Rechtsanwaltskanzlei

Verwaltungsrecht in Bosnien und Herzegowina: Verwaltungsverfahren und Verwaltungsstreitverfahren

Autor: Azur Prnjavorac, Rechtsanwalt und Mediator · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026 · Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht

Kurz gefasst: Wenn eine Entscheidung eines Ministeriums, einer Gemeindedienststelle, einer Inspektion, der Steuerverwaltung oder einer Anstalt in Ihr Recht eingreift, oder wenn die Behörde über Ihren Antrag überhaupt nicht entscheidet, hängt das Ergebnis von der Frist und von der Wahl des richtigen Rechtsmittels ab. In Bosnien und Herzegowina wird das Verwaltungsverfahren von den Institutionen des Staates, der Entitäten, der Kantone und des Brčko Distrikts geführt, jeweils nach dem eigenen Gesetz über das Verwaltungsverfahren; deshalb wird zuerst geprüft, welche Behörde den Akt erlassen hat und nach welcher Vorschrift.

  • Frist für die Beschwerde: 15 Tage ab Zustellung der Entscheidung, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Artikel 227 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der FBiH (Zakon o upravnom postupku FBiH), Artikel 215 des Gesetzes über das allgemeine Verwaltungsverfahren der RS (Zakon o opštem upravnom postupku RS), Artikel 218 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren BiH (Zakon o upravnom postupku BiH)).
  • Frist für die Klage im Verwaltungsstreitverfahren: 30 Tage ab Zustellung des endgültigen Aktes, und zwar vor dem Kantonsgericht in der FBiH (Artikel 18 ZUS FBiH) und vor dem Bezirksgericht in der RS (Artikel 15 ZUS RS); 60 Tage vor dem Gericht von Bosnien und Herzegowina gegen Akte der staatlichen Institutionen (Artikel 19 ZUS BiH).
  • Untätigkeit der Verwaltung: die Behörde muss binnen 30 Tagen entscheiden, bzw. binnen 60 Tagen, wenn ein besonderes Ermittlungsverfahren durchgeführt wird; entscheidet sie nicht, so hat die Partei das Recht auf Beschwerde, als wäre der Antrag abgelehnt worden (Artikel 216 ZUP FBiH, Artikel 206 ZUP RS), und gegen die Untätigkeit der Behörde zweiter Instanz wird ein Verwaltungsstreitverfahren eingeleitet (Artikel 20 ZUS FBiH, Artikel 17 ZUS RS).
  • Versäumte Frist: die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird binnen acht Tagen nach Wegfall des Grundes der Versäumung beantragt, spätestens jedoch drei Monate nach der Versäumung (Artikel 103 ZUP FBiH).
  • Außerordentliche Rechtsmittel: Wiederaufnahme des Verfahrens binnen 30 Tagen ab Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund (Artikel 246 und 249 ZUP FBiH), Antrag auf außerordentliche Überprüfung der gerichtlichen Entscheidung beim Obersten Gericht binnen 30 Tagen (Artikel 41 und 42 ZUS FBiH, Artikel 35 und 36 ZUS RS).
  • Tätigkeit der Kanzlei: verfahrensrechtliche Prüfung des Aktes, Beschwerde, Klage im Verwaltungsstreitverfahren und außerordentliche Rechtsmittel, Vertretung vor der Verwaltungsbehörde, vor den Kantons- und Bezirksgerichten, vor dem Gericht von BiH und vor dem Obersten Gericht. Rechtsprechung: Verwaltungsrecht in BiH, erster Teil (auf Bosnisch) und zweiter Teil (auf Bosnisch).

Das Verwaltungsrecht ist jenes Rechtsgebiet, in dem Bürger und Handelsgesellschaften dem Staat am häufigsten begegnen: Ministerien, städtische und kommunale Dienststellen, Inspektionen, Steuerverwaltungen, Anstalten und Agenturen erlassen Entscheidungen, die sich unmittelbar auf Vermögen, Geschäftstätigkeit und Status auswirken. Wenn Sie der Auffassung sind, dass eine Entscheidung rechtswidrig ist, ohne ordnungsgemäß festgestellten Sachverhalt oder ohne Begründung erlassen wurde, oder wenn die Behörde über Ihren Antrag überhaupt nicht entscheidet, ist es wichtig, rechtzeitig zu reagieren und das richtige Rechtsmittel zu wählen, denn die meisten Fristen im Verwaltungsverfahren sind Ausschlussfristen.

Die Anwaltskanzlei Prnjavorac leistet Rechtsberatung und Vertretung im Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsstreitverfahren auf dem gesamten Gebiet von Bosnien und Herzegowina, vor den Verwaltungsbehörden und Gerichten der Föderation BiH, der Republika Srpska, des Brčko Distrikts und vor den Institutionen des Staates. Das Ziel ist stets dasselbe: die Frist zu wahren, das richtige Rechtsmittel zu wählen und die Sache klar und mit tragfähiger Begründung durch das Verfahren zu führen.

Vorschriften über das Verwaltungsverfahren und das Verwaltungsstreitverfahren in BiH

Bosnien und Herzegowina hat nicht ein einziges Gesetz über das Verwaltungsverfahren, sondern vier, mit derselben Grundstruktur, jedoch mit Unterschieden bei den Fristen und Zuständigkeiten. Auf staatlicher Ebene gelten das Gesetz über das Verwaltungsverfahren BiH (Amtsblatt von BiH, Nr. 29/02, 12/04, 88/07, 93/09, 41/13 und 53/16) und das Gesetz über Verwaltungsstreitverfahren BiH (Zakon o upravnim sporovima BiH; Amtsblatt von BiH, Nr. 19/02, 88/07, 83/08 und 74/10), nach denen über Verwaltungsstreitigkeiten gegen Akte der staatlichen Institutionen das Gericht von Bosnien und Herzegowina entscheidet. In der Föderation BiH gelten das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der FBiH (Amtsblatt der Föderation BiH, Nr. 2/98, 48/99 und 61/22) und das Gesetz über Verwaltungsstreitverfahren der FBiH (Amtsblatt der Föderation BiH, Nr. 9/05), nach dem über Verwaltungsstreitigkeiten das Kantonsgericht am Sitz der Behörde erster Instanz entscheidet (Artikel 5 ZUS FBiH). In der Republika Srpska gelten das Gesetz über das allgemeine Verwaltungsverfahren der RS (Amtsblatt der RS, Nr. 13/02, 87/07, 50/10 und 66/18) und das Gesetz über Verwaltungsstreitverfahren der RS (Amtsblatt der RS, Nr. 109/05 und 63/11), nach dem über Verwaltungsstreitigkeiten das Bezirksgericht am Sitz der Behörde erster Instanz entscheidet (Artikel 5 ZUS RS). Der Brčko Distrikt verfügt über ein eigenes Gesetz über das Verwaltungsverfahren des Brčko Distrikts BiH (auf Bosnisch), das auch das Verfahren vor den Organen der öffentlichen Verwaltung des Distrikts regelt.

Neben den allgemeinen Gesetzen werden sehr viele Verwaltungsangelegenheiten durch besondere Vorschriften geregelt, die eine andere Beschwerdefrist bestimmen oder die Beschwerde ausschließen können: Steuergesetze, Gesetze über die Inspektionen, Gesetze über Raumordnung und Bauwesen, das Gesetz über die Enteignung (Zakon o eksproprijaciji), die Gesetze über die Staatsangehörigkeit, über Ausländer, über die Personenstandsregister sowie über die Renten- und Invaliditätsversicherung. Deshalb ist der erste Schritt immer die verfahrensrechtliche Prüfung des Aktes: welche Behörde den Akt erlassen hat, nach welcher allgemeinen und welcher besonderen Vorschrift, ob der Akt endgültig ist, ob die Beschwerde zulässig ist, bei wem sie einzureichen ist und welches Gericht zuständig ist, wenn es zu einem Verwaltungsstreitverfahren kommt.

Verwaltungsverfahren: Entscheidungsfristen und Recht auf Beschwerde

Das Verwaltungsverfahren ist jenes Verfahren, in dem eine Verwaltungsbehörde oder ein anderer Träger öffentlicher Befugnisse über ein Recht, eine Pflicht oder ein rechtliches Interesse der Partei in einer einzelnen Verwaltungsangelegenheit entscheidet: über Erlaubnisse und Genehmigungen, Eintragungen in Register und Personenstandsregister, Steuerpflichten, Inspektionsmaßnahmen, Entschädigungen, Statusfragen, Stadtplanung und Legalisierung von Bauwerken, Enteignung sowie Rechte aus der Sozial- und Rentenversicherung.

Die Behörde ist verpflichtet, die Entscheidung zu erlassen und der Partei spätestens binnen 30 Tagen ab Einreichung eines ordnungsgemäßen Antrags zuzustellen, wenn kein besonderes Ermittlungsverfahren durchzuführen ist, bzw. binnen 60 Tagen in den übrigen Fällen, sofern nicht durch eine besondere Vorschrift eine kürzere Frist bestimmt ist (Artikel 216 ZUP FBiH, Artikel 206 ZUP RS). Erlässt die Behörde innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, so hat die Partei das Recht auf Beschwerde, als wäre ihr Antrag abgelehnt worden (Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 216 Absatz 3 ZUP FBiH). Das ist die sogenannte Untätigkeit der Verwaltung, und sie ist kein Grund zu warten, sondern ein Grund, sofort Beschwerde bei der Behörde zweiter Instanz einzulegen.

Gegen eine in erster Instanz erlassene Entscheidung hat die Partei das Recht auf Beschwerde; nur durch Gesetz kann bestimmt werden, dass in einzelnen Verwaltungsangelegenheiten die Beschwerde nicht zulässig ist, und zwar dann, wenn der Schutz der Rechte und der Rechtmäßigkeit auf andere Weise gewährleistet ist (Artikel 11 Absatz 1 ZUP FBiH). Gegen eine in zweiter Instanz erlassene Entscheidung ist die Beschwerde nicht zulässig (Artikel 11 Absatz 4 ZUP FBiH); dann ist das Verwaltungsstreitverfahren an der Reihe.

Frist und Inhalt der Beschwerde

Die Beschwerde gegen eine Entscheidung wird binnen 15 Tagen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung eingelegt, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Artikel 227 ZUP FBiH, Artikel 215 ZUP RS, Artikel 218 ZUP BiH). Die Frist wird für jeden Beteiligten gesondert berechnet, und zwar ab dem Tag, an dem ihm die Entscheidung zugestellt wurde; deshalb ist die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung das erste, was wir in jeder Sache prüfen. In der Beschwerde sind die angefochtene Entscheidung, die Bezeichnung der Behörde, die sie erlassen hat, sowie Nummer und Datum der Entscheidung anzugeben; es genügt, dass der Beschwerdeführer darlegt, in welcher Hinsicht er unzufrieden ist, doch können in der Beschwerde auch neue Tatsachen und neue Beweise vorgebracht werden, verbunden mit einer Begründung, weshalb sie im Verfahren erster Instanz nicht vorgebracht wurden (Artikel 229 ZUP FBiH). Die Behörde zweiter Instanz muss über die Beschwerde spätestens binnen 30 Tagen ab Einreichung der Beschwerde in der Föderation BiH entscheiden (Artikel 244 ZUP FBiH), bzw. binnen 60 Tagen in der Republika Srpska (Artikel 232 ZUP RS).

Die häufigsten Gründe, aus denen eine gute Sache scheitert, sind nicht schwache Argumente, sondern eine versäumte Frist, eine bei der falschen Behörde eingereichte Beschwerde, eine Beschwerde ohne Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung oder eine Beschwerde, die den Sachverhalt ohne Beweise angreift. Deshalb erstellen wir für jede Beschwerde eine Prüfliste: Datum und Art der Zustellung der Entscheidung, letzter Tag der Frist, Behörde, bei der die Beschwerde einzureichen ist, formelle Bestandteile der Beschwerde, Beschwerdegründe (Verletzung von Verfahrensvorschriften, falsch oder unvollständig festgestellter Sachverhalt, fehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts) und die beizulegenden Beweise.

Versäumte Frist: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Einer Partei, die eine Frist aus gerechtfertigten Gründen versäumt hat, kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Der Antrag wird binnen acht Tagen ab dem Tag gestellt, an dem der Grund, der die Versäumung verursacht hat, weggefallen ist, bzw. ab dem Tag, an dem die Partei von der Versäumung Kenntnis erlangt hat; nach Ablauf von drei Monaten ab dem Tag der Versäumung kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden (Artikel 103 ZUP FBiH). Dieselben Regeln enthalten in der Republika Srpska die Artikel 90 bis 96 ZUP RS. Dieses Rechtsinstitut ist die Ausnahme und nicht die Regel, weshalb man sich nicht darauf verlassen sollte, solange die Frist noch gewahrt werden kann.

Außerordentliche Rechtsmittel im Verwaltungsverfahren

Ist eine Entscheidung endgültig geworden, so kann sie nur in den Fällen geändert werden, die das Gesetz ausdrücklich vorsieht (Artikel 12 ZUP FBiH). Das wichtigste außerordentliche Rechtsmittel ist die Wiederaufnahme des Verfahrens: ein durch endgültige Entscheidung abgeschlossenes Verfahren wird wiederaufgenommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweise bekannt werden, die zu einer anderen Entscheidung führen könnten, wenn die Entscheidung auf einer gefälschten Urkunde oder einer falschen Aussage beruht, wenn sie sich auf ein Urteil stützt, das später aufgehoben wurde, oder wenn der Partei keine Möglichkeit gegeben wurde, am Verfahren teilzunehmen (Artikel 246 ZUP FBiH, Artikel 234 ZUP RS). Die Partei kann die Wiederaufnahme binnen 30 Tagen ab dem Tag beantragen, an dem sie vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (Artikel 249 ZUP FBiH). Neben der Wiederaufnahme kennt das Gesetz die Aufhebung und die Außerkraftsetzung der Entscheidung im Wege der Aufsicht (Artikel 261 ZUP FBiH), die Außerkraftsetzung einer vollstreckbaren Entscheidung zur Abwendung einer schweren und unmittelbaren Gefahr (Artikel 263 ZUP FBiH) sowie die Erklärung der Entscheidung für nichtig, zum Beispiel wenn die Entscheidung in einer Angelegenheit aus gerichtlicher Zuständigkeit erlassen wurde oder wenn ihre Vollstreckung eine Straftat darstellen würde (Artikel 264 und 265 ZUP FBiH, Artikel 252 ZUP RS).

Verwaltungsstreitverfahren: gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes

Ein Verwaltungsstreitverfahren kann nur gegen einen Verwaltungsakt geführt werden, das heißt gegen einen Akt, mit dem die zuständige Behörde über ein bestimmtes Recht oder eine bestimmte Pflicht einer natürlichen oder juristischen Person in einer Verwaltungsangelegenheit entscheidet (Artikel 8 ZUS FBiH). Akte, die nicht die Eigenschaft eines Verwaltungsaktes haben, zum Beispiel Zustimmungen, Stellungnahmen oder Mitteilungen, können im Verwaltungsstreitverfahren nicht angefochten werden, was auch die weiter unten auf dieser Seite angeführte Rechtsprechung des Obersten Gerichts der Föderation BiH bestätigt. Das Verwaltungsstreitverfahren wird in der Regel erst dann eingeleitet, wenn der Akt endgültig ist, also wenn die Beschwerde ausgeschöpft ist oder wenn die Beschwerde nicht zulässig ist.

Die Klage wird binnen 30 Tagen ab dem Tag der Zustellung des Verwaltungsaktes an die Partei eingereicht, und zwar beim Kantonsgericht in der Föderation BiH (Artikel 18 ZUS FBiH) und beim Bezirksgericht in der Republika Srpska (Artikel 15 ZUS RS). Vor dem Gericht von Bosnien und Herzegowina, wenn ein Akt einer staatlichen Institution angefochten wird, beträgt die Klagefrist 60 Tage (Artikel 19 ZUS BiH). Die Klage hindert in der Regel die Vollstreckung des Verwaltungsaktes nicht (Artikel 17 ZUS FBiH, Artikel 14 ZUS RS), weshalb, wenn dies erforderlich ist, bei der für die Vollstreckung zuständigen Behörde unter Beifügung des Nachweises über die eingereichte Klage ein Antrag auf Aufschub der Vollstreckung bis zur gerichtlichen Entscheidung gestellt wird.

Untätigkeit der Verwaltung als Grundlage für das Verwaltungsstreitverfahren

Hat die Behörde zweiter Instanz binnen 30 Tagen keine Entscheidung über die Beschwerde erlassen und erlässt sie eine solche auch nicht auf Verlangen der Verwaltungsinspektion, an die sich die Partei gewandt hat, so kann die Partei ein Verwaltungsstreitverfahren einleiten, als wäre ihre Beschwerde abgelehnt worden (Artikel 20 ZUS FBiH). In der Republika Srpska entsteht dasselbe Recht, wenn die Behörde zweiter Instanz nicht binnen 60 Tagen und auch nicht innerhalb einer weiteren Frist von 15 Tagen nach erneutem Verlangen entscheidet (Artikel 17 ZUS RS), und vor dem Gericht von BiH dann, wenn die Institution zweiter Instanz nicht binnen 30 Tagen und auch nicht innerhalb einer weiteren Frist von sieben Tagen nach schriftlichem Verlangen entscheidet (Artikel 21 ZUS BiH). Diese erneuten Verlangen müssen schriftlich und nachweisbar sein, da sie eine Verfahrensvoraussetzung für die Klage darstellen.

Antrag auf außerordentliche Überprüfung der gerichtlichen Entscheidung

Gegen eine rechtskräftige, im Verwaltungsstreitverfahren erlassene Entscheidung des Kantonsgerichts kann die Partei beim Obersten Gericht der Föderation BiH wegen Verletzung föderalen Rechts oder von Verfahrensvorschriften einen Antrag auf außerordentliche Überprüfung der gerichtlichen Entscheidung stellen, und zwar binnen 30 Tagen ab Zustellung der Entscheidung (Artikel 41 und 42 ZUS FBiH). In der Republika Srpska wird der Antrag beim Obersten Gericht der Republika Srpska über das Bezirksgericht gestellt, ebenfalls binnen 30 Tagen (Artikel 35 und 36 ZUS RS). Das Gericht prüft die angefochtene Entscheidung nur in den Grenzen des Antrags und der geltend gemachten Rechtsverletzungen (Artikel 45 ZUS FBiH), weshalb dieser Schriftsatz präzise zu formulieren ist.

Was wir im Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsstreitverfahren tun

In der Phase des Verwaltungsverfahrens bereiten wir Anträge und Schriftsätze vor, vertreten die Partei in mündlichen Verhandlungen und bei der Inspektionsaufsicht, überwachen die Entscheidungsfristen und reagieren auf die Untätigkeit der Verwaltung, erstellen Beschwerden gegen Entscheidungen und Beschlüsse erster Instanz sowie Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Wiederaufnahme des Verfahrens. In der Phase des Verwaltungsstreitverfahrens erstellen wir die Klage und den Antrag auf Aufschub der Vollstreckung, vertreten vor den Kantons- und Bezirksgerichten und vor dem Gericht von BiH und stellen beim Obersten Gericht den Antrag auf außerordentliche Überprüfung der gerichtlichen Entscheidung. Sind im Verwaltungsstreitverfahren die Rechtsmittel ausgeschöpft, prüfen wir die Grundlage für eine Beschwerde beim Verfassungsgericht von Bosnien und Herzegowina wegen Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren oder des Rechts auf Eigentum.

Typische Sachen, die wir führen, sind: städtebauliche Genehmigungen und Baugenehmigungen sowie die Legalisierung von Bauwerken, Eintragungen und Änderungen in den Personenstandsregistern, Verzicht auf die Staatsangehörigkeit von BiH und Entlassung aus dieser, Aufenthalt und Arbeit von Ausländern, Enteignung und Entschädigung für enteignete Immobilien, Steuerentscheidungen und Entscheidungen über nachträglich festgestellte Steuerpflichten, Inspektionsmaßnahmen und Betriebsverbote, Rechte aus der Renten- und Invaliditätsversicherung, Konzessionen und öffentliche Auftragsvergabe sowie Verfahren vor Agenturen und Regulierungsbehörden auf staatlicher Ebene. Mehr zu Steuersachen: Steuerrecht in BiH.

Wie wir arbeiten: eine Methode, die Fristen schützt und Risiken verringert

Im Verwaltungsrecht ist die Organisation genauso wichtig wie das juristische Wissen. Jede Sache beginnt mit der verfahrensrechtlichen Prüfung des Aktes: wir stellen Datum und Art der Zustellung fest, berechnen die Frist, bestimmen die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzureichen ist, und prüfen, ob eine besondere Vorschrift die allgemeinen Regeln ändert. Sodann analysieren wir die Akten, die Protokolle und die Beweise, auf die die Behörde ihre Entscheidung stützt, denn im Verwaltungsstreitverfahren können neue Tatsachen in der Regel nicht vorgebracht werden. Die Argumentation bauen wir auf drei Ebenen auf: Verletzung von Verfahrensvorschriften, falsch oder unvollständig festgestellter Sachverhalt und fehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts, unter Berufung auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichts der Föderation BiH, des Obersten Gerichts der Republika Srpska und des Gerichts von BiH, die wir auf dieser Website veröffentlichen.

Was Sie vor der Beratung vorbereiten sollten

Damit wir Fristen und Risiken schnell einschätzen können, ist es sinnvoll, die angefochtene Entscheidung oder den angefochtenen Beschluss, den Nachweis über das Datum der Zustellung (Umschlag, Zustellnachweis oder Unterschrift auf dem Rückschein), Ihren Antrag und alle bisher eingereichten Schriftsätze, die Protokolle der mündlichen Verhandlung oder der Inspektionsaufsicht sowie den gesamten Schriftverkehr mit der Behörde bereitzuhalten. Ist die Behörde untätig geblieben, so sind Nachweise über das Datum der Einreichung des Antrags und über die erneuten Verlangen erforderlich. Alles können Sie per E-Mail übersenden, und die Fristen prüfen wir unmittelbar nach Eingang.

Rechtsprechung und Vorschriften aus dem Verwaltungsrecht auf dieser Website

Die Kanzlei unterhält eine der größten öffentlichen Sammlungen von Rechtsprechung aus dem Verwaltungsrecht in Bosnien und Herzegowina: Verwaltungsrecht in BiH, Rechtsprechung, erster Teil (auf Bosnisch) (103 Rechtssätze) und zweiter Teil (auf Bosnisch) (200 Rechtssätze), sodann die Rechtsprechung zu einzelnen Gesetzen: Rechtsprechung zum Gesetz über das Verwaltungsverfahren (auf Bosnisch), zum Gesetz über das allgemeine Verwaltungsverfahren der RS (auf Bosnisch), zum Gesetz über Verwaltungsstreitverfahren (auf Bosnisch) und zum Gesetz über die Enteignung (auf Bosnisch). Die Gesetzestexte sind im Bereich Gesetze von BiH (auf Bosnisch) verfügbar, einschließlich des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der FBiH, des Gesetzes über das allgemeine Verwaltungsverfahren der RS, des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren BiH und der Gesetze über Verwaltungsstreitverfahren aller drei Ebenen.

Häufig gestellte Fragen

Wie lange ist die Frist für die Beschwerde gegen eine Verwaltungsentscheidung in BiH?

Die Beschwerde gegen eine Entscheidung erster Instanz wird binnen 15 Tagen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung eingelegt, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Artikel 227 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der FBiH, Artikel 215 des Gesetzes über das allgemeine Verwaltungsverfahren der RS, Artikel 218 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren BiH). Besondere Gesetze, zum Beispiel Steuer- oder Inspektionsgesetze, können eine kürzere Frist vorschreiben. Die Frist ist eine Ausschlussfrist: eine Versäumung kann nur durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand behoben werden, die binnen acht Tagen nach Wegfall des Grundes der Versäumung, spätestens jedoch drei Monate nach der Versäumung, beantragt wird (Artikel 103 ZUP FBiH).

Was ist die Untätigkeit der Verwaltung und was kann ich dagegen tun?

Untätigkeit der Verwaltung liegt vor, wenn die Behörde binnen 30 Tagen ab Einreichung eines ordnungsgemäßen Antrags keine Entscheidung erlässt, bzw. binnen 60 Tagen, wenn ein besonderes Ermittlungsverfahren durchgeführt wird (Artikel 216 ZUP FBiH, Artikel 206 ZUP RS). Die Partei hat dann das Recht auf Beschwerde bei der Behörde zweiter Instanz, als wäre der Antrag abgelehnt worden. Entscheidet auch die Behörde zweiter Instanz in der Föderation BiH nicht binnen 30 Tagen, und zwar auch nicht nach Einschaltung der Verwaltungsinspektion, so kann die Partei ein Verwaltungsstreitverfahren einleiten, als wäre ihre Beschwerde abgelehnt worden (Artikel 20 ZUS FBiH); in der Republika Srpska beträgt die Frist 60 Tage und weitere 15 Tage nach erneutem Verlangen (Artikel 17 ZUS RS).

Wann und bei wem wird die Klage im Verwaltungsstreitverfahren eingereicht?

Die Klage wird gegen einen endgültigen Verwaltungsakt eingereicht, also nachdem über die Beschwerde entschieden wurde oder wenn die Beschwerde nicht zulässig war. Die Frist beträgt 30 Tage ab Zustellung des Aktes an die Partei; in der Föderation BiH wird die Klage beim Kantonsgericht am Sitz der Behörde erster Instanz eingereicht (Artikel 5 und 18 ZUS FBiH), in der Republika Srpska beim Bezirksgericht (Artikel 5 und 15 ZUS RS). Gegen Akte der Institutionen von Bosnien und Herzegowina führt das Gericht von BiH das Verwaltungsstreitverfahren, und die Klagefrist beträgt 60 Tage (Artikel 19 ZUS BiH).

Schiebt die Klage im Verwaltungsstreitverfahren die Vollstreckung der Entscheidung auf?

In der Regel nicht. Die Klage hindert die Vollstreckung des Verwaltungsaktes, gegen den sie eingereicht wurde, nicht (Artikel 17 ZUS FBiH, Artikel 14 ZUS RS). In der Föderation BiH kann der Kläger bei der für die Vollstreckung zuständigen Behörde den Aufschub der Vollstreckung bis zur gerichtlichen Entscheidung beantragen, wenn die Vollstreckung einen Schaden verursachen würde, der schwer zu beheben wäre, und der Aufschub dem öffentlichen Interesse nicht widerspricht und der Gegenpartei keinen größeren, nicht ersetzbaren Schaden zufügt; dem Antrag ist der Nachweis über die eingereichte Klage beizulegen (Artikel 17 ZUS FBiH). Der Antrag ist zu begründen und zu belegen.

Was kann ich tun, wenn die Entscheidung endgültig geworden ist und ich von neuen Beweisen erfahren habe?

Ein durch endgültige Entscheidung abgeschlossenes Verfahren kann wiederaufgenommen werden, wenn neue Tatsachen oder Beweise bekannt werden, die zu einer anderen Entscheidung führen könnten, wenn die Entscheidung auf einer gefälschten Urkunde oder einer falschen Aussage beruht, wenn der Partei keine Möglichkeit gegeben wurde, am Verfahren teilzunehmen, sowie in den weiteren Fällen des Artikels 246 ZUP FBiH bzw. des Artikels 234 ZUP RS. Der Antrag auf Wiederaufnahme wird binnen 30 Tagen ab dem Tag gestellt, an dem die Partei vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (Artikel 249 ZUP FBiH).

Gibt es ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Kantons- oder Bezirksgerichts im Verwaltungsstreitverfahren?

Ja. Gegen eine rechtskräftige Entscheidung des Kantonsgerichts kann die Partei beim Obersten Gericht der Föderation BiH wegen Verletzung föderalen Rechts oder von Verfahrensvorschriften einen Antrag auf außerordentliche Überprüfung der gerichtlichen Entscheidung stellen, und zwar binnen 30 Tagen ab Zustellung der Entscheidung (Artikel 41 und 42 ZUS FBiH). In der Republika Srpska wird der Antrag über das Bezirksgericht beim Obersten Gericht der Republika Srpska gestellt, ebenfalls binnen 30 Tagen (Artikel 35 und 36 ZUS RS). Nach Ausschöpfung der Rechtsmittel ist auch eine Beschwerde beim Verfassungsgericht von BiH möglich.

Was ist für die Legalisierung eines rechtswidrig errichteten Bauwerks in BiH erforderlich?

Die Legalisierung wird im Verwaltungsverfahren vor der zuständigen Gemeinde- oder Stadtdienststelle für Raumordnung durchgeführt, nach kantonalen Vorschriften in der Föderation BiH bzw. nach den Vorschriften der Republika Srpska und des Brčko Distrikts. Dem Antrag sind die technische Dokumentation (Aufnahme des ausgeführten Zustands, Gutachten), der Nachweis über das Recht am Grundstück und der Nachweis über die entrichteten Gebühren beizulegen. Voraussetzungen und Fristen unterscheiden sich nach Kantonen und Entitäten, weshalb es sinnvoll ist, vor der Einreichung des Antrags zu prüfen, welche Vorschrift auf das konkrete Bauwerk anzuwenden ist.

Vertritt die Kanzlei in Verfahren betreffend die Staatsangehörigkeit von BiH?

Die Kanzlei vertritt ausschließlich in Verfahren des Verzichts auf die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina und der Entlassung aus dieser, die als Verwaltungsverfahren vor den zuständigen Behörden der Entitäten und vor dem Ministerium für Zivilangelegenheiten von BiH geführt werden, meist zum Zweck des Erwerbs der Staatsangehörigkeit Deutschlands, Österreichs oder eines anderen Staates, der die doppelte Staatsangehörigkeit nicht zulässt. Verfahren zum Erwerb der Staatsangehörigkeit von BiH führt die Kanzlei nicht.

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