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Das Vollstrckungsverfahren in Bosnien und Herzegowina

Das Vollstrckungsverfahren in Bosnien und Herzegowina

Das Gericht bestimmt die Volltreckung aufgrund des Vollstreckungsbescheides oder einer glaubwürdigen Urkunde.


Zu den Vollstreckungsurkunden in Bosnien und Herzegowina zählt man folgendes:

  1. Vollstrckungsbescheid vom Gericht und der Vollstreckungsvergleich
  2. Aus dem Verwaltungsverfahren ergangener Vollstreckungsbescheid und Vollstreckungsvergleich insofern es ein Geldbetrag ist
  3. Vollstrekbare Urkunde vom Notar
  4. Bescheid von der Kommission für das Menschenrecht

Ein Gerichtsurteil ist vollstreckbar, wenn dieser rechtskäftig geworden ist und wenn die Frist für die freiwillige Entrichtung der Schulden abgelaufen ist- sog. tempus iudicati- die Frist beträgt 30 Tage und für Verfahren bezüglich Wechselbriefe und Schecks beträgt diese Frist 15 Tage.
Der aus dem Verwaltungsverfahren ergangene Urteilsspruch ist vollstreckbar, wenn dieser nach den Vollstreckungsregeln, die das Verwaltungsverfahren bestimmen, vollstreckt wurde.
Der Gerichts- bzw. Verwaltungsvergleich ist  vollstreckbar, wenn die Forderungen, die durch den Gerichtsvergleich bestimmt wurden fällig sind (sofort wenn die Frist für die Erfüllung der Forderung abgelaufen ist).
Die Vollstreckung für Geldeiforderungen werden aufgrund von glaubwürdigen Urkunden bestimmt (Geldbetrag).
Glaubwürdige Urkunden sind:
a) Wechselbrief oder Scheck, mit Protest und Scheckrückrechnung,
b) Rechnungen und Auszüge aus Geschäftsbüchern für kommunale Dienstleistungen, Wasser- und Heizsrechnungen, Müllabfuhr und Rechnungen für den öffentlich rechtlichen Rundfunk ( Rechnungen für Strom und Telefon werden ausgeschlosse, da diese den Verbrauchern abgestellt werden können, was viel efizienter ist).


Ein ausländischer Gerichtsbescheid kann vollstreckt werden, wenn die Bedingungen für dessen Anerkennung bestehen. Die Anerkennung ausländischer Gerichtsurteile vollzieht das kantonale Gericht durch  Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes über Gesetzeskonflikte mit anderen Ländern. Dieses Gesetz enthält Kollisionsnormen, die das anzuwendende Recht bestimmen. Eine Vollstreckung an ausländischen Immobilien  und internationalen Organisationen-es kann darüber nicht bestimmt werden ohne die Zustimmung des Föderalen Justizministeriums.

 


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