Erwerb der Staatsbürgerschaft von Bosnien und Herzegowina
Auf einen Blick: Die Staatsbürgerschaft von Bosnien und Herzegowina kann durch Herkunft, durch Geburt auf dem Gebiet von BiH, durch Adoption, durch Einbürgerung und durch internationale Abkommen erworben werden; je nach Geburtsdatum des Antragstellers ist weiterhin auch das alte Staatsbürgerschaftsgesetz anwendbar. Unsere Kanzlei ist seit 1993 auf das Staatsbürgerschaftsrecht spezialisiert und führt das gesamte Verfahren - ohne dass der Mandant in Bosnien und Herzegowina anwesend sein muss.
- Erwerbsgründe: Herkunft (Abstammung), Geburt in BiH, Adoption, Einbürgerung, internationales Abkommen
- Altes und neues Gesetz: Anwendung je nach Geburtsdatum des Antragstellers
- Zuständigkeit: Innenministerien der Entitäten; Register der Staatsbürger
- Diaspora: vollständige Vertretung per Vollmacht, ohne Anreise
Unsere Anwaltskanzlei ist seit 1993 auf das Rechtsgebiet der Staatsbürgerschaft von Bosnien und Herzegowina spezialisiert. Wir vertreten unsere Mandanten im Verfahren zum Erwerb der bosnisch-herzegowinischer Staatsbürgerschaft auf dem gesamten Gebiet von Bosnien und Herzegowina, unabhängig davon, wo das Verfahren durchgeführt wird oder die Dokumente beschafft werden, ohne dass die/der Mandant*in in Bosnien und Herzegowina anwesend sein muss.
Die rechtliche Angelegenheit der Staatsbürgerschaft von Bosnien und Herzegowina, der Standesamtsregister, des persönlichen Namens ist geregelt durch eine Reihe von etwa hundert Rechtsquellen (Konventionen, Gesetze, Verordnungen, Anweisungen, Entscheidungen).
Die Staatsbürgerschaft ist ein besonderes, in seinem Charakter dauerhaftes Rechtsverhältnis, das zwischen dem Staat und einer natürlichen Person bzw. seinem Bürger besteht. Aus der Existenz der Staatsbürgerschaft als besonderem Rechtsverhältnis ergeben sich für eine natürliche Person gewisse Rechte, aber auch Pflichten. Der Status eines Bürgers von Bosnien und Herzegowina ist in der Regel unabhängig davon, ob die Person tatsächlich auf dem Gebiet von Bosnien und Herzegowina oder in einem anderen Staat lebt.
Jeder Staat schreibt seine eigenen Regeln für Staatsbürgerschaftsfragen vor. Und insbesondere diejenigen, von denen es abhängt, welche Personen und unter welchen Bedingungen der jeweilige Staat als seine Bürger betrachtet, d. h. unter welchen Bedingungen einzelne Personen aufhören, Bürger dieses Staates zu sein. So legt das Europäische Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit von 1997 im Artikel 3 fest, dass jeder Staat durch seine Rechtsvorschriften bestimmt, wer seine Bürger sind.
Die Botschaft von Bosnien und Herzegowina bzw. das Konsulat von Bosnien und Herzegowina gewähren den bosnisch-herzegowinischen Bürgern im Ausland Rat und Beistand. Die Staatsbürgerschaft von Bosnien und Herzegowina ist auch eine verfassungsmäßige Kategorie, nämlich Artikel 7 der Verfassung von Bosnien und Herzegowina definiert auch "Es gibt die Staatsbürgerschaft von Bosnien und Herzegowina, die von der Parlamentarischen Versammlung geregelt wird, und die Staatsbürgerschaft jeder Entität, die von jeder Entität geregelt wird". Danach wurden die Staatsbürgerschaftsgesetze der Entitäten verabschiedet, die mehrmals geändert und ergänzt wurden.
Die Verfassung von Bosnien und Herzegowina legt ferner fest, „dass keiner Person willkürlich die Staatsbürgerschaft von Bosnien und Herzegowina oder den Entitäten entzogen werden darf, oder diese Person auf eine andere Weise staatenlos gemacht werden darf. Niemandem darf die Staatsbürgerschaft von Bosnien und Herzegowina aus irgendwelchen Gründen wie Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, politische oder sonstige Anschauung, nationale oder soziale Herkunft, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, Eigentum, Geburt oder sonstiger Status entzogen werden."
Darüber hinaus sieht die Verfassung von Bosnien und Herzegowina vor, dass jede Entität ihren Bürgern nach Maßgabe der Parlamentarischen Versammlung bosnisch-herzegowinische Reisepässe ausstellen kann. Bosnien und Herzegowina kann seinen Bürgern Reisepässe ausstellen, denen kein Reisepass einer der Entitäten ausgestellt wurde. Es gibt ein zentrales Register aller von den Entitäten und von Bosnien und Herzegowina ausgestellten Reisepässe.
Der Bereich des Erwerbs der bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaft, in dem wir unsere Mandanten vertreten, wird in diesem Abschnitt behandelt. Die Staatsbürgerschaft von Bosnien und Herzegowina kann erworben werden: durch Herkunft, durch Geburt auf dem Gebiet von Bosnien und Herzegowina, durch Adoption durch einen bosnisch-herzegowinischen Bürger, durch Einbürgerung und durch ein internationales Abkommen.
Gemäß dem alten Gesetz über die Staatsbürgerschaft von Bosnien und Herzegowina, das weiterhin angewendet werden kann (je nach Geburtsdatum des Antragstellers für den Erwerb der Staatsbürgerschaft von Bosnien und Herzegowina), wird die Staatsbürgerschaft von Bosnien und Herzegowina erworben: durch Herkunft (Abstammung), durch Geburt auf dem Gebiet von Bosnien und Herzegowina (nachfolgend: BiH), durch Einbürgerung und gem. dem internationalen Abkommen.
Das häufigste Beispiel zur Verwendung des alten Gesetzes über die Staatsbürgerschaft von BiH in der Praxis ist der Erwerb der Staatsbürgerschaft von BiH nach Abstammung des Antragstellers bzw. aufgrund der Herkunft.
Erwerb der bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaft nach Herkunft (basierend auf Eltern) - gemäß dem alten Gesetz über die Staatsbürgerschaft von BiH, das immer noch gültig ist, abhängig vom Zeitpunkt der Geburt des Antragstellers für den Erwerb der bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaft:
Gesetz über die Staatsbürgerschaft der Republik Bosnien und Herzegowina („Amtsblatt der Republik Bosnien und Herzegowina“, 18/92, 11/93, 27/93, 13/94, 15/94 und 26/96 - konsolidierte Fassung) - die noch heute verwendet wird und sich auf den Zeitpunkt der Geburt des Antragstellers auf die Staatsbürgerschaft von Bosnien und Herzegowina bezieht, wird der Erwerb der bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaft wie folgt bestimmt:
Artikel 4:
Die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft erwirbt das Kind nach Herkunft:
1) dessen beide Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes bosnisch-herzegowinische Staatsbürger sind,
2) dessen ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes bosnisch-herzegowinischer Staatsbürger ist und das Kind in Bosnien und Herzegowina geboren wurde,
3) dessen ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes bosnisch-herzegowinischer Staatsbürger ist, der andere staatenlos ist und das Kind im Ausland geboren wurde,
4) dessen ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes bosnisch-herzegowinischer Staatsbürger ist, der andere der Staatsbürger der ehemaligen SFR Jugoslawien war und das Kind im Ausland geboren wurde.
Ein Kind, das ausländische/r Staatsbürger/in oder staatenlos ist, erwirbt ebenfalls die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft aufgrund Herkunft, wenn es nach den Bestimmungen des Völkerrechts von den bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgern mit Wirkung der Volladoption adoptiert wurde.
Artikel 5:
Ein im Ausland geborenes Kind, dessen ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes bosnisch-herzegowinischer Staatsbürger ist, erwirbt die Staatsbürgerschaft von Bosnien und Herzegowina, wenn es bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres bei der zuständigen Behörde in Bosnien und Herzegowina oder im Ausland zur Registrierung als bosnisch-herzegowinischer Staatsbürger gemeldet ist oder wenn es sich für längere Zeit zu Bildungs- oder Schulzwecken in Bosnien und Herzegowina aufhält.
Ein im Ausland geborenes Kind, dessen ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes bosnisch-herzegowinischer Staatsbürger ist, erwirbt die Staatsbürgerschaft von Bosnien und Herzegowina, auch wenn es eine der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen nicht erfüllt, wenn es staatenlos würde.
Artikel 6:
Personen, welche die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft gemäß den Bestimmungen von Art. 4 und 5 dieses Gesetzes erwerben, gelten ab dem Zeitpunkt ihrer Geburt als bosnisch-herzegowinische Staatsbürger.
Im Falle des Erwerbs der Staatsbürgerschaft von Bosnien und Herzegowina auf dieser Weise, ist es für die bosnisch-herzegowinische Behörden nicht relevant, welche Staatsbürgerschaft der Antragsteller auf die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft besitzt oder ob er mehrere Staatsbürgerschaften besitzt, da die Person von Geburt an als bosnisch-herzegowinischer Staatsbürger gilt, gemäß Artikel 6 des alten Gesetzes über die Staatsbürgerschaft von Bosnien und Herzegowina.
Aufgrund des aktuellen Gesetzes über die Staatsbürgerschaft von BiH wird der Erwerb der bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaft nach Herkunft durch folgende Artikel definiert:
Artikel 6.
Ein nach dem Inkrafttreten der bosnisch-herzegowinischen Verfassung geborenes Kind ist nach Herkunft bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger:
a) wenn seine Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes bosnisch-herzegowinische Staatsbürger waren, unabhängig von seinem Geburtsort;
b) wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes bosnisch-herzegowinischer Staatsbürger war und das Kind in Bosnien und Herzegowina geboren wurde;
c) wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes bosnisch-herzegowinischer Staatsbürger war, und das Kind im Ausland geboren wurde und sonst keine Staatsangehörigkeit haben würde;
d) wenn das Kind im Ausland geboren wurde und ein Elternteil zurzeit der Geburt des Kindes bosnisch-herzegowinischer Staatsbürger war, unter der Voraussetzung, dass es jedoch spätestens bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres einen Antrag auf die Einbürgerung bei der zuständigen bosnisch-herzegowinischen Behörde stellt.
Die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft kann auch aufgrund Geburt auf dem Gebiet von Bosnien und Herzegowina erworben werden:
Artikel 7: Die Staatsbürgerschaft von Bosnien und Herzegowina wird einem Kind verliehen, das nach Inkrafttreten der Verfassung auf dem Gebiet von Bosnien und Herzegowina geboren oder aufgefunden wurde und dessen beide Elternteile unbekannt sind oder unbekannte Staatsbürgerschaft haben oder staatenlos sind, oder wenn das Kind staatenlos ist.
Erwerb der bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaft aufgrund Adoption:
Artikel 8: Ein Kind unter 18 Jahren, das nach Inkrafttreten der Verfassung von einem bosnisch-herzegowinischen Staatsbürger volladoptiert wurde, erwirbt die Staatsbürgerschaft von Bosnien und Herzegowina.
Erwerb der bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaft aufgrund Einbürgerung:
Artikel 9: (1) Ein/e Ausländer*in, der einen Antrag auf Erwerb der bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaft gestellt hat, kann die Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung erwerben, wenn er folgende Voraussetzungen erfüllt:
a) sie/er hat das 18. Lebensjahr vollendet;
b) ihr/ihm ist vor Antragstellung seit mindestens drei Jahren ein ständiger Aufenthalt auf dem Gebiet von Bosnien und Herzegowina gewährt worden;
c) Sie/er besitzt ausreichende Kenntnisse der Schrift und der Sprache eines der konstituierenden Völker von Bosnien und Herzegowina;
d) ihr/ihm wurde keine Sicherheitsmaßnahme zur Ausweisung von Ausländern oder eine Schutzmaßnahme zur Abschiebung von Ausländern aus dem Gebiet von Bosnien und Herzegowina von den Behörden, deren Rechtmäßigkeit durch die Verfassung festgelegt ist, verhängt und diese Entscheidung ist noch rechtskräftig;
e) sie/er ist in einem Zeitraum von 8 Jahren ab Antragstellung nicht länger als drei Jahre zu einer Freiheitsstrafe wegen vorsätzlicher Straftaten verurteilt worden;
f) sie/er gibt ihre/seine frühere Staatsangehörigkeit vor dem Erwerb der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit auf oder sie anderweitig verliert, es sei denn, das im Artikel 14 genannte bilaterale Abkommen sieht etwas anderes vor. Verzicht oder Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit ist nicht erforderlich, wenn dies nicht zulässig oder zumutbar ist;
g) gegen sie/ihn wurde kein Strafverfahren eingeleitet, es sei denn, der Nachweis der Erfüllung dieser Voraussetzung kann vernünftigerweise nicht verlangt werden;
h) sie/er gefährdet die Sicherheit von Bosnien und Herzegowina nicht;
i) sie/er verfügt über eine dauerhafte Einkommensquelle in der Höhe, die ihre/seine Existenz ermöglicht, oder kann die finanziellen Quellen für ihren/seinen eigenen Lebensunterhalt zuverlässig nachweisen;
j) sie/er hat alle steuerlichen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen beglichen;
k) sie/er unterzeichnet eine Erklärung, in der das Rechtssystem und die verfassungsmäßige Ordnung von Bosnien und Herzegowina akzeptiert werden und
l) sie/er hat eine gültige bosnisch-herzegowinische Einbürgerungszusicherung.
(2) Die Einbürgerung wird auch dann nicht erteilt, wenn die/der Antragsteller*in die allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt, falls der begründete Verdacht besteht, dass die Zustimmung zur Einbürgerung dieser Person die Sicherheit von Bosnien und Herzegowina und die öffentliche Ordnung gefährdet, oder die Einbürgerung nicht im Einklang mit den Interessen Bosnien und Herzegowinas aus einem anderen Grund ist, der aufgrund der Gesamtbewertung der/des Antragstellerin/Antragstellers festgelegt wurde.
Erwerb der bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaft aufgrund der erleichterten Einbürgerung:
Artikel 10: Der Ehegatte eines bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgers - ein Ausländer - kann die Staatsbürgerschaft von Bosnien und Herzegowina unter folgenden Bedingungen erwerben: a) dass die Ehe vor Antragstellung mindestens fünf Jahre gedauert hat und zum Zeitpunkt der Antragstellung noch besteht ; b) dass er seine frühere Staatsbürgerschaft vor dem Erwerb der bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaft aufgibt oder anderweitig verliert, es sei denn, das in Artikel 14 genannte bilaterale Abkommen sieht etwas anderes vor. Der Verzicht oder die Beendigung der früheren Staatsbürgerschaft ist nicht erforderlich, wenn dies nicht erlaubt ist oder vernünftigerweise nicht verlangt werden kann; c) dass ihm einen ständigen Wohnsitz auf dem Gebiet von Bosnien und Herzegowina gewährt wurde; d) dass er die Sicherheit von Bosnien und Herzegowina nicht gefährdet.
Artikel 11: (1) Ein Kind unter 18 Jahren, dessen ein Elternteil die Staatsbürgerschaft von Bosnien und Herzegowina erworben hat, hat das Recht, die bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung zu erhalten, wenn ihm ein vorübergehender oder ständiger Aufenthalt auf dem Gebiet von Bosnien und Herzegowina gewährt wurde. (2) Ein Elternteil, der die Staatsbürgerschaft von Bosnien und Herzegowina besitzt, kann gemäß Absatz (1) dieses Artikels für ein minderjähriges Kind den Erwerb der bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaft beantragen. Ist das Kind älter als 14 Jahre, ist seine Zustimmung erforderlich.
Artikel 12: (1) Ein Staatenloser und eine Person mit Flüchtlingsstatus können die Staatsbürgerschaft von Bosnien und Herzegowina erwerben, ohne die in Artikel 9 Absatz (1) Punkt b), c), f), i) u. j) genannten Voraussetzungen zu erfüllen, nur wenn er/sie sich als Staatenloser oder Flüchtling fünf Jahre lang vor Antragstellung ununterbrochen auf dem Gebiet von Bosnien und Herzegowina aufgehalten hat. (2) Ein minderjähriges Kind einer Person, welche die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft gemäß Abs. (1) dieses Artikels erworben hat, hat das Recht, die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft zu erwerben, ohne die im Artikel 9 Absatz (1) Punkt b), c), f), i) u. j) genannten Voraussetzungen zu erfüllen, wenn es Flüchtlingsstatus hat oder ihm ein vorübergehender Aufenthalt auf dem Gebiet von Bosnien und Herzegowina gewährt wurde, unabhängig von der Aufenthaltsdauer. (3) Ist das Kind älter als 14 Jahre, ist seine Zustimmung erforderlich..
Artikel 13: (1) Die folgenden Personen haben das Recht, auf Antrag bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft zu erlangen, ohne die im Artikel 9 Absatz (1) Punkt b) und f) genannten Voraussetzungen zu erfüllen: a) Auswanderer, die nach Bosnien und Herzegowina zurückgekehrt sind, b) die erste und zweite Generation von Nachkommen der im Absatz (1) genannten Personen, die nach Bosnien und Herzegowina zurückgekehrt sind. (2) Der Ehegatte der im Absatz (1) dieses Artikels genannten Person hat das Recht, die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft auf Antrag zu erwerben, ohne die Voraussetzungen im Artikel 9 Absatz (1) Punkt b) zu erfüllen, wenn er die Voraussetzungen aus dem Artikel 10 Punkt a) und b) erfüllt.
Artikel 14: Eine Person, der die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft zum Zweck des Erwerbs oder der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft eines anderen Staates entzogen wurde, kann einen Antrag auf Wiedererlangung der Staatsbürgerschaft von Bosnien und Herzegowina stellen, wenn sie die Voraussetzungen aus dem Artikel 9 erfüllt, mit Ausnahme der Voraussetzungen aus Absatz (1) Punkt a) und b) nur, wenn dieser Person unmittelbar vor Antragstellung ein vorübergehender Aufenthalt auf dem Gebiet von Bosnien und Herzegowina für mindestens ein Jahr oder ein Daueraufenthalt gewährt wurde.
Artikel 15: Wenn in Einzelfällen die Einbürgerung einer Person für Bosnien und Herzegowina von besonderem Vorteil ist, kann die Person die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft erwerben, ohne die im Artikel 9 Absatz (1) Punkt a), b) und f) genannten Voraussetzungen zu erfüllen.
Artikel 16: In allen Fällen, in denen dieses Gesetz den Verlust der früheren Staatsbürgerschaft für Personen vorschreibt, die die Staatsbürgerschaft von Bosnien und Herzegowina erwerben, dürfen diese Personen weiterhin die Staatsbürgerschaft des früheren Staates behalten, sofern dies durch ein bilaterales Abkommen zwischen Bosnien und Herzegowina und diesem Staat zulässig ist, das von der Parlamentarischen Versammlung von Bosnien und Herzegowina gemäß Artikel IV 4. d) der Verfassung genehmigt wurde.
Erwerb der bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaft für Personen, die zuvor die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft besassen, aber sie wurde ihnen aufgrund des Erwerbs der Staatsbürgerschaft eines anderen Staates entzogen:
Artikel 14: Eine Person, der die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft zum Zweck des Erwerbs oder der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft eines anderen Staates entzogen wurde, kann einen Antrag auf Wiedererlangung der Staatsbürgerschaft von Bosnien und Herzegowina stellen, wenn sie die Voraussetzungen aus dem Artikel 9 erfüllt, mit Ausnahme der Voraussetzungen aus Absatz (1) Punkt a) und b) nur, wenn ihm unmittelbar vor Antragstellung ein vorübergehender Aufenthalt auf dem Gebiet von Bosnien und Herzegowina für mindestens ein Jahr oder ein Daueraufenthalt gewährt wurde.
Wege zum Erwerb der Staatsbürgerschaft von Bosnien und Herzegowina
Nach dem Gesetz über die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina kann die Staatsbürgerschaft auf fünf Wegen erworben werden:
- Durch Abstammung, also aufgrund der Staatsangehörigkeit der Eltern (ius sanguinis).
- Durch Geburt auf dem Gebiet von BiH, in besonderen Fällen zur Vermeidung der Staatenlosigkeit (ius soli).
- Durch Adoption, wenn ein Staatsangehöriger von BiH das Kind adoptiert.
- Durch Einbürgerung, also auf Antrag und unter den gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen.
- Aufgrund eines internationalen Abkommens, nach den bilateralen Verträgen über die doppelte Staatsangehörigkeit.
Erwerb durch Abstammung (über die Eltern)
Der häufigste Erwerbsgrund ist die Abstammung, also die Staatsangehörigkeit der Eltern. Bosnien und Herzegowina wendet den Grundsatz ius sanguinis an: die Staatsangehörigkeit des Kindes hängt in erster Linie von der Staatsangehörigkeit der Eltern ab. Ein nach dem Inkrafttreten der Verfassung von BiH (1994) geborenes Kind erwirbt die Staatsangehörigkeit durch Abstammung in diesen Fällen:
| Ausgangslage bei der Geburt | Geburtsort | Folge |
|---|---|---|
| Beide Elternteile sind Staatsangehörige von BiH | Gleichgültig, im Inland oder im Ausland | Das Kind erwirbt die Staatsangehörigkeit von BiH automatisch, von Geburt an |
| Ein Elternteil ist Staatsangehöriger von BiH | Auf dem Gebiet von BiH | Das Kind erwirbt die Staatsangehörigkeit ebenfalls durch Abstammung |
| Ein Elternteil ist Staatsangehöriger von BiH | Im Ausland | Das Kind hat Anspruch auf die Staatsangehörigkeit, muss aber bis zum vollendeten 23. Lebensjahr bei der zuständigen Stelle als Staatsangehöriger von BiH angemeldet werden |
| Das Kind wäre sonst staatenlos | Gleichgültig | Die Staatsangehörigkeit wird auch ohne Einhaltung dieser Frist erworben |
Für die Diaspora ist die dritte Zeile die wichtigste: wer im Ausland geboren wurde und nur einen Elternteil mit der Staatsangehörigkeit von BiH hat, sollte die Anmeldung vor dem 23. Geburtstag erledigen, sonst entfällt der automatische Anspruch auf den Erwerb durch Abstammung.
Wichtig für Personen über 23 Jahre, die das versäumt haben. Gibt es Nachweise, dass die Person vor dem vollendeten 23. Lebensjahr als Staatsangehöriger von BiH behandelt oder angemeldet wurde, gilt die Altersgrenze nicht als Hindernis. Als solche Nachweise kommen in Betracht: die Eintragung im Reisepass eines Elternteils als Staatsangehöriger von BiH (etwa im Pass der Mutter), ein bei einer Vertretung von BiH gestellter Antrag oder eine dort vorgenommene Eintragung, eine Bescheinigung über die An- oder Abmeldung des Wohnsitzes in BiH, oder ein Auszug aus den Personenstandsbüchern mit eingetragener Staatsangehörigkeit. In diesen Fällen wird ein Antrag auf Nachregistrierung oder auf Rekonstruktion der Eintragung gestellt.
Wer durch Abstammung erwirbt, gilt von Geburt an als Staatsangehöriger. In der Praxis bedeutet das, dass viele im Ausland geborene Nachkommen von Auswanderern aus BiH bereits Staatsangehörige sind, auch wenn sie keine Dokumente aus BiH besitzen. Erforderlich ist dann die Nachregistrierung in den Personenstandsbüchern, über die diplomatische und konsularische Vertretung oder unmittelbar bei der Gemeinde, damit die Staatsangehörigkeitsbescheinigung und die übrigen Dokumente ausgestellt werden können.
Waren beide Elternteile zum Zeitpunkt der Geburt Staatsangehörige von BiH, ist das Alter kein Hindernis: die Person kann auch mit 40 oder 60 Jahren als Staatsangehörige eingetragen werden, weil die Staatsangehörigkeit in diesem Fall automatisch erworben wurde. War nur ein Elternteil Staatsangehöriger und wurde die Frist bis zum 23. Lebensjahr versäumt, bleiben der Weg über die erleichterte Einbürgerung und besondere Verfahren; hier lohnt sich eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.
Erwerb durch Geburt auf dem Gebiet von BiH (ius soli)
Bosnien und Herzegowina verleiht die Staatsangehörigkeit grundsätzlich nicht nach dem Geburtsort, sondern nur zur Vermeidung der Staatenlosigkeit. Ein nach dem Inkrafttreten der Verfassung auf dem Gebiet von BiH geborenes oder aufgefundenes Kind erwirbt die Staatsangehörigkeit durch Geburt auf dem Gebiet, wenn es sonst staatenlos bliebe, also wenn beide Elternteile unbekannt sind, von unbekannter Staatsangehörigkeit oder staatenlos sind. Diese Regel stellt sicher, dass kein in BiH geborenes Kind staatenlos wird. In allen übrigen Fällen richtet sich die Staatsangehörigkeit des in BiH geborenen Kindes nach der Staatsangehörigkeit der Eltern.
Erwerb aufgrund eines internationalen Abkommens
Bosnien und Herzegowina kann mit anderen Staaten internationale Abkommen über die doppelte Staatsangehörigkeit schließen. Auf ihrer Grundlage wird der Erwerb für Staatsangehörige dieser Staaten erleichtert, und zwar unter Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit.
| Staat | Jahr des Abkommens | Verzicht auf die bisherige Staatsangehörigkeit |
|---|---|---|
| Republik Serbien | 2002 | Nicht erforderlich |
| Republik Kroatien | 2007 | Nicht erforderlich |
| Königreich Schweden | 2003 | Nicht erforderlich |
| Übrige Staaten | kein Abkommen | In der Regel erforderlich |
Ein Beispiel ist der Vertrag über die doppelte Staatsangehörigkeit zwischen BiH und der damaligen Bundesrepublik Jugoslawien, heute der Republik Serbien, geschlossen im Jahr 2002. Auf seiner Grundlage können Staatsangehörige Serbiens die Staatsangehörigkeit von BiH unter vereinfachten Voraussetzungen erwerben, ohne die serbische zu verlieren, und umgekehrt. Der Vertrag verlangt unter anderem die Volljährigkeit, einen angemeldeten Aufenthalt in BiH von mindestens 3 Jahren (beziehungsweise 1 Jahr bei Ehe mit einem Staatsangehörigen von BiH), keine Verurteilung wegen schwerer Straftaten, keine Ausweisungsmaßnahme und die Achtung der Rechtsordnung von BiH. Ausdrücklich ist bestimmt, dass der Erwerb der zweiten Staatsangehörigkeit in diesen Fällen nicht vom Verzicht auf die bisherige abhängig gemacht wird.
Entsprechendes gilt für Kroatien und Schweden. Für Staatsangehörige von Staaten, mit denen BiH kein solches Abkommen geschlossen hat, gelten die allgemeinen Regeln der Einbürgerung.
HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN (FAQ)
Wie kann ich die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft erwerben?
Die Staatsbürgerschaft von Bosnien und Herzegowina wird erworben durch Herkunft, Geburt auf dem Gebiet von Bosnien und Herzegowina, Adoption durch einen bosnisch-herzegowinischen Staatsbürger, durch Einbürgerung, durch ein internationales Abkommen.
Ich bin 50 Jahre alt und meine Eltern hatten die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft, Kann ich die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft erwerben?
Wenn Ihre Eltern zum Zeitpunkt Ihrer Geburt Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina waren, können Sie unabhängig von Ihrem Alter die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft ordnungsgemäß aufgrund der Herkunft erwerben. Wir können Sie in dem Fall vertreten, um die Staatsbürgerschaft von Bosnien und Herzegowina zu erwerben.
Ich würde wieder die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft erwerben, weil ich früher die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft wegen Erwerbs der kroatischen Staatsbürgerschaft verlieren musste?
Sie können die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft wiedererlangen, müssen jedoch unmittelbar vor der Beantragung der Staatsbürgerschaft von Bosnien und Herzegowina für mindestens ein Jahr einen befristeten Aufenthalt auf dem Gebiet von Bosnien und Herzegowina haben oder Ihnen muss ein ständiger Wohnsitz gewährt worden sein.
Ich möchte die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft erwerben. Ich bin 25 Jahre alt und nur ein meiner Elternteile ist bosnisch-herzegowinischer Staatsbürger?
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es auch in Ihrem Fall möglich, die Staatsbürgerschaft von Bosnien und Herzegowina zu erwerben. Sie müssen uns per E-Mail kontaktieren, um eine Auskunft darüber zu erhalten, ob Sie das Verfahren zum Erwerb der Staatsbürgerschaft von Bosnien und Herzegowina mit Sicherheit durchführen können.
Welche Behörde ist für den Erwerb der Staatsbürgerschaft von Bosnien und Herzegowina zuständig?
Entscheidungen über den Erwerb der Staatsbürgerschaft von Bosnien und Herzegowina werden vom Ministerium für Zivile Angelegenheiten von Bosnien und Herzegowina getroffen, während für bestimmte Arten des Erwerbs der Staatsbürgerschaft von Bosnien und Herzegowina das Standesamt der Gemeinde die zuständige Behörde ist.
Muss ich meinen Wehrdienst ableisten, wenn ich die Staatsbürgerschaft von Bosnien und Herzegowina erwerbe?
Sobald Sie die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft erworben haben, sind Sie nicht zum Wehrdienst verpflichtet, da es in Bosnien und Herzegowina keine Wehrpflicht gibt.
Kann ich die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft durch meine/n Ehepartner*in erwerben und wie?
Sie können die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft durch Ihren Ehepartner erwerben und es geht darum, die Staatsbürgerschaft von Bosnien und Herzegowina durch erleichterte Einbürgerung zu erwerben. Um auf dieser Grundlage bzw. gemäß Artikel 10 Gesetz über die Staatsbürgerschaft von Bosnien und Herzegowina die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft zu erwerben, sind die wichtigsten Voraussetzungen: dass die Ehe vor der Beantragung der bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaft mindestens 5 Jahre gedauert hat, dass die Ehe zum Zeitpunkt der Beantragung der bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaft besteht und Ihnen ein ständiger Wohnsitz in Bosnien und Herzegowina gewährt wurde. Andere Voraussetzungen sind im Artikel 10 dieses Gesetzes vorgeschrieben.
Wie lange dauert das Verfahren zum Erwerb der bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaft?
Dies hängt von der Rechtsgrundlage ab, nach der die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft erworben wird, das einige Tage bis mehrere Monate dauern kann.
Welche Behörde führt einen Register über den Erwerb der bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaft?
Der Register über den Erwerb der bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaft wird vom Ministerium für Zivile Angelegenheiten von Bosnien und Herzegowina geführt. Das Ministerium für Zivile Angelegenheiten von Bosnien und Herzegowina führt auch den Register über Fälle der Zustimmung zu den Entscheidungen der zuständigen Entitätsbehörden über die Einbürgerung ausländischer Staatsbürger und über Fälle der nachträglichen Eintragung im Geburtenregister von Personen, die die Staatsbürgerschaft der Republik Bosnien und Herzegowina gemäß dem Gesetz über die Staatsbürgerschaft der Republik Bosnien und Herzegowina erworben haben (Altes Gesetz über die Staatsbürgerschaft von Bosnien und Herzegowina).
Wie weise ich nach, dass ich Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina bin?
Die Staatsbürgerschaft wird durch eine Bescheinigung über die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit und eine Bescheinigung über die Entitätsstaatsangehörigkeit oder einen gültigen Reisepass von Bosnien und Herzegowina nachgewiesen. Die Bescheinigung über die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit und die Bescheinigung über die Entitätsstaatsangehörigkeit werden von der Behörde ausgestellt, die das Geburtenregister bzw. Register der Staatsangehörigen führt.
Wenn Sie hier keine Antwort auf Ihre Frage gefunden haben, sehen Sie die nächsten 50 interessanten Fragen und Antworten unter folgendem Link: Ausbürgerung aus Bosnien und Herzegowina.
Auf welchen Wegen kann die Staatsbürgerschaft von Bosnien und Herzegowina erworben werden?
Es gibt fünf Wege: durch Abstammung über die Eltern (ius sanguinis), durch Geburt auf dem Gebiet von BiH in Fällen, in denen das Kind sonst staatenlos bliebe (ius soli), durch Adoption durch einen Staatsangehörigen von BiH, durch Einbürgerung auf Antrag unter den gesetzlichen Voraussetzungen, und aufgrund eines internationalen Abkommens über die doppelte Staatsangehörigkeit. Der häufigste Weg für die Diaspora ist der Erwerb durch Abstammung, weil viele im Ausland geborene Nachkommen bereits Staatsangehörige sind und lediglich die Nachregistrierung fehlt.
Ich bin im Ausland geboren und nur ein Elternteil ist Staatsangehöriger von BiH. Was gilt für mich?
In diesem Fall besteht ein Anspruch auf die Staatsangehörigkeit, sie muss aber bis zum vollendeten 23. Lebensjahr bei der zuständigen Stelle angemeldet werden, also bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung von BiH oder bei der Gemeinde in BiH. Wird die Frist versäumt, entfällt der automatische Anspruch auf den Erwerb durch Abstammung. Waren dagegen beide Elternteile zum Zeitpunkt Ihrer Geburt Staatsangehörige von BiH, spielt Ihr Alter keine Rolle: die Staatsangehörigkeit wurde automatisch erworben und wird nur noch eingetragen.
Ich bin älter als 23 Jahre und die Anmeldung wurde versäumt. Ist damit alles verloren?
Nicht unbedingt. Gibt es Nachweise, dass Sie vor dem vollendeten 23. Lebensjahr als Staatsangehöriger von BiH behandelt oder angemeldet wurden, gilt die Altersgrenze nicht als Hindernis. In Betracht kommen: die Eintragung im Reisepass eines Elternteils, ein bei einer Vertretung von BiH gestellter Antrag oder eine dort vorgenommene Eintragung, eine Bescheinigung über die An- oder Abmeldung des Wohnsitzes in BiH, oder ein Auszug aus den Personenstandsbüchern mit eingetragener Staatsangehörigkeit. In solchen Fällen wird ein Antrag auf Nachregistrierung oder auf Rekonstruktion der Eintragung gestellt. Fehlen solche Nachweise, bleiben die erleichterte Einbürgerung und besondere Verfahren.
Mit welchen Staaten hat Bosnien und Herzegowina ein Abkommen über die doppelte Staatsangehörigkeit?
Mit der Republik Serbien (2002, ursprünglich mit der Bundesrepublik Jugoslawien), mit der Republik Kroatien (2007) und mit dem Königreich Schweden (2003). Staatsangehörige dieser Staaten können die Staatsangehörigkeit von BiH unter vereinfachten Voraussetzungen erwerben, ohne auf ihre bisherige zu verzichten, und umgekehrt. Mit Deutschland besteht kein solches Abkommen; seit der Reform des deutschen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 27.06.2024 ist es für die Praxis aber weniger bedeutsam, weil Deutschland mehrfache Staatsangehörigkeit allgemein zulässt.
Wann erwirbt ein in Bosnien und Herzegowina geborenes Kind die Staatsangehörigkeit durch den Geburtsort?
Nur dann, wenn es sonst staatenlos bliebe, also wenn beide Elternteile unbekannt sind, von unbekannter Staatsangehörigkeit oder staatenlos sind. Dasselbe gilt für ein auf dem Gebiet von BiH aufgefundenes Kind. In allen übrigen Fällen richtet sich die Staatsangehörigkeit nach der Staatsangehörigkeit der Eltern, unabhängig vom Geburtsort. Der Geburtsort allein begründet in Bosnien und Herzegowina also keine Staatsangehörigkeit.
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