Satzung der Anwaltskammer der Föderation Bosnien und Herzegowina
âAmtsblatt der Föderation BiHâ, Nr. 66/26
Die Satzung wurde auf der Grundlage von Artikel 92 Absatz (1) Buchstabe c), Artikel 94 Buchstabe a) und Artikel 105 des Gesetzes ĂŒber die Rechtsanwaltschaft der Föderation Bosnien und Herzegowina (âAmtsblatt der Föderation BiHâ, Nr. 1/25) auf Vorschlag des Vorstands am 23.05.2026 erlassen. Nach Artikel 94 tritt sie mit dem Tag ihrer Annahme durch die Versammlung in Kraft; veröffentlicht wurde sie am 26.08.2026 im âAmtsblatt der Föderation BiHâ, Nr. 66/26. Nach Artikel 93 ist die Satzung der Anwaltskammer der FBiH, konsolidierte Fassung vom 09.04.2011 (âAmtsblatt der Föderation BiHâ, Nr. 25/11), mit dem Tag des Inkrafttretens der neuen Satzung, also am 23.05.2026, auĂer Kraft getreten.
Neue Satzung der Anwaltskammer der FBiH (2026)
Die neue Satzung der Anwaltskammer der FBiH aus dem Jahr 2026 regelt den inneren Aufbau der Anwaltskammer der Föderation Bosnien und Herzegowina: ihre Organe und deren ZustĂ€ndigkeiten, die Voraussetzungen fĂŒr die Wahl in die Organe, den Erwerb der Berechtigung zur AusĂŒbung der AnwaltstĂ€tigkeit und die Eintragung in die Verzeichnisse, die Rechte und Pflichten der RechtsanwĂ€lte, der anwaltlichen Fachreferenten und der AnwaltsanwĂ€rter, das Erlöschen der Berufsberechtigung und das vorlĂ€ufige Berufsverbot, Pflichtverletzungen und DisziplinarmaĂnahmen. Auf dieser Seite ist der vollstĂ€ndige Text der Satzung veröffentlicht, 94 Artikel in acht Teilen.
Die wichtigsten Punkte
- Zusammensetzung der Kammer: fĂŒnf regionale Anwaltskammern, Sarajevo, Mostar, Tuzla, Zenica und BihaÄ, mit Sitz der Kammer in Sarajevo (Art. 4 und 6).
- Organe: Versammlung, Vorstand mit 11 Mitgliedern, PrÀsident, Aufsichtsrat sowie Disziplinargericht und Disziplinarstaatsanwaltschaft; die Amtszeit betrÀgt vier Jahre (Art. 16 und 26).
- WĂ€hlbarkeitsvoraussetzungen: 15 Jahre AnwaltstĂ€tigkeit fĂŒr den PrĂ€sidenten der Kammer, 10 Jahre fĂŒr Vorstand und Aufsichtsrat, 7 Jahre fĂŒr die Disziplinarorgane (Art. 25).
- Erwerb der Berechtigung: die Berechtigung zur AusĂŒbung der AnwaltstĂ€tigkeit wird durch die Eintragung in das Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte und die Abgabe der feierlichen ErklĂ€rung erworben; die regionale Kammer entscheidet innerhalb von 30 Tagen, und die Kammer verifiziert die Eintragung innerhalb weiterer 30 Tage (Art. 49, 52 und 53).
- WĂŒrdigkeit: die Straftaten, die eine Eintragung ausschlieĂen, sind abschlieĂend aufgezĂ€hlt, und ein neuer Antrag nach einer Ablehnung kann erst nach Ablauf von fĂŒnf Jahren gestellt werden (Art. 51).
- Verzeichnisse: die fĂŒnf einheitlichen Verzeichnisse, die die Kammer fĂŒhrt, sind öffentliche BĂŒcher, und die daraus ausgestellten Bescheinigungen haben die Bedeutung öffentlicher Urkunden (Art. 57).
- Haftpflichtversicherung: mindestens 250.000,00 KM fĂŒr den Rechtsanwalt und 1.000.000,00 KM fĂŒr eine Anwaltsgesellschaft mit bis zu vier RechtsanwĂ€lten, mit einer Erhöhung fĂŒr jeden weiteren (Art. 69).
- Werbeverbot: zulĂ€ssig ist nur die Information der Ăffentlichkeit unter den Voraussetzungen der Satzung und des Kodex, und unzulĂ€ssige Werbung ist eine schwere Pflichtverletzung (Art. 68 und 88).
- DisziplinarmaĂnahmen: von der Verwarnung und der Geldstrafe bis zum Verbot der BerufsausĂŒbung fĂŒr die Dauer von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren, verbunden mit der Löschung aus dem Verzeichnis fĂŒr die Dauer der MaĂnahme (Art. 91).
Die Satzung in der Praxis: dies ist der Rechtsakt, der den Beruf regelt, den diese Kanzlei ausĂŒbt. Die RechtsanwĂ€lte Alma Prnjavorac und Azur Prnjavorac sind in das Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte der regionalen Anwaltskammer Tuzla und der Anwaltskammer der Föderation BiH eingetragen und arbeiten nach dieser Satzung, dem Gesetz ĂŒber die Rechtsanwaltschaft der FBiH und dem Kodex der anwaltlichen Berufsethik; die Kanzlei besteht seit 1993. Die VergĂŒtung wird nach der AnwaltsgebĂŒhrenordnung der FBiH berechnet · ĂŒber die Kanzlei · TĂ€tigkeitsbereiche.
Wo findet man die neue Satzung der Anwaltskammer der FBiH?
Die geltende Satzung der Anwaltskammer der Föderation Bosnien und Herzegowina ist im âAmtsblatt der Föderation BiHâ, Nr. 66/26 veröffentlicht. Die Versammlung der Anwaltskammer der FBiH hat sie am 23.05.2026 auf Vorschlag des Vorstands erlassen, auf der Grundlage von Artikel 92 Absatz (1) Buchstabe c), Artikel 94 Buchstabe a) und Artikel 105 des Gesetzes ĂŒber die Rechtsanwaltschaft der Föderation Bosnien und Herzegowina (âAmtsblatt der FBiHâ, Nr. 1/25). Die Satzung ist mit dem Tag ihrer Annahme in Kraft getreten, sie wurde am 26.08.2026 im âAmtsblatt der Föderation BiHâ, Nr. 66/26 veröffentlicht, und mit dem Tag ihrer Annahme ist die frĂŒhere Satzung aus dem Jahr 2011 auĂer Kraft getreten.
Die Satzung der Anwaltskammer der Föderation BiH enthĂ€lt 94 Artikel, gegliedert in acht Teile. Sie regelt die allgemeinen Fragen der Funktionsweise der Kammer und ihrer Organe, den Erwerb der Berechtigung zur AusĂŒbung der AnwaltstĂ€tigkeit, die von der Kammer gefĂŒhrten Verzeichnisse, die Rechte und Pflichten der RechtsanwĂ€lte, der anwaltlichen Fachreferenten und der AnwaltsanwĂ€rter, die WĂŒrdigkeit zur AusĂŒbung der AnwaltstĂ€tigkeit, das Erlöschen der Berechtigung zur AusĂŒbung der AnwaltstĂ€tigkeit und das vorlĂ€ufige Berufsverbot, die Disziplinarorgane, Pflichtverletzungen, das Anwaltsgeheimnis und die DisziplinarmaĂnahmen. ZustĂ€ndig fĂŒr die Eintragung in das Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte ist die regionale Anwaltskammer am Sitz der Anwaltskanzlei, und die Eintragung wird von der Anwaltskammer der Föderation BiH verifiziert; gegen den bestandskrĂ€ftigen Bescheid des Vorstands kann ein Verwaltungsstreitverfahren beim zustĂ€ndigen Gericht eingeleitet werden.
Auf der Grundlage von Artikel 92 Absatz (1) Buchstabe c), Artikel 94 Buchstabe a) und Artikel 105 des Gesetzes ĂŒber die Rechtsanwaltschaft der Föderation Bosnien und Herzegowina (âAmtsblatt der Föderation BiHâ, Nr. 1/25) erlĂ€sst die Versammlung der Anwaltskammer der FBiH auf Vorschlag des Vorstands der Anwaltskammer der FBiH am 23.05.2026 die
1.ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
RegelungsgegenstandArtikel 1
Durch die Satzung der Anwaltskammer der Föderation Bosnien und Herzegowina (im Folgenden: Satzung) werden geregelt:
a) die allgemeinen Fragen, die fĂŒr die Funktionsweise der Anwaltskammer und ihrer Organe von Bedeutung sind,
b) der Erwerb der Berechtigung zur AusĂŒbung der AnwaltstĂ€tigkeit,
c) die von der Anwaltskammer gefĂŒhrten Verzeichnisse,
d) die Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts, des anwaltlichen Fachreferenten und des AnwaltsanwĂ€rters sowie ihre WĂŒrdigkeit,
e) das Erlöschen der Berechtigung zur AusĂŒbung der AnwaltstĂ€tigkeit und das vorlĂ€ufige Verbot der AusĂŒbung der AnwaltstĂ€tigkeit,
f) die Disziplinarorgane,
g) die Pflichtverletzungen der RechtsanwÀlte, der anwaltlichen Fachreferenten und der AnwaltsanwÀrter,
h) das Anwaltsgeheimnis,
i) die DisziplinarmaĂnahmen.
SelbstÀndigkeit und UnabhÀngigkeit der AnwaltschaftArtikel 2
Die Anwaltschaft ist eine unabhĂ€ngige und selbstĂ€ndige berufliche TĂ€tigkeit, die die Leistung von Rechtsbeistand fĂŒr natĂŒrliche und juristische Personen sowie fĂŒr diejenigen Formen von ZusammenschlĂŒssen gewĂ€hrleistet, die keine ParteifĂ€higkeit besitzen, denen das Gericht oder andere Organe diese Eigenschaft im Verfahren jedoch zuerkennen, bei der Durchsetzung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen.
Die SelbstÀndigkeit und UnabhÀngigkeit der Anwaltschaft wird verwirklicht durch:
a) die selbstĂ€ndige und unabhĂ€ngige AusĂŒbung der AnwaltstĂ€tigkeit,
b) das Recht der Partei auf freie Wahl des Rechtsanwalts,
c) den Zusammenschluss der RechtsanwÀlte in der Anwaltskammer als selbstÀndiger und unabhÀngiger Organisation der RechtsanwÀlte in der Föderation,
d) die Entscheidung ĂŒber die Zulassung zur Anwaltschaft, die disziplinarische Verantwortlichkeit der RechtsanwĂ€lte und das Erlöschen der Berechtigung zur AusĂŒbung der AnwaltstĂ€tigkeit,
e) den Erlass der Satzung und anderer Vorschriften der Anwaltskammer.
2.ANWALTSKAMMER
Artikel 3
Die Anwaltskammer der FBiH wurde durch das Gesetz ĂŒber die Rechtsanwaltschaft der Föderation Bosnien und Herzegowina errichtet.
Artikel 4
Die Anwaltskammer der FBiH besteht aus:
der regionalen Anwaltskammer Sarajevo (gebildet fĂŒr das Gebiet des Kantons Sarajevo und des Kantons Bosnisches Podrinje);
der regionalen Anwaltskammer Mostar (gebildet fĂŒr das Gebiet des Kantons Herzegowina-Neretva, des Kantons Westherzegowina und des Kantons 10);
der regionalen Anwaltskammer Tuzla (gebildet fĂŒr das Gebiet des Kantons Tuzla, des Kantons Posavina und des Distrikts BrÄko);
der regionalen Anwaltskammer Zenica (gebildet fĂŒr das Gebiet des Kantons Zenica-Doboj und des Kantons Zentralbosnien);
der regionalen Anwaltskammer BihaÄ (gebildet fĂŒr das Gebiet des Kantons Una-Sana);
(im Folgenden: regionale Anwaltskammern).
Artikel 5
Die Anwaltskammer der FBiH besitzt Rechtspersönlichkeit.
Artikel 6
Der Sitz der Anwaltskammer ist in Sarajevo.
Artikel 7
Die Anwaltskammer fĂŒhrt ein Siegel, dessen GröĂe, Form und Inhalt der Vorstand der Kammer festlegt.
Artikel 8
Die Anwaltskammer hat ein eigenes Zeichen, dessen Inhalt, Aussehen und Form der Vorstand festlegt.
Artikel 9
Die regionalen Anwaltskammern sind verpflichtet, dasselbe Zeichen wie die Anwaltskammer zu fĂŒhren.
Artikel 10
Im internationalen Verkehr kann die Anwaltskammer auch eine Bezeichnung in englischer Sprache verwenden; die Bezeichnung lautet dann: Bar Association of Federation of Bosnia and Herzegovina oder abgekĂŒrzt: BARFBH.
Artikel 11
Im Zahlungsverkehr der Anwaltskammer sind der PrÀsident der Anwaltskammer und ein vom Vorstand hierzu ermÀchtigtes Mitglied des Vorstands zeichnungsberechtigt.
Artikel 12
Die Anwaltskammer wird vom PrÀsidenten der Anwaltskammer vertreten und reprÀsentiert.
Artikel 13
Im Falle seiner Verhinderung wird die Anwaltskammer vom Vorsitzenden des Vorstands beziehungsweise vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands vertreten und reprÀsentiert.
Artikel 14
Die Anwaltskammer ist eine unabhÀngige und selbstÀndige Berufsorganisation der RechtsanwÀlte, die den Sitz ihrer Anwaltskanzleien beziehungsweise Anwaltsgesellschaften im Gebiet der Föderation BiH haben.
Die RechtsanwÀlte erwerben die Mitgliedschaft in der Anwaltskammer durch die obligatorische Eintragung in die regionale Anwaltskammer am Sitz der Anwaltskanzlei beziehungsweise der Anwaltsgesellschaft.
Der Anwaltskammer gehören neben den RechtsanwÀlten auch die anwaltlichen Fachreferenten und die AnwaltsanwÀrter an.
Die anwaltlichen Fachreferenten organisieren sich in einer besonderen Organisation der anwaltlichen Fachreferenten bei der Anwaltskammer. Ăbersteigt die Zahl der in das Verzeichnis der anwaltlichen Fachreferenten eingetragenen anwaltlichen Fachreferenten 50 (fĂŒnfzig), ist die Organisation obligatorisch.
Die AnwaltsanwÀrter organisieren sich in einer besonderen Organisation der AnwaltsanwÀrter bei der Anwaltskammer.
ZustÀndigkeiten der AnwaltskammerArtikel 15
Die Anwaltskammer reprÀsentiert und vertritt die RechtsanwÀlte, die anwaltlichen Fachreferenten und die AnwaltsanwÀrter und nimmt folgende Aufgaben wahr:
a) sie entwickelt und fördert die AnwaltstÀtigkeit,
b) sie gewÀhrleistet die SelbstÀndigkeit der AnwaltstÀtigkeit,
c) sie erlÀsst die Satzung der Anwaltskammer,
d) sie erlÀsst den Kodex der anwaltlichen Berufsethik der RechtsanwÀlte der Föderation Bosnien und Herzegowina,
e) sie erlĂ€sst die AnwaltsgebĂŒhrenordnung mit Zustimmung des Föderalen Justizministeriums,
f) sie legt die Anwendung der AnwaltsgebĂŒhrenordnung aus,
g) sie bestÀtigt die Eintragung in die Verzeichnisse der RechtsanwÀlte, der anwaltlichen Fachreferenten und der AnwaltsanwÀrter,
h) sie entscheidet ĂŒber Beschwerden gegen Entscheidungen der regionalen Kammern,
i) sie erlĂ€sst die Ordnung ĂŒber die disziplinarische Verantwortlichkeit,
j) sie fĂŒhrt und leitet das Disziplinarverfahren ein und stellt die disziplinarische Verantwortlichkeit fĂŒr die durch Gesetz sowie durch den Kodex der anwaltlichen Berufsethik bestimmten Verletzungen fest,
k) sie schĂŒtzt die Rechte und Interessen der RechtsanwĂ€lte, der gemeinsamen Anwaltskanzleien, der Anwaltsgesellschaften, der anwaltlichen Fachreferenten und der AnwaltsanwĂ€rter,
l) sie organisiert und gewÀhrleistet die berufliche Fortbildung der RechtsanwÀlte und die Ausbildung der anwaltlichen Fachreferenten und der AnwaltsanwÀrter,
m) sie grĂŒndet die Anwaltsakademie und beaufsichtigt deren TĂ€tigkeit,
n) sie arbeitet mit der gesetzgebenden, der rechtsprechenden und der vollziehenden Gewalt in Bosnien und Herzegowina zusammen,
o) sie unterrichtet die zustĂ€ndigen gesetzgebenden Organe, die Ministerien sowie die Organe der Einheiten der lokalen Selbstverwaltung ĂŒber die Lage und die Probleme sowie ĂŒber die MaĂnahmen, die zur Förderung der Anwaltschaft und zum Schutz der Freiheiten und Rechte der BĂŒrger und juristischen Personen ergriffen werden sollten,
p) sie legt die Rechtsakte der Anwaltskammer aus,
q) sie ĂŒbt die Aufsicht ĂŒber die ErfĂŒllung der Verpflichtungen und Pflichten der RechtsanwĂ€lte, der anwaltlichen Fachreferenten und der AnwaltsanwĂ€rter aus, die durch das Gesetz ĂŒber die Rechtsanwaltschaft der FBiH, diese Satzung und den Kodex der anwaltlichen Berufsethik bestimmt sind,
r) sie ergreift die erforderlichen MaĂnahmen zur Entwicklung der Berufsethik bei der Arbeit der RechtsanwĂ€lte, der anwaltlichen Fachreferenten und der AnwaltsanwĂ€rter und in ihren gegenseitigen Beziehungen,
s) sie sorgt sich um die Stellung und die Rechte der RechtsanwÀlte im Ruhestand und der BeschÀftigten in Anwaltskanzleien und Anwaltsgesellschaften,
t) sie arbeitet mit der Anwaltskammer in der Republika Srpska, den Anwaltskammern anderer Staaten sowie mit regionalen und internationalen Anwaltsvereinigungen zusammen,
u) sie entscheidet ĂŒber die WĂŒrdigkeit,
v) sie nimmt auch alle anderen durch die Satzung bestimmten Aufgaben wahr, die fĂŒr die AusĂŒbung der AnwaltstĂ€tigkeit erforderlich sind.
Die Anwaltskammer ist befugt, die Entscheidungsbefugnis und andere Aufgaben aus der ZustĂ€ndigkeit der regionalen Kammern zu ĂŒbernehmen, wenn eine regionale Kammer die Aufgaben aus ihrer ZustĂ€ndigkeit nicht erfĂŒllt oder nicht erfĂŒllen kann.
Organe der AnwaltskammerArtikel 16
Die Organe der Anwaltskammer sind:
a) die Versammlung,
b) der Vorstand,
c) der PrÀsident,
d) der Aufsichtsrat,
e) das Disziplinargericht und die Disziplinarstaatsanwaltschaft.
Die Amtszeit der in die Organe der Anwaltskammer nach Absatz (1) Buchstaben b), d) und e) dieses Artikels berufenen Personen betrĂ€gt vier Jahre und kann höchstens einmal unmittelbar anschlieĂend erneuert werden. Endet die Amtszeit vor Ablauf der Frist von 4 Jahren, fĂŒhrt das neu gewĂ€hlte Mitglied die begonnene Amtszeit bis zum Ablauf der ursprĂŒnglichen Amtszeit von vier Jahren fort.
Die Amtszeit des PrĂ€sidenten der Anwaltskammer betrĂ€gt vier Jahre und kann derselben Person nicht ein zweites Mal unmittelbar anschlieĂend ĂŒbertragen werden.
2.1 Versammlung
ZustÀndigkeiten der VersammlungArtikel 17
Die Versammlung der Anwaltskammer nimmt folgende Aufgaben wahr:
a) sie erlÀsst die Satzung,
b) sie erlÀsst den Kodex der anwaltlichen Berufsethik,
c) sie erlĂ€sst die Ordnung ĂŒber die disziplinarische Verantwortlichkeit,
d) sie erlÀsst die GeschÀftsordnung der Versammlung,
e) sie erlĂ€sst die AnwaltsgebĂŒhrenordnung mit Zustimmung des Föderalen Justizministeriums,
f) sie arbeitet mit der gesetzgebenden, der rechtsprechenden und der vollziehenden Gewalt in Bosnien und Herzegowina zusammen,
g) sie arbeitet mit staatlichen und internationalen Organisationen, Institutionen und Vereinigungen zusammen,
h) sie arbeitet mit der Anwaltskammer in der Republika Srpska, den Anwaltskammern anderer Staaten, regionalen AnwaltsverbÀnden und internationalen Anwaltsvereinigungen zusammen,
i) sie beschlieĂt die GrĂŒndung der Anwaltsakademie,
j) sie gibt authentische Auslegungen der von ihr erlassenen allgemeinen Rechtsakte,
k) sie erteilt allen anderen Organen der Anwaltskammer nach Beratung der TĂ€tigkeitsberichte dieser Organe Richtlinien fĂŒr ihre Arbeit in allen Fragen, die fĂŒr die Arbeit ihrer Organe von Bedeutung sind, im Interesse einer erfolgreichen AusĂŒbung der AnwaltstĂ€tigkeit und der allgemeinen gesellschaftlichen Stellung der Anwaltschaft sowie ihrer wirtschaftlichen Stellung im gesellschaftlichen und wirtschaftlichen System,
l) sie nimmt auch alle anderen durch die Satzung bestimmten Aufgaben wahr, die fĂŒr die AusĂŒbung der AnwaltstĂ€tigkeit erforderlich sind.
Die Versammlung wÀhlt:
a) den PrÀsidenten der Anwaltskammer der FBiH,
b) fĂŒnf Mitglieder des Vorstands, und zwar zwei Mitglieder der regionalen Anwaltskammer Sarajevo sowie drei Mitglieder aus den regionalen Anwaltskammern Mostar, Tuzla, Zenica und BihaÄ, wobei keine dieser vier Kammern auf dieser Grundlage mehr als ein Mitglied haben darf,
c) drei Mitglieder des Aufsichtsrats,
d) fĂŒnf Disziplinarrichter und fĂŒnf stellvertretende Disziplinarrichter, die aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden wĂ€hlen,
e) den Disziplinarstaatsanwalt und vier stellvertretende DisziplinarstaatsanwÀlte.
Die Versammlung beschlieĂt ĂŒber die Abberufung und die Entlassung von Mitgliedern der Organe der Anwaltskammer auf begrĂŒndeten Vorschlag von 1/3 der Delegierten.
Die Versammlung nimmt die RĂŒcktritte von Mitgliedern der Organe der Anwaltskammer zur Kenntnis.
Zusammensetzung der VersammlungArtikel 18
Die Versammlung setzt sich aus den Delegierten der regionalen Kammern sowie aus je einem Delegierten der Organisationen der anwaltlichen Fachreferenten und der AnwaltsanwÀrter aus den regionalen Kammern zusammen.
Die Versammlungen der regionalen Kammern wĂ€hlen in die Versammlung der Anwaltskammer je einen Delegierten auf jeweils 20 Mitglieder der regionalen Kammer, nach der Zahl der eingetragenen RechtsanwĂ€lte am 31.12. des Kalenderjahres, das dem Jahr der Abhaltung der Wahlversammlung vorausgeht. Die Amtszeit der in die Versammlung der Anwaltskammer gewĂ€hlten Delegierten betrĂ€gt vier Jahre und kann mehrmals unmittelbar anschlieĂend erneuert werden.
Die Amtszeit eines Delegierten der Versammlung der Anwaltskammer endet, sobald er zum PrÀsidenten oder zum Mitglied des Vorstands der Anwaltskammer gewÀhlt wird.
Endet die Amtszeit eines Delegierten einer regionalen Anwaltskammer in der Versammlung vor ihrem Ablauf, wÀhlt die regionale Anwaltskammer einen neuen Delegierten in der durch die Satzung dieser regionalen Anwaltskammer vorgesehenen Weise.
Ein Delegierter, der aufgrund einer Entscheidung eines Organs der Kammer oder einer anderen zustĂ€ndigen Stelle vorlĂ€ufig die AnwaltstĂ€tigkeit nicht ausĂŒben darf, ist nicht berechtigt, an der Arbeit der Versammlung teilzunehmen.
Arbeitsweise der VersammlungArtikel 19
Die Versammlung kann eine Wahlversammlung, eine ordentliche oder eine auĂerordentliche Versammlung sein.
Der PrÀsident der Anwaltskammer beruft die ordentliche Versammlung einmal jÀhrlich ein.
Der PrĂ€sident der Anwaltskammer beruft die Wahlversammlung alle vier Jahre ein; auf ihr werden der PrĂ€sident der Anwaltskammer, fĂŒnf Mitglieder des Vorstands, die Mitglieder des Disziplinargerichts, die Mitglieder der Disziplinarstaatsanwaltschaft und der Aufsichtsrat gewĂ€hlt.
Die auĂerordentliche Versammlung findet bei Bedarf statt und wird vom Vorstand oder von 1/3 der Delegierten der Versammlung einberufen.
Die BeschlĂŒsse der Versammlung sind auch dann gĂŒltig, wenn sich die Mitglieder der Versammlung auf elektronischem Weg zu diesen BeschlĂŒssen erklĂ€ren.
FĂŒr die Arbeit und die Beschlussfassung der Versammlung ist die Anwesenheit von mehr als der HĂ€lfte der Gesamtzahl der Delegierten erforderlich.
Die BeschlĂŒsse der Versammlung gelten, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, als angenommen, wenn mehr als die HĂ€lfte der anwesenden Delegierten fĂŒr sie gestimmt hat.
Fragen der Einberufung, der Arbeit und der Beschlussfassung sowie sonstige Fragen der Arbeit der Versammlung werden in der GeschÀftsordnung der Versammlung geregelt.
Erlass der Satzung und des Kodex der anwaltlichen BerufsethikArtikel 20
Wenn die Versammlung ĂŒber die Satzung und den Kodex der anwaltlichen Berufsethik beschlieĂt und sie annimmt, gilt der Beschluss als angenommen, wenn mehr als die HĂ€lfte der Delegierten jeder regionalen Kammer fĂŒr ihn stimmt.
Können diese Rechtsakte mangels der qualifizierten Mehrheit der Delegierten in der Versammlung nicht angenommen werden, erlÀsst der Vorstand vorlÀufige Rechtsakte.
Der Beschluss nach dem vorstehenden Absatz gilt als angenommen, wenn die Mehrheit aller Mitglieder des Vorstands fĂŒr ihn gestimmt hat. Der Vorstand ist verpflichtet, spĂ€testens innerhalb von sechs Monaten nach dem Erlass der vorlĂ€ufigen Rechtsakte die Versammlung einzuberufen und ihr die Annahme dieser Rechtsakte vorzuschlagen.
Die vorlĂ€ufigen Rechtsakte bleiben in Kraft, bis die Versammlung ĂŒber sie beschlieĂt.
WahlversammlungArtikel 21
Auf der Wahlversammlung werden die Organe der Kammer nach Artikel 16 der Satzung gewÀhlt.
Jede ordentliche oder auĂerordentliche Versammlung kann ihrem Inhalt nach bei Ablauf der Amtszeit, bei RĂŒcktritt oder bei Beendigung der AusĂŒbung eines Wahlamtes in einem Organ der Kammer auch teilweise eine Wahlversammlung sein.
Ordentliche VersammlungArtikel 22
Die ordentliche Versammlung findet in der Regel bis zum 30.06. des laufenden Jahres fĂŒr das Vorjahr statt.
Die ordentliche Versammlung nimmt folgende Aufgaben wahr:
a) sie berĂ€t und genehmigt die TĂ€tigkeitsberichte des Vorstands, der Disziplinarstaatsanwaltschaft, des Disziplinargerichts und des Aufsichtsrats fĂŒr das Vorjahr,
b) sie berĂ€t, beschlieĂt und erteilt den anderen Organen der Kammer Richtlinien zu allen Fragen, die fĂŒr das erfolgreiche Funktionieren der Anwaltschaft von Bedeutung sind, zur Stellung der Anwaltschaft im Justizsystem, zu Gesetzgebungsvorhaben im Justizsektor, zur wirtschaftlichen Stellung der Anwaltschaft im Steuersystem sowie zu anderen fĂŒr die AnwaltstĂ€tigkeit bedeutsamen Fragen,
c) sie berĂ€t und genehmigt den Jahresabschluss der Kammer fĂŒr das Vorjahr und den Einnahmen- und Ausgabenplan fĂŒr das folgende Jahr.
Endet die Amtszeit eines Mitglieds des Vorstands, des Disziplinargerichts oder der Disziplinarstaatsanwaltschaft vor ihrem Ablauf, kann die ordentliche Versammlung ein neues Mitglied des Vorstands beziehungsweise einen neuen Disziplinarrichter oder Disziplinarstaatsanwalt wÀhlen.
AuĂerordentliche VersammlungArtikel 23
Die auĂerordentliche Versammlung findet bei Bedarf statt, um ĂŒber wichtige Fragen der Anwaltschaft, ihrer gesellschaftlichen Stellung, der wirtschaftlichen Lage der AnwaltstĂ€tigkeit oder ĂŒber aufgetretene Hindernisse fĂŒr das normale Funktionieren der AnwaltstĂ€tigkeit zu beraten und zu beschlieĂen.
2.2 Voraussetzungen fĂŒr die Wahl in die Organe
Allgemeine VoraussetzungenArtikel 24
Jedes Mitglied der Anwaltskammer hat das Recht, fĂŒr die Organe der Anwaltskammer als Kandidat aufgestellt und gewĂ€hlt zu werden, wenn es:
- nicht wegen Straftaten nach Artikel 6 Absatz (1) Buchstabe g) des Gesetzes ĂŒber die Rechtsanwaltschaft der FBiH strafrechtlich verurteilt worden ist,
- nicht wegen Taten, die im Zusammenhang mit der AusĂŒbung der AnwaltstĂ€tigkeit begangen wurden, disziplinarisch bestraft worden ist,
- zum Zeitpunkt der Kandidatur und der Wahl keine offenen Schulden aus MitgliedsbeitrĂ€gen oder aus anderen finanziellen Verpflichtungen gegenĂŒber der Anwaltskammer hat,
- keine offenen Schulden aus PflichtbeitrĂ€gen zur Renten- und Invalidenversicherung, zur Krankenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung fĂŒr sich und alle BeschĂ€ftigten in der Anwaltskanzlei, der gemeinsamen Anwaltskanzlei oder der Anwaltsgesellschaft bis einschlieĂlich des Jahres hat, das dem Jahr der Abhaltung der Wahlversammlung vorausgeht,
- die besonderen Voraussetzungen erfĂŒllt, die fĂŒr die Kandidatur und die Wahl in bestimmte Ămter in den Organen der Anwaltskammer vorgesehen sind.
Besondere VoraussetzungenArtikel 25
Zum PrĂ€sidenten der Anwaltskammer können Kandidaten vorgeschlagen und gewĂ€hlt werden, die seit mindestens fĂŒnfzehn (15) Jahren ununterbrochen die AnwaltstĂ€tigkeit in der Anwaltskammer ausĂŒben und die Voraussetzungen nach Artikel 24 der Satzung erfĂŒllen.
Zum Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats der Anwaltskammer kann ein Kandidat vorgeschlagen und gewĂ€hlt werden, der seit mindestens zehn (10) Jahren ununterbrochen die AnwaltstĂ€tigkeit in der Anwaltskammer ausĂŒbt und die Voraussetzungen nach Artikel 24 der Satzung erfĂŒllt.
Zum Vorsitzenden und zum stellvertretenden Vorsitzenden des Disziplinargerichts, zum Disziplinarrichter, zum Disziplinarstaatsanwalt und zum stellvertretenden Disziplinarstaatsanwalt der Anwaltskammer kann ein Mitglied der Anwaltskammer vorgeschlagen und gewĂ€hlt werden, das seit mindestens sieben (7) Jahren ununterbrochen die AnwaltstĂ€tigkeit in der Anwaltskammer ausĂŒbt und die Voraussetzungen nach Artikel 24 der Satzung erfĂŒllt.
2.3 Vorstand
VorstandArtikel 26
Der Vorstand der Anwaltskammer besteht aus 11 Mitgliedern.
Der PrÀsident der Anwaltskammer ist kraft seines Amtes zugleich Mitglied des Vorstands.
Jede regionale Kammer wĂ€hlt je ein Mitglied in den Vorstand; die ĂŒbrigen fĂŒnf Mitglieder wĂ€hlt die Wahlversammlung der Anwaltskammer im Einklang mit der Satzung.
Auf der ersten, konstituierenden Sitzung des Vorstands wĂ€hlt der Vorstand den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands, die nicht aus derselben regionalen Anwaltskammer stammen dĂŒrfen wie der PrĂ€sident der Anwaltskammer.
Wenn der Vorstand ĂŒber Angelegenheiten berĂ€t und beschlieĂt, die fĂŒr die Stellung, die Rechte und die Pflichten der anwaltlichen Fachreferenten und der AnwaltsanwĂ€rter von Bedeutung sind, ist ein von der Organisation der anwaltlichen Fachreferenten beziehungsweise von der Organisation der AnwaltsanwĂ€rter benannter anwaltlicher Fachreferent beziehungsweise AnwaltsanwĂ€rter zeitweiliges Mitglied, das ohne Stimmrecht an der Beratung teilnimmt.
Arbeitsweise und BeschlussfassungArtikel 27
Das Quorum fĂŒr die Arbeit des Vorstands bildet die Mehrheit der stĂ€ndigen Mitglieder des Vorstands.
Der Vorstand fasst seine BeschlĂŒsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt.
Alle BeschlĂŒsse des Vorstands werden vom Vorsitzenden des Vorstands unterzeichnet.
Der Vorstand erlĂ€sst seine GeschĂ€ftsordnung sowie deren Ănderungen und ErgĂ€nzungen.
Beschlussfassung unter auĂergewöhnlichen UmstĂ€ndenArtikel 28
Treten auĂergewöhnliche Ereignisse und von den zustĂ€ndigen staatlichen Organen ausgerufene auĂergewöhnliche UmstĂ€nde oder UmstĂ€nde ein, die nicht vorhergesehen, vermieden oder beseitigt werden konnten und die einen gröĂeren Schaden verursachen oder schwerere Störungen der AnwaltstĂ€tigkeit im Allgemeinen oder des Funktionierens der Anwaltskammer, der regionalen Kammern und ihrer Organe hervorrufen können, kann der Vorstand alle allgemeinen und Einzelrechtsakte aus der ZustĂ€ndigkeit der Versammlung als vorlĂ€ufige Rechtsakte erlassen, wenn die Art der auĂergewöhnlichen Ereignisse und UmstĂ€nde, der Grad der Gefahr des Eintritts eines Schadens oder einer Störung und die GrĂŒnde der Dringlichkeit eine rechtzeitige Einberufung einer auĂerordentlichen Versammlung der Anwaltskammer nicht zulassen.
Der Vorstand ist verpflichtet, jeden vorlĂ€ufigen allgemeinen und Einzelrechtsakt innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Beendigung der in Absatz (1) dieses Artikels bezeichneten auĂergewöhnlichen Ereignisse und von den zustĂ€ndigen staatlichen Organen ausgerufenen auĂergewöhnlichen UmstĂ€nde der Versammlung der Anwaltskammer zur BestĂ€tigung vorzulegen.
Die Versammlung der Anwaltskammer kann einen vorlÀufigen Rechtsakt des Vorstands bestÀtigen, aufheben oder abÀndern.
Der Beschluss der Versammlung der Anwaltskammer ĂŒber die Aufhebung oder AbĂ€nderung vorlĂ€ufiger Rechtsakte des Vorstands entfaltet Rechtswirkung ab dem Tag seines Erlasses (ex nunc).
Die vorlĂ€ufigen Rechtsakte gelten bis zum Wegfall der auĂergewöhnlichen UmstĂ€nde, die der Grund fĂŒr ihren Erlass waren.
ZustÀndigkeiten des Vorstands der AnwaltskammerArtikel 29
Der Vorstand nimmt folgende Aufgaben wahr:
a) er schlÀgt die Satzung und den Kodex der anwaltlichen Berufsethik vor,
b) er schlĂ€gt die AnwaltsgebĂŒhrenordnung vor,
c) er schlĂ€gt die Ordnung ĂŒber die disziplinarische Verantwortlichkeit vor,
d) er entscheidet ĂŒber Beschwerden gegen Entscheidungen der regionalen Kammern,
e) er ernennt die durch die Satzung bestimmten Organe sowie die Vertreter in Institutionen, an deren Arbeit die Anwaltskammer mitwirkt,
f) er erlĂ€sst die Ordnung ĂŒber die EintragungsbĂŒcher, Verzeichnisse und sonstigen Register der Anwaltskammer und der regionalen Kammer,
g) er organisiert und gewÀhrleistet die berufliche Fortbildung der RechtsanwÀlte und die Ausbildung der anwaltlichen Fachreferenten und der AnwaltsanwÀrter,
h) er erlĂ€sst im Einklang mit dem Beschluss der Versammlung die Ordnung ĂŒber die innere Organisation der Anwaltsakademie, wĂ€hlt deren Direktor und beaufsichtigt ihre TĂ€tigkeit,
i) er schlĂ€gt der Versammlung MaĂnahmen und AktivitĂ€ten zur Förderung der AnwaltstĂ€tigkeit vor,
j) er wÀhlt aus der Mitte seiner Mitglieder den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands,
k) er gibt auf Antrag eines Rechtsanwalts, eines Organs der regionalen Kammern oder der Anwaltskammer, staatlicher Organe, Justizorgane und anderer RechtstrÀger authentische Auslegungen der von ihm erlassenen allgemeinen Rechtsakte und erteilt Stellungnahmen zur Anwendung aller allgemeinen Rechtsakte der Anwaltskammer,
l) er prĂŒft die Vereinbarkeit der allgemeinen Rechtsakte, insbesondere der Satzungen der regionalen Anwaltskammern, mit der Satzung der Anwaltskammer und ergreift die zur Harmonisierung dieser Rechtsakte erforderlichen MaĂnahmen,
m) er erlĂ€sst Bescheide ĂŒber Eintragungen in die Verzeichnisse und Löschungen aus den Verzeichnissen im Einklang mit den Regeln und Befugnissen nach dem Gesetz ĂŒber die Rechtsanwaltschaft der FBiH und dieser Satzung,
n) er erlĂ€sst Bescheide ĂŒber das Erlöschen der Berechtigung zur AusĂŒbung der AnwaltstĂ€tigkeit, der TĂ€tigkeit der anwaltlichen Fachreferenten und der TĂ€tigkeit des AnwaltsanwĂ€rters im Einklang mit den Regeln und Befugnissen nach dem Gesetz ĂŒber die Rechtsanwaltschaft der FBiH und dieser Satzung,
o) er erlĂ€sst Bescheide ĂŒber das vorlĂ€ufige Verbot der AusĂŒbung der AnwaltstĂ€tigkeit, der TĂ€tigkeit der anwaltlichen Fachreferenten und der TĂ€tigkeit des AnwaltsanwĂ€rters im Einklang mit den Regeln und Befugnissen nach dem Gesetz ĂŒber die Rechtsanwaltschaft der FBiH und dieser Satzung,
p) er prĂŒft den GrĂŒndungsakt und die Satzung einer Anwaltsgesellschaft sowie deren Ănderungen im Einklang mit dem Gesetz ĂŒber die Rechtsanwaltschaft der FBiH und erteilt oder verweigert nach der PrĂŒfung die Zustimmung zur Eintragung der Gesellschaft sowie aller Ănderungen des GrĂŒndungsakts und der Satzung in das Register des zustĂ€ndigen Gerichts,
q) er stellt den Haushaltsvoranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Anwaltskammer fĂŒr jedes Kalenderjahr auf,
r) er beschlieĂt ĂŒber die Höhe des der Anwaltskammer zustehenden Anteils an den MitgliedsbeitrĂ€gen der RechtsanwĂ€lte, Fachreferenten und AnwĂ€rter in den regionalen Anwaltskammern,
s) er beschlieĂt ĂŒber die Höhe der GebĂŒhr fĂŒr die Eintragung in alle Verzeichnisse der Anwaltskammer (EintragungsgebĂŒhr),
t) er erlĂ€sst die Ordnung ĂŒber die Ablegung der AnwaltsprĂŒfung und legt die Art der Finanzierung der Arbeit der Kommission fĂŒr die Abnahme der AnwaltsprĂŒfungen fest,
u) er ernennt Fachkommissionen zur Wahrnehmung von Aufgaben aus der ZustÀndigkeit des Vorstands,
v) er ernennt Vertreter in internationalen Anwaltskammern und anderen VerbÀnden,
w) er wÀhlt das Mitglied des Hohen Richter- und Staatsanwaltsrats von BiH auf Vorschlag des Vorstands und der VorstÀnde der regionalen Anwaltskammern,
x) er regt VorschlĂ€ge an und ergreift MaĂnahmen fĂŒr die Zusammenarbeit und die Beziehungen der Anwaltskammer mit der Anwaltskammer der Republika Srpska, den Anwaltskammern anderer Staaten und internationalen Vereinigungen von RechtsanwĂ€lten, Anwaltskammern und Juristen,
y) er ergreift alle erforderlichen MaĂnahmen zur BekĂ€mpfung der Winkeladvokatur, einschlieĂlich der Einleitung entsprechender Verfahren bei den zustĂ€ndigen Organen,
z) er legt dem Föderalen Justizministerium auf dessen Ersuchen Berichte ĂŒber die Lage der Anwaltschaft unter dem Gesichtspunkt der DurchfĂŒhrung des Gesetzes ĂŒber die Rechtsanwaltschaft der FBiH vor,
aa) er legt die Berichte des Vorstands auf den ordentlichen Jahresversammlungen vor,
bb) er erlÀsst die allgemeinen Rechtsakte der Anwaltskammer, die nicht in die ZustÀndigkeit der Versammlung fallen,
cc) er nimmt auch andere durch die Satzung bestimmte Aufgaben wahr.
Der Vorstand ist auch fĂŒr den Erlass aller BeschlĂŒsse zustĂ€ndig, die nicht in die ZustĂ€ndigkeit der Versammlung der Anwaltskammer oder eines anderen Organs der Anwaltskammer fallen.
Allgemeine VersicherungsbedingungenArtikel 30
Der Vorstand kann mit Versicherungsgesellschaften allgemeine Bedingungen fĂŒr die Versicherung der RechtsanwĂ€lte, der gemeinsamen Anwaltskanzleien und der Anwaltsgesellschaften gegen die Haftung fĂŒr SchĂ€den vereinbaren, die bei der AusĂŒbung ihrer TĂ€tigkeit entstehen können.
UnabhÀngig vom vorstehenden Absatz kann jeder Rechtsanwalt und jede Anwaltsgesellschaft die Versicherungsgesellschaft, mit der die Versicherungspolice abgeschlossen wird, selbst wÀhlen.
Sitzungen des VorstandsArtikel 31
Die Sitzungen des Vorstands der Anwaltskammer finden mindestens einmal alle zwei (2) Monate statt.
Die Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden des Vorstands einberufen. Der Vorsitzende des Vorstands ist verpflichtet, den Mitgliedern die Einladung zur Sitzung mit dem Vorschlag der Tagesordnung und den Unterlagen rechtzeitig ĂŒber die dienstliche E-Mail zuzustellen.
Der Vorsitzende des Vorstands ist verpflichtet, auf schriftliches Verlangen des PrÀsidenten der Anwaltskammer eine Sitzung des Vorstands einzuberufen.
Findet eine erweiterte Sitzung des Vorstands mit den zeitweiligen Mitgliedern des Vorstands (anwaltlicher Fachreferent und AnwaltsanwÀrter) statt, werden den zeitweiligen Mitgliedern mit der Einladung nur die Unterlagen zugestellt, die sich auf diejenigen Tagesordnungspunkte beziehen, bei denen die zeitweiligen Mitglieder ein Recht auf Anwesenheit und Beratung haben.
Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Vorsitzenden des Vorstands wird er vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands mit allen Rechten und Pflichten vertreten, die dem Vorsitzenden des Vorstands nach dem Gesetz, dieser Satzung oder einem anderen allgemeinen Rechtsakt der Anwaltskammer zustehen.
Ausnahmsweise kann der Vorstand bei gerechtfertigter kurzfristiger Abwesenheit oder Verhinderung sowohl des Vorsitzenden als auch des stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands beschlieĂen, dass ein anderes Mitglied des Vorstands den Vorsitz in den Sitzungen fĂŒhrt.
FachkommissionenArtikel 32
Der Vorstand bildet fĂŒr Aufgaben aus seiner ZustĂ€ndigkeit Fachkommissionen: die Kommission fĂŒr die Verifizierung der Eintragungen in die Verzeichnisse und der Löschungen aus den Verzeichnissen sowie bei Bedarf weitere Fachgremien und Kommissionen.
Den Beschluss nach dem vorstehenden Absatz dieses Artikels fasst der Vorstand mit der Mehrheit der Gesamtzahl der Mitglieder des Vorstands.
Die Kommissionen sind fĂŒr ihre Arbeit dem Vorstand der Anwaltskammer verantwortlich und erstatten ihm Bericht.
Die Vorsitzenden der Fachkommissionen nach Absatz (1) dieses Artikels mĂŒssen Mitglieder des Vorstands sein.
AnwaltsakademieArtikel 33
Die Anwaltsakademie ist ein besonderes Gremium der Anwaltskammer, das zustĂ€ndig ist fĂŒr die stĂ€ndige berufliche Ausbildung der RechtsanwĂ€lte, der anwaltlichen Fachreferenten, der AnwaltsanwĂ€rter, der in Anwaltskanzleien und Anwaltsgesellschaften beschĂ€ftigten Personen und anderer an einer TĂ€tigkeit im Bereich der Anwaltschaft interessierter Personen, zur Vervollkommnung der theoretischen und praktischen Kenntnisse und FĂ€higkeiten der RechtsanwĂ€lte, die fĂŒr eine fachkundige, unabhĂ€ngige, selbstĂ€ndige, wirksame und ethische AnwaltstĂ€tigkeit erforderlich sind, fĂŒr die Spezialisierung der RechtsanwĂ€lte und fĂŒr die Ausstellung von Bescheinigungen ĂŒber die Spezialisierung in einem bestimmten Bereich des Rechts und der Anwaltschaft.
Nach der Konstituierung der Anwaltsakademie ist der Direktor der Anwaltsakademie verpflichtet, einen Vorschlag fĂŒr das Programm der allgemeinen und spezialisierten Ausbildung der RechtsanwĂ€lte, der anwaltlichen Fachreferenten, der AnwaltsanwĂ€rter, der in Anwaltskanzleien und Anwaltsgesellschaften beschĂ€ftigten Personen und anderer an einer TĂ€tigkeit im Bereich der Anwaltschaft interessierter Personen, einen Ausbildungskalender und einen Finanzplan zu erstellen und diese dem Vorstand spĂ€testens innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Wahl zur Genehmigung vorzulegen.
Den Vorschlag fĂŒr das Programm der allgemeinen und spezialisierten Ausbildung der RechtsanwĂ€lte, der anwaltlichen Fachreferenten, der AnwaltsanwĂ€rter, der in Anwaltskanzleien und Anwaltsgesellschaften beschĂ€ftigten Personen und anderer an einer TĂ€tigkeit im Bereich der Anwaltschaft interessierter Personen, den Ausbildungskalender und den Finanzplan hat der Direktor der Akademie dem Vorstand spĂ€testens bis zum 30.06. des laufenden Jahres zur Genehmigung vorzulegen.
Vor der Erstellung des Programms nach Absatz (2) dieses Artikels ersucht der Direktor der Akademie die regionalen Anwaltskammern um VorschlÀge zu den Bereichen, in denen eine allgemeine und spezialisierte Ausbildung im Sinne von Absatz (1) dieses Artikels erforderlich ist; die regionalen Anwaltskammern sind verpflichtet, diese innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag des Eingangs des Ersuchens um VorschlÀge vorzulegen.
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich stĂ€ndig beruflich fortzubilden und neue Kenntnisse und FĂ€higkeiten zu erwerben, die fĂŒr eine fachkundige, unabhĂ€ngige, selbstĂ€ndige, wirksame und ethische AusĂŒbung der AnwaltstĂ€tigkeit erforderlich sind, im Einklang mit dem von der Anwaltskammer erlassenen Fortbildungsprogramm.
Ein Rechtsanwalt, der einen anwaltlichen Fachreferenten und einen AnwaltsanwÀrter hat, ist verpflichtet, ihnen angemessene Arbeits- und Ausbildungsbedingungen entsprechend dem Zweck der Qualifizierung und der beruflichen Fortbildung beziehungsweise der Praxis zu gewÀhrleisten und den Ausbildungsplan und das Ausbildungsprogramm vollstÀndig umzusetzen.
Direktor der AnwaltsakademieArtikel 34
Der Direktor und der stellvertretende Direktor der Anwaltsakademie werden vom Vorstand mit der Mehrheit der Gesamtzahl der Mitglieder des Vorstands ernannt.
Die Amtszeit des Direktors und des stellvertretenden Direktors der Anwaltsakademie betrÀgt vier Jahre und kann einmal erneuert werden.
Die Voraussetzungen fĂŒr die Ernennung, das Ernennungsverfahren, die Voraussetzungen fĂŒr die Entlassung, das Entlassungsverfahren und sonstige fĂŒr die Stellung des Direktors der Anwaltsakademie bedeutsame UmstĂ€nde werden in der vom Vorstand erlassenen Ordnung ĂŒber die innere Organisation der Anwaltsakademie geregelt.
Der Direktor der Anwaltsakademie:
a) vertritt die Anwaltsakademie,
b) fĂŒhrt die BeschlĂŒsse des Vorstands aus,
c) koordiniert und organisiert die Arbeit der Anwaltsakademie,
d) erstellt den Vorschlag fĂŒr das Programm der allgemeinen und spezialisierten Ausbildung der RechtsanwĂ€lte, der anwaltlichen Fachreferenten, der AnwaltsanwĂ€rter, der in Anwaltskanzleien und Anwaltsgesellschaften beschĂ€ftigten Personen und anderer an einer TĂ€tigkeit im Bereich der Anwaltschaft interessierter Personen, den Ausbildungskalender und den Finanzplan,
e) legt dem Vorstand regelmĂ€Ăige monatliche und jĂ€hrliche Berichte ĂŒber seine Arbeit und die Arbeit der Anwaltsakademie vor,
f) legt dem Vorstand regelmĂ€Ăige und begrĂŒndete Finanzberichte und FinanzplĂ€ne fĂŒr die Arbeit der Anwaltsakademie vor,
g) nimmt auch andere Aufgaben im Einklang mit der Satzung und anderen Rechtsakten der Anwaltskammer und der Anwaltsakademie wahr.
Der stellvertretende Direktor leitet die Arbeit der Anwaltsakademie bei Verhinderung des Direktors.
Mittel und Bedingungen fĂŒr die Arbeit der AnwaltsakademieArtikel 35
Die Mittel und Bedingungen fĂŒr die Arbeit der Anwaltsakademie stellt die Anwaltskammer bereit.
Bei der Erstellung und Genehmigung der FinanzplĂ€ne der Anwaltskammer sind zwingend auch die Mittel einzuplanen, die fĂŒr die ungestörte Arbeit der Anwaltsakademie erforderlich sind.
Die monatlichen Berichte ĂŒber die Arbeit der Anwaltsakademie und die Berichte ĂŒber seine TĂ€tigkeit als Direktor der Akademie legt der Direktor der Akademie bei Bedarf oder auf Verlangen des Vorstands vor, wĂ€hrend er den Jahresbericht ĂŒber die Arbeit der Anwaltsakademie, den Finanzbericht fĂŒr das vorangegangene Kalenderjahr und den Finanzplan fĂŒr das folgende beziehungsweise laufende Kalenderjahr dem Vorstand spĂ€testens bis zum 30.03. des laufenden Jahres vorlegt.
Auswahl der DozentenArtikel 36
Dozenten (Ausbilder) sind Mitglieder der Anwaltskammer und andere anerkannte Fachleute mit langjÀhriger Berufserfahrung im betreffenden Bereich.
Die Dozenten nach Absatz (1) dieses Artikels werden in der Weise eingesetzt, dass der Direktor der Akademie die regionalen Anwaltskammern um VorschlĂ€ge fĂŒr Dozenten fĂŒr einzelne Bereiche ersucht.
Legt eine regionale Anwaltskammer mehrere VorschlĂ€ge fĂŒr Dozenten fĂŒr denselben Bereich vor, trifft der Direktor der Akademie die Auswahl der Dozenten.
Ergibt sich die Notwendigkeit, Ausbilder einzusetzen, die nicht Mitglieder der Anwaltskammer sind, kann der Direktor der Akademie solche Dozenten einsetzen.
Der Vorstand erlĂ€sst auf Vorschlag des Direktors der Akademie die Ordnung ĂŒber die Höhe der TeilnahmegebĂŒhr fĂŒr Ausbildungsteilnehmer sowie ĂŒber die EntschĂ€digungen und Honorare der Dozenten.
Der Direktor der Akademie legt mit Zustimmung des Vorstands Richtkriterien fĂŒr die EntschĂ€digung der Dozenten fest.
Bei der Erstellung und Genehmigung der FinanzplĂ€ne der Anwaltskammer sind zwingend auch die Mittel einzuplanen, die fĂŒr die ungestörte Arbeit der Anwaltsakademie erforderlich sind.
ZustÀndigkeiten der AnwaltsakademieArtikel 37
Die Anwaltsakademie:
a) schlÀgt das Programm der allgemeinen und spezialisierten Ausbildung der RechtsanwÀlte, der anwaltlichen Fachreferenten, der AnwaltsanwÀrter, der in Anwaltskanzleien und Anwaltsgesellschaften beschÀftigten Personen und anderer an einer TÀtigkeit im Bereich der Anwaltschaft interessierter Personen, den Ausbildungskalender und den Finanzplan nach Artikel 28 der Satzung vor,
b) nimmt die strategische Planung vor und erlĂ€sst mit Zustimmung des Vorstands den Grundplan und einheitliche Arbeitsstandards fĂŒr die DurchfĂŒhrung des Programms nach Nummer 1 dieses Absatzes,
c) erlĂ€sst besondere PlĂ€ne fĂŒr die DurchfĂŒhrung des Programms nach Buchstabe a) dieses Absatzes,
d) organisiert und fĂŒhrt die allgemeine und spezialisierte Ausbildung der RechtsanwĂ€lte, der anwaltlichen Fachreferenten, der AnwaltsanwĂ€rter, der in Anwaltskanzleien und Anwaltsgesellschaften beschĂ€ftigten Personen und anderer an einer TĂ€tigkeit im Bereich der Anwaltschaft interessierter Personen durch,
e) legt die besonderen Voraussetzungen fĂŒr den Erwerb der Stellung eines Dozenten fest,
f) gibt Stellungnahmen zur Ernennung und Abberufung von Dozenten ab,
g) schlĂ€gt dem Vorstand die Ordnung ĂŒber die Höhe der TeilnahmegebĂŒhr fĂŒr Ausbildungsteilnehmer vor, die auf keiner Eintragungsgrundlage Mitglieder der Anwaltskammer sind,
h) legt Richtkriterien fĂŒr die EntschĂ€digung der Dozenten fest,
i) baut die Zusammenarbeit mit in- und auslÀndischen Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen derselben oder einer verwandten TÀtigkeit auf und pflegt sie,
j) gibt Fachliteratur, HandbĂŒcher und andere Publikationen heraus,
k) nimmt verlegerische und analytische Aufgaben wahr und arbeitet mit wissenschaftlichen Einrichtungen zusammen,
l) erhebt systematisch die fĂŒr ihre Arbeit bedeutsamen Daten, insbesondere ĂŒber die DurchfĂŒhrung und die Ergebnisse der Ausbildung, und fĂŒhrt und verwahrt Aufzeichnungen ĂŒber diese Daten,
m) sammelt und bearbeitet die Rechtsprechung,
n) nimmt auch andere Aufgaben im Einklang mit den Zielen ihrer GrĂŒndung, dieser Satzung und den allgemeinen Rechtsakten der Anwaltskammer und der Anwaltsakademie wahr.
Sonstige Fragen der Arbeit der AnwaltsakademieArtikel 38
Die ĂŒbrigen Fragen der Organisation und der Arbeit der Anwaltsakademie sowie des Erlasses der Programme der allgemeinen und spezialisierten Ausbildung werden durch andere vom Vorstand erlassene Vorschriften der Anwaltskammer geregelt.
2.4 Kommission fĂŒr die Verifizierung der Eintragungen und Löschungen
Kommission fĂŒr die Verifizierung der Eintragungen und LöschungenArtikel 39
Die Kommission fĂŒr die Verifizierung der Eintragungen und Löschungen ist befugt, die Aufgaben aus der ZustĂ€ndigkeit des Vorstands nach Artikel 29 Absatz (1) Buchstaben m) und n) der Satzung wahrzunehmen.
Der Vorstand ernennt die Kommission nach Absatz (1) dieses Artikels, die drei stÀndige Mitglieder hat.
Zum Mitglied der Kommission nach Absatz (1) dieses Artikels kann nur eine Person ernannt werden, die die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen nach Artikel 24 und Artikel 25 Absatz (2) dieser Satzung erfĂŒllt.
Der Vorsitzende der Kommission nach Absatz (1) dieses Artikels muss Mitglied des Vorstands sein.
2.5 Kommission fĂŒr die Abnahme der AnwaltsprĂŒfung
AnwaltsprĂŒfungArtikel 40
Die AnwaltsprĂŒfung kann eine Person ablegen, die die JustizprĂŒfung in Bosnien und Herzegowina bestanden hat.
Die AnwaltsprĂŒfung besteht aus einer ĂberprĂŒfung der Kenntnisse im Einklang mit der vom Vorstand erlassenen Ordnung ĂŒber die Ablegung der AnwaltsprĂŒfung.
In der Ordnung nach Absatz (2) dieses Artikels werden die PrĂŒfungsgebiete der AnwaltsprĂŒfung sowie das Verzeichnis der fĂŒr die Vorbereitung auf die AnwaltsprĂŒfung erforderlichen Vorschriften und Literatur festgelegt.
Die AnwaltsprĂŒfung wird vor der Kommission fĂŒr die Abnahme der AnwaltsprĂŒfung abgelegt, die aus drei Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern besteht, die der Vorstand fĂŒr eine Amtszeit von vier Jahren aus dem Kreis der RechtsanwĂ€lte ernennt, die die AnwaltstĂ€tigkeit seit mindestens 15 Jahren ununterbrochen ausĂŒben.
Den Beschluss nach dem vorstehenden Absatz fasst der Vorstand mit der Mehrheit der Gesamtzahl der Mitglieder des Vorstands.
Die Mitglieder der Kommission fĂŒr die Abnahme der AnwaltsprĂŒfung können ihre Amtszeit nicht unmittelbar anschlieĂend erneuern.
Die ernannten Mitglieder der Kommission wÀhlen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden der Kommission.
Ăber die bestandene AnwaltsprĂŒfung stellt die Kommission eine Bescheinigung aus, die vom PrĂ€sidenten der Anwaltskammer unterzeichnet wird.
Ein Kandidat, der die AnwaltsprĂŒfung nicht bestanden hat, erwirbt das Recht auf Wiederholung der PrĂŒfung nach Ablauf einer Frist von 60 Tagen ab dem erfolglosen PrĂŒfungsversuch.
Auszeichnung âGoldene PlaketteâArtikel 41
Der Vorstand verleiht einmal jĂ€hrlich eine Auszeichnung fĂŒr Verdienste um den Anwaltsberuf: die âGoldene Plaketteâ.
Der Vorstand und die VorstĂ€nde der regionalen Anwaltskammern schlagen Kandidaten fĂŒr die Verleihung der Auszeichnung nach Absatz (1) dieses Artikels vor.
Den Beschluss nach Absatz (1) dieses Artikels fasst der Vorstand mit der Mehrheit der Gesamtzahl der Mitglieder des Vorstands.
2.6 PrÀsident der Anwaltskammer
PrÀsident der AnwaltskammerArtikel 42
Die Anwaltskammer wird vom PrÀsidenten der Anwaltskammer vertreten und reprÀsentiert.
Im Falle seiner Verhinderung oder der vorzeitigen Beendigung seiner Amtszeit wird die Anwaltskammer vom Vorsitzenden des Vorstands beziehungsweise vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands vertreten und reprĂ€sentiert, bis die GrĂŒnde, die zur Verhinderung gefĂŒhrt haben, weggefallen sind beziehungsweise bis ein neuer PrĂ€sident der Anwaltskammer gewĂ€hlt ist.
Der PrÀsident der Anwaltskammer nimmt folgende Aufgaben wahr:
a) er unterzeichnet die BeschlĂŒsse der Versammlung der Anwaltskammer,
b) er unterzeichnet die von der Anwaltskammer abgeschlossenen VertrÀge,
c) er nimmt an der Arbeit des Vorstands mit gleichberechtigtem Stimmrecht teil und hat ein Vetorecht gegen einen Beschluss des Vorstands, den er fĂŒr unvereinbar mit dem Gesetz, der Satzung und anderen allgemeinen Rechtsakten der Anwaltskammer hĂ€lt,
d) er erlĂ€sst die Ordnung ĂŒber das Aussehen, den Inhalt, die Art der Ausstellung und das Tragen des Ausweises der RechtsanwĂ€lte, der anwaltlichen Fachreferenten und der AnwaltsanwĂ€rter,
e) er schĂŒtzt die Rechte und Interessen der RechtsanwĂ€lte, der gemeinsamen Anwaltskanzleien, der Anwaltsgesellschaften, der anwaltlichen Fachreferenten und der AnwaltsanwĂ€rter,
f) er nimmt auch andere durch die Satzung bestimmte Aufgaben sowie Aufgaben im Auftrag der Versammlung und des Vorstands wahr.
Macht der PrĂ€sident der Anwaltskammer von dem Veto nach Buchstabe c) Absatz (3) dieses Artikels Gebrauch, muss er innerhalb von 3 Tagen eine auĂerordentliche Versammlung einberufen, die innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Einberufung abgehalten werden muss und die endgĂŒltig ĂŒber die Frage entscheidet, auf die sich der Beschluss des Vorstands bezieht. Wird die Versammlung nicht innerhalb von 3 Tagen einberufen oder nicht innerhalb von 30 Tagen abgehalten, bleibt der Beschluss des Vorstands in Kraft. Die Versammlung kann den betreffenden Beschluss des Vorstands aufheben oder bestĂ€tigen.
FĂŒr seine Arbeit ist der PrĂ€sident der Versammlung der Anwaltskammer verantwortlich.
2.7 Aufsichtsrat
AufsichtsratArtikel 43
Der Aufsichtsrat der Anwaltskammer ist ein selbstĂ€ndiges Organ, das fĂŒr seine Arbeit der Versammlung der Anwaltskammer verantwortlich ist.
Der Aufsichtsrat mit drei (3) Mitgliedern wird von der Versammlung der Anwaltskammer gewÀhlt.
Auf der konstituierenden Sitzung wÀhlen die Mitglieder des Aufsichtsrats aus dem Kreis der gewÀhlten Mitglieder des Aufsichtsrats den Vorsitzenden des Aufsichtsrats. Die Mitglieder des Aufsichtsrats können wÀhrend der Amtszeit den Vorsitzenden des Aufsichtsrats abberufen und aus ihrer Mitte ein anderes Mitglied des Aufsichtsrats ernennen.
Der Aufsichtsrat hÀlt mindestens viermal jÀhrlich Sitzungen ab.
ZustÀndigkeiten des AufsichtsratsArtikel 44
Der Aufsichtsrat ĂŒbt die Aufsicht ĂŒber die FinanzgeschĂ€fte und die AusfĂŒhrung des Haushaltsvoranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Anwaltskammer aus.
Der Aufsichtsrat ĂŒbt auch die Aufsicht ĂŒber die Arbeit aller Organe der Anwaltskammer hinsichtlich der Anwendung des Gesetzes ĂŒber die Rechtsanwaltschaft der FBiH, der Satzung und anderer allgemeiner Rechtsakte der Anwaltskammer aus.
Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den AbsĂ€tzen (1) und (2) erstattet der Aufsichtsrat der Versammlung der Anwaltskammer Bericht ĂŒber seine Feststellungen und gibt in dem Bericht Richtlinien und Empfehlungen zur Beseitigung der festgestellten UnregelmĂ€Ăigkeiten.
Der Aufsichtsrat unterrichtet den Vorstand ĂŒber die im Bericht nach Absatz (3) dieses Artikels enthaltenen Feststellungen.
Bei der Wahrnehmung der Befugnisse nach den AbsĂ€tzen (1) und (2) ist der Aufsichtsrat nicht befugt, Einzelentscheidungen abzuĂ€ndern, die die Organe der Anwaltskammer in AusĂŒbung der Befugnisse aus ihrer ZustĂ€ndigkeit getroffen haben.
2.8 Disziplinargericht und Disziplinarstaatsanwaltschaft
DisziplinarorganeArtikel 45
Die Disziplinarorgane sind das Disziplinargericht und die Disziplinarstaatsanwaltschaft.
Mitglied eines Disziplinarorgans der Anwaltskammer kann ein Rechtsanwalt mit mindestens sieben Jahren Berufserfahrung in der AusĂŒbung des Anwaltsberufs sein.
Mitglied eines Disziplinarorgans kann nicht ein Rechtsanwalt sein, der in den letzten sieben Jahren disziplinarisch bestraft worden ist.
Zum Mitglied eines Disziplinarorgans kann kein Rechtsanwalt ernannt werden, gegen den ein Disziplinarverfahren gefĂŒhrt wird.
Die Disziplinarorgane erstatten auf der ordentlichen Versammlung der Anwaltskammer Bericht ĂŒber ihre Arbeit.
DisziplinargerichtArtikel 46
Das Disziplinargericht der Anwaltskammer ist ein selbstĂ€ndiges Organ, das fĂŒr die Feststellung leichter und schwerer Pflichtverletzungen der RechtsanwĂ€lte, der anwaltlichen Fachreferenten und der AnwaltsanwĂ€rter sowie fĂŒr die VerhĂ€ngung von DisziplinarmaĂnahmen zustĂ€ndig ist.
Das Disziplinargericht erlĂ€sst in der Plenarsitzung, der alle Richter und stellvertretenden Richter angehören, seine GeschĂ€ftsordnung sowie deren Ănderungen und ErgĂ€nzungen.
DisziplinarstaatsanwaltArtikel 47
Der Disziplinarstaatsanwalt ist ein selbstĂ€ndiges Organ der disziplinarischen Verfolgung, das fĂŒr die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung der disziplinarischen Verantwortlichkeit der RechtsanwĂ€lte, der anwaltlichen Fachreferenten und der AnwaltsanwĂ€rter zustĂ€ndig ist.
Der Disziplinarstaatsanwalt hat einen Stellvertreter, der hinsichtlich der Pflichten und Befugnisse im Disziplinarverfahren dieselben Befugnisse hat wie der Disziplinarstaatsanwalt.
Finanzierung der AnwaltskammerArtikel 48
Die Anwaltskammer finanziert sich aus folgenden Quellen:
a) aus dem durch Beschluss des Vorstands festgelegten Anteil am Mitgliedsbeitrag, der aus den MitgliedsbeitrĂ€gen stammt, die die Mitglieder an die regionalen Anwaltskammern zahlen und die diese entsprechend der Zahl der eingetragenen Mitglieder an die Anwaltskammer ĂŒberweisen,
b) aus der EintragungsgebĂŒhr fĂŒr die Eintragung in die Verzeichnisse der Anwaltskammer, deren Höhe der Vorstand durch Beschluss festlegt und die vor der Eintragung in die Verzeichnisse unmittelbar auf das Konto der Anwaltskammer eingezahlt wird,
c) aus SonderbeitrĂ€gen der RechtsanwĂ€lte bei auĂerordentlichem und begrĂŒndetem Bedarf, deren Betrag der Vorstand durch Beschluss festlegt,
d) aus anderen Quellen wie Spenden, Geldstrafen aus Disziplinarsachen u. Ă.
Die fĂŒr die Finanzierung der Arbeit der Anwaltskammer erforderlichen Mittel werden im Jahreshaushalt festgelegt.
Jede regionale Kammer beteiligt sich an der Finanzierung der Anwaltskammer im VerhÀltnis zur Zahl der Mitglieder, die ihren Sitz in ihrem Gebiet haben.
Spenden an die Anwaltskammer oder Mittel, die von staatlichen Organen und Institutionen bereitgestellt wĂŒrden, dĂŒrfen nicht zur Finanzierung der Anwaltskammern verwendet werden, wenn die Verwendung dieser Mittel den Grundsatz der UnabhĂ€ngigkeit der Anwaltschaft in irgendeiner Weise gefĂ€hrden könnte.
Der Vorstand der regionalen Anwaltskammer ist verpflichtet, jedem Rechtsanwalt, der den Mitgliedsbeitrag und andere finanzielle Verpflichtungen gegenĂŒber der Kammer fĂŒr sich, fĂŒr anwaltliche Fachreferenten und fĂŒr AnwaltsanwĂ€rter in einer Höhe, die fĂŒnf MonatsbeitrĂ€gen entspricht, nicht beglichen hat, eine schriftliche Aufforderung zur Begleichung der finanziellen Verpflichtungen zuzustellen.
In der schriftlichen Aufforderung wird dem Rechtsanwalt eine Frist von fĂŒnfzehn (15) Tagen ab dem Tag des Zugangs der schriftlichen Aufforderung gesetzt, um seine Schulden gegenĂŒber der Kammer zu bezahlen. Begleicht der Rechtsanwalt die Schulden nicht, erlĂ€sst der Vorstand der regionalen Anwaltskammer einen Bescheid ĂŒber die Löschung aus dem Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte.
Gibt der Rechtsanwalt auf die schriftliche Aufforderung zur Begleichung seiner Schulden gegenĂŒber der Kammer eine schriftliche Stellungnahme ab und legt er die GrĂŒnde dar, aus denen er die Schulden nicht innerhalb der gesetzten Frist begleichen kann, ist der Vorstand der regionalen Anwaltskammer berechtigt zu beurteilen, ob die GrĂŒnde gerechtfertigt sind oder nicht. HĂ€lt er die GrĂŒnde fĂŒr gerechtfertigt, beschlieĂt er die GewĂ€hrung einer neuen Frist zur Begleichung der Schulden. ErfĂŒllt der Rechtsanwalt seine Verpflichtung auch nach Ablauf dieser verlĂ€ngerten Frist nicht, wird er aus dem Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte gelöscht.
Gegen den Bescheid ĂŒber die Löschung aus dem Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte steht dem Rechtsanwalt die Beschwerde an den Vorstand der Anwaltskammer innerhalb von fĂŒnfzehn (15) Tagen ab dem Tag des Zugangs des Bescheids zu.
Ăbersteigen die Mittel, die die Anwaltskammer aus der EintragungsgebĂŒhr fĂŒr Mitglieder einer regionalen Kammer erhĂ€lt, den Betrag des prozentualen Anteils dieser regionalen Kammer an ihrer Finanzierung, ist die Anwaltskammer verpflichtet, den Ăberschuss an diese regionale Kammer zurĂŒckzuzahlen; ist dieser Betrag geringer als der festgelegte Anteil der regionalen Kammer, ist diese regionale Kammer verpflichtet, der Anwaltskammer die Differenz aus den durch MitgliedsbeitrĂ€ge eingenommenen Mitteln zu ĂŒberweisen.
3.ERWERB DER BERECHTIGUNG ZUR AUSĂBUNG DER ANWALTSTĂTIGKEIT
Berechtigung zur AusĂŒbung der AnwaltstĂ€tigkeitArtikel 49
Das Recht auf Eintragung in das Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte hat eine Person, die alle Voraussetzungen nach Artikel 6 des Gesetzes ĂŒber die Rechtsanwaltschaft der FBiH erfĂŒllt, sofern keine durch diese Satzung vorgeschriebenen BeschrĂ€nkungen bestehen.
Das Recht auf Eintragung in das Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte hat eine Person, die der AusĂŒbung der AnwaltstĂ€tigkeit nicht unwĂŒrdig ist.
Die Berechtigung zur AusĂŒbung der AnwaltstĂ€tigkeit wird durch die Eintragung in das Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte und die Abgabe der feierlichen ErklĂ€rung erworben.
Die Berechtigung zur AusĂŒbung der AnwaltstĂ€tigkeit als NebentĂ€tigkeit kann nur ein Rechtsanwalt in Anspruch nehmen, der im Zeitpunkt der ErfĂŒllung der Voraussetzungen fĂŒr die Altersrente im Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte der Anwaltskammer eingetragen ist und die AnwaltstĂ€tigkeit seit mindestens 10 Jahren ununterbrochen ausĂŒbt.
In der vom Vorstand erlassenen Ordnung ĂŒber die technischen Anforderungen an RĂ€umlichkeiten wird geregelt, welche Anforderungen ArbeitsrĂ€ume und KanzleirĂ€ume fĂŒr die AusĂŒbung der AnwaltstĂ€tigkeit erfĂŒllen mĂŒssen.
BeschrÀnkungen im Zusammenhang mit der Eintragung in das Verzeichnis der RechtsanwÀlteArtikel 50
Die AnwaltstĂ€tigkeit darf nicht von einer Person ausgeĂŒbt werden, deren frĂŒheres Verhalten im persönlichen, privaten und beruflichen Leben den Bestimmungen des Gesetzes ĂŒber die Rechtsanwaltschaft der FBiH und den ĂŒbrigen Rechtsakten der Anwaltskammer widersprach.
Den Anwaltsberuf darf eine Person nicht ausĂŒben, die in den drei Jahren vor Stellung des Antrags auf Eintragung in das Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte das Amt eines Richters, Staatsanwalts oder Polizeibeamten in Bosnien und Herzegowina ausgeĂŒbt hat.
Den Anwaltsberuf darf eine Person nicht ausĂŒben, die vor Stellung des Antrags auf Eintragung in das Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte TĂ€tigkeiten ausgeĂŒbt hat, die nur RechtsanwĂ€lte im Sinne des Artikels des Gesetzes ĂŒber die Rechtsanwaltschaft der FBiH ausĂŒben dĂŒrfen.
UnwĂŒrdigkeit zur AusĂŒbung des AnwaltsberufsArtikel 51
Der Rechtsanwalt muss der AusĂŒbung des Anwaltsberufs wĂŒrdig sein und sich durch hohe moralische Eigenschaften auszeichnen.
Der AusĂŒbung des Anwaltsberufs unwĂŒrdig ist eine Person, die rechtskrĂ€ftig verurteilt wurde wegen einer Straftat gegen die verfassungsmĂ€Ăige Ordnung der Föderation, wegen terroristischer Straftaten, wegen Straftaten gegen die IntegritĂ€t von Bosnien und Herzegowina, die verfassungsmĂ€Ăige Ordnung und die Sicherheit von Bosnien und Herzegowina, wegen Straftaten gegen die Menschlichkeit und gegen völkerrechtlich geschĂŒtzte Werte, wegen Korruptionsstraftaten und Straftaten gegen die Amtspflicht und sonstige verantwortliche Pflichten, wegen Straftaten gegen die Rechtspflege oder wegen Straftaten, die aus Gewinnsucht oder aus anderen niedrigen, unmoralischen und unehrenhaften BeweggrĂŒnden begangen wurden, die sie moralisch unwĂŒrdig zur AusĂŒbung des Anwaltsberufs machen.
Der AusĂŒbung des Anwaltsberufs unwĂŒrdig ist eine Person, deren Schuld an einer Straftat, die mit ihrer TĂ€tigkeit in der Anwaltschaft, in Justiz- oder Verwaltungsorganen zusammenhĂ€ngt, durch rechtskrĂ€ftiges Urteil festgestellt wurde.
Der Umstand, dass das Urteil nach den AbsĂ€tzen (2) und (3) in den Registern gelöscht wurde, bedeutet fĂŒr sich allein nicht, dass diese Person der AusĂŒbung des Anwaltsberufs wĂŒrdig geworden ist.
Der AusĂŒbung des Anwaltsberufs unwĂŒrdig ist eine Person, deren frĂŒheres Leben, AktivitĂ€ten und TĂ€tigkeit keine GewĂ€hr dafĂŒr bieten, dass sie die anwaltliche TĂ€tigkeit gewissenhaft ausĂŒben wird, insbesondere, jedoch nicht ausschlieĂlich, wenn festgestellt wird, dass die Person:
a) GrĂŒnder, EigentĂŒmer/MiteigentĂŒmer oder verantwortliche Person einer Gesellschaft ist, die entgegen den Bestimmungen des Artikels 5 des Gesetzes ĂŒber die Rechtsanwaltschaft der FBiH Rechtsbeistand geleistet hat,
b) eine Person ist, die auf sonstige Weise gegen die Interessen der Anwaltschaft als unabhÀngiger freiberuflicher TÀtigkeit gehandelt hat.
Bei der Beurteilung der WĂŒrdigkeit werden alle Tatsachen und UmstĂ€nde berĂŒcksichtigt, die einen Schluss ĂŒber die Person des Antragstellers zulassen.
Bei der Beurteilung der WĂŒrdigkeit berĂŒcksichtigt das zustĂ€ndige Organ der Kammer auch die Standards, die in Bosnien und Herzegowina an TrĂ€ger richterlicher und staatsanwaltlicher Ămter bei ihrer Ernennung oder Abberufung angelegt werden.
Wird nach der Eintragung einer Person in das Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte festgestellt, dass sie die Voraussetzungen nach Artikel 7 Absatz (3) des Gesetzes ĂŒber die Rechtsanwaltschaft der FBiH nicht erfĂŒllt, hebt die Anwaltskammer im Wege der Aufsicht den Bescheid ĂŒber die Eintragung in das Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 10 Absatz (1) Buchstabe b) des Gesetzes ĂŒber die Rechtsanwaltschaft auf.
Wurde der Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte abgelehnt, weil der Antragsteller aus den in diesem Artikel genannten GrĂŒnden der AusĂŒbung des Anwaltsberufs nicht wĂŒrdig ist, kann ein neuer Antrag auf Eintragung nicht vor Ablauf einer Frist von fĂŒnf Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung gestellt werden, mit der der Antrag abgelehnt wurde.
Verfahren zur Eintragung in das Verzeichnis der RechtsanwÀlteArtikel 52
Das Verfahren zur Eintragung in das Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte wird durch Stellung eines Antrags auf Eintragung in das Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte bei der zustĂ€ndigen regionalen Anwaltskammer eingeleitet, die sich nach dem beabsichtigten Sitz der Anwaltskanzlei des Antragstellers oder dem Sitz der Anwaltsgesellschaft richtet. Die regionale Anwaltskammer, bei der der Antrag auf Eintragung des Rechtsanwalts gestellt wurde, ist verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag des Eingangs des Antrags durch Bescheid festzustellen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen fĂŒr die Eintragung in das Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte erfĂŒllt sind.
Gegen den Bescheid, mit dem die regionale Anwaltskammer den Antrag nach Absatz (1) dieses Artikels ablehnt, ist die Beschwerde an den Vorstand der Anwaltskammer innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag der Zustellung des Bescheids zulÀssig.
Gegen den endgĂŒltigen Bescheid des Vorstands kann innerhalb von 30 Tagen ein Verwaltungsstreitverfahren beim zustĂ€ndigen Gericht eingeleitet werden.
Den Bescheid ĂŒber die Eintragung in das Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte nach Absatz (1) dieses Artikels ĂŒbermittelt die regionale Anwaltskammer der Anwaltskammer unverzĂŒglich, spĂ€testens jedoch innerhalb von acht Tagen ab dem Tag des Erlasses des Eintragungsbescheids.
Verfahren zur Verifizierung der Eintragung in das Verzeichnis der RechtsanwÀlteArtikel 53
Die Kommission fĂŒr die Verifizierung der Eintragung ist verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag des Eingangs des Bescheids und der Akten einen Bescheid ĂŒber die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen und ĂŒber die Eintragung in das Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte der Anwaltskammer zu erlassen.
Stellt die Kommission nach Absatz (1) dieses Artikels im Verfahren zur Verifizierung des Vorliegens der Voraussetzungen fĂŒr die Eintragung in das Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte fest, dass die Voraussetzungen fĂŒr die Eintragung in das Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte nicht erfĂŒllt sind, hebt sie durch ihren Bescheid den Bescheid der regionalen Anwaltskammer auf und lehnt den Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte ab oder hebt erforderlichenfalls den Eintragungsbescheid der regionalen Anwaltskammer auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung an die regionale Kammer zurĂŒck.
Gegen den endgĂŒltigen Bescheid des Vorstands, mit dem der Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte abgelehnt wird, kann innerhalb von 30 Tagen ein Verwaltungsstreitverfahren beim zustĂ€ndigen Gericht eingeleitet werden.
Feierliche ErklÀrungArtikel 54
Die Anwaltskammer ist verpflichtet, dem Bewerber innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag des Erlasses des Bescheids ĂŒber die Eintragung in das Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte die Abgabe der feierlichen ErklĂ€rung zu ermöglichen.
Der Rechtsanwalt gibt die feierliche ErklÀrung vor dem PrÀsidenten der Anwaltskammer oder einer von ihm ermÀchtigten Person ab.
Die feierliche ErklÀrung hat folgenden Wortlaut:
Ich erklĂ€re feierlich, dass ich die anwaltliche TĂ€tigkeit gewissenhaft und fachkundig ausĂŒben, mich bei meiner Arbeit an die Verfassung von Bosnien und Herzegowina, die Verfassung der Föderation Bosnien und Herzegowina, die Gesetze, die Satzungen der Anwaltskammern, den Kodex, die Charta der Grundprinzipien der europĂ€ischen RechtsanwĂ€lte und die Berufsregeln der europĂ€ischen RechtsanwĂ€lte halten, bei meiner Arbeit das Ansehen der Anwaltschaft wahren und alle Verpflichtungen gegenĂŒber der Anwaltskammer der Föderation Bosnien und Herzegowina erfĂŒllen werde.
Die Anwaltskammer ist verpflichtet, der regionalen Anwaltskammer, die die Eintragung des ErklĂ€renden in das Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte vorgenommen hat, ein unterzeichnetes Exemplar der feierlichen ErklĂ€rung zu ĂŒbermitteln.
Aussetzung des EintragungsverfahrensArtikel 55
Wurde vor dem Erlass des Bescheids ĂŒber die Eintragung in das Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte beziehungsweise vor der Verifizierung des Vorliegens der Eintragungsvoraussetzungen durch die Anwaltskammer gegen den Antragsteller ein Strafverfahren wegen einer Tat eingeleitet, die den Antragsteller der AusĂŒbung der anwaltlichen TĂ€tigkeit unwĂŒrdig machen wĂŒrde, wird das Eintragungsverfahren ausgesetzt; darĂŒber erlĂ€sst die regionale Anwaltskammer einen gesonderten Beschluss.
Gegen den Beschluss nach Absatz (1) dieses Artikels ist die Beschwerde an den Vorstand der Anwaltskammer innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses zulÀssig.
Gegen die endgĂŒltige Entscheidung des Vorstands nach Absatz (2) kann innerhalb von 30 Tagen ein Verwaltungsstreitverfahren beim zustĂ€ndigen Gericht eingeleitet werden.
ErlĂ€sst die regionale Anwaltskammer den Beschluss ĂŒber die Aussetzung des Verfahrens nach Absatz (1) dieses Artikels nicht, ist der Vorstand der Anwaltskammer zu seinem Erlass befugt.
Gegen den Beschluss nach Absatz (3) dieses Artikels kann innerhalb von 30 Tagen ein Verwaltungsstreitverfahren beim zustÀndigen Gericht eingeleitet werden.
Aufhebung des EintragungsbescheidsArtikel 56
Der Vorstand der Anwaltskammer hebt im Wege der Aufsicht den Bescheid ĂŒber die Eintragung in das Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte auf, wenn:
a) der Bewerber die feierliche ErklĂ€rung nicht im Einklang mit Artikel 11 des Gesetzes ĂŒber die Rechtsanwaltschaft der FBiH abgibt,
b) nach der Eintragung in das Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte festgestellt wird, dass die Voraussetzungen fĂŒr den Erlass des Bescheids ĂŒber die Eintragung in das Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte nicht erfĂŒllt waren,
c) er innerhalb der Frist nach Artikel 15 Absatz (1) des Gesetzes ĂŒber die Rechtsanwaltschaft der FBiH keinen Vertrag ĂŒber die Berufshaftpflichtversicherung abschlieĂt, und
d) er der regionalen Kammer keinen Nachweis ĂŒber den Abschluss vorlegt.
Das Verfahren zur Aufhebung des Bescheids ĂŒber die Eintragung in das Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte wird von Amts wegen oder auf Grund einer Anzeige eingeleitet.
Die Anwaltskammer ist verpflichtet, den Rechtsanwalt, gegen den das Verfahren eingeleitet wurde, unverzĂŒglich, spĂ€testens jedoch innerhalb von acht Tagen, ĂŒber die Einleitung des Verfahrens nach Absatz (2) dieses Artikels zu unterrichten.
Das Verfahren zur Aufhebung der Eintragung nach Absatz (1) dieses Artikels wird nach den Bestimmungen des Gesetzes ĂŒber die Rechtsanwaltschaft der FBiH und den Vorschriften der Anwaltskammer durchgefĂŒhrt.
4.VERZEICHNISSE
VerzeichnisseArtikel 57
Die Anwaltskammer fĂŒhrt:
a) das Verzeichnis der RechtsanwÀlte,
b) das Verzeichnis der anwaltlichen Fachreferenten,
c) das Verzeichnis der AnwaltsanwÀrter,
d) das Verzeichnis der Anwaltsgesellschaften,
e) das Verzeichnis der gemeinsamen Anwaltskanzleien.
Die einheitlichen Verzeichnisse nach Absatz (1) in der Föderation Bosnien und Herzegowina werden bei der Anwaltskammer gefĂŒhrt, wĂ€hrend die regionalen Anwaltskammern Verzeichnisse fĂŒr ihre Gebiete fĂŒhren.
Die Verzeichnisse nach den AbsĂ€tzen (1) und (2) dieses Artikels sind öffentliche BĂŒcher, und die von der Anwaltskammer und den regionalen Anwaltskammern ausgestellten BestĂ€tigungen und Bescheinigungen ĂŒber Tatsachen und Angaben aus den Verzeichnissen haben die Bedeutung öffentlicher Urkunden.
Bei der FĂŒhrung der Verzeichnisse sind die Organe der Anwaltskammer und der regionalen Kammern verpflichtet, die Bestimmungen der Vorschriften ĂŒber den Schutz personenbezogener Daten einzuhalten.
Verzeichnis der RechtsanwÀlte der AnwaltskammerArtikel 58
In das Verzeichnis der RechtsanwÀlte der Anwaltskammer werden eingetragen:
a) die personenbezogenen Daten des Rechtsanwalts (Vorname, Vorname des Vaters, Geburtsname, Familienname, persönliche Identifikationsnummer),
b) das Datum des Abschlusses des Studiums an der juristischen FakultÀt,
c) das Datum der Ablegung der juristischen StaatsprĂŒfung,
d) das Datum der Ablegung der AnwaltsprĂŒfung,
e) Nummer und Datum des Bescheids ĂŒber die Eintragung in das Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte,
f) das Datum der Eintragung in das Verzeichnis der RechtsanwÀlte,
g) der Tag der Abgabe der feierlichen ErklÀrung des Rechtsanwalts,
h) der Sitz der Anwaltskanzlei des Rechtsanwalts,
i) Nummer und Datum des Bescheids ĂŒber die Löschung aus dem Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte,
j) Tag und Grund der Löschung aus dem Verzeichnis der RechtsanwÀlte,
k) Angaben zum Abwickler der Kanzlei,
l) Angaben ĂŒber die AusĂŒbung von Ămtern in gewĂ€hlten Organen der Kammer sowie Angaben ĂŒber verhĂ€ngte DisziplinarmaĂnahmen, ĂŒber ein vorlĂ€ufiges Verbot der AusĂŒbung der anwaltlichen TĂ€tigkeit und sonstige wesentliche Angaben.
Verzeichnis der anwaltlichen FachreferentenArtikel 59
In das Verzeichnis der anwaltlichen Fachreferenten werden eingetragen:
a) seine personenbezogenen Daten (Vorname, Vorname des Vaters, Geburtsname, Familienname, persönliche Identifikationsnummer),
b) Vorname, Familienname und Sitz des ausbildenden Rechtsanwalts (Prinzipal), die Bezeichnung mit den Vor- und Familiennamen der Mitglieder und der Sitz der gemeinsamen Anwaltskanzlei beziehungsweise Firma und Sitz der Anwaltsgesellschaft als Arbeitgeber,
c) das Datum des Abschlusses des Studiums an der juristischen FakultÀt,
d) das Datum der bestandenen juristischen StaatsprĂŒfung,
e) das Datum der bestandenen AnwaltsprĂŒfung,
f) Nummer und Datum des Bescheids ĂŒber die Eintragung in das Verzeichnis der anwaltlichen Fachreferenten,
g) das Datum der Eintragung in das Verzeichnis der anwaltlichen Fachreferenten,
h) Nummer und Datum des Bescheids ĂŒber die Löschung aus dem Verzeichnis der anwaltlichen Fachreferenten,
i) Datum und Grund der Löschung aus dem Verzeichnis der anwaltlichen Fachreferenten,
j) Angaben ĂŒber verhĂ€ngte DisziplinarmaĂnahmen wĂ€hrend des ArbeitsverhĂ€ltnisses als anwaltlicher Fachreferent, ĂŒber die AusĂŒbung von Ămtern in der Organisation der anwaltlichen Fachreferenten und sonstige fĂŒr die Berufspraxis der anwaltlichen Fachreferenten bedeutsame Angaben.
Verzeichnis der AnwaltsanwÀrterArtikel 60
In das Verzeichnis der AnwaltsanwÀrter der Anwaltskammer werden eingetragen:
a) die personenbezogenen Daten des AnwÀrters (Vorname, Vorname des Vaters, Geburtsname, Familienname, persönliche Identifikationsnummer),
b) Vorname und Familienname des ausbildenden Rechtsanwalts (Prinzipal),
c) das Datum des Abschlusses des Studiums an der juristischen FakultÀt,
d) Angaben ĂŒber die frĂŒhere AnwĂ€rterpraxis,
e) Nummer und Datum des Bescheids ĂŒber die Eintragung in das Verzeichnis der AnwaltsanwĂ€rter,
f) das Datum der Eintragung in das Verzeichnis der AnwaltsanwÀrter,
g) Nummer und Datum des Bescheids ĂŒber die Löschung aus dem Verzeichnis der AnwaltsanwĂ€rter,
h) das Datum der Löschung aus dem Verzeichnis der AnwaltsanwÀrter,
i) Angaben ĂŒber die VerlĂ€ngerung der AnwĂ€rterpraxis,
j) Beginn und Ende der AnwĂ€rterpraxis, Angaben ĂŒber die VerlĂ€ngerung der AnwĂ€rterpraxis,
k) Angaben ĂŒber DisziplinarmaĂnahmen wĂ€hrend der AnwĂ€rterpraxis, Angaben ĂŒber die AusĂŒbung von Ămtern in der Organisation der AnwaltsanwĂ€rter der Anwaltskammer und sonstige fĂŒr die AnwĂ€rterpraxis bedeutsame Angaben.
Verzeichnis der AnwaltsgesellschaftenArtikel 61
In das Verzeichnis der Anwaltsgesellschaften werden eingetragen:
a) Nummer und Datum der vorherigen Zustimmung der Anwaltskammer zur GrĂŒndung,
b) Nummer und Datum des Bescheids ĂŒber die Eintragung der Gesellschaft in das Register der GeschĂ€ftssubjekte,
c) Nummer und Datum des Bescheids ĂŒber die Eintragung der Gesellschaft in das Verzeichnis der Anwaltsgesellschaften der Anwaltskammer,
d) das Datum der Eintragung der Gesellschaft in das Verzeichnis der Anwaltsgesellschaften der Anwaltskammer,
e) Angaben ĂŒber die Gesellschafter, den Beitritt neuer Gesellschafter und das Ausscheiden aus der Gesellschaft,
f) alle Ănderungen des GrĂŒndungsakts und der Satzung,
g) Nummer und Datum des Bescheids ĂŒber die Löschung der Gesellschaft aus dem Verzeichnis der Anwaltsgesellschaften der Anwaltskammer,
h) Nummer und Datum des Bescheids ĂŒber die Löschung der Gesellschaft aus dem Register der GeschĂ€ftssubjekte,
i) der Grund der Löschung,
j) Angaben zum Abwickler,
k) sowie sonstige Ănderungen in der GeschĂ€ftstĂ€tigkeit.
Die Anwaltsgesellschaft ist verpflichtet, die regionale Kammer innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Mitteilung und des Eintragungsbescheids des zustĂ€ndigen Gerichts ĂŒber die erfolgte Eintragung in das entsprechende Register der GeschĂ€ftssubjekte des zustĂ€ndigen Gerichts zu unterrichten.
Die regionale Kammer ist verpflichtet, die Anwaltsgesellschaft innerhalb von acht Tagen ab dem Tag des Eingangs der Mitteilung nach Absatz (3) dieses Artikels in das Verzeichnis der Anwaltsgesellschaften einzutragen.
Die Anwaltsgesellschaft und ihre RechtsanwĂ€lte dĂŒrfen keinen Rechtsbeistand leisten, bevor die Eintragung der Anwaltsgesellschaft in das Verzeichnis der Anwaltsgesellschaften der Anwaltskammer erfolgt ist.
Verzeichnis der gemeinsamen AnwaltskanzleienArtikel 62
In das Verzeichnis der gemeinsamen Anwaltskanzleien der Anwaltskammer werden eingetragen:
a) die Bezeichnung der gemeinsamen Anwaltskanzlei,
b) Nummer und Datum des Bescheids ĂŒber die Eintragung in das Verzeichnis der gemeinsamen Anwaltskanzleien,
c) das Datum der Eintragung der gemeinsamen Anwaltskanzlei,
d) Nummer und Datum des Vertrags ĂŒber die GrĂŒndung der gemeinsamen Anwaltskanzlei,
e) die personenbezogenen Daten jedes Rechtsanwalts (Vorname, Vorname des Vaters, Geburtsname, Familienname, persönliche Identifikationsnummer) aus dem Vertrag ĂŒber die GrĂŒndung der gemeinsamen Anwaltskanzlei,
f) der Sitz der gemeinsamen Anwaltskanzlei,
g) Nummer und Datum des Bescheids ĂŒber die Löschung aus dem Verzeichnis der gemeinsamen Anwaltskanzleien,
h) Tag und Grund der Löschung aus dem Verzeichnis der gemeinsamen Anwaltskanzleien,
i) Angaben zum Abwickler der gemeinsamen Anwaltskanzlei.
5.RECHTE UND PFLICHTEN DES RECHTSANWALTS, DES ANWALTLICHEN FACHREFERENTEN UND DES ANWALTSANWĂRTERS
5.1 Rechtsanwalt
Pflicht zur Anzeige von Ănderungen bei der AusĂŒbung der anwaltlichen TĂ€tigkeitArtikel 63
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, der regionalen Anwaltskammer jede Ănderung der Form der AusĂŒbung der anwaltlichen TĂ€tigkeit sowie die Verlegung des Sitzes der Anwaltskanzlei innerhalb von 8 Tagen ab dem Tag des Eintritts der Ănderung anzuzeigen.
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, vor der Verlegung des Sitzes der Anwaltskanzlei alle Verbindlichkeiten gegenĂŒber der regionalen Anwaltskammer zu begleichen, in deren Bereich sich der Sitz der Anwaltskanzlei befindet.
Hat der Rechtsanwalt die Verbindlichkeiten nach dem vorstehenden Absatz dieses Artikels nicht beglichen, sind die Voraussetzungen fĂŒr die Verlegung des Sitzes der Anwaltskanzlei nicht erfĂŒllt.
Ist gegen den Rechtsanwalt, der einen Antrag auf Verlegung des Sitzes der Anwaltskanzlei stellt, bei der regionalen Anwaltskammer, in deren Bereich sich der Sitz der Kanzlei befindet, ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden, das noch nicht rechtskrĂ€ftig abgeschlossen ist, sind die Voraussetzungen fĂŒr die Verlegung des Sitzes der Anwaltskanzlei nicht erfĂŒllt.
Sind die Voraussetzungen nach den AbsĂ€tzen (3) und (4) dieses Artikels nicht erfĂŒllt, erlĂ€sst die regionale Anwaltskammer, in deren Gebiet der Rechtsanwalt seinen beabsichtigten Sitz haben wĂŒrde, einen Bescheid, mit dem sie feststellt, dass die Voraussetzungen fĂŒr den Betrieb der Kanzlei am beabsichtigten Sitz nicht vorliegen.
Gegen den Bescheid der regionalen Anwaltskammer nach Absatz (5) dieses Artikels ist die Beschwerde an den Vorstand der Anwaltskammer innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag der Zustellung des Bescheids zulÀssig.
Gegen den endgĂŒltigen Bescheid des Vorstands kann innerhalb von 30 Tagen ein Verwaltungsstreitverfahren beim zustĂ€ndigen Gericht eingeleitet werden.
Die regionale Anwaltskammer ist verpflichtet, die Anwaltskammer innerhalb von 15 Tagen ĂŒber die Sitzverlegung zu unterrichten.
Vertreter des RechtsanwaltsArtikel 64
Ist der Rechtsanwalt wegen Krankheit oder aus anderen berechtigten GrĂŒnden an der AusĂŒbung der anwaltlichen TĂ€tigkeit verhindert, ist er verpflichtet, einen Vertreter aus dem Kreis der RechtsanwĂ€lte zu bestellen.
Ăber die Bedingungen der Vertretung im Sinne des vorstehenden Absatzes wird eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem vertretenden Rechtsanwalt und dem Rechtsanwalt geschlossen, bei dem der Grund der Verhinderung an der AusĂŒbung der anwaltlichen TĂ€tigkeit eingetreten ist. Diese Vereinbarung wird dem zustĂ€ndigen Organ der regionalen Anwaltskammer ĂŒbermittelt.
Bestellt der Rechtsanwalt fĂŒr die Dauer der vorĂŒbergehenden Verhinderung an der AusĂŒbung der anwaltlichen TĂ€tigkeit keinen Vertreter, ist das zustĂ€ndige Organ der regionalen Anwaltskammer verpflichtet, unverzĂŒglich nach Kenntniserlangung vom Grund der Verhinderung einen Vertreter aus dem Kreis der RechtsanwĂ€lte mit Sitz im Gebiet der regionalen Kammer zu bestellen, die Bedingungen festzulegen, unter denen die Vertretung ausgeĂŒbt wird, und die Anwaltskammer darĂŒber zu unterrichten.
Gemeinsame AnwaltskanzleiArtikel 65
Zwei oder mehr RechtsanwĂ€lte können durch einen Vertrag, in dem sie ihre gegenseitigen geschĂ€ftlichen und vermögensrechtlichen Beziehungen regeln, eine gemeinsame Anwaltskanzlei (im Folgenden: Anwaltskanzlei) grĂŒnden.
Den Vertrag nach Absatz (1) dieses Artikels und den Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der gemeinsamen Kanzleien sind die Vertragsparteien verpflichtet, der Anwaltskammer innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag des Vertragsschlusses zu ĂŒbermitteln.
Das Verfahren zur Eintragung in das Verzeichnis der gemeinsamen Anwaltskanzleien wird durch Stellung eines Antrags auf Eintragung in das Verzeichnis der gemeinsamen Anwaltskanzleien bei der Anwaltskammer eingeleitet.
Die Anwaltskammer ist verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag des Eingangs des Antrags durch Bescheid festzustellen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen fĂŒr die Eintragung in das Verzeichnis der gemeinsamen Anwaltskanzleien erfĂŒllt sind.
Gegen den Bescheid nach dem vorstehenden Absatz ist die Beschwerde nicht zulÀssig, es kann jedoch innerhalb von 30 Tagen ein Verwaltungsstreitverfahren beim zustÀndigen Gericht eingeleitet werden.
Den Bescheid ĂŒber die Eintragung in das Verzeichnis der gemeinsamen Anwaltskanzleien ĂŒbermittelt die Anwaltskammer der regionalen Anwaltskammer innerhalb von 15 Tagen.
Das Verfahren zur Löschung aus dem Verzeichnis der gemeinsamen Anwaltskanzleien wird durch Stellung eines Antrags auf Löschung aus dem Verzeichnis der gemeinsamen Anwaltskanzleien bei der Anwaltskammer eingeleitet.
Die Anwaltskammer ist verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag des Eingangs des Antrags durch Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen fĂŒr die Löschung aus dem Verzeichnis der gemeinsamen Anwaltskanzleien erfĂŒllt sind.
Gegen den Bescheid nach dem vorstehenden Absatz ist die Beschwerde nicht zulÀssig, es kann jedoch innerhalb von 30 Tagen ein Verwaltungsstreitverfahren beim zustÀndigen Gericht eingeleitet werden.
Den Bescheid ĂŒber die Löschung aus dem Verzeichnis der gemeinsamen Anwaltskanzleien ĂŒbermittelt die Anwaltskammer der regionalen Anwaltskammer innerhalb von 15 Tagen.
AnwaltsgesellschaftenArtikel 66
Zur GrĂŒndung einer Anwaltsgesellschaft sind die grĂŒndenden RechtsanwĂ€lte verpflichtet, die vorherige Zustimmung der Anwaltskammer einzuholen, die erteilt wird, wenn festgestellt wird, dass Inhalt und Form des GrĂŒndungsbeschlusses oder des GrĂŒndungsvertrags mit diesem Gesetz, der Satzung und dem Kodex der anwaltlichen Berufsethik im Einklang stehen. Die Zustimmung der Anwaltskammer ist auch fĂŒr Ănderungen und ErgĂ€nzungen des GrĂŒndungsakts und der Satzung der Anwaltsgesellschaft erforderlich.
Die Zustimmung nach dem vorstehenden Absatz dieses Artikels ist Voraussetzung fĂŒr die Eintragung in das Register der GeschĂ€ftssubjekte des zustĂ€ndigen Gerichts und in das Verzeichnis der Anwaltsgesellschaften der Anwaltskammer.
Die Anwaltsgesellschaft ist verpflichtet, die regionale Kammer innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Mitteilung und des Eintragungsbescheids des zustĂ€ndigen Gerichts ĂŒber die erfolgte Eintragung in das entsprechende Register der GeschĂ€ftssubjekte des zustĂ€ndigen Gerichts zu unterrichten.
Die regionale Kammer ist verpflichtet, die Anwaltsgesellschaft innerhalb von acht Tagen ab dem Tag des Eingangs der Mitteilung nach Absatz (3) dieses Artikels in das Verzeichnis der Anwaltsgesellschaften einzutragen.
Die Anwaltsgesellschaft und ihre RechtsanwĂ€lte dĂŒrfen keinen Rechtsbeistand leisten, bevor die Eintragung der Anwaltsgesellschaft in das Verzeichnis der Anwaltsgesellschaften der Anwaltskammer erfolgt ist.
Die regionale Kammer erlĂ€sst einen Bescheid ĂŒber die Löschung aus dem Verzeichnis der Anwaltsgesellschaften und nimmt die Löschung aus dem Verzeichnis der Anwaltsgesellschaften bei Eintritt der folgenden GrĂŒnde vor:
a) wenn ein Gericht der Anwaltsgesellschaft durch seine Entscheidung die TĂ€tigkeit untersagt,
b) wenn die Anwaltsgesellschaft ihre TĂ€tigkeit lĂ€nger als sechs Monate nicht ununterbrochen ausĂŒbt,
c) wenn alle Gesellschafter aus dem Verzeichnis der RechtsanwÀlte gelöscht werden,
d) auf persönlichen Antrag der GrĂŒnder, verbunden mit der Pflicht, den Beschluss der GrĂŒnder ĂŒber die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft sowie einen Vorschlag fĂŒr den Liquidator im Einklang mit Artikel 65 des Gesetzes ĂŒber die Rechtsanwaltschaft der FBiH vorzulegen.
Gegen den Bescheid nach Absatz (6) dieses Artikels ist die Beschwerde an die Anwaltskammer innerhalb von 15 Tagen zulÀssig.
Den Löschungsbescheid nach Absatz (6) dieses Artikels ĂŒbermittelt die regionale Anwaltskammer unverzĂŒglich der Anwaltskammer, die verpflichtet ist, innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag des Eingangs das Vorliegen der Voraussetzungen fĂŒr die Löschung zu bestĂ€tigen.
Stellt die Anwaltskammer das Vorliegen der Voraussetzungen fĂŒr die Löschung fest, erlĂ€sst sie einen Bescheid ĂŒber die Löschung aus dem einheitlichen Verzeichnis; dieser Bescheid ist endgĂŒltig, und gegen ihn kann ein Verwaltungsstreitverfahren beim zustĂ€ndigen Gericht eingeleitet werden.
Stellt die Anwaltskammer fest, dass die Voraussetzungen fĂŒr die Löschung nicht erfĂŒllt sind, hebt sie den Löschungsbescheid der regionalen Anwaltskammer auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung an die regionale Kammer zurĂŒck.
Ăber den Erlass des Bescheids nach Absatz (9) dieses Artikels ist die Anwaltskammer verpflichtet, das zustĂ€ndige Registergericht unverzĂŒglich zu unterrichten, damit das entsprechende Verfahren zur Löschung aus dem Register der GeschĂ€ftssubjekte durchgefĂŒhrt wird.
Die Anwaltsgesellschaft stellt die AusĂŒbung der anwaltlichen TĂ€tigkeit am Tag der Löschung aus dem Verzeichnis der Anwaltsgesellschaften ein.
Die Anwaltskammer trifft alle erforderlichen MaĂnahmen zum Schutz der Interessen der Mandanten, die von der aus dem Verzeichnis der Anwaltsgesellschaften gelöschten Anwaltsgesellschaft vertreten wurden.
Artikel 67
Durch schriftlichen Vertrag der Gesellschafter der Anwaltsgesellschaft sowie durch den Vertrag ĂŒber den Beitritt zur Anwaltsgesellschaft werden die Rechte und Pflichten der Gesellschafter, die Rechte und Pflichten eines Gesellschafters im Fall der Beendigung der Mitgliedschaft in der Gesellschaft sowie die Rechte der Erben eines Gesellschafters im Fall seines Todes geregelt.
Durch die VertrĂ€ge nach Absatz (1) dieses Artikels darf kein Rechtsanwalt in der Gesellschaft in eine Stellung gebracht werden, die seine UnabhĂ€ngigkeit bei der AusĂŒbung der anwaltlichen TĂ€tigkeit im Sinne der Bestimmungen des Artikels 3 des Gesetzes ĂŒber die Rechtsanwaltschaft der FBiH gefĂ€hrden wĂŒrde.
Die Beurteilung der UmstÀnde nach Absatz (2) dieses Artikels nimmt der Vorstand vor.
Information der Ăffentlichkeit und WerbeverbotArtikel 68
Der Rechtsanwalt, die gemeinsame Anwaltskanzlei oder die Anwaltsgesellschaft sind berechtigt, die Ăffentlichkeit ĂŒber die AusĂŒbung der anwaltlichen TĂ€tigkeit zu informieren.
Eine solche Information darf ausschlieĂlich unter den in dieser Satzung und im Kodex der anwaltlichen Berufsethik festgelegten Bedingungen erfolgen.
Der Rechtsanwalt, die gemeinsame Anwaltskanzlei oder die Anwaltsgesellschaft dĂŒrfen die folgenden Angaben in der nachstehenden Weise öffentlich bekannt machen:
a) auf einem Schild, das am GeschĂ€ftsgebĂ€ude angebracht ist, in dem sich der Sitz befindet, sowie neben oder an der EingangstĂŒr zu ihren KanzleirĂ€umen innerhalb des GeschĂ€ftsgebĂ€udes dĂŒrfen Vor- und Familiennamen der RechtsanwĂ€lte, die Bezeichnung der gemeinsamen Anwaltskanzlei oder der Anwaltsgesellschaft mit hervorgehobenem Logo, Angaben zu den GeschĂ€ftszeiten sowie sonstige Angaben angegeben werden, die eine Kontaktaufnahme durch Mandanten ermöglichen (Anschrift, Telefonnummer, E-Mail usw.);
b) auf dem offiziellen Briefkopf dĂŒrfen Vor- und Familiennamen der RechtsanwĂ€lte, die Bezeichnung der gemeinsamen Anwaltskanzlei oder der Anwaltsgesellschaft mit hervorgehobenem Logo sowie Angaben zu Anschrift, Bankkonten, Identifikationsnummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Telefon-, Mobiltelefon- und Telefaxnummern sowie E-Mail-Adressen und der eigenen Internetseite angegeben werden;
c) auf der eigenen Internetseite und in Profilen in sozialen Netzwerken dĂŒrfen Vor- und Familiennamen der RechtsanwĂ€lte, die Bezeichnung der gemeinsamen Anwaltskanzlei oder der Anwaltsgesellschaft mit hervorgehobenem Logo sowie sonstige Angaben angegeben werden, die in der Ordnung ĂŒber den Inhalt von Internetseiten und sozialen Netzwerken vorgeschrieben sind.
Der Rechtsanwalt, die gemeinsame Anwaltskanzlei oder die Anwaltsgesellschaft dĂŒrfen fĂŒr ihre TĂ€tigkeit nicht werben und keine Mittel zur Mandantengewinnung einsetzen, die mit dieser Satzung nicht im Einklang stehen.
Im Sinne von Absatz (3) dieses Artikels ist insbesondere nicht zulÀssig:
a) die Inanspruchnahme Dritter oder irgendwelcher Vermittler bei der Gewinnung neuer Mandanten,
b) Werbung in den Massenmedien oder ĂŒber soziale Netzwerke,
c) Plakatwerbung oder der Versand von Rundschreiben,
d) das Anbringen jeglicher Schilder oder sonstiger Aufschriften unter Angabe des Namens des Rechtsanwalts, der gemeinsamen Anwaltskanzlei oder der Anwaltsgesellschaft an anderen als den in Absatz (2) dieses Artikels vorgesehenen Orten, einschlieĂlich des Verbots, Wegweiser, Anfahrtshinweise oder sonstige Hinweise an Verkehrswegen oder in FuĂgĂ€ngerzonen anzubringen, die Dritte darauf hinweisen, dass sich in ihrer NĂ€he der Sitz des Rechtsanwalts, der gemeinsamen Anwaltskanzlei oder der Anwaltsgesellschaft befindet,
e) jede sonstige Werbung, die in einer fĂŒr den Anwaltsberuf unangemessenen Weise, mit unannehmbaren Mitteln oder mit unzulĂ€ssigem oder unwahrem Inhalt erfolgt,
f) die Veröffentlichung bezahlter Inhalte in den Medien und gesponserter MedienbeitrĂ€ge sowie Medienauftritte, in denen die Eigenschaft als Rechtsanwalt angegeben wird und deren Ziel oder Format die Förderung des Rechtsanwalts ist, sofern es sich nicht um eine öffentliche Diskussion ĂŒber wissenschaftliche, fachliche und gesellschaftliche Themen von Bedeutung fĂŒr die Anwaltschaft handelt.
Nicht als unzulÀssige Werbung gilt:
a) die Ăbermittlung ausfĂŒhrlicherer Angaben ĂŒber den Rechtsanwalt und seine berufliche Erfahrung auf Anfrage des Mandanten (z. B. Lebenslauf, Referenzlisten von Mandanten u. Ă.),
b) der Versand ĂŒblicher individueller GlĂŒckwĂŒnsche anlĂ€sslich staatlicher, religiöser und sonstiger Feiertage an RechtsanwĂ€lte oder an die eigenen Mandanten,
c) die Aufnahme von Angaben ĂŒber den Rechtsanwalt, die gemeinsame Anwaltskanzlei oder die Anwaltsgesellschaft auf der eigenen Internetseite, in Profilen in sozialen Netzwerken oder auf Webseiten von Juristenvereinigungen, sofern sie mit Absatz (3) dieses Artikels im Einklang stehen.
Der Vorstand ist befugt, sowohl allgemein als auch im Einzelfall amtliche Auslegungen darĂŒber abzugeben, ob ein bestimmtes Verhalten eine unbefugte AusĂŒbung der TĂ€tigkeit darstellt, und erforderlichenfalls einen allgemeinen Rechtsakt zu erlassen, durch den diese Materie nĂ€her geregelt wird.
Der Vorstand erlĂ€sst im Einklang mit den Bestimmungen dieser Satzung eine Ordnung ĂŒber den Inhalt von Internetseiten und sozialen Netzwerken, in der der zulĂ€ssige Inhalt der Internetseiten und sozialen Netzwerke festgelegt wird, die RechtsanwĂ€lte, gemeinsame Anwaltskanzleien oder Anwaltsgesellschaften fĂŒr ihre GeschĂ€ftstĂ€tigkeit nutzen dĂŒrfen.
Der Rechtsanwalt, die gemeinsame Anwaltskanzlei oder die Anwaltsgesellschaft sind verpflichtet, der Anwaltskammer unverzĂŒglich nach der Veröffentlichung Angaben ĂŒber die Anzahl und den vollstĂ€ndigen Inhalt der Internetseiten und der Profile in sozialen Netzwerken zu ĂŒbermitteln.
Haftung fĂŒr SchĂ€den und Pflicht zum Abschluss eines VersicherungsvertragsArtikel 69
FĂŒr SchĂ€den, die bei der AusĂŒbung des Anwaltsberufs entstehen, haftet der Rechtsanwalt nach den allgemeinen Regeln der Schadenersatzhaftung. Wurde der Schaden von einem bei einer Anwaltsgesellschaft beschĂ€ftigten Rechtsanwalt verursacht, haftet fĂŒr diesen Schaden neben dem Rechtsanwalt gesamtschuldnerisch auch diese Anwaltsgesellschaft.
RechtsanwĂ€lte, gemeinsame Anwaltskanzleien und Anwaltsgesellschaften sind verpflichtet, mit Versicherern (Versicherungsgesellschaften) HaftpflichtversicherungsvertrĂ€ge fĂŒr SchĂ€den abzuschlieĂen, die bei der AusĂŒbung der anwaltlichen TĂ€tigkeit verursacht werden, und zwar ĂŒber eine Versicherungssumme, die nicht niedriger sein darf als die in Artikel 40 Absatz (1) des Gesetzes ĂŒber die Rechtsanwaltschaft der FBiH und in dieser Satzung vorgeschriebene Versicherungssumme.
RechtsanwĂ€lte, gemeinsame Anwaltskanzleien und Anwaltsgesellschaften sind verpflichtet, der regionalen Anwaltskammer den Haftpflichtversicherungsvertrag nach Absatz (2) dieses Artikels unverzĂŒglich vorzulegen sowie alle wĂ€hrend der Versicherungsdauer eingetretenen Ănderungen anzuzeigen.
Die Mindestversicherungssumme je Versicherungsfall, ohne Begrenzung der Anzahl der FÀlle, betrÀgt:
a) 250.000,00 KM fĂŒr den Rechtsanwalt, unabhĂ€ngig davon, ob er den Anwaltsberuf selbstĂ€ndig oder als Mitglied einer gemeinsamen Anwaltskanzlei ausĂŒbt,
b) 1.000.000,00 KM fĂŒr eine Anwaltsgesellschaft, die bis zu 4 (einschlieĂlich 4) RechtsanwĂ€lte beschĂ€ftigt, wobei sich diese Versicherungssumme fĂŒr jeden weiteren Rechtsanwalt um jeweils 250.000,00 KM je beschĂ€ftigtem Rechtsanwalt erhöht.
SchlieĂt die Anwaltsgesellschaft eine Versicherungspolice ab, mit der sie die Gesellschafter und die anderen bei dieser Gesellschaft beschĂ€ftigten RechtsanwĂ€lte in der in diesem Artikel vorgesehenen Weise gegen die Haftung auf Schadenersatz gegenĂŒber Dritten versichert, sind diese RechtsanwĂ€lte nicht verpflichtet, gesonderte Versicherungspolicen in der in Artikel 40 des Gesetzes ĂŒber die Rechtsanwaltschaft der FBiH festgelegten Weise abzuschlieĂen, sondern ihre Schadenersatzhaftung wird von dieser Police der Anwaltsgesellschaft erfasst.
Hat die Anwaltsgesellschaft am Tag des Eintritts des Versicherungsfalls keinen Versicherungsvertrag ĂŒber die Versicherungssumme nach Absatz (4) dieses Artikels abgeschlossen, haften die Gesellschafter dieser Gesellschaft gesamtschuldnerisch fĂŒr die Verbindlichkeit der Gesellschaft bis zur Höhe der fĂŒr diese Anwaltsgesellschaft vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme.
Ablehnung der Leistung von RechtsbeistandArtikel 70
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Leistung von Rechtsbeistand fĂŒr einen Mandanten abzulehnen, wenn GrĂŒnde nach Artikel 20 des Gesetzes ĂŒber die Rechtsanwaltschaft der FBiH vorliegen, sowie in den sonstigen im Kodex der anwaltlichen Berufsethik vorgesehenen FĂ€llen.
Sitz und ZweigniederlassungenArtikel 71
Der Rechtsanwalt, die gemeinsame Anwaltskanzlei sowie die Anwaltsgesellschaft können den Sitz der Kanzlei beziehungsweise der Gesellschaft nur an einem Ort haben.
Die Anwaltsgesellschaft kann auch Zweigniederlassungen haben, wobei in jeder Zweigniederlassung mindestens ein in Vollzeit beschÀftigter Rechtsanwalt tÀtig sein muss.
Das Verfahren zur GrĂŒndung einer Zweigniederlassung wird unter denselben Voraussetzungen durchgefĂŒhrt wie das Verfahren zur Registrierung der Anwaltsgesellschaft.
ZusammenarbeitArtikel 72
RechtsanwĂ€lte, gemeinsame Kanzleien und Anwaltsgesellschaften können eine vertragliche Zusammenarbeit mit anderen inlĂ€ndischen RechtsanwĂ€lten, Anwaltskanzleien und Anwaltsgesellschaften oder mit auslĂ€ndischen RechtsanwĂ€lten zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse und zur gegenseitigen UnterstĂŒtzung eingehen.
KooperationsvertrĂ€ge mĂŒssen auf den GrundsĂ€tzen der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Vertrauens beruhen, und durch sie dĂŒrfen einzelne RechtsanwĂ€lte, gemeinsame Kanzleien und Anwaltsgesellschaften nicht in eine untergeordnete Stellung gebracht werden.
UnzulĂ€ssig ist jede Form der Zusammenarbeit mit bosnisch-herzegowinischen Handelsgesellschaften, die nicht fĂŒr die AusĂŒbung der anwaltlichen TĂ€tigkeit registriert sind und sich unbefugt mit dem Anbieten, Vereinbaren oder Abrechnen anwaltlicher Leistungen befassen.
UnzulÀssig ist jede Form der Zusammenarbeit mit auslÀndischen RechtsanwÀlten, wenn diese eine solche Zusammenarbeit dazu nutzen, einen Rechtsanwalt, der Mitglied der Anwaltskammer ist, fÀlschlich als Rechtsanwalt ihrer Gesellschaft, als Partner, als ihre Zweigniederlassung darzustellen oder das Bestehen irgendeiner Form institutioneller Verbindung mit ihnen vorzutÀuschen.
RechtsanwÀlten, gemeinsamen Anwaltskanzleien und Anwaltsgesellschaften ist es untersagt, auf Webseiten, dem angebrachten Kanzleischild, dem Briefkopf und dergleichen auf das Bestehen von Vereinbarungen und einer Zusammenarbeit nach Absatz (1) dieses Artikels hinzuweisen.
Die Verletzung der Bestimmungen der AbsÀtze (3), (4) und (5) dieses Artikels gilt als schwerere Verletzung der anwaltlichen Berufspflicht.
5.2 Anwaltlicher Fachreferent
Anwaltlicher FachreferentArtikel 73
Die Eigenschaft eines anwaltlichen Fachreferenten kann jede Person erwerben, die die im Gesetz ĂŒber die Rechtsanwaltschaft der FBiH und in der Satzung vorgeschriebenen Voraussetzungen erfĂŒllt.
Die Stellung eines anwaltlichen Fachreferenten wird durch die Eintragung in das Verzeichnis der anwaltlichen Fachreferenten der Anwaltskammer erworben.
Anwaltliche Fachreferenten, die bei einem Rechtsanwalt, in einer gemeinsamen Anwaltskanzlei oder in einer Anwaltsgesellschaft beschÀftigt sind, leisten Rechtsbeistand in der Weise und in den Grenzen, die durch das Gesetz, diese Satzung und die sonstigen allgemeinen Rechtsakte der Anwaltskammer bestimmt sind.
Aufgaben des anwaltlichen FachreferentenArtikel 74
Der anwaltliche Fachreferent nimmt im Auftrag und nach den Weisungen des ausbildenden Rechtsanwalts (Prinzipal) die vorbereitende Bearbeitung der dem ausbildenden Rechtsanwalt anvertrauten Sachen vor, insbesondere:
a) nimmt er Einsicht in die Verfahrensakten bei Gerichten, anderen staatlichen Organen, Organisationen mit öffentlichen Befugnissen, Handelsgesellschaften und anderen juristischen Personen,
b) nimmt er Einsicht in öffentliche Register und beschafft AuszĂŒge aus diesen Registern,
c) bereitet er EntwĂŒrfe von SchriftsĂ€tzen in allen Verfahren vor, in denen der Rechtsanwalt die Stellung eines Vertreters, BevollmĂ€chtigten beziehungsweise Verteidigers hat,
d) bereitet er VertragsentwĂŒrfe und EntwĂŒrfe sonstiger Privaturkunden ĂŒber RechtsgeschĂ€fte vor,
e) erledigt er sonstige Aufgaben, die der Rechtsanwalt oder die befugte Person in der Anwaltsgesellschaft bestimmt und deren Erledigung nicht im Widerspruch zur Stellung und zu den Befugnissen des anwaltlichen Fachreferenten steht.
Die Aufgaben des anwaltlichen Fachreferenten sowie seine Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten werden in dem Arbeitsvertrag nĂ€her geregelt, den er mit dem Rechtsanwalt, der gemeinsamen Anwaltskanzlei oder der Anwaltsgesellschaft abschlieĂt.
Verbot des selbstÀndigen HandelnsArtikel 75
Der anwaltliche Fachreferent darf ohne vorherige Genehmigung des ausbildenden Rechtsanwalts (Prinzipal) nicht selbstĂ€ndig vertreten oder mit Mandanten ĂŒber die Bedingungen der Vertretung oder der Erledigung sonstiger Angelegenheiten des Rechtsbeistands verhandeln, keine Kostenerstattungen und VergĂŒtungen fĂŒr die TĂ€tigkeit des Rechtsanwalts vereinbaren und entgegennehmen und kein Geld, keine Wertpapiere und sonstigen beweglichen Sachen entgegennehmen, die an Dritte herauszugeben sind.
Entsprechende Anwendung von BestimmungenArtikel 76
Auf anwaltliche Fachreferenten finden die Bestimmungen des Gesetzes ĂŒber die Rechtsanwaltschaft der FBiH und dieser Satzung ĂŒber das Verfahren zur Eintragung in das Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte, die Rechte und Pflichten der RechtsanwĂ€lte, die Wahrung des Anwaltsgeheimnisses, die disziplinarische Verantwortlichkeit und das Disziplinarverfahren sowie das vorlĂ€ufige Verbot beziehungsweise das Erlöschen des Rechts zur AusĂŒbung der anwaltlichen TĂ€tigkeit entsprechende Anwendung.
5.3 AnwaltsanwÀrter
AnwaltsanwÀrterArtikel 77
Der AnwaltsanwĂ€rter wird durch die Arbeit an Rechtsangelegenheiten in der Anwaltskanzlei, der gemeinsamen Kanzlei oder der Anwaltsgesellschaft fĂŒr die selbstĂ€ndige AusĂŒbung der anwaltlichen TĂ€tigkeit ausgebildet und fachlich auf die Ablegung der juristischen StaatsprĂŒfung vorbereitet.
Die Eigenschaft eines AnwaltsanwĂ€rters kann jede Person erwerben, die die in den Artikeln 76 und 77 des Gesetzes ĂŒber die Rechtsanwaltschaft der FBiH und in dieser Satzung vorgeschriebenen Voraussetzungen erfĂŒllt.
Die Stellung eines AnwaltsanwÀrters wird durch die Eintragung in das Verzeichnis der AnwaltsanwÀrter erworben.
Dauer der AnwÀrterzeitArtikel 78
Einen AnwaltsanwĂ€rter darf nur ein Rechtsanwalt einstellen und ausbilden, der im Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte eingetragen ist und die anwaltliche TĂ€tigkeit seit mehr als fĂŒnf Jahren ausĂŒbt.
Die AnwĂ€rterzeit dauert bis zum Erwerb der Voraussetzungen fĂŒr die Ablegung der juristischen StaatsprĂŒfung, höchstens jedoch vier Jahre, einschlieĂlich einer frĂŒheren AnwĂ€rterzeit bei einem anderen Arbeitgeber; ausnahmsweise kann der Vorstand der Anwaltskammer auf Antrag des Rechtsanwalts und des AnwaltsanwĂ€rters in begrĂŒndeten FĂ€llen die Dauer der AnwĂ€rterpraxis durch Bescheid um höchstens ein weiteres Jahr verlĂ€ngern.
Pflicht zu kontinuierlicher praktischer Arbeit und fachlicher FortbildungArtikel 79
WĂ€hrend der AnwĂ€rterpraxis ist der AnwaltsanwĂ€rter verpflichtet, durch individuelle Arbeit kontinuierlich praktische Kenntnisse im allgemeinen juristischen und anwaltlichen Fachgebiet zu erwerben und an den im Rahmen der Anwaltsakademie durchgefĂŒhrten Fortbildungen teilzunehmen.
Pflicht zum Handeln nach den Weisungen des ausbildenden Rechtsanwalts (Prinzipal)Artikel 80
WÀhrend der AnwÀrterpraxis ist der AnwaltsanwÀrter verpflichtet, nach den Weisungen und Richtlinien des Prinzipals zu handeln und im Einvernehmen mit dem Prinzipal den fachlichen Rat anderer RechtsanwÀlte in Anspruch zu nehmen.
Der AnwaltsanwĂ€rter darf ohne Genehmigung des Prinzipals weder unmittelbar einen Mandanten zur Vertretung annehmen noch vom Mandanten eine VergĂŒtung fĂŒr die Vertretung und Kosten fĂŒr die TĂ€tigkeit des Rechtsanwalts des Mandanten einziehen.
Der AnwaltsanwĂ€rter kann mit Genehmigung des Prinzipals einen anderen Rechtsanwalt bei der Vertretung vertreten, darf in diesem Fall jedoch vom vertretenen Rechtsanwalt keine VergĂŒtung fĂŒr die Vertretung vereinbaren, verlangen oder entgegennehmen.
Entsprechende Anwendung von BestimmungenArtikel 81
Alle Bestimmungen des Gesetzes ĂŒber die Rechtsanwaltschaft der FBiH, dieser Satzung, des Kodex der anwaltlichen Berufsethik und der sonstigen allgemeinen Rechtsakte der Anwaltskammern ĂŒber die Wahrung des Anwaltsgeheimnisses, das Vertretungsverbot und das Recht, die Annahme eines Mandanten zur Vertretung abzulehnen, finden auf AnwaltsanwĂ€rter entsprechende Anwendung.
6.ERLĂSCHEN DES RECHTS ZUR AUSĂBUNG DES ANWALTSBERUFS UND VORLĂUFIGES VERBOT DER AUSĂBUNG DES ANWALTSBERUFS
Erlöschen des Rechts zur AusĂŒbung des AnwaltsberufsArtikel 82
Das Recht zur AusĂŒbung des Anwaltsberufs erlischt mit dem Eintritt der in den Bestimmungen des Artikels 42 des Gesetzes ĂŒber die Rechtsanwaltschaft der FBiH vorgeschriebenen UmstĂ€nde.
Hat der Rechtsanwalt die AusĂŒbung des Anwaltsberufs auf persönlichen Antrag eingestellt, ist er verpflichtet, selbst einen Abwickler seiner Anwaltskanzlei vorzuschlagen.
Die Entscheidung ĂŒber das Erlöschen des Rechts zur AusĂŒbung der anwaltlichen TĂ€tigkeit trifft das zustĂ€ndige Organ der regionalen Kammer, und die Anwaltskammer verifiziert sie in derselben Weise und nach demselben Verfahren wie bei der Eintragung in das Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte.
Trifft das zustĂ€ndige Organ der regionalen Kammer die Entscheidung nach dem vorstehenden Absatz nicht, obwohl ihm der Eintritt einer der Voraussetzungen fĂŒr das Erlöschen des Rechts zur AusĂŒbung der anwaltlichen TĂ€tigkeit bekannt ist, ist die Anwaltskammer befugt, unmittelbar einen Bescheid ĂŒber die Beendigung der AusĂŒbung der anwaltlichen TĂ€tigkeit und die Löschung aus dem Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte zu erlassen. Dieser Bescheid ist endgĂŒltig.
Gegen den Bescheid der regionalen Kammer kann innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheids Beschwerde bei der Anwaltskammer eingelegt werden.
Gegen den endgĂŒltigen Bescheid der Anwaltskammer kann ein Verwaltungsstreitverfahren beim zustĂ€ndigen Gericht eingeleitet werden.
Mit der vorĂŒbergehenden Einstellung der AusĂŒbung des Anwaltsberufs endet das Mandat, fĂŒr das der Rechtsanwalt in ein Organ der Anwaltskammer gewĂ€hlt wurde, endgĂŒltig.
Abwickler der AnwaltskanzleiArtikel 83
Der Abwickler ist verpflichtet, die Mandanten unverzĂŒglich, spĂ€testens jedoch innerhalb von 30 Tagen, ĂŒber das Erlöschen des Rechts ihres frĂŒheren Vertreters zur AusĂŒbung der anwaltlichen TĂ€tigkeit zu unterrichten und ihnen die Akten mit dem Hinweis zur VerfĂŒgung zu stellen, dass sie die von ihrem frĂŒheren Vertreter gefĂŒhrten Angelegenheiten selbst fortfĂŒhren oder sich an einen anderen Rechtsanwalt um UnterstĂŒtzung wenden können.
Der Abwickler ist berechtigt und verpflichtet, bis zum Erscheinen des Mandanten dessen Interessen ohne besondere Vollmacht zu vertreten und die im Rahmen der Vertretung erforderlichen Handlungen gewissenhaft vorzunehmen, sofern die Voraussetzungen fĂŒr eine Mandatsniederlegung nicht eingetreten sind.
Die Rechte und Pflichten nach Absatz (2) dieses Artikels hat der Abwickler bis zum Ablauf einer Höchstfrist von 60 Tagen ab dem Tag der Rechtskraft des Bescheids, durch den er zum Abwickler bestellt wurde.
Erlischt das Recht zur AusĂŒbung der anwaltlichen TĂ€tigkeit durch den Tod des Rechtsanwalts, haben der Ehegatte des verstorbenen Rechtsanwalts beziehungsweise die nĂ€chsten Angehörigen das vorrangige Recht, dem Vorstand der regionalen Anwaltskammer einen Abwickler der Kanzlei vorzuschlagen; der Vorstand der regionalen Kammer ist verpflichtet, diesen Vorschlag zu prĂŒfen.
Der Abwickler handelt fĂŒr eigene Rechnung. Alle Handlungen, die er bei der Vertretung eines ĂŒbernommenen Mandanten vornimmt, rechnet er unmittelbar mit dem Mandanten zu seinen eigenen Gunsten ab, ist dabei jedoch verpflichtet, einen anteiligen Teil der Kosten dieser GeschĂ€ftsfĂŒhrung zu tragen.
Nach Abschluss des Verfahrens in jeder einzelnen Sache ist der Abwickler der Kanzlei verpflichtet, dem Rechtsanwalt, dessen Recht zur AusĂŒbung des Anwaltsberufs erloschen ist, beziehungsweise den Erben des verstorbenen Rechtsanwalts den entsprechenden Anteil an Kostenerstattung und VergĂŒtung, vermindert um die steuerlichen Abgaben, auszuzahlen.
Nach abgeschlossener Abwicklung ĂŒbergibt der Abwickler den Gewinn aus den GeschĂ€ften der Kanzlei des frĂŒheren Rechtsanwalts in bar sowie die verbleibenden unbezahlten Forderungen zusammen mit den sich auf diese Forderungen beziehenden Urkunden dem frĂŒheren Rechtsanwalt beziehungsweise seinen Erben.
Der Abwickler der Kanzlei vereinbart mit dem frĂŒheren Rechtsanwalt beziehungsweise mit den Erben des verstorbenen Rechtsanwalts die Bedingungen fĂŒr die DurchfĂŒhrung der Abwicklung der Kanzlei.
Der Abwickler ist verpflichtet, der regionalen Kammer nach abgeschlossener Abwicklung sowie auf Antrag des Rechtsanwalts, dessen Recht zur AusĂŒbung der anwaltlichen TĂ€tigkeit erloschen ist, oder seiner Erben innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Antragstellung Bericht zu erstatten. Die Nichtbefolgung dieser Pflicht stellt eine schwerere Verletzung der anwaltlichen TĂ€tigkeit dar.
Verifiziert das zustĂ€ndige Organ der Anwaltskammer den Bescheid der regionalen Anwaltskammer ĂŒber das Erlöschen des Rechts zur AusĂŒbung der anwaltlichen TĂ€tigkeit, erlĂ€sst dieses Organ einen Bescheid ĂŒber die Löschung aus dem Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte der Anwaltskammer.
Gegen den Bescheid nach Absatz (9) dieses Artikels kann innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Zustellung des Löschungsbescheids ein Verwaltungsstreitverfahren beim zustÀndigen Gericht in der Föderation Bosnien und Herzegowina eingeleitet werden.
Der Bescheid ĂŒber die Löschung aus dem Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte wegen Erlöschens des Rechts zur AusĂŒbung der anwaltlichen TĂ€tigkeit ist im gesamten Gebiet von Bosnien und Herzegowina rechtswirksam.
VorlĂ€ufiges Verbot der AusĂŒbung des AnwaltsberufsArtikel 84
Dem Rechtsanwalt wird die AusĂŒbung des Anwaltsberufs vorlĂ€ufig untersagt, wenn die in Artikel 47 Absatz (2) des Gesetzes ĂŒber die Rechtsanwaltschaft der FBiH vorgeschriebenen UmstĂ€nde eingetreten sind.
Den Bescheid ĂŒber das vorlĂ€ufige Verbot der AusĂŒbung des Anwaltsberufs nach Absatz (1) dieses Artikels erlĂ€sst das zustĂ€ndige Organ der regionalen Anwaltskammer.
ErlĂ€sst die regionale Anwaltskammer trotz Vorliegens aller Voraussetzungen keinen Bescheid ĂŒber das vorlĂ€ufige Verbot der AusĂŒbung der anwaltlichen TĂ€tigkeit, ist der Vorstand der Anwaltskammer befugt, den Bescheid ĂŒber das vorlĂ€ufige Verbot der AusĂŒbung des Anwaltsberufs zu erlassen.
Gegen den Bescheid nach Absatz (2) dieses Artikels ist die Beschwerde an den Vorstand der Anwaltskammer innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag der Zustellung des Bescheids zulĂ€ssig; der Vorstand ist verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen ĂŒber sie zu entscheiden. Der Bescheid des Vorstands der Anwaltskammer ist endgĂŒltig, und gegen ihn kann ein Verwaltungsstreitverfahren beim zustĂ€ndigen Gericht in der Föderation Bosnien und Herzegowina eingeleitet werden.
Die Beschwerde gegen den Bescheid ĂŒber das vorlĂ€ufige Verbot hat keine aufschiebende Wirkung.
Der Bescheid nach Absatz (3) dieses Artikels ist endgĂŒltig, und gegen ihn kann innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der schriftlichen Ausfertigung des Bescheids ein Verwaltungsstreitverfahren beim zustĂ€ndigen Gericht in der Föderation Bosnien und Herzegowina eingeleitet werden.
Bescheid ĂŒber das vorlĂ€ufige Verbot der AusĂŒbung des AnwaltsberufsArtikel 85
Im Bescheid ĂŒber das vorlĂ€ufige Verbot der AusĂŒbung des Anwaltsberufs ist die Dauer des Verbots anzugeben.
Im Bescheid ĂŒber das vorlĂ€ufige Verbot der AusĂŒbung der TĂ€tigkeit ist ein vorlĂ€ufiger GeschĂ€ftsfĂŒhrer fĂŒr die Angelegenheiten des Rechtsanwalts zu bestimmen, auf den sich der Verbotsbescheid bezieht.
Der endgĂŒltige Bescheid ĂŒber das vorlĂ€ufige Verbot wird den in Artikel 48 Absatz (3) des Gesetzes ĂŒber die Rechtsanwaltschaft der FBiH genannten Organen ĂŒbermittelt.
Alle Bestimmungen dieser Satzung ĂŒber das Erlöschen des Rechts zur AusĂŒbung des Anwaltsberufs und ĂŒber das vorlĂ€ufige Verbot der AusĂŒbung des Anwaltsberufs finden auf anwaltliche Fachreferenten und AnwaltsanwĂ€rter entsprechende Anwendung.
7.VERLETZUNGEN DES ANSEHENS DER ANWALTSCHAFT UND DER PFLICHTEN DER RECHTSANWĂLTE, ANWALTLICHEN FACHREFERENTEN UND ANWALTSANWĂRTER UND DISZIPLINARMASSNAHMEN
7.1 Verletzungen des Ansehens der Anwaltschaft und der Berufspflichten
Arten der Verletzungen des Ansehens der Anwaltschaft und der BerufspflichtenArtikel 86
Verletzungen des Ansehens der Anwaltschaft und der Berufspflichten können leichtere und schwerere Verletzungen des Ansehens der Anwaltschaft und der Berufspflichten sein.
Leichtere Verletzungen des Ansehens der Anwaltschaft und der BerufspflichtenArtikel 87
Leichtere Verletzungen des Ansehens der Anwaltschaft und der Pflichten des Rechtsanwalts, des anwaltlichen Fachreferenten und des AnwaltsanwĂ€rters sind alle Verletzungen und VerstöĂe gegen den Kodex der anwaltlichen Berufsethik, der anwaltlichen Fachreferenten und der AnwaltsanwĂ€rter, die in den allgemeinen Rechtsakten der Anwaltskammer nicht als schwerere Verletzungen des Ansehens der Anwaltschaft und der Pflichten des Rechtsanwalts, des anwaltlichen Fachreferenten und des AnwaltsanwĂ€rters bestimmt sind.
Schwerere Verletzungen des Ansehens der Anwaltschaft und der BerufspflichtenArtikel 88
Schwerere Verletzungen des Ansehens der Anwaltschaft und der Berufspflichten sind:
a) die offensichtlich nachlĂ€ssige und verantwortungslose AusĂŒbung der TĂ€tigkeit durch RechtsanwĂ€lte, anwaltliche Fachreferenten oder AnwaltsanwĂ€rter,
b) die Befassung mit TĂ€tigkeiten, die der anwaltlichen TĂ€tigkeit und dem Ansehen der Anwaltschaft unwĂŒrdig und mit ihnen unvereinbar sind,
c) die Verletzung der Pflicht zur Wahrung des Anwaltsgeheimnisses,
d) das Verlangen einer VergĂŒtung fĂŒr Vertretungshandlungen entgegen den Bestimmungen der AnwaltsgebĂŒhrenordnung,
e) die unbefugte VerfĂŒgung ĂŒber Geldmittel des Mandanten sowie das unbegrĂŒndete ZurĂŒckbehalten von Geldmitteln und sonstigen Vermögenswerten, die im Namen und fĂŒr Rechnung des Mandanten eingezogen oder erlangt wurden,
f) die offensichtlich nachlĂ€ssige und verantwortungslose AusĂŒbung von WahlĂ€mtern und von Ămtern, in die er in Organen der Anwaltskammer berufen wurde,
g) der Verstoà gegen den Kodex der anwaltlichen Berufsethik, wenn dieser Verstoà im Kodex als schwerere Verletzung der Pflichten der RechtsanwÀlte, anwaltlichen Fachreferenten oder AnwaltsanwÀrter bestimmt ist,
h) die Ermöglichung des Beginns der AnwÀrterpraxis ohne abgeschlossenen Arbeitsvertrag mit dem Prinzipal,
i) die Ăbernahme der Vertretung eines Mandanten in FĂ€llen, in denen eine Pflicht zur Ablehnung der Vertretung bestand,
j) jeder VerstoĂ gegen den Kodex der anwaltlichen Berufsethik, der schwerere Folgen fĂŒr den Mandanten oder fĂŒr das Ansehen der Anwaltschaft herbeifĂŒhren konnte oder herbeigefĂŒhrt hat,
k) die grobe Verletzung der gesetzlichen Rechte des anwaltlichen Fachreferenten und des AnwaltsanwÀrters, die diesem aus dem ArbeitsverhÀltnis zustehen,
l) der Nichtabschluss eines Haftpflichtversicherungsvertrags, die Nichtanzeige eingetretener Ănderungen sowie die Nichtvorlage des Vertrags bei der regionalen Anwaltskammer, der der Rechtsanwalt angehört, in der in dieser Satzung vorgesehenen Weise,
m) jede AktivitÀt, die den Charakter unzulÀssiger Werbung hat,
n) die ungerechtfertigte Ablehnung der Leistung von Rechtsbeistand,
o) ein Handeln entgegen den Bestimmungen des Artikels 25 Absatz (1) des Gesetzes ĂŒber die Rechtsanwaltschaft der FBiH ĂŒber die Unvereinbarkeit mit der AusĂŒbung der anwaltlichen TĂ€tigkeit,
p) die NichtausfĂŒhrung von BeschlĂŒssen der Versammlung der Anwaltskammer und des Vorstands,
q) jede sonstige Verletzung, die in der Satzung oder im Kodex der anwaltlichen Berufsethik als schwerere Verletzung bezeichnet ist.
Schwerere Verletzungen des Ansehens der Anwaltschaft und der Pflichten des anwaltlichen FachreferentenArtikel 89
Ein Handeln anwaltlicher Fachreferenten entgegen den Bestimmungen der Artikel 66 und 67 dieser Satzung gilt als schwerere Verletzung des Ansehens der Anwaltschaft und der Pflichten des anwaltlichen Fachreferenten.
Schwerere Verletzungen des Ansehens der Anwaltschaft und der Pflichten des AnwaltsanwÀrtersArtikel 90
Schwerere Verletzungen des Ansehens der Anwaltschaft und der Pflichten des AnwaltsanwÀrters sind:
a) die selbstÀndige Annahme von Vertretungen ohne Zustimmung des Prinzipals,
b) die selbstĂ€ndige Einziehung der VergĂŒtung fĂŒr die Vertretung ohne Zustimmung des Prinzipals,
c) die nachlĂ€ssige und verantwortungslose AusĂŒbung von Ămtern, in die er in der Organisation der AnwaltsanwĂ€rter gewĂ€hlt wurde.
7.2 Disziplinarsanktionen
DisziplinarsanktionenArtikel 91
Gegen den Rechtsanwalt, den anwaltlichen Fachreferenten und den AnwaltsanwÀrter können wegen leichterer Verletzungen des Ansehens der Anwaltschaft und der Berufspflichten verhÀngt werden:
a) eine Verwarnung,
b) eine öffentliche Verwarnung,
c) eine GeldbuĂe in Höhe von 200,00 KM bis 2.000,00 KM fĂŒr RechtsanwĂ€lte, eine GeldbuĂe in Höhe von 150,00 KM bis 2.000,00 KM fĂŒr den anwaltlichen Fachreferenten und eine GeldbuĂe in Höhe von 100,00 KM bis 1.500,00 KM fĂŒr den AnwaltsanwĂ€rter.
Gegen den Rechtsanwalt, den anwaltlichen Fachreferenten und den AnwaltsanwÀrter können wegen schwererer Verletzungen des Ansehens der Anwaltschaft und der Berufspflichten folgende Disziplinarstrafen verhÀngt werden:
a) eine GeldbuĂe in Höhe von 2.000,00 KM bis 10.000,00 KM fĂŒr den Rechtsanwalt, eine GeldbuĂe in Höhe von 1.500,00 KM bis 8.000,00 KM fĂŒr den anwaltlichen Fachreferenten und eine GeldbuĂe in Höhe von 1.000,00 bis 3.000,00 KM fĂŒr den AnwaltsanwĂ€rter,
b) das Verbot der AusĂŒbung des Anwaltsberufs fĂŒr die Dauer von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren,
c) das Verbot der AusĂŒbung der TĂ€tigkeit fĂŒr den anwaltlichen Fachreferenten beziehungsweise den AnwaltsanwĂ€rter fĂŒr die Dauer von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren.
Eine rechtskrĂ€ftige Disziplinarentscheidung, mit der die MaĂnahme des Verbots der AusĂŒbung des Anwaltsberufs oder das Verbot der AusĂŒbung der TĂ€tigkeit fĂŒr den anwaltlichen Fachreferenten beziehungsweise den AnwaltsanwĂ€rter verhĂ€ngt wurde, hat fĂŒr die Dauer der verhĂ€ngten MaĂnahme die Löschung aus dem Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte, dem Verzeichnis der anwaltlichen Fachreferenten beziehungsweise dem Verzeichnis der AnwaltsanwĂ€rter zur Folge.
8.ĂBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Pflicht zur Anpassung der Satzungen der regionalen KammernArtikel 92
Die regionalen Anwaltskammern sind verpflichtet, ihre Satzungen innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Satzung an deren Bestimmungen anzupassen.
Die regionalen Anwaltskammern sind verpflichtet, spÀtestens innerhalb von 90 Tagen ab dem Tag der Anpassung der Satzung nach Absatz (1) dieses Artikels die Delegierten in die Versammlung der Anwaltskammer zu wÀhlen.
AuĂerkrafttretenArtikel 93
Mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Satzung tritt die Satzung der Anwaltskammer der Föderation Bosnien und Herzegowina, bereinigte Fassung vom 09.04.2011, auĂer Kraft.
InkrafttretenArtikel 94
Diese Satzung tritt mit dem Tag ihrer Annahme auf der Versammlung der Anwaltskammer, am 23.05.2026, in Kraft und wird im âAmtsblatt der Föderation BiHâ veröffentlicht.
Nr. 1821/26
23.05.2026
PrÀsidentin
der Anwaltskammer der FBiH
Ana Primorac, e. h.
Quelle: âAmtsblatt der Föderation BiHâ (SluĆŸbene novine Federacije BiH), Nr. 66/26 vom 26.08.2026. Der Text wurde zur besseren Ăbersichtlichkeit technisch aufbereitet; maĂgeblich ist der amtlich veröffentlichte Text. Dies ist eine inoffizielle Ăbersetzung, erstellt von Azur Prnjavorac, Rechtsanwalt (Advokat); rechtlich maĂgeblich ist allein der im âAmtsblatt der Föderation BiHâ, Nr. 66/26 veröffentlichte Originaltext.
Die wichtigsten Neuerungen der Satzung von 2026 gegenĂŒber der Satzung von 2011
Die Satzung von 2026 ist keine technisch bereinigte Fassung des frĂŒheren Rechtsakts, sondern eine neue Vorschrift. GegenĂŒber der Satzung der Anwaltskammer der FBiH von 2011, die am 23.05.2026 auĂer Kraft getreten ist, haben sich Umfang und Inhalt geĂ€ndert: Aus 85 Artikeln in elf Teilen wurden 94 Artikel in acht Teilen. Die nachstehende VergleichsĂŒbersicht erfasst die Regelungen, nach denen in der Praxis am hĂ€ufigsten gefragt wird, und beruht auf einem Vergleich der Texte beider Satzungen, die beide auf dieser Seite und im Archiv abrufbar sind.
| Frage | Satzung von 2011 | Satzung von 2026 | Artikel |
|---|---|---|---|
| Umfang und Aufbau des Rechtsakts | 85 Artikel in elf Teilen. | 94 Artikel in acht Teilen. | gesamter Rechtsakt |
| Gebiet der Regionalen Anwaltskammer Tuzla | Kanton Tuzla und Kanton Posavina; der Distrikt BrÄko wird nicht erwĂ€hnt. | Kanton Tuzla, Kanton Posavina und Distrikt BrÄko BiH. | Art. 4 2011: Art. 2 |
| DelegiertenschlĂŒssel fĂŒr die Versammlung | Ein Delegierter je 10 Mitglieder der regionalen Kammer. | Ein Delegierter je 20 Mitglieder, nach der Zahl der am 31.12. des Vorjahres eingetragenen RechtsanwĂ€lte. | Art. 18 2011: Art. 54 |
| Wiederwahl in die Organe | Eine allgemeine Bestimmung lĂ€sst die aufeinanderfolgende Wiederwahl ohne zahlenmĂ€Ăige Begrenzung zu, die besonderen Bestimmungen fĂŒr die einzelnen Organe erlauben jedoch nur eine weitere unmittelbar anschlieĂende Amtszeit; der PrĂ€sident der Kammer kann nicht unmittelbar wiedergewĂ€hlt werden. | Eine einheitliche Regel fĂŒr alle Organe: Amtszeit von vier Jahren, höchstens einmal unmittelbar verlĂ€ngerbar, mit der ausdrĂŒcklichen Regel, dass ein anstelle eines ausgeschiedenen Mitglieds gewĂ€hltes Mitglied die begonnene Amtszeit zu Ende fĂŒhrt; der PrĂ€sident der Kammer kein einziges Mal. Die Amtszeit der Delegierten der Versammlung kann weiterhin mehrfach verlĂ€ngert werden. | Art. 16 und 18 2011: Art. 56, 62, 69, 71, 73 und 74 |
| Voraussetzungen fĂŒr Kandidatur und Wahl | Die Satzung schreibt sie nicht vor, sondern ĂŒberlĂ€sst die Kriterien fĂŒr die Wahl in die Organe der GeschĂ€ftsordnung der Versammlung; einzige Voraussetzung in der Satzung selbst sind zehn Jahre Berufspraxis fĂŒr die Mitglieder der PrĂŒfungskommission. | Allgemeine Voraussetzungen (keine Straf- oder Disziplinarstrafe, beglichene MitgliedsbeitrĂ€ge und Sozialabgaben) und besondere: 15 Jahre AnwaltstĂ€tigkeit fĂŒr den PrĂ€sidenten, 10 fĂŒr Vorstand und Aufsichtsrat, 7 fĂŒr die Disziplinarorgane. | Art. 24 und 25 2011: Art. 53 und 55 |
| BeschrĂ€nkung bei der Wahl des Vorstandsvorsitzenden | Der PrĂ€sident der Kammer und der Vorstandsvorsitzende dĂŒrfen nicht demselben Volk angehören, unter Beachtung des Grundsatzes der proportionalen Vertretung und der Gleichstellung der Geschlechter; eine regionale BeschrĂ€nkung galt nur fĂŒr den PrĂ€sidenten und den VizeprĂ€sidenten der Kammer, die aus verschiedenen regionalen Kammern gewĂ€hlt wurden. | Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Vorstands dĂŒrfen nicht aus derselben regionalen Kammer stammen wie der PrĂ€sident der Kammer; nationaler SchlĂŒssel, proportionale Vertretung und Gleichstellung der Geschlechter werden nicht mehr erwĂ€hnt. | Art. 26 2011: Art. 53 und 55 |
| Organe der Kammer | Sieben Kategorien: Versammlung, Vorstand, PrĂ€sident und VizeprĂ€sident, Aufsichtsrat, Disziplinargericht und Disziplinarstaatsanwalt, Kommission fĂŒr AnwaltsprĂŒfungen sowie eine offene Kategorie sonstiger in der Satzung bestimmter Organe. | FĂŒnf Organe: Versammlung, Vorstand, PrĂ€sident, Aufsichtsrat sowie Disziplinargericht und Disziplinarstaatsanwaltschaft. Das Amt des VizeprĂ€sidenten der Kammer wurde abgeschafft, und die Kommission fĂŒr die Ablegung der AnwaltsprĂŒfung wird vom Vorstand ernannt und ist kein Organ der Kammer. | Art. 16 und 40 2011: Art. 53 |
| AnwaltsprĂŒfung | Kommission aus drei Mitgliedern und zwei Stellvertretern, zehn Jahre Berufspraxis; die Kommission erlĂ€sst selbst die Ordnung und bestimmt die Frist fĂŒr die Wiederholung; das Zeugnis unterzeichnet der Vorsitzende der Kommission. | Drei Mitglieder und drei Stellvertreter, fĂŒnfzehn Jahre ununterbrochen, ohne unmittelbar anschlieĂende Amtszeit; die Ordnung erlĂ€sst der Vorstand; das Zeugnis unterzeichnet der PrĂ€sident der Kammer; Wiederholung der PrĂŒfung nach Ablauf von 60 Tagen. | Art. 40 2011: Art. 77 |
| Berufshaftpflichtversicherung | Die Höhe der Versicherungssumme legt der Vorstand einmal jĂ€hrlich durch Beschluss fest; die Satzung schreibt keinen Betrag vor. | Mindestsumme in der Satzung vorgeschrieben: 250.000,00 KM fĂŒr den Rechtsanwalt und 1.000.000,00 KM fĂŒr eine Gesellschaft mit bis zu vier RechtsanwĂ€lten, zuzĂŒglich 250.000,00 KM fĂŒr jeden weiteren; hat die Gesellschaft keine Versicherung ĂŒber die vorgeschriebene Summe, haften die Gesellschafter gesamtschuldnerisch bis zur Höhe der Mindestsumme. | Art. 69 2011: Art. 28 |
| Information der Ăffentlichkeit und Werbung | ZulĂ€ssig sind Kanzleischild, Briefkopf, berufliche Verzeichnisse der RechtsanwĂ€lte und eine eigene Webseite; soziale Netzwerke werden nicht erwĂ€hnt. | Auch soziale Netzwerke sind geregelt, mit einer Ordnung ĂŒber den Inhalt von Internetseiten; ausdrĂŒcklich verboten sind bezahlte und gesponserte Medieninhalte; Pflicht, der Kammer Angaben ĂŒber die Webseite und die Profile zu ĂŒbermitteln. | Art. 68 2011: Art. 27 |
| Disziplinarische GeldbuĂen | Nur HöchstbetrĂ€ge vorgeschrieben: bei leichteren Verletzungen bis 2.000,00 KM fĂŒr Rechtsanwalt und Fachreferent und bis 1.000,00 KM fĂŒr den AnwĂ€rter; bei schwereren bis 10.000,00 KM fĂŒr Rechtsanwalt und Fachreferent und bis 5.000,00 KM fĂŒr den AnwĂ€rter. | Rahmen mit Mindestbetrag und gesonderten Grenzen je nach Stellung: leichtere 200,00 bis 2.000,00 KM fĂŒr den Rechtsanwalt, 150,00 bis 2.000,00 fĂŒr den Fachreferenten, 100,00 bis 1.500,00 fĂŒr den AnwĂ€rter; schwerere 2.000,00 bis 10.000,00 beziehungsweise 1.500,00 bis 8.000,00 und 1.000,00 bis 3.000,00 KM. | Art. 91 2011: Art. 81 |
| WĂŒrdigkeit zur AusĂŒbung des Anwaltsberufs | Kein eigener Artikel ĂŒber die WĂŒrdigkeit; die UnwĂŒrdigkeit wird nur beilĂ€ufig erwĂ€hnt, als Grund fĂŒr die Aussetzung des Eintragungsverfahrens und im Rahmen der schwereren Pflichtverletzung durch Befassung mit des Anwaltsberufs unwĂŒrdigen TĂ€tigkeiten. | Eigener Artikel mit einem Katalog von Straftaten, der Regel, dass die Tilgung des Urteils fĂŒr sich allein die WĂŒrdigkeit nicht wiederherstellt, einem Verweis auf die Standards fĂŒr TrĂ€ger richterlicher und staatsanwaltlicher Ămter und einer Frist von fĂŒnf Jahren fĂŒr einen neuen Antrag. | Art. 51 2011: keine |
| Anwaltsakademie und fachliche Fortbildung | Keine Akademie. Die fachliche Fortbildung ist Aufgabe der Kammer, und der Vorstand konnte eine Kommission fĂŒr fachliche Fortbildung bilden. Eine Fortbildungspflicht des Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben. | Anwaltsakademie als besonderes Gremium der Kammer, mit Direktor, Fortbildungsprogramm, Finanzplan und Spezialisierungszeugnis; eingefĂŒhrt wurde auch die ausdrĂŒckliche Pflicht des Rechtsanwalts zur stĂ€ndigen fachlichen Fortbildung. | Art. 33 bis 38 2011: Art. 4 und 68 |
| TĂ€tigkeit unter auĂerordentlichen UmstĂ€nden | Der Vorstand konnte bereits zuvor vorlĂ€ufige Rechtsakte aus der ZustĂ€ndigkeit der Versammlung erlassen, mit der Pflicht, sie innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Erlass zur BestĂ€tigung vorzulegen. | Dieselbe Befugnis, die Frist wurde jedoch auf 30 Tage nach dem Wegfall der auĂerordentlichen UmstĂ€nde verkĂŒrzt, mit der ausdrĂŒcklichen Regel, dass vorlĂ€ufige Rechtsakte nur bis zum Wegfall dieser UmstĂ€nde gelten. | Art. 28 2011: Art. 64 |
| Elektronische Beschlussfassung der Versammlung | Nicht vorgesehen. | BeschlĂŒsse der Versammlung sind auch dann gĂŒltig, wenn die Mitglieder der Versammlung auf elektronischem Weg ĂŒber sie abstimmen. | Art. 19 2011: keine |
| Anwaltsberuf als NebentĂ€tigkeit | Nicht geregelt. | Nur möglich fĂŒr einen Rechtsanwalt, der bei ErfĂŒllung der Voraussetzungen fĂŒr den Ruhestand im Verzeichnis eingetragen ist und den Anwaltsberuf seit mindestens 10 Jahren ununterbrochen ausĂŒbt. | Art. 49 2011: keine |
| Wahl eines Mitglieds des Hohen Justiz- und Staatsanwaltschaftsrats von BiH | In der Satzung nicht geregelt. | Es wird vom Vorstand gewÀhlt, auf Vorschlag des Vorstands der Kammer und der VorstÀnde der regionalen Kammern. | Art. 29 2011: keine |
Die Ăbersicht erfasst die wichtigsten Unterschiede und ersetzt nicht die LektĂŒre des vollstĂ€ndigen Textes beider Rechtsakte. Bei jedem Punkt ist der Artikel der Satzung von 2026 angegeben und, soweit vorhanden, der entsprechende Artikel der frĂŒheren Satzung. FĂŒr Fragen, die von der Tabelle nicht erfasst sind, ist der im âAmtsblatt der Föderation BiHâ, Nr. 66/26 veröffentlichte Text maĂgeblich.
Zu diesem Text
Der Text auf dieser Seite ist der vollstĂ€ndige Text der Satzung der Anwaltskammer der Föderation Bosnien und Herzegowina, wie er im âAmtsblatt der Föderation BiHâ, Nr. 66/26 veröffentlicht wurde. Inhaltlich wurde nichts verĂ€ndert, und die Satzung wurde bisher weder geĂ€ndert noch ergĂ€nzt. Der Text ist technisch fĂŒr die Darstellung im Internet aufbereitet: Jeder Artikel hat ein eigenes Sprungziel, so dass darauf mit einem direkten Link verwiesen werden kann (zum Beispiel Artikel 69), und die Teile der Satzung sind mit dem Inhaltsverzeichnis am Anfang der Seite verknĂŒpft.
Zugehörige Vorschriften und Ressourcen:
- Gesetz ĂŒber die Rechtsanwaltschaft der Föderation BiH (âAmtsblatt der FBiHâ, Nr. 1/25)
- Kodex der anwaltlichen Berufsethik (âAmtsblatt der FBiHâ, Nr. 72/26)
- AnwaltsgebĂŒhrenordnung der FBiH
- Disziplinarordnung fĂŒr RechtsanwĂ€lte
- Charta der Grundprinzipien der europÀischen RechtsanwÀlte und Berufsregeln der europÀischen RechtsanwÀlte
- Satzung der Anwaltskammer der FBiH von 2011 (Archiv)
- Satzung der Anwaltskammer der Republika Srpska
- Ăbersicht der Gesetze von Bosnien und Herzegowina
- Rechtsprechung in BiH
HĂ€ufig gestellte Fragen zur Satzung der Anwaltskammer der FBiH
Was regelt die Satzung der Anwaltskammer der Föderation BiH?
Die Satzung regelt allgemeine Fragen der Funktionsweise der Anwaltskammer und ihrer Organe, den Erwerb des Rechts zur AusĂŒbung der anwaltlichen TĂ€tigkeit, die von der Kammer gefĂŒhrten Verzeichnisse, die Rechte und Pflichten der RechtsanwĂ€lte, anwaltlichen Fachreferenten und AnwaltsanwĂ€rter, die WĂŒrdigkeit, das Erlöschen des Rechts zur AusĂŒbung des Anwaltsberufs und das vorlĂ€ufige Verbot, die Disziplinarorgane, Pflichtverletzungen, das Anwaltsgeheimnis und die DisziplinarmaĂnahmen.
Welche regionalen Anwaltskammern bilden die Anwaltskammer der FBiH?
Die Anwaltskammer der FBiH besteht aus den Regionalen Anwaltskammern Sarajevo, Mostar, Tuzla, Zenica und BihaÄ. Sarajevo umfasst den Kanton Sarajevo und den Bosnisch-Podrinischen Kanton, Mostar den Herzegowina-Neretva-Kanton, den Westherzegowinischen Kanton und den Kanton 10, Tuzla den Kanton Tuzla und den Kanton Posavina sowie den Distrikt BrÄko, Zenica den Kanton Zenica-Doboj und den Zentralbosnischen Kanton und BihaÄ den Una-Sana-Kanton.
Welche Organe hat die Anwaltskammer der FBiH?
Organe der Kammer sind die Versammlung, der Vorstand, der PrĂ€sident, der Aufsichtsrat sowie das Disziplinargericht und die Disziplinarstaatsanwaltschaft. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats und der Disziplinarorgane betrĂ€gt vier Jahre und kann höchstens einmal unmittelbar verlĂ€ngert werden, wĂ€hrend das Amt des PrĂ€sidenten der Kammer derselben Person nicht ein zweites Mal unmittelbar anschlieĂend ĂŒbertragen werden kann.
Welche Voraussetzungen gelten fĂŒr die Wahl in die Organe der Anwaltskammer?
Der Kandidat darf weder wegen Straftaten nach Artikel 6 Absatz (1) Buchstabe g) des Gesetzes ĂŒber die Rechtsanwaltschaft der FBiH strafrechtlich noch disziplinarisch bestraft worden sein, und er darf keine offenen MitgliedsbeitrĂ€ge und sonstigen Verbindlichkeiten gegenĂŒber der Kammer sowie keine offenen PflichtbeitrĂ€ge fĂŒr sich und seine BeschĂ€ftigten haben. FĂŒr den PrĂ€sidenten der Kammer werden 15 Jahre ununterbrochene AnwaltstĂ€tigkeit verlangt, fĂŒr Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats 10 Jahre und fĂŒr Disziplinarrichter und DisziplinarstaatsanwĂ€lte 7 Jahre.
Wie wird nach der Satzung das Recht zur AusĂŒbung des Anwaltsberufs erworben?
Das Recht zur AusĂŒbung des Anwaltsberufs wird durch die Eintragung in das Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte und die Abgabe der feierlichen ErklĂ€rung erworben. Der Antrag wird bei der regionalen Anwaltskammer gestellt, die sich nach dem beabsichtigten Sitz der Kanzlei richtet; diese stellt innerhalb von 30 Tagen durch Bescheid fest, ob die Voraussetzungen erfĂŒllt sind, und die Kommission fĂŒr die Verifizierung der Eintragung der Anwaltskammer erlĂ€sst innerhalb weiterer 30 Tage den Bescheid ĂŒber die Eintragung in das einheitliche Verzeichnis.
Wer gilt als unwĂŒrdig zur AusĂŒbung des Anwaltsberufs?
UnwĂŒrdig ist eine Person, die rechtskrĂ€ftig verurteilt wurde wegen Straftaten gegen die verfassungsmĂ€Ăige Ordnung, wegen Terrorismus, wegen Straftaten gegen die IntegritĂ€t und Sicherheit von BiH, gegen die Menschlichkeit und gegen völkerrechtlich geschĂŒtzte Werte, wegen Korruption, wegen Straftaten gegen die Amtspflicht und die Rechtspflege sowie wegen Straftaten aus Gewinnsucht und anderen unehrenhaften BeweggrĂŒnden, ferner eine Person, die wegen einer mit der TĂ€tigkeit in der Anwaltschaft oder in der Justiz zusammenhĂ€ngenden Tat verurteilt wurde. Wurde der Antrag wegen UnwĂŒrdigkeit abgelehnt, kann ein neuer nicht vor Ablauf von fĂŒnf Jahren gestellt werden.
Welche Verzeichnisse fĂŒhrt die Anwaltskammer der FBiH?
Die Kammer fĂŒhrt das Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte, das Verzeichnis der anwaltlichen Fachreferenten, das Verzeichnis der AnwaltsanwĂ€rter, das Verzeichnis der Anwaltsgesellschaften und das Verzeichnis der gemeinsamen Anwaltskanzleien. Die einheitlichen Verzeichnisse werden bei der Anwaltskammer gefĂŒhrt, und die regionalen Kammern fĂŒhren Verzeichnisse fĂŒr ihre Gebiete. Die Verzeichnisse sind öffentliche BĂŒcher, und die daraus ausgestellten Bescheinigungen haben die Bedeutung öffentlicher Urkunden.
Wie hoch ist die vorgeschriebene Versicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts?
Die Mindestversicherungssumme je Versicherungsfall, ohne Begrenzung der Anzahl der FĂ€lle, betrĂ€gt 250.000,00 KM fĂŒr den Rechtsanwalt, unabhĂ€ngig davon, ob er den Anwaltsberuf selbstĂ€ndig oder in einer gemeinsamen Kanzlei ausĂŒbt, und 1.000.000,00 KM fĂŒr eine Anwaltsgesellschaft mit bis zu vier RechtsanwĂ€lten, zuzĂŒglich 250.000,00 KM fĂŒr jeden weiteren beschĂ€ftigten Rechtsanwalt.
Welche DisziplinarmaĂnahmen sieht die Satzung vor?
Bei leichteren Verletzungen können eine Verwarnung, eine öffentliche Verwarnung und eine GeldbuĂe von 200,00 bis 2.000,00 KM fĂŒr den Rechtsanwalt, von 150,00 bis 2.000,00 KM fĂŒr den Fachreferenten und von 100,00 bis 1.500,00 KM fĂŒr den AnwĂ€rter verhĂ€ngt werden. Bei schwereren Verletzungen wird eine GeldbuĂe von 2.000,00 bis 10.000,00 KM fĂŒr den Rechtsanwalt, von 1.500,00 bis 8.000,00 KM fĂŒr den Fachreferenten und von 1.000,00 bis 3.000,00 KM fĂŒr den AnwĂ€rter oder ein Verbot der AusĂŒbung der TĂ€tigkeit von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren verhĂ€ngt.
Darf ein Rechtsanwalt werben?
Der Rechtsanwalt, die gemeinsame Anwaltskanzlei und die Anwaltsgesellschaft dĂŒrfen die Ăffentlichkeit nur unter den Bedingungen der Satzung und des Kodex der anwaltlichen Berufsethik informieren. Verboten sind die Inanspruchnahme von Vermittlern zur Mandantengewinnung, Werbung in den Medien und in sozialen Netzwerken, Plakatwerbung und Rundschreiben, das Anbringen von Schildern auĂerhalb der zulĂ€ssigen Orte sowie bezahlte und gesponserte Medieninhalte. Jede AktivitĂ€t mit dem Charakter unzulĂ€ssiger Werbung ist eine schwerere Pflichtverletzung.
Wann ist die Satzung der Anwaltskammer der FBiH in Kraft getreten?
Die Satzung wurde auf der Sitzung der Versammlung der Anwaltskammer der FBiH am 23.05.2026 erlassen und ist mit dem Tag ihrer Annahme in Kraft getreten. Im Amtsblatt der Föderation BiH, Nr. 66/26, wurde sie am 26.08.2026 veröffentlicht. Nach Artikel 93 ist die Satzung der Anwaltskammer der FBiH, bereinigte Fassung vom 09.04.2011 (âAmtsblatt der Föderation BiHâ, Nr. 25/11), mit dem Tag des Inkrafttretens der neuen Satzung, also am 23.05.2026, auĂer Kraft getreten.
Wer kann die AnwaltsprĂŒfung ablegen und vor wem wird sie abgelegt?
Die AnwaltsprĂŒfung kann eine Person ablegen, die die juristische StaatsprĂŒfung in Bosnien und Herzegowina bestanden hat. Sie wird vor der Kommission fĂŒr die Ablegung der AnwaltsprĂŒfung abgelegt, die aus drei Mitgliedern und drei stellvertretenden Mitgliedern besteht, die fĂŒr eine Amtszeit von vier Jahren aus dem Kreis der RechtsanwĂ€lte mit mindestens 15 Jahren ununterbrochener AnwaltstĂ€tigkeit ernannt werden. PrĂŒfungsgebiete und Literatur sind in der Ordnung ĂŒber die Ablegung der AnwaltsprĂŒfung vorgeschrieben, das Zeugnis ĂŒber die bestandene PrĂŒfung unterzeichnet der PrĂ€sident der Kammer, und ein Kandidat, der die PrĂŒfung nicht besteht, erwirbt nach Ablauf von 60 Tagen das Recht auf erneute Ablegung (Artikel 40).
Wie lange dauert die AnwÀrterzeit und wer darf einen AnwÀrter einstellen?
Einen AnwaltsanwĂ€rter darf nur ein Rechtsanwalt einstellen und ausbilden, der im Verzeichnis der RechtsanwĂ€lte eingetragen ist und die anwaltliche TĂ€tigkeit seit mehr als fĂŒnf Jahren ausĂŒbt. Die AnwĂ€rterzeit dauert bis zum Erwerb der Voraussetzungen fĂŒr die Ablegung der juristischen StaatsprĂŒfung, höchstens jedoch vier Jahre, einschlieĂlich einer frĂŒheren AnwĂ€rterzeit bei einem anderen Arbeitgeber; ausnahmsweise kann der Vorstand sie in begrĂŒndeten FĂ€llen um ein weiteres Jahr verlĂ€ngern (Artikel 78). Der AnwĂ€rter ist verpflichtet, kontinuierlich praktische Kenntnisse zu erwerben und an den Fortbildungen der Anwaltsakademie teilzunehmen (Artikel 79).
Wie wird eine Anwaltsgesellschaft und wie eine gemeinsame Anwaltskanzlei gegrĂŒndet?
Zur GrĂŒndung einer Anwaltsgesellschaft mĂŒssen die grĂŒndenden RechtsanwĂ€lte die vorherige Zustimmung der Anwaltskammer einholen, die Voraussetzung fĂŒr die Eintragung in das Register der GeschĂ€ftssubjekte des zustĂ€ndigen Gerichts und in das Verzeichnis der Anwaltsgesellschaften ist. Die Gesellschaft und ihre RechtsanwĂ€lte dĂŒrfen keinen Rechtsbeistand leisten, bevor die Eintragung in dieses Verzeichnis erfolgt ist (Artikel 66). Eine gemeinsame Anwaltskanzlei grĂŒnden zwei oder mehr RechtsanwĂ€lte durch einen Vertrag, in dem sie ihre gegenseitigen geschĂ€ftlichen und vermögensrechtlichen Beziehungen regeln; der Vertrag und der Eintragungsantrag werden der Kammer innerhalb von 15 Tagen nach Vertragsschluss ĂŒbermittelt, und die Kammer entscheidet innerhalb von 30 Tagen durch Bescheid (Artikel 65).
Was geschieht mit den Sachen, wenn das Recht des Rechtsanwalts zur AusĂŒbung des Anwaltsberufs erlischt?
Ein Rechtsanwalt, der die AusĂŒbung des Anwaltsberufs auf persönlichen Antrag eingestellt hat, ist verpflichtet, selbst einen Abwickler seiner Kanzlei vorzuschlagen (Artikel 82). Der Abwickler ist verpflichtet, die Mandanten unverzĂŒglich, spĂ€testens jedoch innerhalb von 30 Tagen, zu unterrichten und ihnen die Akten zur VerfĂŒgung zu stellen, mit dem Hinweis, dass sie die Angelegenheiten selbst fortfĂŒhren oder sich an einen anderen Rechtsanwalt wenden können. Bis zum Erscheinen des Mandanten vertritt er dessen Interessen ohne besondere Vollmacht, höchstens 60 Tage ab Rechtskraft des Bescheids, durch den er zum Abwickler bestellt wurde. Nach Abschluss jeder Sache zahlt er dem frĂŒheren Rechtsanwalt beziehungsweise den Erben des verstorbenen Rechtsanwalts den entsprechenden Anteil an Kostenerstattung und VergĂŒtung aus, und nach abgeschlossener Abwicklung erstattet er der regionalen Kammer Bericht (Artikel 83).
Zugehörige Vorschriften und Rechtsberatung
Die Satzung der Anwaltskammer der FBiH wird zusammen mit dem Gesetz ĂŒber die Rechtsanwaltschaft der Föderation BiH, dem Kodex der anwaltlichen Berufsethik, der AnwaltsgebĂŒhrenordnung sowie der Charta der Grundprinzipien der europĂ€ischen RechtsanwĂ€lte und den Berufsregeln der europĂ€ischen RechtsanwĂ€lte angewandt.
Mit diesem Rechtsakt verbundene Vorschriften und Datenbanken
- Gesetz ĂŒber die Rechtsanwaltschaft der FBiHâAmtsblatt der FBiHâ, Nr. 1/25
- Kodex der anwaltlichen BerufsethikâAmtsblatt der FBiHâ, Nr. 72/26
- AnwaltsgebĂŒhrenordnung der FBiHVergĂŒtung und Kostenerstattung fĂŒr die TĂ€tigkeit der RechtsanwĂ€lte
- Charta und Berufsregeln der europÀischen RechtsanwÀlteGrundprinzipien der europÀischen RechtsanwÀlte
- Satzung der Anwaltskammer der RSVergleichbarer Rechtsakt in der anderen EntitÀt
- Disziplinarordnung fĂŒr RechtsanwĂ€lteVerfahren vor den Disziplinarorganen der Kammer
- Satzung der AK FBiH von 2011 (Archiv)FrĂŒherer Text, nicht mehr anwendbar seit 23.05.2026
- Gesetze von Bosnien und HerzegowinaRechtsdatenbank der Vorschriften
Rechtsberatung der Anwaltskanzlei Prnjavorac
- Rechtsanwalt in Bosnien und HerzegowinaVertretung vor Gerichten und Verwaltungsbehörden
- RechtsgebieteĂbersicht der TĂ€tigkeitsbereiche der Kanzlei
- AnwaltsvergĂŒtung und KostenerstattungBerechnung der Vertretungskosten
- Gerichtsverfahren und StreitbeilegungZivilprozess, Zwangsvollstreckung, Schiedsverfahren und Mediation
- Gesellschafts- und WirtschaftsrechtGesellschaften, VertrÀge und Umwandlungen
- AnwaltsgeheimnisPflicht zur Wahrung vertraulicher Informationen
Berufsrecht der RechtsanwÀlte der FBiH in drei Sprachen
Gesetz, Satzung und Kodex bilden den Kernrahmen des Anwaltsberufs in der Föderation BiH. Jeder Rechtsakt ist im bosnischen Originaltext sowie in inoffizieller englischer und deutscher Ăbersetzung verfĂŒgbar.
Gesetz ĂŒber die Rechtsanwaltschaft der FBiHAmtsblatt FBiH Nr. 1/25
- đ§đŠ Bosanski: Zakon o advokaturi FBiH
- đŹđ§ English: Law on the Legal Profession of the FBiH
- đ©đȘ Deutsch: Gesetz ĂŒber die Rechtsanwaltschaft der FBiH
Satzung der Anwaltskammer der FBiHAmtsblatt FBiH Nr. 66/26
- đ§đŠ Bosanski: Statut Advokatske komore FBiH
- đŹđ§ English: Statute of the Bar Association of the FBiH
- đ©đȘ Deutsch: Diese Seite
Kodex der anwaltlichen Berufsethik der FBiHAmtsblatt FBiH Nr. 72/26
- đ§đŠ Bosanski: Kodeks advokatske etike FBiH
- đŹđ§ English: Code of Professional Ethics for Attorneys of the FBiH
- đ©đȘ Deutsch: Kodex der anwaltlichen Berufsethik der FBiH