Kodex der anwaltlichen Berufsethik der Föderation Bosnien und Herzegowina
„Amtsblatt der Föderation BiH“, Nr. 72/26
Der Kodex wurde am 23.05.2026 auf der Grundlage von Artikel 94 Buchstabe b) des Gesetzes über die Rechtsanwaltschaft der Föderation Bosnien und Herzegowina („Amtsblatt der Föderation BiH“, Nr. 1/25) und von Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b) der Satzung der Anwaltskammer der Föderation Bosnien und Herzegowina („Amtsblatt der Föderation BiH“, Nr. 66/26) erlassen. Nach Teil XVIII ist er mit dem Tag seiner Annahme durch die Versammlung in Kraft getreten; veröffentlicht wurde er am 11.09.2026 im „Amtsblatt der Föderation BiH“, Nr. 72/26. Am selben Tag wurde der auf der außerordentlichen Versammlung vom 17.09.2005 angenommene Kodex der anwaltlichen Berufsethik aufgehoben. Maßgeblich ist allein der amtliche Text in den Amtssprachen von Bosnien und Herzegowina; die vorliegende deutsche Fassung ist eine inoffizielle Übersetzung.
Neuer Kodex der anwaltlichen Berufsethik der FBiH (2026)
Der neue Kodex der anwaltlichen Berufsethik konkretisiert die Standards für das ethische Verhalten der Rechtsanwälte in der Föderation Bosnien und Herzegowina: ihre Unabhängigkeit und ihr Verhältnis zu Mandanten, zur Gegenseite, zu den Gerichten, zu Kollegen und zu den Kammerorganen, das Anwaltsgeheimnis, öffentliche Auftritte, die Kanzleiführung und die Kosten der Vertretung. Die Versammlung der Anwaltskammer der FBiH hat ihn am 23.05.2026 angenommen, am selben Tag wie die neue Satzung, und er ersetzt den Kodex aus dem Jahr 2005. Diese Seite enthält den vollständigen Text in achtzehn Teilen, mit einem eigenen Sprungziel für jede Nummer.
Die wichtigsten Punkte
- Anwendungsbereich: Rechtsanwälte, gemeinsame Anwaltskanzleien, Anwaltsgesellschaften, anwaltliche Fachreferenten und Anwaltsanwärter in der FBiH sowie ausländische Rechtsanwälte, wenn sie nach dem Gesetz in der Föderation tätig werden (Teil I, Nr. 1).
- Fortbildung: der Rechtsanwalt muss sich kontinuierlich fortbilden und an den Fortbildungen der Anwaltsakademie teilnehmen; dieselbe Pflicht gilt für Fachreferenten und Anwärter (Teil III, Nr. 13 und Teil IX, Nr. 21).
- Unlauterkeit: verboten sind die Gewinnung von Mandanten durch Werbung und Vermittler, Provisionen für die Vermittlung von Mandanten und eine Vertretung unterhalb der Gebührenordnung, außer in der Weise des Artikels 37 der Gebührenordnung (Teil III, Nr. 14).
- Geldwäsche: ein Verstoß gegen die Ordnung über die Risikobewertung zur Verhinderung von Geldwäsche und gegen die Ordnung über die Aufsicht über die Tätigkeit der Rechtsanwälte ist ausdrücklich eine Verletzung des Ansehens der Anwaltschaft (Teil III, Nr. 17.1).
- Unvereinbare Ämter: der Rechtsanwalt darf nicht Direktor oder Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats eines öffentlichen Unternehmens, einer juristischen Person mit mehrheitlich staatlichem Kapital oder einer solchen Bank sein und auch nicht Vertreter des staatlichen Kapitals (Teil IV, Nr. 11).
- Mandatsniederlegung: ein Rechtsanwalt, der das Mandat niederlegt, vertritt den Mandanten weiter, bis dieser einen neuen Vertreter findet, höchstens jedoch 30 Tage (Teil V, Nr. 21).
- Akten und Kosten: der Rechtsanwalt kann die Herausgabe der Akten verweigern, bis der Mandant Vergütung und Kosten bezahlt hat, außer wenn dies dem Mandanten während des Verfahrens schaden würde (Teil XVI, Nr. 2 und 3).
- Anwaltsgeheimnis: die Pflicht ist zeitlich nicht begrenzt, und ihre Verletzung entgegen dem Kodex ist eine schwerere Verletzung der Berufspflicht (Teil X, Nr. 2 und 8).
- Zusammenarbeit mit ausländischen Rechtsanwälten: verboten ist es, auf Webseiten, Kanzleischildern und Briefköpfen Kooperationsvereinbarungen mit ausländischen Rechtsanwälten anzugeben, durch die eine institutionelle Verbindung vorgetäuscht wird (Teil XV, Nr. 2 und 3).
Wo ist der neue Kodex der anwaltlichen Berufsethik der FBiH veröffentlicht?
Der geltende Kodex der anwaltlichen Berufsethik ist im „Amtsblatt der Föderation BiH“, Nr. 72/26 veröffentlicht. Die Versammlung der Anwaltskammer der Föderation Bosnien und Herzegowina hat ihn am 23.05.2026 erlassen, auf der Grundlage von Artikel 94 Buchstabe b) des Gesetzes über die Rechtsanwaltschaft der Föderation Bosnien und Herzegowina („Amtsblatt der FBiH“, Nr. 1/25) und von Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b) der Satzung der Anwaltskammer der Föderation Bosnien und Herzegowina („Amtsblatt der FBiH“, Nr. 66/26). Er ist mit dem Tag seiner Annahme in Kraft getreten und wurde am 11.09.2026 veröffentlicht; mit dem Tag der Annahme ist der Kodex der anwaltlichen Berufsethik aus dem Jahr 2005 außer Kraft getreten.
Anders als der frühere Kodex, der nicht in einem Amtsblatt veröffentlicht worden war, besteht der neue Kodex aus achtzehn Teilen, die mit römischen Ziffern bezeichnet sind, von der Einleitung bis zu den Schlussbestimmungen. Er gilt für Rechtsanwälte, gemeinsame Anwaltskanzleien, Anwaltsgesellschaften, anwaltliche Fachreferenten und Anwaltsanwärter in der Föderation BiH sowie für Rechtsanwälte aus anderen Staaten, wenn sie im Einklang mit dem Gesetz auf ihrem Gebiet tätig werden. Die Nichtbeachtung des Kodex ist ein Disziplinarvergehen; ob eine Verletzung im Einzelfall auch eine disziplinarische Verletzung der anwaltlichen Berufspflicht darstellt, entscheidet das zuständige Disziplinarorgan der Anwaltskammer der FBiH.
Auf der Grundlage von Artikel 94 Buchstabe b) des Gesetzes über die Rechtsanwaltschaft der Föderation Bosnien und Herzegowina („Amtsblatt der Föderation BiH“, Nr. 1/25) und von Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b) der Satzung der Anwaltskammer der Föderation Bosnien und Herzegowina („Amtsblatt der Föderation BiH“, Nr. 66/26) hat die Versammlung der Anwaltskammer der Föderation Bosnien und Herzegowina am 23.05.2026 den folgenden
KODEX
DER ANWALTLICHEN BERUFSETHIK
I.EINLEITUNG
1. Mit dem Kodex der anwaltlichen Berufsethik (im Folgenden: Kodex) werden die grundlegenden Standards des ethischen Verhaltens und der Berufsausübung von Rechtsanwälten, gemeinsamen Anwaltskanzleien und Anwaltsgesellschaften, anwaltlichen Fachreferenten und Anwaltsanwärtern in der Föderation Bosnien und Herzegowina sowie von Rechtsanwälten aus anderen Staaten, wenn sie im Einklang mit dem Gesetz auf dem Gebiet der Föderation Bosnien und Herzegowina tätig werden, näher ausgestaltet.
2. Zweck dieses Kodex ist es, Rechtsanwälten, anwaltlichen Fachreferenten und Anwaltsanwärtern zu helfen, wenn sie mit ethischen und beruflichen Zweifelsfragen konfrontiert sind, und der Anwaltschaft zu helfen, die Ethik und den beruflichen Standard bei der Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit zu wahren und damit zur Rechtsstaatlichkeit und zum Ansehen der Anwaltschaft und der Justiz insgesamt beizutragen.
3. Übt ein Mitglied der Anwaltskammer der Föderation Bosnien und Herzegowina (im Folgenden: Anwaltskammer der Föderation BiH) die anwaltliche Tätigkeit in einem anderen Staat aus, ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die internationalen Regeln der Berufsethik und die Regeln der anwaltlichen Berufsethik des Staates zu beachten, in dem er tätig wird.
II.GRUNDSÄTZE
1. Rechtsanwälte müssen den Interessen der Gerechtigkeit dienen sowie denjenigen, deren Rechte und Freiheiten ihnen zum Schutz und zur Verteidigung anvertraut sind.
2. Die Pflicht des Rechtsanwalts besteht nicht nur darin, seinen Mandanten zu vertreten, sondern auch darin, ihm beim Schutz seiner Rechte und Interessen als Berater zur Seite zu stehen.
3. Die Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit umfasst neben der Pflicht zur Beachtung der Rechtsnormen auch die Beachtung moralischer Pflichten gegenüber dem Mandanten, den Gerichten und anderen Behörden, vor denen Rechtsanwälte die Sache ihres Mandanten vertreten bzw. in seinem Namen handeln, sowie gegenüber dem Rechtsberuf im Allgemeinen, jedem einzelnen Berufsangehörigen und der Öffentlichkeit.
4. Der Kodex legt die Grundsätze und Verhaltensregeln fest, die Teil des Bewusstseins und der Überzeugung jedes Rechtsanwalts werden müssen und die Rechtsanwälte zur Wahrung des Ansehens der Anwaltschaft bei der Ausübung ihrer Tätigkeit einhalten müssen.
5. Die Nichtbeachtung der Bestimmungen des Kodex stellt ein Disziplinarvergehen dar, das nach der Satzung und den sonstigen allgemeinen Rechtsakten der Anwaltskammer der FBiH geahndet wird.
III.ETHISCHE PRINZIPIEN, AUF DENEN DIE ANWALTSCHAFT BERUHT
1. Das grundlegende ethische Prinzip des Kodex kommt in der Pflicht des Rechtsanwalts zum Ausdruck, sich innerhalb der Grenzen des Gesetzes und im Einklang mit den Verfassungsgrundsätzen, der Moral der Gesellschaft sowie den in den allgemeinen Rechtsakten der Anwaltskammer der FBiH enthaltenen Grundsätzen und Prinzipien konsequent für die Rechtsstaatlichkeit und den Schutz der Freiheiten und Interessen der natürlichen und juristischen Personen einzusetzen, die er vertritt und verteidigt.
2. Das Verhältnis des Rechtsanwalts zum eigenen Mandanten, zur Gegenpartei und ihren Vertretern, zu anderen Rechtsanwälten, Gerichten, Staatsanwaltschaften sowie zu anderen staatlichen Organen mit öffentlichen Befugnissen wird ausschließlich durch seine Stellung als Vertreter und Beschützer der Rechte und Interessen natürlicher und juristischer Personen bestimmt.
3. Der Rechtsanwalt darf sich niemals in eine Lage bringen, die einen Interessenkonflikt darstellen würde, noch in eine Lage, die ihn in ein Abhängigkeitsverhältnis zu den Interessen anderer oder zu seinem eigenen Interesse bringen würde.
4. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, bei der Vertretung von Mandanten seine Unabhängigkeit zu wahren, und darf die Interessen des Mandanten nur mit Mitteln schützen, die mit dem Gesetz, mit der Würde des Anwaltsberufs und mit den guten Sitten, die nicht im Widerspruch zu seinem Gewissen stehen, vereinbar sind.
5. Der Rechtsanwalt darf keine Tätigkeiten übernehmen, die mit seinem Beruf unvereinbar sind und seiner Unabhängigkeit, seinem guten Ruf und dem Ansehen der Anwaltschaft schaden könnten.
6. Bei der Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit soll sich der Rechtsanwalt so verhalten, dass er das Vertrauen seines Mandanten und zugleich der Justiz- und sonstigen Behörden, vor denen er zum Schutz der Rechte und Interessen des Mandanten auftritt, gewinnt und festigt, wobei er die Anforderungen der beruflichen und allgemeinen Kultur berücksichtigt.
7. Es ist die Pflicht der Rechtsanwälte, sich bei der Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit ständig für die Förderung und Stärkung der Anwaltschaft als selbständiger und unabhängiger beruflicher Tätigkeit einzusetzen.
8. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, das Ansehen und die Würde der Anwaltschaft sowohl bei der Berufsausübung als auch im Privatleben zu wahren.
9. Durch sein Verhalten muss der Rechtsanwalt als Vorbild für Menschlichkeit, für die Achtung der Menschenwürde und für fortschrittliche Bestrebungen bei der Anerkennung, dem Schutz und der Verwirklichung der grundlegenden Menschenrechte und Grundfreiheiten dienen.
10. Es ist unzulässig und mit der Würde des Rechtsanwalts unvereinbar, in irgendeiner Weise mit einer Person zusammenzuarbeiten, die Winkeladvokatur betreibt. Es ist die Pflicht des Rechtsanwalts, jede Person, von der er erfährt, dass sie Winkeladvokatur betreibt, der zuständigen staatlichen Behörde anzuzeigen.
11. Der Rechtsanwalt darf seinen früheren Dienst, seine frühere Stellung oder Funktion nicht zur Gewinnung von Mandanten hervorheben und den Mandanten auch nicht in irgendeiner Weise davon überzeugen, dass er deshalb die verletzten Rechte und Interessen des Mandanten erfolgreicher schützen könne.
12. Der Rechtsanwalt darf bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens, in dem er als Bevollmächtigter einer Partei tätig ist, keine Erklärungen abgeben und keine sonstigen Handlungen vornehmen, durch die er den Verlauf und den Ausgang des Verfahrens in unzulässiger Weise beeinflussen könnte.
13. Es ist die Pflicht des Rechtsanwalts, sich kontinuierlich fachlich fortzubilden und an den von der Anwaltsakademie organisierten und durchgeführten Fortbildungen teilzunehmen.
Unlauterkeit bei der Ausübung der anwaltlichen TätigkeitTeil III, Nr. 14
14. Unlauterkeit bei der Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit stellt eine Verletzung der Ehre und des Ansehens der Anwaltschaft dar und kommt in Folgendem zum Ausdruck:
a) Gewinnung von Mandanten durch Angebote, Vermittler oder Werbung,
b) Zusammenarbeit mit Winkeladvokaten oder mit Personen, die im Verdacht stehen, Winkeladvokatur zu betreiben,
c) Versprechen einer Provision oder Vergütung an andere für die Vermittlung von Mandanten,
d) Herabsetzung anderer Rechtsanwälte,
e) Versprechen, Angelegenheiten über Beziehungen und Bekanntschaften zu erledigen,
f) Angebote einer günstigeren Vertretung als zu den in der Anwaltsgebührenordnung festgelegten Preisen, außer in der durch die Bestimmung des Artikels 37 der Gebührenordnung vorgeschriebenen Weise,
g) Anbringen eines Kanzleischildes von aufdringlicher Form und aufdringlichem Inhalt oder Anbringen eines Schildes an anderen Orten als an dem Gebäude, in dem sich die Kanzlei befindet,
h) Verwendung eines unverhältnismäßig großen oder runden Stempels,
i) aufdringliches Hervorheben von Angaben über Anwaltskanzleien, mit denen ein Vertrag über Verbindung und Zusammenarbeit geschlossen wurde, in Schriftsätzen, Schreiben oder auf andere Weise,
j) aufdringliches Hervorheben einer etwaigen Spezialisierung,
k) Auftritte in den öffentlichen Medien unter betonter Hervorhebung der eigenen Eigenschaft als Rechtsanwalt bzw. in einer Weise, die als Aufdrängen gegenüber der Öffentlichkeit oder als Eigenwerbung verstanden werden könnte, und Ähnliches.
Gewinnung von Mandanten auf unehrenhafte oder sonst unzulässige WeiseTeil III, Nr. 15
15.1. Dem Rechtsanwalt ist es verboten, Mandanten auf unehrenhafte oder sonst unzulässige Weise zu gewinnen. Es wird davon ausgegangen, dass der Rechtsanwalt auf unehrenhafte oder unzulässige Weise Mandanten gewinnt, insbesondere wenn er:
a) unrealistische Einschätzungen abgibt und Erfolg verspricht oder den Mandanten über die rechtliche Natur der Angelegenheit in Irrtum führt,
b) andere Rechtsanwälte herabsetzt,
c) die Überzeugung des Mandanten von der Wirksamkeit der Korruption bestärkt oder ihr nicht widerspricht oder seine eigene Beteiligung an Korruption vorschlägt oder andeutet,
d) mit Mandanten anderer Rechtsanwälte in Kontakt tritt und sie dazu veranlasst, die Vertretung auf ihn zu übertragen, oder Mandanten anderer Rechtsanwälte in einer diesem Kodex widersprechenden Weise übernimmt,
e) in Verhandlungen und bei sonstigen öffentlichen Auftritten in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt Zwischenfälle provoziert und ohne berechtigten Grund Konfliktsituationen schafft, um den Eindruck von Kühnheit zu erwecken und persönliche Popularität zu erlangen.
15.2. Dem Rechtsanwalt ist es gestattet, in den öffentlichen Medien die Eröffnung oder Verlegung seiner Kanzlei bekannt zu geben, wobei jeder Versuch oder Anschein von Werbung vermieden werden muss, sowie den Justizbehörden, anderen Rechtsanwälten und seinen Mandanten eine Mitteilung über die Eröffnung oder Verlegung seiner Kanzlei zu übersenden.
Beachtung anderer EthikkodizesTeil III, Nr. 16
16.1. Verteidigt oder vertritt der Rechtsanwalt einen Mandanten auf dem Gebiet der Republika Srpska, ist er verpflichtet, im Einklang mit dem Ethikkodex für Rechtsanwälte der Anwaltskammer der Republika Srpska zu handeln, sofern die Grundsätze und Prinzipien jenes Kodex nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen und dem Inhalt dieses Kodex stehen.
16.2. Bei der Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit im Ausland ist der Rechtsanwalt verpflichtet, sich auch im Einklang mit den Kodizes internationaler Anwaltsvereinigungen sowie mit dem anwaltlichen Ethikkodex des Landes zu verhalten, in dem er seine Tätigkeit ausübt, sofern die Grundsätze und Prinzipien dieser Kodizes nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen und dem Inhalt dieses Kodex stehen.
Disziplinarische VerantwortlichkeitTeil III, Nr. 17
17.1. Jedes Verhalten, das den Prinzipien und Regeln des Gesetzes über die Rechtsanwaltschaft der FBiH, der Satzung und den Regeln dieses Kodex, der Ordnung über die Risikobewertung zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie der Ordnung der Anwaltskammer der FBiH über die risikobasierte Aufsicht über die Tätigkeit der Rechtsanwälte widerspricht, stellt eine Verletzung des Ansehens der Anwaltschaft in der Föderation Bosnien und Herzegowina dar.
17.2. Das zuständige Disziplinarorgan der Anwaltskammer der FBiH entscheidet darüber, ob die Verletzung der Prinzipien und Regeln dieses Kodex im Einzelfall auch eine disziplinarische Verletzung der anwaltlichen Berufspflicht darstellt, und nimmt zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens Stellung.
IV.DAS MORALISCHE BILD DES RECHTSANWALTS
1. Bei der Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit ist der Rechtsanwalt verpflichtet, menschlich und rücksichtsvoll zu handeln und allen, mit denen er bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit in Kontakt tritt, mit Wertschätzung und Achtung zu begegnen.
2. Jeder Rechtsanwalt ist verpflichtet, seine Ehre, das moralische Bild des Rechtsanwalts, seine Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit und Fachkompetenz so zu wahren, dass er durch dieses Verhalten auch andere dazu anregt.
3. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, auf die durch die Erbringung von Rechtsdienstleistungen erzielten Einkünfte Steuern nach den steuerrechtlichen Vorschriften zu entrichten und die Verpflichtungen zu erfüllen, die sich aus seinem Status als Rechtsanwalt gegenüber den zuständigen Institutionen ergeben.
4. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, bei der Vertretung seines Mandanten seine Unabhängigkeit zu wahren. Diese Unabhängigkeit muss absolut und frei von jeglichen anderen Einflüssen sein, insbesondere von solchen, die sich aus seinem eigenen Interesse oder aus äußerem Druck ergeben können.
5. Der Rechtsanwalt muss Umstände vermeiden, die seine Unabhängigkeit gefährden könnten, und darauf achten, seine beruflichen Standards nicht zu kompromittieren, um seinem Mandanten, dem Gericht oder Dritten gefällig zu sein.
6. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, alle Versuche der Einflussnahme auf seine Unabhängigkeit zurückzuweisen, und verpflichtet, die Organe der regionalen Anwaltskammer, der er angehört, über diese Versuche zu unterrichten.
7. Der Rechtsanwalt darf keine Tätigkeiten ausüben, die die Bedeutung und das Ansehen des Anwaltsberufs beeinträchtigen.
8. Der Rechtsanwalt darf keine Tätigkeiten und Ämter annehmen, die ihn in eine untergeordnete Stellung bringen, ihn zur unkritischen Ausführung fremder Weisungen veranlassen oder seine Arbeit von Verpflichtungen oder Vergünstigungen solcher Art abhängig machen würden, die seine Unabhängigkeit und Selbständigkeit gefährden könnten.
9. Der Rechtsanwalt darf Tätigkeiten auf dem Gebiet der Wissenschaft, Literatur, Kunst, Publizistik, juristischen Ausbildung, humanitären Arbeit, des Übersetzens und des Sports ausüben.
10. Der Rechtsanwalt kann Leiter oder Mitglied von Fach-, Arbeits- oder Beratungsgremien des staatlichen oder nichtstaatlichen Sektors, von Nichtregierungsorganisationen, Redaktionsausschüssen und Verlagsbeiräten in Organisationen sein, deren Tätigkeit nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen des Anwaltsberufs steht.
11. Der Rechtsanwalt darf nicht Vertreter, Direktor, Vorsitzender oder Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats einer juristischen Person oder einer Institution mit öffentlichen Befugnissen, eines öffentlichen Unternehmens oder einer juristischen Person mit mehrheitlich staatlichem Kapital, Vorsitzender oder Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder des Prüfungsausschusses einer Bank mit mehrheitlich staatlichem Kapital oder Vertreter des staatlichen Kapitals sein, diese Tätigkeiten auch nicht in irgendeinem Umfang ausüben und kein öffentliches Amt bekleiden, das mit der anwaltlichen Tätigkeit unvereinbar ist.
12. Eine leitende Stellung eines Rechtsanwalts in der Anwaltskammer der FBiH ist mit einer leitenden Stellung in einer politischen Partei unvereinbar.
13. Traditionelle Tugenden wie Ehre, Redlichkeit und Integrität des Rechtsanwalts müssen über jeden Zweifel erhaben sein; sie sind eine berufliche Pflicht des Rechtsanwalts und die Grundlage für das Vertrauensverhältnis zum Rechtsanwalt.
14. Der Mandant und Dritte, von denen der Rechtsanwalt Informationen erhält, müssen sich auf die Vertraulichkeit des Rechtsanwalts verlassen können.
15. Die Vertraulichkeit ist ein vorrangiges Recht und eine vorrangige Pflicht des Rechtsanwalts.
16. Nur ein Rechtsanwalt, der das Recht kennt, kann die Interessen seines Mandanten mit den vom Gesetz zugelassenen Mitteln schützen; um diese Pflicht erfüllen zu können, ist er verpflichtet, seine juristische und allgemeine Bildung durch das Verfolgen der Fachliteratur, die Teilnahme an Fachdiskussionen, Tagungen und Kongressen, die Veröffentlichung von Fachbeiträgen, die Mitarbeit an der Zeitschrift der Anwaltskammer der FBiH und Ähnliches zu erneuern, zu erweitern und zu vervollkommnen.
17. Der Rechtsanwalt muss im besten Interesse seines Mandanten handeln und diese Interessen über persönliche Interessen oder Interessen anderer stellen, die mit den Interessen des von ihm vertretenen Mandanten kollidieren.
18. Der Rechtsanwalt soll anderen Rechtsanwälten mit seinem Fachwissen helfen, und es ist eine besondere Pflicht aller Rechtsanwälte, die fachliche Fortbildung der anwaltlichen Fachreferenten und Anwaltsanwärter zu unterstützen.
19. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, seine Pflichten gegenüber der Anwaltskammer der FBiH und der regionalen Anwaltskammer gewissenhaft zu erfüllen, das Ansehen der Kammern zu wahren und zu fördern und zu ihrer erfolgreichen Arbeit beizutragen; insbesondere ist er verpflichtet, die Beschlüsse der Kammerorgane zu beachten und sich im Umgang mit den Kammerorganen jedes beleidigenden Verhaltens zu enthalten.
20. Nicht würdig, Rechtsanwalt zu sein, ist eine Person, die gegen die Interessen der Anwaltschaft als unabhängiger beruflicher Tätigkeit handelt und die Grundprinzipien dieses Kodex und der übrigen Rechtsakte der Anwaltskammer der FBiH nicht beachtet, und ebenso eine Person, die nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Rechtsanwaltschaft der Föderation Bosnien und Herzegowina und den Bestimmungen der Satzung der Anwaltskammer der FBiH als unwürdig zur Ausübung der Anwaltschaft gilt.
V.VERHÄLTNIS ZU DEN PERSONEN, DENEN RECHTSBEISTAND GELEISTET WIRD
1. Treue gegenüber dem Mandanten ist die Grundpflicht des Rechtsanwalts. Sie hat Vorrang vor den Interessen des Rechtsanwalts und vor kollegialen Rücksichten.
2. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, der Vertretung des Mandanten seine gesamte Fachkompetenz und Gewissenhaftigkeit zu widmen und ihm den erwarteten Rechtsbeistand umfassend und rechtzeitig zu leisten.
3. Die Arbeitsüberlastung des Rechtsanwalts darf die Vollständigkeit, Gewissenhaftigkeit und Rechtzeitigkeit des Rechtsbeistands für den Mandanten nicht gefährden, worauf jeder Rechtsanwalt bei der Übernahme neuer Mandate zu achten hat.
4. Ein Rechtsanwalt, an den sich eine zu große Zahl von Mandanten wendet, ist verpflichtet, Mandanten an andere Rechtsanwälte zu verweisen, um eine Überlastung zu vermeiden.
Annahme und Beendigung des MandatsTeil V, Nr. 5
5.1. Der Rechtsanwalt entscheidet selbständig, ob er ein Angebot zur Vertretung eines Mandanten, zur Leistung von Rechtsbeistand oder zur Verteidigung annimmt.
5.2. Der Rechtsanwalt kann ein Angebot zur Vertretung eines Mandanten, zur Leistung von Rechtsbeistand oder zur Verteidigung nur aus den Gründen ablehnen, die im Gesetz über die Rechtsanwaltschaft der Föderation Bosnien und Herzegowina, in diesem Kodex und in anderen allgemeinen Rechtsakten der Anwaltskammer der FBiH vorgeschrieben sind.
5.3. Ein Rechtsanwalt, der die Gegenpartei persönlich kennt, kann die Vertretung gegen sie ablehnen; nimmt er die Vertretung dennoch an, muss er seinen Mandanten zuvor auf diese Bekanntschaft hinweisen.
6. Der Rechtsanwalt lehnt die Vertretung ab:
a) wenn er der Gegenpartei in derselben Sache oder in einer anderen mit dieser Sache zusammenhängenden Frage Rechtsbeistand geleistet hat,
b) wenn der Gegenpartei in derselben Sache ein Rechtsanwalt Rechtsbeistand geleistet hat, der in derselben Anwaltskanzlei oder Anwaltsgesellschaft tätig ist,
c) wenn er selbst oder ein Mitglied oder Beschäftigter der Anwaltskanzlei oder -gesellschaft als Anwaltsanwärter bei dem Rechtsanwalt tätig war, der der Gegenpartei Rechtsbeistand leistet,
d) wenn er selbst oder ein Mitglied oder Beschäftigter der Anwaltskanzlei oder -gesellschaft in derselben Sache als Richter, Staatsanwalt, ermächtigter Beamter des Innenministeriums oder als Amtsperson in einer Verwaltungsbehörde tätig war,
e) wenn er selbst oder ein Mitglied oder Beschäftigter der Anwaltskanzlei oder -gesellschaft sich auf andere berufliche Weise mit dem betreffenden Fall befasst hat,
f) wenn er selbst oder ein Mitglied oder Beschäftigter der Anwaltskanzlei oder -gesellschaft ein persönliches Interesse hat, das mit den Interessen des vertretenen Mandanten in Konflikt steht oder stehen kann, und
g) in anderen durch Gesetz oder allgemeine Rechtsakte der Anwaltskammer der FBiH vorgesehenen Fällen.
7. Die Entscheidung über die Vertretung darf nicht durch Unterschiede nach Geschlecht, Rasse, nationaler Zugehörigkeit, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, Herkunft, sozialer Stellung oder Parteizugehörigkeit beeinflusst werden.
8. Der Rechtsanwalt kann die Leistung von Rechtsbeistand aufgrund seiner persönlichen Überzeugung ablehnen, dass er eine solche Sache nicht mit Erfolg vertreten kann.
9. Hat der Rechtsanwalt eine anerkannte Spezialisierung oder befasst er sich überhaupt nicht mit einem bestimmten Rechtsgebiet, darf er das Vertretungsersuchen des Mandanten ablehnen, wenn es sich um eine Sache außerhalb seiner Spezialisierung oder des Gebiets handelt, für das er fachkundig ist.
10. Der Rechtsanwalt führt eine Sache für einen Mandanten nur im Auftrag dieses Mandanten. Er kann jedoch auch im Auftrag eines anderen Rechtsanwalts, der für den Mandanten tätig ist, an der Sache arbeiten oder wenn ihm die Sache von einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde zugewiesen wird.
11. Bei der Übernahme einer Sache zur Vertretung ist der Rechtsanwalt verpflichtet, vom Mandanten umfassende Informationen einzuholen und ihn über die voraussichtliche Dauer des Verfahrens, die Kosten sowie den Auslagenersatz und die Vergütung des Rechtsanwalts für die geleistete Arbeit zu unterrichten.
12. Der Rechtsanwalt berät und vertritt den Mandanten umgehend, gewissenhaft und sorgfältig, wobei er insbesondere darauf achtet, ihm keine unnötigen Verfahrenskosten zu verursachen, und er ist verpflichtet, durch sein Handeln und seine fachliche Arbeit das Vertrauen zu rechtfertigen, das der Mandant ihm durch die Wahl zu seinem Vertreter entgegengebracht hat.
13. Der Rechtsanwalt übernimmt die persönliche Verantwortung für die Erfüllung der ihm erteilten Aufträge und unterrichtet den Mandanten über den Stand der Sache.
14. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich während des gesamten Verfahrens darum zu bemühen, dass das Verfahren durch einen Vergleich beigelegt wird, wenn dies im Interesse des Mandanten liegt.
15. Der Rechtsanwalt führt keine Sache, von der er weiß oder wissen müsste, dass er dafür nicht fachkundig und nicht vollständig kompetent ist, ohne mit einem Rechtsanwalt zusammenzuarbeiten, der für eine solche Sache kompetent ist.
16. In der Regel übernimmt der Rechtsanwalt nur so viele Sachen zur Vertretung, wie er gewissenhaft und zeitnah bearbeiten kann, und nimmt keine Aufträge an, von denen er weiß, dass er sie nicht effizient erfüllen kann.
17. Stellt der Rechtsanwalt fest, dass der von ihm vertretene Mandant mutwillig prozessiert, ist er verpflichtet, ihn auf dieses Verhalten und die schädliche Verfahrensführung hinzuweisen; beharrt der Mandant weiterhin auf dieser Haltung, kann der Rechtsanwalt aus diesem Grund das Mandat niederlegen und die weitere Leistung von Rechtsbeistand verweigern.
18. Stellt der Rechtsanwalt fest, dass der von ihm vertretene oder verteidigte Mandant ihm unwahre Weisungen erteilt und unwahre Tatsachen zur Sache vorträgt, kann der Rechtsanwalt dieser Person die weitere Leistung von Rechtsbeistand aufkündigen.
19. Einer der Gründe, aus denen der Rechtsanwalt dem Mandanten die weitere Leistung von Rechtsbeistand verweigern kann, ist auch das Unvermögen des Mandanten, die Barauslagen des Rechtsanwalts und die Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen zu bezahlen.
20. Der Rechtsanwalt kann das Mandat aus denselben Gründen niederlegen, aus denen er die Leistung von Rechtsbeistand ablehnen kann.
21. Der Rechtsanwalt ist nicht berechtigt, sich auf eine Weise und unter Umständen aus der Bearbeitung einer Sache zurückzuziehen, unter denen der Mandant nicht rechtzeitig anderen Rechtsbeistand finden könnte, um den Eintritt nachteiliger Folgen für ihn zu verhindern; eine Person, für die er das Mandat aus einem der zulässigen Gründe niederlegt, ist er verpflichtet zu vertreten, bis sie einen Vertreter findet, höchstens jedoch 30 Tage ab der Niederlegung des Mandats. Während dieser Zeit ist er verpflichtet, alle Handlungen vorzunehmen, damit für den Mandanten, dessen Mandat niedergelegt wird, keine nachteiligen Folgen eintreten.
22. Der Rechtsanwalt soll das Mandat nicht niederlegen, wenn Beweis- oder sonstige Anträge im Verfahren wegen persönlicher Abneigung zwischen ihm und der verfahrensleitenden Person abgelehnt werden; er darf seine persönlichen Beziehungen und Interessen nicht mit dem Interesse des Mandanten, dem er Rechtsbeistand leistet, gleichsetzen und umgekehrt.
23. Es ist die Pflicht des Rechtsanwalts, der Person, der er Rechtsbeistand leistet, sein gesamtes Wissen, seine Aufmerksamkeit, eine professionelle Haltung und Loyalität zu widmen; er darf sich jedoch nicht von einem unkorrekten Verhalten und offensichtlich unwahren Behauptungen der von ihm vertretenen Person leiten lassen, wodurch er sein persönliches Ansehen und das Ansehen der Anwaltschaft als unabhängiger beruflicher Tätigkeit beeinträchtigen würde.
24. Holt der Mandant nach Beendigung der Vertretung und nach Aufforderung durch den Rechtsanwalt seine Akten und Urkunden nicht innerhalb von drei Monaten ab Aufforderung ab, steht dem Rechtsanwalt im Falle eines späteren Herausgabeverlangens des Mandanten ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Vorbereitung der Rückgabe der Akten und Urkunden an die Partei zu, und zwar nach der Gebührenordnung über die Vergütung und den Auslagenersatz für die Tätigkeit nach Zeitaufwand und für die Durchsicht von Akten und Urkunden.
InteressenkonfliktTeil V, Nr. 25
25.1. Der Rechtsanwalt berät, vertritt oder handelt nicht im Namen von zwei oder mehr Mandanten in derselben Angelegenheit, wenn zwischen den Interessen dieser Mandanten ein Konflikt oder ein erhebliches Risiko eines Interessenkonflikts besteht. Wird er bei zweiseitigen Rechtsgeschäften tätig und ist er von einer oder allen Parteien beauftragt, ist er verpflichtet, die Interessen aller Beteiligten an diesem Rechtsgeschäft gleichermaßen und in fairer Weise zu schützen, unabhängig davon, wer die Vergütung für seine geleistete Arbeit bezahlt.
25.2. Der Rechtsanwalt muss die Tätigkeit für beide Mandanten beenden, wenn zwischen diesen Mandanten ein Interessenkonflikt eintritt, sowie immer dann, wenn die Gefahr einer Verletzung der Vertraulichkeit besteht oder seine Unabhängigkeit beeinträchtigt werden könnte.
25.3. Der Rechtsanwalt darf die Vertretung eines Mandanten in einer Angelegenheit nicht übernehmen, in der er zuvor von einer Partei mit gegensätzlichen Interessen Informationen in derselben Angelegenheit erhalten hat, auch wenn er die Vertretung dieser Partei nicht übernommen hat, wenn seine Kenntnisse über die Sache das Interesse des Mandanten oder die Pflicht zur Wahrung der Vertraulichkeit der zuvor erlangten Kenntnisse gefährden würden.
25.4. Üben Rechtsanwälte ihre Tätigkeit in einer gemeinsamen Anwaltskanzlei oder in einer Anwaltsgesellschaft aus, gelten die vorstehenden Bestimmungen für alle Mitglieder der gemeinsamen Kanzlei oder der Gesellschaft.
25.5. Der Rechtsanwalt darf die Gegenseite nicht beraten und keine Vertretung gegen die Partei übernehmen, die er vertritt; gegen einen Mandanten, den er früher vertreten hat, darf er die Vertretung nur übernehmen, wenn ein solches Vorgehen nach den Umständen des Falles nicht den Grundsätzen der anwaltlichen Berufsethik widersprechen würde.
VI.VERTRETUNG IN STRAFSACHEN
1. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die ihm angebotene Verteidigung eines Verdächtigen bzw. Angeklagten in Strafsachen ohne Rücksicht auf die Person des Verdächtigen bzw. Angeklagten und auf Art und Schwere der begangenen Straftat zu übernehmen.
2. Der Rechtsanwalt darf die Leistung von Rechtsbeistand (Verteidigung) in Strafsachen nicht aus folgenden Gründen ablehnen:
a) weil eine erfolgreiche Verteidigung schwierig wäre,
b) weil unwiderlegbare Beweise für die begangene Straftat vorliegen,
c) weil der Verdächtige/Angeklagte die Begehung der Straftat gestanden hat,
d) wegen einer durch die Straftat hervorgerufenen negativen öffentlichen Meinung und wegen des Verhaltens der Geschädigten.
3. Der Rechtsanwalt kann die angebotene Verteidigung eines Verdächtigen/Angeklagten nur ablehnen, wenn er auf ein anderes Rechtsgebiet spezialisiert ist bzw. wenn er sich bei der Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit nicht auch mit dem Strafrecht befasst; von einer bereits übernommenen Verteidigung kann der Rechtsanwalt nur zurücktreten, wenn sein Gewissen als Verteidiger die weitere Verteidigung nicht zulassen würde und sich die Lage des Beschuldigten dadurch nicht verschlechtern würde.
4. Während des Strafverfahrens darf der Rechtsanwalt gegenüber den öffentlichen Medien keine Erklärungen abgeben, durch die der Verlauf und der Ausgang des Strafverfahrens in unzulässiger Weise, insbesondere durch die Erzeugung bestimmter Eindrücke in der Öffentlichkeit, beeinflusst werden könnte.
5. Der Rechtsanwalt kann während des Strafverfahrens gegenüber den öffentlichen Medien Erklärungen im Einklang mit den Bestimmungen dieses Kodex abgeben, die die Pflichten und Obliegenheiten des Rechtsanwalts im Bereich der öffentlichen Information regeln.
6. Sind an einem Strafverfahren mehrere Verdächtige/Angeklagte und mehrere Rechtsanwälte als Verteidiger beteiligt, sind die Rechtsanwälte verpflichtet, sich um eine möglichst weitgehende Abstimmung ihrer Arbeit zu bemühen, so dass dies keinem der Beschuldigten zum Nachteil gereicht.
7. Bei der Verteidigung seines Mandanten darf der Rechtsanwalt nicht in der Weise vorgehen, dass er die Verantwortung auf andere Mitangeklagte abwälzt bzw. deren Schuld vergrößert, um die Schuld seines Mandanten vollständig auszuschließen oder zu mindern.
8. In rechtlichen Ausführungen und Schlussvorträgen ist der Rechtsanwalt als Verteidiger selbständig und handelt nach eigenem Gewissen, Wissen, eigener Verantwortung und Fachkompetenz; er ist an Weisungen des Beschuldigten nicht gebunden, außer in Bezug auf den Sachverhalt.
9. Jedes unmittelbare oder mittelbare Anbieten als Verteidiger gegenüber Untersuchungshäftlingen oder die Nutzung anderer Häftlinge zur Erlangung eines Verteidigermandats widerspricht dem Ansehen und der Würde der Anwaltschaft und stellt einen Verstoß gegen die Regeln dieses Kodex dar.
VII.VERHÄLTNIS ZU DEN PROZESSGEGNERN
1. Der Rechtsanwalt soll gegenüber der Gegenpartei rücksichtsvoll und sachlich auftreten und sich dadurch bemühen, die Voraussetzungen für eine Beilegung des Streits im beiderseitigen Interesse zu schaffen.
2. Ist die Gegenpartei jedoch rücksichtslos, unversöhnlich, uneinsichtig oder unsachlich, ist der Rechtsanwalt verpflichtet, ihr gegenüber entschlossen aufzutreten, insbesondere dann, wenn das Unterbleiben eines solchen Auftretens den berechtigten Interessen seines Mandanten schaden würde.
3. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, Streit und Beleidigungen gegenüber den Prozessgegnern zu verhindern.
4. Im Einklang mit dem Grundsatz der zügigen und effizienten Leistung von Rechtsbeistand und der Vermeidung unnötiger Kosten für den Mandanten soll der Rechtsanwalt, bevor er ein Verfahren einleitet, den Prozessgegner abmahnen und ihm eine angemessene Frist zur freiwilligen Erfüllung des streitigen Anspruchs setzen, es sei denn, die Sache ist dringend oder es handelt sich offensichtlich um einen mutwilligen und unnachgiebigen Gegner.
5. Der Rechtsanwalt darf die Unerfahrenheit, den Irrtum oder die Ängstlichkeit des Prozessgegners, insbesondere wenn dieser keinen rechtlichen Vertreter hat, nicht ausnutzen, um für seinen Mandanten einen ungerechtfertigten Erfolg zu erzielen.
6. Hat der Prozessgegner einen Vertreter, ist der Rechtsanwalt verpflichtet, ausschließlich mit dessen Vertreter zu kommunizieren; wendet sich der Prozessgegner unmittelbar an ihn, ist er verpflichtet, ihn an seinen Vertreter zu verweisen und seinen Mandanten über all dies zu unterrichten.
7. Der Rechtsanwalt soll seinen Mandanten davon abhalten, die Gegenpartei wegen unbedachter Äußerungen, die durch die angespannte Lage im Verfahren hervorgerufen wurden, strafrechtlich zu verfolgen, es sei denn, eine solche Verfolgung ist zur Sicherung der Interessen des Mandanten erforderlich.
8. Gegenüber dem Prozessgegner muss der Rechtsanwalt ein korrektes Verhältnis pflegen. Beleidigt oder bedroht der Prozessgegner den Rechtsanwalt oder Ähnliches, soll der Rechtsanwalt Verständnis für den Erregungszustand der Gegenpartei aufbringen, in dem sie sich ihm gegenüber unangemessen oder ungehörig verhalten hat, und wenn es nach einer Ermahnung durch den Rechtsanwalt oder durch das Organ, vor dem es zu der Beleidigung, Drohung oder Ähnlichem gekommen ist, zu einer Entschuldigung kommt, soll der Rechtsanwalt in diesem Fall keine Schritte unternehmen, die zu einer strafrechtlichen oder sonstigen Verantwortlichkeit des Gegners führen würden.
9. Eine nähere und intensivere Bekanntschaft des Rechtsanwalts mit dem künftigen Prozessgegner oder dessen nahem Angehörigen kann ein Grund für die Ablehnung der Vertretung sein, wenn dies wegen eines nicht vollständigen Einsatzes des Rechtsanwalts oder einer nicht fachgerechten und gewissenhaften Leistung von Rechtsbeistand zu nachteiligen Folgen für den Mandanten führen würde oder führen könnte.
10. Der Rechtsanwalt darf den Prozessgegner nicht herabsetzen und sich ihm gegenüber auch nicht auf andere Weise unkorrekt verhalten.
VIII.VERHÄLTNIS ZU GERICHTEN, VERWALTUNGSBEHÖRDEN UND ANDEREN STAATLICHEN ORGANEN
1. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Vertretung vor Gerichten und anderen Behörden korrekt wahrzunehmen, ihre Autorität und ihr Ansehen im Einklang mit den Verfahrensregeln zu achten und zugleich die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Anwaltschaft als unabhängiger beruflicher Tätigkeit sowie sein persönliches und berufliches Ansehen zu wahren.
2. Das Verhältnis des Rechtsanwalts zum Gericht, zu anderen staatlichen Organen und ihren Vertretern sowie das Verhältnis des Gerichts, anderer staatlicher Organe und ihrer Vertreter zum Rechtsanwalt soll Ausdruck der Achtung vor dem Recht, der Rechtskultur und dem juristischen Beruf sein.
3. Schriftsätze und mündliche Ausführungen des Rechtsanwalts sollen klar, knapp, gekonnt und folgerichtig sein, und Kritik, die der Rechtsanwalt gegenüber dem Gericht, anderen staatlichen Organen und ihren Vertretern äußert, darf nicht in dreister oder beleidigender Weise vorgebracht werden.
4. Im Verhältnis zum Gericht, zu anderen staatlichen Organen und ihren Vertretern darf der Rechtsanwalt nicht:
a) den Verlauf des Verfahrens und die Entscheidungsfindung mit unprofessionellen Mitteln beeinflussen, insbesondere indem er sich an Organe und Personen wendet, die nicht berechtigt sind, sich in das Verfahren, die Verhandlung und die Entscheidung einzumischen,
b) persönliche freundschaftliche Beziehungen zu Richtern, Staatsanwälten und anderen Vertretern der Staatsgewalt vor dem Mandanten, der Gegenpartei oder ihrem Vertreter zur Schau stellen oder vor diesen Personen den Eindruck erwecken, dass solche Beziehungen bestehen,
c) den Verlauf oder den Ausgang des Verfahrens damit rechtfertigen, dass er Richtern, Staatsanwälten und Vertretern anderer Organe der Staatsgewalt Korruption oder andere Formen von Missbrauch zuschreibt, oder eine solche Überzeugung des Mandanten unterstützen, es sei denn, er oder der Mandant verfügen über Beweise, die sie zur Erstattung einer Anzeige bei den zuständigen Straf- oder Disziplinarverfolgungsbehörden berechtigen würden,
d) die Rolle des Verteidigers missbrauchen, um dem Mandanten oder, über einen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug befindlichen Mandanten, anderen Untersuchungshäftlingen oder Strafgefangenen heimlich Briefe, Nachrichten oder Gegenstände zu übermitteln, deren Übermittlung verboten ist, einer Kontrolle unterliegt oder unerlaubten Zwecken dient,
e) vor dem Mandanten, der Gegenpartei oder ihrem Vertreter vor einer Verhandlung den Sitzungssaal oder einen anderen für die Verhandlung bestimmten Dienstraum betreten, bevor er aufgerufen wird, oder nach dem Ende der Verhandlung im Sitzungssaal oder in einem solchen Raum verbleiben, nachdem alle diese Personen ihn verlassen haben, es sei denn, er erklärt diesen Personen sein Eintreten oder Verbleiben zuvor mit außergewöhnlichen, berechtigten und wahren Gründen, die mit dem Streitgegenstand nicht zusammenhängen.
5. Der Rechtsanwalt verteidigt unter gebührender Achtung des Gerichts die Interessen seines Mandanten ehrenhaft und mutig, ohne Rücksicht auf seine eigenen Interessen oder die Folgen für ihn oder eine andere Person.
6. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, mit rechtlich zulässigen Mitteln und in den Grenzen der Korrektheit jeder Verletzung der Gesetzmäßigkeit, der Würde der Person und der grundlegenden Menschenrechte oder der Interessen seines Mandanten entschlossen entgegenzutreten.
7. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, seinen Mandanten auf ein respektvolles Verhalten gegenüber dem Gericht hinzuweisen, und bemüht sich, dass er und sein Mandant die ihnen im Verfahren zustehenden Rechte gewissenhaft ausüben, um jede Verzögerung und jeden Rechtsmissbrauch im Verfahren vor Gericht zu vermeiden.
8. Dem Rechtsanwalt ist es gestattet, vor Beginn und während der Hauptverhandlung mit Zeugen zu kommunizieren; jeder Missbrauch dieses Gesprächs zur Einwirkung auf den Zeugen ist jedoch verboten. Das Gespräch muss so geführt werden, dass jeder Zweifel an einer möglichen Beeinflussung des Zeugen ausgeschlossen ist.
IX.GEGENSEITIGE BEZIEHUNGEN DER RECHTSANWÄLTE, ANWALTLICHEN FACHREFERENTEN UND ANWALTSANWÄRTER
1. Der kollegiale Geist des Berufsstandes erfordert ein Verhältnis des Vertrauens und der Zusammenarbeit unter den Rechtsanwälten zum Wohle ihrer Mandanten, um lange und unnötige Prozesse und sonstiges für den Ruf des Berufsstandes schädliches Verhalten zu vermeiden.
2. Die gegenseitigen Beziehungen der Rechtsanwälte, anwaltlichen Fachreferenten und Anwaltsanwärter sollen sowohl bei der Berufsausübung als auch im Privatleben korrekt und von gegenseitiger Wertschätzung und Achtung getragen sein und dürfen die Selbständigkeit und Entschlossenheit bei der Vertretung und dem Schutz der Interessen des eigenen Mandanten nicht beeinträchtigen.
3. Unzulässig sind die unlautere Gewinnung von Mandanten zur Vertretung, Werbung in jeglicher Form, die Abgabe negativer Äußerungen über andere Rechtsanwälte, anwaltliche Fachreferenten oder Anwaltsanwärter sowie die Unterhaltung jeglichen Kontakts zu Winkeladvokaten oder Ähnliches.
4. Ein Rechtsanwalt, der weiß, dass der Prozessgegner einen Rechtsanwalt als Vertreter hat, muss sich ausschließlich an seinen Kollegen wenden; wendet sich der Prozessgegner unmittelbar an ihn, muss er ihm raten, sich an seinen Rechtsanwalt zu wenden, und wird seinen Kollegen davon in Kenntnis setzen.
5. Der Rechtsanwalt darf, sofern ihm dies bekannt ist, die Vertretung eines Mandanten, der bereits von einem anderen Rechtsanwalt vertreten wird, nicht übernehmen, bevor der Mandant diesem Rechtsanwalt die Vollmacht entzogen oder ihm mitgeteilt hat, dass neben dem bereits beauftragten Rechtsanwalt auch der neu beauftragte Rechtsanwalt in das Verfahren eintritt.
6. Ein Rechtsanwalt, der in einer bestimmten Sache an Stelle eines anderen Rechtsanwalts beauftragt wurde, muss diesen Rechtsanwalt davon unterrichten und wird mit seiner Tätigkeit nicht beginnen, bevor er festgestellt hat, dass dieser andere Rechtsanwalt für die geleistete Arbeit vollständig befriedigt und bezahlt ist.
7. Entsprechend der Wahl können mehrere Rechtsanwälte einer Person Rechtsbeistand leisten.
8. Der Rechtsanwalt darf von einem anderen Rechtsanwalt oder einer anderen Person keine Vergütung, Provision oder sonstige Gegenleistung für die Vermittlung oder Empfehlung eines Mandanten verlangen oder annehmen.
9. Der Rechtsanwalt zahlt niemandem eine Vergütung, Provision oder sonstige Gegenleistung dafür, dass dieser ihm einen Mandanten vermittelt hat.
10. Der kollegiale Geist des Berufsstandes und die berufliche Solidarität gebieten, dass Rechtsanwälte einem anderen Rechtsanwalt, insbesondere einem an Dienstjahren und Erfahrung jüngeren, auf dessen Ersuchen Rat erteilen und ihre Meinung mitteilen.
11. Bei einer Vertretung handelt der Rechtsanwalt so, als leiste er selbst (in eigener Sache) Rechtsbeistand. Die Solidarität der Rechtsanwälte zeigt sich auch in der Leistung von Rechtsbeistand, d. h. in Vertretungen für ausländische Rechtsanwälte. Der Rechtsanwalt muss bei der Leistung von Rechtsbeistand für ausländische Rechtsanwälte besonders verantwortungsbewusst sein und solche Fälle nur übernehmen, wenn er sie fachgerecht und ohne Verzögerung bearbeiten kann.
12. Es ist unzulässig, dass der Rechtsanwalt einen Mitbeschuldigten oder Mittäter im Verfahren belastet, wenn die Interessen der Person, der er Rechtsbeistand leistet, dies nicht erfordern.
13. Rechtsanwälte sind verpflichtet, ihre gegenseitigen Streitigkeiten selbst oder vor den Organen der Anwaltskammer der FBiH beizulegen, da es nicht mit den Prinzipien dieses Kodex vereinbar ist, dass Rechtsanwälte ihre Meinungsverschiedenheiten auf dem Gerichtsweg austragen.
14. Zum Zwecke der Ausbildung und Befähigung für den künftigen Anwaltsberuf, die zu den wichtigeren Aufgaben der Anwaltschaft gehört, wird den Rechtsanwälten empfohlen, junge Absolventen der Rechtswissenschaften zur praktischen Ausbildung aufzunehmen, um sie fachlich für die Eintragung in das Anwaltsverzeichnis zu befähigen, und ihnen in diesem Sinne fachliche Unterstützung zu leisten.
15. Es ist die Pflicht des Rechtsanwalts, für die Herausbildung des moralischen Bildes des Anwaltsanwärters und des Fachreferenten zu sorgen, die in ihrer Praxis täglich die Grundsätze und Regeln des Kodex der anwaltlichen Berufsethik kennenlernen und sie als eigene Verhaltensregeln in Beruf und Leben übernehmen; hierzu sind auch der Anwärter und der Fachreferent selbst verpflichtet.
16. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, seinen Anwärter und den anwaltlichen Fachreferenten mit der Pflicht zur Wahrung der Geheimnisse der Kanzlei, in der sie tätig sind, vertraut zu machen und der Unterweisung des Anwärters und des Fachreferenten in den Regeln der anwaltlichen Berufsethik besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
17. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, das festgelegte Gehalt für die Tätigkeit des anwaltlichen Fachreferenten und des Anwaltsanwärters regelmäßig auszuzahlen. Neben dem Gehalt kann der Rechtsanwalt dem anwaltlichen Fachreferenten und dem Anwaltsanwärter auch eine Vergütung für ihre Arbeit auszahlen.
18. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, dem Anwärter eine vielseitige praktische Ausbildung und gründliche Kenntnisse sowie die Nutzung der Fachliteratur zu ermöglichen, bei gewissenhafter Beaufsichtigung der Arbeit des Anwärters, alles mit dem Ziel der fachlichen Fortbildung und der Vorbereitung auf die juristische Staatsprüfung.
19. Der Anwaltsanwärter ist verpflichtet, sich bei seiner Arbeit an die Weisungen des Rechtsanwalts, bei dem er seine Ausbildung absolviert, sowie an die Grundlagen und Prinzipien des Kodex zu halten, und sein Verhältnis zu diesem Rechtsanwalt soll korrekt und von Wertschätzung und Achtung getragen sein.
20. Während der Ausbildungszeit ist der Anwaltsanwärter verpflichtet, an der Arbeit der Organisation der Anwaltsanwärter der Anwaltskammer der FBiH mitzuwirken und die Pflichten und Aufgaben in den Organen der Anwaltskammer der FBiH, in die er von seiner Organisation entsandt wurde, gewissenhaft zu erfüllen.
21. Der anwaltliche Fachreferent und der Anwaltsanwärter sind verpflichtet, an den von der Anwaltsakademie organisierten Fortbildungen teilzunehmen.
22. Eine nur zum Schein absolvierte Ausbildung ist verboten; der Anwaltsanwärter ist daher verpflichtet, die Ausbildung in Vollzeit zu absolvieren.
23. Der Abschluss jeglicher Verträge zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Anwärter über eine Gewinnbeteiligung oder über eine Partnerschaft ist verboten.
24. Dem Anwärter ist die selbständige Führung von Rechtsangelegenheiten verboten.
25. Dem Anwärter ist es nicht gestattet, auf unmittelbares Ersuchen eines anderen Rechtsanwalts oder dessen Anwärters ohne Genehmigung des Rechtsanwalts, bei dem er seine Ausbildung absolviert, den anderen Rechtsanwalt bei einzelnen Vertretungshandlungen zu vertreten, und ebenso wenig, von dem anderen Rechtsanwalt unmittelbar eine Vergütung für die Vertretung zu verlangen oder anzunehmen.
26. Es ist die Pflicht aller Rechtsanwälte, einem jüngeren Rechtsanwalt bei der Eröffnung einer Anwaltskanzlei und bei der Gewinnung von Personen, denen er Rechtsbeistand leisten wird, zu helfen, und es ist wünschenswert, dass jeder ihm mindestens eine solche Person vermittelt.
27. Alle Prinzipien und Grundsätze dieses Kodex, die sich auf den Rechtsanwalt im Verhältnis zu den Personen, denen er Rechtsbeistand leistet, zu den Prozessgegnern, zu den Gerichten und anderen Behörden sowie auf sonstige Fragen beziehen, gelten auch für anwaltliche Fachreferenten und Anwaltsanwärter.
X.ANWALTSGEHEIMNIS
1. Die Wahrung des Anwaltsgeheimnisses ist ein Grundsatz der Anwaltschaft, der eine wesentliche Voraussetzung für eine fachgerechte und gewissenhafte Vertretung darstellt und eine unverzichtbare Bedingung für die Unabhängigkeit und Selbständigkeit des Anwaltsberufs ist.
2. Die Pflicht zur Wahrung des Anwaltsgeheimnisses ist zeitlich nicht begrenzt.
3. Das Anwaltsgeheimnis umfasst alles, was der Rechtsanwalt bei der Leistung von Rechtsbeistand von seinem Mandanten oder auf andere Weise vertraulich erfahren hat. Seinem Wesen nach umfasst dieses Geheimnis neben den Kenntnissen des Rechtsanwalts alle Akten, Ton-, informations- und kommunikationstechnischen, Bild- und ähnlichen Aufzeichnungen sowie die Hinterlegungen der Mandanten, die sich in der Anwaltskanzlei befinden.
4. Die Pflicht zur Wahrung des Anwaltsgeheimnisses endet nicht allein mit der Beendigung der Vertretung oder dem Abschluss des Verfahrens, in dem und aus dessen Anlass der Rechtsanwalt Kenntnis von den Tatsachen und Umständen erlangt hat, die das Anwaltsgeheimnis bilden. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch hinsichtlich der Tatsachen und Umstände, die ihm von einer Partei anvertraut wurden, deren Vertretung der Rechtsanwalt nicht übernommen hat.
5. Der Rechtsanwalt darf Tatsachen und Umstände, die das Anwaltsgeheimnis bilden, nur in einer bestimmten Verfahrensart mit schriftlich erteilter Zustimmung der Person offenbaren, von der er sie erfahren hat, oder wenn die Offenbarung des Geheimnisses in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren über die disziplinarische Verantwortlichkeit des Rechtsanwalts zum Nachweis seiner Unschuld notwendig ist.
6. Der Rechtsanwalt muss selbst gewissenhaft beurteilen, was der Mandant als Anwaltsgeheimnis gewahrt wissen will, was mitunter auch die bloße Tatsache bedeutet, dass sich der Mandant an ihn um Rechtsbeistand gewandt hat, und das Unterlassen der Angabe, welcher Art dieser ist.
7. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, alle seine Mitarbeiter in der Kanzlei in geeigneter Weise mit der Pflicht zur Wahrung des Anwaltsgeheimnisses vertraut zu machen und diese Pflicht in dem mit seinen Mitarbeitern geschlossenen Arbeitsvertrag ausdrücklich als Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorzusehen.
8. Die Pflicht zur Wahrung des Anwaltsgeheimnisses erstreckt sich auf alle Rechtsanwälte in einer gemeinsamen Anwaltskanzlei, auf alle Rechtsanwälte in einer Anwaltsgesellschaft und auf alle Beschäftigten. Die Offenbarung des Anwaltsgeheimnisses entgegen den Bestimmungen dieses Kodex stellt eine schwerere Verletzung der Berufspflicht und des Ansehens der Anwaltschaft dar.
XI.VERHÄLTNIS DES RECHTSANWALTS ZU DEN ORGANEN DER ANWALTSKAMMER DER FBiH
1. Rechtsanwälte sind verpflichtet, das Ansehen, die Selbständigkeit und die Unabhängigkeit der Organe der Anwaltskammer der FBiH und der regionalen Anwaltskammern zu wahren.
2. Es ist das Recht und die Pflicht der Rechtsanwälte, an der Arbeit der Organe der Anwaltskammer der FBiH teilzunehmen, bei der Arbeit mitzuwirken und die Pflichten in allen Wahlämtern in den Gremien und Organen der Anwaltskammer der FBiH gewissenhaft und verantwortungsvoll zu erfüllen.
3. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, alle seine Pflichten gegenüber der Anwaltskammer der FBiH gewissenhaft und fristgerecht zu erfüllen, ihr Ansehen zu achten, zu wahren und zu fördern und durch seine aktive Beteiligung, durch die Teilnahme an Sitzungen und Versammlungen, zu ihrer möglichst erfolgreichen Arbeit beizutragen sowie die Ämter, in die er gewählt wurde, ehrenhaft auszuüben.
4. Der Rechtsanwalt begeht eine schwerere Verletzung der anwaltlichen Berufspflicht, wenn er die Beschlüsse der Organe der Anwaltskammer der FBiH nicht ausführt oder die Pflichten und Rechte in Wahlämtern in ihren Organen nachlässig und verantwortungslos wahrnimmt; wenn er innerhalb der gesetzten Frist auf ein schriftliches Ersuchen nicht antwortet oder einer Ladung ihrer zuständigen Organe nicht Folge leistet; wenn er die angeforderten Informationen nicht übermittelt und die angeforderten Erläuterungen nicht erteilt, es sei denn, er würde dadurch die Pflicht zur Wahrung des Anwaltsgeheimnisses verletzen; wenn er ihren Organen unwahre Berichte übermittelt, sich in schriftlichen oder mündlichen Kontakten mit den Organen der Anwaltskammer der FBiH und/oder ihren Amtsträgern beleidigend verhält und ihr gegenüber seine finanziellen Verpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt; wenn er den Beschluss des zuständigen Organs der Anwaltskammer der FBiH über die Einstellung oder Beschränkung der Tätigkeit nicht befolgt, sofern ein zum Schutz der Rechte und Interessen der Mandanten notwendiges Mindestmaß an Tätigkeit festgelegt wurde.
XII.GESCHÄFTSFÜHRUNG IN DER ANWALTSKANZLEI
1. Der Rechtsanwalt ist für die Tätigkeit seiner Kanzlei verantwortlich.
2. In gemeinsamen Anwaltskanzleien sind alle Rechtsanwälte für die Tätigkeit der Kanzlei verantwortlich.
3. In Anwaltsgesellschaften sind die Rechtsanwälte, die Gesellschafter sind, für die Tätigkeit der Gesellschaft verantwortlich.
4. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Sache, die Aufbewahrung der Akten und ein genaues Verzeichnis der Fristen und Verhandlungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu führen, so dass er und der Mandant jederzeit durch Einsicht in die Akte den Stand der Sache feststellen können.
5. Der Rechtsanwalt muss bei Geldgeschäften besonders gewissenhaft und genau sein. Fremdes Geld darf er nicht mit eigenem vermischen, und er muss jederzeit in der Lage sein, fremdes Geld auszuzahlen. Geld, das er für den Mandanten empfangen hat, darf er nicht länger als nötig bei sich behalten.
6. Der Rechtsanwalt darf Geld nicht entgegen dem Zweck, für den es übergeben wurde, verwenden oder zurückbehalten und das Zurückbehaltungsrecht nicht auf noch nicht fällige Forderungen für künftig zu erbringende Leistungen ausdehnen.
XIII.PFLICHTEN UND OBLIEGENHEITEN DES RECHTSANWALTS IM BEREICH DER ÖFFENTLICHEN INFORMATION
1. Grundsätzlich darf der Rechtsanwalt weder Angaben über die von ihm vertretenen Mandanten noch Tatsachen und Umstände, die ihm aus einer zur Vertretung übernommenen Sache bekannt sind, noch das, was ihm der Mandant als seinem Vertreter anvertraut hat, auf irgendeine Weise an die Öffentlichkeit geben, es sei denn, der Mandant hat ihn ermächtigt, Angaben darüber öffentlich zu machen.
2. Ist die Öffentlichkeit in den öffentlichen Medien von der Gegenseite in einem Verfahren oder vom Gericht, von der Staatsanwaltschaft oder von einem anderen Organ, vor dem das Verfahren geführt wird, informiert worden und zielt eine solche Information in der konkreten Mitteilung auf eine unzutreffende Unterrichtung der Öffentlichkeit ab oder hat sie den Verlauf und den Ausgang eines bestimmten Verfahrens beeinflusst oder beeinflussen können, ist der Rechtsanwalt verpflichtet, durch eine öffentliche Erklärung eine zutreffende Information zu geben und den Versuch einer unzutreffenden Unterrichtung der Öffentlichkeit oder eine Beeinflussung des Verlaufs und Ausgangs des betreffenden Verfahrens durch die öffentliche Information zum Nachteil des von ihm vertretenen Mandanten zu verhindern.
3. Die Weitergabe einer Information über das bloße Bestehen einer bestimmten Verfahrensart, in der er einen Mandanten vertritt, an die Öffentlichkeit ist zulässig, wenn durch die Weitergabe einer solchen Information den Interessen des vertretenen Mandanten kein Schaden zugefügt würde oder wenn die bloße Weitergabe solcher Angaben nicht eine Verletzung der Wahrung des Anwaltsgeheimnisses darstellen würde.
4. Ein Handeln entgegen den vorstehenden Grundsätzen stellt eine schwerere Verletzung der Pflichten des Rechtsanwalts bei der Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit dar.
5. Ein Rechtsanwalt, über den in den öffentlichen Medien in einer Weise geschrieben oder gesprochen wird, die den Bestimmungen des Gesetzes über die Rechtsanwaltschaft, der Satzung der Kammer oder dem Kodex widerspricht, ist verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntniserlangung von einer solchen Berichterstattung in geeigneter Weise von dieser Art der Berichterstattung zu distanzieren.
XIV.UNENTGELTLICHE LEISTUNG VON RECHTSBEISTAND
1. Zu den Pflichten des Rechtsanwalts gehört auch die unentgeltliche Leistung von Rechtsbeistand für sozial bedürftige Personen nach dem Gesetz über die Rechtsanwaltschaft der Föderation Bosnien und Herzegowina.
2. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, unentgeltlichen Rechtsbeistand ebenso gewissenhaft und sorgfältig zu leisten wie bei der Leistung von Rechtsbeistand für andere Mandanten.
3. Im Falle des Obsiegens im Verfahren kann der Rechtsanwalt von einem solchen Mandanten eine Vergütung für die erbrachten Leistungen in dem Umfang verlangen, in dem diese Vertretung ihren menschlichen und sozialen Charakter nicht verliert; in jedem Fall darf der Rechtsanwalt jedoch die Vergütung verlangen, die der vertretene Mandant aufgrund seiner Vertretung zu Lasten der Gegenpartei erlangt hat.
XV.BEFUGNISSE UND PFLICHTEN DES RECHTSANWALTS IM INTERNATIONALEN RECHTSVERKEHR
1. Der Rechtsanwalt ist nicht befugt, anwaltliche Tätigkeiten für ausländische Rechtssubjekte als ständiger Vertreter einer ausländischen Anwaltskanzlei oder Anwaltsgesellschaft auszuüben, und darf in der Bezeichnung der Kanzlei keine Merkmale anbringen, die eine Repräsentanz ausländischer Anwaltskanzleien gleich welcher Form kennzeichnen.
2. Jede Form der Zusammenarbeit mit ausländischen Rechtsanwälten ist unzulässig, wenn diese eine solche Zusammenarbeit nutzen, um einen Rechtsanwalt, der Mitglied der Anwaltskammer ist, fälschlich als Rechtsanwalt ihrer Gesellschaft, als Partner, als ihre Zweigniederlassung oder als Bestehen einer institutionellen Verbindung gleich welcher Form mit ihnen darzustellen.
3. Rechtsanwälten, gemeinsamen Anwaltskanzleien und Anwaltsgesellschaften ist es verboten, auf Webseiten, auf dem angebrachten Kanzleischild, auf dem Briefkopf und dergleichen auf das Bestehen einer Vereinbarung und Zusammenarbeit im Sinne des vorstehenden Absatzes hinzuweisen.
4. Nimmt der Rechtsanwalt die Vertretung eines Mandanten an, der seinen Wohnsitz in einem anderen Staat hat, ist er verpflichtet, den Mandanten ausdrücklich auf den möglichen Ausgang der gewünschten Vertretung unter Anwendung der Gesetze und sonstigen Vorschriften auf dem Gebiet von Bosnien und Herzegowina hinzuweisen, und er muss diesen Hinweis in schriftlicher Form erteilen, wenn ein gegenteiliges Vorgehen diesem Mandanten einen erheblicheren Schaden zufügen könnte.
5. In allen Verfahren mit Auslandsbezug vor inländischen Gerichten und anderen Behörden sowie vor ausländischen Behörden und Gerichten ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Grundsätze dieses Kodex anzuwenden, wenn eine Kollision zwischen den Grundsätzen des Berufsethikkodex des ausländischen Staates und diesem Kodex besteht.
XVI.KOSTEN DER VERTRETUNG
1. Der Rechtsanwalt hat Anspruch auf eine Vergütung für seine Tätigkeit nach der Gebührenordnung über die Vergütung und den Auslagenersatz für die Tätigkeit der Rechtsanwälte in der Föderation Bosnien und Herzegowina.
2. Ist die Vertretung während des Verfahrens beendet worden, kann der Rechtsanwalt die Herausgabe der Verfahrensakte an den Mandanten auf dessen Verlangen verweigern, wenn der Mandant die Kosten, die durch die Handlungen des Rechtsanwalts im Laufe des Verfahrens entstanden sind, nach der Abrechnung des Rechtsanwalts zu diesem Zeitpunkt nicht bezahlt hat, es sei denn, dass dadurch für den Mandanten nachteilige Folgen eintreten könnten oder dem Mandanten die Vornahme von Verfahrenshandlungen erschwert oder unmöglich gemacht würde.
3. Der Rechtsanwalt kann die Herausgabe der Verfahrensakte an den Mandanten auf dessen Verlangen nach Abschluss des Verfahrens verweigern, wenn der Mandant die Vergütung und den Auslagenersatz nicht bezahlt hat.
4. Es ist die Pflicht des Rechtsanwalts, den Mandanten über die voraussichtliche Höhe der Vertretungskosten zu unterrichten und ihn auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass die der Gegenpartei auferlegten Kosten niedriger sein können als seine Rechnung (Abrechnung).
XVII.GESTALTUNG DER ANWALTSKANZLEI, DER FIRMA UND DES STEMPELS
1. Die Anwaltskanzlei soll in der Regel in Räumlichkeiten untergebracht sein, die über ein Wartezimmer verfügen. In der Regel empfängt der Rechtsanwalt Mandanten nur in seiner Kanzlei.
2. Die Firma der Anwaltskanzlei (Vor- und Nachname des Rechtsanwalts, gegebenenfalls Fachgebiet) soll an dem Gebäude angebracht sein, in dem die Anwaltskanzlei untergebracht ist.
3. Diese Pflicht gilt auch für gemeinsame Anwaltskanzleien und Anwaltsgesellschaften. Die Bezeichnung der Kanzlei oder Gesellschaft soll in einer der Amtssprachen in BiH ohne werbenden Charakter auf einem Metall- oder sonstigen Schild angebracht sein.
4. Die Anwaltskanzlei oder -gesellschaft kann einen eigenen Stempel haben, der keinen werbenden Charakter haben darf.
5. Jeder Schriftsatz muss einen Briefkopf oder einen Stempel tragen.
XVIII.SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Der auf der außerordentlichen Versammlung vom 17.09.2005 angenommene Kodex der anwaltlichen Berufsethik wird aufgehoben.
2. Dieser Kodex tritt mit dem Tag seiner Annahme durch die Versammlung der Anwaltskammer der FBiH in Kraft.
Nr. 1822/26
23.05.2026
Präsidentin
der Anwaltskammer der FBiH
Ana Primorac, e. h.
Quelle: „Amtsblatt der Föderation BiH“ (Službene novine Federacije BiH), Nr. 72/26 vom 11.09.2026. Dies ist eine inoffizielle Übersetzung, erstellt von Azur Prnjavorac, Rechtsanwalt (Advokat); rechtlich maßgeblich ist allein der im Amtsblatt der Föderation BiH Nr. 72/26 veröffentlichte Originaltext. Originaltext in bosnischer Sprache.
Was ist neu im Kodex von 2026 gegenüber dem Kodex von 2005?
Der Kodex von 2026 ist keine konsolidierte Fassung des früheren Rechtsakts, sondern eine neue Regelung; ein großer Teil der bisherigen Regeln kehrt daher wieder, allerdings neu formuliert und anders angeordnet. Die folgende Übersicht hebt die Unterschiede hervor, die für Rechtsanwälte und ihre Mandanten praktische Bedeutung haben. Sie beruht auf einem Vergleich des neuen Textes mit dem Kodex von 2005 in der Fassung der Änderungen vom 27.05.2023, der als Archiv weiterhin abrufbar ist. Das Pactum de quota litis, das bereits 2023 gestrichen wurde, taucht im neuen Kodex nicht auf.
| Frage | Kodex von 2005 | Kodex von 2026 | Nummer |
|---|---|---|---|
| Veröffentlichung und Aufbau | Angenommen am 17.09.2005, geändert am 27.05.2023; nicht in einem Amtsblatt veröffentlicht. Grundbestimmungen und sechzehn Teile. | Veröffentlicht im „Amtsblatt der FBiH“, Nr. 72/26. Achtzehn Teile, mit neuer Einleitung und einem eigenen Teil über die Grundsätze. | I und II 2005: Grundbestimmungen |
| Fortbildung | Allgemeine Pflicht des Rechtsanwalts, seine juristische und allgemeine Bildung zu erneuern und zu erweitern. | Ausdrückliche Pflicht zur kontinuierlichen Fortbildung und zur Teilnahme an den Fortbildungen der Anwaltsakademie, für Rechtsanwälte ebenso wie für Fachreferenten und Anwärter. | III.13 und IX.21 2005: I.8 |
| Preis unterhalb der Gebührenordnung | Das Angebot einer günstigeren Vertretung als zu den Gebührensätzen war ausnahmslos unlauter. | Es bleibt unlauter, außer wenn die Vergütung in der Weise des Artikels 37 der Gebührenordnung vereinbart wird (Stundensatz, Festbetrag, monatliche Pauschale und andere Modelle). | III.14 f) 2005: I.9 |
| Berufshaftpflichtversicherung | Der Kodex schrieb die Pflichtversicherung selbst vor; ihr Fehlen war ein Disziplinarvergehen. | Der Kodex regelt die Versicherung nicht mehr; die Mindestversicherungssummen legt jetzt Artikel 69 der Satzung von 2026 fest. | keine 2005: I.14 |
| Disziplinarrahmen | Eine Verletzung des Kodex ist eine Verletzung der anwaltlichen Berufspflicht. | Eine Verletzung des Ansehens der Anwaltschaft ist auch ein Verhalten, das dem Gesetz über die Rechtsanwaltschaft, der Satzung, der Ordnung über die Risikobewertung zur Verhinderung von Geldwäsche und der Ordnung über die Aufsicht über die Tätigkeit der Rechtsanwälte widerspricht. | III.17 2005: I.16 |
| Steuern und unvereinbare Ämter | Nicht geregelt. | Pflicht zur Zahlung von Steuern auf die Einkünfte aus der Anwaltstätigkeit; Verbot der Ämter als Direktor, Vertreter und Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats in öffentlichen Unternehmen, juristischen Personen und Banken mit mehrheitlich staatlichem Kapital. | IV.3 und IV.11 2005: keine |
| Gründe für die Ablehnung der Vertretung | Ein Rechtsanwalt, der die Vertretung ablehnte, musste die Gründe dafür angeben. | Diese Pflicht besteht nicht mehr; beibehalten wurden die zwingenden und die zulässigen Ablehnungsgründe. | V.5 bis V.9 2005: III.6 |
| Herausgabe der Akten an den Mandanten | Der Rechtsanwalt durfte die Rückgabe der Originalakten wegen unbezahlter Kosten nicht verweigern. | Der Rechtsanwalt kann die Herausgabe der Akten verweigern, bis der Mandant zahlt, mit Ausnahme nachteiliger Folgen während des Verfahrens; für Akten, die drei Monate nach Aufforderung nicht abgeholt wurden, steht ihm eine Erstattung der Kosten für die Vorbereitung der Rückgabe zu. | XVI.2 und 3, V.24 2005: XIV.2 |
| Vertretung eines Kollegen | Pflicht zur Vertretung eines Kollegen; die Kosten trug der Rechtsanwalt, der um die Vertretung ersucht hatte, in der Regel die Hälfte des Gebührensatzes. | Beibehalten wurde nur die Regel, dass der Rechtsanwalt bei einer Vertretung wie in eigener Sache handelt. | IX.11 2005: VII.8 |
| Anwärter und Fachreferenten | Zahlung der vorgeschriebenen oder vereinbarten Vergütung. | Regelmäßige Auszahlung des festgelegten Gehalts, mit der Möglichkeit einer zusätzlichen Vergütung; die Hilfe bei der Kanzleieröffnung richtet sich an jüngere Rechtsanwälte. | IX.17 und IX.26 2005: VII.14 und VII.20 |
| Anwaltsgeheimnis | Die Offenbarung des Geheimnisses war die „schwerste“ Pflichtverletzung. | Die Offenbarung entgegen dem Kodex ist eine schwerere Pflichtverletzung; vom Geheimnis ausdrücklich erfasst sind auch informations- und kommunikationstechnische Aufzeichnungen. | X.3 und X.8 2005: VIII.2 und VIII.7 |
| Pflichten gegenüber der Kammer | Nichtausführung von Beschlüssen, unwahre Berichte, beleidigendes Verhalten und nicht erfüllte Verpflichtungen. | Hinzugekommen sind: keine Antwort innerhalb der gesetzten Frist, Nichtbefolgung einer Ladung, Verweigerung von Informationen (außer zur Wahrung des Anwaltsgeheimnisses) und Missachtung eines Beschlusses über die Einstellung oder Beschränkung der Tätigkeit. | XI.4 2005: IX.4 |
| Öffentliche Auftritte | Verbot der Weitergabe von Mandantendaten, im Text ohne Ausnahme. | Die Weitergabe ist mit Ermächtigung des Mandanten möglich; neue Pflicht, sich von Medienberichten zu distanzieren, die dem Gesetz, der Satzung oder dem Kodex widersprechen. | XIII.1 und XIII.5 2005: XI.1 |
| Zusammenarbeit mit ausländischen Rechtsanwälten | Nur das Verbot einer ständigen Repräsentanz einer ausländischen Kanzlei. | Verbot einer Zusammenarbeit, durch die der Rechtsanwalt fälschlich als Partner oder Zweigniederlassung einer ausländischen Kanzlei dargestellt wird, und Verbot, solche Vereinbarungen auf Webseiten, Kanzleischildern und Briefköpfen anzugeben. | XV.2 und XV.3 2005: XIII.1 |
| Unentgeltlicher Rechtsbeistand | Der Rechtsanwalt musste die Vertretung einer sozial bedürftigen Person übernehmen, wenn ein Organ der Kammer dies anordnete. | Die Pflicht ist an das Gesetz über die Rechtsanwaltschaft der FBiH geknüpft; die Bestimmung über die Zuweisung durch die Kammer ist entfallen. | XIV.1 2005: XII.2 |
| Kanzleischild und Empfang von Mandanten | Bezeichnung auf dem Schild in lateinischer Schrift; der Empfang von Mandanten auf Gerichtsfluren und in Restaurants war unerwünscht. | Bezeichnung in einer der Amtssprachen in BiH; der Satz über Gerichtsflure und Restaurants ist entfallen. | XVII.1 und 3 2005: XV.1 und 2 |
Die Übersicht erfasst die wichtigsten Unterschiede und ersetzt nicht die Lektüre des vollständigen Textes beider Rechtsakte. Bei jedem Punkt sind Teil und Nummer des neuen Kodex angegeben, darunter die Fundstelle im früheren Kodex. Maßgeblich ist der im „Amtsblatt der Föderation BiH“, Nr. 72/26 veröffentlichte Text.
Der Kodex in der täglichen Arbeit mit Mandanten
Die Regeln des Kodex betreffen nicht nur das Verhältnis der Rechtsanwälte untereinander. Der Mandant spürt sie bereits im ersten Gespräch: Der Rechtsanwalt muss ihn über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Kosten unterrichten (Teil V, Nr. 11), darf keine unrealistischen Einschätzungen abgeben und keinen Erfolg versprechen (Teil III, Nr. 15.1) und darf ihm keine unnötigen Kosten verursachen. Deshalb wird die Vergütung nach der Anwaltsgebührenordnung der FBiH oder nach einer schriftlichen Vereinbarung gemäß Artikel 37 der Gebührenordnung berechnet, wie auf der Seite über anwaltliche Leistungen und Vergütung erläutert. Bei komplexeren Sachen kann der Mandant vor der Entscheidung über ein Verfahren eine eingehende rechtliche Analyse des Falles verlangen.
Die Pflicht, einen Streit im Interesse des Mandanten durch einen Vergleich beizulegen (Teil V, Nr. 14), und den Gegner vor Klageerhebung abzumahnen (Teil VII, Nr. 4), wirkt sich vor allem beim Forderungseinzug, beim Schadenersatz und in wirtschaftlichen Streitigkeiten aus, wo vieles ohne Gericht erledigt wird. Bei der Ehescheidung dient in der Föderation die Vermittlung vor der Scheidung demselben Ziel. In Erbschaftssachen und beim Immobilienkauf bestimmen die Regeln über Interessenkonflikte (Teil V, Nr. 25), wann der Rechtsanwalt für mehrere Beteiligte desselben Rechtsgeschäfts tätig werden darf und wie er dann die Interessen aller Beteiligten schützt.
Für Mandanten aus der Diaspora enthält der Kodex eine besondere Regel: Der Rechtsanwalt muss ihnen ausdrücklich und, wenn ein erheblicherer Schaden droht, auch schriftlich erläutern, wie die Vorschriften von Bosnien und Herzegowina auf ihren Fall anzuwenden sind (Teil XV, Nr. 4). Das ist Alltag in Sachen des internationalen Privatrechts, beim Verzicht auf die Staatsangehörigkeit von BiH und in Steuerfragen einschließlich der Umsatzsteuer. Im Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsstreitverfahren, bei Beschwerden in Vergabeverfahren und in Streitigkeiten aus dem Versicherungsrecht gilt die Regel aus Teil VIII: Kritik an Behörden muss begründet sein und darf niemals dreist oder beleidigend sein (Teil VIII, Nr. 3). Dieselben Standards gelten, wenn die Sache vor dem Verfassungsgericht von BiH oder dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte fortgesetzt wird.
Zu diesem Text
Diese Seite enthält eine inoffizielle deutsche Übersetzung des vollständigen Textes des Kodex der anwaltlichen Berufsethik, wie er im „Amtsblatt der Föderation BiH“, Nr. 72/26 veröffentlicht wurde, erstellt von Azur Prnjavorac, Rechtsanwalt (Advokat). Rechtlich maßgeblich ist allein der Originaltext in den Amtssprachen von Bosnien und Herzegowina. Inhaltlich wurde nichts verändert. Der Text ist technisch für die Darstellung im Internet aufbereitet: Jeder Teil und jede nummerierte Bestimmung hat ein eigenes Sprungziel, so dass darauf mit einem direkten Link verwiesen werden kann (zum Beispiel Teil III, Nr. 14 oder Teil V, Nr. 25.1); im bosnischen Ausgangstext wurde der Gedankenstrich im einleitenden Satz von Teil VI, Nr. 2 durch eine Klammer ersetzt, und die Übersetzung folgt dieser Darstellung.
Der Kodex gilt zusammen mit dem Gesetz über die Rechtsanwaltschaft der FBiH, der Satzung der Anwaltskammer der FBiH und der Anwaltsgebührenordnung. Zugehörige Vorschriften:
- Gesetz über die Rechtsanwaltschaft der Föderation BiH („Amtsblatt der FBiH“, Nr. 1/25)
- Satzung der Anwaltskammer der FBiH („Amtsblatt der FBiH“, Nr. 66/26), bosnisch
- Anwaltsgebührenordnung der FBiH („Amtsblatt der FBiH“, Nr. 43/25)
- Disziplinarordnung für Rechtsanwälte, bosnisch
- Charta der Grundprinzipien der europäischen Rechtsanwälte und Berufsregeln der europäischen Rechtsanwälte, bosnisch
- Ethikkodex für Rechtsanwälte der Anwaltskammer der Republika Srpska (PDF, bosnisch)
- Gesetz über die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in BiH, bosnisch
- Kodex der anwaltlichen Berufsethik von 2005 (Archiv, bosnisch)
Häufig gestellte Fragen zum Kodex der anwaltlichen Berufsethik der FBiH
Was ist der Kodex der anwaltlichen Berufsethik der FBiH?
Der Kodex der anwaltlichen Berufsethik ist ein allgemeiner Rechtsakt der Anwaltskammer der Föderation Bosnien und Herzegowina, der die grundlegenden Standards für das ethische Verhalten und die Berufsausübung der Rechtsanwälte konkretisiert. Er hilft Rechtsanwälten, Fachreferenten und Anwärtern, wenn sie mit ethischen und beruflichen Zweifelsfragen konfrontiert sind, und die Nichtbeachtung seiner Bestimmungen ist ein Disziplinarvergehen. Wortlaut der Bestimmung.
Wann ist der neue Kodex der anwaltlichen Berufsethik in Kraft getreten?
Die Versammlung der Anwaltskammer der FBiH hat den Kodex am 23.05.2026 angenommen, und er ist mit dem Tag seiner Annahme in Kraft getreten. Veröffentlicht wurde er am 11.09.2026 im Amtsblatt der Föderation BiH, Nr. 72/26. Mit dem Tag der Annahme ist der auf der außerordentlichen Versammlung vom 17.09.2005 angenommene Kodex außer Kraft getreten. Wortlaut der Bestimmung.
Für wen gilt der Kodex der anwaltlichen Berufsethik?
Für Rechtsanwälte, gemeinsame Anwaltskanzleien und Anwaltsgesellschaften, anwaltliche Fachreferenten und Anwaltsanwärter in der Föderation BiH sowie für Rechtsanwälte aus anderen Staaten, wenn sie im Einklang mit dem Gesetz auf dem Gebiet der Föderation tätig werden. Ein Kammermitglied, das in einem anderen Staat tätig ist, muss auch die internationalen Regeln der Berufsethik und die Regeln dieses Staates beachten. Wortlaut der Bestimmung.
Darf ein Rechtsanwalt für seine Leistungen werben?
Der Kodex bezeichnet als unlauter die Gewinnung von Mandanten durch Angebote, Vermittler oder Werbung, das Versprechen einer Provision für die Vermittlung von Mandanten, das aufdringliche Hervorheben einer Spezialisierung und Medienauftritte, die als Eigenwerbung verstanden werden können. Zulässig ist es, die Eröffnung oder Verlegung der Kanzlei ohne den Anschein von Werbung bekannt zu geben und Justizbehörden, Kollegen und Mandanten darüber zu unterrichten. Wortlaut der Bestimmung.
Darf ein Rechtsanwalt einen niedrigeren Preis als nach der Anwaltsgebührenordnung anbieten?
Das Angebot einer günstigeren Vertretung als zu den in der Anwaltsgebührenordnung festgelegten Preisen ist unlauter, außer wenn die Vergütung in der durch Artikel 37 der Gebührenordnung vorgeschriebenen Weise vereinbart wird; diese Bestimmung lässt einen schriftlichen Vertrag über einen Stundensatz, einen Festbetrag, einen Monatsbetrag für eine fortlaufende Tätigkeit, eine erfolgsabhängige Vergütung bis zu 30 % und andere Modelle zu. Wortlaut der Bestimmung.
Wann muss ein Rechtsanwalt die Vertretung ablehnen?
Der Rechtsanwalt lehnt die Vertretung ab, wenn er der Gegenpartei in derselben Sache Rechtsbeistand geleistet hat, wenn dies ein Rechtsanwalt aus derselben Kanzlei oder Gesellschaft getan hat, wenn er oder jemand aus der Kanzlei in derselben Sache als Richter, Staatsanwalt oder Amtsperson tätig war, wenn er sich auf andere berufliche Weise mit der Sache befasst hat, wenn er ein dem Interesse des Mandanten entgegenstehendes persönliches Interesse hat sowie in anderen durch Gesetz und Rechtsakte der Kammer vorgesehenen Fällen. Wortlaut der Bestimmung.
Wie lange muss ein Rechtsanwalt den Mandanten nach der Mandatsniederlegung weiter vertreten?
Der Rechtsanwalt darf sich nicht auf eine Weise zurückziehen, die den Mandanten nicht rechtzeitig zu anderem Rechtsbeistand kommen ließe. Einen Mandanten, dessen Mandat er niedergelegt hat, muss er vertreten, bis dieser einen neuen Vertreter findet, höchstens jedoch 30 Tage ab der Niederlegung, und in dieser Zeit alle Handlungen vornehmen, damit keine nachteiligen Folgen eintreten. Wortlaut der Bestimmung.
Darf ein Rechtsanwalt die Akte zurückbehalten, wenn der Mandant nicht bezahlt hat?
Nach dem neuen Kodex ja. Endet die Vertretung während des Verfahrens, kann der Rechtsanwalt die Herausgabe der Akte verweigern, bis der Mandant die durch seine Handlungen entstandenen Kosten bezahlt, es sei denn, dadurch würden nachteilige Folgen eintreten oder dem Mandanten würde die Vornahme von Verfahrenshandlungen erschwert. Nach Abschluss des Verfahrens kann er die Herausgabe verweigern, bis der Mandant die Vergütung und die Kosten bezahlt hat. Wortlaut der Bestimmung.
Was geschieht mit Akten, die der Mandant nicht abholt?
Holt der Mandant nach Beendigung der Vertretung und nach Aufforderung durch den Rechtsanwalt Akten und Urkunden nicht innerhalb von drei Monaten ab und verlangt er sie später heraus, steht dem Rechtsanwalt eine Erstattung der Kosten für die Vorbereitung der Rückgabe zu, berechnet nach der Gebührenordnung für die Tätigkeit nach Zeitaufwand und die Durchsicht der Akten. Wortlaut der Bestimmung.
Wie lange dauert die Pflicht zur Wahrung des Anwaltsgeheimnisses?
Die Pflicht ist zeitlich nicht begrenzt und endet weder mit der Beendigung der Vertretung noch mit dem Abschluss des Verfahrens. Sie besteht auch gegenüber einer Person, deren Vertretung der Rechtsanwalt nicht übernommen hat. Das Geheimnis darf nur mit schriftlicher Zustimmung der Person, von der es stammt, offenbart werden oder wenn dies zum Nachweis der Unschuld des Rechtsanwalts in einem Straf- oder Disziplinarverfahren notwendig ist. Wortlaut der Bestimmung.
Welche Ämter darf ein Rechtsanwalt nicht ausüben?
Der Rechtsanwalt darf nicht Vertreter, Direktor, Vorsitzender oder Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats einer juristischen Person oder Institution mit öffentlichen Befugnissen, eines öffentlichen Unternehmens oder einer juristischen Person mit mehrheitlich staatlichem Kapital sein, ebenso wenig Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder des Prüfungsausschusses einer Bank mit mehrheitlich staatlichem Kapital oder Vertreter des staatlichen Kapitals. Eine leitende Stellung in der Kammer ist mit einer leitenden Stellung in einer politischen Partei unvereinbar. Wortlaut der Bestimmung.
Darf ein Rechtsanwalt eine anwaltlich vertretene Gegenpartei direkt kontaktieren?
Nein. Hat der Prozessgegner einen Vertreter, kommuniziert der Rechtsanwalt ausschließlich mit diesem Vertreter. Wendet sich der Gegner unmittelbar an ihn, muss er ihn an seinen Rechtsanwalt verweisen und seinen eigenen Mandanten sowie den Kollegen darüber unterrichten. Wortlaut der Bestimmung.
Wann darf ein Rechtsanwalt einen Mandanten von einem anderen Rechtsanwalt übernehmen?
Der Rechtsanwalt darf die Vertretung eines Mandanten, der bereits von einem anderen Rechtsanwalt vertreten wird, nicht übernehmen, bevor der Mandant diesem Rechtsanwalt die Vollmacht entzogen oder ihm mitgeteilt hat, dass auch ein neuer Rechtsanwalt in das Verfahren eintritt. Der neu beauftragte Rechtsanwalt muss den bisherigen unterrichten und beginnt mit seiner Tätigkeit erst, wenn er festgestellt hat, dass der bisherige Rechtsanwalt für die geleistete Arbeit vollständig bezahlt ist. Wortlaut der Bestimmung.
Darf ein Rechtsanwalt auf eine Zusammenarbeit mit ausländischen Anwaltskanzleien hinweisen?
Der Rechtsanwalt darf nicht als ständiger Vertreter einer ausländischen Anwaltskanzlei tätig sein und eine solche Repräsentanz auch nicht in seiner Kanzleibezeichnung hervorheben. Unzulässig ist auch eine Zusammenarbeit, durch die der Rechtsanwalt fälschlich als Partner, Zweigniederlassung oder als institutionell mit ausländischen Rechtsanwälten verbunden dargestellt wird, und die Angabe solcher Vereinbarungen auf Webseiten, Kanzleischildern und Briefköpfen ist verboten. Wortlaut der Bestimmung.
Zugehörige Vorschriften und Rechtsberatung
Der Kodex der anwaltlichen Berufsethik bildet eine Einheit mit dem Gesetz über die Rechtsanwaltschaft der Föderation BiH, der neuen Satzung der Anwaltskammer der FBiH und der Anwaltsgebührenordnung. Vertritt ein Rechtsanwalt in der Republika Srpska, wendet er auch den Ethikkodex der Anwaltskammer der Republika Srpska an, im Ausland zudem die Kodizes internationaler Anwaltsvereinigungen.
Vorschriften mit Bezug zu diesem Rechtsakt
- Gesetz über die Rechtsanwaltschaft der FBiH„Amtsblatt der FBiH“, Nr. 1/25
- Satzung der Anwaltskammer der FBiH„Amtsblatt der FBiH“, Nr. 66/26 (bosnisch)
- Anwaltsgebührenordnung der FBiHVergütung und Auslagenersatz für die Tätigkeit der Rechtsanwälte
- Disziplinarordnung für RechtsanwälteVerfahren vor den Disziplinarorganen der Kammer (bosnisch)
- Charta und Berufsregeln der europäischen RechtsanwälteGrundprinzipien des europäischen Anwaltsberufs (bosnisch)
- Ethikkodex für Rechtsanwälte der Republika SrpskaAnwendung bei Vertretung in der Republika Srpska (PDF, bosnisch)
- Gesetz über die Verhinderung von Geldwäsche in BiHPflichten der Rechtsanwälte bei der Geldwäscheprävention (bosnisch)
- Kodex der anwaltlichen Berufsethik von 2005 (Archiv)Früherer Text, außer Kraft seit 23.05.2026 (bosnisch)
- Gesetzgebung in Bosnien und HerzegowinaÜbersicht der Vorschriften
Rechtsberatung durch die Anwaltskanzlei Prnjavorac
- Anwaltskammer in Bosnien und HerzegowinaOrganisation der Anwaltschaft
- Rechtsgebiete der KanzleiÜberblick über die Tätigkeitsbereiche
- Anwaltliche LeistungenLeistungen und Vergütungsmodelle
- AnwaltskostenKostenberechnung nach der Gebührenordnung
- Anwaltliche VerschwiegenheitspflichtSchutz vertraulicher Informationen
- Gerichtsverfahren und StreitbeilegungZivilprozess, Vollstreckung, Schiedsverfahren und Mediation
- Rechtliche Analyse eines FallesEinschätzung vor der Verfahrensentscheidung
- Mediator in Bosnien und HerzegowinaAußergerichtliche Einigung
Tätigkeitsbereiche der Kanzlei
- VerwaltungsrechtVerwaltungsverfahren und Verwaltungsstreitverfahren
- Öffentliche AuftragsvergabeBeschwerden in Vergabeverfahren (bosnisch)
- VersicherungsrechtStreitigkeiten mit Versicherungsgesellschaften (bosnisch)
- SchadenersatzMaterieller und immaterieller Schaden
- ImmobilienKauf, Grundbucheintragung und Streitigkeiten
- ErbrechtNachlassverfahren und Testament
- EhescheidungVerfahren, eheliches Vermögen und Kinder
- ForderungseinzugMahnung, Klage und Vollstreckung
- Wirtschaftliche StreitigkeitenNationale und internationale Wirtschaftsstreitigkeiten
- Steuerrecht und UmsatzsteuerSteuerverfahren und Prüfungen
- Internationales PrivatrechtSachen mit Auslandsbezug
- Verzicht auf die Staatsangehörigkeit von BiHVerfahren ohne Anreise nach BiH
- Verfassungsgericht von BiHVerfassungsbeschwerden und Verfahren
- Europäischer Gerichtshof für MenschenrechteIndividualbeschwerde und Vertretung
Vertretung nach Städten
Berufsrecht der Rechtsanwälte der FBiH in drei Sprachen
Gesetz, Satzung und Kodex bilden den Kernrahmen des Anwaltsberufs in der Föderation BiH. Jeder Rechtsakt ist im bosnischen Originaltext sowie in inoffizieller englischer und deutscher Übersetzung verfügbar.
Gesetz über die Rechtsanwaltschaft der FBiHAmtsblatt FBiH Nr. 1/25
- 🇧🇦 Bosanski: Zakon o advokaturi FBiH
- 🇬🇧 English: Law on the Legal Profession of the FBiH
- 🇩🇪 Deutsch: Gesetz über die Rechtsanwaltschaft der FBiH
Satzung der Anwaltskammer der FBiHAmtsblatt FBiH Nr. 66/26
- 🇧🇦 Bosanski: Statut Advokatske komore FBiH
- 🇬🇧 English: Statute of the Bar Association of the FBiH
- 🇩🇪 Deutsch: Satzung der Anwaltskammer der FBiH
Kodex der anwaltlichen Berufsethik der FBiHAmtsblatt FBiH Nr. 72/26
- 🇧🇦 Bosanski: Kodeks advokatske etike FBiH
- 🇬🇧 English: Code of Professional Ethics for Attorneys of the FBiH
- 🇩🇪 Deutsch: Diese Seite