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Öffentliche Auftragsvergabe in Bosnien und Herzegowina: Leitsätze des Gerichts von Bosnien und Herzegowina

Autor: Azur Prnjavorac, Rechtsanwalt und Mediator · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026 · Rechtsgebiet: Vergaberecht

Kurz gefasst: Diese Seite stellt 19 Leitsätze des Gerichts von Bosnien und Herzegowina (Verwaltungsabteilung und Appellations-Verwaltungssenat, Urteile aus den Jahren 2016 bis 2021) zur öffentlichen Auftragsvergabe dar, ergangen in Verwaltungsstreitverfahren gegen Entscheidungen der Nachprüfungsstelle (Ured za razmatranje žalbi, URŽ). Behandelt werden die Voraussetzungen des Verhandlungsverfahrens ohne Bekanntmachung, der geschätzte Vergabewert, die Unannehmbarkeit von Angeboten, der Nachweis des schweren beruflichen Verstoßes, die Zustellung geänderter Vergabeunterlagen, Urkunden aus dem Kosovo, die Erläuterung von Bescheinigungen, der Wert ausgeführter Verträge samt Nachträgen, der Gleichwertigkeitsnachweis, das Recht auf Einsicht in Angebote, die Gleichbehandlung der Bieter, die Nutzung fremder Kapazitäten, die Unzulässigkeit einer Beschwerde, das maßgebliche Recht für den Schadensersatz, die Zuständigkeitsgrenzen der Vergabeagentur, die Losaufteilung und die Annullierung von Verträgen.

  • Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung: Die äußerste Dringlichkeit darf nicht auf dem Auftraggeber beruhen, Exklusivrechte sind nachzuweisen, und die Einleitungsentscheidung muss belegen, dass die Voraussetzungen vorliegen.
  • Angebot und Nachweise: Wird eine in den Vergabeunterlagen verlangte Urkunde überhaupt nicht vorgelegt, ist das Angebot unannehmbar; der Bieter darf Kapazitäten anderer Unternehmen nutzen und hat die Gleichwertigkeit selbst zu belegen.
  • Beruflicher Verstoß: Einen schweren beruflichen Verstoß weist der Auftraggeber mit jedem geeigneten Mittel und ohne rechtskräftiges Urteil nach, jedoch nur nach einer einzelfallbezogenen Bewertung des Verhaltens des Bieters.
  • Vergabeunterlagen: Änderungen sind allen interessierten Bietern zuzustellen; die Beschwerde einer Person, die die Unterlagen nicht rechtzeitig bezogen hat, ist unzulässig, und die Losaufteilung ist am Maßstab der Vergabegrundsätze zu beurteilen.
  • Rechtsschutz: Die Agentur für öffentliche Auftragsvergabe entscheidet nicht über Beschwerden und sorgt nicht für die Vollstreckung; die Nachprüfungsstelle darf einen geschlossenen Vertrag nicht außerhalb des Rechts der Schuldverhältnisse annullieren.
  • Maßgebliches Recht: Für den Schadensersatz gilt die Vorschrift, die am Tag der Antragstellung in Geltung war; den geschätzten Wert der Vergabe bestimmt allein der Auftraggeber nach den ihm verfügbaren Mitteln.
  • Gleichbehandlung: Einschränkende Eignungsanforderungen ohne sachliche Rechtfertigung sind unzulässig, und öffentliche Urkunden aus dem Kosovo dürfen einen Bieter nicht von der Teilnahme ausschließen.

Tätigkeit der Kanzlei: Die Anwaltskanzlei Prnjavorac aus Tuzla vertritt Bieter und Auftraggeber in Verfahren der öffentlichen Auftragsvergabe im gesamten Gebiet von Bosnien und Herzegowina: Beschwerden an die Nachprüfungsstelle, die Anfechtung von Vergabeunterlagen und Zuschlagsentscheidungen sowie das Verwaltungsstreitverfahren vor dem Gericht von Bosnien und Herzegowina. Vertreten werden auch Mandanten aus dem Ausland, die die Kanzlei auf der Grundlage einer Vollmacht beauftragen, ohne selbst anreisen zu müssen.

Diese Seite enthält eine geordnete Darstellung der Rechtsprechung des Gerichts von Bosnien und Herzegowina zur öffentlichen Auftragsvergabe, jeweils mit dem Leitsatz, einer gestrafften Wiedergabe der Entscheidungsgründe und der wörtlich übernommenen Fundstelle des Urteils. Ergänzend wird der geprüfte rechtliche Rahmen mit den einschlägigen Vorschriften dargestellt, damit sich die einzelnen Leitsätze zuordnen lassen. Die Leitsätze sind in der Reihenfolge der Ausgangsdarstellung wiedergegeben und über eigene Zwischentitel ansteuerbar, sodass sich einzelne Fragen, etwa zum Nachweis des schweren beruflichen Verstoßes oder zur Reichweite der Befugnisse der Nachprüfungsstelle, unmittelbar auffinden lassen. Abschließend wird erläutert, wie die Kanzlei Bieter und Auftraggeber in Beschwerde- und Verwaltungsstreitverfahren unterstützt.

Rechtlicher Rahmen

Die öffentliche Auftragsvergabe in Bosnien und Herzegowina regelt das Gesetz über die öffentliche Auftragsvergabe von Bosnien und Herzegowina (Zakon o javnim nabavkama BiH, Amtsblatt von Bosnien und Herzegowina Nr. 39/14, 59/22 und 50/24). Artikel 14 ordnet die Wertgrenzen: Unterhalb von 50.000 KM bei Waren und Dienstleistungen sowie 80.000 KM bei Bauleistungen darf der Auftraggeber jedes Verfahren außer dem direkten Vertragsschluss anwenden; von 250.000 KM an sind bei Waren und Dienstleistungen staatlicher und entitätsbezogener Stellen das offene, das beschränkte oder das Verhandlungsverfahren, der Wettbewerb oder der wettbewerbliche Dialog verbindlich, und von 9.000.000 KM an ist bei Bauleistungen zusätzlich die internationale Veröffentlichung vorgeschrieben. Artikel 90 regelt den direkten Vertragsschluss.

Für die Eignung der Bieter ist Artikel 45 maßgeblich, der die persönliche Eignung und die Ausschlussgründe einschließlich des schweren beruflichen Verstoßes bestimmt. Artikel 66 verpflichtet den Auftraggeber, bei einem ungewöhnlich niedrigen Preis eine Erläuterung zu verlangen und das Angebot zurückzuweisen, wenn die Erläuterung nicht tragfähig ist. Nach Artikel 72 wird der Vertrag nach Ablauf der Frist von 15 Tagen ab der Mitteilung über den Zuschlag zur Unterzeichnung übersandt; der Vertragsschluss selbst richtet sich nach den Gesetzen über die Schuldverhältnisse, was für die Grenzen der Annullierungsbefugnis der Nachprüfungsstelle Bedeutung hat.

Über Beschwerden entscheidet die Nachprüfungsstelle (Kancelarija za razmatranje žalbi, auch Ured za razmatranje žalbi, KRŽ oder URŽ) mit Sitz in Sarajevo und Filialen in Banja Luka und Mostar; die Agentur für öffentliche Auftragsvergabe von Bosnien und Herzegowina ist keine Beschwerdestelle. Nach Artikel 100 prüft der Auftraggeber binnen fünf Tagen, ob die Beschwerde fristgerecht, zulässig und ordnungsgemäß ist. Artikel 101 bestimmt die Fristen: zehn Tage ab Veröffentlichung der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen, fünf Tage ab dem Protokoll über die Angebotsöffnung und zehn Tage ab der Zuschlags- oder Aufhebungsentscheidung. Artikel 108 sieht eine Gebühr für die Einleitung des Beschwerdeverfahrens von 750 KM bis 15.000 KM je nach geschätztem Vergabewert vor. Nach Artikel 115 kann gegen die Entscheidung der Nachprüfungsstelle binnen 30 Tagen das Verwaltungsstreitverfahren vor dem Gericht von Bosnien und Herzegowina eingeleitet werden; das Verfahren ist eilbedürftig, die Entscheidung ergeht binnen 60 Tagen, und ein Antrag auf Aufschub ist möglich. Das Honorar für die Erstellung der Beschwerde richtet sich nach dem Tarif über Anwaltsgebühren und Auslagenerstattung (Tarifa o nagradama i naknadi troškova za rad advokata).

Leitsätze der Rechtsprechung

Die äußerste Dringlichkeit für das Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung darf nicht vom Auftraggeber ausgehen

Leitsatz: Die Umstände, mit denen die außerordentliche Dringlichkeit für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung gerechtfertigt wird, dürfen in keinem Fall mit dem Auftraggeber in Verbindung gebracht werden.

Das Gericht stellt klar, dass das Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung nach Artikel 21 Absatz (1) Buchstabe d) des Vergabegesetzes eine besondere Verfahrensart ist, die nur ausnahmsweise zulässig ist, und zwar in einer Lage, die der Auftraggeber nicht vorhersehen und auch nicht durch eigenes Handeln oder Unterlassen verursachen konnte. Die Unterbrechung anderer, gleichartiger Vergabeverfahren wegen eingelegter Beschwerden gegen die Vergabeunterlagen begründet daher keine Dringlichkeit. Das Gesetz verlangt nachweisbare Gründe sowohl in Buchstabe c) als auch in Buchstabe d), weshalb der Auftraggeber die Voraussetzungen erläutern muss, wenn sie bestritten werden. Nach Artikel 18 Absatz (1) Buchstabe a) genügt es in der Einleitungsentscheidung nicht, die Rechtsgrundlage zu nennen; es ist auch zu begründen, dass deren Voraussetzungen vorliegen. Anerkannt wurde die Dringlichkeit dagegen dort, wo eine Überschwemmung und eine inspektionsrechtliche Anordnung zur Entrattung binnen drei Tagen zwangen. Anerkannt wird die Ausnahme nur bei unvorhersehbaren Ereignissen, die die Einhaltung der gesetzlichen Mindestfristen unmöglich machen.

Quelle: Gericht von Bosnien und Herzegowina, Urteil Nr. S1 3 U 031982 19 U vom 16.09.2020.

Den geschätzten Wert der Vergabe bestimmt allein der Auftraggeber nach seinen Mitteln

Leitsatz: Es ist das ausschließliche Recht des Auftraggebers, den Wert der öffentlichen Vergabe im Einklang mit den ihm zur Verfügung stehenden Finanzmitteln festzulegen.

Der Einwand, der geschätzte Wert sei unrealistisch und die Arbeiten seien in diesem Rahmen nicht ausführbar, greift nicht durch, da Bestimmung und Schätzung des Vergabewerts allein in der Befugnis des Auftraggebers liegen. Nach Artikel 53 des Vergabegesetzes legt der Auftraggeber Kriterien und Standards entsprechend seinem Bedarf fest, macht sie über die Bekanntmachung zugänglich und berücksichtigt bei der Zuschlagsentscheidung nur Angebote, die den Anforderungen der Vergabeunterlagen entsprechen. Der Leistungsgegenstand wird über technische Spezifikationen beschrieben; jeder Mangel in dieser Hinsicht macht ein Angebot unannehmbar. Da der geschätzte Wert im Beschaffungsplan für 2018 festgelegt war, konnte der Auftraggeber die Vergabeunterlagen in diesem Punkt nicht ändern. Artikel 15 Absatz (1) stellt die Berechnung auf den Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer und auf die verfügbaren Mittel ab. Das Gesetz eröffnet den Bietern keine Möglichkeit, den festgelegten Vergabewert anzugreifen; die technische Spezifikation umfasst die Gesamtheit der technischen Vorschriften über die vom Auftraggeber verlangten Merkmale der Leistung.

Quelle: Gericht von Bosnien und Herzegowina, Urteil Nr. S1 3 U 028700 18 U vom 30.10.2019.

Das Angebot ist unannehmbar, wenn eine in den Vergabeunterlagen verlangte Urkunde überhaupt nicht vorgelegt wurde

Leitsatz: In formeller Hinsicht macht es ein Angebot unannehmbar, wenn es versäumt wurde, eine bestimmte, in den Vergabeunterlagen verlangte Urkunde oder einen dort verlangten Nachweis überhaupt vorzulegen.

Der Bieter hatte weder beglaubigte Kopien der Diplome und Lizenzen noch die vom Investor ausgestellten Referenzbestätigungen über erfolgreich ausgeführte, gleichartige Arbeiten vorgelegt. Er berief sich darauf, der Auftraggeber hätte nach Artikel 68 Absatz (3) des Vergabegesetzes eine Erläuterung anfordern können. Das Gericht hält dem entgegen, dass diese Vorschrift es erlaubt, binnen drei Tagen vorgelegte Unterlagen zu den Artikeln 45 bis 51 zu erläutern oder Originale zum Vergleich nachzureichen, also formelle Mängel vorhandener Unterlagen zu heilen. Sie erfasst nicht das vollständige Fehlen einer Bescheinigung. Nach Artikel 68 weist der Auftraggeber einen Teilnahmeantrag oder ein Angebot zurück, wenn verlangte Nachweise nicht oder unvollständig vorgelegt oder Angaben falsch dargestellt wurden, und ebenso, wenn das Angebot unvollständig ist und den Vergabeunterlagen nicht entspricht. Nach Artikel 68 Absatz 4 Buchstabe i) ist ein Angebot auch dann zurückzuweisen, wenn es unvollständig ist; die Ablehnungsgründe, das Fehlen beglaubigter Kopien und Referenzen, wurden mit der Klage nicht bestritten.

Quelle: Gericht von Bosnien und Herzegowina, Urteil Nr. S1 3 U 033268 19 U vom 04.03.2021.

Ein schwerer beruflicher Verstoß kann mit jedem Mittel und ohne rechtskräftiges Urteil nachgewiesen werden

Leitsatz: Zum Nachweis eines schweren beruflichen Verstoßes ist kein rechtskräftiges Urteil des zuständigen Gerichts erforderlich; den Auftraggebern ist es erlaubt, den Verstoß auf jede Weise, also mit beliebigen Mitteln, nachzuweisen.

Artikel 45 Absatz 5 des Vergabegesetzes verlangt die Zurückweisung eines Angebots, wenn der Bieter innerhalb von drei Jahren vor Verfahrensbeginn eines schweren beruflichen Verstoßes schuldig war, den der Auftraggeber auf jede Weise nachweisen kann, insbesondere durch wiederholte erhebliche Mängel bei der Erfüllung wesentlicher Vertragspflichten, die zur vorzeitigen Auflösung, zu einem Schaden oder zu ähnlichen Folgen aus Vorsatz oder Fahrlässigkeit führten. Das Gesetz hat die Richtlinie 2004/18/EG übernommen, deren Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe d) ebenfalls kein Urteil fordert. Auch der Gerichtshof der Europäischen Union hat in der Sache C-465/11 (Forposta und ABC Direct Contact) entschieden, dass eine Einzelfallbewertung des Verhaltens genügt. Der Auftraggeber stützte sich hier auf das Unfallprotokoll der Arbeitsinspektion nach einem Arbeitsunfall mit einem Todesopfer. Festgestellt wurde, dass der Bieter bei der Erfüllung des Vertrages Nr. 54-EDSA/17 aus Fahrlässigkeit einen Verstoß begangen hatte, der zum Tod eines Arbeiters und zur schweren Verletzung eines weiteren führte.

Quelle: Gericht von Bosnien und Herzegowina, Urteil Nr. S1 3 U 031221 20 Uvp.

Geänderte Vergabeunterlagen sind allen interessierten Bietern zuzustellen

Leitsatz: Der Auftraggeber ist verpflichtet, die geänderten Vergabeunterlagen allen interessierten Bewerbern beziehungsweise Bietern im Vergabeverfahren zuzustellen.

Nach Artikel 53 Absatz 6 des Vergabegesetzes darf der Auftraggeber die Vergabeunterlagen ändern und ergänzen, sofern die Änderungen den interessierten Bewerbern und Bietern am selben Tag, spätestens aber fünf Tage vor Ablauf der Angebotsfrist, zugestellt werden. Artikel 56 Absatz 1 erlaubt es den Interessenten, spätestens zehn Tage vor Fristablauf schriftlich um Erläuterung zu bitten; nach Absatz 2 hat der Auftraggeber binnen drei Tagen schriftlich zu antworten und die Antwort allen zu übermitteln, die die Unterlagen bezogen haben oder von denen ihm dies bekannt ist. Hier wurde die Antwort, die zugleich eine Änderung bewirkte, nur über den Bericht zu Fragen und Antworten auf dem Vergabeportal veröffentlicht. Das war gesetzwidrig; das Angebot des Bieters, der die Änderung nicht übernahm, war dennoch zu Recht als unannehmbar bewertet. Die Veröffentlichung auf dem Portal ersetzt die Zustellung an die interessierten Bieter nicht; der Bieter hatte im Anhang 3 die geänderte Wortfolge nicht übernommen.

Quelle: Gericht von Bosnien und Herzegowina, Urteil Nr. S1 3 U 031976 20 Uvp.

Urkunden von Behörden des Kosovo dürfen einen Bieter nicht von Vergabeverfahren in Bosnien und Herzegowina ausschließen

Leitsatz: Die Gültigkeit einer von Behörden des Kosovo ausgestellten öffentlichen Urkunde kann und darf die Freiheit des Marktes sowie des Waren- und Dienstleistungsverkehrs nicht beeinflussen und einen Bieter aus der Republik Kosovo nicht daran hindern, an Verfahren der öffentlichen Auftragsvergabe im Gebiet von Bosnien und Herzegowina teilzunehmen.

Bei der Frage, ob Urkunden der Behörden der Republik Kosovo als gültig anerkannt werden, war zu berücksichtigen, dass Bosnien und Herzegowina und die Republik Kosovo Vertragsparteien des CEFTA-Abkommens sind. Artikel 1 Absatz (2) des Abkommens nennt als Ziele unter anderem die Ausweitung des Waren- und Dienstleistungshandels, den Abbau von Handelshemmnissen, faire Wettbewerbsbedingungen und die allmähliche Öffnung der Vergabemärkte. Artikel 35 Absatz (1) verpflichtet jede Partei zu transparenter Vergabe und zur Gleichbehandlung aller Lieferanten der anderen Parteien; Absatz (2) verlangt eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die der inländischen Waren, Dienstleistungen und Lieferanten. Das Fehlen diplomatischer Beziehungen ändert daran nichts. Dasselbe folgt aus dem Diskriminierungsverbot des Vergaberechts der Europäischen Union und aus dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen. Artikel 35 Absatz (2) verpflichtete die Parteien, ihre Vergabemärkte bis spätestens 1. Mai 2010 schrittweise zu öffnen und lokale Lieferanten nicht nach dem Grad ausländischer Beteiligung schlechter zu behandeln.

Quelle: Gericht von Bosnien und Herzegowina, Urteil Nr. S1 3 U 031202 19 U vom 05.11.2020.

Der Auftraggeber darf vom Aussteller eine Erläuterung der Bescheinigung verlangen, um Zweifel zu beseitigen

Leitsatz: Der Auftraggeber ist befugt, schriftlich eine Erläuterung der Bescheinigung vom Aussteller zu verlangen und auf diese Weise Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 45 Absatz (1) des Vergabegesetzes zu beseitigen.

Artikel 45 Absatz (1) des Vergabegesetzes verpflichtet den Auftraggeber zur Zurückweisung, wenn der Bieter wegen organisierter Kriminalität, Korruption, Betrug oder Geldwäsche rechtskräftig verurteilt ist, sich in Insolvenz oder Liquidation befindet oder seine Beiträge zur Renten-, Invaliditäts- und Krankenversicherung sowie seine direkten und indirekten Steuern nicht entrichtet hat. Nach Absatz (2) Buchstabe d) hat der erfolgreiche Bieter entsprechende Bescheinigungen der zuständigen Stellen vorzulegen; als Nachweis genügt auch eine Stundungs- oder Umschuldungsvereinbarung mit der Steuerbehörde samt Bestätigung, dass die Raten planmäßig bedient werden. Absatz (6) erlaubt es dem Auftraggeber, bei Zweifeln die zuständigen Stellen um Auskunft zu ersuchen. Darin liegt nach Auffassung des Senats auch die Befugnis, eine schriftliche Erläuterung der Bescheinigung beim Aussteller einzuholen. Da sich sowohl aus den Bescheinigungen selbst als auch aus der eingeholten Erläuterung vom 14.3.2019 ergab, dass der ausgewählte Bieter gültige Bescheinigungen vorgelegt hatte, war die Bewertung des Auftraggebers rechtmäßig und der Einwand der Klage erfolglos.

Quelle: Gericht von Bosnien und Herzegowina, Urteil Nr. S1 3 U 033361 19 U vom 02.02.2021.

Den Wert eines ausgeführten Vertrages bilden der Hauptvertrag und seine Nachträge

Leitsatz: Der Wert eines ausgeführten Vertrages aus der öffentlichen Auftragsvergabe setzt sich aus dem Wert des Hauptvertrages und dem Wert seiner Nachträge zusammen, da Nachträge zum Hauptvertrag geschlossen werden und im Rechtsverkehr ohne diesen nicht bestehen können.

Streitig war die Referenzanforderung aus Ziffer 7.4.1.a) der Vergabeunterlagen, nämlich mindestens ein in den letzten drei Jahren ausgeführter Vertrag über die laufende Straßenerhaltung mit einem Wert von nicht unter 1.100.000 KM ohne Mehrwertsteuer. Der Bieter legte eine Bestätigung über 1.268.984,00 KM für den Zeitraum vom 1.9.2015 bis 31.8.2016 samt zwei Nachträgen vor. Da es sich um fortlaufende Leistungen handelt, die am 31.8.2016 abgeschlossen wurden, war die Aufspaltung in Leistungen vor und nach dem 31.12.2015 unzutreffend; der Vertrag war innerhalb von drei Jahren vor Angebotsabgabe ausgeführt. Nachträge bestehen nicht selbständig, weshalb ihr Wert mitzurechnen ist. Nach Artikel 48 Absatz (5) des Vergabegesetzes kann der Auftraggeber eine schriftliche Erläuterung der Referenzen verlangen; bestehende Zweifel hat er selbst auszuräumen. Beanstandet wird ferner, dass die Nachprüfungsstelle sich pauschal auf frühere Entscheidungen berief, obwohl ein Urteil dieses Gerichts, Nr. S1 3 U 032710 19 U vom 23.12.2020, eine solche Entscheidung wegen unklarer Tatsachenfeststellung aufgehoben hatte.

Quelle: Gericht von Bosnien und Herzegowina, Urteil Nr. S1 3 U 034356 20 U vom 16.04.2021.

Der berufliche Verstoß nach Artikel 45 Absatz (2) Buchstabe d) setzt kein rechtskräftiges Urteil voraus

Leitsatz: Beim Nachweis des beruflichen Verstoßes nach Artikel 45 Absatz (5) des Vergabegesetzes (Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe d) der Richtlinie 2004/18/EG) ist kein rechtskräftiges Urteil des zuständigen Gerichts erforderlich; den Auftraggebern ist erlaubt, den Verstoß auf jede Weise, also mit beliebigen Mitteln, nachzuweisen.

Der Senat bestätigt die Auslegung des Artikels 45 Absatz (5) des Vergabegesetzes: Ein Angebot wird zurückgewiesen, wenn der Bieter in den drei Jahren vor Verfahrensbeginn eines schweren beruflichen Verstoßes schuldig war, insbesondere bei wiederholten erheblichen Mängeln in der Erfüllung wesentlicher Vertragspflichten mit vorzeitiger Auflösung, Schaden oder ähnlichen Folgen aus Vorsatz oder Fahrlässigkeit von einem gewissen Gewicht. Da das Gesetz die Richtlinie 2004/18/EG übernommen hat, deren Artikel 45 Absatz (2) Buchstabe d) den Nachweis auf jede Weise zulässt, fordert weder das Gesetz noch die Richtlinie ein rechtskräftiges Urteil. Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache C-465/11 ist ein schwerer Verstoß ein Verhalten mit rechtswidrigem Vorsatz oder erheblicher Fahrlässigkeit, das einzelfallbezogen zu bewerten ist. Grundlage war hier das Protokoll der Arbeitsinspektion. Erforderlich ist danach eine besondere und einzelfallbezogene Bewertung des Verhaltens des Wirtschaftsteilnehmers, die der Auftraggeber hier ordnungsgemäß vorgenommen hatte; der Antrag auf Überprüfung blieb erfolglos.

Quelle: Gericht von Bosnien und Herzegowina, Urteil Nr. S1 3 U 031914 20 Uvp vom 16.03.2021.

Den Gleichwertigkeitsnachweis für den angebotenen Beschaffungsgegenstand hat der Bieter zu führen

Leitsatz: Den Nachweis der Gleichwertigkeit im Sinne der Erfüllung der Anforderungen an den Beschaffungsgegenstand hat der Bieter im Einklang mit den in den Vergabeunterlagen festgelegten Anforderungen zu erbringen.

Nach Artikel 54 Absätze (1) und (9) des Vergabegesetzes müssen die technischen Spezifikationen allen Bietern gleichen und nichtdiskriminierenden Zugang zum Wettbewerb eröffnen; Hinweise auf Hersteller, Herkunft, Marken, Patente oder Typen sind nur zulässig, wenn der Gegenstand nicht hinreichend genau beschrieben werden kann, und dann ausnahmslos mit dem Zusatz oder gleichwertig. Nach den Absätzen (3) und (4) darf ein Angebot nicht zurückgewiesen werden, wenn der Bieter mit geeigneten Mitteln, etwa einem technischen Dossier oder einem Prüfbericht einer befugten Stelle, die Gleichwertigkeit belegt. Die Anforderung eines Möbelreinigers der Marke Pronto oder gleichwertig beschränkte den Wettbewerb daher nicht. Zudem hätte der Bieter nach Artikel 56 Absätze (1) und (2) eine Erläuterung der Unterlagen verlangen können. Der Inhalt der Vergabeunterlagen folgt aus dem Gesetz und aus der Anweisung über die Erstellung von Mustervergabeunterlagen und Angeboten (Nr. 90/14). Als Beispiele genannte Produkte gelten als angeboten, wenn der Bieter an der vorgesehenen Stelle keine anderen einträgt.

Quelle: Gericht von Bosnien und Herzegowina, Urteil Nr. S1 3 U 026070 17 U vom 29.01.2019.

Das Recht auf Einsicht in die Angebote anderer Bieter dient dem Rechtsschutz der Verfahrensbeteiligten

Leitsatz: Der Sinn des Rechts auf Einsicht in die Angebote anderer Bieter liegt darin, allen Verfahrensbeteiligten zu ermöglichen, sich mit allen Umständen des Verfahrens bekannt zu machen, die das Verfahrensergebnis beeinflussen konnten, und zwar mit dem Ziel, einen angemessenen Rechtsschutz zu gewährleisten.

Nach Artikel 11 Absatz (5) des Vergabegesetzes hat der Auftraggeber nach Erhalt der Zuschlags- oder Aufhebungsentscheidung, spätestens bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, auf Antrag eines Bieters binnen zwei Tagen Einsicht in jedes Angebot zu gewähren, einschließlich der Unterlagen nach Artikel 45 Absatz (2) und der Erläuterungen nach Artikel 68 Absatz (3), mit Ausnahme als vertraulich gekennzeichneter Angaben. Das Kopieren regelt die Vorschrift nicht eigens, doch verweist Artikel 117 für das Verfahren vor der Nachprüfungsstelle subsidiär auf das Verwaltungsverfahrensgesetz, dessen Artikel 72 Absatz (1) den Beteiligten Einsicht und Fotokopie auf eigene Kosten einräumt. Da die Unterlagen nicht als vertraulich gekennzeichnet waren, war die Beschränkung rechtswidrig, unabhängig davon, ob sie die Rangfolge verändert hätte. Auf dieser Grundlage soll jeder Beteiligte Unregelmäßigkeiten in fremden Angeboten, Abweichungen von den Vergabeunterlagen sowie Fehler des Auftraggebers bei der Angebotsprüfung aufzeigen und in der Beschwerde geltend machen können. Auch das Kopieren und Fotografieren ist zu erlauben.

Quelle: Gericht von Bosnien und Herzegowina, Urteil Nr. S1 3 U 032657 19 U vom 05.11.2020.

Ein Verhandlungsverfahren wegen Exklusivrechten ist nur zulässig, wenn allein ein Bieter die Leistung erbringen kann

Leitsatz: Der Auftraggeber darf einen Beschaffungsvertrag im Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung aus Gründen des Schutzes von Exklusivrechten nur dann vergeben, wenn er nachweist, dass niemand außer einem Bieter die konkrete Leistung erbringen kann, weil allein dieser Bieter Inhaber des Exklusivrechts ist.

Nach Artikel 21 Absatz (1) Buchstabe c) des Vergabegesetzes darf ausnahmsweise ohne Bekanntmachung verhandelt werden, wenn der Auftrag aus wesentlichen, nachweisbaren technischen oder künstlerischen Gründen oder aus Gründen des Schutzes von Exklusivrechten nur einem bestimmten Bieter erteilt werden kann. Artikel 3 der Verordnung über die Anwendung dieses Verfahrens betont, dass es nur bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen und nur einmal je unterzeichnetem Vertrag angewandt werden darf, und zwar mit ausführlicher schriftlicher Begründung. Hier legte der Auftraggeber weder im Verwaltungsverfahren noch im Verwaltungsstreitverfahren Nachweise vor, dass allein der ausgewählte Anbieter als Inhaber des Quellcodes die Softwareaktualisierung durchführen könne. Nach Artikel 102 Absatz (2) trägt der Auftraggeber im Rechtsschutzverfahren die Beweislast für die tragenden Tatsachen. Obwohl der Auftraggeber mit dem Schriftsatz Nr. JN2-1747/19 vom 15.03.2019 aufgefordert worden war, die Gründe für den Einsatz öffentlicher Mittel zur Aktualisierung anstelle der Beschaffung einer neuen Software darzulegen, blieben tragfähige Argumente aus.

Quelle: Gericht von Bosnien und Herzegowina, Urteil Nr. S1 3 U 032678 19 U vom 20.10.2020.

Jeder Bieter muss dieselbe Stellung und dieselbe Chance auf den Zuschlag haben

Leitsatz: In Verfahren der öffentlichen Auftragsvergabe muss jeder Bieter dieselbe Stellung und dieselben Möglichkeiten haben, unter gleichen Bedingungen am Vergabeverfahren teilzunehmen und auch als günstigster Bieter ausgewählt zu werden.

Der Auftraggeber hatte unter Ziffer 3.1.5 der Vergabeunterlagen verlangt, der Bieter müsse in den letzten drei Jahren mindestens drei Beratungsprojekte bei drei verschiedenen nationalen Krankenversicherungen zu Informationssystemen und technischen Spezifikationen ausgeführt haben. Eine Rechtfertigung dafür blieb er schuldig, und es war nicht einmal bekannt, ob ein solches System bei drei nationalen Versicherungen umgesetzt worden ist. Nach Artikel 44 Absatz (2) des Vergabegesetzes legt der Auftraggeber Mindestanforderungen an persönliche, wirtschaftliche und technische Eignung fest; nach Absatz (3) müssen diese dem Auftragsgegenstand angemessen, klar und präzise sein und dürfen den Wettbewerb nicht beschränken. Artikel 53 verlangt vollständige Informationen für eine Angebotserstellung auf tatsächlich wettbewerblicher Grundlage; Artikel 3 verpflichtet zu Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz. Der Senat übernimmt die Gründe der angefochtenen Entscheidung vollständig: Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung sind während des gesamten Vergabevorgangs zu beachten, von der Erstellung der Vergabeunterlagen über die Festlegung der Anforderungen bis zur Auswahl des Bieters und zur Zuschlagserteilung.

Quelle: Gericht von Bosnien und Herzegowina, Urteil Nr. S1 3 U 033783 20 U vom 11.01.2021.

Unzulässig ist die Beschwerde einer Person, die die Vergabeunterlagen nicht rechtzeitig bezogen hat

Leitsatz: Unzulässig ist eine Beschwerde gegen die Vergabeunterlagen, die von einer Person eingelegt wurde, welche die Vergabeunterlagen nicht rechtzeitig innerhalb der vom Auftraggeber bestimmten Frist bezogen hat.

Nach Artikel 42 des Vergabegesetzes bestimmt der Auftraggeber die übrigen Fristen im Verhandlungsverfahren mit und ohne Bekanntmachung, im wettbewerblichen Dialog und im Wettbewerb so, dass die Betroffenen genügend Zeit für die erforderlichen Schritte und die Angebotserstellung haben. Der Auftraggeber hatte die Unterlagen für die zweite Phase am 20.08.2019 auf dem Portal veröffentlicht und als letzten Termin für den Bezug der Aufforderung zur Abgabe eines Erstangebots den 31.08.2019 festgelegt. Der Bieter bezog sie erst am 05.09.2019 und erwarb damit nicht die Voraussetzungen für eine Beschwerde. Nach Artikel 100 Absatz (2) ist eine verspätete, unzulässige oder von einer nicht befugten Person eingelegte Beschwerde durch Beschluss zurückzuweisen; dagegen ist binnen zehn Tagen die Beschwerde an die Nachprüfungsstelle möglich. Ein Hinderungsgrund wurde nach Artikel 102 Absatz (3) nicht dargetan. Der Bieter beschränkte sich auf pauschale Behauptungen und bot keinen Beweis dafür an, dass er am fristgerechten Bezug gehindert war.

Quelle: Gericht von Bosnien und Herzegowina, Urteil Nr. S1 3 U 034239 20 U vom 06.04.2021.

Für den Schadensersatz ist die am Tag der Antragstellung geltende Vorschrift maßgeblich

Leitsatz: Der Zeitpunkt beziehungsweise das Datum der Einreichung des Antrags auf Schadensersatz ist der für die Beurteilung entscheidende Moment, welche materielle Vorschrift anzuwenden ist.

Der Antrag auf Schadensersatz wurde am 12.12.2014 gestellt, die Entscheidung darüber am 28.01.2015 getroffen. Da das Verfahren mit der Antragstellung beginnt und der Antrag am vierzehnten Tag nach Beginn der Anwendung des neuen Vergabegesetzes, das ab 28.11.2014 gilt, einging, war über ihn nach dem neuen Gesetz zu entscheiden. Nach Artikel 122 Absatz (3) werden nur vor diesem Zeitpunkt eingeleitete Schadensersatzverfahren nach dem alten Recht beendet. Anzuwenden war daher Artikel 122, wonach jeder Verfahrensbeteiligte, der durch einen Gesetzesverstoß einen Schaden erlitten hat, den entgangenen Gewinn nach den allgemeinen Vorschriften über den Schadensersatz vor dem zuständigen Gericht verfolgen kann. Nach den subsidiär geltenden Regeln des Verwaltungsverfahrens gilt ein Verfahren mit Eingang eines ordnungsgemäßen Antrags als eingeleitet; Artikel 125 regelt das Inkrafttreten, Artikel 124 das Außerkrafttreten des früheren Gesetzes. Maßgeblich sind die zur Zeit des Erlasses des Verwaltungsakts geltenden Vorschriften; Artikel 52 Absatz (4) des früheren Gesetzes war nicht anwendbar.

Quelle: Gericht von Bosnien und Herzegowina, Urteil Nr. S1 3 U 018429 15 U vom 09.06.2016.

Der Bieter darf Kapazitäten anderer Unternehmen als Nachweis verfügbarer Ressourcen nutzen

Leitsatz: Wenn der Auftraggeber verlangt, dass der Bieter über bestimmte Ressourcen verfügt (sie zur Verfügung hat), darf der Bieter die Kapazitäten anderer Unternehmen als Nachweis gegenüber dem Auftraggeber nutzen, dass er über die erforderlichen Ressourcen verfügen wird.

Ziffer 12 der Vergabeunterlagen verlangte unter Verweis auf die Artikel 48 und 49 des Vergabegesetzes, dass der Bieter Tankstellen in den Gemeinden und Städten besitzt oder zur Verfügung hat, in denen der Auftraggeber Organisationseinheiten betreibt, nämlich Banja Luka, Prijedor, Doboj, Bijeljina, Pale und Trebinje, und dazu eine von der befugten Person unterzeichnete Liste einreicht. Der Beschwerdeführer legte diese Erklärung samt Liste sowie Verträge über geschäftliche Zusammenarbeit vor und wies damit nach, dass er über die Kapazitäten dieser Tankstellen verfügt. Artikel 48 Absatz (4) eröffnet ausdrücklich die Möglichkeit, Kapazitäten anderer Unternehmen zu nutzen. Da der Auftraggeber selbst auf das Verfügenkönnen abgestellt hatte, war dieser Nachweis sachgerecht; die Frage der Kassenbelege betrifft nicht die Rechtmäßigkeitsprüfung. Im Verwaltungsstreitverfahren prüft das Gericht die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nach dem Vergabegesetz und den weiteren Gesetzen; aus der Vorgabe des Verfügenkönnens folgt zudem, dass Kassenbelege vom Eigentümer der Tankstelle und nicht vom Besitzer ausgestellt werden können.

Quelle: Gericht von Bosnien und Herzegowina, Urteil Nr. S1 3 U 037581 20 U vom 09.02.2021.

Die Vergabeagentur ist weder für Beschwerden wegen Untätigkeit noch für die Vollstreckung von Entscheidungen der Nachprüfungsstelle zuständig

Leitsatz: Die Agentur für öffentliche Auftragsvergabe ist nicht zuständig für die Entscheidung über eine im Vergabeverfahren wegen behördlicher Untätigkeit eingelegte Beschwerde eines Bieters und auch nicht dafür, für die Vollstreckung von Entscheidungen der Nachprüfungsstelle zu sorgen.

Nach Artikel 91 des Vergabegesetzes überwachen die Agentur und die Nachprüfungsstelle die Anwendung des Gesetzes; Artikel 92 Absatz (3) zählt die Aufgaben der Agentur abschließend auf, während Artikel 93 Absatz (8) die Entscheidung über Beschwerden der Nachprüfungsstelle zuweist. Nach Artikel 116 Absatz (1) erstattet die Nachprüfungsstelle Ordnungswidrigkeitsanzeige, und Absatz (2) Buchstabe n) sieht eine Geldbuße von 1.500,00 bis 15.000,00 KM vor, wenn der Auftraggeber ihre Entscheidung nicht vollzieht. Die Nichtvollstreckung ist somit über das Ordnungswidrigkeitsverfahren zu sanktionieren. Da die Nachprüfungsstelle die einzige zuständige Beschwerdestelle im Land ist, hätte sie nach Artikel 116 vorgehen oder die Beschwerde wegen Untätigkeit über Artikel 208 des Verwaltungsverfahrensgesetzes behandeln können; Artikel 117 ordnet dessen subsidiäre Anwendung an. Die Zuständigkeit der Agentur beschränkt sich auf die Beobachtung der Gesetzesanwendung und den Aufbau eines Systems zur Überwachung der von den Auftraggebern geführten Verfahren; für Ordnungswidrigkeiten ist sie nur in Verfahren zuständig, in denen keine Beschwerde eingelegt wurde.

Quelle: Gericht von Bosnien und Herzegowina, Urteil Nr. S1 3 U 033327 19 U vom 17.02.2021.

Die Aufteilung in Lose ist eine Befugnis, die am Maßstab der Vergabegrundsätze zu beurteilen ist

Leitsatz: Die Möglichkeit, die Vergabe in Lose aufzuteilen, ist eine Befugnis und keine Pflicht des Auftraggebers; diese Befugnis darf jedoch nicht pauschal ausgeübt werden und muss im Licht der Grundsätze der öffentlichen Auftragsvergabe, insbesondere des Artikels 3 des Vergabegesetzes, betrachtet werden.

Artikel 16 Absatz (1) des Vergabegesetzes sieht die Möglichkeit der Losaufteilung vor und verlangt, dass alle Lose in den Vergabeunterlagen so bezeichnet werden, dass Angebote für ein Los, mehrere Lose oder alle Lose möglich sind. Das Gesetz erlaubt, verpflichtet aber nicht; eine Zerstückelung zur Umgehung des vorgeschriebenen Verfahrens ist untersagt, und innerhalb eines Loses sollen die Gegenstände möglichst homogen sein. Im Streitfall wurden Festnetz- und Mobiltelefonie zusammengefasst, obwohl die Erbringung unterschiedliche Genehmigungen der Regulierungsagentur für Kommunikation voraussetzt. Ob dies einen bestimmten Bieter begünstigte und den Wettbewerb beschränkte, hat die Nachprüfungsstelle nicht beantwortet, obwohl sie in einem Fall gleichen Sachverhalts anders entschieden hatte. Das führt zu Rechtsunsicherheit und rechtfertigt die Überprüfung. Die Entscheidung über die Aufteilung trifft der Auftraggeber, wenn sie eine wirksamere und wirtschaftlichere Vergabe ermöglicht; je nach den Umständen kann derselbe Gegenstand von einem Auftraggeber einheitlich und von einem anderen in mehreren Losen vergeben werden.

Quelle: Gericht von Bosnien und Herzegowina, Urteil Nr. S1 3 U 026403 17 U vom 16.05.2019.

Die Nachprüfungsstelle kann einen geschlossenen Vergabevertrag nicht annullieren, weil die Annullierung den Gerichten vorbehalten ist

Leitsatz: Die Befugnis der Nachprüfungsstelle zur Annullierung des Vertrages nach Artikel 111 des Vergabegesetzes steht in unmittelbarem Widerspruch zu Artikel 72 des Vergabegesetzes. Nach Artikel 72 Absatz (2) wird der Vergabevertrag im Einklang mit den Gesetzen über die Schuldverhältnisse in Bosnien und Herzegowina geschlossen, und nach den Vorschriften des Gesetzes über die Schuldverhältnisse liegt die Annullierung eines Vertrages in der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte.

Die Nachprüfungsstelle hatte sich auf Artikel 111 des Vergabegesetzes berufen, ohne die Grundlage der Annullierung und den Umstand zu begründen, dass der Vertrag in Kraft stand. Nach Artikel 72 Absatz (2) wird der Vertrag nach den Gesetzen über die Schuldverhältnisse geschlossen, und Artikel 118 erklärt diese für die Haftung der Vertragsparteien anwendbar; die Annullierung ist danach den Gerichten vorbehalten. Das Gesetz regelt weder die Folgen einer Annullierung noch deren Vollzug und Wirkung gegenüber den Parteien. Nach Artikel 111 Absätze (4) bis (6) ist von der Annullierung abzusehen, wenn überwiegende Gründe des Allgemeininteresses den Fortbestand verlangen, wobei dann eine Geldbuße festzusetzen ist. Da Begründungen zur Annullierung des Vertrages und der Vergabeunterlagen fehlten, war die Entscheidung nicht überprüfbar. Beanstandet wird auch die Auffassung, der Auftraggeber hätte den Vertrag nach Kenntnis der Beschwerde aussetzen müssen, da das Recht der Schuldverhältnisse eine Aussetzung außer bei höherer Gewalt nicht vorsieht.

Quelle: Gericht von Bosnien und Herzegowina, Urteil Nr. S1 3 U 036550 20 U vom 21.01.2021.

Wie die Kanzlei hilft

Die Anwaltskanzlei Prnjavorac mit Sitz in Tuzla vertritt Bieter und Auftraggeber in Verfahren der öffentlichen Auftragsvergabe im gesamten Gebiet von Bosnien und Herzegowina, also in der Föderation Bosnien und Herzegowina, in der Republika Srpska und im Brčko Distrikt. Die Tätigkeit umfasst die Prüfung der Vergabeunterlagen vor Angebotsabgabe, die Erstellung von Beschwerden an den Auftraggeber und an die Nachprüfungsstelle, die Anfechtung von Zuschlags- und Aufhebungsentscheidungen, Anträge auf Einsicht in die Angebote der übrigen Bieter sowie das Verwaltungsstreitverfahren und den Antrag auf Überprüfung der gerichtlichen Entscheidung vor dem Gericht von Bosnien und Herzegowina. Regelmäßig werden dabei Unternehmen aus Deutschland, Österreich, der Schweiz, weiteren Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika vertreten. Die Beauftragung erfolgt per E-Mail und auf der Grundlage einer Vollmacht, sodass eine Anreise nach Bosnien und Herzegowina nicht erforderlich ist; angesichts der kurzen Beschwerdefristen empfiehlt sich eine Kontaktaufnahme unmittelbar nach Zugang der angefochtenen Entscheidung.

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Häufig gestellte Fragen

Welches Gesetz regelt die öffentliche Auftragsvergabe in Bosnien und Herzegowina?

Die öffentliche Auftragsvergabe regelt das Gesetz über die öffentliche Auftragsvergabe von Bosnien und Herzegowina (Zakon o javnim nabavkama BiH), das im gesamten Staatsgebiet gilt. Es bestimmt die Vergabeverfahren, die Anforderungen an die Bieter und den Rechtsschutz im Verfahren.

Bei wem wird die Beschwerde im Vergabeverfahren eingelegt?

Die Beschwerde wird zunächst beim Auftraggeber eingelegt; in zweiter Instanz entscheidet die Nachprüfungsstelle von Bosnien und Herzegowina (Ured za razmatranje žalbi). Die Beschwerde ist innerhalb der gesetzlichen Frist und unter Zahlung der entsprechenden Gebühr einzulegen, die nach Artikel 108 des Gesetzes zwischen 750 KM und 15.000 KM liegt.

Wann kann ein Vergabeverfahren aufgehoben werden?

Das Verfahren wird aufgehoben, wenn die Anforderungen der Vergabeunterlagen oder die Entscheidungen des Auftraggebers gegen das Gesetz verstoßen, etwa bei diskriminierenden Anforderungen oder bei wesentlichen Verfahrensverstößen. Die Nachprüfungsstelle kann die Zuschlagsentscheidung oder das gesamte Verfahren aufheben und ein erneutes Vorgehen anordnen.

Was sind diskriminierende Anforderungen in den Vergabeunterlagen?

Das sind Anforderungen, die ohne sachliche Rechtfertigung einen einzelnen Bieter begünstigen oder andere ungerechtfertigt ausschließen und damit Gleichbehandlung und Wettbewerb beeinträchtigen. Solche Anforderungen sind rechtswidrig; der Bieter kann sie mit der Beschwerde gegen die Vergabeunterlagen angreifen.

Wie schützt ein Bieter seine Rechte, wenn er sich für benachteiligt hält?

Der Bieter legt fristgerecht Beschwerde gegen die Vergabeunterlagen oder gegen die Zuschlagsentscheidung ein, bezeichnet die Gesetzesverstöße und legt Beweise vor. Wegen der kurzen Fristen und der formellen Anforderungen empfiehlt es sich, für die Erstellung der Beschwerde einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

Kann der Auftraggeber einen schweren beruflichen Verstoß eines Bieters ohne Gerichtsurteil nachweisen?

Ja. Nach den Urteilen des Gerichts von Bosnien und Herzegowina Nr. S1 3 U 031221 20 Uvp und Nr. S1 3 U 031914 20 Uvp ist für den Nachweis des schweren beruflichen Verstoßes nach Artikel 45 des Vergabegesetzes kein rechtskräftiges Urteil erforderlich; der Auftraggeber kann den Verstoß mit jedem Mittel nachweisen, muss dabei aber das Verhalten des Bieters besonders und einzelfallbezogen bewerten.

Wer kann Beschwerde gegen die Vergabeunterlagen einlegen?

Nach dem Urteil des Gerichts von Bosnien und Herzegowina Nr. S1 3 U 034239 20 U ist eine Beschwerde gegen die Vergabeunterlagen unzulässig, wenn sie von einer Person eingelegt wird, die diese Unterlagen nicht rechtzeitig innerhalb der vom Auftraggeber bestimmten Frist bezogen hat.

Kann die Nachprüfungsstelle einen bereits geschlossenen Vergabevertrag annullieren?

Nach dem Urteil des Gerichts von Bosnien und Herzegowina Nr. S1 3 U 036550 20 U steht die Befugnis der Nachprüfungsstelle zur Annullierung des Vertrages nach Artikel 111 des Vergabegesetzes im Widerspruch zu Artikel 72 desselben Gesetzes, da der Vertrag nach den Gesetzen über die Schuldverhältnisse geschlossen wird und die Annullierung eines Vertrages nach diesen Vorschriften in der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte liegt.

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