)
- Voraussetzungen, Verfahren und Folgen des Austritts können im Voraus durch Gesellschaftsvertrag oder Satzung geregelt werden (Art. 332 Abs. 1 GesG)
- Das Recht auf gerichtlichen Austritt nach Artikel 332 Absatz 2 besteht unabhängig davon, ob Gesellschaftsvertrag oder Satzung ein besonderes Austrittsverfahren regeln; der Gesellschafter muss jedoch einen der drei gesetzlichen Gründe beweisen
- Rechtsprechung: Die Klage ist das letzte Mittel, wenn andere Rechtsbehelfe wegen der Art und Schwere der Verletzung kein Ergebnis bringen können; die Beweislast für den berechtigten Grund trägt der austretende Gesellschafter (Oberstes Gericht der FBiH, 65 0 P 329284 22 Rev)
- Abfindung: Marktwert des Anteils am Tag der Beendigung der Mitgliedschaft (Art. 334 Abs. 2 GesG); das Gericht kann bei Bedarf ein finanzwirtschaftliches Sachverständigengutachten anordnen
- Vor der Klage sind die Mittel zu prüfen, die verfügbar und der konkreten Verletzung angemessen sind, etwa die Gesellschafterversammlung (Art. 336), die Einsicht in die Geschäftsbücher (Art. 341), der externe Prüfer (Art. 342) oder der Anspruch auf Ersatz des der Gesellschaft entstandenen Schadens (Art. 346)
Wie die Mitgliedschaft in der d.o.o. endet: drei Wege des Ausstiegs
Die Mitgliedschaft in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann auf mehrere Arten enden; für einen Gesellschafter, der über den Ausstieg nachdenkt, sind drei praktisch bedeutsam. Der erste ist die Übertragung des Anteils. Nach Artikel 320 GesG wird der Anteil durch schriftlichen Vertrag oder durch Erbfolge übertragen; für einen Anteil, mit dem eine vereinbarte Pflicht zu einer zusätzlichen Leistung verbunden ist, ist die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Gesellschaft erforderlich. Wenn ein Gesellschafter den Anteil verkauft, haben die übrigen Gesellschafter ein Vorkaufsrecht: Der Verkäufer teilt ihnen schriftlich, über die Geschäftsführung, den Preis und die übrigen Bedingungen mit, und wird das Angebot nicht angenommen oder das Geschäft mit dem interessierten Gesellschafter nicht binnen 30 Tagen abgeschlossen, kann der Anteil an einen Dritten zu Bedingungen verkauft werden, die nicht günstiger sind als die den Gesellschaftern angebotenen (Art. 321 GesG). Der zweite Weg ist der durch Gesellschaftsvertrag oder Satzung geregelte Austritt: Diese Akte können Voraussetzungen, Verfahren und Folgen des Austritts im Voraus regeln (Art. 332 Abs. 1 GesG). Der dritte Weg ist die Klage auf Austritt aus berechtigten Gründen (Art. 332 Abs. 2 GesG); dieses Recht setzt nicht voraus, dass Gesellschaftsvertrag oder Satzung schweigen. Auch eine einvernehmliche Lösung ist möglich, sie muss aber in der entsprechenden schriftlichen Form, durch die erforderlichen Beschlüsse und Eintragungen sowie unter Beachtung der Regeln über den Erwerb eigener Anteile und die Erhaltung des Stammkapitals nach Artikel 328 GesG umgesetzt werden.
Artikel 310 Absatz 3 Buchstabe k) GesG schreibt vor, dass die Satzung zwingend die Art des Beitritts zur Gesellschaft und die Beendigung der Mitgliedschaft regelt. Dennoch begegnet man in einem Teil der Fälle aus der Praxis Satzungen, die den Austritt nicht hinreichend ausarbeiten, damit der Gesellschafter über ein unmittelbar anwendbares vertragliches Verfahren verfügt. Auf einen solchen Mechanismus kann man sich dann nicht verlässlich stützen, doch bleibt dem Gesellschafter weiterhin das gerichtliche Recht aus Artikel 332 Absatz 2, wenn er einen der gesetzlichen Gründe beweist. Die Abfindung bestimmt sich im Fall des Austritts nach Artikel 334 GesG.
Die drei gesetzlichen Austrittsgründe nach Artikel 332 GesG
Artikel 332 Absatz 2 GesG lautet: Der Gesellschafter hat das Recht, mit einer Klage beim Gericht den Austritt aus der Gesellschaft zu verlangen, wenn ihm die übrigen Gesellschafter oder die Organe der Gesellschaft Schaden zugefügt haben, oder wenn er an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist, oder wenn ihm die Gesellschaft unverhältnismäßige Pflichten auferlegt. Das Gesetz kennt also genau drei berechtigte Gründe, und jeder von ihnen hat seinen eigenen Inhalt.
Der erste Grund ist der Schaden, den dem Gesellschafter die übrigen Gesellschafter oder die Organe der Gesellschaft zufügen. Strittige Gewinnausschüttungen, Geschäfte mit verbundenen Personen ohne die erforderliche Genehmigung oder Verfügungen über das Gesellschaftsvermögen können relevante Tatsachen sein, beweisen aber nicht automatisch einen Schaden des Gesellschafters. Es ist zu unterscheiden zwischen dem unmittelbaren Schaden des Gesellschafters und dem der Gesellschaft selbst zugefügten Schaden, und es ist zu beweisen, dass der Schaden dem Gesellschafter von den übrigen Gesellschaftern oder den Organen der Gesellschaft zugefügt wurde. Wird neben dem Austritt auch ein selbständiger Schadensersatzanspruch geltend gemacht, werden dessen Voraussetzungen nach den Regeln des Schadensersatzrechts beurteilt. Der Gewinn wird nach Artikel 330 GesG nur dann im Verhältnis der Anteile verteilt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Bei der Beurteilung des Verhaltens sind auch die Regeln über die besonderen Pflichten gegenüber der Gesellschaft wichtig: die gebotene Sorgfalt (Art. 32), die Anzeige eines persönlichen Interesses und die vorherige Genehmigung (Art. 34) sowie die Vermeidung von Interessenkonflikten (Art. 36). Diese Pflichten treffen unter anderem den Gesellschafter einer d.o.o. mit mindestens 20 % des Kapitals und den kontrollierenden Gesellschafter. Verletzungen dieser Pflichten können in erster Linie Ansprüche zugunsten der Gesellschaft nach Art. 33, 35, 37 und 346 GesG begründen; für den Austritt nach Artikel 332 muss der gesetzliche Grund auf Seiten des austretenden Gesellschafters gesondert bewiesen werden.
Der zweite Grund ist die Verhinderung des Gesellschafters an der Erfüllung seiner Pflichten. Diese Formulierung zielt auf eine konkrete Pflicht des Gesellschafters und auf das Hindernis, das ihm deren Erfüllung unmöglich macht; der Gesetzestext bestimmt nicht ausdrücklich, von wem das Hindernis ausgehen muss. Zu den Pflichten des Gesellschafters im engeren Sinne gehören insbesondere die Einzahlung der Einlage (Art. 311 GesG) und etwaige zusätzliche Leistungen, die im Gründungsakt bestimmt sind (Art. 308 GesG). Einen Aufsichtsrat hat zwingend eine Gesellschaft mit mehr als zehn Gesellschaftern sowie eine Gesellschaft mit einem Stammkapital von mehr als 1.000.000 KM und mindestens zwei Gesellschaftern; in anderen Gesellschaften kann er durch Gesellschaftsvertrag oder Satzung vorgesehen werden (Art. 340 GesG). In einer Gesellschaft ohne Aufsichtsrat üben dessen Befugnisse die Gesellschafter aus (Art. 303 Abs. 2), und jeder Gesellschafter hat das Recht, die Geschäftstätigkeit, Bücher, Akten, Vorräte und den Kassenverkehr unmittelbar zu überwachen und für den eigenen Bedarf eine Bilanz zu erstellen (Art. 341). Das Gesetz bezeichnet die Aufsicht in Artikel 341 jedoch ausdrücklich als Recht, sodass die Verweigerung der Einsicht nicht automatisch mit der Verhinderung des Gesellschafters an der Erfüllung seiner Pflichten gleichzusetzen ist. Sie kann eine wichtige Verletzung eines Gesellschafterrechts und Teil des gesamten Tatsachenbildes sein, während für den zweiten Grund aus Artikel 332 konkret darzulegen und zu beweisen ist, welche Pflicht des Gesellschafters unmöglich gemacht wurde.
Der dritte Grund sind unverhältnismäßige Pflichten, die die Gesellschaft dem Gesellschafter auferlegt: Pflichten, die nach Art oder Umfang über das hinausgehen, wozu sich der Gesellschafter durch Einlage, Gesellschaftsvertrag oder Satzung verpflichtet hat, beziehungsweise die dem Gesellschafter außer Verhältnis zu den übrigen Gesellschaftern auferlegt werden.
Ebenso wichtig ist zu sagen, was ein berechtigter Grund nicht ist. Unzufriedenheit mit der Geschäftsführung, Vertrauensverlust, zerrüttete persönliche Beziehungen oder der Wegfall des wirtschaftlichen Interesses an der Mitgliedschaft sind für sich allein keine Gründe nach Artikel 332 Absatz 2 GesG; rechtliche Bedeutung erlangen sie erst, wenn durch konkrete Tatsachen eine der drei gesetzlichen Voraussetzungen bewiesen wird. In der Sache des Kantonsgerichts in Novi Travnik Nr. 51 0 Ps 219379 24 Pž vom 30.09.2025 begründete ein Minderheitsgesellschafter mit einem Anteil von 36,44 % seinen Austrittsantrag zunächst damit, dass er aus wirtschaftlichen Gründen kein Interesse mehr an der Mitgliedschaft habe. Zuvor hatte er einen einvernehmlichen Austritt und die Einberufung der Versammlung verlangt, und der Beschluss über seinen Austritt stand auf der Tagesordnung der Versammlung, wurde aber nicht angenommen. Die Klage wurde dennoch rechtskräftig abgewiesen, weil keiner der Gründe aus Artikel 332 Absatz 2 GesG bewiesen war: Diese internen Schritte konnten den Beweis eines gesetzlichen Austrittsgrundes nicht ersetzen. Die Entscheidung befasste sich nicht mit der Frage, ob es eine allgemeine Pflicht gibt, vor der Klage andere Rechtsbehelfe auszuschöpfen (mehr in unserer Rubrik Rechtsprechung zum Wirtschaftsrecht).
Der Austritt ist das letzte Mittel: was die Gerichte wirklich verlangen
Eine wichtige veröffentlichte Entscheidung für das Verständnis dieses Instituts ist das Urteil des Obersten Gerichts der Föderation BiH Nr. 65 0 P 329284 22 Rev vom 05.07.2022. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die Austrittsklage das letzte Mittel ist, wenn wegen der Art und Schwere der Verletzung der Rechte des Gesellschafters andere Rechtsbehelfe keine Ergebnisse bringen können, und dass der Gesellschafter, der den Austritt verlangt, die Beweislast für das Bestehen eines berechtigten Grundes trägt. Die Entscheidung erging noch unter dem früheren Gesetz über Wirtschaftsgesellschaften von 1999, dessen Artikel 340 Absatz 2 dieselben drei Gründe enthielt, die heute Artikel 332 Absatz 2 GesG vorschreibt, sodass die Auffassung für die Auslegung der geltenden Bestimmung relevant ist. Eine vollständige Darstellung der Entscheidung haben wir in der Rubrik Gründe für den Austritt eines Gesellschafters veröffentlicht, eine zusammengefasste Auffassung auch in der Übersicht der Rechtsauffassungen der Rechtsprechung BiH.
In jenem konkreten Fall hat der Kläger die Beschlüsse, die er für rechtswidrig hielt, nicht angefochten, weder die Beschwerde im Registerverfahren noch die ihm verfügbaren Mittel des Minderheitenschutzes und der Prüfung genutzt. Das Gericht fügte hinzu, dass die übrigen Gesellschafter nicht verpflichtet sind, sein Angebot zum Kauf des Anteils anzunehmen, und dass er den Anteil Dritten anbieten kann. Die Entscheidung sollte daher nicht in eine formale Liste verwandelt werden, die jeder Kläger unabhängig von den Umständen abarbeiten muss. Der zutreffendere Schluss ist, dass der Gesellschafter jene Mittel nutzen soll, die ihm rechtlich zur Verfügung stehen und objektiv geeignet sind, die konkrete Verletzung zu beseitigen, beziehungsweise in der Klage erläutern soll, warum ein solches Mittel nicht verfügbar war oder kein Ergebnis bringen konnte. Die bloße Unmöglichkeit, den Anteil zu verkaufen, ist weder ein Schaden noch ein berechtigter Grund nach Artikel 332.
Rechtsbehelfe, die vor der Klage zu prüfen sind
Das Gesetz gibt dem Gesellschafter mehrere Schutzmechanismen. Welche davon zu nutzen sind, hängt vom Anteil des Gesellschafters, der Art der Verletzung und davon ab, ob ein bestimmtes Mittel die Folgen realistisch beseitigen kann. Ihre Nutzung oder ihre begründete Unwirksamkeit können für die Beurteilung wichtig sein, ob die Klage wirklich das letzte Mittel war.
Einberufung der Gesellschafterversammlung. Die Versammlung der Gesellschaft beruft nicht nur die Geschäftsführung ein: Das können auch ein Gesellschafter oder Gesellschafter tun, deren Anteile mindestens 10 % des Stammkapitals ausmachen (Art. 336 Abs. 1 GesG), ohne vorherigen Antrag an die Geschäftsführung. Die Geschäftsführung, ein Mitglied der Geschäftsführung, der Aufsichtsrat oder ein Mitglied des Aufsichtsrats sind verpflichtet, die Versammlung mindestens einmal jährlich einzuberufen sowie im Laufe des Jahres, in dem die Gesellschaft nach dem letzten Jahresabschluss einen Verlust von mehr als einem Fünftel des Stammkapitals ausweist (Art. 336 Abs. 2); die Versammlung beschließt zwingend über den Jahresabschluss, die Gewinnverteilung und die Verlustdeckung (Art. 335 Abs. 5). Die Einladung wird per Einschreiben, Telefax oder E-Mail mindestens 15 Tage im Voraus zugestellt, sofern Gesellschaftsvertrag oder Satzung nichts anderes bestimmen, zusammen mit Tagesordnung und Unterlagen. Gesellschafter mit mindestens 10 % des Kapitals können die Tagesordnung binnen acht Tagen nach Erhalt der Einladung ergänzen. Für die erste Sitzung ist ein Quorum von 50 % des Kapitals erforderlich; fehlt es, wird die Versammlung mit derselben Tagesordnung spätestens binnen 15 Tagen erneut einberufen und kann dann mit 20 % des Kapitals beschließen (Art. 337). Ein Gesellschafter mit 10 % bis unter 20 % kann die Versammlung daher selbst einberufen, ohne andere Gesellschafter aber auch das wiederholte Quorum nicht sichern; ein Gesellschafter unter 10 % hat keine selbständige gesetzliche Einberufungsbefugnis.
Anfechtung von Versammlungsbeschlüssen. Nach Artikel 338 GesG kann ein Gesellschafter, der gegen einen Beschluss gestimmt hat, ihn mit einer Klage binnen 30 Tagen ab der Beschlussfassung anfechten. Das Gesetz knüpft dieses Recht ausdrücklich an die Gegenstimme und an eine objektive Frist ab dem Tag der Beschlussfassung, nicht ab nachträglicher Kenntnis. Hat der Gesellschafter an der Beschlussfassung nicht teilgenommen, sind die Anwendbarkeit des Artikels 338 und etwaige andere Formen gerichtlichen Schutzes nach der Art des Mangels des Beschlusses und den Umständen des konkreten Falls zu beurteilen.
Unmittelbare Aufsicht und eigene Bilanz. Der Gesellschafter einer Gesellschaft ohne Aufsichtsrat hat das Recht, die Geschäftstätigkeit, Bücher, Akten, Vorräte und den Kassenverkehr unmittelbar zu überwachen und für den eigenen Bedarf eine Bilanz der Gesellschaft zu erstellen (Art. 341 GesG). Eine private Analyse kann dem Gesellschafter helfen, die Lage zu verstehen und seine Anträge vorzubereiten, doch garantiert das Gesetz nicht, dass ein vom Gesellschafter beauftragter Fachmann selbständigen Zugang zu den Unterlagen erhält. Eine solche Analyse ersetzt weder eine gesetzliche Prüfung noch das Gutachten eines Gerichtssachverständigen, und ihren Beweiswert im Prozess würdigt das Gericht.
Gerichtlich bestellter externer Prüfer. Ein Gesellschafter oder eine Gruppe von Gesellschaftern mit mindestens 10 % des Stammkapitals kann beim Gericht die Bestellung eines externen Prüfers beantragen. Das Gericht bestellt ihn, wenn die Antragsteller eine schwerwiegende Verletzung des Gesetzes, des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung glaubhaft machen; die Kosten schießen die Antragsteller vor, es sei denn, das Gericht bestimmt, dass die Gesellschaft den Vorschuss zahlt (Art. 342 GesG). Es handelt sich um einen gerichtlichen Mechanismus des Minderheitenschutzes, nicht um ein Recht jedes Gesellschafters unabhängig von der Höhe des Anteils. In der Sache 65 0 P 329284 22 Rev war die Nichtnutzung des verfügbaren Prüfungsmittels eine der Tatsachen, die zulasten des konkreten Klägers gewürdigt wurden. Ein Gesellschafter, der die Prüfung beantragt hat, darf seinen Anteil während der Prüfung nicht ohne Zustimmung der Gesellschaft übertragen (Art. 343).
Das Anteilsbuch. Die Geschäftsführung ist verpflichtet, ein genaues und vollständiges Anteilsbuch zu führen, es spätestens acht Tage nach der Eintragung der Gründung anzulegen und jede Änderung unverzüglich einzutragen (Art. 318 und 319 GesG). Das Fehlen oder die unordentliche Führung des Buches stellt eine Pflichtverletzung der Geschäftsführung dar und kann zusammen mit anderen Beweisen ein relevanter Indikator für den Zustand der Corporate Governance sein; für sich allein beweist es keinen Austrittsgrund.
Anspruch auf Ersatz des der Gesellschaft entstandenen Schadens. Ist der Gesellschaft durch eine Verletzung des Gesetzes, des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung durch Mitglieder der Geschäftsführung oder des Aufsichtsrats Schaden entstanden, kann der Gesellschafter verlangen, dass die Gesellschaft einen Ersatzanspruch geltend macht. Wird der Vorschlag abgelehnt oder nicht rechtzeitig über ihn entschieden, kann der Gesellschafter binnen 90 Tagen mit einer Klage den Ersatz des Schadens zugunsten der Gesellschaft verlangen (Art. 346 GesG). Dieser Anspruch ist vom Beweis eines unmittelbaren Schadens des Gesellschafters als Austrittsgrund zu unterscheiden.
Abfindung: Marktwert des Anteils am Tag der Beendigung der Mitgliedschaft
Der austretende Gesellschafter hat – ebenso wie der ausgeschlossene Gesellschafter – Anspruch auf eine Abfindung in Höhe des Marktwerts des Anteils am Tag der Beendigung der Mitgliedschaft (Art. 334 Abs. 2 GesG). Mit dem Austritt erlöschen die aus der Mitgliedschaft folgenden Rechte (Art. 334 Abs. 1), und bestand die Einlage des Gesellschafters in einem Nutzungsrecht an einer bestimmten Sache, wird die Sache dem Gesellschafter nach Ablauf der durch Gesellschaftsvertrag oder Satzung bestimmten Frist zurückgegeben, die drei Monate nicht überschreiten darf; bis zur Erfüllung der Pflichten des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft ist die Gesellschaft berechtigt, die Sache weiter zu nutzen (Art. 334 Abs. 3 und 4 GesG).
Drei Dinge zur Abfindung sollte man vor der Klageerhebung verstehen. Erstens bestimmt das Gesetz den Marktwert als Maßstab. Er kann nicht automatisch mit dem Buchwert gleichgesetzt werden. Das GesG schreibt keine verbindliche Bewertungsmethode vor; das Gericht ordnet bei Bedarf ein finanzwirtschaftliches Sachverständigengutachten an, und der substanzwert-, ertragswert-, marktwertorientierte oder kombinierte Ansatz wird nach der Tätigkeit der Gesellschaft, den verfügbaren Daten und den Regeln des Fachs gewählt. Profitabilität allein bedeutet nicht, dass der Wert des Anteils über dem Buchwert liegen muss. Zweitens ist der Bewertungstag der Tag der Beendigung der Mitgliedschaft. Dieses Datum ist nach der Art und der rechtlichen Wirkung der Beendigung der Mitgliedschaft zu bestimmen; es entspricht nicht zwingend dem Tag der Entstehung der Verletzung oder der Klageerhebung. Besteht während des Verfahrens eine konkrete Gefahr für das Vermögen, wird die Möglichkeit einer Sicherungsmaßnahme nach den gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Maßnahme beurteilt. Drittens muss die Klage einen bestimmten Antrag enthalten. Artikel 53 der Zivilprozessordnung der FBiH verlangt einen bestimmten Antrag hinsichtlich der Hauptsache und der Nebenforderungen. Ergibt das Gutachten einen anderen Betrag, stellt dessen Erhöhung oder eine andere Änderung eine Klageänderung dar, deren Zulässigkeit das Gericht nach den Regeln des Zivilprozesses beurteilt; sie ist nicht automatisch.
Für die Frage der Fälligkeit und der Zinsen ist die Auffassung des Obersten Gerichts der FBiH aus der Sache Nr. 17 0 P 081744 25 Rev mit Vorsicht heranzuziehen. In jener Entscheidung wurde der Antrag auf Aufhebung des Beschlusses über den Ausschluss eines Gesellschafters rechtskräftig abgewiesen, und der Ausschlussbeschluss selbst ordnete bereits die Zahlung des Marktwerts des Anteils an; das Oberste Gericht kam zu dem Schluss, dass die Verbindlichkeit der Gesellschaft mit der Rechtskraft des Urteils fällig wird. Die veröffentlichte Auffassung stellt keine allgemeine Regel für den gerichtlichen Austritt nach Artikel 332 auf. Der Beginn der Fälligkeit und der Verzugszinsen beim Austritt ist daher nach dem gestellten Antrag, der Wirkung des Urteils und den Regeln des Schuldrechts zu bestimmen und nicht kategorisch an ein einziges Datum zu knüpfen, ohne den konkreten Fall zu analysieren.
Austritt oder Verkauf des Anteils: was wählen
Wenn ein Käufer vorhanden ist und die gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Verkauf des Anteils der schnellere und günstigere Ausweg sein, weil den Preis Verkäufer und Käufer vereinbaren, ohne Streit über den Austrittsgrund. Bei einer geschlossenen Gesellschaft und zerrütteten Beziehungen kann ein Minderheitsanteil schwer verkäuflich sein. Dennoch hat das Oberste Gericht ausdrücklich festgehalten, dass die übrigen Gesellschafter nicht verpflichtet sind, den angebotenen Anteil zu kaufen, und dass die Ablehnung des Angebots für sich allein weder ein Schaden noch ein Austrittsgrund ist. Ein ordnungsgemäß durchgeführtes Verkaufsangebot nach Artikel 321 GesG und der Nachweis, dass es keinen interessierten Käufer gab, können die praktische Lage des Gesellschafters beschreiben, ersetzen aber nicht den Beweis eines der drei Gründe aus Artikel 332 Absatz 2 GesG.
Ausschluss eines Gesellschafters: die andere Seite desselben Instituts
Das Spiegelbild des Austritts ist der Ausschluss. Nach Artikel 333 GesG kann ein Gesellschafter aus Gründen und in einem Verfahren ausgeschlossen werden, die im Voraus durch Gesellschaftsvertrag oder Satzung bestimmt sind; der Beschluss wird ihm in schriftlicher Form mit Begründung zugestellt, und er kann ihn mit einer Klage binnen 30 Tagen ab Zustellung anfechten. Regeln Gesellschaftsvertrag und Satzung Gründe und Verfahren nicht, ist ein Ausschluss nach Artikel 333 allein wegen zerrütteter Beziehungen nicht möglich. Eine Sonderregelung besteht für die nicht eingezahlte Einlage: Zahlt ein Gesellschafter die Einlage auch 60 Tage nach Ablauf der vereinbarten Frist nicht ein, teilt ihm die Geschäftsführung schriftlich mit, dass er ausgeschlossen ist, und die Art. 312 und 313 regeln gesondert seine verlorenen Rechte, die verbleibenden Pflichten und den Umgang mit dem Anteil. Der nach Artikel 333 ausgeschlossene Gesellschafter hat nach Artikel 334 Absatz 2 Anspruch auf eine Abfindung in Höhe des Marktwerts des Anteils am Tag der Beendigung der Mitgliedschaft; zur Fälligkeit dieser Verbindlichkeit ist auch eine Auffassung in unserer Rubrik Recht des ausgeschlossenen Gesellschafters auf Auszahlung des Marktwerts des Geschäftsanteils veröffentlicht.
Verfahren, Dauer und Kosten
Der Rechtsstreit über den Austritt wird gegen die Gesellschaft vor dem sachlich und örtlich zuständigen Gericht geführt, in der Regel nach dem Sitz der Gesellschaft. Der Gesellschafter muss die Tatsachen beweisen, die einen der Gründe aus Artikel 332 Absatz 2 GesG verwirklichen. Protokolle und Einladungen zur Versammlung mit Zustellungsnachweisen, Einsichtsanträge und Antworten, Finanzberichte, Gewinnbeschlüsse, Kontoauszüge und Korrespondenz sind häufig wichtig, doch würdigt das Gericht alle zulässigen Beweise, einschließlich Zeugen, wenn sie unmittelbare Kenntnisse haben. Für die Ermittlung des Marktwerts kann ein finanzwirtschaftliches Sachverständigengutachten erforderlich sein, dessen Vorschuss das Gericht nach den Verfahrensregeln bestimmt. Ein komplexer Fall kann mehrere Jahre dauern, insbesondere mit Gutachten und Rechtsmitteln. Über die Kosten wird nach dem Obsiegen der Parteien und den übrigen Regeln der ZPO entschieden, sodass die unterlegene Partei verpflichtet werden kann, der Gegenseite die notwendigen Kosten zu erstatten.
Praktische Hinweise für Gesellschafter und für Gesellschaften
Dem Gesellschafter, der über den Austritt nachdenkt, raten wir, die Beweisführung rechtzeitig zu ordnen: Rechtshandlungen in der vorgeschriebenen Form vorzunehmen, Zustellungsnachweise, Anträge und Antworten aufzubewahren und die geschäftliche Unzufriedenheit von den Tatsachen zu trennen, die einen der Gründe nach Artikel 332 verwirklichen können. Eine nicht abgehaltene Versammlung, verweigerte Einsicht, strittige Zahlungen oder Geschäfte mit verbundenen Personen können wichtig sein, doch sind ihre rechtliche Relevanz und ihre Folgen im konkreten Fall zu beweisen. Verhandlungen über den Ausstieg – einschließlich der Mediation – sollten maßvoll und schriftlich geführt werden, ohne Formulierungen, die später fehlinterpretiert werden könnten.
Für die Gesellschaft und den Mehrheitsgesellschafter verringert eine ordentliche Corporate Governance das Streitrisiko: die regelmäßige Einberufung der Versammlung, deren Beschlüsse über den Jahresabschluss, Gewinn und Verlust, die Führung des Anteilsbuchs sowie die vorherige Genehmigung von Geschäften mit persönlichem Interesse, wo sie erforderlich ist. Eine solche Ordnung schließt nicht aus, dass ein Gesellschafter einen anderen Grund nach Artikel 332 beweist, so wie auch nicht jedes einzelne Versäumnis den Austritt automatisch rechtfertigt. Entscheidend sind die Art der Verletzung, ihre Folgen und der Beweis der gesetzlichen Voraussetzungen.
Wann anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen
Die Qualität der Vorbereitung kann den Ausgang des Rechtsstreits wesentlich beeinflussen: Es gilt, die verfügbaren Mittel richtig zu wählen, die Beweise zu sichern und den Wert des Anteils realistisch einzuschätzen. Die Rechtsanwaltskanzlei Prnjavorac führt in diesen Sachen eine rechtliche Analyse des Falls durch – des Gesellschaftsvertrags, der Satzung und des Zustands der Corporate Governance –, bereitet die geeigneten Schritte vor, von der Einberufung der Versammlung bis zum Antrag an das Gericht auf Bestellung eines externen Prüfers, arbeitet mit Finanzexperten zusammen, führt Verhandlungen über einen einvernehmlichen Ausstieg und vertritt, wenn nötig, den Gesellschafter oder die Gesellschaft im Prozess sowie nach Rechtskraft des Urteils im Vollstreckungsverfahren zur Beitreibung der zugesprochenen Forderung. Sicherungsmaßnahmen werden vorgeschlagen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Im Rahmen des Wirtschaftsrechts vertreten wir sowohl Minderheits- als auch Mehrheitsgesellschafter; mehrere Entscheidungen zu dieser Materie sind in der Rubrik Gerichtspraxis in BiH verfügbar, und die Berechnung des Honorars und der Vertretungskosten wird auf der Seite Anwaltsgebührenordnung der FBiH erläutert. Für die Analyse Ihres konkreten Falls können Sie unsere Kanzlei kontaktieren.
Austritt eines Gesellschafters aus der d.o.o.: häufig gestellte Fragen
F: Kann ich durch eine einfache schriftliche Erklärung aus der d.o.o. austreten?
A: Das Gesetz selbst gibt dem Gesellschafter kein allgemeines Recht, die Gesellschaft durch eine bloße einseitige Erklärung zu verlassen. Eine solche Erklärung kann nur dann Wirkung entfalten, wenn der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung diese Art des Austritts vorsieht und die vereinbarten Voraussetzungen erfüllt sind. Andernfalls kann der Gesellschafter den Anteil übertragen, eine einvernehmliche Lösung in der entsprechenden Form umsetzen oder den Austritt mit einer Klage verlangen und dabei einen der Gründe nach Artikel 332 Absatz 2 GesG beweisen.
F: Welche Gründe erkennen die Gerichte als berechtigte Austrittsgründe an?
A: Das Gesetz kennt genau drei Gründe: den Schaden, den dem Gesellschafter die übrigen Gesellschafter oder die Organe der Gesellschaft zufügen, die Verhinderung des Gesellschafters an der Erfüllung seiner Pflichten und unverhältnismäßige Pflichten, die ihm die Gesellschaft auferlegt. Das Nichtabhalten der Versammlung, die Verweigerung der Einsicht, strittige Gewinnausschüttungen oder Geschäfte mit verbundenen Personen können nur dann relevante Tatsachen sein, wenn bewiesen wird, dass sie im konkreten Fall einen dieser Gründe verwirklichen. Ein der Gesellschaft zugefügter Schaden ist nicht per se dasselbe wie ein unmittelbarer Schaden des Gesellschafters. Unzufriedenheit, zerrüttete Beziehungen und der Verlust des Interesses an der Mitgliedschaft genügen für sich allein nicht.
F: Was bedeutet es, dass die Austrittsklage ein „letztes Mittel“ ist?
A: Nach der Auffassung des Obersten Gerichts der FBiH (65 0 P 329284 22 Rev) ist die Klage das letzte Mittel, wenn wegen der Art und Schwere der Verletzung der Rechte des Gesellschafters andere Rechtsbehelfe keine Ergebnisse bringen können. Das ist keine formale Pflicht, in jedem Verfahren jeden möglichen Rechtsbehelf auszuschöpfen. Das Gericht prüft, welche Mittel dem Gesellschafter zur Verfügung standen und der konkreten Verletzung angemessen waren, ob sie genutzt wurden und, falls nicht, warum sie keinen wirksamen Schutz bieten konnten. Die Nichtnutzung eines Mittels, das die Verletzung objektiv hätte beseitigen können, kann die Klage schwächen.
F: Welche Abfindung steht mir zu und wer bestimmt sie?
A: Der austretende Gesellschafter hat Anspruch auf eine Abfindung in Höhe des Marktwerts des Anteils am Tag der Beendigung der Mitgliedschaft (Art. 334 Abs. 2 GesG). Das Gesetz schreibt keine einzige verbindliche Bewertungsmethode vor. Das Gericht ordnet bei Bedarf ein finanzwirtschaftliches Sachverständigengutachten an, und die Wahl des substanzwert-, ertragswert-, marktwertorientierten oder kombinierten Ansatzes hängt von der Tätigkeit der Gesellschaft und den verfügbaren Daten ab. Die veröffentlichte Auffassung des Obersten Gerichts der FBiH in der Sache 17 0 P 081744 25 Rev betrifft die Fälligkeit beim Ausschluss eines Gesellschafters in einer besonderen Verfahrenssituation; aus ihr lässt sich ohne weitere Analyse keine allgemeine Regel über Fälligkeit und Zinsen beim gerichtlichen Austritt ableiten.
F: Der Mehrheitsgesellschafter erscheint nicht zu der von mir ordnungsgemäß einberufenen Versammlung. Was gewinne ich damit?
A: Ein Gesellschafter oder Gesellschafter mit mindestens 10 % des Stammkapitals können die Versammlung selbständig einberufen (Art. 336 GesG). Für die erste Sitzung ist ein Quorum von 50 % erforderlich, für eine wiederholte, spätestens binnen 15 Tagen mit derselben Tagesordnung einberufene Sitzung 20 % des Kapitals (Art. 337 GesG). Ein Gesellschafter mit 10 % bis unter 20 % kann die Versammlung daher einberufen, sie aber ohne andere Gesellschafter auch im wiederholten Termin nicht abhalten; ein Gesellschafter unter 10 % hat keine selbständige gesetzliche Einberufungsbefugnis. Nachweise über die ordnungsgemäße Einberufung und das Fehlen des Quorums können für die Beurteilung der Wirksamkeit dieses Mittels wichtig sein, beweisen aber für sich allein keinen Grund nach Artikel 332.
F: Kann ich Einsicht in die Geschäftsführung erhalten, wenn mir die Geschäftsleitung die Unterlagen verweigert?
A: In einer Gesellschaft ohne Aufsichtsrat hat der Gesellschafter das Recht, die Geschäftstätigkeit, die Geschäftsbücher und Akten, die Vorräte und den Kassenverkehr unmittelbar zu überwachen und für den eigenen Bedarf eine Bilanz der Gesellschaft zu erstellen (Art. 341 GesG). Ein Gesellschafter oder eine Gruppe von Gesellschaftern mit mindestens 10 % des Kapitals kann beim Gericht die Bestellung eines externen Prüfers beantragen, wenn sie eine schwerwiegende Verletzung des Gesetzes, des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung glaubhaft machen (Art. 342 GesG). Die Verweigerung der Einsicht stellt eine Verletzung eines Gesellschafterrechts dar, doch muss für den gerichtlichen Austritt dennoch einer der drei Gründe aus Artikel 332 Absatz 2 bewiesen werden.
F: Kann mich die Gesellschaft als Minderheitsgesellschafter ausschließen?
A: In der Regel nur, wenn die Gründe und das Verfahren des Ausschlusses im Voraus durch Gesellschaftsvertrag oder Satzung bestimmt sind (Art. 333 Abs. 1 GesG); sehen diese Akte sie nicht vor, ist ein Ausschluss nach Artikel 333 allein wegen zerrütteter Beziehungen nicht möglich. Ein Gesellschafter, der die Einlage auch 60 Tage nach Ablauf der vereinbarten Frist nicht einzahlt, unterliegt der Sonderregelung der Art. 312 und 313: Die Geschäftsführung teilt ihm schriftlich mit, dass er ausgeschlossen ist, und das Gesetz regelt gesondert die Rechte, die verbleibenden Pflichten und den Umgang mit seinem Anteil. Der nach Artikel 333 ausgeschlossene Gesellschafter hat Anspruch auf den Marktwert des Anteils am Tag der Beendigung der Mitgliedschaft und kann den Beschluss binnen 30 Tagen ab Zustellung anfechten.
F: Wie lange dauert das Verfahren und was ist, wenn ich verliere?
A: Die Dauer hängt von der Komplexität des Falls, dem Umfang der Beweisaufnahme, dem Bedarf an Sachverständigengutachten und den Rechtsmitteln ab, sodass das Verfahren mehrere Jahre dauern kann. Die Beweislast für den berechtigten Grund trägt der Gesellschafter, der den Austritt verlangt. Über die Kosten entscheidet das Gericht nach den Regeln der ZPO und dem Obsiegen der Parteien im Rechtsstreit; die unterlegene Partei kann verpflichtet werden, der Gegenseite die notwendigen Kosten zu erstatten. Rechtzeitig gesicherte Unterlagen sind daher sehr wichtig, doch würdigt das Gericht alle zulässigen Beweise.
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