Rechtsanwaltskanzlei

Versicherungsrecht in der Rechtsprechung der Gerichte Bosnien und Herzegowinas

Autor: Azur Prnjavorac, Rechtsanwalt und Mediator · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026 · Rechtsgebiet: insurance law

Kurz gefasst: Diese Seite stellt 11 Leitentscheidungen zum Versicherungsrecht Bosnien und Herzegowinas dar, ergangen zwischen 2003 und 2020 vor dem Obersten Gericht der Föderation Bosnien und Herzegowina und vor dem Bezirksgericht Banja Luka. Behandelt werden die Kausalität bei Fahrzeugschäden, die Stellung des Ehepartners des Fahrers, Subrogation und Regress des Versicherers, die Verjährung des Regressanspruchs, das Büro der Grünen Karte, die Versicherungsbedingungen und die Police, die Karenzfrist, der Begriff des in Gebrauch befindlichen Fahrzeugs, die Behandlung im Ausland sowie die Kollektivunfallversicherung der Arbeitnehmer.

  • Kausalität: Ein Schaden aus der Fahrzeugversicherung ist nicht bewiesen, wenn die Beschädigungen an den Fahrzeugen nicht zu den Umständen des Unfalls passen; die Gerichte prüfen die Kompatibilität der Schadensbilder als eigenständige Tatfrage.
  • Ehepartner des Fahrers: Der Ehepartner, der sich zum Unfallzeitpunkt im Fahrzeug befand, gilt nicht als Dritter gegenüber der Pflichtversicherung dieses Fahrzeugs; Ersatz erhält er nur aus der Pflichtversicherung des anderen Fahrzeugs, und zwar im Verhältnis des Verschuldens dessen Fahrers.
  • Subrogation und Regress: Mit der Zahlung der Entschädigung tritt der Versicherer in die Rechte des Geschädigten ein und nimmt den Fahrer in Regress, der den Schaden in betrunkenem Zustand verschuldet hat; einen vorsätzlich verursachten Schaden zahlt der Versicherer an den Geschädigten und verlangt sodann den vollen Betrag vom Versicherungsnehmer zurück.
  • Verjährung des Regresses: Der Regressanspruch des Versicherers ist kein Schadensersatzanspruch, sondern ein Anspruch auf Erstattung einer Aufwendung für einen anderen; er verjährt daher in der allgemeinen Frist von fünf Jahren ab dem Tag der Zahlung (Artikel 371 ZOO).
  • Büro der Grünen Karte: Für Schäden durch Fahrzeuge mit ausländischer Zulassung ist im Gerichtsverfahren das Büro der Grünen Karte in Bosnien und Herzegowina passivlegitimiert; der inländische Korrespondenzversicherer bearbeitet den Schaden nur außergerichtlich.
  • Police und Bedingungen: Mit der Unterzeichnung der Police nimmt der Versicherungsnehmer die allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen an; ein erst nach Ablauf der Karenzfrist geschlossener Vertrag begründet keine Kontinuität, sodass das Fahrzeug in der Zwischenzeit als unversichert gilt.
  • Gebrauch und Versicherungssumme: Als in Gebrauch befindlich gilt auch ein Fahrzeug, das in der Werkstatt unabsichtlich in Gang gesetzt wurde (Schaden durch eine gefährliche Sache); dass die Prämie der Kollektivversicherung vom Arbeitgeber getragen wurde, berührt die Pflicht zur Zahlung der Versicherungssumme nicht.

Tätigkeit der Kanzlei: Die Anwaltskanzlei Prnjavorac aus Tuzla vertritt Versicherungsnehmer, Versicherte und Geschädigte in Streitigkeiten mit Versicherungsgesellschaften im gesamten Gebiet Bosnien und Herzegowinas: Auszahlung der Versicherungssumme, Schäden aus dem Straßenverkehr, Regressansprüche, abgelehnte oder gekürzte Schadensanmeldungen sowie Verjährungseinreden. Auftraggeber aus dem Ausland werden auf Grundlage einer Vollmacht vertreten, ohne dass ihre persönliche Anwesenheit in Bosnien und Herzegowina erforderlich ist.

Diese Seite fasst die Rechtsprechung der Gerichte Bosnien und Herzegowinas zum Versicherungsrecht zusammen und gibt zu jeder Entscheidung den Leitsatz, die tragenden Gründe und die genaue Fundstelle wieder. Dargestellt werden elf Entscheidungen des Obersten Gerichts der Föderation Bosnien und Herzegowina und des Bezirksgerichts Banja Luka aus den Jahren 2003 bis 2020, die den Versicherungsvertrag, die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, die Personenversicherung und den Regress des Versicherers betreffen. Die Darstellung richtet sich an Geschädigte, Versicherungsnehmer und Bevollmächtigte, die die Erfolgsaussichten eines Anspruchs gegen einen Versicherer in Bosnien und Herzegowina beurteilen wollen.

Rechtsrahmen

Die Grundlage des Versicherungsvertragsrechts bildet in beiden Entitäten Bosnien und Herzegowinas das Gesetz über Schuldverhältnisse (Zakon o obligacionim odnosima, im Folgenden ZOO), dessen Kapitel XXVII in den Artikeln 897 bis 965 den Versicherungsvertrag regelt. Artikel 901 ZOO bestimmt den Inhalt der Police und die Einbeziehung der Versicherungsbedingungen, sodass allgemeine und besondere Bedingungen mit der Unterzeichnung der Police Vertragsbestandteil werden. Artikel 939 ZOO regelt die Subrogation: Mit der Zahlung der Entschädigung gehen die Rechte des Versicherten gegen die für den Schaden verantwortliche Person bis zur Höhe der geleisteten Zahlung auf den Versicherer über. Artikel 941 ZOO gewährt dem Geschädigten bei der Haftpflichtversicherung ein eigenes Recht und damit die Direktklage gegen den Versicherer bis zur Höhe der Versicherungssumme. Für die Verjährung gilt Artikel 380 ZOO, wonach Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in drei Jahren, bei der Lebensversicherung in fünf Jahren verjähren, während Artikel 371 ZOO die allgemeine Verjährungsfrist von fünf Jahren in der Föderation und, nach Artikel 34 des Änderungsgesetzes zum ZOO der Republika Srpska aus dem Jahr 1993, von zehn Jahren in der Republika Srpska vorsieht. Diese Unterscheidung ist praktisch bedeutsam, weil die Rechtsprechung den Regressanspruch des Versicherers dem allgemeinen und nicht dem kürzeren vertraglichen Verjährungsregime zuordnet.

Die Zulassung und Aufsicht der Versicherungsgesellschaften richtet sich nach dem Versicherungsgesetz der Föderation Bosnien und Herzegowina (Zakon o osiguranju FBiH, Amtsblatt der Föderation BiH Nr. 23/17) und nach dem Gesetz über Versicherungsgesellschaften der Republika Srpska (Zakon o društvima za osiguranje RS, Amtsblatt der Republika Srpska Nr. 17/05, 1/06, 64/06, 74/10, 47/17 und 58/19). Auf Staatsebene koordiniert die durch das Gesetz über die Versicherungsagentur in Bosnien und Herzegowina (Zakon o Agenciji za osiguranje u BiH) aus dem Jahr 2004 errichtete Versicherungsagentur Bosnien und Herzegowinas die beiden Entitätsaufsichtsbehörden. Das Büro der Grünen Karte in Bosnien und Herzegowina (Biro zelene karte u Bosni i Hercegovini) ist ein Berufsverband der Versicherungsgesellschaften und haftet für Schäden, die durch Fahrzeuge mit ausländischer Zulassung und gültiger Grüner Karte verursacht werden. Für ältere Sachverhalte wenden die Gerichte weiterhin das damals geltende Gesetz über die Versicherung von Vermögen und Personen (Zakon o osiguranju imovine i lica, Amtsblatt der Föderation BiH Nr. 2/95) an, dessen Artikel 73 die Pflichtversicherung des Halters und dessen Artikel 85 und 88 Schäden mit ausländischem Versicherungsnachweis regeln.

Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist in der Föderation im Gesetz über die Pflichtversicherungen im Verkehr (Zakon o obaveznim osiguranjima u saobraćaju FBiH, Amtsblatt der Föderation BiH Nr. 57/20 und 103/21) geregelt. Nach dessen Artikel 13 hat der Versicherer binnen 30 Tagen ab Vervollständigung des Anspruchs ein begründetes Angebot vorzulegen und innerhalb weiterer 14 Tage zu zahlen; nach Artikel 14 ist bei Streit über Grund oder Höhe binnen 60 Tagen ab Anspruchstellung eine begründete Antwort zu erteilen. Die Mindestversicherungssummen betragen je Schadensereignis 2.000.000 KM für Personenschäden und 400.000 KM für Sachschäden. Der Schutzfonds der Föderation (Artikel 59) leistet für Schäden durch unversicherte Fahrzeuge, bei unbekanntem Fahrzeug jedoch nur für Personenschäden (Artikel 66). In der Republika Srpska gilt das Gesetz über die Pflichtversicherungen im Verkehr (Amtsblatt der Republika Srpska Nr. 82/15, 78/20, 1/24 und 67/26), dessen Artikel 22 ein begründetes Angebot und die Zahlung binnen 30 Tagen ab Vorlage der Unterlagen, spätestens aber binnen 60 Tagen ab Anspruchstellung vorsieht, während eine vor Ablauf dieser Frist erhobene Klage nach Artikel 24 als verfrüht abzuweisen ist; der Schutzfonds der Republika Srpska ist in Artikel 51 geregelt.

Leitsätze der Rechtsprechung

Kausalität beim Schaden aus der Fahrzeugversicherung und Kompatibilität der Beschädigungen

Leitsatz: Die Kausalität bei Schäden aus der Fahrzeugversicherung ist nicht bewiesen, wenn keine Übereinstimmung der Beschädigungen an den Fahrzeugen mit den Umständen des Falles besteht.

Aus den Entscheidungsgründen: Für das Bestehen einer Haftung im Fall eines durch ein in Bewegung befindliches Kraftfahrzeug verursachten Unfalls nach Artikel 178 ZOO war die Kausalität zwischen dem Schaden und der schadensstiftenden Handlung nachzuweisen, die sich in diesem Fall auf das Führen des Fahrzeugs "I. D." bezieht. Die Kausalität wird, besonders bei Schäden aus der Fahrzeugversicherung, stets an die Tatsachen der Übereinstimmung der Beschädigungen an den Fahrzeugen mit den Umständen des Falles geknüpft. Im vorliegenden Fall stellten die Gerichte fest, dass diese Beschädigungen am Fahrzeug des Klägers und am Fahrzeug "I. D.", welches den streitgegenständlichen Schaden angeblich verursacht hat, jeweils in deren Vorderteilen nicht kompatibel waren, und da auch eine Besichtigung des Zustands der Beschädigungen an den Fahrzeugen durch den Sachverständigen nicht durchgeführt werden konnte, war das Bestehen der Kausalität nicht bewiesen, weshalb zu Recht entschieden wurde, als der Klageantrag des Klägers abgewiesen wurde.

Die Kompatibilität der Schadensbilder wird damit als selbständige Tatfrage behandelt, die in der Regel nur durch ein verkehrstechnisches Gutachten geklärt werden kann; wird die Besichtigung der Fahrzeuge unmöglich, geht dies zu Lasten des Anspruchstellers. Für die Praxis folgt daraus, dass Fahrzeuge nach einem Unfall bis zur Begutachtung unverändert zu belassen und die Schadenstellen vor jeder Reparatur zu dokumentieren sind.

Quelle: Oberstes Gericht der Föderation Bosnien und Herzegowina, Urteil Nr. 65 0 Ps 184518 20 Rev vom 27.10.2020

Der Ehepartner des Fahrers ist kein Dritter aus der Pflichtversicherung des Fahrzeugs, in dem er sich befand

Leitsatz: Der Ehepartner des Fahrers, der sich zur Zeit des Verkehrsunfalls im Fahrzeug befand, gilt nicht als Dritter aus dem Rechtsgrund der Pflichtversicherung des Fahrzeugs, in dem er sich befand. Dem Ehepartner steht daher das Recht auf Schadensersatz aus der Pflichtversicherung des anderen Fahrzeugs zu, wenn der Fahrer dieses Fahrzeugs für den Verkehrsunfall verantwortlich ist.

Aus den Entscheidungsgründen: In Anbetracht dessen, dass die Klägerin zur Zeit des Eintritts des schadensstiftenden Ereignisses die Ehefrau des Versicherungsnehmers der Beklagten war, hat die Beklagte als Versicherer begründet das Fehlen der Aktivlegitimation der Klägerin gerügt, weil der Schaden in einem Ereignis entstanden ist, das ihr Ehemann verursacht hat, der bei der Beklagten aus dem Rechtsgrund der Pflichtversicherung versichert war. Die Haftung der Beklagten wird nach der Haftung ihres Versicherungsnehmers, also des Fahrers des bei ihr versicherten Fahrzeugs, beurteilt, weshalb auf das streitige Verhältnis auch Artikel 178 ZOO anzuwenden war. Der Ehepartner des Fahrers eines der am Zusammenstoß beteiligten Kraftfahrzeuge hat als Geschädigter das Recht auf Schadensersatz nur aus dem Rechtsgrund der Pflichtversicherung des anderen Fahrzeugs in dem Umfang, in dem der Fahrer des anderen Fahrzeugs den Verkehrsunfall verschuldet hat. Im vorliegenden Fall trägt die Klägerin jedoch die Folgen eines etwaigen Verschuldens ihres Ehepartners, sodass sie Schadensersatz aus der Pflichtversicherung nur vom anderen Fahrzeug im Verhältnis des Verschuldens des Fahrers dieses anderen Fahrzeugs erlangen kann, das heißt in dem Verhältnis, in dem dieses Recht auch dem Ehepartner (dem Fahrer) zustehen würde.

Entscheidend ist damit nicht der Insassenstatus als solcher, sondern die Verschuldensquote: Bei geteiltem Verschulden bleibt der auf den eigenen Ehepartner entfallende Anteil des Schadens ungedeckt. Vor Klageerhebung ist daher die zu erwartende Verschuldensverteilung zu klären und der Klageantrag entsprechend zu bemessen, weil eine auf den vollen Schaden gerichtete Klage im Überschuss abgewiesen wird und insoweit Kostenfolgen auslöst.

Quelle: Oberstes Gericht der Föderation Bosnien und Herzegowina, Urteil Nr. 32 0 P 168996 19 Rev vom 18.02.2020

Subrogation des Versicherers und Regress gegen den Fahrer, der den Schaden in betrunkenem Zustand verursacht hat

Leitsatz: Mit der Zahlung des Schadensersatzes an Dritte aus dem Rechtsgrund der Pflichtversicherung tritt der Versicherer in die Rechte der versicherten Person ein (Subrogation) und kann verlangen, dass der verantwortliche Fahrer ihm die geleistete Entschädigung erstattet, es sei denn, dieser weist nach, dass der Schaden die Folge einer anderen Ursache und nicht seines durch den betrunkenen Zustand verursachten Verhaltens ist.

Aus den Entscheidungsgründen: Im Fall des Schadensersatzes für einen Schaden, den der Versicherungsnehmer in betrunkenem Zustand verursacht hat, tritt der Versicherer in die Rechte des Geschädigten ein (Subrogation) und kann verlangen, dass der verantwortliche Fahrer ihm den gezahlten Betrag erstattet, es sei denn, dieser weist nach, dass der Schaden die Folge einer anderen Ursache und nicht seines durch den betrunkenen Zustand verursachten Verhaltens ist.

Die Entscheidung verbindet die Subrogation nach Artikel 939 ZOO mit einer Beweislastverteilung, die für den Regressprozess entscheidend ist: Steht die Alkoholisierung des Fahrers fest, muss der Versicherer den Kausalzusammenhang nicht positiv beweisen, sondern es obliegt dem Fahrer, eine davon unabhängige Schadensursache darzulegen und zu beweisen. Der Regress bleibt auf den tatsächlich gezahlten Betrag begrenzt, weil die Subrogation kein weitergehendes Recht begründet.

Quelle: Oberstes Gericht der Föderation Bosnien und Herzegowina, Urteil Nr. 56 0 P 041482 19 Rev vom 08.01.2020

Passivlegitimation des Büros der Grünen Karte für Schäden durch Fahrzeuge mit ausländischer Zulassung

Leitsatz: Wenn die inländische Versicherung (im vorliegenden Verfahren die beklagte "Uniqa osiguranje") lediglich die Befugnis hatte, den Schaden im außergerichtlichen Verfahren in der Rolle eines Korrespondenten zu bearbeiten und abzuwickeln, so kann dies das materiellrechtliche Verhältnis hinsichtlich der tatsächlichen Legitimation der Beklagten als Mitglied des Büros im entstandenen Gerichtsstreit nicht berühren, sodass für den Schadensersatz das Büro der Grünen Karte als Versicherungsträger passivlegitimiert ist.

Aus den Entscheidungsgründen: Im Laufe des Verfahrens war streitig, ob die Beklagte ("Uniqa osiguranje" d.d. Sarajevo) für den streitgegenständlichen Schaden haftet, der durch ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen verursacht wurde, das eine Police der ausländischen Versicherungsgesellschaft Salzburger Landes-Versicherung besaß. Nach Artikel 88 des Gesetzes über die Versicherung von Vermögen und Personen (Amtsblatt der Föderation BiH Nr. 2/95) ist vorgeschrieben, dass die geschädigte Person, der ein Schaden durch den Gebrauch eines Fahrzeugs mit ausländischer Zulassung zugefügt wurde, für das eine gültige internationale Urkunde oder ein Nachweis des Bestehens einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach Artikel 85 Absatz 1 dieses Gesetzes vorliegt, ihren Schadensersatzanspruch beim Versicherungsbüro anmeldet. In Absatz 2 dieser Vorschrift ist bestimmt, dass das Versicherungsbüro die Bearbeitung und Zahlung dieser Schäden seinen Mitgliedern oder spezialisierten Organisationen übertragen kann, die verpflichtet sind, den Schadensersatzanspruch im Einklang mit den internationalen Abkommen über die Kraftfahrzeugversicherung zu bearbeiten und abzuwickeln. Das Kreta-Abkommen hat, ebenso wie das Statut des Büros der Grünen Karte, geregelt, dass Schadensersatzansprüche wegen Schäden, die sich auf dem Gebiet Bosnien und Herzegowinas ereignen und die durch Fahrzeuge verursacht werden, die bei ausländischen Versicherungsgesellschaften versichert sind, beim Büro der Grünen Karte Bosnien und Herzegowinas angemeldet werden, welches das einzige befugte Organ ist, das den Ersatz von Schäden vornimmt, die durch Fahrzeuge ausländischer Versicherungsgesellschaften verursacht werden. Das Büro der Grünen Karte in Bosnien und Herzegowina wurde als berufsständische Organisation gegründet, die die Versicherungsgesellschaften Bosnien und Herzegowinas im System der Grünen Karte vertritt, wie dies der Rat der Büros im Kreta-Abkommen festgelegt hat. Das Büro gewährt eine doppelte Garantie, und zwar die Garantie im eigenen Staat, dass der ausländische Versicherer das in diesem Land anzuwendende Recht beachten und den geschädigten Personen den Schaden im Rahmen der vorgeschriebenen Summen dieses Landes ersetzen wird, sowie die Garantie des Büros des besuchten Landes für die Verpflichtung seines Mitglieds, das die Haftung für Schäden deckt, die Dritten durch den Gebrauch des am Unfall beteiligten Kraftfahrzeugs entstanden sind; in Bosnien und Herzegowina ist dies also das Büro der Grünen Karte. Hinsichtlich der Bearbeitung der Schadensersatzansprüche im außergerichtlichen Verfahren kann das Büro diese somit seinen Mitgliedern übertragen, im Gerichtsverfahren ist jedoch allein das Büro für den Schadensersatz verantwortlich (passivlegitimiert), nicht die inländische Versicherung.

Für die Praxis ist diese Unterscheidung von unmittelbarer Bedeutung: Eine gegen den inländischen Korrespondenten gerichtete Klage wird wegen fehlender Passivlegitimation abgewiesen, auch wenn der Anspruch in der Sache berechtigt ist, und eine spätere Klage gegen das Büro kann dann bereits verjährt sein. Bei einer Grünen Karte oder einem anderen gültigen ausländischen Versicherungsnachweis ist die Klage daher gegen das Büro der Grünen Karte in Bosnien und Herzegowina zu richten.

Quelle: Oberstes Gericht der Föderation Bosnien und Herzegowina, Urteil Nr. 17 0 P 005163 13 Rev vom 27.02.2014

Der Regressanspruch der Versicherungsgesellschaft verjährt in der allgemeinen Frist von fünf Jahren ab dem Tag der Zahlung

Leitsatz: Der Regressanspruch der Versicherungsgesellschaft auf den an den Geschädigten gezahlten Schadensersatzbetrag aus einem Verkehrsunfall, den der Versicherungsnehmer der Gesellschaft verschuldet hat, stellt seiner Rechtsnatur nach keinen Anspruch auf Schadensersatz dar, sondern einen Anspruch auf Erstattung einer Aufwendung für einen anderen im Sinne des Artikels 218 des Gesetzes über Schuldverhältnisse, sodass auf eine solche Forderung die allgemeine Verjährungsfrist von fünf Jahren nach Artikel 371 des Gesetzes über Schuldverhältnisse anzuwenden ist, die ab dem Tag der geleisteten Zahlung läuft.

Die Entscheidung klärt eine in der Praxis häufig streitige Vorfrage, nämlich die rechtliche Einordnung des Regressanspruchs und die daran anknüpfende Verjährung. Das Gericht lehnt die Anwendung der kurzen Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche ab, weil der Versicherer gegen seinen Versicherungsnehmer keinen eigenen Schaden im Sinne einer Vermögenseinbuße durch eine unerlaubte Handlung geltend macht, sondern die Erstattung dessen verlangt, was er anstelle des Verantwortlichen an den Geschädigten geleistet hat. Diese Leistung wird als Aufwendung für einen anderen nach Artikel 218 ZOO qualifiziert, woraus die Anwendung der allgemeinen Frist des Artikels 371 ZOO folgt. Ebenso bedeutsam ist die Bestimmung des Fristbeginns: Die Frist läuft nicht ab dem Unfalltag und nicht ab Kenntnis vom Schaden, sondern ab dem Tag der tatsächlich geleisteten Zahlung. Wurde in Teilbeträgen gezahlt, ist der Fristbeginn für jede Zahlung gesondert zu bestimmen, was genaue Belege über Datum und Höhe jeder Zahlung erfordert. Zu beachten ist, dass die allgemeine Frist in der Republika Srpska nach Artikel 34 des Änderungsgesetzes zum ZOO aus dem Jahr 1993 zehn Jahre beträgt, sodass die Entität, in der der Anspruch beurteilt wird, das Ergebnis erheblich beeinflusst.

Quelle: Oberstes Gericht der Föderation Bosnien und Herzegowina, Urteil Nr. 43 0 Mal 011940 12 Rev vom 10.01.2013

Mit der Unterzeichnung der Police nimmt der Versicherungsnehmer die allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen an

Leitsatz: Mit der Unterzeichnung der Versicherungspolice nach Artikel 901 des Gesetzes über Schuldverhältnisse hat der Kläger im Sinne des Artikels 902 Absatz 3 desselben Gesetzes die allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen als Bestandteile des Versicherungsvertrags angenommen und sich auf diese Weise mit den Bedingungen einverstanden erklärt, unter denen der Vertrag geschlossen wurde. Daher können die Bestimmungen über den Ausschluss des Versicherungsschutzes wegen unsachgemäßer Handhabung nicht als eine dem Zweck des Vertragsschlusses widersprechende Bedingung angesehen werden.

Das Gericht behandelt die allgemeinen und besonderen Bedingungen als integralen Vertragsbestandteil, sobald sie nach Artikel 901 und Artikel 902 ZOO wirksam in den Vertrag einbezogen und dem Versicherungsnehmer bei Unterzeichnung der Police zugänglich gemacht wurden. Der Einwand, eine Ausschlussklausel widerspreche dem Zweck des Vertrags, greift nach dieser Entscheidung nicht schon deshalb, weil sich der Ausschluss im konkreten Fall zum Nachteil des Versicherungsnehmers auswirkt: Ein Ausschluss wegen unsachgemäßer Handhabung der versicherten Sache betrifft ein Verhalten, das der Versicherungsnehmer beherrscht, und höhlt die Deckung nicht in ihrem Kern aus. Praktisch verlagert sich der Streit damit auf zwei Punkte: ob die Bedingungen tatsächlich Vertragsbestandteil geworden sind, und ob der Versicherer, der die Beweislast dafür trägt, die Voraussetzungen des Ausschlusses beweisen kann. Im Verfahren ist deshalb regelmäßig die Vorlage der vollständigen Bedingungen in der zum Vertragsschluss geltenden Fassung zu verlangen.

Quelle: Oberstes Gericht der Föderation Bosnien und Herzegowina, Urteil Nr. 17 0 Ps 042318 12 Rev vom 23.07.2013

Nach Ablauf der Karenzfrist geschlossener Vertrag: keine Kontinuität des Versicherungsschutzes, das Fahrzeug ist unversichert

Leitsatz: Aus dem Umstand, dass der Versicherungsnehmer (der Schadensverursacher) den Versicherungsvertrag nicht innerhalb der "Karenzfrist" geschlossen hat, sondern ihn nach Ablauf dieser Frist geschlossen hat, schließen die untergeordneten Gerichte zutreffend, dass das Fahrzeug, in dem der Kläger als Mitfahrer zur Zeit des schadensstiftenden Ereignisses zu Schaden kam, unversichert war, weil es keine Kontinuität des Versicherungsschutzes gibt, der auch die Zeit des Eintritts des schadensstiftenden Ereignisses abdecken würde.

Die Karenzfrist erlaubt es, den Versicherungsschutz nach Ablauf der bisherigen Police ohne zeitliche Lücke fortzusetzen, wenn der neue Vertrag innerhalb dieser Frist geschlossen wird; er wirkt dann auf das Ende des vorangegangenen zurück. Wird die Frist versäumt, entsteht der Schutz erst mit dem im neuen Vertrag bestimmten Beginn, ohne Rückwirkung. Ein Schadensereignis, das in diese Lücke fällt, trifft daher ein unversichertes Fahrzeug, sodass der Haftpflichtversicherer nicht in Anspruch genommen werden kann. Der geschädigte Mitfahrer bleibt dennoch nicht ohne Schutz: Sein Anspruch richtet sich gegen den Schutzfonds, in der Föderation nach Artikel 59 und in der Republika Srpska nach Artikel 51 des Gesetzes über die Pflichtversicherungen im Verkehr, sowie unmittelbar gegen Halter und Fahrer. Vor Klageerhebung ist daher der genaue zeitliche Umfang der Police zu klären, weil die Wahl des richtigen Beklagten davon abhängt.

Quelle: Oberstes Gericht der Föderation Bosnien und Herzegowina, Urteil Nr. 17 0 P 039018 12 Rev vom 07.03.2013

Ein in der Werkstatt unabsichtlich in Gang gesetztes Fahrzeug gilt als in Gebrauch befindliches Fahrzeug (Schaden durch eine gefährliche Sache)

Leitsatz: Ein Kraftfahrzeug, das unabsichtlich in Gang gesetzt wurde, als es sich zur Reparatur in der Werkstatt befand, ist als in Gebrauch befindliches Fahrzeug anzusehen, und der entstandene Schaden aus dem Gebrauch dieses Fahrzeugs als Schaden durch eine gefährliche Sache.

Aus den Entscheidungsgründen: Die Revisionsbehauptungen, die untergeordneten Gerichte hätten das materielle Recht fehlerhaft angewandt, als sie auf der Grundlage der Feststellung, dass der Schaden durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs als einer gefährlichen Sache verursacht wurde, die beklagte Versicherungsgesellschaft, bei der der Fahrzeughalter gegen die Haftung für Schäden an Dritten versichert war, verpflichtet haben, den Klägern den Schaden nach dem Kriterium der Kausalität zu ersetzen, treffen nicht zu. Die Versicherungsgesellschaft haftet für den entstandenen Schaden auf Grundlage des Artikels 73 des Gesetzes über die Versicherung von Vermögen und Personen, der die Pflichtversicherung des Halters beziehungsweise des Nutzers eines Kraftfahrzeugs für Schäden vorschreibt, die er durch den Gebrauch des Kraftfahrzeugs Dritten zufügt. Die Kläger verlangen mit der Klage Schadensersatz von der Beklagten als Versicherer mit der Behauptung, dass der Schaden durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs entstanden ist. Die Beklagte wiederholt auch in der Revision die im Laufe des Verfahrens erhobene Rüge, dass es zu dem Unfall, in dem der Angehörige der Kläger zu Tode kam, nicht durch ein in Gebrauch befindliches Fahrzeug gekommen sei, weshalb keine Haftung der Beklagten für den entstandenen Schaden bestehe. Auf Grundlage der Ergebnisse des durchgeführten Verfahrens haben die untergeordneten Gerichte festgestellt, dass der Angehörige, nämlich der Sohn, Ehemann und Vater der Kläger, in einer Kfz-Werkstatt, also in einem Servicebetrieb, ums Leben kam, während die Reparatur eines Fahrzeugs durchgeführt wurde, das bei der Beklagten gegen die Haftung für Schäden an Dritten versichert war. Zu dem Unfall kam es, als ein Arbeiter des Servicebetriebs das Fahrzeug unabsichtlich in Gang setzte, indem er, ohne zu prüfen, ob ein Gang eingelegt oder das Fahrzeug im Leerlauf war und ob die Handbremse angezogen war, den Schlüssel im Schloss drehte, wodurch es zur Bewegung des Fahrzeugs kam, das mit seinem rechten Teil den Angehörigen der Kläger gegen die Wand quetschte. Auch nach der Beurteilung dieses Gerichts ist die Auslegung der untergeordneten Gerichte zutreffend, dass der auf die festgestellte Weise entstandene Schaden als Schaden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs als einer gefährlichen Sache anzusehen ist, weil Schäden, die Dritten bei der Reparatur des Fahrzeugs verursacht werden, in engem Zusammenhang mit dem Gebrauch des Fahrzeugs stehen; das Fahrzeug wird deshalb repariert, damit es sich bewegen kann. Das Gesetz über die Versicherung von Vermögen und Personen enthält keine Bestimmungen darüber, was als Gebrauch des Fahrzeugs anzusehen ist, und die Praxis hat gezeigt, dass es unmöglich ist, alle Fälle von Schäden vorherzusehen, die dem Gebrauch von Kraftfahrzeugen zugerechnet werden können. Die untergeordneten Gerichte haben das materielle Recht, nämlich die Bestimmungen des Gesetzes über die Versicherung von Vermögen und Personen, zutreffend angewandt, als sie zu dem Ergebnis kamen, dass der Gebrauch des Fahrzeugs als Schadensursache im weiteren Sinne des Wortes zu betrachten ist. Aus den genannten Gründen können die Behauptungen der Beklagten in der Revision nicht angenommen werden, dass für den entstandenen Schaden allein der Inhaber der Werkstatt haftet, in der die Reparatur durchgeführt wurde. Eine solche Auslegung der Beklagten ist eng und läuft darauf hinaus, die Deckung des durch ein in Gebrauch befindliches Fahrzeug entstandenen Schadens auf die Zeit der Fahrt zu beschränken, was nicht der Zweck der Pflichtversicherung gegen die Haftung für Schäden wäre, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs (Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung) Dritten wegen Tod, Körperverletzung, Gesundheitsschädigung, Zerstörung oder Beschädigung von Sachen zugefügt werden. Die Beklagte ist aus den genannten Gründen für den entstandenen Schaden verantwortlich und verpflichtet, ihn den Klägern in vollem Umfang zu ersetzen.

Quelle: Oberstes Gericht der Föderation Bosnien und Herzegowina, Urteil Nr. Rev-619/04 vom 08.11.2005

Recht auf Behandlung im Ausland: die Vorschriften der Krankenversicherung sind lex specialis gegenüber dem ZOO

Leitsatz: Das Recht auf Behandlung im Ausland erwirbt der Krankenversicherte, wenn er das gesetzliche Verfahren erfüllt, das im Gesetz über die Gesundheitsfürsorge, im Gesetz über die Krankenversicherung und in der Verordnung über die Voraussetzungen und die Art der Entsendung einer versicherten Person zur Behandlung ins Ausland vorgeschrieben ist. Diese Vorschriften sind lex specialis gegenüber dem Gesetz über Schuldverhältnisse.

Die Entscheidung betrifft das Verhältnis zwischen den allgemeinen schuldrechtlichen Regeln und den besonderen Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Versicherte, der eine Behandlung im Ausland auf eigene Kosten in Anspruch nimmt und deren Erstattung später vom Versicherungsträger verlangt, kann sich nach dieser Entscheidung nicht darauf berufen, dass die Zahlung nach den allgemeinen Regeln des ZOO über notwendige Aufwendungen für einen anderen oder über Schadensersatz geschuldet sei. Das Gesetz über die Gesundheitsfürsorge (Zakon o zdravstvenoj zaštiti), das Gesetz über die Krankenversicherung (Zakon o zdravstvenom osiguranju) und die genannte Verordnung regeln das Verfahren abschließend und gehen als besondere Vorschriften vor. Erforderlich sind ein Antrag vor der Behandlung, das Gutachten der zuständigen ärztlichen Kommission darüber, dass die Behandlung im Inland nicht möglich ist, und die Entscheidung des Versicherungsträgers über die Entsendung; ohne dieses Verfahren entsteht kein Erstattungsanspruch, auch wenn die Behandlung medizinisch geboten und erfolgreich war. Antrag und ärztliche Unterlagen sind deshalb unverzüglich vorzulegen und Ablehnungsbescheide fristgerecht anzufechten, weil eine spätere Heilung des Verfahrensmangels vor dem Zivilgericht nach dieser Rechtsprechung nicht möglich ist.

Quelle: Oberstes Gericht der Föderation Bosnien und Herzegowina, Urteil Nr. Rev-296/05 vom 29.11.2005

Der Versicherer ersetzt auch einen vorsätzlich verursachten Schaden, mit Regressrecht gegen den Versicherungsnehmer

Leitsatz: Die Versicherungsgesellschaft ist auf Grundlage der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung verpflichtet, den Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er vom Versicherungsnehmer vorsätzlich verursacht wurde, sodass sie beim Versicherungsnehmer als der für den Schaden verantwortlichen Person Regress für den gesamten gezahlten Betrag des Schadensersatzes, der Zinsen und der damit verbundenen entstandenen Kosten nehmen kann.

Die Entscheidung trennt konsequent zwischen dem Deckungsverhältnis gegenüber dem Geschädigten und dem Innenverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer. Gegenüber dem Geschädigten wirkt der Vorsatz des Versicherungsnehmers nicht als Einwand, weil die Pflichtversicherung dem Schutz Dritter dient und ein Ausschluss diesen Schutz gerade in den schwersten Fällen entfallen ließe; der Geschädigte kann nach Artikel 941 ZOO unmittelbar gegen den Versicherer klagen. Im Innenverhältnis trägt hingegen der Versicherungsnehmer die vollen Folgen seines Vorsatzes: Der Regress erfasst nicht nur die Hauptforderung, sondern den gesamten Aufwand des Versicherers, also auch die gezahlten Zinsen und die mit der Schadensregulierung und dem Verfahren verbundenen Kosten. Der Versicherer hat im Regressprozess den Vorsatz, die Zahlung und deren Höhe zu beweisen; ein rechtskräftiges Strafurteil ist dafür ein gewichtiges, aber nicht das allein mögliche Beweismittel.

Quelle: Oberstes Gericht der Föderation Bosnien und Herzegowina, Urteil Nr. Gvl-9/03 vom 26.08.2003

Vertrag über die Kollektivunfallversicherung: die vom Arbeitgeber gezahlte Prämie

Leitsatz: Der Umstand, dass die Versicherungsprämie aus dem geschlossenen Versicherungsvertrag aus eigenen Mitteln von der Beklagten gezahlt wurde, die die Versicherung ihrer Arbeitnehmer vornahm, ist nur für den Charakter des geschlossenen Versicherungsvertrags und für eine etwaige Anrechnung bei einem Arbeitsunfall oder bei der Anrechnung mit der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung von Bedeutung, nicht aber für die Pflicht zur Zahlung der Versicherungssumme wegen des Eintritts des Versicherungsfalls.

Aus den Entscheidungsgründen: Gegenstand des Streits in diesem Verfahren ist der Antrag des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, ihm aus dem Rechtsgrund des Vertrags über die Kollektivversicherung gegen die Folgen eines Unfalls den Betrag von 1.600 KM mit den zugehörigen Zinsen ab dem 10.07.2001 sowie unter Ersatz der Kosten des Zivilverfahrens zu zahlen. Diesen Antrag stützt der Kläger auf die Behauptung, dass er am 18.11.2000 durch einen Unfall verletzt wurde, als es in der Nähe seines Hauses zur Explosion einer unbekannten Vorrichtung kam, wobei der Kläger eine schwerere Verletzung beider Augen erlitt. Nach den weiteren Angaben der Klage war der Kläger in diesem Zeitraum bei der Beklagten beschäftigt und gemeinsam mit den übrigen Arbeitnehmern bei der Beklagten gegen Unfall versichert, mit einer Versicherungssumme von 16.000 KM für vollständige Invalidität. Da es infolge des Unfalls zu einer teilweisen Invalidität im Umfang von 10 Prozent gekommen ist, meint er, ihm stehe eine Entschädigung von 10 Prozent der vereinbarten Summe zu, und auf diese tatsächlichen Angaben stützt er den gestellten Klageantrag. Bei der Entscheidung über diesen Antrag stellt das erstinstanzliche Gericht auf Grundlage der erhobenen Beweise fest, dass nach der Versicherungspolice Nr. 002526 ein Versicherungsvertrag geschlossen wurde, bei dem die Beklagte Versicherungsnehmerin ist und als Versicherte die Mitglieder des Kollektivs der Versicherungsnehmerin nach einer Liste bezeichnet sind; die Versicherung wurde gegen die Folgen eines Unfalls geschlossen, nämlich Tod durch Krankheit bei der Arbeit und außerhalb der Arbeit, mit dieser Police sind die Fälle versichert, und zwar Tod durch Krankheit mit einer Versicherungssumme von 2.400 KM, Tod durch Unfall mit einem Betrag von 8.000 KM und dauernde Invalidität mit einem Betrag von 16.000 KM; die Versicherung nach dieser Police begann um 24 Uhr am 01.04.2000 und läuft langfristig, während die Versicherungsprämie für den Zeitraum vom 01.04.2000 bis zum 01.04.2001 mit dem Betrag von 2.160 KM bestimmt und nach Erhalt der Rechnung gezahlt wurde, sodass es zu dem Ergebnis kommt, dass diese Police die Voraussetzungen und Merkmale der Bestimmungen der Artikel 901 Absatz 1, 902 Absatz 1 und 904 des Gesetzes über Schuldverhältnisse (Amtsblatt der SFRJ Nr. 29/78, 39/85, 45/86, 57/89 und Amtsblatt der Republika Srpska Nr. 17/93 und 3/96) erfüllt. Indem es weiter feststellt, dass beim Kläger ein dauernder Verlust der allgemeinen Arbeitsfähigkeit im Umfang von 10 Prozent eingetreten ist, kommt es zu dem Ergebnis, dass die Beklagte in diesem Verfahren passivlegitimiert ist und dem Kläger der verlangte Betrag von 1.600 KM zusteht, sodass es unter Berufung auf die Bestimmungen der Artikel 200 und 277 des Gesetzes über Schuldverhältnisse mit dem angefochtenen Urteil in der Weise entscheidet, wie es sich aus dem Urteilsspruch ergibt. Dieses Gericht übernimmt die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts als zutreffend, weil sie mit den im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens erhobenen Beweisen im Einklang stehen, ebenso wie das Ergebnis über die Pflicht der Beklagten, den verlangten Betrag zu zahlen, mit der Einschränkung, dass dieses Gericht der Auffassung ist, dass der Antrag des Klägers seine Grundlage in der Bestimmung des Artikels 919 des Gesetzes über Schuldverhältnisse findet. Mit den Berufungsangaben bestreitet die Beklagte die Richtigkeit und Rechtmäßigkeit des angefochtenen Urteils, indem sie meint, die erhobenen Beweise ließen nicht das Ergebnis zu, dass zwischen dem Kläger als Versicherungsnehmer und der Beklagten als Versicherer ein Versicherungsvertrag geschlossen wurde, wobei sie hervorhebt, dass die streitgegenständliche Police von derselben Person, nämlich von der Beklagten durch einen Bevollmächtigten aus dem Beschäftigungsverhältnis, unterzeichnet worden sei, weshalb sie meint, dass es für den Vertragsschluss an der anderen Vertragspartei fehle. Ebenso hebt sie hervor, dass nicht festgestellt worden sei, dass der Kläger oder irgendein anderer Arbeitnehmer der Beklagten die Versicherungsprämie gezahlt hätte, sondern dass sie die Prämie aus eigenen Mitteln eingezahlt habe. Deswegen meint sie, dass das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien nicht einmal entstanden sei und dass es damit zu einer fehlerhaften Anwendung der Bestimmungen der Artikel 897 und 901 des Gesetzes über Schuldverhältnisse gekommen sei, woraus sich ergibt, dass die Beklagte in der Berufung die Rüge des Fehlens der Passivlegitimation wiederholt, die auch im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens erhoben wurde. Nach der Police Nr. 00256 wurde der streitgegenständliche Vertrag zwischen der Beklagten als Versicherungsorganisation in der Eigenschaft des Versicherers (auf der einen Seite) und dem Vertreter der Mitglieder des Kollektivs der Beklagten als Versicherte (auf der anderen Seite) unterzeichnet, sodass die Berufungsangaben nicht zutreffen, dass es im vorliegenden Fall nicht einmal zum Abschluss eines Versicherungsvertrags gekommen sei. Die genannte Police ist auch mit dem Stempel der Beklagten versehen und weist alle in der Bestimmung des Artikels 897 des Gesetzes über Schuldverhältnisse vorgeschriebenen Merkmale auf, und die Berufungsangaben, dass sie für den Kläger (tatsächlich für die Arbeitnehmer der Beklagten) von einer nicht befugten Person unterzeichnet worden sei, sind für deren Wirksamkeit nicht von Bedeutung, weil die Beklagte bei deren Abschluss darauf zu achten hatte, ob die Person, die im Namen der Arbeitnehmer der Beklagten und damit auch im Namen des Klägers die streitgegenständliche Police unterzeichnet hat, hierfür eine Befugnis hatte, und zwar im Hinblick auf die Bestimmung des Artikels 904 desselben Gesetzes. Die genannte Versicherung ist nach dem Inhalt der Police selbst gegen die Folgen eines Unfalls und den Tod durch Krankheit bei der Arbeit und außerhalb der Arbeit als Zusatzbedingungen der Versicherung neben den allgemeinen Versicherungsbedingungen geschlossen. Die Berufungsangaben, dass die Versicherungsprämie nach der genannten Police die Beklagte gezahlt hat (was im erhobenen Beweis, nämlich in der Unfallanzeige für Verpflichtungen aus Kollektivversicherungen, seine Grundlage findet), sind nur für den Charakter des geschlossenen Versicherungsvertrags und für eine etwaige Anrechnung, falls sich ein Arbeitsunfall ereignet hat, oder bei der Anrechnung mit der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung von Bedeutung, nicht aber für die Pflicht zur Zahlung der Versicherungssumme wegen des Eintritts des Versicherungsfalls. Mit diesem Vertrag nahm die Beklagte nämlich die Versicherung ihrer Arbeitnehmer vor, und zwar bei der eigenen Versicherungsorganisation und nicht bei einer anderen Versicherungsgesellschaft, sodass in Anbetracht dessen, dass die Versicherungsprämie aus Mitteln der Beklagten gezahlt wurde, für den Versicherungsfall, nämlich den Unfall und den Tod durch Krankheit bei der Arbeit und außerhalb der Arbeit, im vorliegenden Fall ein Vertrag über die kollektive kombinierte Versicherung der Arbeitnehmer der Beklagten gegen die Folgen eines Unfalls und den Tod geschlossen wurde, der den Charakter eines Vertrags über die Personenversicherung und eines Vertrags über die Versicherung gegen die Haftung für Schäden hat, die die Arbeitnehmer bei der Arbeit erleiden können. Da im vorliegenden Fall der Versicherungsfall außerhalb der Arbeit eingetreten ist und nicht streitig ist, dass der Kläger mit 10 Prozent invalid geblieben ist, wurde die Beklagte mit dem erstinstanzlichen Urteil zutreffend verpflichtet, dem Kläger den Betrag von 10 Prozent der Versicherungssumme zu zahlen.

Quelle: Bezirksgericht Banja Luka, Urteil Nr. 011-0-Gž-06-000993 vom 30.10.2008

Wie die Kanzlei hilft

Die Anwaltskanzlei Prnjavorac mit Sitz in Tuzla vertritt Versicherungsnehmer, Versicherte und Geschädigte in Versicherungssachen vor den Gerichten im gesamten Gebiet Bosnien und Herzegowinas, in der Föderation Bosnien und Herzegowina, in der Republika Srpska und im Brčko Distrikt. Zum Tätigkeitsbereich gehören Schadensersatzansprüche aus der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, Ansprüche auf die Versicherungssumme aus der Unfall- und Lebensversicherung, Verfahren gegen das Büro der Grünen Karte und die Schutzfonds, die Abwehr von Regressansprüchen sowie die Anfechtung abgelehnter oder gekürzter Schadensregulierungen. Ein erheblicher Teil der Mandate betrifft Auftraggeber aus Deutschland, Österreich, der Schweiz, anderen Staaten der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika, die in Bosnien und Herzegowina in einen Verkehrsunfall verwickelt waren, dort Vermögen versichert haben oder als Erben eines Versicherten Ansprüche geltend machen. Die Vertretung erfolgt auf Grundlage einer schriftlichen Vollmacht, die aus dem Ausland übermittelt werden kann, sodass eine persönliche Anwesenheit in Bosnien und Herzegowina in der Regel nicht erforderlich ist. Die erste Kontaktaufnahme ist per E-Mail möglich; nützlich sind dabei der Unfall- oder Schadensbericht, die Versicherungspolice, der Schriftwechsel mit dem Versicherer und die vorhandenen ärztlichen Unterlagen.

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Häufig gestellte Fragen

Was regelt das Versicherungsrecht in Bosnien und Herzegowina?

Das Versicherungsrecht regelt die Verhältnisse aus dem Versicherungsvertrag zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer, die Rechte und Pflichten der Parteien sowie die Zahlung der Entschädigung oder der Versicherungssumme. Die Grundregeln enthält das Gesetz über Schuldverhältnisse (Zakon o obligacionim odnosima) in den Artikeln 897 bis 965, ergänzt durch die besonderen Vorschriften über die Versicherung von Vermögen und Personen und über die Pflichtversicherungen im Verkehr, die in der Föderation Bosnien und Herzegowina und in der Republika Srpska jeweils gesondert erlassen werden.

Wann muss der Versicherer die Entschädigung aus der Versicherung zahlen?

Der Versicherer ist zur Zahlung verpflichtet, wenn der im Vertrag vorgesehene Versicherungsfall eintritt, und zwar in Höhe des tatsächlichen Schadens, höchstens jedoch bis zur vereinbarten Versicherungssumme. Der Versicherungsnehmer hat den Schaden anzumelden und die Feststellung von Ursache und Umfang zu ermöglichen. Bei der Fahrzeugversicherung verlangt die Rechtsprechung den Nachweis der Kausalität, also die Übereinstimmung der Beschädigungen an den Fahrzeugen mit den Umständen des Unfalls. In der Föderation hat der Versicherer nach Artikel 13 des Gesetzes über die Pflichtversicherungen im Verkehr binnen 30 Tagen ab Vervollständigung des Anspruchs ein begründetes Angebot vorzulegen und innerhalb weiterer 14 Tage zu zahlen.

Wann kann der Versicherer die Entschädigung ablehnen oder kürzen?

Der Versicherer kann die Entschädigung ablehnen oder kürzen, wenn der Versicherungsnehmer wesentliche Umstände verschwiegen, den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht oder gegen Pflichten aus dem Vertrag und den Versicherungsbedingungen gehandelt hat. Nach der Rechtsprechung nimmt der Versicherungsnehmer mit der Unterzeichnung der Police die allgemeinen und besonderen Bedingungen an, sodass auch Ausschlussklauseln als Vertragsbestandteil gelten. Die tatsächlichen Voraussetzungen des Ausschlusses hat jedoch der Versicherer zu beweisen, der sich darauf beruft.

Was ist das Regressrecht des Versicherers und wann verjährt es?

Mit der Zahlung der Entschädigung tritt der Versicherer nach Artikel 939 des Gesetzes über Schuldverhältnisse bis zur Höhe der geleisteten Zahlung in die Rechte des Geschädigten gegen die für den Schaden verantwortliche Person ein (Subrogation). Regress wird etwa gegen den Fahrer genommen, der den Schaden in betrunkenem Zustand verschuldet hat, sowie gegen den Versicherungsnehmer, der den Schaden vorsätzlich verursacht hat; im letzten Fall erfasst der Regress den gesamten gezahlten Betrag samt Zinsen und Kosten. Der Regressanspruch ist kein Schadensersatzanspruch, sondern ein Anspruch auf Erstattung einer Aufwendung für einen anderen und verjährt daher in der allgemeinen Frist von fünf Jahren nach Artikel 371 des Gesetzes über Schuldverhältnisse, gerechnet ab dem Tag der Zahlung; in der Republika Srpska beträgt diese allgemeine Frist zehn Jahre.

In welcher Frist verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag?

Nach Artikel 380 des Gesetzes über Schuldverhältnisse verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in drei Jahren, bei der Lebensversicherung in fünf Jahren. Die Verjährung wird vom Gericht nur auf Einrede der Partei berücksichtigt, weshalb es wichtig ist, den Schadensersatzanspruch rechtzeitig anzumelden und erforderlichenfalls fristgerecht Klage zu erheben. Zu beachten ist zudem, dass die Klage in der Republika Srpska nach Artikel 24 des Gesetzes über die Pflichtversicherungen im Verkehr als verfrüht abgewiesen wird, wenn sie vor Ablauf der dem Versicherer eingeräumten Regulierungsfrist erhoben wird.

Wer haftet für einen Schaden, den in Bosnien und Herzegowina ein Fahrzeug mit ausländischer Zulassung verursacht?

Für Schäden durch ein Fahrzeug mit ausländischer Zulassung, das eine gültige Grüne Karte oder einen anderen Versicherungsnachweis besitzt, wird der Schadensersatzanspruch beim Büro der Grünen Karte in Bosnien und Herzegowina angemeldet. Der inländische Versicherer, der den Schaden als Korrespondent bearbeitet, darf ihn nur im außergerichtlichen Verfahren abwickeln; im Gerichtsstreit ist das Büro der Grünen Karte passivlegitimiert und nicht die inländische Versicherungsgesellschaft. Eine gegen den Korrespondenten gerichtete Klage wird deshalb wegen fehlender Passivlegitimation abgewiesen.

Hat der Ehepartner des Fahrers Anspruch auf Entschädigung aus der Pflichtversicherung?

Der Ehepartner des Fahrers, der sich zur Unfallzeit im Fahrzeug befand, gilt nicht als Dritter gegenüber der Pflichtversicherung dieses Fahrzeugs. Schadensersatz kann er aus der Pflichtversicherung des anderen am Unfall beteiligten Fahrzeugs erlangen, und zwar im Verhältnis des Verschuldens des Fahrers dieses anderen Fahrzeugs. Bei geteiltem Verschulden bleibt der auf den eigenen Ehepartner entfallende Anteil des Schadens somit ungedeckt, was bei der Bemessung des Klageantrags zu berücksichtigen ist.

Gilt ein Schaden, der in der Werkstatt bei der Reparatur eines Fahrzeugs entsteht, als Schaden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs?

Ja. Nach der Auffassung des Obersten Gerichts der Föderation Bosnien und Herzegowina gilt ein Kraftfahrzeug, das unabsichtlich in Gang gesetzt wurde, während es sich zur Reparatur in der Werkstatt befand, als in Gebrauch befindliches Fahrzeug, und der entstandene Schaden als Schaden durch eine gefährliche Sache, für den der Versicherer haftet, bei dem das Fahrzeug gegen die Kraftfahrzeughaftung versichert ist. Der Gebrauch des Fahrzeugs wird dabei als Schadensursache im weiteren Sinne verstanden und nicht auf die Zeit der Fahrt beschränkt. Ein erst nach Ablauf der Karenzfrist geschlossener Versicherungsvertrag begründet demgegenüber keine Kontinuität des Versicherungsschutzes, sodass das Fahrzeug in der Zwischenzeit als unversichert gilt und der Anspruch gegen den Schutzfonds und gegen die verantwortlichen Personen zu richten ist.

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